B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7382/2016
Ur t e i l vom 11 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Spanien),
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Nichteintreten auf Revisionsgesuch;
Verfügung vom 2. November 2016.
C-7382/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der am (…) 1952 geborene A._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer oder Versicherter) absolvierte eine Lehre als Sanitärinstallateur. Er
erlitt am 12. Mai 1972 in der Rekrutenschule als Fallschirmgrenadier –
während laufender Zusatzlehre zum Sanitärzeichner – anlässlich eines
Fallschirmabsprungs eine Verletzung am rechten Knie. Am 16. Oktober
1972 wurden beide Menisken operiert, und am 21. Januar 1975 wurde eine
Abrasio patellae durchgeführt. Während der durch die Knieverletzung be-
dingten Umschulung zum Technischen Kaufmann richtete die Militärversi-
cherung (im Folgenden: MV) vom 26. Oktober 1976 bis 30. April 1978 eine
Umschulungsrente aus (Akten [im Folgenden: act.] der Invalidenversiche-
rungs-Stelle für Versicherte im Ausland [im Folgenden: IVSTA oder Vor-
instanz] 6 S. 184 bis 237).
A.b Da sich der Versicherte mit zunehmenden Problemen am rechten Knie
konfrontiert sah, meldete er sich am 14. Januar 1982 erneut bei der MV
(act. 6 S. 183). Daraufhin wurde am 29. August 1983 eine ambulante Arth-
roskopie des rechten Kniegelenks durchgeführt (act. 6 S. 143). Nachdem
der Versicherte bis Ende 1991 ärztlich behandelt worden war und er sich
1992 für ein Jahr nach Venezuela begeben hatte, wurde am 11. April 1994
eine weitere Arthroskopie und Arthrotomie mit Narben- und Knorpelresek-
tion vorgenommen (act. 6 S. 85 und 86 sowie act. 424 S. 2 und 426 S. 100).
In der Folge erliess das Bundesamt für MV am 29. Mai 1997 eine Verfü-
gung, mit welcher die Bundeshaftung für die am 25. Juli 1996 gemeldeten
Wirbelsäulenbeschwerden und Rentenleistungen in Bezug auf die Knie-
schädigung abgelehnt wurde (act. 6 S. 66 bis 69). Die hiergegen am
11. Juni 1997 erhobene Einsprache wurde mit unangefochten rechtskräftig
gewordenem Entscheid vom 16. Januar 1998 abgewiesen (act. 6 S. 51 bis
64).
A.c Nach Vorliegen des Gutachtens des B._______ vom 10. März 1999
(act. 16 S. 50 und 160) und weiteren, am 31. August 2000 (act. 16 S. 176)
und 14. Mai 2001 (act. 16 S. 137) erfolgten Knieeingriffen wurde am 8. Mai
2001 eine Ganganalyse durchgeführt (act. 16 S. 70 bis 115). Nachdem das
B._______ am 26. Juni 2001 eine weitere Expertise erstellt hatte (act. 16
S. 43 bis 68) erliess das Bundesamt für MV am 24. September 2001 eine
weitere Verfügung, mit welcher unter anderem für die Kniebeschwerden
links eine volle Haftung anerkannt und dem Versicherten mit Wirkung ab 1.
November 2000 eine Invalidenrente zugesprochen wurde (act. 6 S. 4 bis 7
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bzw. act. 16 S. 1 bis 4; zur Rentenbescheinigung von 2000 bis 2014 vgl.
act. 200 S. 5). Dieser Entscheid erwuchs ebenfalls – soweit aus den Akten
ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft.
A.d Nach weiteren medizinischen Untersuchungen, Stellungnahmen und
Behandlungen (act. 17 S. 1 bis 2, 20, 22, 36 bis 39, 41, 47 bis 49, 67 bis
69, 74, 91 bis 92, 94, 115 bis 122, 127 bis 132, 141 bis 142, 145, 150, 157
bis 158, 161 bis 162, 197 bis 201, 204 bis 210, 213, act. 18 S. 62, 67 bis
78, 95 bis 96, 108 bis 111, 113, 115 bis 117, 132 bis 133, 152, 160, 167 bis
168, 174 bis 175, 193 bis 194) erfolgte am 14. April 2009 eine neue Integ-
ritätsschadenbeurteilung (act. 18 S. 50 bis 61 bzw. act. 38 bis 39). Nach
Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. 8 S. 7, 13, 16 bis 17, 32 bis
33, 39, 41 bis 46) erliess das Bundesamt für MV betreffend Gewährung
einer Integritätsschadenrente bzw. deren Auskauf am 1. Dezember 2010
eine Verfügung (act. 18 S. 2 bis 6), welche unangefochten rechtskräftig
wurde.
