Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7410/2008
Urteil vom 25. Januar 2011
Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan,
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch lic. iur. Ruadi Thöni, Rechtsanwalt,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern
Vorinstanz.
Gegenstand Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
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Sachverhalt:
A.
Die aus Kroatien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1975) reiste am
4. Oktober 1996 in die Schweiz ein und heiratete hier sieben Tage später
den Schweizer Bürger B._______ (geb. 1960). Gestützt darauf erhielt sie
im Kanton Schwyz eine Aufenthaltsbewilligung.
B.
Als Ehegattin eines Schweizer Bürgers ersuchte die Beschwerdeführerin
am 23. Februar 2001 um erleichterte Einbürgerung nach Art. 27 des
Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 (BüG, SR 141.0).
Die Vorinstanz teilte ihr daraufhin in einem Schreiben vom 29. Mai 2001
mit, dass das gesetzliche Wohnsitzerfordernis erst per 11. Oktober 2001
erfüllt sei, das Gesuch aber bis dahin pendent gehalten werde. Am
29. November 2001 rief die Beschwerdeführerin ihr Gesuch bei der
Vorinstanz in Erinnerung.
Am 23. September 2003 unterzeichneten die Ehegatten zu Handen des
Einbürgerungsverfahrens eine Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammen lebten. Gleichzeitig nahmen sie
unterschriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht
möglich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer
der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine
tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die
Verheimlichung solcher Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen kann.
Am 18. Dezember 2003 wurde die Beschwerdeführerin erleichtert
eingebürgert. Nebst dem Schweizer Bürgerrecht erwarb sie die
Bürgerrechte des Kantons Zürich und der Gemeinde Uster (ZH).
C.
Am 7. August 2004 richteten sich die Ehegatten mit einem gemeinsamen
Scheidungsbegehren samt ausgearbeiteter Scheidungskonvention an
das zuständige Gericht. Mit Urteil vom 24. November 2004 wurde die Ehe
geschieden.
D.
Am 14. Dezember 2004 brachte die Beschwerdeführerin ein Kind – die
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Tochter C._______ – zur Welt, und am 17. April 2005 heiratete sie den
bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982).
E.
Auf diese Entwicklungen aufmerksam geworden, teilte die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin in einem Schreiben vom 30. Januar 2006 mit, dass
sie gestützt auf Art. 41 Abs. 1 BüG eine Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung prüfe. Vom Recht auf Stellungnahme machte die
Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. Februar 2006 und
18. September 2008 Gebrauch. Der geschiedene Ehemann gelangte
unaufgefordert am 10. Februar 2006 telefonisch an die Vorinstanz und
äusserte sich zur Sache. Die Vorinstanz zog im Einverständnis mit der
Beschwerdeführerin die Scheidungsakten bei.
F.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Zürich am 14. Oktober
2008 seine Zustimmung zur Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung.
G.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die
erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin für nichtig. Die Tochter
wurde von der Massnahme nicht ausgenommen.
H.
In einer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die
Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, und ihr und ihrer Tochter sei
das Schweizer Bürgerrecht zu belassen.
I.
In weiteren Eingaben vom 27. November 2008 und 9. Januar 2009 liess
die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter zusätzliche
Beweismittel einreichen bzw. die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragen.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 wurde die unentgeltliche
Rechtspflege samt Verbeiständung gewährt. Der bisherige
Parteivertreter, Ruadi Thöni, wurde als amtlicher Anwalt eingesetzt.
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K.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 10. Februar 2009
die Abweisung der Beschwerde.
L.
In einer Replik vom 31. März 2009 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren und deren Begründung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels
legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale
Behörde als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März
2003 E. 1.2, nicht publiziert in BGE 129 II 215).
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3.
3.1. In der Rechtsmitteleingabe lässt die Beschwerdeführerin zunächst
geltend machen, die Vorinstanz habe sich im angefochtenen Entscheid in
Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör mit wesentlichen
Argumenten und eingereichten Beweismitteln nicht auseinander gesetzt.
Insoweit beanstandet sie eine Verletzung der Begründungspflicht.
