B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7404/2009
U r t e i l v o m 11 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
N._______,
vertreten durch lic. iur. Carla Schnoz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-7404/2009
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Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegowina stammende Beschwerdeführerin (geb.
1986) lebte ab ihrem zehnten Lebensjahr in Kroatien und besitzt die
Staatsbürgerschaft beider Länder. Am 15. Juli 2005 heiratete sie in Olten
den kroatischen Staatsangehörigen X._______ (geb. 1983), der damals
als Jahresaufenthalter hierzulande ansässig war. Nachdem jener am
30. August 2005 ein Familiennachzugsgesuch gestellt hatte, erhielt die
Beschwerdeführerin vom Wohnkanton Solothurn per 17. Januar 2006 ei-
ne entsprechende Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann.
Dazwischen weilte sie teils in der Schweiz, teils in Kroatien. Die Aufent-
haltsbewilligung wurde in der Folge regelmässig verlängert.
Am 7. Oktober 2008 zog die Beschwerdeführerin aus der gemeinsamen
Wohnung aus. Das Richteramt Olten-Gösgen stellte mit Entscheid vom
11. Dezember 2008 fest, dass die Eheleute seit dem 12. Oktober 2008
faktisch getrennt lebten, und gestattete ihnen, auch fortan getrennt zu le-
ben. Weiter wurde angeordnet, die Ehefrau habe das eheliche Domizil
per 12. November 2008 zu verlassen. Die Ehe wurde bislang nicht ge-
schieden.
B.
Am 2. Juli 2009 erklärte sich die Migrationsbehörde des Kantons Solo-
thurn auf Gesuch der Beschwerdeführerin hin bereit, ihr die Aufenthalts-
bewilligung nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft zu verlängern
und übermittelte die Angelegenheit der Vorinstanz mit dem Antrag auf Zu-
stimmung.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 22. Juli 2009 mit, dass erwo-
gen werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und sie aus der
Schweiz wegzuweisen, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme
ein. Die damalige Parteivertreterin machte vom Äusserungsrecht am
12. und 31. August 2009 Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2009 verweigerte die Vorinstanz die Zu-
stimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies die Be-
schwerdeführerin unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz
weg. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ehegemein-
schaft in der Schweiz habe vorliegend höchstens zwei Jahre und neun
Monate gedauert. Die Ehefrau habe nämlich erst mit der Bewilligung des
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Familiennachzugs am 17. Januar 2006 ein Anwesenheitsrecht für die
Schweiz erwirkt. Massgeblich für die Beurteilung der Dauer der Ehege-
meinschaft nach Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergesetzes vom
16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) sei demnach nicht das Heiratsda-
tum, sondern der Zeitpunkt der Einreise nach Bewilligung des Familien-
nachzugs, weshalb die erforderliche Dreijahresfrist der vorgenannten Be-
stimmung nicht erfüllt sei. Auch wichtige Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1
Bst. b AuG seien trotz einer Festanstellung und guten Deutschkenntnis-
sen nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin befinde sich erst seit drei
Jahren und neun Monaten in der Schweiz. An das Vorliegen eines Härte-
falles würden strenge Anforderungen gestellt und die Ausreise aus der
Schweiz müsse für die betroffene Person zu einer schweren persönlichen
Notlage führen. Härtefälle seien nur für Ausnahmefälle gedacht. Solche
zwingenden Gründe lägen hier keine vor und der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 25. November 2009 beantragt die Beschwerdefüh-
rerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zustimmung
zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Ferner sei die Wegweisung
aufzuheben und bis zum Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts eine
vorläufige Aufnahme anzuordnen, damit sie ihre Arbeitsstelle nicht verlie-
re. Einleitend verweist sie auf ihre Aufenthalte in der Schweiz im Jahre
2005 und fordert in diesem Zusammenhang die Mitberücksichtigung der
Dauer des Familiennachzugsverfahrens, konkret ab dem 30. August
2005. Daneben bringt sie hauptsächlich vor, ihr Ehemann habe sie wäh-
rend des ehelichen Zusammenlebens immer wieder tyrannisiert und be-
droht; beispielsweise habe man sie, als er alleine nach Kroatien in die Fe-
rien gefahren sei, zu Hause eingesperrt. Seine Misshandlungen hätten
sie zu einem kaputten Menschen gemacht und sie fürchte noch heute um
ihr Leben. Verschiedene Personen aus ihrem familiären und beruflichen
Umfeld könnten die Drohungen des Gatten sowie ihren psychischen Zu-
stand bezeugen. Zur Behandlung dieses Traumas habe sie sich nun bei
einem Psychiater gemeldet. Auch in Kroatien stünde ihr Leben in Gefahr,
könnte sich ihr Mann dort doch eher freier bewegen als in der Schweiz.
