Abtei lung II I
C-7401/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
J._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Viktor Györffy,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Verfügung vom 16. Oktober 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-740172008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der (...) 1948 geborene Beschwerdeführer schweizerischer Natio-
nalität mit Gesuch vom 16. Dezember 2005 (act. 1), eingegangen bei
der „CD in Lyon“ am 27. Dezember 2005 und bei der Vorinstanz am
10. Januar 2006, die Zusprechung einer Invalidenrente beantragt hat,
dass der Beschwerdeführer im Fragebogen für den Versicherten vom
3. Februar 2006 (act. 4), unterzeichnet am 20. Februar 2006, angege-
ben hat, seit November 2003 an einer Arthrose des linken Handge-
lenks sowie an einer chronischen Sehnenscheidenentzündung des
rechten Handgelenks zu leiden,
dass am 6. Oktober 2005 operativ eine Versteifung der vier Knochen
sowie die Entfernung des Kahnbeins vorgenommen worden ist (vgl.
Operationsbericht Dr. H._______ vom 23. März 2006, act. 13),
dass Dr. K._______ mit Bericht vom 12. Dezember 2006 zu Handen
der Invalidenversicherung (act. 35) eine seit mehreren Jahren beste-
hende Arthrose des linken Handgelenks bestätigt hat, wobei der Ge-
sundheitszustand sich verschlechtere,
dass Dr. B._______ mit Bericht vom 3. April 2007 zu Handen der Inva-
lidenversicherung (act. 39) als Diagnose mit Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit eine seit 2002 bestehende destruktive Arthrose der lin-
ken Handwurzelknochen genannt und die Arbeitsunfähigkeit des
Beschwerdeführers in der bisherigen Tätigkeit als Mechaniker mit
100% beziffert hat, wobei der Gesundheitszustand stationär sei,
dass Dr. S._______ vom medizinischen Dienst der Vorinstanz mit Stel-
lungnahme vom 19. Juli 2007 (act. 42) eine 100%ige Arbeitsunfähig-
keit des Beschwerdeführers in dessen bisheriger Tätigkeit als Mecha-
niker bestätigt, jedoch den Beschwerdeführer in leidensangepassten
Verweisungstätigkeiten als Hauswart, als Parkplatz- oder Museums-
wächter, als Magaziner, als Kurier mit Fahrzeug, im Verkauf, in der Re-
paratur kleiner Haushaltgeräte, im Archiv, am Empfang und in der Da-
tenbearbeitung als voll arbeitsfähig eingestuft hat,
dass die Vorinstanz aufgrund dieser Angaben mit Einkommensver-
gleich vom 13. August 2007 (act. 44) unter Berücksichtigung eines lei-
Seite 2
C-740172008
densbedingten Abzugs von 20% vom Invalideneinkommen einen Inva-
liditätsgrad von 32% ermittelt hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom
24. August 2007 (act. 45) mitgeteilt hat, das Leistungsgesuch müsse
abgewiesen werden, da keine rentenbegründende Invalidität vorliege,
dass der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Györffy bzw. dessen Substitutin Dr. Eylem Copur, mit Eingabe
vom 19. Dezember 2007 (act. 46) sowie ergänzender Stellungnahme
vom 6. November 2007 (act. 48) Einwand erhoben hat,
dass der Beschwerdeführer auf Verlangen der Vorinstanz (vgl. Schrei-
ben vom 21. November 2007, act. 49) mit Eingabe vom 29. Januar
2008 (act. 53) einen am 6. Dezember 2007 unterzeichneten Arztbericht
von Dr. V._______ (act. 52) eingereicht hat, in dem dieser die von Dr.
B._______ gemachten Angaben bezüglich Diagnose, Arbeitsunfähig-
keit im bisherigen Beruf und Behandlungsmöglichkeiten (vgl. act. 39)
bestätigte,
dass die im Rahmen des Vorbescheidverfahrens konsultierte Dr.
S._______ mit Stellungnahme vom 20. März 2008 (act. 57) die Durch-
führung einer ergänzenden Untersuchung durch Dr. H._______, wel-
cher den Beschwerdeführer im Jahr 2005 operiert habe, empfohlen
hat,
dass der Beschwerdeführer gemäss Schreiben des Rechtsvertreters
vom 5. Mai 2008 (act. 63) samt Beilage (act. 62) per 1. April 2008
Wohnsitz in der Schweiz genommen und Anfang Mai 2008 eine Tätig-
keit als Taxichauffeur mit variablem Pensum aufgenommen hat,
dass sich der Beschwerdeführer infolge des Wohnsitzwechsels bei Dr.
med. M._______, Facharzt Allgemeinmedizin, in Behandlung begeben
hat, welcher im Überweisungsschreiben an Dr. med. Z._______ vom
11. Juli 2008 (act. 66) die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
als Taxichauffeur seit dem 1. Mai 2008 mit 50% bezifferte,
dass Dr. med. I._______, Facharzt Chirurgie, speziell Handchirurgie,
als zuweisender Arzt eine Untersuchung des Handgelenks beidseits in
zwei Ebenen bei Dr. E._______, Facharzt Radiologie, veranlasst hat,
Seite 3
C-740172008
dass Dr. E._______ mit Bericht vom 15. August 2008 (act. 75) unter
der Rubrik "klinische Angaben" einen Status nach 4-Corner links sowie
eine Arthrose rechts genannt hat,
dass Dr. E._______ im erwähnten Bericht vom 15. August 2008 (act.
75) überdies folgende Angaben gemacht hat:
"Linkes Handgelenk: Status nach Scaphoid-Exzision mit "4-Corner"
Fusion des Lunatums, Capitatums, Hamatums und Triquetrums, guter
knöcherner Durchbau, die Schrauben ohne Lockerungszeichen. Leichte
Degeneration zwischen Lunatum und Radius.
Rechtes Handgelenk: Mässige Gelenkspaltverschmälerung auf Höhe des
proximalen Scaphoidpoles zur radialen Gelenkfläche mit hier auch jeweils
subchondraler Sklerose, vereinbar mit einer leichten Arthrose. Die
Handwurzelklnochen im Übrigen unauffällig. Keine scapho-lunäre
Dissoziation."
dass Dr. med. I._______ mit Arztbericht vom 3. November 2008 zu
Handen der Invalidenversicherung (act. 76) als Diagnose mit Auswir-
kung auf die Arbeitsfähigkeit eine Panarthrose des rechten Handge-
lenks nach 4-Corner Arthrodese im März 2006 genannt hat,
dass Dr. S._______ in ihrer Stellungnahme vom 9. Oktober 2008
(act. 78) zum Schluss gekommen ist, die neu eingereichten medizini-
schen Unterlagen enthielten keine nützlichen Informationen, so dass
kein Grund bestehe, die vorangegangene Stellungnahme zu modifizie-
ren,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Oktober 2008 (act. 80) das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers abgewiesen hat,
dass der Beschwerdeführer, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt
Viktor Györffy, gegen diese Verfügung am 20. November 2008 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben hat mit den Anträ-
gen, die Verfügung vom 16. Oktober 2008 sei aufzuheben, es seien er-
gänzende Abklärungen vorzunehmen, eventualiter sei die Angelegen-
heit zur Vornahme ergänzender Abklärungen an die Vorinstanz zurück-
zuweisen und danach sei dem Beschwerdeführer eine Rente zuzu-
sprechen,
dass der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 20. November 2008
ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass die mit Anfrage vom 16. März 2009 (act. 86) von der Vorinstanz
konsultierte Dr. S._______ mit Stellungnahme vom 19. März 2009
Seite 4
C-740172008
(act. 87) erneut dafürgehalten hat, der Beschwerdeführer sei in einer
angepassten Verweisungstätigkeit voll arbeitsfähig; das geltend ge-
machte, infolge Überbelastung auftretende Sehnenleiden im rechten
Handgelenk sei in keinem Arztbericht belegt und könne überdies mit
Medikamenten und Physiotherapie behandelt werden,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 23. März 2009 dieser
Einschätzung gefolgt ist und die Abweisung der Beschwerde beantragt
hat,
dass der Beschwerdeführer mit Replik vom 8. Juni 2009 an seinen An-
trägen festgehalten hat,
dass der mit Anfrage vom 17. Juni 2009 (act. 88) von der Vorinstanz
konsultierte Dr. W._______ mit Stellungnahme vom 28. Juni 2009
(act. 89) die Einholung eines handchirurgischen oder rheumatologi-
schen Gutachtens empfohlen hat, damit festgestellt werden könne, ob
die behaupteten Befunde und Einschränkungen wirklich vorlägen,
dass die Vorinstanz dementsprechend mit Duplik vom 1. Juli 2009 den
Antrag gestellt hat, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei im Sinn der erwähn-
ten Stellungnahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwal-
tungsgerichtsgesetz, VGG, SR 172.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d
VGG und Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) für die Behandlung
der vorliegenden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
und an deren Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges Interesse
hat, so dass er gemäss Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zur
Beschwerdeführung legitimiert ist,
dass die angefochtene Verfügung vom 16. Oktober 2008 dem Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers gemäss Bestätigung der Schweizeri-
Seite 5
C-740172008
schen Post vom 9. Januar 2009 (act. 84) am 21. Oktober 2008 zuge-
gangen ist,
dass die Frist zur Einreichung der Beschwerde somit am 22. Oktober
2008 zu laufen begonnen und am 20. November 2008 geendet hat,
dass die am 20. November 2008 der Schweizerischen Post übergebe-
ne Beschwerde somit fristgerecht im Sinn von Art. 60 Abs. 1 ATSG
(vgl. auch Art. 50 Abs. 1 VwVG) eingereicht worden ist,
dass auch die Formerfordernisse gemäss Art. 52 Abs. 1 VwVG erfüllt
sind, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass gemäss Art. 49 Bst. b VwVG die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der Akten keine Veran-
lassung hat, die Notwendigkeit weiterer sachverhaltlicher Abklärungen
im Sinn der ärztlichen Stellungnahme von Dr. W._______ vom 28. Juni
2009 (act. 89) anzuzweifeln,
dass somit der rechtserhebliche Sachverhalt unvollständig festgestellt
erscheint,
dass daher dem Antrag der Vorinstanz und dem Eventualantrag des
Beschwerdeführers auf Gutheissung der Beschwerde und Rückwei-
sung der Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts gestützt auf
Art. 61 Abs. 1 VwVG stattzugeben ist,
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG e contrario),
dass dem obsiegenden Beschwerdeführer gemäss Art. 64 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Parteientschädigung für ihm erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers keine Kostennote
eingereicht hat,
Seite 6
C-740172008
dass bei dieser Sachlage das Gericht die Parteientschädigung in ana-
loger Anwendung von Art. 14 Abs. 2 VGKE aufgrund der Akten festzu-
setzen hat,
dass es sich vorliegend bezüglich der zeitlichen Inanspruchnahme um
einen durchschnittlichen Fall handelt, so dass eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2'400.00 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer angemessen
erscheint und die Parteientschädigung damit auf Fr. 2'400.00 zu Las-
ten der Vorinstanz festzusetzen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung bei diesem Aus-
gang des Verfahrens gegenstandslos geworden und daher abzuschrei-
ben ist.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Verfügung vom 16. Okto-
ber 2008 wird aufgehoben.
2.
Die Angelegenheit wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts im
Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 2'400.00 zu bezahlen.
5.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstands-
los abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
Seite 7
C-740172008
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Susanne Genner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Vor-
aussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind.
Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 8