Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7402/2010
Urteil vom 5. April 2011
Besetzung Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
Parteien H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
Y._______.
C-7402/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A. Die aus Thailand stammende Y._______ (geb. 1973, nachfolgend:
Gesuchstellerin bzw. Eingeladene) beantragte am 18. Mai 2010 bei der
Schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Schengenvisum für die Dauer
von 90 Tagen. Als Zweck der beabsichtigten Reise gab sie an, den im
Kanton Solothurn wohnhaften Schweizerbürger H._______ (im
Folgenden: Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) besuchen zu wollen.
B.
Die Schweizerische Vertretung weigerte sich am 1. Juni 2010, das Visum
in eigener Kompetenz zu erteilen, und leitete das Gesuch nach Erhebung
einer Gebühr zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. In
der Folge wurden die Gesuchsunterlagen zwecks Durchführung
ergänzender Abklärungen beim Gastgeber an das Migrationsamt des
Kantons Solothurn übermittelt.
C.
Obwohl die Schweizerische Botschaft in Bangkok am 1. Juni 2010 nicht
eine förmliche Verfügung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) erlassen hat, wie dies seit dem 15. Mai 2010 vorgesehen
wäre (vgl. AS 2010 2063; BBl 2009 4245), ging das BFM aufgrund der
konkreten Umstände, den Ausführungen des Gastgebers gegenüber den
kantonalen Behörden sowie aus prozessökonomischen Gründen von
einer Einsprache aus und fällte am 13. September 2010 einen
Einspracheentscheid. Darin wurde das Einreisegesuch abgewiesen. Zur
Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt könne nicht als gesichert betrachtet werden. Die
Gesuchstellerin lebe in einer Region, aus der als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen Verhältnisse ein anhaltend starker
Zuwanderungsdruck festzustellen sei. Die Eingeladene stehe in keinem
festen Arbeitsverhältnis, sei ledig und Mutter einer 12-jährigen Tochter.
Es oblägen ihr daher familiäre Verantwortlichkeiten, die sich kaum mit
einer dreimonatigen Abwesenheit vereinbaren lassen dürften. Zudem
bestünden keine zwingenden beruflichen Verpflichtungen im Heimatland,
die gegebenenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten
könnten.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 13. Oktober 2010 beantragt der
C-7402/2010
Seite 3
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung des
Einspracheentscheids der Vorinstanz und die Erteilung des gewünschten
Besuchervisums an die Gesuchstellerin. Zur Begründung bringt er im
Wesentlichen vor, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, die
Wiederausreise der Eingeladenen nach einem Besuchsaufenthalt wäre
nicht gesichert, lasse diese doch ihre 12-jährige Tochter, welche während
ihrer Abwesenheit von den Grosseltern betreut werde, in Thailand zurück.
Er selber werde Ende 2011 in den wohlverdienten Ruhestand treten und
dann jeweils die Wintermonate in Thailand verbringen. Für die
Organisation dieser "temporären Ausreise" benötige er die Hilfe seiner
Freundin. Nach ihrem Auslandurlaub werde er diese zurück in ihr
Heimatland begleiten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Januar 2011 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, es stehe
der Gesuchstellerin grundsätzlich frei, zu gegebener Zeit bei der
Schweizer Vertretung in Bangkok ein neues Einreisegesuch
einzureichen, sollte der Beschwerdeführer für die Organisation seines
mehrmonatigen Auslandaufenthaltes per Ende November 2011 auf deren
Unterstützung angewiesen sein.
F.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 25. Januar 2011 wurde dem
Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt, zur Vernehmlassung der
Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die hierfür gesetzte Frist blieb ungenutzt.
G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
C-7402/2010
Seite 4
fallen u.a. Verfügungen bzw. Einspracheentscheide des BFM, mit denen
die Erteilung eines Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert
wird. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003,
teilweise publiziert in BGE 129 II 215).
3.
Das BFM hat trotz nicht ganz korrekter Abwicklung der Angelegenheit
durch die Schweizerische Botschaft in Bangkok (formlose Ablehnung des
Einreisegesuches am 1. Juni 2010, obwohl dies seit dem 15. Mai 2010
förmlich auf einem eigens hierfür vorgesehenen Formular geschehen
müsste) einen Einspracheentscheid gefällt (vgl. hierzu Art. 6 Abs. 2 bzw.
Art. 6 Abs. 2bis AuG). Aufgrund der gesamten Umstände
(Entgegennahme von Eingaben des Gastgebers als sinngemässe
Einsprache) erscheint ein solches Vorgehen nicht zuletzt aus
verfahrensökonomischen Überlegungen vertretbar, zumal dem
Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist und er dagegen
keine Einwände erhebt.
C-7402/2010
Seite 5
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
5.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumsverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 AuG).
6.
6.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
6.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
C-7402/2010
Seite 6
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.3. Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
6.4. Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1 – 7) unterliegt die
Gesuchstellerin als thailändische Staatsangehörige der Visumspflicht.
7.
7.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
7.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Situation im Herkunftsland der
Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von
Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder
wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf
hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
Die Gesuchstellerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft dieses Landes hat sich von der internationalen
Wirtschaftskrise deutlich erholt. Belief sich das Wachstum des Bruttoinlandproduktes 2009 noch auf -2,3
C-7402/2010
Seite 7
Prozent, sind die Wachstumsraten im 1. und 2. Quartal 2010 stark nach oben geschnellt (12% bzw. 8%).
Hauptträger des Wachstums waren der Exportsektor, der 2009 mit 72% zum BIP beitrug, sowie die
Konjunkturpakete der Regierung. Die Prognosen für 2010 gehen von einer anhaltenden Erholung in der
Weltkonjunktur aus. Die Wachstumsprognose für 2010 liegt zwischen 5,5% – 7,5%, dies jedoch unter
Vorbehalt innenpolitischer Risiken, welche bereits in den Jahren 2005 bis 2008 für eine Verlangsamung
des Wirtschaftswachstums sorgten (vgl. zu den wirtschaftlichen Indizes die Länder- und
Reiseinformationen auf der Website des Deutschen Auswärtigen Amtes:
>, Länder, Reise, Sicherheit > Thailand > Reiseinformationen > Wirtschaft, Stand: Oktober 2010,
besucht im März 2011). Die grundsätzlich ermutigende wirtschaftliche Entwicklung kann nicht über die
Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungsschichten von vergleichsweise
schwierigen ökonomischen und sozialen Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt (BIP)
pro Kopf der Bevölkerung betrug im Jahre 2009 nämlich nur gerade 3'941 USD (Schweiz: 63'401 USD;
Quelle: Germany Trade & Invest, , Aussenwirtschaft > Thailand > Wirtschaftsdaten
kompakt – Thailand, November 2010, besucht im März 2011).
7.3. Vor dem Hintergrund der fortbestehenden ungünstigen
Lebensverhältnisse ist – vor allem in der jüngeren Bevölkerung – ein
starker Migrationsdruck festzustellen. Dabei gilt auch die Schweiz als
Zielland vieler Auswanderer im erwerbsfähigen Alter, welche sich hier
unter besseren Lebensbedingungen eine (neue) Existenz aufbauen
möchten. Diese Tendenz zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort
noch begünstigt, wo bereits ein soziales Beziehungsnetz (Verwandte,
Freunde) im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts
der restriktiven Zulassungsregelung oftmals zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen. Dabei wird nicht selten versucht,
den Aufenthalt zu verlängern oder – beispielsweise durch Ausbildung
oder Heirat – auf eine andere migrationsrechtliche Grundlage zu stellen.
7.4. Hinsichtlich der Rüge der Pauschalisierung ist dem
Beschwerdeführer zwar insoweit zuzustimmen, als es zu schematisch
und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische Anhaltspunkte
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf
eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Es gilt
somit, über die Situation im Herkunftsland hinaus, ebenfalls die weiteren
Umstände des Einzelfalles zu würdigen, wie dies die Vorinstanz denn
auch getan hat. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen.
8.
C-7402/2010
Seite 8
8.1. Bei der aus der Nordregion von Thailand stammenden
Gesuchstellerin handelt es sich um eine 37-jährige, unverheiratete Frau,
welche gemäss Angaben des Beschwerdeführers zusammen mit ihrer
12-jährigen Tochter in Hausgemeinschaft mit ihren Eltern lebt. Auf den
ersten Blick könnte der Umstand, dass die Eingeladene für die Dauer
ihres Besuchsaufenthaltes in der Schweiz ihr minderjähriges Kind in der
Heimat zurücklassen würde, durchaus für eine gewisse Verwurzelung
sprechen. Andererseits lässt die Tatsache, dass nicht bloss ein Aufenthalt
in der Schweiz von einigen Wochen, sondern gleich von drei Monaten
angestrebt wird, nicht ohne weiteres darauf schliessen, die Präsenz der
Gesuchstellerin sei für die Belange ihrer Familie unverzichtbar; aufgrund
der Aktenlage ist eher davon auszugehen, die von ihr geleistete
Unterstützung im Elternhaus sowie bei der Betreuung der Tochter könne
durchaus für längere Zeit auch auf andere Weise sichergestellt werden,
was denn auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird. Im
Übrigen zeigt die Erfahrung, dass gerade in Situationen angespannter
wirtschaftlicher und/oder politischer Verhältnisse selbst zurückbleibende
nahe Angehörige regelmässig nicht verlässlich davon abhalten können,
den Entscheid für eine Emigration zu fällen, sei dies etwa in der
Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Ausland wirtschaftlich
effizienter unterstützen oder gegebenenfalls später nachziehen zu
können.
8.2. Auch die wirtschaftlichen Verhältnisse bieten keine besondere
Gewähr für eine Wiederausreise. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung
ging die Eingeladene keiner Erwerbstätigkeit nach (vgl. Ziff. 19 und 20
des persönlichen Einreisegesuches). Gegenüber der kantonalen
Migrationsbehörde bestätigte auch der Beschwerdeführer, dass seine
Freundin nicht berufstätig sei (vgl. den am 21. Juni 2010 ausgefüllten
Fragebogen zur Verpflichtungserklärung). Belege, die zuverlässige
Rückschlusse auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in denen die
Eingeladene lebt, ziehen lassen, liegen keine vor. Aufgrund der
bestehenden Akten kann auf jeden Fall nicht davon ausgegangen
werden, die Gesuchstellerin befinde sich in einer vorteilhaften und
stabilen wirtschaftlichen Situation, die das Risiko einer nicht
fristgerechten Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt in der
Schweiz entscheidend herabsetzen könnte.
8.3. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zwar im Verlaufe des
Visumsverfahren erklärte, er und seine (wesentlich jüngere Freundin)
hätten keine Heiratspläne, im gleichen Schreiben jedoch betonte, seit 12
C-7402/2010
Seite 9
Jahren sei er von seiner Ehefrau getrennt und das Scheidungsverfahren
laufe. Von daher bestehen hinsichtlich des Aufenthaltszwecks
unbestrittenermassen gewisse Bedenken und Unsicherheiten (vgl. auch
die Bemerkungen der Schweizer Vertretung vom 1. Juni 2010). Hierbei
geht es keineswegs darum, eine mögliche Heirat durch
Einreisebestimmungen zu erschweren oder zu verhindern. Wenn aber ein
Visum für einen befristeten Besuchsaufenthalt beantragt wird, dessen
Erteilung an eine fristgerechte Wiederausreise geknüpft ist, und der
Besuch dann je nach Entwicklung der Umstände für
Heiratsvorbereitungen benutzt wird, dann liegt es auf der Hand, dass
zumindest optionsweise eine dauerhaftere Anwesenheit hierzulande
angestrebt wird, was eben nicht dem Zweck eines befristeten
Besuchsaufenthalts entspricht. Einreisegesuche zwecks Eheabschluss
richten sich derweil nach eigenen Verfahren mit besonderen
Zuständigkeiten (vgl. Art. 10 und 17 AuG bzw. Art. 42 AuG; vgl. auch
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6726/2010 vom 18. Januar 2011
E. 9.2).
9.
9.1. Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen durfte die Vorinstanz zu
Recht davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellerin sei im
Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert. An der
Richtigkeit dieser Einschätzung vermag auch die Tatsache nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer wiederholt die rechtzeitige Rückkehr
seiner Freundin zugesichert hat. Die Integrität des Beschwerdeführers
wird denn auch in keiner Weise in Zweifel gezogen. Die von ihm
eingegangenen Verpflichtungen umfassen jedoch ausschliesslich das
Risiko ungedeckter Kosten im Zusammenhang mit dem beabsichtigten
Besuchsaufenthalt und sind betragsmässig nach oben beschränkt (Art. 8
Abs. 5 VEV). Demgegenüber kann der Beschwerdeführer in seiner Rolle
als Gastgeber für ein bestimmtes Tun oder Unterlassen des Gastes nicht
rechtswirksam einstehen (vgl. zum Ganzen BVGE 2009/27 E. 9). In
diesem Zusammenhang bleibt festzuhalten, dass er die Gesuchstellerin
erst seit Dezember 2009 – von seinem Ferienaufenthalt in Thailand her –
kennt. Bei dieser Sachlage wird selbst der Beschwerdeführer gewisse
Vorbehalte anbringen müssen, wenn es darum geht, mögliche
Entwicklungen in den Wünschen und Vorstellungen der (deutlich
jüngeren) Gesuchstellerin betreffend ihre kurz- und mittelfristige
Lebensgestaltung einschätzen zu können.
C-7402/2010
Seite 10
9.2. Der (durchaus verständliche) Wunsch des Beschwerdeführers, seine
Freundin mittels des vorgesehenen Aufenthalts hierzulande besser
kennen zu lernen und ihr das Lebensumfeld in der Schweiz zu zeigen,
hat demnach in den Hintergrund zu treten. Den Beteiligten ist zuzumuten,
ihre freundschaftliche Beziehung vorderhand anderweitig zu pflegen; dies
umso mehr, als der Beschwerdeführer gegenüber der
Schweizervertretung in Bangkok ohnehin seine Absicht bekundet hat,
nach seiner (kurz bevorstehenden) Pensionierung jeweils die
Wintermonate bei seiner Freundin in Thailand zu verbringen. Die
Visumsverweigerung erscheint unter besagtem Gesichtspunkt daher
auch nicht als unverhältnismässig.
10.
Aus den dargelegten Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die
Vorinstanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und der Gesuchstellerin die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung ist somit im Ergebnis
rechtmässig (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, 2
und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 11
C-7402/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 22. November 2010 geleisteten
Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] zurück)
– das Migrationsamt des Kantons Solothurn (ad SO […])
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Teuscher Daniel Brand
Versand: