Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7406/2007
U r t e i l v om 2 9 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Patrick Frey, Adokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Verweigerung der Zustimmung und Wegweisung.
C7406/2007
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus dem Kosovo stammende Beschwerdeführer (geb. 1978)
heiratete am 1. August 2000 eine im Kanton BaselStadt
aufenthaltsberechtigte kolumbianische Staatsangehörige. Am 9. August
2000 zog er ihr in die Schweiz nach und erhielt vom Kanton BaselStadt
im Rahmen des Familiennachzugs nach Art. 38 der Verordnung vom 6.
Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer
(Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Ehefrau. Die Ehe wurde
am 8. Juni 2006 geschieden. Gleichwohl verlängerte die kantonale
Migrationsbehörde die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers um
ein weiteres Jahr bis zum 8. August 2007.
B.
Am 27. Juli 2006 heiratete der Beschwerdeführer seine Landsfrau
B._______ (geb. 1986) und ersuchte die Migrationsbehörde des Kantons
BaselStadt um Bewilligung des Familiennachzugs nach Art. 38 BVO.
Nachdem Erhebungen keine Hinweise auf rechtsmissbräuchliches
Verhalten im Zusammenhang mit der ersten Ehe ergeben hatten,
verzichtete die kantonale Migrationsbehörde auf Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer und entsprach dem Familiennachzugsgesuch.
Daraufhin reiste die Ehefrau des Beschwerdeführers am 6. März 2007 in
die Schweiz und erhielt im Kanton BaselStadt eine
Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann. Aus der Ehe sind
mittlerweile zwei gemeinsame Kinder hervorgegangen (geb. 2007 bzw.
2009).
C.
Mit Schreiben vom 25. Juli 2007 gelangte die kantonale
Migrationsbehörde an die Vorinstanz mit dem Antrag, sie möge einer
nachträglichen Änderung des Aufenthaltszwecks ihre Zustimmung
erteilen. Erläuternd führte sie aus, sie habe die Aufenthaltssituation des
Beschwerdeführers nach dessen Scheidung und Wiederverheiratung auf
Scheinehe bzw. Rechtsmissbrauch hin überprüft. Da sie keine
hinreichenden Anhaltspunkte hierfür gefunden habe, habe sie keine
Massnahmen ergriffen, jedoch versäumt, dem BFM eine Änderung des
Aufenthaltszwecks zu beantragen. Das wirke sich insofern ungünstig aus,
als die jetzige Ehefrau ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib
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beim Ehegatten erhalten habe und somit beide Ehegatten über den
gleichen Aufenthaltszweck verfügten.
D.
Die Vorinstanz nahm die Eingabe der kantonalen Migrationsbehörde als
Antrag auf Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung entgegen. Am 22. August 2007 teilte sie dem
Beschwerdeführer mit, dass sie erwäge, dem kantonalen Antrag nicht zu
entsprechen, und setzte ihm Frist zur Abgabe einer Stellungnahme.
Am 4. September 2007 wurde die Vorinstanz von der kantonalen
Migrationsbehörde darüber informiert, dass diese die
Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers irrtümlich verlängert habe.
Die kantonale Migrationsbehörde versicherte, sie werde den
Beschwerdeführer über den Irrtum in Kenntnis setzen und ihn darauf
aufmerksam machen, dass er nach wie vor aufgefordert sei, das Recht
auf Stellungnahme geltend zu machen. Die Information des
Beschwerdeführers erfolgte noch mit gleichem Datum.
Mit Eingabe vom 21. September 2007 machte der Beschwerdeführer vom
Recht auf Stellungnahme Gebrauch. Dabei berief er sich auf eine weit
fortgeschrittene Integration – unter anderem habe er ein eigenes
Bauunternehmen, die UKI GmbH, gegründet – und stellte Antrag auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung, eventualiter sei ihm die
Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und der Ehefrau sowie der
gemeinsamen Tochter eine solche zu erteilen.
E.
Mit Verfügung vom 27. September 2007 verweigerte die Vorinstanz ihre
Zustimmung zur Verlängerung der kantonalen Aufenthaltsbewilligung und
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg.
F.
Der Beschwerdeführer gelangte am 31. Oktober 2007 rechtsmittelweise
an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen auf Zustimmung zur
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, eventualiter auf Gewährung der
vorläufigen Aufnahme. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
G.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 31. Januar 2008 auf
Abweisung der Beschwerde.
C7406/2007
Seite 4
H.
Mit Replik vom 7. April 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
I.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 27. Mai 2010 lud das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, allfällige seit dem
letzten Schriftenwechsel eingetretene Sachverhaltsänderungen in das
Verfahren einzubringen.
J.
Der Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts kam der
Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 26. Oktober 2010 nach.
K.
Am 9. März 2011 liess die kantonale Migrationsbehörde dem
Bundesverwaltungsgericht Akten zukommen, aus denen sich ergibt, dass
gegen den Beschwerdeführer am 23. Juni 2010 Anklage wegen
mehrfachen Steuerbetrugs erhoben wurde und gegen seine
Bauunternehmung, die UKI GmbH, Betreibungen und Verlustscheine in
namhafter Höhe bestehen.
Mit Schreiben vom 24. März 2011 orientierte das
Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer über den
Akteneingang.
L.
Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons BaselStadt vom 15. April 2011
wurde der Beschwerdeführer des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen und einer
Busse von 5'000 Franken verurteilt. Gegen das Urteil hat der
Beschwerdeführer Berufung eingelegt.
M.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52
VwVG).
2.
2.1. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine
kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das
Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das
Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG
an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2). Inwieweit
Rechtsänderungen zu berücksichtigen sind, hängt von der
massgeblichen intertemporalen Regelung ab. Fehlt im Gesetz eine
Übergangsbestimmung, so entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
aufgrund allgemeiner intertemporaler Grundsätze (ANDRÉ MOSER /
MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.2. Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und seine Ausführungsverordnungen in Kraft – unter anderem
die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem
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Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, wie es vorliegend der Fall ist, bleibt
nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle
Recht anwendbar. Dabei ist entgegen dem zu engen Wortlaut des Art.
126 Abs. 1 AuG ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin oder von
Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen).
Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121), die
Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAV, AS 1949 228), die
Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im
Ausländerrecht (nachfolgend: Zustimmungsverordnung, AS 1983 535)
und die Begrenzungsverordnung. Das Verfahren selbst folgt
grundsätzlich dem neuen Verfahrens und Organisationsrecht (Art. 126
Abs. 2 AuG).
3.
3.1. Der Entscheid über die Erteilung und Verlängerung von
Aufenthaltsbewilligungen fällt grundsätzlich in die Zuständigkeit der
Kantone (Art. 15 Abs. 1 und 2 ANAG). Vorbehalten bleibt die Zustimmung
des BFM, wenn das Ausländerrecht eine solche für notwendig erklärt (Art.
18 ANAG). Eine ohne die erforderliche Zustimmung ausgestellte
Aufenthaltsbewilligung ist ungültig (Art. 19 Abs. 5 ANAV).
3.2. Der vorliegenden Streitsache liegt die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung eines – soweit ersichtlich – serbischen
Staatsangehörigen kosovarischer Abstammung zu Grunde, dessen Ehe
mit einer in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Ausländerin geschieden
worden war. Die Zustimmungsbedürftigkeit des kantonalen
Bewilligungsentscheids ergibt sich deshalb aus Art. 1 Abs. 1 Bst. a
Zustimmungsverordnung in Verbindung mit den Weisungen und
Erläuterungen des BFM über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt
(ANAGWeisungen, 3. Aufl., Bern, Mai 2006), die unter Ziff. 132.4 Bst. f
vorsehen, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
ausländischen Person nach Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mit
ihrem ausländischen Ehegatten dem BFM zur Zustimmung zu
unterbreiten ist, wenn die ausländische Person nicht aus einem
Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt.
3.3. Der Beschwerdeführer kann weder aus dem Landes noch aus dem
Staatsvertragsrecht einen Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ableiten. Infolgedessen liegt der Entscheid über
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Seite 7
die Zustimmung zur Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im
pflichtgemässen Ermessen der Behörde (Art. 4 ANAG). Sie ist dabei an
die Beurteilung durch den Kanton nicht gebunden. Das gälte selbst dann,
wenn auf kantonaler Ebene ein Gericht auf Erteilung oder Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung erkannt hätte (vgl. grundlegend BGE 127 II 49
E. 3 S. 51 ff; ferner Entscheid des EJPD vom 15. April 2005 E. 12 in:
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.76).
4.
Die pflichtgemässe Ausübung des Ermessens impliziert die Beachtung
rechtlicher Schranken bei der Ausfüllung der Ermessensspielräume.
Vorliegend steht der Grundsatz der Verhältnismässigkeit von
Verwaltungsakten im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt der
Verhältnismässigkeit ist eine wertende Abwägung vorzunehmen
zwischen dem öffentlichen Interesse an der Verweigerung der
Zustimmung einerseits und den durch die Verweigerung beeinträchtigten
privaten Interessen des (oder der) Betroffenen andererseits (vgl. statt
vieler ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich und St. Gallen 2010, S. 138 f.).
5.
5.1. Richtschnur und äusseren Rahmen der Interessenabwägung bilden
die Grundentscheidungen des Ausländerrechts, namentlich die in Art. 1
BVO formulierten migrationspolitischen Ziele und die damit
zusammenhängende restriktive Einwanderungspolitik gegenüber
erwerbstätigen ausländischen Personen aus dem NichtEU/EFTARaum
(in der Folge: Drittstaatsangehörige). Diese Politik findet ihren Ausdruck
unter anderem in den strengen Zulassungsbeschränkungen der
Begrenzungsverordnung, denen erwerbstätige Drittstaatsangehörige
namentlich in Gestalt hoher Anforderungen an die berufliche Qualifikation
(Art. 8 BVO) und der Höchstzahlen (Art. 12 BVO) unterworfen sind. Das
erhebliche Gewicht des öffentlichen Interesses an der Durchsetzung der
restriktiven Einwanderungspolitik gegenüber Drittstaatsangehörigen zeigt
sich daran, dass humanitäre Gründe in diesem rechtlichen
Zusammenhang erst Bedeutung erlangen, wenn die Betroffenheit des
Einzelnen die Grenze zum schwerwiegenden persönlichen Härtefall im
Sinne von Art. 13 Bst. f BVO überschreitet. Nach der Auflösung der Ehe,
die sie von restriktiven qualitativen und quantitativen
Zulassungsvoraussetzungen der Begrenzungsverordnung ausnehmen,
muss die ausländische Person dieses öffentliche Interesse grundsätzlich
wieder gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nach Massgabe von Art.
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12 Abs. 2 zweiter Satz BVO den Höchstzahlen der
Begrenzungsverordnung nach wie vor nicht untersteht. Es ist deshalb ein
vergleichsweise strenger Massstab angebracht, wenn es zu beurteilen
gilt, ob nach Wegfall des Privilegierungsgrundes private Interessen
bestehen, denen gegenüber das öffentliche Interesse an der
Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik zurückzustehen hat.
Dementsprechend geht das Bundesverwaltungsgericht mit der Vorinstanz
davon aus, dass die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe in erster Linie ein Instrument zur Vermeidung von
Härtefällen darstellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.1 mit Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAG
Weisungen).
5.2. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob
die Durchsetzung der restriktiven Migrationspolitik im konkreten Einzelfall
zu unbilligen, vom öffentlichen Interesse an der Durchsetzung einer
restriktiven Einwanderungspolitik nicht gedeckten Härten bei der
betroffenen ausländischen Person führt. Entscheidend ist, inwieweit es
der ausländischen Person in persönlicher, wirtschaftlicher und sozialer
Hinsicht zugemutet werden kann, den Aufenthalt in der Schweiz
aufzugeben, in ihre Heimat zurückzukehren und dort zu leben. Zu diesem
Zweck ist ihre zukünftige Situation im Ausland den persönlichen
Verhältnissen in der Schweiz gegenüberzustellen. Über die Zumutbarkeit
ist nach Massgabe der gesamten Umstände des Einzelfalles zu befinden.
Dazu gehören allgemeine, von der Ehe unabhängige Elemente, wie die
Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, der Grad der sozialen und
wirtschaftlichen Integration in die hiesigen Verhältnisse, das Alter und der
gesundheitliche Zustand, soweit Kinder vorhanden sind, deren Alter und
schulische Integration, aber auch die Unterkunft und die
Reintegrationsmöglichkeiten in der Heimat, ferner ehespezifische
Elemente, wie die Dauer der Ehe und die Umstände, die zu deren
Auflösung geführt haben. Steht fest, dass der ausländischen Person eine
Weiterführung der ehelichen Beziehung nicht länger zugemutet werden
konnte, namentlich weil sie Opfer von Misshandlungen geworden war, so
ist dies besonders zu berücksichtigen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.2 mit
Hinweis; ferner Ziff. 654 ANAGWeisungen).
5.3. Dabei hat die Interessenabwägung der Tatsache Rechnung zu
tragen, dass mit der fortschreitenden Dauer des geregelten Aufenthaltes
in einer ehelichen Gemeinschaft das private Interesse an einer weiteren
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Seite 9
Bewilligungsverlängerung allmählich an Gewicht gewinnt, bis einer gut
integrierten, unbescholtenen Person das öffentliche Interesse an einer
restriktiven Integrationspolitik nicht länger entgegengehalten werden
kann. In einem solchen Fall bedarf nicht die Verlängerung, sondern deren
Verweigerung einer Rechtfertigung. Im Sinne einer Faustregel kann
gesagt werden, dass diese zeitliche Grenze nach fünf Jahren Aufenthalt
erreicht sein dürfte (vgl. dazu Ziff. 654 ANAGWeisungen, die eine solche
zeitliche Grenze in offensichtlicher Analogie zu Art. 7 Abs. 1 und Art. 17
Abs. 2 ANAG aufstellen; vgl. ferner die Regelungen des Art. 50 AuG und
Art. 77 VZAE, die ebenfalls beide dieselben Anforderungen an die Dauer
des Aufenthaltes in ehelicher Gemeinschaft stellen). Ansonsten kommt es
darauf an, welche Bedeutung den ehespezifischen Elementen im
jeweiligen Einzelfall zukommt, das heisst namentlich der Dauer der
ehelichen Gemeinschaft auf schweizerischem Territorium, den
Umständen der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und – in letzterem
Zusammenhang – allfälligen Gewalterfahrungen in der Ehe sowie der
Existenz gemeinsamer Kinder. Je mehr diese Elemente ins Gewicht
fallen, umso eher wird man von einer hinreichend schweren Betroffenheit
ausgehen können. Umgekehrt rechtfertigt sich ein umso strengerer
Massstab, als sich die Härtesituation nicht gerade aus den oben
genannten ehespezifischen Elementen ableiten lässt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts
C1786/2007 vom 7. Juni 2010 E. 7.3 mit Hinweis; vgl. schliesslich die
abgestufte Regelung in Art. 50 AuG). Dabei darf nicht ausser Acht
gelassen werden, dass der Verordnungsgeber den Aufenthalt
ausländischer Ehegatten von Personen mit Aufenthaltsbewilligung nach
Auflösung der Ehe begünstigt, indem er bestimmt, dass sie von der
Höchstzahlen der Begrenzungsverordnung ausgenommen bleiben, und
auf diese Weise ihrer besonderen Lage Rechnung trägt (Art. 12 Abs. 2
zweiter Satz BVO).
6.
6.1. Die kinderlos gebliebene Ehe des Beschwerdeführers hatte bis zur
Scheidung fünf Jahre und zehn Monate Bestand. Tatsächlich wurde die
eheliche Lebensgemeinschaft im März 2005 aufgegeben, d.h. nach einer
Ehedauer von vier Jahren und acht Monaten. Soweit der
Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene behauptet, in Wahrheit sei es
erst im Frühjahr 2006 zur Trennung gekommen, kann er nicht gehört
werden. Es sind der Beschwerdeführer und seine geschiedene Ehefrau
gewesen, die gegenüber der kantonalen Migrationsbehörde
übereinstimmend angaben, sie hätten sich im März 2005 getrennt. Diese
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Seite 10
Tatsache lässt sich weder durch die Mutmassungen des
Beschwerdeführers über mögliche Missverständnisse in seinen Aussagen
gegenüber der kantonale Migrationsbehörde wegerklären noch lässt sie
sich durch den Umstand in Frage stellen, dass ein Wohnungswechsel der
Einwohnerkontrolle erst per 30. Juli 2006 angezeigt wurde. Hinzu tritt,
dass die Vorinstanz für den Beschwerdeführer deutlich erkennbar vom
März 2005 als Trennungsdatum ausging, ohne dass sich dieser zu einer
Richtigstellung veranlasst gesehen hätte. Ganz im Gegenteil: Nach
Einsicht in die kantonalen Akten nahm er in seiner Stellungnahme vom
21. September 2007 ausdrücklich Bezug auf die Erkenntnisse der
kantonalen Migrationsbehörde, wonach sich die Ehegatten nach
viereinhalb Jahren getrennt hätten. Angesichts der klaren Beweislage
kann von Beweiserhebungen, die der Beschwerdeführer zur Klärung der
Frage beantragt (Parteiverhör, Einvernahme der geschiedenen Ehefrau),
ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs in antizipierter Beweiswürdigung
abgesehen werden (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG; BGE 131 I 153 E. 3 S. 157
mit Hinweisen; statt mehrerer anderer vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_460/2008 vom 3. Februar 2009 E.3). Dennoch ist festzustellen, dass
mit vier Jahren und acht Monaten die eheliche Gemeinschaft auf
Schweizer Boden vergleichsweise lang dauerte. Diesem Umstand ist im
Rahmen der Interessensabwägung angemessen Rechnung zu tragen.
6.2. Dem Beschwerdeführer, der seit elf Jahren in der Schweiz lebt,
bescheinigte die Vorinstanz aufgrund ihres damaligen Kenntnisstands
Integrationsbemühungen, die eher über dem Durchschnitt lägen. Diese
Bewertung erfolgte weniger wegen des klaglosen Verhalten des
Beschwerdeführers und seinen guten Sprachkenntnissen, sondern vor
allem wohl deshalb, weil er seinerzeit den Schritt in die Unabhängigkeit
wagte und mit der UKI GmbH ein Baugeschäft in Basel gründete, das
seinen Angaben zufolge drei Personen Arbeit gab. Darauf berief sich der
Beschwerdeführer noch in der Rechtsmittelschrift und der Replik. In
seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010, mit der er auf Aufforderung des
Gerichts den Sachverhalt aktualisierte, äusserte er sich nicht mehr zu
seinem Baugeschäft und den Arbeitsplätzen, betonte jedoch seine
fortgeschrittenen Sprachkenntnisse, seine berufliche Integration und
seinen tadellosen Leumund. Der Beschwerdeführer verschwieg dabei,
dass er zu diesem Zeitpunkt mit neunzehn weiteren Personen wegen
mehrfachen Steuerbetrugs unter Anklage stand und dass gegen sein
Unternehmen zahlreiche Betreibungen und Verlustscheine vorlagen
(Stand per 9. März 2011: 34 Betreibungen über insgesamt Fr.
326'193.00, worauf 23 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
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Seite 11
Fr. 193'668.00 auf geschuldete Steuern und Sozialabgaben entfallen).
Am 5. April 2011 wurde schliesslich über das Unternehmen der Konkurs
eröffnet, der später mangels Aktiva eingestellt werden musste. Der
Beschwerdeführer selbst wurde mit Urteil des Strafgerichts des Kantons
BaselStadt vom 15. April 2011 des mehrfachen Steuerbetrugs schuldig
erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 195 Tagessätzen nebst
einer Busse von Fr. 5'000.00 verurteilt.
6.3. Das Urteil des Strafgerichts ist zwar noch nicht rechtkräftig, der
abgeurteilte Lebenssachverhalt erscheint jedoch hinreichend erstellt, um
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens berücksichtig werden zu
können. Er präsentiert sich im Wesentlichen wie folgt: In den Jahren 2004
bis 2008 taten sich diverse Inhaber von in Basel domizilierten Firmen mit
einem selbständig tätigen Buchhalter zusammen, um mit Hilfe
verfälschter Bilanzen zu unrechtmässigen fiskalischen Vorteilen zu
gelangen. Von den Dienstleistungen dieses (geständigen) Buchhalters
machte auch der Beschwerdeführer als geschäftsführender
Gesellschafter der im Juni 2007 gegründeten UKI GmbH Gebrauch. So
wies der Buchhalter den tatsächlich erwirtschafteten Gewinn für die
Geschäftsjahre 2007 und 2008 nicht aus, sondern verfasste Rechnungen
für fiktive Fremdarbeiten im Gesamtbetrag von Fr. 366'614.55, deren
Verbuchung den steuerrelevanten Gewinn im Geschäftsjahr 2007 um
Fr. 80'000.00 und im Geschäftsjahr 2008 um Fr. 150'256.40 verringerte.
Die solchermassen verfälschten Jahresrechnungen legte der
Beschwerdeführer den Steuererklärungen 2007 und 2008 seiner UKI
GmbH bei. Im Rahmen des Strafverfahrens bestritt der Beschwerdeführer
nicht, dass die verbuchten Fremdarbeiten und die ihnen
zugrundeliegenden Belege fiktiv sind. Er behauptete jedoch, von den
Umtrieben des Buchhalters nichts gewusst zu haben, und machte
ansonsten geltend, sein Verdienst habe ihm nur knapp zum Leben
gereicht. Das Gericht hielt ihm entgegen, dass er einerseits über sein
offizielles Gehalt hinaus unkontrolliert Geld vom Geschäftskonto bezogen
und unter anderem im Casino mit monatlichen Ausgaben von bis zu
Fr. 3'000.00 Franken verbraucht und andererseits mit seinem Buchhalter
für die Jahresabschlüsse 2007 und 2008 das aussergewöhnlich hohe
Honorar von Fr. 35'000.00 vereinbart hatte. Aus den genannten und
weiteren Gründen stand für das Gericht ausser Frage, dass der
Beschwerdeführer die illegalen Dienstleistungen seines Buchhalters
bewusst in Anspruch genommen hatte.
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Seite 12
6.4. Der Beschwerdeführer wurde jedoch bereits zu einem früheren
Zeitpunkt straffällig. Am 26. November 2007 sprach ihn das Bezirksamt
Aarau der mehrfachen groben Verletzung von Verkehrsregeln schuldig
und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen bei
einer Probezeit von zwei Jahren. Das Strafgericht des Kantons Basel
Stadt stellte in seinem Urteil vom 15. April 2011 zwar fest, dass er noch
während der Probezeit delinquiert hatte. Da die Vorstrafe in Bezug auf
den Steuerbetrug nicht einschlägig war, verzichtete das Strafgericht aber
auf einen Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Es hielt allerdings fest,
dass der Beschwerdeführer mit seiner erneuten Delinquenz eine gewisse
Gleichgültigkeit gegenüber Sanktionen offenbare, weshalb es die
Probezeit um ein Jahr verlängerte. Alles in allem ist festzustellen, dass
der Beschwerdeführers keineswegs über einen tadellosen Ruf verfügt,
wie er noch im Rahmen seiner Eingabe vom 26. Oktober 2010
wahrheitswidrig und unter Verheimlichung wesentlicher
Sachverhaltsentwicklungen behauptete. Als Verkehrsteilnehmer und vor
allem als Unternehmer hat er sich gegenüber seiner eigenen Firma,
deren Gläubigern und dem Gemeinwesen in einer Art und Weise
verhalten, welche den notwendigen Respekt gegenüber der
schweizerischen Rechtsordnung vermissen lässt. Trotz des
vergleichsweise langen Aufenthaltes in der Schweiz von elf Jahren und
trotz seines in anderen Bereichen unauffälligen Lebenswandels kann
daher nur von einer unterdurchschnittlichen Integration des
Beschwerdeführers ausgegangen werden.
6.5. Zu Gunsten des Beschwerdeführer ist zu berücksichtigen, dass sich
ein grosser Teil seiner nahen Verwandtschaft in der Schweiz aufhält,
ferner, dass mit dem Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers auch das
Aufenthaltsrecht seiner heutigen Ehefrau und der zwei gemeinsamen
Kinder in Frage gestellt wird und dementsprechend auch deren
Interessen in die Verhältnismässigkeitsprüfung einzubeziehen sind. Dabei
fällt ins Gewicht, dass die Verantwortung für die Situation zum guten Teil
bei der kantonalen Migrationsbehörde liegt. Nicht nur verlängerte sie dem
Beschwerdeführer seine Aufenthaltsbewilligung bis August 2007, ohne
die notwendige Zustimmung der Vorinstanz einzuholen. Darüber hinaus
gewährte sie der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers vorbehaltlos
den Familiennachzug. Beides ermöglichte erst die Entstehung von
Interessenpositionen, welche aus Gründen nachträglich in Frage gestellt
werden, die bereits der Bewilligungsverlängerung und dem
Familiennachzug entgegenstanden. Dass die kantonale
Migrationsbehörde während Rechtshängigkeit des
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Zustimmungsverfahrens dem Beschwerdeführer irrtümlich erneut die
Aufenthaltsbewilligung verlängerte, stellt sich – auch wenn dies
umgehend widerrufen wurde – als letzter Akt einer gesamthaft
verunglückten Verfahrensführung dar.
6.6. Das Bundesverwaltungsgericht geht sodann mit der Vorinstanz darin
einig, dass der Rückkehr des Beschwerdeführers mit seiner Familie in
den Kosovo keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen
würden, auch wenn eine Wiedereingliederung, vor allem in
wirtschaftlicher Hinsicht, sicherlich mit mancherlei Schwierigkeiten
verbunden sein kann Der Beschwerdeführer ist jung und – soweit
bekannt – gesund. Den wesentlichen Teil seines bisherigen Lebens
verbrachte er in seiner Heimat, zu der er nach wie vor enge Beziehungen
unterhält, was sich in regelmässigen Besuchen äussert. Zudem verfügt er
über berufliche Kenntnisse im Baugewerbe, die er auch in seinem
Heimatland sinnvoll einsetzen kann. Nichts anderes gilt im Ergebnis für
seine Ehefrau, die sich erst seit vier Jahren in der Schweiz aufhält. Auch
die Entwicklung der beiden Kleinkinder des Ehepaares ist durch eine
Übersiedlung in den Kosovo nicht erkennbar gefährdet.
7.
Im Rahmen einer Gesamtschau aller betroffenen privaten und
öffentlichen Interessen ist zwar einzuräumen, dass der Beschwerdeführer
und seine Familie durch den Verlust des Aufenthaltsrechts in der Schweiz
empfindlich in ihren persönlichen Verhältnissen getroffen werden. Der
Eingriff kann jedoch nicht als derart schwer angesehen werden, dass
dem privaten Interesse an der weiteren Regelung des Aufenthaltes
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Durchsetzung der
restriktiven Migrationspolitik – Personen aus dem NichtEFTA/EURaum
betreffend – im Rahmen einer pflichtgemässen Ermessensausübung und
auf der Grundlage des zur Anwendung gelangenden strengen
Beurteilungsmassstabs Vorrang eingeräumt werden könnte. Die
Verweigerung der Zustimmung durch die Vorinstanz ist daher nicht zu
beanstanden.
8.
Aus der Rechtmässigkeit der Zustimmungsverweigerung folgt ohne
weiteres die Rechtmässigkeit der Wegweisung aus der Schweiz (vgl. Art.
12 Abs. 3 ANAG), und es bliebe zu prüfen, ob dem Wegweisungsvollzug
Hindernisse im Sinne von Art. 14a ANAG entgegenstehen. Nachdem
jedoch die in diesem Zusammenhang geltend gemachten Schwierigkeiten
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Seite 14
einer Reintegration in Kosovo bereits weiter oben behandelt und als nicht
rechtserheblich beurteilt wurden, ist die angefochtene Verfügung auch
unter diesem Gesichtspunkt zu Recht ergangen.
9.
Ist die angefochtene Verfügung solchermassen im Lichte von Art. 49
VwVG nicht zu beanstanden, so ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die
Verfahrenskosten sind auf Fr. 700. festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
11.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des
Bundesgerichtsgesetzes [SR 173.110]).
C7406/2007
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700. werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten
Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Migrationsamt des Kantons BaselStadt (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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