Hierzulande habe sich die Beschwerdeführerin im Übrigen gut integriert.
Sie beherrsche die deutsche Sprache und sogar Schweizer Dialekt, ar-
beite und verdiene ihren Lebensunterhalt selber und sie habe bislang
weder Sozialhilfe bezogen noch sei sie je straffällig geworden. Den Grad
der Integration gelte es bei der Ermessensausübung durch die Behörden
mitzuberücksichtigen. Sie habe nun ein Leben in der Schweiz aufgebaut
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und fühle sich in Sicherheit. Es wäre ungerecht und unmenschlich, wenn
wegen drei fehlender Monate ihr Leben zerstört würde.
Das Rechtsmittel war u.a. mit einem Empfehlungsschreiben und einem
Zwischenzeugnis des Arbeitgebers, einer Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 29. Januar 2009 zu Handen der kantonalen Migrations-
behörde sowie Kopien aus dem kroatischen Reisepass mit Ein- und Aus-
reisestempeln ergänzt.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 gab das Bundesverwal-
tungsgericht den Anträgen auf Einvernahme der Familie Y._______
(Trauzeugen), von Z._______ (Verfasserin der Rechtsschrift) sowie nicht
namentlich aufgeführter Arbeitskolleginnen, Arbeitskollegen und des Ar-
beitgebers als Zeuginnen bzw. Zeugen nicht statt, räumte der Beschwer-
deführerin jedoch die Möglichkeit ein, stattdessen schriftliche Stellung-
nahmen der fraglichen Personen nachzureichen.
Mit Nachtrag vom 31. Dezember 2009 legte die Beschwerdeführerin ent-
sprechende Stellungnahmen der Personalberatung des Migros-
Genossenschafts-Bundes, der Verfasserin der Beschwerdeschrift und
des Trauzeugen vor.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 28. Januar 2010 spricht sich die Vorinstanz
für die Abweisung der Beschwerde aus und hält ergänzend fest, von
Misshandlungen oder gar Todesdrohungen sei in den im Rahmen der
Ausübung des rechtlichen Gehörs durch die frühere Rechtsvertreterin er-
folgten Eingaben nicht die Rede gewesen, weshalb von Schutzbehaup-
tungen der Beschwerdeführerin ausgegangen werden müsse. Angesichts
der eher kurzen Anwesenheit in der Schweiz erweise sich ihre Rückkehr
nach Kroatien, das sie erst als junge Erwachsene verlassen habe, nicht
als unverhältnismässig. Auch seien keine Anhaltspunkte für Vollzugshin-
dernisse erkennbar, insbesondere keine, die darauf hindeuteten, dass die
Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr in ihre Heimat einer konkre-
ten Gefährdung ausgesetzt wäre.
G.
Am 18. März 2010 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein vom
16. März 2010 (Poststempel) datierendes Schreiben ein, worin sich eine
Bekannte der Beschwerdeführerin zu deren Eheleben äusserte.
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Seite 5
Replikweise hält die neu mandatierte Parteivertreterin am 29. April 2010
am eingereichten Rechtsmittel fest. Die bisherigen Anträge wurden da-
hingehend präzisiert, der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei ge-
stützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG, eventualiter gestützt auf Art. 50 Abs.
1 Bst. b AuG zuzustimmen; subeventualiter sei das BFM zu verpflichten,
die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen.
Der Replik waren weitere Unterlagen (Kopien des Familienausweises und
der Einladung zur Hochzeitsfeier vom 1. Oktober 2005, Aktenstücke aus
dem Familiennachzugsverfahren im Kanton Solothurn, Bericht des be-
handelnden Psychiaters vom 28. März 2010) beigelegt.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 11. November 2011 lud das Bun-
desverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin ein, das Rechtsmittel zu
aktualisieren.