A.e Nachdem die IVSTA (siehe zum gesamten IV-Verfahren hernach B.)
mit Verfügung vom 5. Juni 2013 die laufende ganze IV-Rente mit Wirkung
ab 1. August 2013 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hatte, ermittelte
die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Abteilung MV (im Folgen-
den: Suva), am 26. Juni 2013 die Überentschädigung (act. 200 S. 164 bis
165); die entsprechende, auf Wunsch des Versicherten (act. 161 und 163)
erlassene Verfügung datiert vom 6. September 2013 (act. 200 S. 156 bis
158). Im Anschluss an die hiergegen am 11. September 2013 (act. 200 S.
128, 130, 131, 132, 133, 134, 135, 142, 143, 152 bis 155; vgl. auch nicht
vollständige act. 200 S. 104 bis 107, 109, 112 bis 114) erhobene Einspra-
che erliess die Suva nach Vorliegen weiterer medizinischer Dokumente
(act. 200 S. 32 bis 33, 48, 50 bis 51 53 bis 55, 77 bis 79) am 19. Dezember
2014 einen Entscheid, mit welchem das Einspracheverfahren nach dem
Rückzug der Einsprache vom 11. September 2013 als erledigt abgeschrie-
ben und festgehalten wurde, die laufende Invalidenrente des Versicherten
werde bis zum Erreichen des Rentenalters nicht revidiert (act. 200 S. 18
bis 21). Diese Verfügung erwuchs – soweit aus den Akten ersichtlich –
ebenfalls unangefochten in Rechtskraft.
B.
Mit Datum vom 16. April 1982 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle
des Kantons C._______ (im Folgenden: IV-Stelle C._______ resp.
C._______) erstmals zum Bezug von Leistungen der schweizerischen In-
validenversicherung (IV) an (act. 166 S. 1 bis 6). Mit Präsidialbeschlüssen
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vom 19. Oktober 1982 wies die IV-Kommission des Kantons C._______
das Rentengesuch ab mit der Begründung, es liege noch kein stabilisierter
Gesundheitsschaden vor, der die Annahme einer Dauerinvalidität erlaube
(act. 171 S. 25 bis 28). Einen hiergegen vom Versicherten am 15. Novem-
ber 1982 erhobenen Rekurs wies das Versicherungsgericht des Kantons
C._______ am 16. September 1983 rechtskräftig ab (act. 6 S. 146 bis 157).
C.
Eine weitere IV-Anmeldung, diesmal zuständigkeitshalber eingereicht bei
der IV-Stelle des Kantons D._______ (im Folgenden: IV-Stelle D._______),
datiert vom 23. März 1995 (act. 166 S. 7 bis 12). Mit Verfügung vom 15.
Dezember 2000 sprach die IV-Stelle D._______ dem Versicherten eine
vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Mai 2000 befristete Viertelsrente (Invalidi-
tätsgrad [im Folgenden: IV-Grad]: 46 %) zu (act. 175 S. 39 bis 41). Darauf-
hin verfügte sie am 14. September 2001 bei einem IV-Grad von 46 % er-
neut eine Viertelsrente für die Zeit vom 1. September bis 30. November
2000 sowie mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 eine ganze IV-Rente (IV-
Grad: 75.5 %; act. 175 S. 27 bis 41). Nachdem diese beiden Entscheide
unangefochten in Rechtskraft erwachsen waren, bestätigte die IV-Stelle
D._______ im Rahmen der Mitteilung vom 13. September 2005 die ganze
IV-Rente, wobei die nächste Rentenrevision per 1. September 2010 vorge-
sehen war (act. 363 bis 365). Da der Versicherte in der Folge seinen Wohn-
sitz nach Spanien verlegt hatte (act. 358), überwies die IV-Stelle
D._______ am 11. Mai 2006 die Akten an die IVSTA (act. 355).
D.
D.a Mit Datum vom 17. Mai 2010 resp. 23. Juni 2010 (act. 347) leitete die
IVSTA von Amtes wegen eine Rentenrevision ein (act. 350). Nach Vorlie-
gen des entsprechenden Fragebogens (act. 345) und von medizinischen
Dokumenten (act. 310, 313 bis 316, 326 bis 327, 329, 331, 333 bis 335,
338 bis 340) beauftragte die IVSTA am 2. Februar 2012 die Dres. med.
E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und
F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit einer interdis-
ziplinären medizinischen Abklärung (act. 298 bis 300). Gestützt auf die ent-
sprechende interdisziplinäre Expertise vom 11. Mai 2012 (act. 268; vgl.
auch act. 265) und die Stellungnahmen der Dres. med. G._______, Fach-
ärztin für Allgemeine Medizin, und H._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom Regionalen Ärztlichen Dienst (im Folgenden: RAD)
vom 16. und 27. Juli 2012 (act. 261 und 260 S. 1 bis 2) sowie den RAD-
Schlussbericht von Dr. med. G._______ vom 6. August 2012 (act. 259 und
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260 S. 3 bis 9) erliess die IVSTA am 10. September 2012 einen Vorbe-
scheid, mit welchem sie dem Versicherten die Herabsetzung der laufenden
ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht stellte (act. 256). Nach-
dem sich der Versicherte damit nicht hatte einverstanden erklären lassen
(act. 243, 248, 251, 255) und nach weiteren Beurteilungen der Dres. med.
