Abtei lung II I
C-7382/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A p r i l 2 0 0 8
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
L._______,
vertreten durch M._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7382/2006
Sachverhalt:
A.
Die aus dem Kosovo stammende L._______ (geboren am [...] 1981,
nachfolgend: Gesuchstellerin bzw. Beschwerdeführerin) beantragte am
29. September 2006 beim (damaligen) Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer
von einem Monat. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, ih-
ren im Kanton Luzern wohnhaften Bruder M._______ (nachfolgend:
Gastgeber) und dessen Familie besuchen zu wollen. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung das Gesuch
zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem die Migrationsbehörde des Kantons Luzern beim Gastgeber
ergänzende Auskünfte eingeholt und an das BFM weitergeleitet hatte,
wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung vom 2. Novem-
ber 2006 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Gesuch-
stellerin stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ih-
rer Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Aus-
schöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Der Gesuchstellerin oblägen im
Heimatland keine zwingenden beruflichen oder gesellschaftlichen Ver-
pflichtungen, die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rück-
kehr bieten könnten.
C.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 1. Dezember 2006 an das Eidgenös-
sische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt die Beschwer-
deführerin – unter Kostenfolge zu Lasten der Vorinstanz – die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünsch-
ten Besuchervisums. Zur Begründung bringt sie – neben formellrechtli-
cher Rügen zum Verfahren – im Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, ihre Wiederausreise nach einem Besuchsauf-
enthalt wäre nicht gesichert. Es gehe nicht an, lediglich auf die
schlechten Erfahrungen mit Personen aus dem Kosovo abzustellen,
welche Touristen- oder Besuchervisa missbraucht hätten, ohne die
persönliche Situation der jeweiligen Gesuchsteller in Betracht zu zie-
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hen. Insbesondere treffe nicht zu, dass sie keine gesellschaftlichen
Verpflichtungen hätte, lebe sie doch mit ihrem Ehemann in ehelicher
Gemeinschaft. Weitere Geschwister von ihr hätten in der Vergangen-
heit Besuchervisa erhalten und seien anschliessend fristgerecht wie-
der ausgereist. Der geplante Aufenthalt diene in erster Linie dazu, ihre
Schwägerin bei der Betreuung ihres 18-monatigen, mit schweren ge-
sundheitlichen Problemen kämpfenden Kindes etwas zu entlasten.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2007 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, die
Beschwerdeführerin sei jung, unverheiratet und arbeitslos.
E.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 22. Mai 2007 wurde der Be-
schwerdeführerin die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb unge-
nutzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.4 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das
bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach
dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist –
vorbehältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe – von der
Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
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4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben.
Die parlamentarische Versammlung des Kosovo hat am 17. Februar
2008 die Unabhängigkeit des Kosovo erklärt. Am 27. Februar 2008 an-
erkannte die Schweiz den Kosovo. Wie jedoch die Staatengemein-
schaft mit dieser neuen Lage umgehen wird, ist noch ungewiss. Aus
wirtschaftlicher Sicht ist es trotz grosser internationaler Unterstützung
bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten;
es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt
hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne
oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Gemäss World Bank
Brief lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005
bereits bei 37% (Tendenz steigend). Der Zuwanderungsdruck aus die-
ser Region ist dementsprechend hoch, was sich auch in der schweize-
rischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre 2007 9.2%
der Asylsuchenden aus Serbien (inklusive Kosovo) und diese Region
steht damit in der Statistik der Asylgesuche nach Nationen an zweiter
Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache, dass
überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass diese
Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach illegaler
oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht werden.
Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und gäbe, als
nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger
Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
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4.4 Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, es
gehe nicht an, lediglich auf die schlechten Erfahrungen mit Personen
aus dem Kosovo abzustellen, welche Touristen- oder Besuchervisa
missbraucht hätten. Dazu ist klarzustellen, dass es in der Tat zu sche-
matisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhalts-
punkte, ausschliesslich aufgrund der politischen und/oder wirtschaftli-
chen Situation im Heimatland auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Im Rahmen einer Gesamtwürdigung
können jedoch aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland und der
Zuwanderungssituation Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerech-
ten Wiederausreise gewonnen werden. Die Berücksichtigung dieser
Umstände ergibt sich somit implizit aus Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA. So
können insbesondere Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern
aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichs-
weise ungünstigen Verhältnissen darauf hindeuten, dass die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.5 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch, wie oben erwähnt, sämtliche
Gesichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt
einem Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Andererseits muss bei Ge-
suchstellern, die in der Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen
haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten könnten, auf-
grund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich
nicht vorschriftsgemässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu ei-
nem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
4.6 Für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gilt im
Verwaltungsverfahren zwar grundsätzlich die Untersuchungsmaxime.
Diese wird jedoch relativiert durch die Mitwirkungspflicht der Parteien
(vgl. Art. 13 VwVG), welche namentlich insoweit greift, als eine Partei
das Verfahren durch eigenes Begehren eingeleitet hat oder darin eige-
ne Rechte geltend macht. Die Mitwirkungspflicht gilt vorab gerade für
solche Tatsachen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden
und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit ver-
nünftigem Aufwand erheben können. Im vorliegenden Zusammenhang
trifft das insbesondere auf die von der Beschwerdeführerin angerufe-
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nen Umstände – namentlich persönlicher Art – in ihrer Heimat zu; sol-
che Tatsachen lassen sich erfahrungsgemäss von den schweizeri-
schen Behörden, wenn überhaupt, nur mit erhöhtem Aufwand abklären
(BGE 124 II 361 E. 2b S. 365, vgl. auch BGE 128 II 139 E. 2b S. 142
f.).
Vorliegend wurde das erstinstanzliche Verfahren auf Antrag der Be-
schwerdeführerin eingeleitet. Dass der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise grosse Bedeutung zukommt, liegt bei einem Einreise-
visum zu Besuchszwecken in der Natur der Sache und muss nicht
speziell hervorgehoben werden. Die Beschwerdeführerin hatte allen
Anlass, ihre Verhältnisse möglichst vollständig offenzulegen und nach
Möglichkeit auszuweisen. Die Vorinstanz stützte ihren anschliessenden
negativen Entscheid denn auch auf die von der Beschwerdeführerin
und ihrem Gastgeber eingereichten Unterlagen und Auskünfte ab. Da-
bei war jene insbesondere nicht gehalten, die Beschwerdeführerin vor-
gängig zur Einreichung besonderer Nachweise aufzufordern, welche
eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise als wahrscheinlich
erscheinen liessen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-778/2006 vom 9. Mai 2007 E. 1.5).
5.
5.1 Entgegen der Annahme der Vorinstanz (vgl. Vernehmlassung vom
10. Mai 2007) handelt es sich bei der mittlerweile 27-jährigen Be-
schwerdeführerin um eine verheiratete Frau, welche mit ihrem Ehe-
mann und weiteren Angehörigen in Hausgemeinschaft lebt (vgl.
UNMIK-Bestätigung vom 18. September 2006). Auf den ersten Blick
könnte der Umstand, dass sie für die Dauer ihres Besuchsaufenthaltes
in der Schweiz den Ehemann in der Heimat zurücklassen würde,
durchaus für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt
die Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen
angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entschluss für eine Emigration zu fällen. Im Ge-
genteil, der Entscheid kann dort von der Hoffnung getragen sein, die
Angehörigen aus dem Ausland effizienter unterstützen und allenfalls
später nachziehen zu können.
5.2 Entsprechend grosse Bedeutung kommt deshalb den wirtschaftli-
chen Verhältnissen zu, in denen sich die Beschwerdeführerin befindet.
Sie selber bezeichnete sich anlässlich der Gesuchseinreichung als ar-
beitslos (vgl. Ziff. 9 des persönlichen Einreisegesuches vom 29. Sep-
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tember 2006). Der Gastgeber hielt gegenüber der kantonalen Migrati-
onsbehörde ebenfalls schriftlich fest, seine Schwester sei im Heimat-
land nicht beschäftigt. Für die Annahme, die Beschwerdeführerin ginge
in der Zwischenzeit im Kosovo einer geregelten Erwerbstätigkeit nach
und sei nunmehr in der Arbeitswelt integriert, ergeben sich aus den
Akten jedenfalls keine Anhaltspunkte. Die Beschwerdeführerin, die ihre
Vermögensverhältnisse weder im vorinstanzlichen Verfahren noch auf
Beschwerdeebene offen legte, macht denn auch nicht geltend, sie und
ihr Ehemann lebten in wirtschaftlich günstigen Verhältnissen, die sie
verlässlich von einer Emigration abzuhalten vermöchten. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach
genügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden
seien, als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen heg-
te auch die Schweizerische Vertretung in Pristina, welche mit den
sozialen, wirtschaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin gut vertraut ist und sich somit durchaus
ein Bild der Einreisewilligen machen kann, grosse Bedenken bezüglich
der anstandslosen Wiederausreise und verweigerte formlos die Einrei-
sebewilligung.
5.3 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz daher zu Recht davon
ausgehen, die Wiederausreise der Beschwerdeführerin sei im Sinne
der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. Zwar lässt sich die-
se Einschätzung nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten;
sie reicht aber aus, um die Erteilung eines Einreisevisums – auf das,
wie erwähnt, kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen. Die Gastge-
ber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang
mit dem Besuchsaufenthalt, nicht aber für ein bestimmtes Verhalten ih-
res Gastes garantieren; eine Garantie für die rechtzeitige Rückreise ist
hingegen trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich bzw. recht-
lich nicht durchsetzbar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
5.4 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, weitere Geschwister von
ihr seien nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz fristgerecht in
ihr Heimatland zurückgekehrt, gilt es darauf hinzuweisen, dass sich
mangels näherer Angaben einerseits nicht eruieren lässt, unter wel-
chen Umständen diesen Personen in der Vergangenheit ein Einreisevi-
sum erteilt wurde. Anderseits weist jeder Einzelfall – wie vorliegend
belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation auf, so dass er
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nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelagerten Fällen
verglichen werden kann.
6.
Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich darauf hinzuweisen, dass
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen die Ausländerin oder der
Ausländer an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck
gebunden ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA).
Die Beschwerdeführerin betont ausdrücklich, der vorgesehene Aufent-
halt in der Schweiz solle in erster Linie dazu dienen, die Schwägerin
bei der Betreuung ihres nunmehr bald dreijährigen, aber offenbar mit
ernsthaften gesundheitlichen Problemen kämpfenden Sohnes zu ent-
lasten. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine solche Tätigkeit, so
nützlich sie für die Gastgeber wäre, mit einem Aufenthalt zu Besuchs-
zwecken ohnehin nicht vereinbar wäre. Arbeitsleistungen in Haushalt
und/oder Familie – auch wenn sie nur stunden- oder tageweise oder
vorübergehend ausgeübt werden – gelten grundsätzlich als (bewilli-
gungspflichtige) Erwerbstätigkeit. Dies selbst dann, wenn derartige Tä-
tigkeiten bloss unentgeltlich, gegen ein Taschengeld oder gegen Kost
und Logis erbracht würden (vgl. Art. 6 der Verordnung vom 6. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer [aBVO], AS 1986
1791).
Eine Ausnahme könnten allenfalls unentgeltliche Hilfeleistungen von
nächsten Verwandten bilden. So hat das EJPD in einem Entscheid
vom 22. September 1997 festgehalten (vgl. Verwaltungspraxis der Bun-
desbehörden [VPB] 63.37), dass eine ausländische Grossmutter, die
in der Schweiz ihr Enkelkind hütet, keiner Erwerbstätigkeit nachgeht,
obwohl das Kinderhüten grundsätzlich als Dienstleistung auf dem Ar-
beitsmarkt angeboten wird. Es stellte dabei im Wesentlichen auf das
arbeitsmarktfremde Kriterium ab, dass die Betreuungsdienste einer
Grossmutter wegen der verwandtschaftlichen und emotionalen Nähe
zu den Enkelkindern nicht durch eine Drittperson ersetzt werden könn-
te, ohne dass der besondere Charakter der Tätigkeit verloren ginge.
Die Frage, ob Betreuungsdienste, welche – wie im vorliegenden Fall –
durch eine Tante geleistet würden, ebenfalls keine (bewilligungspflichti-
ge) Erwerbstätigkeit darstellen würden, braucht hingegen nicht einge-
hend geklärt zu werden, da die Beschwerde bereits aus den obge-
nannten Gründen (nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise) abzu-
weisen ist.
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7.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und der Beschwerdeführerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergeb-
nis rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem am 23. März 2007 geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Amt für Migration des Kantons Luzern
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
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