Abtei lung III
C-739/2006
{T 0/2}
Urteil vom 15. August 2007
Mitwirkung: Richterin Beutler (Vorsitz); Richter Vaudan;
Richter Imoberdorf (Kammerpräsident);
Gerichtsschreiber Segessenmann.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf A._______, B._______
und C._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Am 20./21. Dezember 2005 ersuchten A._______, geboren 20. März 1975,
(im Folgenden: Gesuchstellerin 1), B._______, geboren 15. Mai 1973, (im
Folgenden: Gesuchsteller 2) und deren gemeinsames Kind C._______,
geboren 1. Mai 2003 (im Folgenden: Gesuchsteller 3) beim Schweizeri-
schen Generalkonsulat in Istanbul um Bewilligung der Einreise für einen
60-tägigen Familienbesuch bei den Eltern der Gesuchstellerin 1. Die
schweizerische Auslandvertretung verweigerte die Gesuche formlos und
unterbreitete sie der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Nachdem sich das Migrationsamt des Kantons Aargau mit Schreiben vom
20. Januar 2006 ebenfalls gegen die Visumserteilung ausgesprochen hat-
te, wies die Vorinstanz die Gesuche um Bewilligung der Einreise mit Verfü-
gung vom 26. Januar 2006 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Ge-
suchsteller würden aus einer Region stammen, aus welcher der Zuwande-
rungsdruck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokul-
turellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele ih-
rer Landsleute würden versuchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern,, um sich so in
Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeint-
lich bessere Zukunft aufzubauen. Deshalb und insbesondere unter Berück-
sichtigung der vorhandenen Vorakten könne die fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise im vorliegenden Fall nicht als einwandfrei gesi-
chert betrachtet werden.
C. Gegen diese Verfügung reichte K._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer), der Gastgeber und Vater der Gesuchstellerin 1, beim Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Beschwerde ein. Darin be-
antragt er sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben
und es sei den Gesuchstellern 1 und 3, eventuell auch dem Gesuchsteller
2 die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 17. März 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E. Die Frist zur Einreichung einer Replik liess der Beschwerdeführer unge-
nutzt verstreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt
der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen gemäss Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März
31931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR
142.20) die Verfügungen des BFM, die sich auf Art. 18 Abs. 1 der Verord-
nung vom 14. Januar 1998 über Einreise und Anmeldung von Ausländerin-
nen und Ausländern (VEA, SR 142.211) stützen. Das Bundesverwaltungs-
gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Be-
urteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs- oder
Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der Departemen-
te hängigen Rechtsmittel und wendet das neue Verfahrensrecht an (Art. 53
Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts an-
deres bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber durch die angefochtene Verfü-
gung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
(Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 20 Abs. 2 ANAG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2. Ausländische Personen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt,
wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung haben oder
keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen von Auslände-
rinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum
(vgl. Art. 3 ff. VEA).
Das Bundesamt für Migration entscheidet im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland nach freiem Ermessen
über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung (Art. 4 und Art. 16
Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizerische
Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt, noch ei-
nen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt (vgl. PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter Münch/Tho-
mas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht, Handbücher für die An-
waltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28).
Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufgeführten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). Insbesondere
müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in die Schweiz reisen
möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wieder ausreisen werden
(Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA). Das Visum wird ebenfalls verweigert, wenn be-
gründete Zweifel am Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
VEA).
3. Zwischen der Schweiz und der Türkei besteht kein Staatsvertrag, welcher
den Gesuchstellern einen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt vermitteln
würde. Sie unterliegen daher auf Grund ihrer Nationalität der Visumspflicht
nach Art. 3 VEA.
44.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wiederausrei-
se erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen
sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich Prognosen ma-
chen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus
Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Ver-
hältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck
einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 In der Türkei sind auch heute noch breite Bevölkerungsschichten von ver-
gleichsweise schwierigen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingun-
gen betroffen. Die Liberalisierungspolitik der letzten Jahrzehnte hat dem
Land zwar ein rasches Wirtschaftswachstum, aber ebenso eine zuneh-
mend ungleiche Einkommensverteilung beschert. Daran hat sich auch
nach der schweren Wirtschafts- und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts We-
sentliches geändert; das seither wieder zu beobachtende Wirtschafts-
wachstum hat der breiten Bevölkerungsmehrheit weder mehr Beschäfti-
gung beziehungsweise Einkommen noch grössere Konsummöglichkeiten
gebracht. Insbesondere die unteren Bevölkerungsschichten leben weiter-
hin am Rande des Existenzminimums. Der jahrelange innenpolitische Kon-
flikt in den Kurdengebieten im Südosten und Osten der Türkei und die da-
mit einhergehenden Probleme haben zu einer massiven und anhaltenden
Landflucht der Bevölkerung in die grösseren Städte der Region sowie in
die westlichen Gebiete des Landes geführt, was wiederum eine Zunahme
der Arbeitslosenquote und der ganzen damit verbundenen sozialen Proble-
matik nach sich zieht (vgl. Länder- und Reiseinformationen auf der Websi-
te des deutschen Auswärtigen Amtes, Länder- und Reiseinformationen >
Türkei > Wirtschaft, , Stand: Mai 2007).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend hohen
Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren
Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch be-
günstigt, wo durch die Anwesenheit von Verwandten und Bekannten be-
reits ein soziales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führen
diese Verhältnisse angesichts der strengen ausländerrechtlichen Zulas-
sungsregelung nicht selten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen.
4.3 Diese allgemeinen Umstände und Erfahrungen sind im vorliegenden Fall
indessen insofern zu relativieren, als auf Grund der Akten davon auszuge-
hen ist, dass die in der Wirtschaftsmetropole Istanbul wohnhaften Gesuch-
steller in gesicherten finanziellen Verhältnissen leben und der Gesuchstel-
ler 2 leitender Angestellter eines grossen türkischen Konzerns ist. Vor die-
sem Hintergrund vermag die Begründung der angefochtenen Verfügung, in
welcher ausschliesslich auf die allgemeine Lage in der Türkei verwiesen
wird, nicht zu überzeugen.
5. Im Folgenden ist auf die weiteren Aspekte des vorliegenden Einzelfalls
einzugehen, welche sich auf die Wahrscheinlichkeit der fristgerechten Wie-
derausreise auswirken können bzw. Rückschlüsse auf den beabsichtigten
5Aufenthaltszweck zulassen.
5.1 Die Gesuchstellerin 1 reiste im Alter von 14 Jahren zu ihren Eltern in die
Schweiz, welche hier als Gastarbeiter leben, und erhielt in der Folge die
Niederlassungsbewilligung. Nach ihrer Heirat im Jahre 1999 lebte die Ge-
suchstellerin 1 gemäss eigenen Angaben sowohl in der Schweiz als auch
in der Türkei. In dieser Zeit hätte die Gesuchstellerin 1 ohne weiteres die
Möglichkeit gehabt, ihrem türkischen Ehegatten in die Schweiz nachziehen
zu lassen. Dass sie davon keinen Gebrauch gemacht hat, spricht für die
(damalige) Verwurzelung des Gesuchstellers 2 in seinem Heimatland und
das Fehlen einer Absicht, sich dauerhaft in der Schweiz niederzulassen.
5.2 Im Jahre 2003 erlosch die Niederlassungsbewilligung der Gesuchstelle-
rin 1, nachdem sie sich während mehr als sechs Monaten in der Türkei
aufgehalten hatte, ohne ein Gesuch um Aufrechterhaltung ihrer Bewilli-
gung zu stellen. In der Folge ersuchte sie für sich und ihren Sohn um Be-
willigung der Einreise in die Schweiz sowie um Erteilung bzw. Wiederertei-
lung der Aufenthaltsbewilligung. Diese Gesuche wurden vom Migrations-
amt des Kantons Aargau mit Verfügung vom 15. Januar 2004 abgelehnt.
Auf das in der Folge von der Gesuchstellerin 1 am 12. März 2004 einge-
reichte Wiedererwägungsbegehren trat die kantonale Behörde sodann
nicht ein. Am 4. August 2004 stellte die Gesuchstellerin 1 für sich und ihr
Kind erneut ein Gesuch um Erteilung der Einreisebewilligung. Dazu erklär-
te sie in einem dem Visumsantrag beigelegten Schreiben vom gleichen
Tag, dass sie mit ihrem Sohn in die Schweiz zurückkehren und das Kind
hier grossziehen wolle. In der nächsten Zukunft solle auch ihr Ehemann in
die Schweiz übersiedeln. Am 21. Oktober 2004 verweigerte das Schweize-
rische Generalkonsulat in Istanbul formlos die Ausstellung des Einreisevi-
sums.
Auf Grund dieser aktenkundigen, intensiven Bemühungen der Gesuchstel-
lerin 1, für sich und ihre Familienangehörigen (wieder) in den Besitz einer
schweizerischen Aufenhalts- bzw. Niederlassungsbewilligung zu gelangen,
kann die Gefahr nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die
Gesuchsteller bei Erteilung von Besuchervisa versucht sein könnten, ihren
Aufenthalt in der Schweiz über die gewährte Frist hinaus unter Umgehung
der geltenden fremdenpolizeilichen Vorschriften zu verlängern. Insofern er-
scheinen die von der Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 17. März
2006 diesbezüglich geäusserten Zweifel grundsätzlich berechtigt. Das Ri-
siko einer nicht fristgerechten Wiederausreise wäre in casu namentlich
dann als relativ hoch einzustufen, wenn der ganzen Familie die Einreise in
die Schweiz bewilligt würde. Diesfalls würden im Heimatland nämlich keine
familiären Verpflichtungen mehr bestehen, welche Gewähr für eine fristge-
rechte Rückkehr bieten könnten. Indessen muss zu Gunsten der Gesuch-
steller in casu ebenfalls berücksichtigt werden, dass die Gesuchstellerin 1
nach ihren erfolglosen Versuchen, sich (wieder) mit ihrer Familie in der
Schweiz niederzulassen, die am 21. Oktober 2004 erfolgte formlose Ver-
weigerung der Einreisegesuche vom 4. August 2004 akzeptierte, indem sie
auf die Ausstellung einer anfechtbaren Verfügung verzichtete. Auf einen
6Sinneswandel der Gesuchsteller deutet ferner auch hin, dass zwischen
dem negativen Ausgang der Aufenthaltsbemühungen und der Einreichung
der Gesuche um Erteilung von Besuchervisa über ein Jahr vergangen ist.
5.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass aufgrund der ge-
genwärtigen Aktenlage davon auszugehen ist, die Gesuchstellerin 1 sei
von ihrem früheren Vorhaben, in die Schweiz zurückzukehren, abgerückt
und habe ihren Lebensmittelpunkt definitiv in der Türkei. Gewisse Beden-
ken hinsichtlich der gesicherten Wiederausreise sind allerdings nicht ganz
von der Hand zu weisen. Vereint mit ihren Familienangehörigen in der
Schweiz, könnte die Gesuchstellerin 1 wiederum den Wunsch verspüren,
doch in der Schweiz zu bleiben - insbesondere wenn sich auch Ehemann
und Kind besuchshalber hier aufhielten. Insofern bestehen Befürchtungen,
das Ehepaar könnte versuchen, den offenbar zu einem früheren Zeitpunkt
gehegten Wunsch, sich in der Schweiz niederzulassen und ihr Kind hier
aufzuziehen, doch noch in die Tat umzusetzen.
6. Im vorliegenden Fall muss indessen gemäss den Beschwerdebegehren
noch geprüft werden, ob sich die Verweigerung der Einreisebewilligungen
auch bei einer getrennten Prüfung der Visumsgesuche der Gesuchsteller
als verhältnismässig und angemessen erweist.
6.1 In dieser Hinsicht ist namentlich zu berücksichtigen, dass die Eltern und
Geschwister der Gesuchstellerin 1, die selbst einen massgeblichen Teil ih-
rer Jugendjahre hier verbrachte, in der Schweiz leben. Würde ihr die Ertei-
lung der Einreisebewilligung verweigert, so würde dies die Pflege der Be-
ziehung zu ihrer Ursprungsfamilie in erheblichem Masse erschweren. Der
Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe in plausibler Weise
geltend, vor allem am familiären Kontakt zu seiner Tochter (und deren
Kind) interessiert zu sein.
6.2 Gleichzeitig erscheint das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
der Gesuchstellerin 1 als vergleichsweise gering, wenn nur ihr die Einreise
in die Schweiz bewilligt wird, nicht jedoch ihrem Ehemann und ihrem Kind.
Beim Zurückbleiben der Gesuchsteller 2 und 3 in der Türkei hat sie auf
Grund ihrer dortigen familiären Verpflichtungen sowie im Hinblick auf allfäl-
lige künftige Gesuche um Erteilung der Einreisebewilligung ein eminentes
Interesse an einer fristgerechten Rückkehr in ihr Heimatland. Unter Be-
rücksichtigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass bezüglich der Gesuchstellerin 1 die Voraussetzungen
für die Erteilung der Einreisebewilligung erfüllt sind und insbesondere hin-
reichend Gewähr dafür geboten ist, dass sie nach Ablauf des ihr zu ertei-
lenden Besuchervisums die Schweiz wieder rechtzeitig und anstandslos
verlassen wird.
6.3 Betreffend die Gesuchsteller 2 und 3 ist schliesslich festzuhalten, dass
eine getrennte Einreise - bezüglich des Gesuchstellers 3 bereits auf Grund
seines Kindesalters - vom Beschwerdeführer offenbar nicht in Betracht ge-
zogen wird, weshalb sich entsprechende Erwägungen erübrigen.
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Verweigerung des Gesuchs der Ge-
7suchstellerin 1 um Erteilung der Einreisebewilligung als unrechtmässig.
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Einreisebewilligung bezüglich der
Gesuchsteller 2 und 3 zu Recht verweigert.
8. Die angefochtene Verfügung ist somit teilweise - soweit die Gesuchstelle-
rin 1 betreffend - aufzuheben und im Übrigen - soweit die Gesuchsteller 2
und 3 betreffend - zu bestätigen. Die vorliegende Beschwerde ist daher im
entsprechenden Umfang teilweise gutzuheissen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer ermäs-
sigte Verfahrenskosten von Fr. 300.- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 Satz 2
VwVG sowie Art. 2 f. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
9.2 Da schliesslich nicht davon auszugehen ist, dem teilweise obsiegenden
Beschwerdeführer seien durch die Beschwerdeführung notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten entstanden, ist ihm keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchstellerin 1 betreffend, gutgeheis-
sen.
2. Die Beschwerde wird, soweit die Gesuchsteller 2 und 3 betreffend, abge-
wiesen.
3. Die ermässigten Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- der Vorinstanz (eingeschrieben; Akten retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
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