G._______ und H._______ vom 10. und 19. Dezember 2012 (act. 236 und
237) sowie vom 15. Januar 2013 (act. 235) annullierte und ersetzte die
IVSTA mit Vorbescheid vom 20. Februar 2013 denjenigen vom 10. Sep-
tember 2012, wobei sie an der angekündigten Herabsetzung festhielt (act.
228). Die entsprechende, vom 5. Juni 2013 datierende Verfügung erwuchs
– soweit aus den Akten ersichtlich – unangefochten in Rechtskraft (act. 175
S. 22 bis 25).
D.b Mit Datum vom 14. Oktober 2014 liess der anwaltlich vertretene Versi-
cherte zuständigkeitshalber bei der IV-Stelle C._______ ein IV-Rentenrevi-
sionsgesuch stellen (act. 217). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med.
I._______ vom RAD vom 5. Oktober 2015 (act. 194) erliess die IV-Stelle
C._______ am 27. Oktober 2015 einen Vorbescheid, mit welchem sie dem
Versicherten die Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht
stellte (act. 192). Nachdem der Versicherte hiergegen am 13. November
2015 seine Einwendungen hatte vorbringen lassen (act. 190) und Dr. med.
I._______ vom RAD am 17. November 2015 eine weitere Stellungnahme
abgegeben hatte (act. 189), verfasste Dr. med. J._______, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, am 29. November 2015 einen Verlaufsbe-
richt (act. 188 S. 1 bis 4). Nach einer weiteren, vom 8. Januar 2016 datie-
renden Stellungnahme des RAD (act. 185) erliess die IV-Stelle des Kan-
tons C._______ – nachdem der Versicherte per 1. Januar 2016 wieder
nach Spanien umgezogen war (act. 181) – am 2. Februar 2016 eine dem
Vorbescheid vom 27. Oktober 2015 im Ergebnis entsprechende Verfügung
(act. 183). Auch dieser Entscheid wurde unangefochten rechtskräftig.
D.c Mit Schreiben vom 3. Juni 2016 machte der Versicherte unter Beilage
eines orthopädischen Befundberichts von Dr. K._______, Facharzt für Or-
thopädie, eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend
(act. 177 bis 178). Gestützt auf die Beurteilung von Dr. med. L._______,
Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom RAD vom 16. Juni 2016 (act.
444) erliess die IVSTA am 23. Juni 2016 einen Vorbescheid, mit welchem
sie dem Versicherten eine Nichteintretensverfügung in Aussicht stellte
(act. 445). Nachdem der Versicherte hiergegen unter Beilage von weiteren
medizinischen Berichten opponiert hatte (act. 446 bis 453), nahm Dr. med.
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Seite 6
L._______ am 20. Oktober 2016 erneut Stellung (act. 455). Daraufhin er-
liess die IVSTA am 2. November 2016 eine Verfügung, mit welcher sie auf
das Revisionsgesuch des Versicherten vom 3. Juni 2016 nicht eintrat (act.
456).
E.
E.a Mit Schreiben vom 28. November 2016 übermittelte die IVSTA dem
Bundesverwaltungsgericht die E-Mail-Eingaben des Versicherten vom
21. und 25. November 2016, welche im Anhang ein mit "Rekurs" bezeich-
netes Schreiben vom 25. Oktober 2016 beinhalteten, zur weiteren Veran-
lassung (act. im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
In der Eingabe vom 25. Oktober 2016 führte der Beschwerdeführer zusam-
mengefasst aus, sein Gesundheitszustand habe sich in den vergangenen
Jahren kontinuierlich verschlechtert. Es lägen die medizinischen Berichte
der Dres. K._______, M._______ und N._______ vor, die eine eindeutige
Verschlechterung des Gesundheitszustands beschrieben. Deshalb bitte er
um Anpassung der Rente auf den Stand vor 2013.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 forderte die Instrukti-
onsrichterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge) auf, innert Frist eine
verbesserte Beschwerde im Sinne der Erwägungen einzureichen (B-act.
2).
E.c Mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 wurde das Frister-
streckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Dezember 2016 gut-
geheissen und der Beschwerdeführer erneut darauf hingewiesen, dass bei
ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht ein-
getreten werde (B-act. 5).
E.d Mit Schreiben vom 28. Dezember 2016 leitete das Bundesgericht die
Eingabe des Versicherten vom 19. Dezember 2016 an das Bundesverwal-
tungsgericht weiter (B-act. 8). In dieser ans Bundesgericht adressierten
Eingabe machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, im
Arztzeugnis der Psychiaterin vom 28. Juli 2016 werde eine schwere de-
pressive Episode diagnostiziert. Von seinem ehemaligen Anwalt wisse er,
dass anlässlich des Gutachtens von Dr. med. F._______ eine mittel-
schwere Episode diagnostiziert worden sei, was damals unter anderem zur
Rentenkürzung geführt und nicht den Tatsachen entsprochen habe. Sein
somatischer Zustand habe sich ebenfalls stark verschlechtert.
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E.e Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2017 forderte die Instruktions-
richterin den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolgen
(Nichteintreten auf die Beschwerde unter Kostenfolge) auf, einen Kosten-
vorschuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten
zu leisten (B-act. 9); dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer nach
(B-act. 10).
E.f In ihrer Vernehmlassung vom 15. Mai 2017 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde (B-act. 18).
Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, mit Verfügung vom
2. Februar 2016 habe die IV-Stelle C._______ nach der materiellen Beur-
teilung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung
und Beweiswürdigung das Revisionsgesuch abgewiesen. Am 4. Juni 2016
habe der Versicherte bei der IVSTA ein weiteres Revisionsgesuch gestellt
mit der Begründung, sein Gesundheitszustand habe sich in erheblicher
Weise verschlechtert. Dabei habe er neue medizinische Unterlagen einge-
reicht. Diese seien dem ärztlichen Dienst zur Stellungnahme unterbreitet
worden. In seinen Stellungnahmen vom 16. Juni und 20. Oktober 2016 sei
Dr. med. L._______ jeweils zum Ergebnis gelangt, dass mit den neuen An-
gaben nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass sich der IV-Grad in einer
für den Anspruch erheblichen Weise geändert habe. Da sich unter den neu
eingereichten medizinischen Unterlagen ebenfalls ein Gutachten einer
Psychiaterin befunden habe, sei dieses der Psychiaterin des ärztlichen
Dienstes zur Stellungnahme unterbreitet worden. Dr. med. O._______
habe am 21. April 2017 bestätigt, dass das Gutachten keine wesentlichen
neuen medizinischen Informationen im Vergleich zu denen enthalte, die
vom stationären psychiatrischen Aufenthalt 2014 bekannt und 2016 vom
RAD beurteilt worden seien. Daraus folge, dass anhand der mit dem Revi-
sionsgesuch vom 4. Juni 2016 vorgelegten medizinischen Unterlagen
keine für den Anspruch erhebliche Änderung des IV-Grades seit der Verfü-
gung der IV-Stelle C._______ vom 2. Februar 2016 glaubhaft gemacht wor-
den sei.
E.g Mit Zwischenverfügung vom 19. Mai 2017 ging eine Kopie des inter-
disziplinären Gutachtens der Dres. med. F._______ und E._______ vom
4. bzw. 11. Mai 2012 an den Beschwerdeführer; dieser erhielt Gelegenheit,
innert Frist eine Replik und entsprechende Beweismittel einzureichen (B-
act. 19).
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Seite 8
E.h Mangels Eingang einer Replik innert der angesetzten Frist wurde der
Schriftenwechsel mit prozessleitender Verfügung vom 7. Juli 2017 abge-
schlossen (B-act. 20).
E.i Nach Eingang der vom Beschwerdeführer unaufgefordert eingereichten
Eingabe vom 14. Juli 2017 (B-act. 21) wurde ihm auf seine Nachfragen hin
am 12. März, 14. Juni und 15. November 2018 mitgeteilt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht keine verbindlichen Angaben dazu machen könne,
wann er mit einem Entscheid rechnen könne (B-act. 22 bis 26).
E.j Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften und Be-
weismittel der Parteien ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Er-
wägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kog-
nition, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 VwVG; BVGE 2016/15 E. 1; 2014/4
E. 1.2).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69 Abs. 1
Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversiche-
rung (IVG; SR 831.20) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG; SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversiche-
rungsrechtlichen Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesge-
setzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG; SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die
Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten So-
zialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialver-
sicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die IV anwendbar (Art. 1a - 26bis und 28 - 70 IVG), soweit
das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Nach den
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Seite 9
allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln finden diejenigen Verfah-
rensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung
in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Als direkter Adressat ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen
Verfügung vom 2. November 2016 (act. 456) berührt und kann sich auf ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung berufen
(Art. 59 ATSG; Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde (Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde
(B-act. 10), einzutreten.
1.4
1.4.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bil-
det der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz vom 2. November 2016.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Neuanmel-
dung vom 3. Juni 2016 nicht eingetreten ist.
1.4.2 Hinsichtlich der beantragten Anpassung resp. Erhöhung der IV-Rente
auf den Stand wie vor dem Jahr 2013 ist festzuhalten, dass der mit der
angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungsgegenstand nicht
nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rahmen und die Begrenzung
des Streitgegenstandes des Verfahrens bildet. Über diejenigen Punkte,
welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise entschieden wurden,
kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätzlich nicht urteilen
(vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen). Nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens ist somit die Frage nach der Erhöhung der
laufenden Dreiviertelsrente auf eine ganze IV-Rente; darüber wird die Vor-
instanz im Rahmen der materiellen Prüfung der Neuanmeldung vom 3. Juni
2016 im Verwaltungsverfahren zu befinden haben. Soweit der Beschwer-
deführer im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine ganze IV-Rente be-
antragt hat, kann darauf nach dem Dargelegten unter Hinweis auf das dies-
bezüglich fehlende Anfechtungsobjekt nicht eingetreten werden.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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Seite 10
1.6 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersuchungs-
grundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwaltung und im
Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser
Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen sein
Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (Art. 28 ff. ATSG; BGE
125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Im Sozialversi-
cherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz
nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwie-
genden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines be-
stimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Ge-
richt hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE
126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.
Im Folgenden sind die weiteren, im vorliegenden Verfahren im Wesentli-
chen anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und wohnt in Spa-
nien, sodass vorliegend in erster Linie Schweizer Recht anwendbar ist.
Ebenfalls kann das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Frei-
zügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681) zur Anwen-
dung gelangen (Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des Bundes-
gesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmungen über die
Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des Übereinkommens
zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002). Das Freizügigkeitsab-
kommen setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden
die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die
Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten.
Nach Art. 3 Abs. 1 der bis zum 31. März 2012 in Kraft gewesenen Verord-
nung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.
268.1) hatten die Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnten,
für die diese Verordnung galt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen
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Seite 11
dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen dieser Verord-
nung nichts anderes vorsahen. Dabei war im Rahmen des FZA und der
Verordnung auch die Schweiz als „Mitgliedstaat“ zu betrachten (Art. 1 Abs.
2 von Anhang II des FZA).
2.2 Mit Blick auf den Verfügungszeitpunkt (2. November 2016) finden vor-
liegend die am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (SR
0.831.109.268.1 inkl. Änderungen per 1. Januar 2015) sowie (EG)
Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-
tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozi-
alen Sicherheit (SR 0.831.109.268.11 inkl. Änderungen per 1. Januar
2015) Anwendung. Gemäss Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ha-
ben Personen, für die diese Verordnung gilt, sofern (in dieser Verordnung)
nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund
der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen die-
ses Staates. Im Rahmen ihres Geltungsbereichs tritt diese Verordnung an
die Stelle aller zwischen den Mitgliedstaaten geltenden Abkommen über
soziale Sicherheit. Einzelne Bestimmungen von Abkommen über soziale
Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten vor dem Beginn der Anwendung
dieser Verordnung geschlossen wurden, gelten jedoch fort, sofern sie für
die Berechtigten günstiger sind oder sich aus besonderen historischen Um-
ständen ergeben und ihre Geltung zeitlich begrenzt ist. Um weiterhin An-
wendung zu finden, müssen diese Bestimmungen in Anhang II aufgeführt
sein. Ist es aus objektiven Gründen nicht möglich, einige dieser Bestim-
mungen auf alle Personen auszudehnen, für die diese Verordnung gilt, so
ist dies anzugeben (Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004). Die
Bestimmung des anwendbaren Rechts ergibt sich aus Art. 11 ff. der Ver-
ordnung (EG) Nr. 883/2004. Die Bestimmung der Invalidität und die Be-
rechnung der Rentenhöhe richten sich auch nach dem Inkrafttreten des
FZA nach schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach jene Vorschriften Anwendung,
die spätestens beim Erlass der Verfügung vom 2. November 2016
(act. 456) in Kraft standen (so auch die Normen der am 1. Januar 2012 in
Kraft getretenen Fassung des IVG vom 18. März 2011 [6. IV-Revision]);
C-7382/2016
Seite 12
weiter aber auch solche, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre-
ten waren, die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leis-
tungsansprüche von Belang sind.
2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-
tenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Ge-
such hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgeho-
ben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Wird ein Gesuch um Revision eingereicht, so
ist darin glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität des Versi-
cherten in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87
Abs. 2 IVV). Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Die glaubhaft zu ma-
chende Änderung muss nicht gerade jenes Anspruchselement betreffen,
welches die Verwaltung der früheren rechtskräftigen Leistungsabweisung
zugrunde legte. Vielmehr hat es zu genügen, wenn die versicherte Person
zumindest die Änderung eines Sachverhalts aus dem gesamten für die
Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut.
Trifft dies zu, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegeh-
ren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht allseitig zu
prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung,
wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente
(oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Um-
stände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese
Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer
wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Verän-
derung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss
(BGE 133 V 108 E. 5.3.1).
2.5 Verneint die Verwaltung nach Eingang eines Revisionsgesuchs die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen einer versicherten Person, erledigt sie das
Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie un-
ter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder
schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftma-
chung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu
respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung
ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist
(BGE 109 V 108 E. 2b).
C-7382/2016
Seite 13
3.
