Abtei lung II I
C-7387/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Advokat Dr. Heiner Schärrer, A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Verfügung vom
7. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7387/2006
Sachverhalt:
A.
Die am _______1962 geborene, verheiratete spanische Staats-
angehörige X._______(im Folgenden: Beschwerdeführerin), wohnhaft
in Spanien (act. 1), leistete gemäss Auszug vom 29. Dezember 1997
aus dem individuellen Konto von Dezember 1989 bis Dezember 1996
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV [act. 2]). Sie arbeitete vom 1. Juni 1989 bis am
9. September 1998 in der Regel während 42 Stunden pro Woche als
Mitarbeiterin im Küchendienst des Kantonsspitals B._______. Danach
war sie nicht mehr erwerbstätig (act. 1 und 14).
B.
Am 22. Juni 1999 stellte die damals noch in der Schweiz wohnhafte
Beschwerdeführerin bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung,
Invalidenversicherungsstelle des Kantons C._______(im Folgenden:
IV-Stelle C._______), ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (act. 1 und 3).
Unter Würdigung diverser Berichte von in der Schweiz auf den Ge-
bieten der Radiologie, Neurochirurgie und Rheumatologie praktizier-
enden Fachärzten aus der Zeit vom 20. April 1995 bis zum 21. August
2000 (act. 4 bis act. 12 sowie act. 16) teilte die IV-Stelle C._______ der
Beschwerdeführerin mit Vorbescheid vom 13. September 2000 mit, ihr
Leistungsbegehren werde abgewiesen (act. 17). Nachdem die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 16. Oktober 2000 eine un-
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes gerügt
hatte, ordnete die IV-Stelle C._______ weitere medizinische Abklä-
rungen an (act. 21, 23 und 24).
Zur Hauptsache gestützt auf ein Gutachten vom 6. Juli 2001 des
I._______ (Im Folgenden: das I._______ [act. 26 bis 29, insbes. act.
28]) und unter Berücksichtigung eines radiologischen Berichts vom 8.
März 2002 von Dr. med. D._______ (act. 36) gelangte die IV-Stelle
C._______ in ihrem zweiten Vorbescheid vom 25. September 2002
zur Feststellung, die Beschwerdeführerin habe rückwirkend ab dem 1.
September 1999 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente (act. 41). Laut
Verlaufsprotokoll per 12. Mai 2003 ging sie dabei von einer Arbeits-
unfähigkeit der Beschwerdeführerin von 100% als Mitarbeiterin im
Küchendienst sowie einer Arbeitsfähigkeit von 100% in einer leichten,
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wechselbelastenden Verweisungstätigkeit aus und gewährte einen
leidensbedingten Abzug von 25% (act. 47.1 S. 2 und 3). Das jährliche
Valideneinkommen setzte sie auf Fr. 57'200.- und das
Invalideneinkommen auf jährlich Fr. 28'521.- fest, und bemass den
Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin ab dem 21. September 1998
auf gerundet 51%. Den Termin für eine Rentenrevision setzte die IV-
Stelle C._______ verwaltungsintern auf den 30. September 2005 fest
(act. 41, 42 und 47.1 S. 3).
Mit in Rechtskraft erwachsener, den Vorbescheid vom 25. September
2002 bestätigender Verfügung vom 16. April 2003 sprach die IV-Stelle
C._______ der Beschwerdeführerin rückwirkend ab dem 1. September
1999 eine halbe Invalidenrente zu, zuzüglich entsprechender Kinder-
renten für ihren Sohn Y._______ und ihre Tochter K._______ (act. 46).
C.
Da die Beschwerdeführerin ihren Wohnsitz nach Spanien verlegt hatte,
überwies die IV-Stelle C._______ am 12. Mai 2003 die gesamten IV-
Akten der nunmehr zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: Vorinstanz [act. 47]). Im Rahmen des mit Schreiben
vom 6. September 2005 eingeleiteten Revisionsverfahrens (act. 50 und
51 sowie act. 54 bis 56) unterbreitete die Vorinstanz ihrem ärztlichen
Dienst diverse Dokumente zur Beurteilung; namentlich den von der
Beschwerdeführerin am 14. Februar 2006 ausgefüllten Revisions-
fragebogen (act. 57), diverse Berichte aus den Jahren 1998 bis 2000,
2004 und 2005 von in Spanien auf den Gebieten der Psychiatrie,
Rheumatologie, Radiologie, Traumatologie, orthopädischer Chirurgie,
Gynäkologie und Urologie praktizierenden Ärzten (act. 58 bis 71 sowie
act. 73) sowie einen medizinischen Rapport vom 20. Dezember 2005
(Formular CH/E20 [act. 72]).
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2006 (act. 75) kam Dr. med.
E._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz zum Schluss, als
wesentlichstes Problem liege eine somatoforme Schmerzstörung im
Sinne einer Fibromyalgie ohne psychiatrische Komorbidität vor. Zumal
die im Bericht vom 28. Juli 1999 von Dr. med. F._______ noch
aufgeführte Depression (act. 12) nicht mehr erwähnte werde, vermöge
diese eine bleibende Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu begründen. Der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich verbessert.
Die Beschwerdeführerin sei zwar – wie im Gutachten des I._______
vom 6. Juli 2001 statuiert (act. 28) – als Küchenmitarbeiterin
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vollständig arbeitsunfähig; eine körperlich leichte, leidensangepasste
Tätigkeit sei ihr aber in vollem Umfang zumutbar. Im Revisionsexposé
vom 8. Mai 2006 (act. 74) attestierte Dr. med. E._______ der
Beschwerdeführerin per 28. November 2005 eine Arbeitsunfähigkeit
von 100% in der zuletzt ausgeübten Arbeitstätigkeit, in leichten
Verweisungstätigkeiten im Büro, der Verwaltung oder im Detailhandel
dagegen eine solche von 20%. In seinem folgenden Bericht vom 9. Mai
2006 hält er dann allerdings fest, die Beschwerdeführerin sei in einer
angepassten Verweisungstätigkeit in vollem Umfang arbeitsfähig (act.
75).
Gestützt auf die Stellungnahme vom 9. Mai 2006 und das Revi-
sionsexposé vom 8. Mai 2006 von Dr. med. E._______ setzte die Vor-
instanz den Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin neu auf 42.50%
fest (act. 76). Dabei ging sie von einem jährlichen Valideneinkommen
von Fr. 63'132.- aus und bemass das Invalideneinkommen bei einer
Arbeitsfähigkeit von 80% in leichten Verweisungstätigkeiten und einem
Abzug vom Tabellenlohn von 5% auf jährlich Fr. 36'303.-. Mit Vor-
bescheid vom 21. Juli 2006 teilte sie der Beschwerdeführerin unter
anderem mit, ihr Invaliditätsgrad betrage weniger als 50%, weshalb die
bislang ausgerichtete halbe Invalidenrente durch eine Viertelsinvali-
denrente ersetzt werden müsse (act. 77).
Mit Schreiben vom 6. September 2006 machte die Beschwerdeführerin
geltend, da sich ihr Gesundheitszustand nicht verbessert habe, stehe
ihr nach wie vor eine halbe Invalidenrente zu (act. 84). Dieses
Schreiben sowie den beigelegten Arztbericht vom 1. September 2006
von Dr. med. G._______ (act. 82) unterbreitete die Vorinstanz ihrem
ärztlichen Dienst zur Beurteilung (act. 85).
Dr. med. H._______ vom ärztlichen Dienst der Vorinstanz kam in
seiner Stellungnahme vom 20. Oktober 2006 zum Schluss, es sei an
der Beurteilung von Dr. med. E._______ vom 9. Mai 2006 festzuhalten.
Abgesehen von den überzeichneten und widersprüchlichen Angaben
von Dr. med. G._______ (einmal würden Diskusprotrusionen
diagnostiziert, ein andermal Hernien bei einem normalen Lasègue von
45%) führten diese Dokumente zu keinen neuen Erkenntnissen. Insbe-
sondere existierten keinerlei Hinweise auf eine psychiatrische Kom-
morbidität und werde ausdrücklich festgehalten, dass ein Antidepres-
sivum einzig aufgrund der Fibromyalgie verordnet worden sei (act. 86).
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D.
Mit Revisionsverfügung vom 7. November 2006, die den Vorbescheid
vom 21. Juli 2006 inhaltlich bestätigte, sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin mit Wirkung ab 1. Januar 2007 anstelle der
bisherigen halben Invalidenrente eine Viertelsinvalidenrente zu, zu-
züglich entsprechender Kinderrenten für die beiden Kinder (act. 88).
Zur Begründung bezog sie sich sinngemäss auf die Stellungnahmen
ihres ärztlichen Dienstes vom 9. Mai 2006 und 20. Oktober 2006 (act.
75 und 86).
E.
Am 15. Dezember 2006 erhob die Beschwerdeführerin bei der Eid-
genössischen Rekurskommission der Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde. Sie beantragte, die Re-
visionsverfügung vom 7. November 2006 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, „dass ihr weiterhin aufgrund der Verfügung vom 3. Juni
2003 (recte: vom 16. April 2003 [act. 46]) eine halbe Rente aufgrund
eines IV-Grades von 51% zustehe“. Ferner beantragte sie die
Zusprache einer Parteientschädigung und führte zur Beschwerde-
begründung sinngemäss aus, ihre gesundheitliche Situation habe sich
seit Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 nicht bzw. nicht erheblich
verändert. In den Akten fänden sich keinerlei Hinweise auf eine
Verbesserung der gesundheitlichen Situation. Die Vorinstanz begründe
denn auch in keiner Weise, worin eine solche bestehe. Es liege
demnach eine abweichende Beurteilung der gleichgebliebenen
medizinischen Situation vor, weshalb die Rentenrevision nicht zulässig
sei.
F.
In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 19. April 2007 beantragte
die Vorinstanz, „die angefochtene Verfügung vom 7. November 2006
sei in dem Sinne zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, als
die Rente mit Wirkung ab 1. Januar 2007 aufgehoben wird.“ Der
gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin habe sich zwar seit
Zusprache der halben Invalidenrente am 16. April 2003 effektiv nicht
verändert. Der ärztliche Dienst habe aber übersehen, dass bereits im
Gutachten des I._______ vom Juni 2001 (recte: vom 6. Juli 2001; vgl.
act. 28) das Bestehen einer Depression ausdrücklich verneint, die
Arbeitsunfähigkeit also nicht psychiatrisch begründet worden sei. Die
unveränderte gesundheitliche Situation lasse den Schluss zu, dass die
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Beschwerdeführerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als
Mitarbeiterin im Küchendienst nach wie vor vollständig arbeitsunfähig,
in leichteren Verweisungstätigkeiten dagegen voll arbeitsfähig sei.
Sodann sei zu beachten, dass der ärztliche Dienst in seiner Stellung-
nahme vom 9. Mai 2006 der Beschwerdeführerin volle Arbeitsfähigkeit
in leichten Verweisungstätigkeiten attestiert habe, indessen im
Revisionsexposé vom 8. Mai 2006 irrtümlicherweise eine solche von
80% (act. 74 und 75), auf die man bei Erlass der angefochtenen
Revisionsverfügung fälschlicherweise abgestellt habe. Im Weiteren
seien bereits die von der IV-Stelle C._______ und auch die von ihr
selbst durchgeführten Einkommensvergleiche fehlerhaft – dies-
bezüglich werde auf die Invaliditätsgradbemessung vom 13. April 2007
verwiesen (act. 93). Insbesondere habe man das von der IV-Stelle
C._______ aufgrund der Akten nicht nachvollziehbar bestimmte
Valideneinkommen unkritisch übernommen. Betreffend das Invaliden-
einkommen habe die IV-Stelle C._______ übersehen, dass der
Tabellenlohn auf eine wöchentliche Stundenzahl von 41.3 Stunden
umzurechnen sei. Auch habe sie einen in keiner Weise ge-
rechtfertigten Abzug von 25% vom Tabellenlohn vorgenommen. Aus
dem korrigierten, rechtskonformen Einkommensvergleich vom 13. April
2007 (act. 93) ergebe sich eine Erwerbseinbusse von knapp 35%.
Damit stehe fest, dass bei der Beschwerdeführerin nie eine
rentenbegründende Invalidität bestanden habe. Die rechtskräftige
Verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 sei daher „auf
dem Wege der Wiedererwägung zu korrigieren, während die
angefochtene Verfügung auf dem Wege der reformatio in peius zu
ändern sei“.
G.
Mit Replik vom 29. Mai 2007 beantragte die Beschwerdeführerin, die
Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei aufzuheben und die
Vorinstanz anzuweisen, eine allfällige Wiedererwägung der Verfügung
vom 16. April 2003 in einem separaten Verfahren vorzunehmen.
Eventualiter sei die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die An-
gelegenheit zur Durchführung zusätzlicher Abklärungen an die Vor-
instanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin,
es sei ihr – falls das Gericht zum Schluss komme, die Vorinstanz dürfe
im vorliegenden Verfahren das ursprüngliche Revisionsverfahren in ein
Wiedererwägungsverfahren umwandeln – erneut Gelegenheit zur
Stellungnahme zu geben, insbesondere zur angedrohten reformatio in
peius. Zur Begründung führte sie sinngemäss aus, die angefochtene
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Revisionsverfügung vom 7. November 2006 sei unbestrittenermassen
fehlerhaft, da keine Verbesserung ihres Gesundheitszustandes seit
Erlass der Verfügung vom 16. April 2003 vorliege. Auch sei es
verfahrensrechtlich unzulässig, ein Revisionsverfahren litis pendente in
ein Wiedererwägungsverfahren umzudeuten. Eine Wiedererwägung sei
ohnehin unzulässig, da die ursprüngliche Verfügung keineswegs
zweifellos unrichtig sei, und keine krassen, offensichtlichen Fehlein-
schätzungen oder Fehlannahmen vorlägen. Es rechtfertige keine
Wiedererwägung, wenn die Vorinstanz behaupte, das Validen-
einkommen habe nicht Fr. 57'200.- sondern Fr. 56'500.- betragen.
Abgesehen davon habe dasselbe im Jahre 2000 Fr. 61'304.- betragen.
Es treffe ferner zu, dass die IV-Stelle C._______ bei der Bestimmung
des Invalideneinkommens den auf einer 40-Stundenwoche beruhen-
den Tabellenlohn nicht auf die branchenübliche Arbeitszeit von 41.3
Stunden pro Woche umgerechnet habe. Allerdings handle es sich
dabei nicht um einen krassen, eine Wiedererwägung rechtfertigenden
Fehler. Die Bestimmung des Umfanges eines Abzuges vom Tabellen-
lohn sei eine Ermessensfrage, welche nicht in Wiedererwägung
gezogen werden könne. Zudem verkenne die Vorinstanz, dass der
Umfang des Abzuges nicht einzig und alleine vom Alter sondern viel-
mehr von den gesamten Umständen abhänge. Da anzunehmen sei,
dass die IV-Stelle C._______ diese Umstände abgeklärt und entspre-
chend berücksichtigt habe, könne es nicht angehen, wenn die Vor-
instanz ohne aktuelle Abklärung behaupte, der leidensbedingte Abzug
von 25% sei nicht gerechtfertigt gewesen. Ausgehend von einem
jährlichen Valideneinkommen von Fr. 61'304.- sowie einem Invaliden-
einkommen bei einem Abzug von 25% vom Tabellenlohn von jährlich
Fr. 29'169.20, betrage daher der Invaliditätsgrad auch bei Korrektur der
genannten Fehler noch 52.4%. Da die Vorinstanz sowohl bei der
Bestimmung des Valideneinkommens als auch des Umfanges des
Abzuges vom Tabellenlohn „unvollständige Annahmen“ getroffen habe,
werde eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
beantragt.
H.
Mit Duplik vom 31. Juli 2007 stellte sich die Vorinstanz sinngemäss auf
den Standpunkt, angesichts der anwendbaren Normen sowie der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung sei es zulässig, die angefoch-
tene Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung einer
Wiedererwägung der ursprünglichen Rentenverfügung zu schützen.
Auch eine Abänderung der angefochtenen Revisionsverfügung zuun-
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gunsten der Beschwerdeführerin könne im vorliegenden Verfahren
beantragt werden. Sie habe die Einwände zum Einkommensvergleich
allerdings dem „zuständigen Dienst“ unterbreitet, welcher in seiner
Stellungnahme vom 11. Juli 2007 den Vorbringen der Beschwerde-
führerin bezüglich des Valideneinkommens zugestimmt habe. Aller-
dings seien die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Invaliden-
einkommen nicht stichhaltig, weshalb an der bisherigen Beurteilung
festgehalten werde. Durch die Anwendung eines leidensbedingten
Abzugs von 25% habe die IV-Stelle C._______ ihr Ermessen ganz klar
überschritten, weshalb dieser wiedererwägungsweise auf 5% herab-
zusetzen sei. Die alleine auf Seiten des Valideneinkommens
angezeigte Korrektur führe zu einem Invaliditätsgrad von knapp 40%.
Aus diesen Gründen lasse sie ihren Antrag auf Vornahme einer
reformatio in peius fallen und beantrage, die Beschwerde sei abzu-
weisen und die angefochtene Verfügung mit substituierter Begründung
zu schützen.
I.
Mit Triplik vom 17. September 2007 bekräftigte die Beschwerdeführerin
ihren Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Revisionsverfügung.
Der Rückzug des Antrags auf reformatio in peius sei verbindlich,
weshalb es im vorliegenden Verfahren nur noch um die Beantwortung
der Frage der Zulässigkeit einer Wiedererwägung gehe. Es müsse
geprüft werden, ob die ursprüngliche Bemessung des Invalidenein-
kommens zweifellos unrichtig war und deren Berichtigung von
erheblicher Bedeutung ist. Ein Sachverhalt könne nur dann zweifellos
unrichtig sein, wenn er völlig unumstritten sei. Aufgrund der Akten, in
denen sich vier verschiedene Invaliditätsgradsbemessungen fänden,
könne nicht die Rede davon sein, dass eine Berechnung eindeutig
richtig und eine andere zweifellos unrichtig sei. Vielmehr zeige es sich,
dass der Bemessung des Invaliditätsgrades sowie der Annahme eines
Invalideneinkommens jeweils eine erhebliche Ermessensausübung
zugrunde lägen. Die IV-Stelle C._______ habe den ihr zustehenden
Ermessensspielraum nicht in einer offensichtlich rechtswidrigen Weise
überschritten – andernfalls hätte es der Vorinstanz bereits im Rahmen
des Revisionsverfahrens auffallen müssen, dass der Invaliditätsgrad im
Jahre 2002 falsch berechnet worden sei. Selbst wenn der
leidensbedingte Abzug von 25% zu Unrecht vorgenommen worden
wäre, so liege keine „zweifellose Unrichtigkeit“ vor.
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J.
Mit Quadruplik vom 1. Oktober 2007 bekräftigte die Vorinstanz ihren
Antrag auf Beschwerdeabweisung. Der Triplik der Beschwerdeführerin
vom 17. September 2007 könnten keine wesentlichen neuen Gesichts-
punkte entnommen werden, weshalb man an den Ausführungen in der
Duplik vom 31. Juli 2007 vollumfänglich festhalte.
K.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Akten wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
1.1 Laut Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (Art. 33
Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]).
1.2 Die angefochtene Anordnung vom 7. November 2006 ist ohne
Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu qualifizieren. Da
zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom 15. De-
zember 2006 zuständig.
1.3 Gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1)
ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legi-
timiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am vor-
instanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Sie ist als Adressatin
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat an
deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.4 Nachdem die Beschwerdeführerin den einverlangten Verfahrens-
kostenvorschuss fristgerecht geleistet hat, ist auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde vom 15. Dezember 2006
einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2,
Art. 50 und Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs.
2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
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E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicher-
ungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu ver-
anlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute Bundesgericht]
I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr
jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V
353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das
Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a,
BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c
mit Hinweisen).
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2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte
(vgl. dazu das Urteil des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2,
mit Hinweis auf BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Anspruch
der Beschwerdeführerin ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
3.1 Die Beschwerdeführerin ist spanische Staatsangehörige mit
Wohnsitz in Spanien, das Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist.
Am 1. Juni 2002 trat das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft mit ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Frei-
zügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) in Kraft, insbesondere auch dessen
Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
regelt (vgl. dazu Art. 80a des Bundesgesetzes über die Invaliden-
versicherung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20] in der Fassung
gemäss Ziff. I 4 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betref-
fend die Bestimmungen über die Personenfreizügigkeit im Abkommen
zur Änderung des Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft
seit 1. Juni 2002). Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die
Personen, die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen und für welche
daher diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten auf-
grund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staatsan-
gehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen der
Verordnung 1408/71 nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des
geltend gemachten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenver-
sicherung ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht,
insbesondere das IVG sowie die Verordnung vom 17. Januar 1961
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C-7387/2006
über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) anwendbar. Die
Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben mangels diesbe-
züglicher staatsvertraglicher Regelung beim Ermitteln von Leistungs-
ansprüchen allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzu-
wenden. Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf
Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
Für die Beurteilung eines Rentensanspruchs sind daher Fest-
stellungen ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Be-
hörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für
die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich
(BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989
S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen ausländische Beweismittel der
freien Beweiswürdigung des Richters (vgl. Urteil des EVG vom 11.
Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene Rechts-
vorschriften Anwendung, die bei Erlass der Revisionsverfügung vom 7.
November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch solche Vorschriften,
die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber
für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Renten-
anspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Januar 1997 in der
Fassung vom 7. Oktober 1994 [AS 1995 221]; ab dem 1. Januar 2001
in der Fassung vom 23. Juni 2000 [AS 2685]; ab dem 1. Juni 2002 in
der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701 sowie AS 2002 685];
ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002
3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom
21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Bei der Prüfung eines allfälligen Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann
das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die
darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbs-
unfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
Invalidenversicherung entsprechen, und die von der Rechtsprechung
dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG
weiterhin Geltung haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden
auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen. Das EVG hat ferner
festgestellt, dass der Gesetzgeber das Institut der Revision von
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Invalidenrenten gemäss Art. 41 IVG (in der bis 31. Dezember 2002 in
Kraft gestandenen Fassung) mit Art. 17 Abs. 1 ATSG in Fortführung
der entsprechenden bisherigen Gerichtspraxis (BGE 130 V 343 E. 3.5,
BGE 125 V 369 E. 2, BGE 117 V 198 E. 3a, je mit Hinweisen) beibe-
halten hat.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 ([ATSV, SR 830.11]; 5. IV-Revision, AS 2007 5129
bzw. AS 2007 5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind im vorliegenden
Verfahren indessen nicht anwendbar, da die Rentenverfügung der IV-
Stelle C._______ am 16. April 2003 und die angefochtene Revisions-
verfügung vor Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergan-
gen sind (vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf
2003, Art. 82 Rz. 4 [im Folgenden: KIESER, ATSG]).
3.3 Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der rechtserheb-
liche Sachverhalt im Beschwerdeverfahren vor dem Sozialversiche-
rungsgericht grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur
Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung zu beurteilen (BGE
129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen; THOMAS LOCHER, Grundriss des Sozial-
versicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 489, Rz. 20). Vorliegend
sind demnach grundsätzlich die Verhältnisse bis zum 7. November
2006 (Datum der angefochtenen Revisionsverfügung) zu berücksich-
tigen.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Die Beschwerdeführerin hat unbestrittenermassen während insgesamt
mehr als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung geleistet (act. 2), so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine
ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
Seite 14
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5.
Vorliegend umstritten und angesichts des Grundsatzes der Rechts-
anwendung von Amtes wegen zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die mit
Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ am 16. April 2003 zuge-
sprochenen halben Invalidenrenten am 7. November 2006 zu Recht
mit Wirkung ab 1. Januar 2007 auf Viertelsinvalidenrenten herab-
gesetzt hat.
Im Folgenden werden vorab die für den Begriff der Invalidität, die Be-
stimmung des Invaliditätsgrades, die Rentenrevision und die Wieder-
erwägung einer Rentenverfügung massgeblichen Grundsätze und Be-
stimmungen dargestellt.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung) besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn
die versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem In-
validitätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente
und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
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schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft Wohnsitz haben.
5.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger
Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei
ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung – und
im Beschwerdeverfahren das Gericht – auf Unterlagen angewiesen,
die der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung
zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die
Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
noch zugemutet werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314
E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Es sind demnach nicht
nur die Erwerbsmöglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch
in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung
der Invalidität ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der
funktionellen Behinderung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem
vom Arzt festgelegten Grad der funktionellen Einschränkung überein-
stimmen müssen (BGE 110 V 273 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).
Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbesondere
im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen
dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
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5.3 Gemäss Art. 17 ATSG sind Renten von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, heraufzusetzen oder aufzu-
heben, wenn sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers in einer
für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demnach nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert
haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, BGE 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen).
Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich
des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Renten-
verfügung bestanden hat (hier: 16. April 2003) mit demjenigen zur Zeit
der streitigen Revisionsverfügung (hier: 7. November 2006 [vgl. BGE
133 V 108 E. 5.4]). Dagegen ist die unterschiedliche Beurteilung eines
im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhalts kein Revisi-
onsgrund; unterschiedliche Beurteilungen sind revisionsrechtlich nur
dann beachtlich, wenn sie Ausdruck von Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse sind (BGE 117 V 199 E. 3b, 112 V 390 E. 1b, 372 E. 2b;
ZAK 1987 S. 36 ff.).
5.4 Liegen die in Art. 17 ATSG genannten Revisionsvoraussetzungen
nicht vor (vgl. E. 5.3 hiervor), so kann der jeweilige Versicherungs-
träger auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegen-
stand einer materiellen richterlichen Beurteilung gebildet hat, nur zu-
rückkommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG;
BGE 133 V 50 E. 4.1, BGE 125 V 368 E. 2, BGE 117 V 8 E. 2a mit
Hinweisen; DANIEL JACOBI, Der Anspruch auf Wiedererwägung von Ver-
fügungen in der Sozialversicherung, ZBJV 2002, 464 und 472). Grund-
lage einer solcher Wiedererwägung bildet stets der ursprüngliche
Sachverhalt, wie er im Zeitpunkt des Erlasses der ersten Verfügung
(hier: Verfügung vom 16. April 2003) bestanden hat, wozu auch die
seinerzeitige Rechtspraxis gehört (BGE 117 V 8 E. 2c).
Zumal der Entscheid über die Vornahme einer Wiedererwägung sowie
über ihre zeitlichen Wirkungen (ex tunc, ex nunc oder pro futuro) in
das pflichtgemässe Ermessen des jeweiligen Versicherungsträgers ge-
stellt sind, vorliegend also in dasjenige der Vorinstanz, welche infolge
Wohnsitzverlegung der Beschwerdeführerin nach Spanien zuständig
Seite 17
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wurde (vgl. 56 IVG sowie Art. 57 Abs. 1 Bst. d und e IVG), kann das
Bundesverwaltungsgericht die Vorinstanz nicht zu einer Wieder-
erwägung der Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April
2003 verpflichten (BGE 117 V 8 E 2a mit Hinweisen, BGE 110 V 291
E. 3c; KIESER ATSG, Rz. 22, 25 und 35 zu Art. 53 sowie Rz. 7 zu Art.
25). Angesichts des Grundsatzes der Rechtsanwendung von Amtes
wegen kann es allerdings eine angefochtene, zu Unrecht ergangene
Revisionsverfügung mit der substituierten Begründung schützen, dass
die ursprüngliche Rentenverfügung – vorliegend diejenige vom
16. April 2003 – zweifellos unrichtig und deren wiedererwägungsweise
Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 sowie
E. 3b mit Hinweisen).
Eine zweifellose Unrichtigkeit liegt dabei nicht nur dann vor, wenn die
in Wiedererwägung zu ziehende Verfügung auf Grund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde, sondern auch, wenn
massgebliche Bestimmungen nicht oder unrichtig angewandt wurden
oder der rechtserhebliche Sachverhalt falsch oder unvollständig fest-
gestellt wurde (BGE 127 V 10 E. 4b, BGE 126 V 399 E. 2a/bb, BGE
117 V 8 E. 2c). Eine unzutreffende, aber nicht rechtsfehlerhafte Er-
messensbetätigung reicht dagegen grundsätzlich nicht aus, um eine
zweifellose Unrichtigkeit zu bejahen – es sei denn, es bestehe kein
vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit bzw. es sei nur der Schluss
möglich, dass das Ermessen unrichtig ausgeübt worden ist (BGE 125
V 383 E. 6a; THOMAS LOCHER, a.a.O., S. 470, Rz. 16 als auch KIESER
ATSG, Rz. 19 f. zu Art. 53).
Eine allgemeingültige, betragliche Grenze für die Annahme, dass eine
Berichtigung der ursprünglichen Verfügung von erheblicher Bedeutung
ist, lässt sich nicht festlegen. Massgebend sind jeweils die gesamten
Umstände des Einzelfalles. Bei einer periodischen Dauerleistung (z.B.
einer Rente) bejaht die Gerichtspraxis in der Regel schon bei einer
kleinen Differenz der monatlichen Rentenzahlung die Erheblichkeit
(vgl. BGE 119 V 475 E. 1c; LOCHER, a.a.O., S. 470, Rz. 17; KIESER,
ATSG, Rz. 21 zu Art. 53). Erheblich ist die Berichtigung insbesondere
dann, wenn infolge einer Veränderung des Invaliditätsgrades eine
andere Rentenstufe erreicht wird (vgl. E. 5.1 hiervor).
6.
Dass der gesundheitliche Zustand der Beschwerdeführerin im vor-
liegend revisionsrechtlich massgebenden Zeitraum, also seit Erlass
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der Rentenverfügung vom 16. April 2003 bis zum Erlass der streitigen
Revisionsverfügung vom 7. November 2006, keine wesentliche Bes-
serung erfahren hat, ist heute unbestritten.
Eine rentenrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes er-
scheint angesichts der vorliegenden medizinischen Dokumentation als
überwiegend unwahrscheinlich. Insbesondere kann als erstellt gelten,
dass die Vorinstanz aufgrund der Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes vom 9. Mai 2006 (act. 75) bei Erlass der angefochtenen Re-
visionsverfügung fälschlicherweise davon ausging, die Beschwerde-
führerin habe unter einer Depression mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit gelitten, die nun nicht mehr zu diagnostizieren sei.
Sodann kann den medizinischen Akten, namentlich auch dem Gut-
achten des I._______ vom 6. Juli 2001 (act. 28, S. 13, vgl. auch act. 27
S. 3 und act. 26 S. 5), dem Arztbericht vom 28. Juli 1999 von Dr. med.
F._______ (act. 12) sowie dem Bericht vom 1. September 2006 von Dr.
med. G._______ (act. 82) gerade nicht entnommen werden, dass der
Beschwerdeführerin eine leidensangepasste Verweisungstätigkeit
lediglich im Umfange von 80% zumutbar gewesen wäre. Vielmehr ist
aufgrund der medizinischen Berichte und Gutachten davon auszu-
gehen, dass ihre Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Verwei-
sungstätigkeit – bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 7. No-
vember 2006 wie bereits bei Erlass der Verfügung der IV-Stelle
C._______ vom 16. April 2003 – 100% betragen hat. Demnach ist es
überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführerin im Revi-
sionsexposé des ärztlichen Dienstes der Vorinstanz vom 8. Mai 2006
(act. 74) irrtümlicherweise eine Arbeitsfähigkeit von bloss 80% in
Verweisungstätigkeiten attestiert wurde, und somit die Revisions-
verfügung vom 7. November 2006 auf einer unrichtigen medizinischen
Grundlage beruhte (act. 88; vgl. auch act. 87 und 76). Aufgrund der im
Übrigen zutreffenden und nachvollziehbaren Ausführungen des
ärztlichen Dienstes der Vorinstanz kann als erwiesen gelten, dass der
Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Erlass der Ver-
fügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 keine renten-
relevante Veränderung erfahren hat. Da auch keine Anhaltspunkte für
eine wesentliche Veränderung der erwerblichen Auswirkungen des an
sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes der Beschwerde-
führerin im vorliegend massgebenden Zeitraum bestehen (vgl. insb.
act. 2, 14, 57 und 72), steht fest, dass die Voraussetzungen für eine
Rentenrevision gemäss Art. 17 ATSG im Zeitpunkt des Erlasses der
angefochtenen Verfügung vom 7. November 2006 nicht vorlagen.
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7.
Im Folgenden bleibt damit zu prüfen, ob der ursprünglichen Renten-
verfügung der IV-Stelle C._______ eine derart fehlerhafte Invaliditäts-
gradbemessung zugrunde lag, dass sich deren wiedererwägungsweise
Anpassung im Sinne der von der Vorinstanz beantragten substituierten
Begründung rechtfertigt (vgl. dazu E. 5.4 hiervor).
7.1 In ihrem Einkommensvergleich vom 25. September 2002, auf
welche sich die Rentenverfügung vom 16. April 2003 abstützte, ging
die IV-Stelle C._______ – ohne Begründung – von einem hoch-
gerechneten Valideneinkommen der Beschwerdeführerin von jährlich
Fr. 57'200.- aus (act. 41). Das Valideneinkommen ist allerdings,
basierend auf dem vor Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit
effektiv erzielten, AHV-beitragspflichtigen Einkommen jeweils so
konkret wie möglich festzusetzen (vgl. hierzu auch KIESER ATSG, Rz. 11
zu Art. 16, LOCHER, a.a.O., S. 250, Rz. 12 f. sowie ULRICH MEYER-BLASER,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 205, N.
f/aaa sowie S. 207, N. f/ddd). In Anbetracht des von der Beschwerde-
führerin mit ihrer Replik nachgereichten Lohnausweises für die Steuer-
erklärung 1997 sind sich die Parteien im vorliegenden Verfahren denn
auch zu Recht einig, dass das nicht kaufkraftbereinigte Validenein-
kommen im Jahre 2000 richtigerweise Fr. 59'792.- betrug (Brutto-
einkommen von Fr. 63'723.- abzüglich nicht AHV-pflichtige Kinder-
zulagen von Fr. 3'931.-; vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. f der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung [AHVV, SR 831.101]). Das der Kaufkraft angepasste Validen-
einkommen belief sich demnach auf rund Fr. 61'304.45 ([59'792.00 /
2'372.00] x 2'432.00 = 61'304.45; vgl. act. 93 sowie Beilage zur Duplik
vom 31. Juli 2007). Damit steht fest, dass die IV-Stelle C._______ – ob
infolge nicht rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung oder nicht
pflichtgemässer Würdigung des Sachverhaltes kann offen bleiben – in
ihrem Einkommensvergleich zweifellos von einem unzutreffenden
Valideneinkommen ausging.
7.2 Bei der Bestimmung des Invalideneinkommens ist davon auszu-
gehen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Erlasses der ur-
sprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 keiner Erwerbs-
tätigkeit mehr nachging (act. 1 und 14) und in einer leidens-
angepassten Verweisungstätigkeit zu 100% arbeitsfähig war (vgl. E. 6
hiervor). Die IV-Stelle C._______ hat daher zu Recht bei der Be-
stimmung des hypothetischen Invalideneinkommens die Tabellenlöhne
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gemäss den vom Bundesamt für Statistik (im Folgenden: BFS)
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden:
LSE) herangezogen (act. 47 und 47.1, S. 3; BGE 129 V 472 E. 4.2.1
mit Hinweisen, BGE 126 V 75 E. 3b/bb mit Hinweisen). Angesichts des
beruflichen Werdegangs und der Ausbildung der Beschwerdeführerin
(act. 1 und 14) sowie der ihr zumutbaren wechselbelastenden Verwei-
sungstätigkeit (act. 47.1, S. 3 sowie act. 28, S. 12) ist denn auch nicht
zu beanstanden, dass die IV-Stelle C._______ der Bemessung des
hypothetischen Invalideneinkommens (act. 41 und 47.1, S. 3; vgl. auch
act. 93) ein Monatsbetreffnis von Fr. 3'139.- zugrunde gelegt hat (LSE
2000, Tabellengruppe TA1, Position 17 [Textilgewerbe], Anforderungs-
niveau 4 [einfache und repetitive Tätigkeiten]). Allerdings war bei
Anwendung der Tabellengruppe A1 zu berücksichtigen, dass den
Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu-
grunde liegt. Der massgebliche Lohn ist daher der betriebsüblichen
durchschnittlichen Arbeitszeit in Industrie und verarbeitendem Ge-
werbe im Jahre 2000 anzupassen, die 41.3 Wochenstunden betrug
(vgl. BGE 126 V 75, E. 3b/bb; Die Volkswirtschaft, 2001, Heft 12, S. 80,
Tabelle B 9.2). Aus den Akten ergibt sich unbestrittenermassen, dass
die IV-Stelle C._______ die gebotene Aufrechnung des monatlichen
Tabellenlohnes von Fr. 3'139.- auf ca. Fr. 3'241.- ([3'139.00 / 40.00] x
41.30 = 3'241.01) unterlassen und folglich ungerechtfertigterweise von
einem jährlichen Tabellenlohn von Fr. 37'668.- statt – korrekterweise –
von jährlich ca. Fr. 38'892.12 ausgegangen ist (act. 41, 47.1, S.3 sowie
auch act. 93). Damit ist erstellt, dass die ursprüngliche Renten-
verfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003 auch infolge
zweifellos falscher Handhabung der massgeblichen Tabellen bzw.
infolge zweifellos rechtsfehlerhafter Bemessung des Invalidenein-
kommens mangelhaft war.
7.3 Die IV-Stelle C._______ hat sodann vom falsch bemessenen
jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 37'668.- (vgl. E. 7.2 hiervor)
einen Abzug von 25% getätigt, was ausdrücklich im Verlaufsprotokoll
per 12. Mai 2003 festgehalten wurde (act. 47.1 S. 3). Dies zeigt sich
auch darin, dass sie in dem der Rentenverfügung vom 16. April 2003
zugrunde liegenden Einkommensvergleich von einem Invalidenein-
kommen von jährlich Fr. 28'251.- ausgegangen ist (37'668.00 x 0.75 =
28'251.00; act. 41 und act. 47.1 S. 3).
Ein Abzug von dem mittels Tabellen ermittelten Invalideneinkommen
kann vorgenommen werden, wenn der Versicherte voraussichtlich
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infolge seiner leidensbedingten Einschränkung, seines Alters, seiner
Herkunft, der geleisteten Dienstjahre, des Beschäftigungsgrades und
dem Umstand, dass er eine gänzlich neue Arbeit antreten muss, nicht
das Lohnniveau einer gesunden Person am gleichen Arbeitsplatz
erreichen dürfte (sog. leidensbedingter Abzug). Die Frage, ob und in
welchem Ausmass ein solcher Abzug zu gewähren ist, hängt von den
persönlichen und beruflichen Umständen des Versicherten im Zeit-
punkt des Verfügungserlasses ab, wobei der Einfluss der erwähnten
Kriterien auf das Invalideneinkommen nach pflichtgemässem Ermes-
sen zu schätzen und der leidensbedingte Abzug auf maximal 25% zu
begrenzen ist (BGE 126 V75 E. 5a).
Die Sozialversicherungsbehörden haben das ihnen zustehende Er-
messen pflichtgemäss auszuüben; sie sind in ihrer Entscheidung nicht
völlig frei. Insbesondere müssen sie das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung der öffent-
lichen Interessen befolgen, sowie den Sinn und Zweck der gesetz-
lichen Ordnung beachten (BGE 122 I 267 E. 3b; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, Rz. 441). In ihren (Renten-)Verfügungen haben sie kurz zu
begründen, weshalb ein leidensbedingter Abzug in bestimmter Höhe
gewährt wird. Insbesondere ist offen zu legen, welche Kriterien im
Rahmen der Einschätzung des leidensbedingten Abzugs berück-
sichtigt werden (BGE 126 V 75 E 5b; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 443). Wie bereits dargestellt, ist eine unzutreffende Ermessens-
betätigung ausnahmsweise dann als zweifellos unrichtig zu quali-
fizieren, wenn an der Fehlerhaftigkeit kein vernünftiger Zweifel be-
stehen kann (vgl. E. 5.4 hiervor).
Im Folgenden ist daher unter Berücksichtigung der erwähnten Kriterien
in concreto zu prüfen, ob die IV-Stelle C._______ bei der Gewährung
eines leidensbedingten Abzugs von 25% das ihr zustehende Er-
messen zweifellos unrichtig ausgeübt hat, wie dies von der Vorinstanz
geltend gemacht wird.
7.3.1 Der Einfluss der Leiden der Beschwerdeführerin auf deren
Erwerbsaussichten in einer zumutbaren Verweisungstätigkeit im Zeit-
punkt des Erlasses der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April
2003 muss angesichts der Ergebnisse des einleuchtenden und
schlüssigen Gutachtens des I._______ vom 6. Juli 2001 als relativ
gering eingestuft werden, hatte doch die im Vordergrund stehende
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leichte somatoforme Schmerzstörung (ohne psychiatrische
Komorbidität, insb. ohne Depression) keine relevante Einschränkung
der aus rheumatologischer Sicht vollzeitig zumutbaren leichten,
wechselbelasteten Verweisungstätigkeit zur Folge (act. 28, S. 12 und
13; vgl. auch act. 75). Den rheumatologisch diagnostizierten Leiden
wurde in ausreichendem Masse bereits mit der Anwendung eines
relativ tiefen Tabellenlohns Rechnung getragen (für einfache und repe-
titive Tätigkeiten im Textilgewerbe; vgl. E. 7.2 hiervor). Die ge-
sundheitlichen Einschränkungen konnten unter diesen Umständen
keinen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.
Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Erlasses der ursprüng-
lichen Rentenverfügung 40 Jahre alt (act. 1 und 46). In dem ihr für
leichte wechselbelastende Verweisungstätigkeiten offen stehenden
Arbeitsmarkt finden sich durchaus auch Stellen für Personen dieses
Alters, so dass sich dieses nicht negativ auf den erzielbaren An-
fangslohn auswirkte. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Be-
schwerdeführerin infolge ihres Alters in den fraglichen Verweisungs-
tätigkeiten nicht das Lohnniveau gesunder Personen hätte erreichen
sollen. Das Alter der Beschwerdeführerin konnte demnach ebenfalls
keinen Abzug vom Tabellenlohn rechtfertigen.
Aufgrund der Akten bestehen ferner keine Hinweise darauf, dass die
Beschwerdeführerin infolge ihrer spanischen Staatsbürgerschaft je-
mals Integrationsprobleme oder Probleme an ihrem Arbeitsplatz als
Küchenhilfe im Kantonsspital Laufen gehabt hätte (act. 1 und 14).
Vielmehr gefiel ihr – nach eigenen Angaben (act. 34) – diese Tätigkeit
gut. Weshalb sie infolge ihrer Nationalität bei Ausübung der Ver-
weisungstätigkeit nicht das selbe Lohnniveau wie eine Person
schweizerischer oder anderweitiger Nationalität hätte erzielen können,
erhellt daher nicht.
Allerdings ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Spanien
nur während 8 Jahren die Grundschule besucht, hernach aber keine
Berufslehre absolviert hat. Dennoch arbeitete sie während rund 9
Jahren in einem Vollzeitpensum als Küchenhilfe im Kantonsspital
B._______ (act. 1, 14 und 57). Mangels weitergehender Ausbildung
und anderweitiger Berufserfahrung musste im Zeitpunkt des Erlasses
der ursprünglichen Rentenverfügung vom 16. April 2003 davon aus-
gegangen werden, dass die Beschwerdeführerin das Lohnniveau
gesunder Personen am gleichen ihr als Verweisungstätigkeit zumut-
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baren Arbeitsplatz nicht ohne weiteres würde erreichen können, was
im Rahmen der Festlegung eines leidensbedingten Abzugs berück-
sichtigt werden kann.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich im Zeitpunkt des Erlas-
ses der ursprünglichen Rentenverfügung ein leidensbedingter Abzug
einzig aufgrund der relativ schlechten Ausbildung und fehlender
Berufserfahrung in den zumutbaren Verweisungstätigkeiten gerecht-
fertigt hat. Der Verfügung ist allerdings nicht zu entnehmen, ob die IV-
Stelle C._______ nur dieses Kriterium berücksichtigt hat, und es bleibt
völlig offen, warum der maximale Abzug von 25% gewährt worden ist.
Weitere Abklärungen über das Zustandekommen der Einkommens-
berechnung der IV-Stelle C._______ erscheinen allerdings infolge des
Zeitablaufs und der dürftigen Aktenlage nicht erfolgversprechend, so
dass in antizipierter Beweiswürdigung hierauf zu verzichten ist. Aus
dem selben Grunde ist auch das Eventualbegehren der Be-
schwerdeführerin vom 29. Mai 2007, mit welchem die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung weiterer Abklärungen
beantragt wurde, abzuweisen. Nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts rechtfertigt das zu berücksichtigende Ausbildungs-
und Erfahrungsmanko der Beschwerdeführerin keinesfalls einen
leidensbedingten Abzug in der Höhe des Maximums von 25%;
vielmehr hätte dieser – wie in ähnlich gelagerten Fällen – höchstens
10% betragen dürfen.
7.3.2 Indem die IV-Stelle C._______ einen leidensbedingten Abzug
von 25% vom Tabellenlohn vorgenommen hat, hat sie zweifellos den
Einfluss der zu berücksichtigenden Kriterien auf das mögliche In-
valideneinkommen (vgl. E. 7.3.1 hiervor) massiv überbewertet und
damit nicht pflichtgemäss gewürdigt.
Der leidensbedingte Abzug will einen Ausgleich dafür schaffen, dass
gesundheitlich beeinträchtigte Personen im Vergleich zu voll leistungs-
fähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern in der Regel
lohnmässig benachteiligt sind (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 mit Hinweisen).
Es soll sichergestellt werden, dass der Einkommensvergleich unter
Beachtung des Rechtsgleichheitsgebotes erfolgt, dass also gleich-
artige Situationen nach Massgabe ihrer Gleichheit gleich und
ungleiche Situationen nach Massgabe ihrer Ungleichheit ungleich
behandelt werden (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 495
ff.). Den nach bundesgerichtlicher Rechtssprechung einzuhaltenden
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Ermessensspielraum, der einen leidensbedingten Abzug – unter
Berücksichtigung aller in Betracht fallender Kriterien – von höchstens
25% erlaubt (BGE 126 V 75 E. 5b/cc), hat die IV-Stelle C._______
zwar nicht überschritten. Mit Blick auf den dargestellten Sinn und
Zweck des leidensbedingten Abzugs hat die IV-Stelle C._______ das
ihr zustehende Ermessen aber offensichtlich unangemessen ausgeübt.
Ein leidensbedingter Abzug von 25% steht mit damaligen
gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und deren
möglichen Auswirkungen auf das erreichbare Invalideneinkommen in
klarem Widerspruch und verstösst im Ergebnis gegen das
Rechtsgleichheitsgebot (vgl. hierzu HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
460, 463 f. und 524 f.). Demnach ist erstellt, dass auch die der
Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April 2003
zugrundeliegende ermessensweise Handhabung des leidensbedingten
Abzugs rechtsfehlerhaft war.
8.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die IV-Stelle
C._______ im Rahmen des der Rentenverfügung vom 16. April 2003
zugrunde liegenden Einkommensvergleichs von einem betragsmässig
unzutreffenden Valideneinkommen ausging (vgl. E. 7.2 hiervor). Infolge
nicht rechtsgenüglicher Anwendung der massgeblichen Tabellen (vgl.
E. 7.3 hiervor) und Gewährung eines nicht gerechtfertigten leidens-
bedingten Abzugs von 25%, war auch die Bemessung des Invaliden-
einkommens fehlerhaft. All diese Mängel lassen nur den Schluss zu,
dass die Rentenverfügung vom 16. April 2003 zweifellos unrichtig war
(vgl. E. 5.4 hiervor).
Im Folgenden bleibt daher noch zu prüfen, ob die gebotene Berichti-
gung der Rentenverfügung vom 16. April 2003 einen anderen Invali-
ditätsgrad und damit eine höhere oder tiefere Invalidenrente zur Folge
hat – mithin von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E. 5.4 hiervor).
8.1 Die IV-Stelle C._______ hätte richtigerweise von einem jährlichen
Valideneinkommen von Fr. 61'304.45 (vgl. E. 7.1 hiervor) sowie einem
jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 38'892.12 (vgl. E. 7. 2 hiervor)
ausgehen müssen. Ferner hätte sie von diesem hypothetischen Inva-
lideneinkommen einen leidensbedingten Abzug von maximal 10%
vornehmen dürfen (vgl. E. 7.3 bis E. 7.3.2 hiervor, insbes. E. 7.3.1).
Das jährliche Invalideneinkommen hätte damit auf Fr. 35'002.90
(38'892.12 x 0.90 = 35'002.90) festgelegt werden müssen.
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Die korrekte Durchführung des Einkommensvergleichs hätte damit
unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10%
einen Invaliditätsgrad von 42.90% ([61'304.45 – 35'002.90 x 100] /
61'304.45 = 42.90%) bzw. von gerundet 43% ergeben müssen.
Ein Invaliditätsgrad von 43% hätte angesichts der am 16. April 2003
geltenden Rentenabstufungen (vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende
2003 gültig gewesenen Fassung sowie E. 5.1 hiervor) allerdings nur
Anspruch auf eine Viertelsinvalidenrente (und entsprechende Kinder-
renten) begründet. Die Beschwerdeführerin hätte nicht die halbe
Invalidenrente (und entsprechende Kinderrenten) beanspruchen kön-
nen, die ihr gestützt auf den zweifellos falsch bemessenen Invaliditäts-
grad von 51% mit Rentenverfügung vom 16. April 2003 zugesprochen
worden ist (act. 41, 42, 46 sowie act. 47.1 S. 3). Damit steht fest, dass
die ursprüngliche Rentenverfügung nicht nur zweifellos unrichtig war,
sondern ihre Berichtigung auch von erheblicher Bedeutung ist (vgl. E.
5.4 hiervor). Die Vorinstanz, welche in vorliegender Sache sachlich
und örtlich zuständig geworden ist, war unter diesen Umständen
befugt, die Rentenverfügung der IV-Stelle C._______ vom 16. April
2003 – mit der substituierten Begründung einer Wiedererwägung –
anzupassen und die Renten entsprechend dem festgestellten Invali-
ditätsgrad herabzusetzen.
8.2 In der angefochtenen Verfügung wurde die Herabsetzung der
Renten ab dem 1. Januar 2007 angeordnet, was gemäss Art. 85 Abs. 2
IVV in Verbindung mit Art. 88bis Abs. 2 IVV zulässig ist. Angesichts der
Beschränkung des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens auf
den Gegenstand der angefochtenen Verfügung und des Rückzugs des
Antrages der Vorinstanz auf Vornahme einer reformatio in peius
besteht kein Anlass, die Revisionsverfügung vom 7. November 2006
von Amtes wegen zuungunsten der Beschwerdeführerin zu ändern, so
dass offen bleiben kann, ob die wiedererwägungsweise Renten-
kürzung zu Recht ex nunc angeordnet worden ist.
9.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die angefochtene
Verfügung vom 7. November 2006 – unter Berücksichtigung der
substituierten Begründung der Wiedererwägung der ursprünglichen
Rentenverfügung vom 16. April 2003 – zu schützen und die Be-
schwerde vom 15. Dezember 2006 vollumfänglich abzuweisen.
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10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der
Gerichtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf pauschal Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63
Abs. 4bis VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits ge-
leisteten Verfahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
10.2 Als unterliegender Partei kann der Beschwerdeführerin keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat nach Art. 7 Abs. 3 VGKE
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 400.- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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