Abtei lung II I
C-7392/2006/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
A._______, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Heiner
Schärrer, X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung; Einspracheentscheid vom
20. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7392/2006
Sachverhalt:
A.
Der am_______1952 geborene, verheiratete deutsche Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), wohnhaft in
Deutschland, war von Februar 1995 bis am 30. Juni 2003 als
Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig; zuletzt war er als Aus-
hilfchauffeur im Stundenlohn bei der Firma B._______in C._______
angestellt. Während der vorgenannten Zeitspanne leistete er zeitweise
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (AHV/IV; vgl. act. 1, 2, 8 und 9).
B.
Anlässlich eines Unfalls verletzte sich der Beschwerdeführer am
20. Februar 2003 an den Handgelenken (act. 1 S. 5, act. 3 S.14, act. 3
S. 37, act. 3 S. 68 sowie act. 6 S. 2). Mit Verfügung vom 28. Oktober
2003 sprach ihm die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
D._______(im Folgenden: SUVA) Taggeldleistungen für die Zeitspanne
vom 23. Februar 2003 bis zum 31. Oktober 2003 zu (act. 3 S. 11 f., act.
3 S. 41). Eine gegen diese Verfügung am 28. November 2003
erhobene Einsprache (act. 3 S. 4 bis 6) wies die SUVA mit Entscheid
vom 14. Juni 2004 ab (act. 6). Am 16. September 2004 erhob der Be-
schwerdeführer beim Kantonsgericht Basel-Landschaft Beschwerde
(act. 42 S. 52 bis 59). Mit Urteil vom 2. Februar 2005 hob dasselbe die
Verfügung vom 28. Oktober 2003 sowie den Einspracheentscheid vom
14. Juni 2004 auf und wies die Sache zur Vornahme zusätzlicher
Abklärungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die SUVA
zurück (act. 42 S. 9 bis 18).
Mit nicht aktenkundiger Verfügung vom 25. Oktober 2005 (vgl. aber
act. 54 S. 25) wies anschliessend die SUVA das Begehren des Be-
schwerdeführers um Ausrichtung von Taggeldern ab dem 1. November
2003 ab. Eine gegen diese Verfügung gerichtete, nicht aktenkundige
Einsprache vom 25. November 2005 (vgl. aber act. 54 S. 25) wurde mit
Entscheid vom 16. Juni 2006 abgewiesen (act. 54 S. 23 bis 28). Dieser
Einspracheentscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
C.
Am 12. November 2003 stellte der Beschwerdeführer bei der
Sozialversicherungsanstalt Basel-Landschaft (im Folgenden: IV-Stelle
Basel-Landschaft) ein Gesuch um Bezug von Leistungen der
Seite 2
C-7392/2006
schweizerischen Invalidenversicherung (IV). Er machte geltend, unter
einer durch den Unfall vom 20. Februar 2003 aktivierten Arthrose zu
leiden. Zudem wies er darauf hin, dass er auch bei der deutschen
Rentenversicherung Beitrags- bzw. Versicherungszeiten zurückgelegt
habe (act. 1 S. 1 bis 10).
D.
Nach Abklärung der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Verhält-
nisse, insbesondere gestützt auf das psychiatrische Gutachten vom
14. Februar 2005 von Dr. med. A._______ (act. 20), bemass die IV-
Stelle Basel-Landschaft den Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers
auf 46% (act. 24 sowie act. 59 S. 3). In der Folge überwies sie die
Angelegenheit zum Entscheid der IV-Stelle für Versicherte im Ausland
(im Folgenden: IVSTA oder Vorinstanz), die dem Beschwerdeführer mit
Verfügung vom 9. Mai 2005 eine ordentliche Viertelsrente mit Wirkung
ab 1. März 2005 zusprach (act. 26).
E.
Mit Einsprache vom 8. Juli 2005 (act. 30) sowie ergänzender
Begründung vom 25. Juli 2005 (act. 36 S. 1 bis 3) beantragte der Be-
schwerdeführer in der Hauptsache, es sei ihm mit Wirkung ab Februar
2004 eine ganze Invalidenrente bzw. zumindest eine Dreivieltelsrente
zuzusprechen. Im weiteren stellte er die Verfahrensanträge, der ihn
behandelnde Psychiater, Dr. med. B._______, sei zum Grad der
Depression und zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu
befragen, und es sei ihm im Einspracheverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtlicher
Anwältin zu gewähren.
Zur Begründung seiner Anträge führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen an, aus den medizinischen Gutachten vom 14. Februar
2005 von Dr. med. A._______ (act. 20) und vom 30. August 2004 von
Dr. med. D._______ (act. 11) sowie aus dem Bericht vom 27.
September 2004 von Dr. med. B._______ (act. 12) gehe insgesamt
hervor, dass er nicht bloss an einer depressiven Fehlentwicklung,
sondern unter einer Depression mit Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit leide. Zu beachten sei weiter, dass zudem eine
deutliche Schmerzfehlverarbeitung mit Ausweitungstendenz bei
gleichzeitig deutlich bestehenden Körpersymptomen, insbesondere
einer Polyarthrose diagnostiziert worden und die Prognose schlecht
sei. Überdies habe Dr. med. E._______ in seinem Bericht vom 23.
Seite 3
C-7392/2006
März 2004 (act. 5) eine Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit
von täglich bloss zwei bis vier Stunden attestiert. Die Ar-
beitsunfähigkeit in diesem Umfang bestehe seit dem Unfall vom 21.
Februar 2003. Demnach resultiere bei einer Arbeitsunfähigkeit in einer
leichten Verweisungstätigkeit von täglich durchschnittlich drei Stunden
sowie bei Vornahme eines leidensbedingten Abzugs von 15%
Anspruch auf eine Dreiviertelsrente ab dem 4. Februar 2004.
F.
Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2006 wies die IVSTA die
Einsprache ab, und gewährte dem Beschwerdeführer das Recht zur
unentgeltlichen Verbeiständung (act. 60).
Zur Begründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, den Gutachten
vom 30. August 2004 und 9. Februar 2006 von Dr. med. D._______
(act. 42 S. 39 bis 51 und act. 54 S. 2 bis 28) sowie demjenigen vom 14.
Februar 2005 von Dr. med. A._______ (act. 20) komme volle
Beweiskraft zu. Die Schlussfolgerungen dieser Gutachten seien
überzeugend und nachvollziehbar, und es lägen keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit vor. Laut dem Gutachten von Dr. med. D._______
vom 9. Februar 2006 (act. 54 S. 2 bis 28) handle es sich bei der im
Bericht von Dr. med. E._______ vom 23. März 2004 diagnostizierten,
radiologisch nachgewiesenen Polyarthrose lediglich um sehr diskrete
degenerative Veränderungen im Bereich der Hände, die weder die
Persistenz der Beschwerden noch eine Druckdolenz objektiv
nachvollziehbar erscheinen lasse, und welche die Arbeitsfähigkeit
nicht einschränke. Ferner habe Dr. med. A._______ in seinem
Gutachten vom 14. Februar 2005 (act. 20) eine Depression nur
leichten Ausmasses diagnostiziert, welche den Beschwerdeführer in
seiner Arbeitsfähigkeit nur leicht einschränke.
Psychiatrisch stehe eine nicht vollumfänglich nachvollziehbare deut-
liche Schmerzfehlverarbeitung mit Ausweitungstendenz bei deutlich
bestehenden Körpersymptomen im Vordergrund. Bei diesem Krank-
heitsbild müsse ein Gutachter nur dann Rücksprache mit dem behan-
delnden Arzt nehmen, wenn dies zur abschliessenden Beurteilung der
verbleibenden Arbeitsfähigkeit erforderlich sei – so insbesondere
dann, wenn sich keine Hinweise auf eine Aggravation fänden. In
seinem Gutachten vom 14. Februar 2005 (act. 20) habe Dr. med.
A._______ nun aber festgehalten, dass beim Beschwerdeführer eine
gewisse Aggravationstendenz zu erkennen sei, zumal ihm angesichts
Seite 4
C-7392/2006
der psychosozialen Umstände keine andere Möglichkeit als eine
Flucht in die Krankheit offen stehe. Bezüglich der gemäss Dr. med.
B._______ herabgesetzten hirnorganischen Leistungsfähigkeit und
Kommunikationsfähigkeit habe Dr. med. A._______ darauf hinge-
wiesen, dass der Beschwerdeführer keine Probleme hinsichtlich Kom-
munikationsfähigkeit und affektivem Ausdruck gezeigt habe und mit
der Untersuchungssituation gut habe umgehen können. Unter diesen
Umständen sei die beantragte Nachfrage bei Dr. med. B._______ nicht
erforderlich.
G.
Am 18. Dezember 2006 erhob der Beschwerdeführer bei der Eidge-
nössischen Rekurskomission der Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung für die im Ausland wohnenden Personen (im
Folgenden: REKO AHV/IV) Beschwerde, und beantragte Folgendes:
1. Der Einspracheentscheid vom 20. 11.2006 sei aufzuheben.
2. Dr. med. B._______ sei zum Grad der Depression sowie zur Auswirkung
der Depression auf die Arbeitsfähigkeit zu befragen.
3. Eventualiter sei dem Versicherten mindestens eine Dreiviertel-Rente ab
1. März 2005 auszurichten.
4. Die Invalidenversicherung sei aufzufordern, die Versicherungszeiten in
Deutschland zu berücksichtigen und eine Neuberechnung vorzunehmen.
5. Da der Versicherte mittellos und das vorliegende Verfahren nicht aussichts-
los ist, sei dem Versicherten zudem die unentgeltliche Rechtspflege mit der
unterzeichnenden Advokatin zu bewilligen.
Zur Begründung machte der Beschwerdeführer insbesondere geltend,
die Vorinstanz habe sich zu Unrecht allein auf das Gutachten vom
14. Februar 2005 von Dr. med. C._______ (act. 20 S. 12) gestützt,
ohne die Beurteilung von Dr. med. B._______ zu berücksichtigen. Dr.
med. C._______ habe zwar vom Bericht von Dr. med. B._______
Kenntnis genommen, sich jedoch nicht mit dessen Beurteilung der
Depressivität auseinandersetzen können, da die diesbezügliche
Begründung und die Gradfestsetzung nicht bekannt gewesen seien. Es
lägen offensichtlich zwei verschiedene, sich widersprechende
fachärztliche psychiatrische Beurteilungen vor, deren Schlüssigkeit
sich erst überprüfen lasse, wenn die Begründung für die Einschätzung
von Dr. med. B._______, der sogar eine stationäre Behandlung für
angebracht gehalten habe, bekannt sei. Es sei daher angezeigt, Dr.
Seite 5
C-7392/2006
med. B._______ zu seiner Einschätzung der Schwere der Depression
sowie zu deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit zu befragen,
mithin auch zu den angewandten Untersuchungen, die zur Diagnose
einer verminderten hirnorganischen Leistungsfähigkeit führten.
Andernfalls wäre die medizinische Aktenlage für eine
invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nicht ausreichend. Im
vorliegenden Beschwerdeverfahren gehe es also nicht lediglich um die
gemäss angefochtenem Einspracheentscheid entscheidende Frage,
ob er auf Grund seiner Schmerzen noch über die psychischen
Ressourcen verfüge, einer Arbeit nachzugehen. Die Schmerzen
würden, ungeachtet der unvollständigen Aktenlage, von ihm glaubhaft
geschildert, was in den medizinischen Unterlagen auch immer wieder
erwähnt werde. Die im angefochtenen Einspracheentscheid
angesprochene Aggravationstendenz, die auch von Dr. med.
A._______ erwähnt werde, stelle lediglich „eine Interpretation auf
Grund der bestehenden sozialen Umstände dar“, die nicht über-
bewertet werden dürfe.
Weiter wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er selbst dann,
wenn von einer maximal zumutbaren Arbeitsdauer von täglich drei
Stunden ausgegangen und ein leidensbedingter Abzug von 15% vor-
genommen würde, Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hätte. Aus dem
Leistungsgesuch vom 12. November 2003 ergebe sich sodann, dass
er auch in Deutschland Versicherungszeiten zurückgelegt habe (act. 1
S. 3), die bei der Rentenberechung fälschlicherweise nicht berück-
sichtigt worden seien.
H.
Am 1. Januar 2007 ging das vorliegende Beschwerdeverfahren auf das
Bundesverwaltungsgericht über.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. März 2007 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefoch-
tenen Einspracheentscheids.
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme der IV-Stelle
Basel-Landschaft vom 27. Februar 2007. In dieser wird ausgeführt, der
medizinische Sachverhalt sei sowohl in somatischer als auch
psychiatrischer Hinsicht hinreichend abgeklärt worden. Bei der Be-
urteilung des Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers sei zu Recht vollumfänglich auf die beiden
Seite 6
C-7392/2006
rheumatologischen Gutachten vom 30. August 2004 und 9. Februar
2006 von Dr. med. D._______ (act. 42 S. 39 bis 51 und act. 54 S. 2 bis
28) und das psychiatrische Gutachten vom 14. Februar 2005 von Dr.
med. A._______ (act. 20) abgestellt worden. Aus diesen Gutachten
gehe hervor, dass dem Beschwerdeführer aus somatischer und
psychiatrischer Sicht die Ausübung einer dem Leiden angepassten
Tätigkeit im Umfang von 6 Stunden täglich zumutbar sei. Zumal keine
Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertisen sprächen, komme
diesen volle Beweiskraft zu. Da zudem Berichte von behandelnden
Ärzten mit Vorbehalt zu würdigen seien, erübrige sich auch eine
ergänzende Beurteilung durch Dr. med. B._______.
Der Invaliditätsgrad sei gestützt auf die nicht zu beanstandende Be-
urteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit durch die Gutachter, unter Beizug
von Tabellenlöhnen und mit Gewährung eines leidensbedingten Ab-
zugs von 25% korrekt auf 46% bestimmt worden. Da zudem nach
Massgabe der anwendbaren Normen die in Deutschland zurück-
gelegten Beitragszeiten nicht anzurechnen seien, habe man diese bei
der Rentenberechnung nicht berücksichtigt.
J.
In seiner Replik vom 3. April 2007 bekräftigte der Beschwerdeführer
die gestellten Anträge und führte zu deren Begründung im Wes-
entlichen erneut an, die Schlüssigkeit der sich widersprechenden Be-
urteilungen von Dr. med. B._______ (act. 12) und von Dr. med.
A._______ (act. 20) könne ohne die beantragte Befragung von Dr.
med. B._______ nicht überprüft werden. Dr. med. A._______ habe
zwar bei seiner Untersuchung nur eine leichte Depressivität
festgestellt; diese Feststellung beziehe sich aber nur auf den Unter-
suchungszeitpunkt. Selbst wenn ein behandelnder Arzt im Zweifelsfall
eher zu Gunsten seines Patienten aussagen sollte, sei es gerade bei
psychischen Beschwerdebildern unabdingbar, dass die Beobacht-
ungen und Einschätzungen des behandelnden Psychiaters in die Be-
urteilung einbezogen würden.
K.
In ihrer Duplik vom 2. Mai 2007 bestätigte die Vorinstanz ihre Anträge.
Zur Begründung verwies sie auf die Stellungnahme vom 23. April 2007
der IV-Stelle Basel-Landschaft.
L.
Mit Verfügung vom 9. Mai 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht
Seite 7
C-7392/2006
den Schriftenwechsel, und teilte den Parteien die Zusammensetzung
des Spruchkörpers mit. Am 29. Oktober 2008 wurde ein Wechsel des
eingesetzten Gerichtsschreibers bekannt gegeben. Innert der ge-
setzten Fristen ging kein Ausstandsbegeheren ein.
M.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im
Rahmen der folgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die
Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen Rekurs-
oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten der
Departemente hängigen Rechtsmittel (Art. 53 Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2006 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32]).
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden.
Zu diesen gehört auch die IVSTA, welche mit Verfügungen über
Rentengesuche von Grenzgängern – wie dem Beschwerdeführer –
befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20] sowie Art. 40 Abs. 2, dritter Satz und Art. 40 Abs. 3 der
Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV,
SR 831.201]). Der mit Beschwerde angefochtene Einspracheentscheid
ist ohne Zweifel als Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG zu quali-
fizieren. Da zudem keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde vom
18. Dezember 2006 zuständig.
1.2 Laut Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist
zur Beschwerdeführung vor dem Bundesverwaltungsgericht legitimiert,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, und ein schutz-
Seite 8
C-7392/2006
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl. auch
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen
Verfahren als Partei teilgenommen. Er ist als Adressat durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt und hat an ihrer Aufhebung
bzw. Änderung ein schutzwürdiges Interesse.
1.3 Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid dem Beschwerdeführer frühestens am 22. No-
vember 2006 eröffnet worden ist. Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde vom 18. Dezember 2006 ist daher einzutreten
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2, Art. 50 und
Art. 52 VwVG).
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (vgl. Art. 37
VGG) sowie des ATSG (vgl. Art. 3 Bst. dbis VwVG). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Ver-
fahrensvorschriften Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2, vgl. auch Art. 53 Abs.
2 VGG).
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die vorinstanzliche
Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung
oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechts-
erheblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den
Seite 9
C-7392/2006
Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V
157 E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche
und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von
einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegen-
stand) rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tat-
sachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen An-
spruch so oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und
273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialver-
sicherungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder
zu veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder
anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender
Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG] I 520/99
vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die
blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben viel-
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen
möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen
(BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung
oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeug-
ung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich
zu betrachten und weitere Beweismassnahmen könnten an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme
weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI
KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich
1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464
E. 4a, BGE 122 III 219 E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335
E. 3c mit Hinweisen).
Seite 10
C-7392/2006
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwer-
deverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach
haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Be-
weise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und
pflichtgemäss zu würdigen. Bezüglich des Beweiswertes eines Arztbe-
richtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange um-
fassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten
Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) ab-
gegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusam-
menhänge und Situation einleuchtet ist, und ob die Schlussfolger-
ungen der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweis-
wert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen
Stellungnahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil
des EVG I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE
125 V 351 E. 3.a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b; AHI 2001 S.
114 E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten
externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen
und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht er-
statten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnis-
sen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b/bb, mit Hinweisen).
Berichte der behandelnden Ärzte dagegen sind aufgrund der auftrags-
rechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu
würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein
praktizierenden Hausarzt wie auch für den behandelnden Spezialarzt
(Urteil des EVG I 655/05 vom 20. März 2006 E. 5.4, mit Hinweisen).
3.
In materieller Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
Seite 11
C-7392/2006
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bis-
herigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen
(pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Sodann sind nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerisch-
en Bundesgerichts für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die
tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des streitigen Ein-
spracheentscheides (hier: 20. November 2006) massgebend (BGE 132
V 368 E.6.1, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Veränderungen des
Sachverhalts, die nach diesem Zeitpunkt eintraten, sind im vorliegend-
en Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings können
Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter Um-
ständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 362 E. 1b mit Hinweisen).
3.1
Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger mit Wohnsitz
in Deutschland, einem Mitglied der Europäischen Gemeinschaft. Da
der angefochtene Einspracheentscheid ferner eine Leistung bei Inva-
lidität zum Gegenstand hat, und am 20. November 2006 ergangen ist,
sind vorliegend grundsätzlich das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
und dessen Ausführungsverordnungen, namentlich die Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der
Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige
sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu-
und abwandern (SR 0.831.109.268.1; im Folgenden: Verordnung Nr.
1408/71), in zeitlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht anwendbar
(vgl. auch Art. 80a IVG in der Fassung gemäss Ziff. I 4 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2001 betreffend die Bestimmung-
en über die Personenfreizügigkeit im Abkommen zur Änderung des
Übereinkommens zur Errichtung der EFTA, in Kraft seit 1. Juni 2002
sowie Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 Bst. b der Verordnung 1408/71).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin gel-
tenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaft insoweit aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt
wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der
Seite 12
C-7392/2006
sozialen Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehand-
lung aller Mitglieder der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 3
Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 haben Personen, die im Gebiet
eines Mitgliedstaates wohnen, die gleichen Rechte und Pflichten
aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates wie die Staats-
angehörigen dieses Staates selbst, soweit besondere Bestimmungen
der Verordnung nichts anderes vorsehen. Für die Beurteilung des gel-
tend gemachten Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung
ist somit grundsätzlich internes schweizerisches Recht, insbesondere
das IVG und die IVV, anwendbar. Die Verwaltung und im Beschwerde-
fall das Gericht haben mangels diesbezüglicher staatsvertraglicher
Regelung allein die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, bestimmt sich
somit allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften. Für die
Beurteilung eines Rentensanspruchs sind daher Feststellungen aus-
ländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte
bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechtsan-
wendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichtes (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
3.2 Im vorliegenden Verfahren finden grundsätzlich jene schweizer-
ischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass des Einsprache-
entscheids vom 20. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft ge-
treten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher
entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März
2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am
1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin
enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsun-
fähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den
bisherigen von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV entsprechen, und die von der Rechtsprechung dazu herausge-
Seite 13
C-7392/2006
bildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
haben (BGE 130 V 343 E. 3.1 ff.), wird im Folgenden auf die dortigen
Begriffsbestimmungen verwiesen.
Die Änderungen vom 6. Oktober 2006 des IVG und des ATSG sowie
die Änderungen vom 28. September 2007 der IVV und der Verordnung
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11.
September 2002 (ATSV, SR 830.11 [5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw.
AS 2007 5155, in Kraft seit dem 1. Januar 2008]) sind im vorliegenden
Verfahren hingegen nicht anwendbar, da der angefochtene Ein-
spracheentscheid am 20. November 2006, und somit vor Inkrafttreten
der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl. auch UELI KIESER,
ATSG-Kommentar, Zürich, Basel, Genf 2003, Art. 82 Rz. 4).
4.
Umstritten und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz
den entscheidwesentlichen Sachverhalt rechtsgenüglich erhoben und
gewürdigt und dem Beschwerdeführer zu Recht mit Wirkung ab
1. März 2005 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 46% eine Viertels-
invalidenrente zugesprochen hat. Zudem gilt es zu prüfen, ob im
Rahmen der Rentenberechnung die in Deutschland zurückgelegten
Versicherungszeiten zu berücksichtigen gewesen wären.
Im Folgenden werden vorab die für die Beurteilung der Invalidität und
die Bestimmung des Invaliditätsgrades massgeblichen Normen und
Grundsätze dargestellt.
5.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge an die AHV/IV geleistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31.
Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung [AS 2007 5140]). Diese
Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine, so entsteht
kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
5.1 Der Beschwerdeführer hat aktenkundigerweise und unbestrittener-
massen während insgesamt mehr als einem Jahr Beiträge an die AHV/
IV geleistet (act. 8 und 9), so dass die Voraussetzung der Mindest-
beitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente
erfüllt ist.
Seite 14
C-7392/2006
5.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
5.2.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen
(BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stel-
lung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätig-
keiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet
werden können (BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit
Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und
rechtlichen Beurteilungen, insbesondere in Zusammenhang mit der
Bestimmung der Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung
und im Beschwerdefall dem Gericht.
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine
halbe Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine
Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem
1. Januar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss
Art. 28 Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens
Seite 15
C-7392/2006
40% Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von
mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70% Anspruch auf eine
ganze Rente.
Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft, denen bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben.
5.4 Der Rentenanspruch nach Art. 28 IVG entsteht (gemäss den hier
anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft gestandenen Be-
stimmungen) frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte
Person mindestens zu 40% (bzw. grundsätzlich 50% für im Ausland
wohnende Versicherte) bleibend erwerbsunfähig bzw. bleibend invalid
geworden ist (Art. 29 Abs. 1 Bst. a IVG i.V.m. Art. 29 IVV; Art. 7 ATSG)
oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% (bzw. 50%) arbeitsunfähig war (Warte-
frist gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst. b IVG; Art. 6 ATSG).
5.5 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalidenein-
kommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Validen-
einkommen; Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel
in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander
gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz
der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbs-
einkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind
Seite 16
C-7392/2006
sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen
und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu ver-
gleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V
29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
5.6 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialver-
sicherungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungs-
pflicht ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeits-
unfähiger Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in
einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzu-
nehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22
E. 4a, BGE 111 V 235 E. 2a). Der Versicherte, der von seiner
(Rest-)Arbeitsfähigkeit keinen Gebrauch macht, obwohl er hierzu nach
seinen persönlichen Verhältnissen und gegebenenfalls nach einer ge-
wissen Anpassungszeit in der Lage wäre, ist nach der Tätigkeit zu be-
urteilen, die er bei gutem Willen ausüben könnte (vgl. auch ZAK 1989
S. 220 E. 5b). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Ver-
trauensarzt einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein
Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätig-
keit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt
verwerten kann. Diese sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204), wobei es unerheblich ist, ob er seine Rest-
arbeitsfähigkeit verwertet oder nicht.
6.
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, die Vorinstanz habe das Gut-
achten vom 14. Februar 2005 von Dr. med. A._______ (act. 20) nicht
rechtsgenüglich gewürdigt und verkannt, dass es – ohne ergänzende
Befragung von Dr. med. B._______ zu seiner quantitativen
Einschätzung der Depression und seinen weiteren Feststellungen
(herabgesetzte hirnorganische Leistungsfähigkeit und Konzen-
trationsfähigkeit sowie herabgesetztes Durchhaltevermögen [vgl. act.
12 S. 2]) – keine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes
und der verbleibenden Arbeitsfähigkeit ermögliche. Daher sei auch der
rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig abgeklärt
worden.
6.1 Diesbezüglich kann vorab festgehalten gehalten werden, dass
sowohl die beiden rheumatologischen Gutachten vom 30. August 2004
und 9. Februar 2006 von Dr. med. D._______ (act. 42 S. 39 bis 51 und
Seite 17
C-7392/2006
act. 54 S. 2 bis 22) als auch das psychiatrische Gutachten vom 14.
Februar 2005 von Dr. med. A._______ (act. 20), auf welchen der
angefochtene Einspracheentscheid vom 20. November 2006 im
Wesentlichen beruht, jeweils gestützt auf eingehende, die geklagten
Beschwerden umfassend berücksichtigende Untersuchungen des
Beschwerdeführers erstellt wurden. Auch haben die beiden Gutachter
jeweils nach Einsichtnahme in sämtliche relevanten medizinischen
Vorakten (Anamnese) Bericht erstattet. Ihre Schlussfolgerungen sind
nachvollziehbar, widerspruchsfrei und einleuchtend begründet. Sie
setzen sich umfassend sowohl mit jenen Diagnosen auseinander, die
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben (anhaltende somatoforme
Schmerzstörung mit Ausweitungstendenz und depressiver
Fehlentwicklung, gegenwärtig leichte Episode bei psychosozialer
Belastungssituation und zunehmender Regressionstendenz sowie
Panalgiesyndrom mit sicheren Zeichen einer psychischen Ausge-
staltung), als auch mit denjenigen ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit (beginnende Polyarthrose, beginnende Fingerpolyarthrose,
skelettszintigraphisch Uptakes diverser Fingergelenke, Schulter-, Hüft-
und Kniegelenke beidseits, Status nach Handgelenksdistorsion
beidseits am 20. Februar 2003, chronische Helicobacter-positive
Gastritis und Hämorrhoidalleiden [vgl. act. 20 S. 10, act. 42 S. 46 und
47 sowie act. 54 S. 13 und 14]). Dasselbe gilt hinsichtlich ihrer Be-
urteilung der (Rest-)Arbeitsfähigkeit; insbesondere auch derjenigen
von Dr. med. A._______, der den Beschwerdeführer seit Frühjahr 2004
im bisherigen Beruf als Lastwagenchauffeur zu 100% als arbeits-
unfähig bezeichnet, und der ab diesem Zeitpunkt eine Verweisungs-
tätigkeit während sechs Stunden täglich für zumutbar erklärt, in
welcher der Beschwerdeführer keine hoch kognitiven Arbeiten ver-
richten muss, er während der Arbeit die Position wechseln kann, nicht
nur dauernd manuelle Schwerarbeiten zu verrichten hat und nicht
unter dauerndem Stress steht (act. 20 S. 13).
Demgegenüber können dem psychiatrischen Bericht vom 27. Sep-
tember 2004 von Dr. med. B._______ (act. 12) weder Angaben zur
(Rest-)Arbeitsfähigkeit noch Hinweise dazu entnommen werden,
gestützt auf welche medizinischen Vorakten (Anamnese) er zu seiner
Einschätzung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers
gelangt ist. Zudem ist dieser Bericht im Gegensatz zu den vor-
erwähnten Gutachten keineswegs für alle streitigen Belange umfas-
send und schlüssig. Er beruht er keineswegs auf allseitigen Unter-
suchungen des Beschwerdeführers.
Seite 18
C-7392/2006
Wenn der Beschwerdeführer sinngemäss moniert, die gutachterlichen
Feststellungen von Dr. med. A._______ seien angesichts des ihnen
zugrunde liegenden kurzen Untersuchungszeitraums weniger aus-
sagekräftig als diejenigen von Dr. med. B._______, der ihn besser
kenne, so muss ihm entgegen gehalten werden, dass Dr. med.
B._______ in seinem Bericht explizit nur erste Eindrücke schildert, die
er vom Beschwerdeführer, den er erstmals am 17. Mai 2004 gesehen
habe, gewinnen konnte. Schon aus diesem Grunde konnte und kann
dem Bericht von Dr. med. B._______ nur ein relativ geringerer Beweis-
wert zukommen. Bleibt anzumerken, dass Berichte der behandelnden
Ärzte und Spezialärzte aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
stellung zum Patienten ohnehin mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. E.
2.4.2 hiervor). Der Bericht ist nicht geeignet, die überzeugenden
psychiatrischen Feststellungen im Gutachten von Dr. med. A._______
in Frage zu stellen.
6.2 Es trifft zwar zu, dass weder Dr. med. A._______ noch die
Vorinstanz bei Dr. med. B._______ ergänzende Auskünfte eingeholt
haben. Im Bericht von Dr. med. B._______ wird allerdings nur
festgehalten, dass der Beschwerdeführer einen durchgängig
depressiven, erschöpften und hoffnungslosen Eindruck gemacht habe,
und dass dessen hirnorganische Leistungsfähigkeit herabgesetzt
erschien (act. 12 S. 2). Hinweise darauf, dass diese vagen Eindrücke
durch geeignete Untersuchungen erhärtet worden wären, finden sich
weder im Bericht selbst noch in den übrigen Akten. Die während der
Konsultation gewonnenen Eindrücke hat Dr. med. B._______ denn
auch nicht in einem aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbaren und
medizinisch objektivierbaren Befund festgehalten. Vielmehr hielt er es
für erforderlich bzw. medizinisch indiziert, diesbezüglich weiter-
gehende Abklärungen vorzunehmen oder zu veranlassen. Dem-
gegenüber hat Dr. med. A._______ gutachterlich – nachvollziehbar
und schlüssig – festgehalten, dass die vorerwähnten Eindrücke von Dr.
med. B._______ angesichts der Ergebnisse der klinischen
Abklärungen sowie in Anbetracht der Kommunikationsfähigkeit und
des affektiven Ausdrucks des Beschwerdeführers sowie seiner Fähig-
keit, sich gut mit der Untersuchungssituation auseinander zu setzen,
psychiatrisch nicht erklärbar sind (act. 20 S. 12). Es ist daher auch
keineswegs zu beanstanden, wenn er, und mit ihm die Vorinstanz,
ohne Befragung von Dr. med. B._______ zum – medizinisch
einleuchtenden – Schluss kamen, dass keine zur somatoformen
Schmerzstörung eigenständig hinzutretende Depression vorliegt,
Seite 19
C-7392/2006
sondern eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit – unter
anderem – leichter depressiver Fehlentwicklung. Weshalb angesichts
des Berichtes von Dr. med. B._______ das Gutachten von Dr. med.
A._______ nicht zuverlässig sein und demselben und den vor-
erwähnten Gutachten von Dr. med. D._______ keine volle Beweiskraft
zukommen sollte (vgl. E. 2.4.2 hiervor), erhellt in keiner Weise.
6.3 Demach ist insgesamt erstellt, dass die Vorinstanz den ange-
fochtenen Einspracheentscheid gestützt auf eine zuverlässige Be-
urteilung des Gesundheitszustandes und der (Rest-)Arbeitsfähigkeit
erlassen, den entscheidwesentlichen Sachverhalt rechtsgenüglich ge-
würdigt sowie vollständig und richtig festgestellt hat. Da zudem keine
Anhaltspunkte für ein Vorliegen weiterer gesundheitlicher Beschwer-
den bestehen, kann keineswegs davon ausgegangen werden, dass
der Beschwerdeführer – wie er behauptet – angesichts seiner „psychi-
schen Verfassung“ täglich während höchstens drei Stunden in der
Lage ist, einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit nachzugehen.
Die einleuchtende gutachterliche Einschätzung der (Rest-)Arbeits-
fähigkeit durch Dr. med. A._______ erscheint vielmehr mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit als zutreffend (vgl. E. 2.4.1), weshalb an
derselben festzuhalten ist.
Unter diesen Umständen ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern die
im vorliegenden Verfahren vom Beschwerdeführer erneut beantragte
Befragung von Dr. med. B._______ am rechtserheblichen Sachverhalt
etwas zu ändern vermöchte. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher
auf diese Beweismassnahme zu verzichten (vgl. E. 2.4.1 hiervor).
7.
7.1 Die medizinischen Gutachter haben festgestellt, dass der
Beschwerdeführer im bisherigen Beruf ab Frühjahr 2004 arbeits-
unfähig war. Die Wartefrist von 12 Monaten gemäss Art. 29 Abs. 1 Bst.
b IVG dauerte damit bis Frühjahr 2005 (vgl. BGE 105 V 156 E. 2a mit
Hinweisen sowie E. 5.4 und 6.1 hiervor). Es ist damit nicht zu
beanstanden und wird vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht
bemängelt, dass die Vorinstanz eine Invalidenrente ab dem 1. März
2005 zusprach.
7.2 Ebenso wenig ist der dem angefochtenen Einpracheentscheid zu-
grundeliegende Einkommensvergleich der IV-Stelle Basel-Landschaft
vom 10. März 2005 (act. 24) zu beanstanden, in welchem gestützt auf
Seite 20
C-7392/2006
die gutachterlichen Angaben von Dr. med. A._______ zur (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (act. 12 S. 13 f.) zur Bestimmung der Vergleichsein-
kommen (hypothetisches Validen- und Invalideneinkommen) die Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch heraus-
gegebenen Lohnstrukturerhebungen (im Folgenden: LSE) herange-
zogen wurden (act. 59 S. 3).
Die Vorinstanz hat das jährliche Valideneinkommen gestützt auf die
LSE auf Fr. 57'008.- bestimmt (act. 59 S. 3). Dieses Vorgehen war
insbesondere deshalb angezeigt, weil der Beschwerdeführer sowohl in
der Zeitspanne von Februar 1995 bis März 2002 bei der D._______
(act. 8) als auch vom 1. November 2002 bis zum 30. Juni 2003 bei der
Firma B._______in C._______, bei welcher er im Stundenlohn
angestellt war (act. 9), unregelmässig arbeitete. Daher variierte sein
Einkommen relativ stark, so dass eine genaue Ermittlung dessen, was
er im Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunder tatsächlich verdient hätte,
nicht möglich war. Auch galt es zu berücksichtigen, dass der
Beschwerdeführer im Vergleich zum branchenüblichen Lohn (vgl. etwa
denjenigen gemäss LSE 2004, Tabelle 1, für den Bereich
Verkehr/Nachrichtenübermittlung, Position 60 bis 64, Niveau 4,
Männer, von monatlich Fr. 4'569.- [nota bene bei 40 Arbeitsstunden
pro Woche und ohne Anpassung an die Nominallohnentwicklung])
mangels Berufsausbildung (act. 1 S. 4), also aus invaliditätsfremden
Gründen, unfreiwillig ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen
erzielte (act. 1 S. 3 sowie act. 8 und act 9; BGE 134 V 322 E. 4.1 und
E. 4.2 mit Hinweisen). Da der Beschwerdeführer überdies nach Eintritt
des Gesundheitsschadens keine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen
hat, ist auch nicht zu beanstanden, dass die IV-Stelle Basel-
Landschaft, ausgehend von einer (Rest-) Arbeitsfähigkeit von täglich
sechs Stunden in einer leidensangepassten Verweisungstätigkeit (vgl.
E. 6.3 hiervor), auch das Invalideneinkommen anhand der LSE
bemessen hat (act. 59 S. 3; BGE 126 V 75 E. 3b mit Hinweisen). Indem
sie von einem jährlichen Invalideneinkommen von Fr. 41'013.- einen
leidensbedingten Abzug von 25% tätigte (act. 59 S.3), schöpfte sie
zudem den ihr zustehenden Ermessensspielraum – zu Gunsten des
Beschwerdeführers – maximal aus (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/cc). Dem
jährlichen Valideneinkommen von Fr. 57'008.- setzte sie daher ein
Invalideneinkommen von Fr. 30'760.- pro Jahr gegenüber, was einem
Invaliditätsgrad von 46% entspricht ([{57'008 – 30'760} x 100] :
57'008).
Seite 21
C-7392/2006
7.3 Es finden sich keine Anzeichen dafür, dass die Rentenberechnung
der Vorinstanz fehlerhaft gewesen wäre. Die Vorinstanz hat daher zu
Recht dem Beschwerdeführer gestützt auf einen Invaliditätsgrad von
46% mit Wirkung ab 1. März 2005 eine Viertelsrente zugesprochen
(Art. 29 Abs. 1 IVG; E. 5.3 hiervor).
8.
Der Beschwerdeführer moniert im Weitern, die Vorinstanz habe an-
lässlich der Rentenberechnung ungerechtfertigterweise in Deutschland
zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt.
8.1 Wie bereits erwogen (vgl. E. 3.1 hiervor), sind vorliegend das FZA
und insbesondere die Verordnung Nr. 1408/71 anwendbar (vgl. auch
Art. 1 Abs. 1 des Anhangs II des FZA i.V.m. Abschnitt A dieses An-
hanges sowie den am 1. Juni 2002 in Kraft getretenen Art. 80a Bst. a
IVG [AS 2002 688 und 700] als auch BGE 130 V 253 E. 2.2). Mit
Inkrafttreten des FZA per 1. Juni 2002 wurden, soweit in dessen
Anhang II nichts Gegenteiliges bestimmt ist, die verschiedenen bis
dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft insoweit
ausgesetzt, als derselbe Sachbereich im FZA geregelt ist (vgl. Art. 20
FZA). Dies gilt insbesondere auch für das Abkommen vom 25. Februar
1964 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit (SR 0.831.
109.136.1; im Folgenden: Sozialversicherungsabkommen CH/D).
8.2 Laut Leistungsgesuch vom 12. November 2003 hat der Beschwer-
deführer Versicherungszeiten beim deutschen Sozialversicherungs-
träger (Z._______) zurückgelegt (act. 1 S. 3), was von der Vorinstanz
zu Recht nicht bestritten wird.
Da nach schweizerischem Recht die Höhe der Leistungen bei Inva-
lidität von der Dauer der Versicherungszeiten abhängig ist, findet vor-
liegend Art. 40 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 Anwendung,
welcher für die Berechnung der schweizerischen Invalidenrenten auf
das Kapitel 3 des Titels III bzw. die Art. 44 ff. dieser Verordnung
verweist (vgl. BGE 131 V 371 E. 5.2 mit Hinweisen).
8.2.1 Für den Fall, dass – wie vorliegend – die Voraussetzungen für
den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitglied-
staates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer
Mitgliedstaaten gemäss Art. 45 und Art. 40 Abs. 3 Verordnung Nr.
Seite 22
C-7392/2006
1408/71 erfüllt sind, ist in Art. 46 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 Verordnung
Nr. 1408/71 die nachfolgende Vergleichsrechnung zur Ermittlung des
Rentenbetrages vorgesehen:
Zum einen berechnet der zuständige Versicherungsträger die auto-
nome bzw. selbständige Leistung gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a Ziff. i
Verordnung Nr. 1408/71, indem er den Leistungsbetrag unter
Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren
Zeiten bestimmt. In einem weiteren Schritt ist die Rente gemäss Art.
46 Abs. 1 Bst. a Ziff. ii in Verbindung mit Art. 46 Abs. 2 Verordnung Nr.
1408/71 gemeinschaftlich zu berechnen. Es findet ein Totalisierungs-
und Proratisierungsverfahren statt (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. a und b Ver-
ordnung Nr. 1408/71), auf Grund dessen die Höhe des Renten-
betrages jedes Staates im Verhältnis zwischen den dort zurück-
gelegten Versicherungszeiten und der Gesamtheit der in den ver-
schiedenen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten festgesetzt
wird (vgl. BGE 131 V 371 E. 6.1; BGE 130 V 51 E. 5.2). Dabei hat die
betroffene Person gegenüber dem zuständigen Versicherungsträger
Anspruch auf den höchsten nach den Absätzen 1 und 2 von Art. 46
Verordnung Nr. 1408/71 errechneten Betrag (vgl. Art. 46 Abs. 3 Ver-
ordnung Nr. 1408/71 ).
8.2.2 Der zuständige Versicherungsträger kann jedoch laut Art. 46
Abs. 1 Bst. b Verordnung Nr. 1408/71 auf die Berechnung nach der
Totalisierungs- und Proratisierungsmethode verzichten, wenn das Er-
gebnis dieser Berechnung dem Ergebnis der Berechnung der auto-
nomen Leistung entspricht oder es unterschreitet. In Anhang IV Teil C
der Verordnung Nr. 1408/71 sind die Fälle für jeden betroffenen Staat
aufgeführt, in denen im Sinne von Art. 46 Abs. 1 Bst. b Verordnung Nr.
1408/71 auf die Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2
Verordnung Nr. 1408/71 verzichtet werden kann. Massgebend für die
Schweiz ist die Bestimmung von Ziff. 1 Bst. m Abschnitt A, Anhang II,
FZA, welche den Anhang IV Teil C ergänzt. Danach gelten unter
anderem alle Anträge auf Invalidenrenten des Grundsystems als Fälle,
in denen keine Berechnung der Leistung gemäss Art. 46 Abs. 2 Ver-
ordnung Nr. 1408/71 vorgenommen werden muss. Dies hat zur Folge,
dass die Schweiz mit Inkrafttreten des FZA und der dazugehörigen
Ausführungsverordnungen die autonome Rentenberechnung beibe-
halten konnte, da sie nicht gegen den EU-Grundsatz verstösst,
wonach ein nach den nationalen Bestimmungen berechneter Betrag
nicht kleiner sein darf als der Betrag, der sich aus der Zusam-
Seite 23
C-7392/2006
menrechnung aller Versicherungszeiten und der Pro-Rata-Methode
ergibt (BGE 131 V 371 E. 6.2, BGE 130 V 51 E. 5.3 und 5.4;
ALESSANDRA PRINZ, Auswirkungen des Freizügigkeitsabkommens auf die
AHV- und IV-Leistungen, CHSS 2/2002, S. 81). Die Berechnung der
schweizerischen Invalidenrenten erfolgt daher ausschliesslich auf-
grund der schweizerischen Beitrags- bzw. Versicherungszeiten.
8.3 Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann sich dann ergeben,
wenn ein Versicherter bereits vor Inkraftreten des FZA und der
erwähnten Ausführungsverordnungen (1. Juni 2002) einen Anspruch
auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung erworben
und/oder sein Recht auf freien Personenverkehr ausgeübt hat (vgl.
BGE 133 V 329). Vorliegend ist eine solche Ausnahme aber nicht
gegeben.
Ergänzend sei erwähnt, dass dem bereits vor Inkraftreten des FZA und
der dazugehörigen Ausführungsverordnungen so war, beruht doch das
Sozialversicherungsabkommen CH/D auf dem sogenannten Risiko-
prinzip Typ-B, wonach die Vertragsstaaten bei Erfüllung der jeweiligen
innerstaatlichen Anspruchsvoraussetzungen je nach Massgabe der im
Inland zurückgelegten Versicherungszeiten berechnete Teilrenten ge-
währen (BGE 131 V 371 E. 3.1 und E. 6.4 mit Hinweisen; ALESSANDRA
PRINZ, a.a.O., S. 82 sowie Kreisschreiben des Bundesamtes für
Sozialversicherung über das Verfahren zur Rentenfestsetzung in der
AHV/IV, Rz. 1010 bis 1011.1). Hieraus erhellt, dass sich vorliegend
eine Berücksichtigung der deutschen Versicherungszeiten auch nicht
deshalb rechtfertigt, weil dies für den Beschwerdeführer günstiger
wäre (vgl. BGE 133 V 329 E. 8.3 mit Hinweisen auf die Lehre).
9.
Damit steht fest, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht
ab dem 1. März 2005 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung
zugesprochen und die Rente ohne Berücksichtigung der deutschen
Versicherungszeiten berechnet hat. Der Einspracheentscheid vom
20. November 2006 ist daher nicht zu beanstanden und die Be-
schwerde vom 18. Dezember 2006 abzuweisen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und Parteikosten sowie
das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgelt-
lichen Rechtspflege.
Seite 24
C-7392/2006
10.1 Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da gemäss den bis zum
30. Juni 2006 in Kraft gestandenen und nach ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts auf die einen altrechtlichen Einsprache-
entscheid betreffenden Beschwerdeverfahren weiterhin anwendbaren
Bestimmungen von der Erhebung von Verfahrenskosten abzusehen ist
(Übergangsbestimmung zur Änderung des IVG vom 16. Dezember
2005, Bst. c i.V.m. Art. 69 Abs. 1bis IVG [in der Fassung vom 16. De-
zember 2005; AS 2006 2003 f.] und Art. 85bis Abs. 2 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlas-
senenversicherung [AHVG, SR 831.10])
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
damit als gegenstandslos abzuschreiben, soweit es sich auf die
Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten bezieht.
10.2 Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Auch die obsiegende Vor-
instanz hat keinen Entschädigungsanspruch (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
10.3 Der Beschwerdeführer beantragt allerdings im Rahmen seines
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, dass ihm
seine Rechtsvertreterin als Anwältin beizuordnen sei. Es ist daher zu
prüfen, ob die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung – die finanzielle Bedürftigkeit des Beschwerdeführers,
die fehlende Aussichtslosigkeit der Prozessbegehren und die
Notwendigkeit der Vertretung durch einen Anwalt – kumulativ erfüllt
sind (vgl. Art. 65 Abs. 1 bis Abs. 3 VwVG).
Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer, der kein Erwerbsein-
kommen erzielt und ausschliesslich von Renten lebt, nicht in der Lage
ist, für die Kosten des Verfahrens bzw. eines Rechtsvertreters
aufzukommen. Auch kann nicht davon ausgegangen werden, dass die
Beschwerdeführung im Sinne der Rechtsprechung als aussichtslos zu
gelten hatte (vgl. BGE 122 I 267 E. 2). Weiter ist nicht zu übersehen,
dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens für den Beschwerde-
führer von erheblicher Bedeutung war. Die im Beschwerdeverfahren zu
beantwortenden, keineswegs besonders komplexen sachverhaltlichen
und rechtlichen Fragen rechtfertigten an sich nicht ohne Weiteres den
Seite 25
C-7392/2006
Beizug einer Anwältin (vgl. BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E.
2.5.2; BGE 125 V 32 E. 4b). Zu beachten ist aber, dass der Be-
schwerdeführer, der keine Berufsausbildung genoss und nach der
Beurteilung von Dr. med A._______nicht in der Lage ist, hoch
kognitive Tätigkeiten auszuüben, auf eine rechtskundige Vertretung
angewiesen war, um seine Rechtsposition im Verfahren ausreichend
vertreten zu können. Die Beiordnung einer Anwältin erweist sich auf-
grund der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als not-
wendig.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist
daher insoweit gutzuheissen, als die Beiordnung von Rechtsanwältin
Dr. Annemarie Imhof, X._______, als unentgeltliche Rechtsvertreterin
beantragt wurde.
10.4 Mangels Kostennote ist die Entschädigung der Rechtsvertreterin
nach Ermessen, unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkun-
digen Anwaltsaufwandes festzusetzen (Art. 65 Abs. 5 VwVG in Verbin-
dung mit Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung ist nach dem notwendigen
Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin zu bemessen; der
Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen beträgt (exkl. Mehrwert-
steuer) mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 10 Abs. 2
VGKE). Der vorliegend notwendige Zeitaufwand wird in Berück-
sichtigung des Umfangs der Beschwerdeschrift und der Replik auf 10
Stunden veranschlagt und der Stundenansatz auf Fr. 220.- festgesetzt,
ausmachend ein Anwaltshonorar von Fr. 2'200.- zuzüglich Auslagen
von pauschal Fr. 100.-. Da gemäss Art. 5 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuer-
gesetz, MWSTG, SR 641.20) in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 Bst. c
MWSTG für Leistungen von Anwälten, die im Ausland erbracht
werden, keine Mehrwertsteuer geschuldet ist, wird diese nicht
entschädigt (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Entschädigung der amt-
lichen Anwältin ist somit auf Fr. 2'300.- festzusetzen und aus der
Gerichtskasse zu leisten.
Seite 26
C-7392/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen,
soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
5.
Rechtsanwältin Dr. Annemarie Imhof, X._______, wird für das
vorliegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum
amtlichen Beistand ernannt und infolge Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung wird ihr eine Entschädigung in der Höhe von
Fr. 2'300.- aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
6.
Dieses Urteil geht an:
1. den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
2. die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
3. das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Seite 27
C-7392/2006
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
Seite 28