Vorab sind in einem ersten Schritt die zeitlichen Referenzpunkte zu bestim-
men:
3.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt
der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der
streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2,
125 V 368 E. 2; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor
bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte
rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprü-
fung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine
rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdi-
gung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den er-
werblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Ein-
kommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4; SVR
2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). Die weitere Ausrichtung einer Invaliden-
rente nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision, sofern dabei
keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt
wurde, bedarf gemäss Art. 74ter Bst. f IVV keiner Verfügung. Die blosse
Mitteilung eines solchen Revisionsergebnisses ist, wenn keine Verfügung
verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV; bis 31. Dezember 2011 Art. 74quater
IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung
gleichzustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8
E. 3.1).
3.2 Die Vorinstanz vertrat die Auffassung, dass die zeitlichen Referenz-
punkte einerseits die Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 2. Februar
2016 (act. 183) und andererseits die vorliegend angefochtene Verfügung
vom 2. November 2016 (act. 456) sind. Wie nachfolgend aufzuzeigen ist,
kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden:
3.2.1 Dr. med. I._______, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabi-
litation, Rheumatologie und Allgemeine Innere Medizin, vom RAD nahm
zwar am 5. Oktober 2015 (act. 194) und 17. November 2015 (act. 189)
Stellung zum rein somatischen Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers. Ebenso klärte die IV-Stelle C._______ den rein psychisch-psychiatri-
schen Gesundheitszustand mittels Berichterstattung der Dres. med.
J._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und P._______,
Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab. Da jedoch beim Be-
schwerdeführer offensichtlich seit vielen Jahren physische und psychische
Beeinträchtigungen zusammenwirken (vgl. E. 4.1.3 hiernach), war es
C-7382/2016
Seite 14
grundsätzlich nicht gerechtfertigt, die somatischen und psychischen Be-
funde und deren Einfluss auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit isoliert ab-
zuklären. Vielmehr wären bei dieser Sachlage die medizinischen Abklärun-
gen mittels einer interdisziplinären Untersuchung durchzuführen gewesen
(vgl. hierzu Urteil des BGer 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5. mit Hinweis
auf das Urteil des BGer 8C_321/2007 vom 6. Mai 2008 E. 6.3). Da dies
versäumt worden war, liegt keine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung
im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung vor (vgl. hierzu Urteil des
BGer 9C_187/2010 vom 11. August 2010 E. 4.2).
3.2.2 Mit Blick auf diese höchstrichterliche Rechtsprechung und den Um-
stand, dass die Dres. med. I._______, J._______ und P._______ den Be-
schwerdeführer nicht persönlich untersucht, sondern bloss eine Aktenbe-
urteilung abgegeben hatten, kann als zeitlicher Referenzzeitpunkt mangels
rechtskonformer (medizinischer) Sachverhaltsabklärung nicht die unange-
fochten in Rechtskraft erwachsene Verfügung der IV-Stelle C._______ vom
2. Februar 2016 dienen.
3.3 Im Rahmen des Erlasses der ebenfalls unangefochten in Rechtskraft
erwachsenen Verfügung der IVSTA vom 5. Juni 2013 (act. 175 S. 22 bis
25) diente der Vorinstanz als Entscheidbasis in medizinischer Hinsicht ins-
besondere die interdisziplinäre Expertise der Dres. med. E._______, Fach-
arzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, und F._______, Fach-
arzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2012 (act. 268; vgl.
auch act. 265). Mit Blick auf diese rechtskonforme Ermittlung des damals
vorliegenden medizinischen Sachverhalts und das in vorstehender Erwä-
gung 3.2 Dargelegte und in Anwendung der höchstrichterlichen Rechtspre-
chung bilden deshalb im vorliegenden Fall zeitliche Referenzpunkte der 5.
Juni 2013 und – anstelle des 2. Februars 2016 – der 2. November 2016.
4.
4.1 Wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3.3 hiervor), stützte sich die Vorinstanz
im Rahmen der Verfügung vom 5. Juni 2013 auf das interdisziplinäre Gut-
achten der Dres. med. E._______ und F._______ vom 11. Mai 2012. Diese
Expertise ist im Folgenden zusammengefasst wiederzugeben:
4.1.1 Dr. med. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, di-
agnostizierte in seinem Gutachten vom 4. Mai 2012 (act. 265 S. 1 bis 11)
eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Epi-
sode (ICD-10: F33.1), sowie prekäre persönliche Verhältnisse und einen
C-7382/2016
Seite 15
Status nach Trennung von der Ehefrau (ICD-10: Z63). Weiter wies er da-
rauf hin, dass keine somatoforme Schmerzstörung vorliege. Auf der psy-
chischen Ebene gebe es in Hinsicht auf die früher ausgeübte Tätigkeit Ein-
schränkungen. Es sei auf den negativen Einfluss der Symptomatik hinzu-
weisen. Die Arbeitsfähigkeit sei aus psychiatrischer Sicht derzeitig zu 40 %
bis 50 % herabgesetzt. Mit Hilfe einer adäquaten medikamentösen Be-
handlung könne eine Arbeitsfähigkeit erreicht werden, welche um die 70 %
bis 80 % liege. Dr. med. J._______ habe durchwegs schwere depressive
Episoden festgehalten. Die eher sporadischen Besprechungen bei seinem
Psychiater bzw. das Fehlen einer kontrollierten, antidepressiv wirkenden
Therapie liessen gewisse Zweifel am Vorhandensein von schweren de-
pressiven Episoden aufkommen.
