B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-738/2018
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung,
Einspracheentscheid der SAK vom 9. November 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse SAK mit Einspracheentscheid
vom 23. Februar 2015 die Einsprache von A._______ (Versicherter oder
Beschwerdeführer) gegen die Verfügung vom 7. Januar 2015, mit welcher
ihm eine Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von
Fr. 7‘255.– zugesprochen worden war, abgewiesen hat (Vorakten 14),
dass die SAK am 6. Februar 2015 dem Versicherten den Betrag von
Fr. 7‘255.– überwiesen hat (Vorakten 38),
dass der Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 23. Februar
2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde am 15. Februar
2016 gutgeheissen und die SAK dazu verpflichtet hat, dem Beschwerde-
führer eine Nachzahlung von Fr. 96.– auszurichten (Urteil C-2002/2015),
dass die SAK am 13. Dezember 2016 zur Vollstreckung dieses Urteils eine
Verfügung erlassen hat, mit der sie feststellte, dem Versicherten sei eine
Altersrente in Form einer einmaligen Abfindung in der Höhe von insgesamt
Fr. 7‘351.– auszuzahlen, wobei ihm – laut Berechnungsblatt – noch eine
Nachzahlung von Fr. 96.– geschuldet werde (Vorakten 33),
dass die SAK am 6. Januar 2017 den Betrag von Fr. 96.– (Vorakten 36) auf
das Konto des Beschwerdeführers überwiesen hat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. März 2017 (Vorakten 37)
gegen die Verfügung vom 13. Dezember 2016 Einsprache erhoben und in
der nachgereichten Einsprachebegründung vom 30. Oktober 2017 (Vorak-
ten 49) vorgebracht hat, in der Verfügung vom 7. Januar 2015 sei der ein-
malige Abfindungsbetrag zu stark gekürzt worden,
dass die SAK diese Einsprache mit Einspracheentscheid vom 9. Novem-
ber 2017 abgewiesen hat (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.],
Beilage 1),
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2017 an die
SAK, welche diese am 30. Januar 2018 dem Bundesverwaltungsgericht
zuständigkeitshalber zustellte, gegen diesen Einspracheentscheid Be-
schwerde erhob (BVGer act. 1),
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dass der Instruktionsrichter nach der Erklärung des Beschwerdeführers,
kein Zustelldomizil in der Schweiz bekanntgeben zu können (BVGer act.
4), am 7. März 2018 verfügte, dass künftige Anordnungen und Entscheide
durch Veröffentlichung Bundesblatt zu eröffnen sind (BVGer act. 6),
dass vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. Art. 85bis
Abs. 3 AHVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG (SR 173.32) zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen von Vorinstanzen ge-
mäss Art. 33 VGG zuständig ist, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt,
dass die SAK als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG zu gelten hat und
vorliegend keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (vgl.
auch Art. 85bis AHVG [SR 831.10]), sodass das Gericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass die Prozessvoraussetzungen (Art. 52 Abs. 1 VwVG [SR 172.021],
Art. 60 ATSG [SR 830.1]) erfüllt sind,
dass die SAK ihren Einspracheentscheid damit begründete, dass das Bun-
desverwaltungsgericht bereits rechtskräftig über die Höhe des Abfindungs-
anspruchs entschieden habe,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, er habe
zwar den Abfindungsbetrag in der Höhe von Fr. 7351.– inklusive der Nach-
zahlung von Fr. 96.– erhalten, jedoch sei er mit der Verfügung nicht einver-
standen, es stehe ihm eine weitere Auszahlung zu, wobei er auf seine Ein-
sprachebegründung vom 30. Oktober 2017 verwies,
dass er in der Einsprache vom 30. Oktober 2017 geltend gemacht hat, in
der Verfügung vom 7. Januar 2015 sei die Kürzung der Abfindung zu hoch
ausgefallen,
dass eine abgeurteilte Sache (res iudicata) im Rechtssinne vorliegt, wenn
der geltend gemachte Anspruch mit einem schon rechtskräftig beurteilten
identisch ist (vgl. zum Ganzen bspw. BGE 136 V 369 E. 3.1.1),
dass daher weder die im rechtskräftigen Urteil C-2002/2015 vom 15. Feb-
ruar 2016 berechnete Höhe des Abfindungsbetrags noch die Kürzung we-
gen Vorbezugs (vgl. E. 3.2 des Urteils) Gegenstand des angefochtenen
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Einspracheentscheides und des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein
kann,
dass die Beschwerde in diesem Punkt offensichtlich unzulässig ist, da der
Streitgegenstand im angefochtenen Entscheid vom 13. Dezember 2016
auf die Nachzahlung von Fr. 96.– beschränkt ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Auszahlung be-
gehrte, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass sich aus den Akten ergibt, dass dem Beschwerdeführer die Nachzah-
lung von Fr. 96.– bereits ausbezahlt worden ist (Vorakten 36),
dass der Beschwerdeführer zudem selber vorbringt, er habe den Betrag
von Fr. 96.– bereits erhalten,
dass daher kein Anspruch auf eine weitere Zahlung zur Begleichung des
ihm zustehenden Betrags besteht,
dass die Beschwerde somit – soweit auf sie einzutreten ist – offensichtlich
unbegründet ist,
dass nach der Vorprüfung auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden
konnte und die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren abzuweisen
ist (Art. 85bis Abs. 3 AHVG),
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass der in der Sache unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung hat und der Vorinstanz keine solche zusteht
(Art. 7 Abs. 1 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]), weshalb keine Parteientschädigung auszurichten ist,
dass dieser Entscheid – wie verfügt (BVGer act. 6) – durch Veröffentlichung
Bundesblatt zu eröffnen ist (Art. 36 Bst. b VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit auf sie einzutreten ist, als offensichtlich un-
begründet abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Publikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– Das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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