Die jetzige Parteivertreterin teilte am 9. Dezember 2011 mit, auf eine Ak-
tualisierung der Beschwerde zu verzichten.
I.
Der weitere Akteninhalt der vorinstanzlichen und der beigezogenen Akten
der Migrationsbehörde des Kantons Solothurn wird – soweit rechtserheb-
lich – in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen
des BFM, welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlänge-
rung einer Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht offen steht (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes
bestimmt.
1.3. Als Adressatin der Verfügung ist die Beschwerdeführerin zu deren
Anfechtung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerechte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 mit Hinweis).
3.
3.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittelver-
fahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der Trauzeugen, der Ver-
fasserin der Beschwerdeschrift sowie nicht namentlich erwähnter Arbeits-
kolleginnen, Arbeitskollegen und des Arbeitgebers als Zeuginnen bzw.
Zeugen) mit Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2009 abgewiesen. Die
Beschwerdeführerin erhielt indes Gelegenheit, schriftliche Äusserungen
besagter Personen zu den aufgeworfenen Fragen (insbesondere zum
Eheleben, zu den Drohungen des Ehemannes und zu ihrem damaligen
psychischen Zustand) nachzureichen, was geschah (zur antizipierten
Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG und BGE 136 I 229 E. 5.3 S.
236 f. mit Hinweisen; zur Subsidiarität der Zeugeneinvernahme: BGE 130
II 169 E. 2.3.3 S. 173 mit Hinweisen, Urteil des Bundesgerichts
1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2). Der entscheidswesentliche
Sachverhalt erschliesst sich, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, in
genügender Weise aus den Akten.
3.2. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeeingabe vom
25. November 2009 in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem beantragt
hat, sie sei während des Rechtsmittelverfahrens vorläufig aufzunehmen,
C-7404/2009
Seite 7
gilt es festzuhalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und die Vorinstanz der
vorliegenden Beschwerde in der angefochtenen Verfügung vom 26. Ok-
tober 2009 die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat. Besondere
verfahrensmässige Vorkehren waren daher keine angezeigt. Die Festan-
stellung beim bisherigen Arbeitgeber war während der Hängigkeit des
Rechtsmittelverfahrens, entgegen der Befürchtung der Beschwerdeführe-
rin, denn nicht gefährdet.
4.
4.1. Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
4.2. Der Beschwerdeführerin ist zwar noch unter dem Geltungsbereich
des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthalts-
bewilligung erteilt worden, da sie jedoch im Winter 2008/09 (sinngemäss)
die Verlängerung dieser Bewilligung beantragt hat, gelangt vorliegend
neues Recht zur Anwendung.
5.
Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt jedoch die Zustim-
mung durch das BFM. Dessen Zustimmungserfordernis ergibt sich im
vorliegenden Fall aus Art. 99 AuG i.V.m. Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE.
Letztgenannte Bestimmung wird präzisiert durch die Weisungen des BFM
im Ausländerbereich in der Fassung vom 30. September 2011 (online ab-
rufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren
und Zuständigkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung einer Ausländerin oder eines Ausländers nach der Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen
Ehegatten oder nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Auslän-
der nicht aus einem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem
BFM zur Zustimmung zu unterbreiten.
C-7404/2009
Seite 8
6.
6.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin ist inzwischen im Besitze der
Niederlassungsbewilligung. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG haben ausländi-
sche Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung, wenn sie
mit diesem zusammenwohnen, Anspruch auf Erteilung und Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung und – nach einem ordnungsgemässen und
ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren – Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung (Art. 43 Abs. 2 AuG).
6.2. Vom Erfordernis des Zusammenwohnens kann gemäss Art. 49 AuG
abgesehen werden, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe gel-
tend gemacht werden und die Familien- bzw. Ehegemeinschaft weiter be-
steht. Als wichtige Gründe können insbesondere berufliche Verpflichtun-
gen oder eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer
Probleme gelten (vgl. Art. 76 VZAE). Erhebliche familiäre Probleme sind
beispielsweise dann gegeben, wenn ein vorübergehender Aufenthalt in
einem Frauenhaus erfolgt oder wenn ein Ehegatte zeitweise aus der ge-
meinsamen Wohnung weggewiesen wird (vgl. ESTHER S. AMSTUTZ in: Ca-
roni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Bundes-
gesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 49
N. 25, MARC SPESCHA in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli [Hrsg.], Kommentar
Migrationsrecht, 2. aktualisierte Auflage, Zürich 2009, Art. 49 AuG N. 3;
AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N 20 f.). Entscheidend ist jedoch bei all diesen
Gründen, dass die eheliche Gemeinschaft weiter besteht, d.h., dass die
Beziehung tatsächlich gelebt wird und die beiden Ehegatten den Willen
zur Gemeinschaft haben, an den Bestand der Ehe glauben und an ihr
festhalten (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Art. 49 N. 29).
6.3. Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung u.a. nach Art. 43 Abs. 1 AuG
weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat
und eine erfolgreiche Integration besteht (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG)
oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz erforderlich machen (vgl. Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG). Die Ansprü-
che aus Art. 43 und 50 AuG erlöschen, wenn sie rechtsmissbräuchlich
geltend gemacht werden, namentlich um die Vorschriften dieses Geset-
zes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den
Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 Bst. a AuG).
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Seite 9
7.
Zu prüfen ist, ob der Anspruch gemäss Art. 43 Abs. 1 AuG nach Auflö-
sung der Haushaltsgemeinschaft aufgrund von Art. 50 Abs. 1 AuG weiter-
besteht. Die Vorinstanz verneinte dies unter dem Aspekt von Art. 50 Abs.
1 Bst. a AuG und – wenn nicht explizit, so doch sinngemäss – auch unter
demjenigen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG.
7.1. Die Beschwerdeführerin macht vorweg geltend, die eheliche Ge-
meinschaft sei erst nach der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG
endgültig gescheitert. Da die häusliche Gemeinschaft von der Ehe-
schliessung am 15. Juli 2005 in Olten bis zur gerichtlich festgestellten
Trennung per 12. Oktober 2008 gedauert habe, sei das zeitliche Erfor-
dernis der genannten Bestimmung erfüllt. Auch die Migrationsbehörde
des Kantons Solothurn ging in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2005 und der
anschliessenden Überweisung an das BFM vom 13. Juli 2005 von einer
anrechenbaren Ehedauer von mehr als drei Jahren aus (zur strikten
Massgabe dieser Dreijahresfrist siehe BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).
Das BFM rechnete derweil erst ab dem 17. Januar 2006, dem Datum, an
welchem der Kanton Solothurn den Familiennachzug bewilligt hat. Dem-
nach hätte die Ehegemeinschaft in der Schweiz höchsten zwei Jahre und
neun Monate gedauert. Unbestritten ist, dass nicht nur die Ansprüche aus
Art. 43 AuG, sondern auch derjenige aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG vor-
aussetzen, dass der ausländische Ehepartner sich hierzulande aufhält.
Die Ehegemeinschaft muss mithin in der Schweiz gelebt werden (zum
Ganzen vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f. oder BGE 136 II 113 E. 3.3
S. 117 ff.). Zu klären bleibt, ob hierfür ein ununterbrochener Aufenthalt mit
Aufenthaltsbewilligung erforderlich ist.
7.2. Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang wiederholt
darauf hin, dass sie in der Zeit nach der Heirat bis zur Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung wohl zwischen der Schweiz und Kroatien hin- und
hergereist, die meiste Zeit aber hier gewesen sei. Selbst wenn man dies-
bezüglich nur von der netto in der Schweiz verbrachten Zeit ausgehe, ha-
be das Ehepaar jedenfalls länger als drei Jahre hierzulande in ehelicher
Gemeinschaft zusammengewohnt. Das Bundesgericht hat in Präzisierung
der oben dargelegten Praxis jüngst festgehalten, Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG verlange keinen ununterbrochenen Aufenthalt, vielmehr dürften die
Aufenthalte in der Schweiz zusammengerechnet werden, wenn einer
oder beide Ehegatten vorübergehend im Ausland weilten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.1.2 mit Hin-
weis). Von daher steht einer Mitberücksichtigung jener Phasen, welche
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Seite 10
die Beschwerdeführerin zwischen dem 15. Juli 2005 und dem 17. Januar
2006 hierzulande bei ihrem Ehegatten verbracht hat, nichts entgegen (im
Einzelnen siehe E. 7.4 und 7.5 hiernach).
7.3. Die Vorinstanz hält dagegen, es zähle nur der bewilligte Aufenthalt.
Nach Auffassung der Beschwerdeführerin hingegen müsste zumindest
die Dauer der Familiennachzugsverfahrens (30. August 2005 bis
17. Januar 2006) zu den zwei Jahren und neun Monaten addiert werden.
Gemäss der bereits zitierten Rechtsprechung reicht das mindestens drei-
jährige Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft in der Schweiz an sich
aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011
E. 4.1.1 und BGE 136 II 113 E. 3.3.5 S. 120). Das zeitliche Erfordernis
von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG kann mit anderen Worten nicht so verstan-
den werden, dass (zusätzlich) ein Aufenthalt mit Aufenthaltsbewilligung
erforderlich wäre. Ein legaler bzw. rechtmässiger Aufenthalt muss statt-
dessen genügen. Mit dieser Auslegung in Einklang stehen auch die aktu-
ellen Weisungen des BFM (Fassung vom 30. September 2011; Ziff. 6.1.7
und Ziff. 6.14.1). Besagte Dreijahresfrist ist denn im Zusammenhang mit
der zweiten Anspruchsvoraussetzung dieser Bestimmung zu betrachten.
Mit Blick auf eine erfolgreiche Integration in der Schweiz geht es in erster
Linie darum, dass sich die ausländische Person während einer gewissen
Mindestdauer hier aufgehalten hat. Eine Ehegemeinschaft kann nun aber
– jedenfalls vorübergehend – auch im Rahmen des bewilligungsfreien
Aufenthalts tatsächlich in der Schweiz gelebt werden. Einem solchen
Umstand gilt es im dargelegten Kontext Rechnung zu tragen. Ähnliche Si-
tuationen können eintreten, wenn die Eheleute eine Zeitlang landesab-
wesend waren und danach in die Schweiz zurückkehren. Folgerichtig
sind nicht nur unterbrochene Aufenthalte sondern auch solche ohne Auf-
enthaltsbewilligung zu akzeptieren. Da wie erwähnt nur Anwesenheiten
hierzulande zählen, lassen sich Angaben über gelebte eheliche Gemein-
schaften von den kantonalen Bewilligungsbehörden weiterhin problemlos
verifizieren, wodurch rechtsmissbräuchlichen Verhaltensweisen gegebe-
nenfalls entgegengewirkt werden könnte (vgl. hierzu BGE 136 II 113 E.
3.3.4 S. 119). Zu ergänzen wäre, dass selbst bei Bewilligungsentscheiden
betr. Familiennachzug oftmals auf das Einreisedatum abgestellt wird.
Auch auf der vorliegenden Bewilligungskopie zur erstmaligen Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung figuriert denn als Einreisedatum der 15. Juli
2005. Im beschriebenen Rahmen spricht somit nichts dagegen, die Zeit-
spanne ab der Eheschliessung, vorbehältlich Art. 51 Abs. 2 AuG, mitein-
zubeziehen.
C-7404/2009
Seite 11
7.4. Von der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung bis zur Trennung ver-
strichen wie erwähnt rund zwei Jahre und neun Monate, zwischen Ehe-
schliessung und der gerichtlichen Auflösung der Haushaltsgemeinschaft
liegen etwa drei Jahre und drei Monate. Die Beschwerdeführerin argu-
mentiert, nach der Heirat bis zur Bewilligung des Familiennachzugs im-
mer wieder für einige Wochen zu ihrem Ehemann in die Schweiz gekom-
men zu sein. Gewisse Anhaltspunkte dafür, wann und wie lange die Be-
troffene innerhalb des fraglichen Zeitraumes effektiv hierzulande ver-
bracht hat, liefern die Ein- und Ausreisestempel im kroatischen Reisepass
sowie ihre Erläuterungen gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
und den Bundesbehörden. Den eingereichten Passkopien lässt sich ent-
nehmen, dass die Beschwerdeführerin vom 1. bis 6. August 2005, vom
15. bis 16. Oktober 2005 und vom 23. Dezember 2005 bis 1. Januar 2006
landesabwesend war. Die Gründe für die jeweiligen Reisen in die Heimat
werden in der Replik vom 29. April 2010 plausibel erklärt. Aktenmässig
erstellt ist ferner, dass die Eheleute am 1. Oktober 2005 in Niedergösgen
eine Hochzeitsfeier (mit Gottesdienst in der Schlosskirche) organisiert
haben. All dies deutet auf eine Einhaltung der von Art. 50 Abs. 1 Bst. a
AuG geforderten Mindestdauer hin.
7.5. Mit Blick auf die Rechtmässigkeit der Anwesenheit gilt es sich auf der
anderen Seite zu vergegenwärtigen, dass kroatische Staatsangehörige
damals visumsfrei einreisen durften, weshalb sich nicht sämtliche Ein-
und Ausreisen verifizieren lassen. Die kantonale Migrationsbehörde wie-
derum hatte spätestens am 2. September 2005 Kenntnis vom Familien-
nachzugsgesuch und – aufgrund der danach vorgelegten Unterlagen –
auch vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin des Öfteren in der
Schweiz weilte. Es wurde in dieser Hinsicht mithin nichts verheimlicht. Mit
Schreiben vom 4. November 2005 hat die vorgenannte Behörde in der
Folge festgestellt, die Ehefrau halte sich offenbar bereits in der Schweiz
auf, von ihr die Zusendung des Originalreisepasses verlangt und den
Aufenthalt während des Verfahrens so faktisch gestattet (vgl. Art. 17 Abs.
2 AuG). Am 17. Januar 2006 wurde der Familiennachzug schliesslich be-
willigt. Weitere Aufschlüsse, insbesondere zu den Gründen, warum der
Ehemann mit dem Stellen des Familiennachzugsgesuches erst einige
Wochen zuwartete und es unvollständig einreichte, vermittelt die undatier-
te Stellungnahme des Trauzeugen, welche mit Nachtrag vom
31. Dezember 2009 bei der urteilenden Instanz einging. Aufgrund dessen
erschiene es nicht legitim, wenn dies der Beschwerdeführerin angelastet
würde. Alles in allem kann jedoch davon ausgegangen werden, dass kei-
ne ausländerrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und der ge-
C-7404/2009
Seite 12
meinsame Haushalt in der Schweiz folglich während mehr als drei Jahren
bestand und legal war.
Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin mit der mehr als dreijährigen Ehegemeinschaft eine der
beiden Anspruchsvoraussetzungen in Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG erfüllt.
8.
Selbst bei Vorliegen einer vorherigen dreijährigen Ehegemeinschaft kann
die Beschwerdeführerin aus Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nur dann einen An-
spruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten, wenn sie
sich in der Schweiz erfolgreich integriert hat. Beide Kriterien müssen ku-
mulativ vorliegen, damit ein Rechtsanspruch auf Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung besteht (BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 119). In diesem
Kontext beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie sowohl
sprachlich wie wirtschaftlich integriert sei und sich seit ihrer Einreise in die
Schweiz wohl verhalten habe.
8.1. Das AuG enthält keine Legaldefinition des Begriffs Integration, ver-
wendet diesen Begriff aber im Sinne eines gesamtgesellschaftlichen
Ziels. Die Integration bezweckt, längerfristig und rechtmässig anwesen-
den Ausländerinnen und Ausländern die Teilhabe am wirtschaftlichen, so-
zialen und kulturellen Leben zu ermöglichen (Art. 4 Abs. 2 AuG; BGE 134
II 1 E. 4.1 S. 4). Nach Art. 77 Abs. 4 VZAE liegt eine erfolgreiche Integra-
tion im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG namentlich vor, wenn die aus-
ländische Person die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bun-
desverfassung respektiert (Bst. a) und den Willen zur Teilnahme am Wirt-
schaftsleben sowie zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landes-
sprache bekundet (Bst. b). Nach Art. 4 der Verordnung vom 24. Oktober
2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, SR
142.205) zeigt sich der Beitrag einer ausländischen Person zur Integrati-
on namentlich in der Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung und
der Werte der Bundesverfassung (Bst. a), im Erlernen der am Wohnort
gesprochenen Landessprache (Bst. b), in der Auseinandersetzung mit
den Lebensbedingungen in der Schweiz (Bst. c) und im Willen zur Teil-
nahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d). Die
Verwendung des Adverbs "namentlich" bringt den nicht abschliessenden
Charakter der Auflistungen in Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA zum
Ausdruck und zeigt zugleich, dass die Beurteilung der erfolgreichen Integ-
ration eine gesamthafte Würdigung der Umstände des konkreten Einzel-
falles verlangt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. No-
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vember 2011 E. 3.2 und 2C_427/2001 vom 26. Oktober 2011 E. 5.2, je
mit Hinweisen). Dabei schliessen Defizite auf einzelnen Integrationsfel-
dern nicht notwendigerweise aus, dass gesamthaft betrachtet eine erfolg-
reiche Integration zu bejahen ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_426/2011
vom 30. November 2011 E. 3.5 in Bezug auf die soziale Integration).
8.2. Allzu hohe Anforderungen an den Integrationsgrad dürfen im Anwen-
dungsbereich von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht gestellt werden. Die er-
folgreiche Integration ist hier weder ein Aspekt des privaten Interesses,
das sich im Rahmen der Interessenabwägung bei einem Ermessensent-
scheid (vgl. Art. 54 Abs. 2 und Art. 96 Abs. 1 AuG) gegen das zum vorn-
herein erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Wahrung
einer restriktiven Migrationspolitik durchsetzen müsste, noch stellt sie sich
als ein Wertungskriterium bei der Konkretisierung der restriktiv auszule-
genden unbestimmten Rechtsbegriffe des "schwerwiegenden persönli-
chen Härtefalles" nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG bzw. des "wichtigen
Grundes" nach Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG dar (vgl. Art. 31 Abs. 1 Bst. a
VZAE). Sie ist vielmehr eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, die
denjenigen ausländischen Personen zu einem Aufenthaltsrecht verhelfen
will, die unter Berücksichtigung ihrer konkreten Situation einen ausrei-
chenden Beitrag zum Integrationsprozess geleistet haben, wie er in
Art. 77 Abs. 4 VZAE und Art. 4 VIntA umschrieben ist. Das ist nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts regelmässig schon der Fall, wenn
die ausländische Person eine feste Arbeitsstelle hat, die wirtschaftliche
Sozialhilfe nicht in Anspruch nimmt, die öffentliche Ordnung achtet und
die am Wohnort gesprochene Landessprache spricht (vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2C_426/2011 vom 30. November 2011 E. 3.3,
2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3 oder 2C_430/2011 vom
11. Oktober 2011 E. 4.2, je mit Hinweisen). Deshalb kann der Erfolg der
Integration nicht mit dem Argument negiert werden, der Integrationsgrad
gehe nicht über das hinaus, was aufgrund der gesamten Umstände ver-
nünftigerweise erwartet werden dürfe. Die Erreichung eines Integrations-
grades, der in Beachtung der gesamten Umstände des konkreten Einzel-
falles erwartet werden darf, impliziert im Gegenteil das Vorliegen einer er-
folgreichen Integration im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG.
Eine erfolgreiche Integration hat die Praxis demgegenüber etwa dann
verneint, wenn gegen die Rechtsordnung verstossen wurde, Schulden
vorhanden sind, Sozialhilfe in Anspruch genommen wurde oder die er-
langte finanzielle Unabhängigkeit erst von kurzer Dauer ist (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-6240/2008 vom 23. Dezember 2011 E. 6.3
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mit Hinweisen). Wie an anderer Stelle angetönt, ging die Vorinstanz in der
angefochtenen Verfügung in dieser Hinsicht derweil von einem Anwen-
dungsfall von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG aus, dem ein strengerer Beurtei-
lungsmassstab zu Grunde liegt (siehe auch den vorangehenden Ab-
schnitt).
8.3. Die bald 26-jährige Beschwerdeführerin geniesst einen unbescholte-
nen Leumund und ist während ihres mehr als sechs- bzw. bald siebenjäh-
rigen Aufenthaltes in der Schweiz – abgesehen von einem Strassenver-
kehrsdelikt (Fahren in fahrunfähigem [übermüdetem] Zustand, siehe
Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 17. Juni
2011) – nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Der Respekt gegenüber
der rechtsstaatlichen Ordnung kann ihr allein deswegen jedenfalls nicht
abgesprochen werden. Was die sprachliche Integration anbelangt, so ver-
fügt sie gemäss den Akten über bemerkenswert gute Deutschkenntnisse.
Diese hat sie sich ihren eigenen Angaben zufolge unter anderem dank
früherer Besuche bei einem Onkel in Deutschland angeeignet. Später, als
die Schwiegermutter hier in einen Deutschkurs gegangen sei, habe sie
mit ihr zusammen die Hausaufgaben gemacht. Die Beschwerdeführerin
kann zudem Schweizer Dialekt sprechen. Ihre sprachliche Kompetenz
steht daher ausser Zweifel, und wird ihr von dritter Seite – unabhängig
voneinander – mehrfach bestätigt.
8.4. Auch die berufliche, wirtschaftliche und soziale Integration gibt zu
keinerlei Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin arbeitete ab
anfangs 2008 temporär in einer Schokoladefabrik. Wegen ihrer hervorra-
genden Leistungen erhielt sie auf den 1. August 2008 eine Festanstellung
(vgl. Empfehlungsschreiben des Arbeitgebers vom 23. Oktober 2009).
Seither steht sie in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Produkti-
onsmitarbeiterin. In dieser Funktion wird sie von den Vorgesetzten, Mitar-
beiterinnen und Mitarbeitern geschätzt. Aus dem Zwischenzeugnis vom
2. März 2009 geht hervor, dass sie sich innert kurzer Zeit erfolgreich in
den betrieblichen Alltag integriert hat. Dank regelmässigem Erwerbsein-
kommen war die Beschwerdeführerin, welche schon zuvor nie Sozialhilfe
in Anspruch genommen hatte, bislang denn immer in der Lage, ihren Le-
bensunterhalt selber zu bestreiten. In Berücksichtigung der Dauer des
Anstellungsverhältnisses darf sie zwischenzeitlich als beruflich gut integ-
riert gelten. Wie schon erwähnt, hat das Bundesgericht in seiner neues-
ten Rechtsprechung festgehalten, dass Integration im Sinne der Teilhabe
am wirtschaftlichen Leben keine aussergewöhnliche berufliche Laufbahn
voraussetze. Es genüge, wenn die betroffene Person selber für ihre Be-
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dürfnisse aufkomme, nicht auf Kosten der Sozialhilfe lebe und sich nicht
verschulde (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2011 vom
30. November 2011 E. 3.3, 2C_427/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 5.3
und 2C_430/2011 vom 11. Oktober 2011 E. 4.2), was für die Beschwerde-
führerin durchwegs zutrifft. Soziale Kontakte pflegt sie vor allem über ihr
berufliches Umfeld und sie hat sich daneben – trotz nicht einfacher Aus-
gangslage (problembehaftetes eheliches Zusammenleben) – mit wenig
Unterstützung von aussen einen Bekannten- und Freundeskreis aufge-
baut, was die eingereichten Unterlagen bestätigen (siehe etwa den unda-
tierten Bericht der Personalberatung des Migros-Genossenschafts-
Bundes als Beilage zum Nachtrag vom 31. Dezember 2009). Bei dieser
Sachlage kann die Frage, ob die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher
Gewalt geworden ist, offen gelassen werden.
8.5. In Berücksichtigung sämtlicher Faktoren sowie im Lichte der neues-
ten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Begriff der erfolgreichen In-
tegration von Ausländerinnen und Ausländer gelangt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Ergebnis, dass von einer erfolgreichen Integration im
Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG auszugehen ist, welche der Be-
schwerdeführerin einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewil-
ligung einräumt. Indem die Vorinstanz die Zustimmung zu einer weiteren
Regelung des Anwesenheitsrechts verweigert hat, erweist sich ihre An-
ordnung als nicht rechtmässig.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Die Beschwerde
ist deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und
der Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung zuzustimmen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin keine
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und es ist ihr gestützt auf
Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz eine angemessene Par-
teientschädigung auszurichten. Dem Umstand, dass sich die Beschwer-
deführerin erst im späteren Verlaufe des Rechtsmittelverfahrens ver-
beiständen liess, gilt es hierbei Rechnung zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton Solothurn wird die Zustimmung
erteilt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 4. Januar 2010 ge-
leistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht mit Fr. 800.- (inkl. MwSt.) zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] retour)
– das Amt für Migration und Schweizer Ausweise des Kantons Solo-
thurn mit den Akten […] (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss den
Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer Amts-
sprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Anga-
be der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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