B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
13.10.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_693/2017)
Abteilung III
C-7387/2016
Ur t e i l vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Verrechnung Rückerstattungsforderung mit
Altersrente; Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016.
C-7387/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) wurde im
Jahr 1939 geboren und ist ungarischer Staatsangehöriger. Ab dem 1. Ja-
nuar 2004 bezieht er eine ordentliche Altersrente der schweizerischen AHV
(act. 15). Mit Verfügung vom 17. November 2015 auferlegte die Stadt
B._______ dem Versicherten eine Rückerstattungsverpflichtung für un-
rechtmässig bezogene Zusatzleistungen der AHV/IV für die Periode vom
1. November 2010 bis zum 30. November 2015 in der Höhe von
Fr. 40‘153.–. Als Grund gab sie an, der Beschwerdeführer habe ihr bisher
nicht bekannte Vermögenswerte gemeldet (act. 20 S. 4 f.). So hatte der
Beschwerdeführer die Stadt B._______ am 9. November 2015 nachträg-
lich (im Sinne einer Selbstanzeige) darüber informiert, dass er im Jahr 2003
aus dem bezogenen Freizügigkeitskapital von Fr. 37‘700.– in Ungarn eine
Eigentumswohnung im Wert von HUF (ungarischer Forint) 6‘200‘000.–
(dies entspricht umgerechnet etwa Fr. 30‘000.–) gekauft und für ungefähr
HUF 600‘000.– renoviert habe (act. 46 S. 14). Mangels Einsprache trat
diese Verfügung in Rechtskraft.
B.
Mit Erlassgesuch vom 16. Dezember 2015 ersuchte der Versicherte um
vollumfänglichen Erlass der ihm mit Verfügung vom 17. November 2015
auferlegten Rückerstattungsverpflichtung. Er machte sinngemäss geltend,
er habe die Zusatzleistungen der AHV/IV gutgläubig bezogen. Ausserdem
erwirtschafte er keinen Liegenschaftsertrag aus der Eigentumswohnung in
Ungarn. Aufgrund der schwierigen persönlichen und finanziellen Situation
sei ihm die Forderung zu erlassen (vgl. act. 20 S. 7). Mit Verfügung vom
14. Januar 2016 zog die Stadt B._______ in Erwägung, dass sich der Be-
schwerdeführer beim unrechtmässigen Bezug von Zusatzleistungen der
AHVIV nicht in gutem Glauben befunden habe, da er gewusst habe, dass
er seine Eigentumswohnung bei der Anmeldung für die Zusatzleistungen
hätte erwähnen müssen. Die Prüfung der alternativen Voraussetzungen
der grossen Härte erübrige sich unter diesen Umständen. Entsprechend
wies die Stadt B._______ das Erlassgesuch des Beschwerdeführers vom
16. Dezember 2015 ab (act. 20 S. 7-9).
C.
Am 4. April 2016 meldete sich der Beschwerdeführer per Ende April 2016
aufgrund seines Wegzugs in sein Heimatland bei der Stadt B._______ ab
(act. 8 und 10). Mit Schreiben vom 14. April 2016 informierte die SVA
C-7387/2016
Seite 3
B._______ die Stadt B._______ über den Wegzug des Versicherten und
teilte mit, die Rentenzahlungen würden ab dem 1. Juni 2016 von der
Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz)
übernommen (act. 20 S. 1).
D.
Mit Schreiben vom 27. April 2016 teilte die Stadt B._______ der SAK mit,
der Versicherte habe an die offene Rückerstattungsforderung bisher ledig-
lich Fr. 3‘186.– bezahlt. Offen sei der Restbetrag von Fr. 36‘967.–. Sie be-
antragte, zur Deckung der Rückerstattungsforderung von der vom Versi-
cherten bezogenen AHV-Rente einen Betrag von monatlich Fr. 750.–
zwecks Verrechnung abzuziehen (act. 20 S. 2 f.). Mit Mitteilung vom 9. Mai
2016 setzte die SAK die ordentliche Altersrente mit Wirkung ab dem 1. Juni
2016 auf Fr. 1‘218.– fest (act. 24). Gleichzeitig teilte sie dem Versicherten
mit Schreiben vom 9. Mai 2016 mit, sie werde ohne gegenteilige Mitteilung
innert 30 Tagen einen Abzug von monatlichen Fr. 750.– von der erwähnten
AHV-Rente zur Tilgung der Rückerstattungsforderung vornehmen (act. 21).
E.
Hiergegen erhob der Versicherte am 30. Mai 2016 Einsprache und machte
geltend, er könne aufgrund seiner finanziellen Situation (er müsse eine
Wohnung in Ungarn renovieren und komplett einrichten, um dort zu leben)
keine Kürzung seiner Rente akzeptieren (act. 25). Mit Schreiben vom
11. Mai 2016 schlug die SAK dem Versicherten vor, einen monatlichen Ein-
behalt von Fr. 550.– mit der AHV-Rente zu verrechnen, bis zur Tilgung der
Rückerstattungsforderung von Fr. 36‘967.– (act. 27). Mit Schreiben vom
30. Juli 2016 antwortete der Versicherte, er sei mit keinerlei Abzügen oder
Kürzungen seiner Rente einverstanden (act. 31). Am 11. August 2016 ver-
fügte die SAK die Verrechnung der ausstehenden Rückerstattungsforde-
rung zu Gunsten der Ausgleichskasse mit der fälligen AHV-Altersrente von
Fr. 1‘218.– durch einen monatlichen Einbehalt von Fr. 750.–. Bis zur voll-
ständigen Tilgung der Rückerstattungsforderung erhalte der Versicherte
somit einen Rentenbetrag von monatlich Fr. 468.– ausbezahlt (act. 32).
F.
Mit Einsprache vom 8. September 2016 machte der Versicherte geltend,
seine finanziellen Verhältnisse hätten sich von 2003 bis 2016 nicht wesent-
lich verändert. Er habe alle Änderungen immer sofort gemeldet. Die Woh-
nung in Ungarn habe er für Fr. 37‘000.– im Oktober 2003 gekauft. Als 77-
jähriger Mann mit schlechtem Gesundheitszustand benötige er teure Arzt-
behandlungen. Sein neues Zuhause müsse er komplett renovieren und für
C-7387/2016
Seite 4
ein dauerhaftes Leben einrichten. Der vorgesehen Abzug von Fr. 750.– be-
drohe seine Existenz (act. 34). Mit Einspracheverfügung vom 31. Oktober
2016 wies die SAK die Einsprache des Versicherten ab. Zur Begründung
führte sie aus, der ungarische Staat habe im Jahr 2015 einen Mindestlohn
von HUF 105 (recte: 105‘000.–) festgelegt. Der monatliche Durchschnitts-
lohn betrage in Ungarn ca. HUF 260‘000.–. Das Existenzminimum habe
gemäss der Datenbank des Staates Ungarn im Jahr 2014 für eine Person
im Rentenalter HUF 78‘616.– betragen. Der Versicherte erhalte aktuell mo-
natlich die (ungekürzte) Altersrente von Fr. 1‘217.– (recte: Fr. 1‘218.–).
Hinzu kämen die Pensionskassenrente von Fr. 407.20 sowie eine ungari-
sche Rente im Umfang von HUF 23‘750.–. Damit verfüge der Versicherte
umgerechnet über Einnahmen von insgesamt ca. HUF 483‘000.–. Selbst
unter Berücksichtigung des Abzugs von umgerechnet ca. HUF 213‘000.–
übersteige das Einkommen des Versicherten daher das Durchschnittsein-
kommen eines Erwerbstätigen in Ungarn. Die Verrechnung von monatlich
Fr. 750.– aus der AHV-Altersrente sei daher zu Recht erfolgt (act. 41).
G.
Die Einspracheverfügung vom 31. Oktober 2016 zog der Versicherte mit
Beschwerde vom 25. November 2016 weiter ans Bundesverwaltungsge-
richt mit dem sinngemässen Antrag, auf einen verrechnungsweisen Abzug
von seiner Altersrente sei zu verzichten. Er führte zur Begründung seines
Antrags aus, der seit 2015 anhängige Prozess belaste ihn sehr. So hätten
sich seine Sehstörung und der Gehörsverlust verschlechtert. Die Herz-
krankheit bedinge eine ständige ärztliche Behandlung. Er könne sich im-
mer schlechter selber versorgen. Insbesondere habe er die Kosten für die
„Zugänglichkeit der Wohnung“ (insbesondere nannte er den Schutz vor po-
tentiellen Gefahren für die selbständige Lebensführung) selber zu tragen
(BVGer-act. 1).
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2017 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu
bestätigen. Die zuständigen Behörden könnten und müssten Rückerstat-
tungsforderungen von Ergänzungsleistungen mit fälligen AHV-Renten ver-
rechnen, soweit der Verrechnungsabzug das betreibungsrechtliche Exis-
tenzminimum nicht beeinträchtige. Vorliegend sei die Rückerstattungsver-
fügung vom 17. November 2015 rechtskräftig. Der Beschwerdeführer be-
streite weder die Fälligkeit noch die Höhe seiner Rückerstattungsschuld. In
Ungarn betrage der – von der Regierung jährlich festgelegte – gesetzliche
(monatliche) Mindestlohn HUF 105‘000.–. Mit dem vorgesehenen Abzug
C-7387/2016
Seite 5
von der Altersrente werde das Existenzminimum des Beschwerdeführers
nicht beeinträchtigt (BVGer-act. 3).
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich und rechtserheblich – in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31, 32
und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, wes-
halb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
[SR 172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG [SR 830.1]). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstands des vor-
liegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2016, mit dem die Vorinstanz ihre
Verfügung vom 11. August 2016 respektive die darin verfügte Verrechnung
der Rückerstattungsforderung von Fr. 36‘967.– mit Abzügen von monatlich
750.– von der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdeführers bestätigt
hat. Die gestützt auf Art. 25 Abs. 1 ATSG erlassene Rückforderungsverfü-
gung vom 17. November 2015 der Stadt B._______ ist demgegenüber in
Rechtskraft erwachsen und wird (zu Recht) vorliegend nicht in Frage ge-
stellt. Streitig und vorliegend zu prüfen ist somit ausschliesslich die Zuläs-
sigkeit der monatlichen Abzüge von der Altersrente des Beschwerdefüh-
rers, welche die Vorinstanz zur Tilgung der Rückerstattungsforderung der
Stadt B._______ verfügt hat.
3.
Der Beschwerdeführer ist ungarischer Staatsangehöriger und lebt in Un-
garn. Das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
C-7387/2016
Seite 6
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gemäss Anhang II des
FZA anwendbaren Verordnungen (EG) des Europäischen Parlaments und
des Rates Nr. 883/2004 vom 29. April 2004 sowie Nr. 987/2009 vom
16. September 2009, welche am 1. April 2012 die Verordnungen (EWG)
des Rates Nr. 1408/71 vom 14. Juni 1971 sowie Nr. 574/72 vom 21. März
1972 abgelöst haben, gelten für Ungarn seit dem 1. April 2006 (AS 2006
995). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicher-
heit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen
der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Soweit – wie vorliegend – weder das
FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen
Rechtsakte abweichende Bestimmungen vorsehen noch allgemeine
Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die Ausgestaltung des
Verfahrens und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer schwei-
zerischen Altersrente grundsätzlich nach der innerstaatlichen Rechtsord-
nung (vgl. BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des Eidge-
nössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: BGer] H 13/05 vom 4. April
2005 E. 1.1). Daran haben der revidierte Anhang II zum FZA bzw. die ab
1. April 2012 anwendbaren VO 883/2004 und 987/2009 nichts geändert.
Demnach ist vorliegend die Frage nach der Zulässigkeit der Verrechnung
ausschliesslich nach schweizerischem Recht zu beurteilen.
4.
Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz be-
herrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes wegen
für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes zu sorgen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die
für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hin-
reichende Klarheit besteht. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(BGE 125 V 195 E. 2; Urteil des BGer 8C_345/2014 vom 5. Juni 2015
E. 5.2.3). Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne
der Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Sozialver-
sicherungsgerichts (oder der verfügenden Verwaltungsstelle) ist, für die
Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Im Sozialversi-
cherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast
nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt
Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes
C-7387/2016
Seite 7
aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zu-
mindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b; Urteil des BGer 9C_951/2011 vom 26. April 2011
E. 6).
5.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Rückerstattungsforderung der Stadt
B._______ gegenüber dem Beschwerdeführer zu Recht mit dessen laufen-
der AHV-Altersrente verrechnet hat.
5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG können fällige Leistungen namentlich mit
Forderungen aufgrund des AHVG und des IVG (Bst. a) mit Rückforderun-
gen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (Bst. b) und mit Rückforde-
rungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversiche-
rung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Kran-
kenversicherung (Bst. c) verrechnet werden (vgl. FELIX FREY, Abwicklung
der Zahlungen in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band XI, 2014, Rz. 9.28; Rz. 10901 ff. der Wegleitung über die
Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung des Bundesamtes für Sozialversicherung [RWL]). Nach der
Rechtsprechung wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung ge-
schaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-
Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 E. 5a m.w.H.), und über die ob-
ligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwal-
tungs-recht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 E. 2b
und 110 185 E. 2).
Nach dem Gesagten war die Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 Bst. a
AHVG grundsätzlich befugt, die rechtskräftig festgelegte Rückerstattungs-
forderung aus unrechtmässig bezogenen Zusatzleistungen der AHV/IV der
Stadt B._______ mit der laufenden AHV-Altersrente des Beschwerdefüh-
rers zu verrechnen. Zu prüfen bleibt, ob das betreibungsrechtliche Exis-
tenzminimum des Beschwerdeführers durch den Verrechnungsabzug von
Fr. 750.– tangiert ist.
5.2 Aufgrund der Unterlagen ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer in
einer eigenen Eigentumswohnung in Südostungarn in einer Kleinstadt lebt,
in der die Lebenshaltungskosten nicht besonders hoch sind (vgl. act. 46
S. 32). Diese Eigentumswohnung hat der Beschwerdeführer im Jahr 2003
für HUF 6‘200‘000.– (act. 46 S. 30), das heisst für umgerechnet etwa
Fr. 21‘300.– (act. 46 S. 24), erworben und nach eigenen Angaben ebenfalls
C-7387/2016
Seite 8
im Jahr 2003 bereits für etwa HUF 600‘000.– renoviert („bewohnbar
gemacht“, namentlich habe er die Böden, Küche und das Bad in Stand
gestellt; act. 46 S. 14). Daneben verfügt der Beschwerdeführer über
Ersparnisse bei der C._______ (mit Saldo per 17. Juli 2015 von
Fr. 24‘090.–; act. 46 S. 19).
5.3 Als monatliche Einkünfte erhält der Beschwerdeführer gemäss den Ak-
ten unbestrittenermassen eine (ungekürzte) Altersrente von Fr. 1‘218.–
(act. 24), eine Pensionskassenrente von Fr. 407.20 (vgl. entsprechende
Gutschrift in act. 46 S. 21 sowie die Steuererklärung 2014 in act. 46 S. 11,
in welcher der Beschwerdeführer diesbezüglich einen Rentenertrag von
Fr. 4‘886.– pro Jahr deklarierte) sowie eine ungarische Rente im Umfang
von HUF 23‘750.– (vgl. Steuererklärung 2014, in welcher der Beschwerde-
führer diesbezüglich einen Rentenertrag von Fr. 1‘104.– pro Jahr, entspre-
chend Fr. 92.– pro Monat, deklarierte; act. 46 S. 11). Damit verfügt der Be-
schwerdeführer über ein Renteneinkommen von insgesamt Fr. 1‘717.20
pro Monat. Umgerechnet ergibt dies ein Monatseinkommen von HUF
488'356.– (Kurs per Verfügungszeitpunkt: Fr.1.– entspricht HUF 284.4242;
siehe
rischer-forint; zuletzt besucht am 13. Juli 2017).
5.4 Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung sowie in ihrer Ver-
nehmlassung richtig ausführte, hat die ungarische Regierung den Mindest-
lohn im Jahr 2015 auf HUF 105‘000.– pro Monat festgelegt (siehe
zuletzt
besucht am 13. Juli 2017). Das gemäss den ungarischen Statistiken im
Jahr 2015 durchschnittlich erzielte Bruttomonatseinkommen von
HUF 261‘247 hat die Vorinstanz ebenfalls korrekt beziffert (siehe
zuletzt
besucht am 13. Juli 2017). Schliesslich betrug das das Existenzminimum
(„very limited subsistence level“) einer in Ungarn wohnhaften Person im
Rentenalter gemäss der in der ungarischen Datenbank verfügbaren Ta-
belle „Necessary amount of income on different subsistence level of active,
pensioner and other inactive households by income quintiles“ im Jahr 2015
HUF 79‘200.– pro Monat (siehe
dat_annual/i_zhc040b.html?down=129; zuletzt besucht am 13. Juli 2017).
5.5 Verglichen mit diesen statistischen Vergleichszahlen aus Ungarn (ins-
besondere verglichen mit dem in E. 5.4 erwähnten, in Ungarn erzielbaren
durchschnittlichen Monatseinkommen) ist der Beschwerdeführer ange-
sichts seines monatlichen Gesamteinkommens von HUF 488'356.– (E. 5.3)
C-7387/2016
Seite 9
als finanziell wohl situiert einzustufen. Selbst unter Berücksichtigung der
vorgesehenen monatlichen Verrechnungsabzüge von Fr. 750.– von des-
sen AHV-Altersrente zwecks Abzahlung der Rückerstattungsforderung ver-
fügt der Beschwerdeführer noch über ein Monatseinkommen von Fr.
967.20 (Fr. 468.– + Fr. 407.20 + Fr. 92.–) respektive umgerechnet (per Ver-
fügungszeitpunkt; vgl. E. 5.3 letzter Satz) von HUF 275'095.–. Auch dieses
Monatseinkommen liegt nicht nur erheblich über dem Existenzminimum ei-
ner Person in Ungarn im Rentenalter (vgl. E. 5.4 letzter Satz), sondern
überschreitet sogar etwas das durchschnittliche Bruttoerwerbseinkommen
in Ungarn von im Jahr 2015 HUF 261‘247. Eine finanzielle Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers kann unter diesen Umständen nicht ausgemacht
werden, dies umso mehr, als der Beschwerdeführer ausserdem über er-
hebliche Vermögenswerte – in der Form der im Jahr 2003 umfassend re-
novierten Eigentumswohnung sowie der in den Akten dokumentierten Er-
sparnisse – verfügt. Aufgrund der deutlich überdurchschnittlichen Monats-
einkünfte des Beschwerdeführers erübrigt es sich indessen zu prüfen, ob
es dem Beschwerdeführer vorliegend zuzumuten ist, sein (liquides) Ver-
mögen für den laufenden Lebensunterhalt anzuzehren.
5.6 Nach dem Gesagten ist das betreibungsrechtliche Existenzminimum
des Beschwerdeführers mit seinem monatlichen Einkommen selbst unter
Berücksichtigung des in der angefochtenen Einspracheverfügung vorgese-
henen Abzugs von Fr. 750.– von seiner AHV-Altersrente noch gedeckt. Die
vom Beschwerdeführer geltend gemachten teuren Arztbesuche sowie das
(angebliche) Erfordernis der Renovierung und Einrichtung seiner Eigen-
tumswohnung ändern nichts an diesem Ergebnis, zumal die Krankheits-
kosten von der öffentlichen Gesundheitsversorgung in Ungarn übernom-
men werden und der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben seine
Wohnung bereits im Jahr 2003 saniert hat (vgl. E. 5.2). Zusammenfassend
ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz mit dem von ihr verfügten Ver-
rechnungsabzug von Fr. 750.– von der AHV-Altersrente des Beschwerde-
führers nicht in dessen betreibungsrechtliches Existenzminimum eingriffen
hat. Damit ist die angefochtene Einspracheverfügung zu bestätigen. Die
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende
Vorinstanz noch der unterliegende Beschwerdeführer haben einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
C-7387/2016
Seite 10
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-7387/2016
Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: