Abtei lung II I
C-7382/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
S._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Verfügung vom 9. Oktober 2008 betreffend
Abfindungssumme.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7382/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1941 geborene Beschwerdeführer kosovarischer
Nationalität meldete sich mit Gesuch vom 31. August 2007 (act. 16-
13), eingegangen bei der Vorinstanz am 17. September 2007, zum
Bezug von Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHV) an.
B.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 (act. 59) teilte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer mit, er könne zwischen der Auszahlung einer
monatlichen Rente von Fr. 334.- und der Überweisung einer ein-
maligen Abfindung von Fr. 73'256.- wählen. Auf dem entsprechenden
Formular vom 2. Juni 2008 (act. 65) kreuzte der Beschwerdeführer die
Option "einmalige Abfindung" an.
C.
Im Auszug aus dem individuellen Konto vom 11. Mai 2009 (act. 66)
waren beitragspflichtige Einkommen in den Jahren 1965, 1967, 1968,
1970 bis 1977 und 1979 bis 1981 eingetragen.
Auf dem Formular "Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der
Schweiz" (act. 73-67) vermerkte die Vorinstanz eine Gesamtver-
sicherungszeit von 103 Monaten (vgl. act. 72).
D.
Mit Verfügung vom 17. Juni 2008 (act. 82-80) sprach die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer eine einmalige Abfindung in der Höhe von
Fr. 73'256.- zu, basierend auf einer anrechenbaren Beitragsdauer von
8 Jahren und 7 Monaten sowie einem massgeblichen durchschnitt -
lichen Jahreseinkommen von Fr. 50'310.-.
E.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2008 (act. 83) erhob der Beschwerdeführer
gegen die Verfügung vom 17. Juni 2006 Einsprache. Er machte
geltend, angesichts der Beitragsdauer von 8 Jahren und 7 Monaten
müsse die Abfindung höher ausfallen. Zudem habe er im Jahr 1968
nicht 9, sondern 11 Monate gearbeitet.
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F.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2008 (act. 87-84) wies die Vorinstanz
die Einsprache ab. Zur Begründung führte sie an, in Ermangelung von
Unterlagen habe die Beitragszeit in den Jahren 1965, 1966 (recte:
1967) und 1968 aufgrund der Tabellen des Bundesamtes für Sozial-
versicherungen festgelegt werden müssen. Sollte der Beschwerde-
führer noch ein Arbeitszeugnis, einen Lohnausweis mit Angabe der
Monate oder andere Beweise finden, welche belegen würden, dass er
9 Jahre und 11 Monate (recte: 8 Jahre und 9 Monate) in der Schweiz
gearbeitet habe, könne er diese einreichen. Ansonsten sei die Be-
rechnung korrekt und die angefochtene Verfügung daher zu be-
stätigen.
G.
Gegen den Einspracheentscheid vom 9. Oktober 2008 erhob der Be-
schwerdeführer mit Eingabe vom 13. November 2008, der
kosovarischen Post übergeben am 14. November 2008, Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die Vorinstanz sei
zu verpflichten, die Abfindungssumme von Fr. 73'256.- wesentlich zu
erhöhen und die Nachzahlung mit 4 % zu verzinsen. Zur Begründung
machte er geltend, er habe während 9 Jahren und 11 Monaten bei-
tragspflichtig in der Schweiz gearbeitet. Im Jahr 1968 habe er nicht 9,
sondern 10 Monate gearbeitet. Zudem habe er nicht im Jahr 1966,
sondern im Jahr 1977 in der Landwirtschaft gearbeitet, und zwar nicht
6, sondern 7 Monate.
H.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 wurde der Beschwerdeführer
durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Pristina auf-
gefordert, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Verfügung ein Zu-
stellungsdomizil in der Schweiz anzugeben. Die Anordnung wurde mit
dem Hinweis verbunden, bei ungenutztem Ablauf der gesetzten Frist
würden künftige Anordnungen und Entscheide dem Beschwerdeführer
durch Publikation im Bundesblatt eröffnet. Der Beschwerdeführer liess
sich daraufhin nicht vernehmen.
I.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 18. Mai 2009 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie an, die Be-
rechnung des durchschnittlichen Jahreseinkommens basiere grund-
sätzlich auf dem von der Ausgleichskasse für jede beitragspflichtige
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versicherte Person geführten individuellen Konto (IK) gemäss Art. 30 ter
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). Darin seien unter
Anderem die geleisteten AHV-Beiträge (bis 1968) bzw. das Jahresein-
kommen (ab 1969) aufgeführt. Für die Jahre 1948 bis 1968 werde die
mutmassliche Beitragsdauer einer nicht in der Schweiz wohnhaften
versicherten Person gemäss Art. 50a AHVG mangels Arbeitszeug-
nissen, welche die genaue Dauer des Arbeitsverhältnisses be-
scheinigen würden, anhand der "Tabellen zur Ermittlung der
mutmasslichen Beitragsdauer in den Jahren 1948-1968" des BSV
festgesetzt. Habe die versicherte Person keinen Kontoauszug verlangt,
gegen einen erhaltenen Kontoauszug keinen Einspruch erhoben oder
sei der Einspruch abgewiesen worden, so könne gemäss Art. 141 Abs.
3 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVV, SR 831.101) die Berichtigung von IK-
Eintragungen nur verlangt werden, wenn dafür der volle Beweis er -
bracht werde. Da der Beschwerdeführer keine Belege für die genaue
Dauer seiner Tätigkeit in den Jahren 1965 bis 1968 vorgelegt habe, sei
die Beitragszeit für die Jahre 1965, 1966 und 1968 mittels der er -
wähnten Tabellen auf 21 Monate festgelegt worden. Im individuellen
Konto des Beschwerdeführers seien in den Jahren 1970 bis 1977 und
von 1979 bis 1981 Einträge für 82 Monate registriert. Demnach be-
stehe eine Versicherungszeit von 8 Jahren und 7 Monaten; die an-
gefochtene Verfügung sei folglich zu bestätigen.
J.
Der Schriftenwechsel wurde mit Verfügung vom 29. Mai 2009, noti-
fiziert im Bundesblatt am 9. Juni 2009, geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in
Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis Abs. 1 AHVG für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen. Er ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung. Er ist daher gestützt auf Art. 59 des Bundesgesetzes vom
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6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.3 Die angefochtene Verfügung datiert vom 9. Oktober 2008; nach
Angaben des Beschwerdeführers ist sie am 4. November 2008 bei ihm
eingegangen. Die am 14. November 2008 der kosovarischen Post
übergebene Beschwerde gilt in Ermangelung eines Zustellnachweises
betreffend die angefochtene Verfügung seitens der Vorinstanz als frist -
gerecht eingereicht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG. Auch die Form-
erfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Aufgrund der Beschwerdebegehren streitig und zu prüfen ist im Fol-
genden, ob die Vorinstanz die Abfindungssumme zu Recht aufgrund
einer anrechenbaren Beitragszeit von 8 Jahren und 7 Monaten auf
Fr. 73'256.- festgesetzt hat.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Der
Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, er sei nicht arbeits-
fähig und habe daher Anspruch auf eine ganze Rente. Damit rügt er
sinngemäss eine Verletzung von Bundesrecht.
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 212).
3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe im Jahr 1968 nicht 9,
sondern 10 Monate in der Schweiz gearbeitet. In der Einsprache vom
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11. Juli 2008 hatte er für das Jahr 1968 dagegen die Anrechnung von
2 zusätzlichen Beitragsmonaten beantragt. Neu macht er be-
schwerdeweise geltend, er habe im Jahr 1977 nicht 6, sondern 7
Monate in der Landwirtschaft gearbeitet. Für das Jahr 1977 wurden
dem Beschwerdeführer allerdings 9 Monate angerechnet (vgl. IK-Aus-
zug vom 11. Mai 2009 [act. 66]).
Gemäss IK-Auszug vom 11. Mai 2009 (act. 66) war der Beschwerde-
führer im Jahr 1967 – und nicht im Jahr 1966 – in der Landwirtschaft
tätig gewesen und hatte ein beitragspflichtiges Einkommen von
Fr. 3'950.- erzielt. Ob dem Beschwerdeführer 6 Monate für das Jahr
1966 oder für das Jahr 1967 angerechnet werden, hat auf die Höhe
der Abfindungssumme keinen Einfluss.
3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Anrechnung von 2 zusätz-
lichen Beitragsmonaten. Im Widerspruch dazu steht jedoch sein Vor-
bringen, ihm seien insgesamt 9 Jahre und 11 Monate anzurechnen.
Tatsächlich würden die 2 zusätzlichen Monate zu einer Gesamtbei-
tragszeit von 8 Jahren und 9 Monaten führen. Dafür hat der Beschwer-
deführer jedoch weder im vorinstanzlichen noch im vorliegenden Ver-
fahren Beweise vorgelegt. Sein Antrag auf Anrechnung zusätzlicher
Beitragsmonate erschöpft sich in einer Behauptung, die in sich nicht
konsistent ist und anhand der Eingaben des Beschwerdeführers nicht
verifiziert werden kann. Auch in den Akten findet sich keine Stütze für
die Anrechnung zusätzlicher Beitragsmonate.
3.2 Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Voraussetzungen
gemäss Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Berichtigung von Ein-
tragungen im individuellen Konto bei Eintritt des Versicherungsfalls nur
verlangt werden kann, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird, nicht erfüllt. Die Vorinstanz hat
überdies ihre Berechnung der Abfindungssumme im Einspracheent-
scheid vom 9. Oktober 2008 (act. 87-84) einlässlich begründet.
Demgegenüber setzt sich der Beschwerdeführer in keiner Weise mit
den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Seine Vorbringen sind
nicht substantiiert und zudem widersprüchlich. Das Bundesver-
waltungsgericht hat daher keine Veranlassung, die Richtigkeit der vor-
instanzlichen Darlegungen und Berechnungen anzuzweifeln. Die Be-
schwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet, weshalb
sie im einzelrichterlichen Verfahren gestützt auf Art. 85bis Abs. 3 AHVG
in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 VGG abzuweisen ist.
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4.
Das Verfahren ist gemäss Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG für die
Parteien kostenlos. Demgemäss sind keine Verfahrenskosten zu er-
heben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Nachdem der Beschwerdeführer die Frist zur Bekanntgabe eines Zu-
stellungsdomizils gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG ungenutzt hat ver-
streichen lassen, ist das vorliegende Urteil in Anwendung von Art. 36
Bst. b VwVG durch Notifikation im Bundesblatt zu eröffnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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