4.1.2 Dr. med. E._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaer-
krankungen, diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. Mai 2012 (act.
268 S. 1 bis 15) mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit unter anderem
ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom, eine Gonarthrose links so-
wie Gonalgien rechts bei einem Status nach einer Implantation einer
Knieprothese. Weiter berichtet Dr. med. E._______, die Arbeitsfähigkeit sei
aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht für die bis Mitte der Neunzi-
gerjahre mehrjährig ausgeübten beruflichen Tätigkeiten im administrativen
Bereich, welche mit Kontrollfunktionen auf Baustellen verbunden gewesen
seien, seit dem Zeitpunkt der Begutachtung zu maximal 50 % einge-
schränkt. Für eine angepasste Verweistätigkeit könne derzeit eine Ein-
schränkung der Arbeitsfähigkeit von maximal 35 % bis 40 % formuliert wer-
den.
4.1.3 Im Rahmen der interdisziplinären Beurteilung vom 11. Mai 2012 (act.
268 S. 16 und 17) führten die Dres. med. E._______ und F._______ zu-
sammengefasst aus, es ergebe sich für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten
nach Umsetzung der therapeutischen Massnahmen eine Arbeitsunfähig-
keit von zirka 60 %. Es werde berücksichtigt, dass sich die psychischen
und somatischen Befunde teilweise überdeckten. Für eine angepasste Ver-
weistätigkeit ergebe sich eine Einschränkung der Zumutbarkeit von zirka
50 %.
4.2 Im Rahmen des Revisionsgesuchs vom 3. Juni 2016 reichte der Be-
schwerdeführer einen Befundbericht von Dr. K._______, Facharzt für Or-
thopädie, vom 31. Mai 2016 (act. 178) sowie weitere ärztliche Unterlagen
(act. 452 und 453) – namentlich auch einen Bericht der Psychiaterin Dr.
N._______ vom 28. Juli 2016 (act. 449 bzw. 451) – ein.
C-7382/2016
Seite 16
4.2.1 In Kenntnis dieser vom Beschwerdeführer übermittelten medizini-
schen Berichte führte Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Medi-
zin, vom RAD am 20. Oktober 2016 aus, aufgrund des Berichts von Dr.
N._______ vom 28. Juli 2016 sei keine länger dauernde, schwere Psycho-
pathologie dokumentiert worden, und eine Arbeitsunfähigkeit sei nicht an-
gegeben worden. Weiter gab Dr. med. L._______ rudimentär den Inhalt
des Berichts von Dr. K._______ vom 31. Mai 2016 wieder und berichtete
weiter, die Stellungnahme vom 16. Juni 2016 müsse nicht geändert werden
(act. 455).
4.2.2 Nachdem die Vorinstanz vor Erlass der vorliegend angefochtenen
Nichteintretensverfügung vom 2. November 2016 darauf verzichtet hatte,
den Bericht der Psychiaterin Dr. N._______ vom 28. Juli 2016 einem Fach-
arzt oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie zur Beurtei-
lung vorzulegen, holte sie dies im Laufe des Beschwerdeverfahrens nach;
der entsprechende Bericht von Dr. med. O._______ datiert vom 21. April
2017 (B-act. 18). Diese Fachärztin führte zusammengefasst aus, der psy-
chiatrische Bericht vom 28. Juli 2016 nehme kurz Bezug zur spezifischen
Vorgeschichte und beinhalte einen vollständigen Psychostatus. Gemäss
den ICD-10-Kriterien liege eindeutig ein depressives Syndrom vor. Ein
schweres Ausmass der bekannten rezidivierenden depressiven Störung
lasse sich nicht eindeutig bestätigen, allerdings werde ein mittelgradiges
Ausmass den Beschwerden gemäss der klinischen Schilderung auch nicht
gerecht. Die Persönlichkeitsveränderung werde als weitere psychiatrische
Diagnose genannt. In den vorangegangenen Beurteilungen finde sich
diese Diagnose nicht durchgehend. Der von 2014 vorliegende psychopa-
thologische Befund spreche für ein schweres Ausmass des depressiven
Syndroms. Dem im Januar 2016 vom RAD festgestellten mittelgradigen
Ausmass der depressiven Symptomatik könne somit nicht gefolgt werden.
Nehme man das Gutachten von Dr. med. F._______ aus dem Jahr 2012,
d.h. die Anamnese und vor allem den psychopathologischen Befund als
Vergleich zu dem im Juli 2016 erhobenen Befund, müsse man von einer
Verschlechterung des psychischen Zustands ausgehen. Die Schilderun-
gen des Gesundheitszustands seien zudem sehr ähnlich zu den Befunden
während des stationären Aufenthalts 2014, die für eine schwere depressive
Episode gesprochen hätten. Eine nochmalige, ausführliche psychiatrische
Begutachtung könnte unabhängig zum Gesundheitszustand des Versi-
cherten Stellung nehmen. Allerdings habe das Ausmass der depressiven
Störung mittlerweile fast nur noch akademischen Charakter. Zudem werde
auch eine erneute Begutachtung hinsichtlich klinischer Einschätzung des
Gesundheitszustands immer eine Momentaufnahme bleiben.
C-7382/2016
Seite 17
4.3
4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass zwischen dem Datum der letzten rechts-
kräftigen Verfügung, welche auf einer rechtskonformen Ermittlung des me-
dizinischen Sachverhalts beruhte, vom 5. Juni 2013 (vgl. hierzu E. 3 ff. hier-
vor) und der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 2. November
2016 mehr als drei Jahre vergangen waren. Vor diesem Hintergrund resp.
mit Blick auf diese relativ lange Zeitspanne sind an das Glaubhaftmachen
einer Änderung des rechtserheblichen Sachverhalts keine hohen Anforde-
rungen zu stellen (vgl. E. 2.5 hiervor).
4.3.2 Zwar lässt eine Diagnose für sich allein noch keinen Schluss auf die
gesundheitlich bedingte Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zu (vgl. BGE
132 V 65 E. 3.4). Mit Blick auf die beiden zeitlichen Referenzpunkte (5. Juni
2013 und 2. November 2016; vgl. E. 3.3 hiervor) liegen beim Beschwerde-
führer mit Blick auf den Bericht der Psychiaterin Dr. N._______ vom 28. Juli
2016 und insbesondere auch aufgrund der gewissenhaft vorgenommenen,
überzeugenden und schlüssigen Beurteilung von Dr. med. O._______ ge-
nügend glaubhafte Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheits-
zustandes mit Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit im re-
levanten Zeitraum vor. Dr. med. O._______ hielt explizit dafür, dass durch
einen Vergleich des im Rahmen der Erstellung des Gutachtens von Dr.
med. F._______ vorgelegenen psychopathologischen Befunds mit demje-
nigen vom Juli 2016 eine Verschlechterung des psychischen Zustands
ausgewiesen sei.
4.3.3 Unter diesen Umständen kann der Auffassung von Dr. med.
L._______ in dessen Stellungnahmen vom 16. Juni 2016 (act. 444) und
20. Oktober 2016 (act. 455) selbst dann nicht gefolgt werden, wenn sich
diese alleine auf die rein somatischen Beschwerden und deren Auswirkun-
gen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bezogen hätte, denn gemäss den
Dres. med. E._______ und F._______ überdecken sich beim Beschwerde-
führer die psychischen und somatischen Befunde teilweise (vgl. E. 4.1.3
hiervor).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist zusammenfassend festzuhal-
ten, dass die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom 3. Juni 2016 (act. 177
bis 178) hätte eintreten und die Sache materiell interdisziplinär (vgl. hierzu
Urteile des BGer 8C_168/2008 vom 11. August 2008 E. 6.2.2 und 8C_189/
C-7382/2016
Seite 18
2008 vom 4. Juli 2008 E.5 mit Hinweisen) und unter Beachtung der Stan-
dardindikatoren (vgl. hierzu BGE 141 V 281 sowie BGE 143 V 409 und
418) hätte prüfen müssen. Die Beschwerde ist deshalb, soweit darauf ein-
zutreten ist (vgl. E. 1.4.2 hiervor), insofern gutzuheissen, als die angefoch-
tene Verfügung vom 2. November 2016 aufzuheben und die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (Art. 61 Abs. 1 VwVG) mit der Anweisung,
auf die Neuanmeldung einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und an-
schliessend neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis und 2
IVG), wobei die Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt werden. Da die angefochtene Ver-
fügung aufgehoben und die Sache zwecks Eintretens an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Verfahrenskostenvor-
schuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskos-
ten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6). Der obsiegenden Partei kann von
Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE]; SR 173.320.2). Als Bundesbehörde hat die Vorinstanz je-
doch selbst bei allfälligem Obsiegen keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Da dem obsiegenden Beschwerdeführer, wel-
cher nicht anwaltlich vertreten ist, keine unverhältnismässig hohen Kosten
entstanden sind resp. er auch keine solchen geltend gemacht hat, ist ihm
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
C-7382/2016
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf eingetreten wird, insoweit gutgeheis-
sen, als die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird mit der Anweisung, auf die Neuanmel-
dung einzutreten, die Sache im Sinn der Erwägungen materiell zu prüfen
und anschliessend neu zu verfügen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage: Formu-
lar "Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
C-7382/2016
Seite 20
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt,
wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundes-
gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder
einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung
übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: