Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7393/2010
U r t e i l v om 6 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Reisedokumente für ausländische Personen.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein 1972 geborener serbischer
Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 2000 illegal in die Schweiz und
ersuchte hier um Asyl. Anlässlich seiner ersten Anhörung in der
Empfangsstelle Basel machte er geltend, er gehöre zur Minderheit der
Roma und sei von ethnischen Serben unterdrückt und zu Geldzahlungen
genötigt worden. Mit Behörden habe er demgegenüber keine Probleme
gehabt. Einen Reisepass habe er nie besessen. Zwar habe er Jahre
zuvor einmal einen beantragt, aus ihm unbekannten Gründen aber nicht
erhalten.
B.
Im Dezember 2000 gelangten auch die Ehefrau des Beschwerdeführers
und die zwei gemeinsamen Kinder als Asylbewerber in die Schweiz.
C.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2000 lehnte das damalige Bundesamt
für Flüchtlinge (BFF) das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab.
Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren
Vollzug an. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
18. Januar 2001 Rechtsmittel bei der damals zuständigen
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK). Dabei machte er
nunmehr geltend, er sei in seiner Heimat unter falschen Anschuldigungen
in ein Strafverfahren wegen Betrugsangelegenheiten verwickelt und
deswegen während vier Monaten in Untersuchungshaft gewesen. Die
wahren Täter – ethnische Serben – hätten ihn massiv unter Druck
gesetzt, damit er ein Geständnis ablege. Zudem hätten sie die
Untersuchungs und Gerichtsbehörden bestochen, damit er verurteilt
werde. Nach Bezahlung einer Kaution sei er aus der Untersuchungshaft
entlassen worden.
D.
Am 7. Mai 2002 lehnte das BFF auch die Asylgesuche der Ehefrau des
Beschwerdeführers und ihrer Kinder ab. Mit gleicher Verfügung ordnete
das Bundesamt die Wegweisung der Betroffenen aus der Schweiz an,
wobei der Vollzug der Wegweisung als rechtmässig erachtet wurde. Auch
gegen diese Verfügung wurde Beschwerde bei der ARK erhoben.
E.
Mit Urteil des inzwischen zuständigen Bundesverwaltungsgerichts vom
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26. Mai 2009 wurden die beiden Beschwerden in Bezug auf die
Asylgewährung abgewiesen, in Bezug auf den Vollzug der Wegweisung
jedoch gutgeheissen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete einen
solchen für die ganze Familie als nicht zumutbar; dies aufgrund der
Situation der Kinder und wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten der
Mutter bzw. Ehefrau.
F.
Mit Verfügung vom 9. Juni 2009 ordnete das BFM die vorläufige
Aufnahme des Beschwerdeführers und seiner Familie an.
G.
Am 2. September 2010 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Migrationsbehörde des Kantons BaselLandschaft einen
Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise. In einem
Zusatzformular betreffend Schriftenlosigkeit hielt er dazu fest, er erhalte
von der Serbischen Vertretung in der Schweiz keinen nationalen
Reisepass. Zum Beweis reichte er eine Bestätigung der Serbischen
Botschaft in Bern ein, datiert vom 24. August 2010. Darin wird bestätigt,
dass dieser keinen serbischen Reisepass besitze.
H.
Mit Verfügung vom 13. September 2010 lehnte die Vorinstanz das
Gesuch ab. Der Beschwerdeführer könne nicht als schriftenlos betrachtet
werden, womit es an einer zwingenden Voraussetzung für die
Ausstellung eines Identitätsausweises (mit Bewilligung zur
Wiedereinreise) fehle. Aufgrund seines Status als rechtskräftig
abgewiesener Asylbewerber mit vorläufiger Aufnahme sei es ihm
grundsätzlich zumutbar und möglich, bei der heimatlichen Vertretung
einen Reisepass zu beantragen. Zwar habe er Kontakt mit der für ihn
zuständigen Serbischen Vertretung in der Schweiz aufgenommen, sich
aber, soweit ersichtlich, nicht um den Erhalt eines Reisepasses bemüht,
sondern lediglich eine Bestätigung dafür angefordert, dass er nicht im
Besitze eines serbischen Reisepasses sei.
I.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Oktober 2010 lässt der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die
verweigernde Verfügung sei aufzuheben, und es sei ihm ein
Identitätsausweis mit Bewilligung zur Wiedereinreise auszustellen. Zur
Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz habe das Vorliegen
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einer Schriftenlosigkeit zu Unrecht verneint. Ihm könne nicht zugemutet
werden, zur Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses bei den
serbischen Behörden vorzusprechen, da er sonst im Zusammenhang mit
dem in seinem Heimatland gegen ihn geführten Strafverfahren verhaftet
würde.
J.
Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 12. November
2010 auf weitere Ausführungen, hielt an der angefochtenen Verfügung
fest und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung
wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zur
Kenntnisnahme zugestellt.
K.
Mit einer Eingabe vom 11. April 2011 liess der Beschwerdeführer die
Kopie einer Erklärung des Obergerichts in Pancevo (Republik Serbien),
datiert vom 31. März 2011, zu den Akten reichen. Gemäss mitgereichter
Übersetzung wird darin unter anderem bestätigt, dass der
Beschwerdeführer wegen Betrugs angeklagt und ein ihm am 18. August
1994 ausgestellter und bis 18. August 1999 gültiger Reisepass gestützt
auf einen Entscheid des Untersuchungsrichters des Bezirksgerichts
Pancevo vom 19. Juli 1999 beschlagnahmt worden sei. Dem Dokument
kann im Weiteren entnommen werden, dass der Beschwerdeführer
gestützt auf eine "Haftbebehlsausstellung" vom 2. März 2001 zur
"Inhaftierung bestimmt" sei.
L.
Mit einer weiteren Eingabe vom 24. Mai 2011 schliesslich liess der
Beschwerdeführer eine Erklärung der Serbischen Botschaft in Bern,
datiert vom 23. Mai 2011, zu den Akten reichen. Darin wird bestätigt,
dass ein von ihm deponierter Antrag auf Ausstellung eines nationalen
Reisepasses nicht entgegen genommen werden könne, weil er "keine
entsprechende Aufenthaltsbewilligung (BVisum) für die Schweiz" besitze.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
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20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter
anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausstellung von
Reisedokumenten für ausländische Personen (vgl. Art. 59 des
Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Das
vorliegende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 6 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Erhebung des Rechtsmittels legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
BVGE2011/1 E. 2).
3.
3.1. Am 1. März 2010 wurde die Verordnung vom 20. Januar 2010 über
die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV,
SR 143.5) in Kraft gesetzt. Sie ersetzt die Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen (vgl. AS 2004 45779). Machte die Verordnung vom 27. Oktober
2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische
Personen bei schriftenlosen schutzbedürftigen, vorläufig aufgenommenen
oder asylsuchenden Personen das Ausstellen eines Identitätsausweises
mit Rückreisevisum noch vom Nachweis spezifischer Reisegründe
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abhängig (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. a bis c RDV von 2004), so verzichtet die
revidierte RDV vom 20. Januar 2010 für vorläufig aufgenommene und
schutzbedürftige Personen auf diese Reiserestriktionen. Gemäss Art. 4
Abs. 4 RDV wird diesen beiden Personengruppen für Auslandreisen auf
Gesuch hin eine Bewilligung zur Wiedereinreise ausgestellt. Zwingend ist
für vorläufig aufgenommene Personen und Schutzbedürftige jedoch der
Nachweis der Schriftenlosigkeit, wenn zusätzlich ein Identitätsausweis
ausgestellt werden soll.
3.2. Als schriftenlos im Sinne der RDV gilt eine ausländische Person, die
keine gültigen Reisedokumente ihres Heimat oder Herkunftsstaates
besitzt und von der nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den
zuständigen Behörden ihres Heimat oder Herkunftsstaates um die
Ausstellung oder Verlängerung eines Reisedokuments bemüht (Art. 6
Abs. 1 Bst. a RDV), oder für welche die Beschaffung von
Reisedokumenten unmöglich ist (Art. 6 Abs. 1 Bst. b RDV). Die
Schriftenlosigkeit wird im Rahmen der Gesuchsprüfung durch das BFM
festgestellt (Art. 6 Abs. 4 RDV).
3.3. Vorliegend ist demnach vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz eine
Schriftenlosigkeit zu Recht verneint hat, indem sie sowohl die Möglichkeit
der Beschaffung eines heimatlichen Reisepasses als auch die
Zumutbarkeit entsprechender Bemühungen bei den zuständigen
heimatlichen Behörden als gegeben erachtete. Die Frage der
Zumutbarkeit, mithin diejenige, ob von einer gesuchstellenden Person
verlangt werden kann, dass sie sich vorgängig bei den heimatlichen
Behörden um Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat, ist
dabei nicht nach subjektiven, sondern nach objektiven Massstäben zu
beurteilen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts 2A.335/2006 vom
18. Oktober 2006 E. 2.1 mit Hinweis).
4.
4.1. Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer im Asylverfahren – zu seinen Ausweispapieren befragt
– offensichtlich wahrheitswidrig ausgesagt hatte. Er hatte dort bestritten,
je einen nationalen Reisepass besessen zu haben. Aus den im
Beschwerdeverfahren edierten Unterlagen zu schliessen, hatte er aber
einen solchen Reiseausweis und dieser wurde in Serbien im
Zusammenhang mit einem gegen ihn geführten Strafverfahren kurz vor
Ablauf seiner Gültigkeit eingezogen.
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4.2. An der im Beschwerdeverfahren anfänglich geltend gemachten
Unzumutbarkeit, sich bei den serbischen Behörden um einen neuen
Reisepass zu bemühen, hält der Beschwerdeführer inzwischen zu Recht
nicht mehr fest. Das in diesem Zusammenhang behauptete Risiko einer
Verhaftung in den Räumlichkeiten der serbischen Botschaft in der
Schweiz ist realitätsfremd und ein solcher Kontakt muss – aus der
Bestätigung der serbischen Botschaft vom 24. August 2010 zu schliessen
– bereits während des Gesuchsverfahrens stattgefunden haben. Nur der
Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass sich der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang nicht erfolgreich auf Umstände hätte berufen
können, die er zum Gegenstand seines inzwischen definitiv abgelehnten
Asylgesuches gemacht hatte. In diesem Zusammenhang kann auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D7229/2008 / D7039/2006 vom
26. Mai 2009 verwiesen werden. Darin wurde dem Beschwerdeführer die
Glaubwürdigkeit abgesprochen, soweit er das gegen ihn eingeleitete
Strafverfahren als asylrelevante Verfolgungsmassnahme darzustellen
versuchte. Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter anderem fest, das
zum Beweis vorgelegte Gerichtsdokument lasse keine Indizien dafür
erkennen, dass das Strafverfahren nicht nach rechtsstaatlich fairen
Grundsätzen geführt worden wäre (E. 7.3).
Dass die Schweiz nicht gehalten sein kann, dem Bürger eines
Drittstaates durch Ausstellung von ErsatzReisepapieren zu ermöglichen,
sich einer (legitimen) Strafverfolgung zu entziehen, liegt auf der Hand und
bedarf keiner weitergehenden Erläuterungen.
4.3. Der Beschwerdeführer beruft sich demgegenüber darauf, es sei ihm
nicht möglich, einen heimatlichen Reisepass zu beschaffen. Mit den in
diesem Zusammenhang im Gesuchs, bzw. im Beschwerdeverfahren
eingereichten Bestätigungen der Serbischen Botschaft in Bern vom 24.
August 2010 und 23. Mai 2011 will er offenbar belegen, dass er sich bei
der zuständigen Behörde in der Schweiz wiederholt erfolglos um
Ausstellung eines nationalen Reisepasses bemüht hat. Anlass und Ziel
der Kontaktnahmen, die zu den erwähnten Bestätigungen der serbischen
Vertretung führten, sind allerdings nicht transparent. Mit ersterem Attest
wurde einzig bestätigt, dass der Beschwerdeführer keinen serbischen
Pass besitze. Mit dem im Beschwerdeverfahren edierten Attest wird zwar
behauptet, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für eine
Passausstellung durch die serbische Vertretung in der Schweiz nicht
erfülle. Weshalb sein Status in der Schweiz einer Annahme des Antrages
entgegen stehen soll, wird aber nicht ausgeführt und ist auch nicht ohne
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Weiteres nachvollziehbar. Schliesslich kann der Bestätigung auch nicht
entnommen werden, dass der Beschwerdeführer auf keine andere Weise
zu einem heimatlichen Reisepass kommen kann. Die Bestätigung hat in
der abgegebenen Form nicht mehr als den Charakter einer Gefälligkeit,
was mit dem Hinweis, wonach sie auf Antrag des Beschwerdeführers
ausgestellt worden sei, noch unterstrichen wird.
5.
Alles in allem kann nicht davon ausgegangen werden, der
Beschwerdeführer habe sich bisher ernsthaft um Ausstellung eines
heimatlichen Reisepasses bemüht und es sei für ihn unmöglich, einen
solchen Ausweis erhältlich zu machen. Entsprechend kann er nicht als
schriftenlos im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RDV betrachtet werden, womit es
an einer zwingenden Voraussetzung zur Ausstellung eines
schweizerischen Identitätsausweises mit Bewilligung zur Wiedereinreise
fehlt. Die angefochtene Verfügung erweist sich somit im Lichte von
Art. 49 VwVG als rechtmässig und die Beschwerde ist dementsprechend
abzuweisen.
6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 9
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilage: Akten RefNr. N […])
– die Migrationsbehörde des Kantons BaselLandschaft ad BL […]
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