3.2. Der in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) garantierte und in
Art. 26 ff. VwVG für das Bundesverwaltungsverfahren konkretisierte
Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst unter anderem die Pflicht der
Behörde, ihre Verfügung zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die
Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene die Verfügung
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie
auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein
Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sie ihren Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht,
dass sich die Behörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen müsste.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken. Die Behörde hat demnach in der
Begründung ihres Entscheides diejenigen Argumente aufzuführen, die
tatsächlich ihrem Entscheid zugrunde liegen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen, BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540;
BGE 129 I 232 E. 3.2 S. 236; vgl. auch BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit
Hinweisen).
3.3. In der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz sämtliche
Stellungnahmen der Beschwerdeführerin in teilweise ausführlicher Form
wiedergegeben und sich mit den von ihr als wesentlich erachteten
Einwänden auseinandergesetzt. Ebenso hat sie sich zur Tauglichkeit
gewisser Beweise geäussert. Dass sie sich dabei nicht mit allen
Vorbringen der Beschwerdeführerin bzw. des sie stützenden
geschiedenen Ehegatten explizit auseinandersetzte, kann nach dem
bereits Gesagten nicht beanstandet werden. Aus der angefochtenen
Verfügung ist in genügender Weise ersichtlich, weshalb die Vorinstanz
davon ausgeht, die erleichterte Einbürgerung sei erschlichen worden. Die
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Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die Verfügung
sachgerecht anzufechten. Ihre Rüge erweist sich somit als unbegründet.
4.
Eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt die
Beschwerdeführerin darin, dass die Vorinstanz ihre Verfügung auf
telefonische Auskünfte des geschiedenen Ehemannes abgestützt habe,
deren Inhalt vom Betroffenen nachträglich berichtigt bzw. widerrufen
worden seien. Diese Rüge beschlägt indessen nicht das rechtliche
Gehör, sondern die Beweiswürdigung. Darauf ist im Rahmen der Prüfung
der materiellen Begründetheit der Beschwerde einzugehen.
5.
5.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz
gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei
Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt (Bst. c).
Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müssen sämtliche
Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch
anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es insbesondere
im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484, BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
Die Beweislast trägt die gesuchstellende Person (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-5286/2007 vom 4. November 2008 E. 3.2).
5.2. Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des
Bürgerrechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom
Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S.
483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f.,
BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hinblick
auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987, BBl 1987
III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten, die eheliche
Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand liegen, dass kurze
Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die
Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
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5.3. Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des
Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie
durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
„erschlichen“ (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und
täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des
strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass
die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem
Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen
Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu
haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss die betroffene Person, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss sie die Behörde unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung in ihren Verhältnissen orientieren, von
der sie weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung
entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu
und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht
gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits
darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem
Verhalten der gesuchstellenden Person nach wie vor der Wirklichkeit
entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).
6.
6.1. Das Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2
Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob der
betroffenen Person die Täuschung über eine
Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen
(Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen.
Solche natürlichen Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen
bezeichnet) können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung
ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um
Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung
gezogen werden. Die betroffene Person ist bei der
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Sachverhaltsabklärung mitwirkungspflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f.
mit Hinweisen).
6.2. Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber
nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird.
Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse –
die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung
erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nachweis für
das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der
es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht
getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches,
nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes Ereignis handeln, das
zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person kann
plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere ehelicher Probleme nicht
erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer Ehepartner
auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben (BGE
135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
7.
Die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin wurde innert der
gesetzlichen Frist von 5 Jahren und mit Zustimmung des Heimatkantons
Zürich für nichtig erklärt. Die formellen Voraussetzungen gemäss Art. 41
Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung sind somit erfüllt.
8.
8.1. Den Akten lässt sich das folgende Bild entnehmen: Die damals
knapp 21-jährige Beschwerdeführerin reiste anfangs Oktober 1996 in die
Schweiz ein und heiratete hier am 11. Oktober 1996 den 36-jährigen
Schweizer Bürger B._______. In der Folge erhielt sie eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Schwyz. Am 23. Februar 2001 und
damit mehr als sieben Monate vor Erfüllung der hierfür notwendigen
zeitlichen Voraussetzungen stellte die Beschwerdeführerin in ihrer
Eigenschaft als Ehegattin eines Schweizer Bürgers gestützt auf Art. 27
BüG ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten
am 23. September 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der
ehelichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde am 18. Dezember
2003 die erleichterte Einbürgerung der Beschwerdeführerin verfügt. Nur
gerade drei Monate später, vermutungsweise Mitte März 2004, hatte die
Beschwerdeführerin einen intimen ausserehelichen Kontakt, der zur
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Zeugung eines Kindes führte. Ende Mai 2004 und damit fünf Monate
nach der erleichterten Einbürgerung trennten sich die Eheleute, am 7.
August 2004 reichten sie beim zuständigen Gericht ein gemeinsames
Ehescheidungsbegehren ein und am 24. November 2004 wurde die Ehe
geschieden. Am 14. Dezember 2004 gebar die Beschwerdeführerin eine
Tochter und am 7. April 2005 heiratete sie den bosnisch-
herzegowinischen Staatsangehörigen D._______ (geb. 1982), den Vater
ihres Kindes.
8.2. Die zeitliche Nähe zwischen erleichterter Einbürgerung, Aufgabe des
ehelichen Zusammenlebens und gemeinsamem Scheidungsbegehren
begründet – zusammen mit dem Faktum des ausserehelichen
Intimkontaktes – ohne weiteres die natürliche Vermutung, dass schon vor
Abschluss des Einbürgerungsverfahrens keine intakte, auf Zukunft
ausgerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestand (zur
Widersprüchlichkeit zwischen einer angeblich intakten ehelichen
Gemeinschaft und ausserehelichen Intimkontakten vgl. Urteile des
Bundesgerichts 1C_52/2009 vom 4. August 2009 E. 3.2 und
1C_340/2008 vom 18. November 2008 E. 2.3.2, 3. Absatz).
9.
9.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet, die Behörden im massgeblichen
Zeitraum während des Einbürgerungsverfahrens über den Zustand ihrer
Ehe getäuscht zu haben. Die Ehe sei während und auch nach dem
Einbürgerungsverfahren intakt gewesen und schliesslich wegen eines
nicht geplanten und auch nicht voraussehbaren Ereignisses aufgelöst
worden.
9.1.1. In ihrer ersten – vom geschiedenen Schweizer Ehegatten mit
unterzeichneten – Stellungnahme vom 8. Februar 2006 brachte die
Beschwerdeführerin dazu vor, sie habe während ihrer Ferien im März
2004 eine "unüberlegte Kurzaffäre" gehabt, welche für sich allein die Ehe
zwar nicht gefährdet hätte. Sie sei dabei aber schwanger geworden und
habe ihrem schweizerischen Ehemann nicht zumuten wollen, dass er ein
fremdes Kind aufnehme. In der Folge hätten sie sich einvernehmlich zur
Trennung und zur Scheidung entschlossen. Sie habe den Vater ihrer
Tochter nie geliebt, ihn dann aber dennoch geheiratet, um die Interessen
des Kindes zu wahren. In der Folge habe sie ihm die Einreise in die
Schweiz im Rahmen des Familiennachzugs ermöglicht. Als er jedoch
eingetroffen sei, habe sie "gleichentags" ihren "Irrtum" festgestellt, so
dass er bereits zwei Tage danach wieder ausgereist sei. In dem
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Augenblick, in dem er in die Schweiz gekommen sei, habe sie begriffen,
dass sie mit diesem Mann nie zusammen leben könne und ihre Tochter
viel besser mit ihr allein aufgehoben sei. Inzwischen laufe ein
Scheidungsverfahren.
9.1.2. Gemäss einer entsprechenden Aktennotiz meldete sich der
geschiedene Schweizer Ehemann am 10. Februar 2006 telefonisch beim
Sachbearbeiter der Vorinstanz und bestätigte seinerseits, dass die Ehe
im fraglichen Zeitpunkt noch intakt gewesen sei. Kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung habe er die Gelegenheit erhalten, als
Carchauffeur in ganz Europa tätig zu werden. Darauf habe er nicht
verzichten wollen. Die Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine
Familie gewünscht. Zur Zeugung des ausserehelichen Kindes sei es
anlässlich eines Ferienaufenthalts der Beschwerdeführerin gekommen.
Er habe dann die Verantwortung für dieses fremde Kind nicht
übernehmen wollen. Der aktuelle Ehemann der Beschwerdeführerin halte
sich in Bosnien auf; ihm sei es nur darum gegangen, eine Aufenthalts-
und Arbeitsbewilligung in der Schweiz zu erlangen. Auf die Aufforderung
des vorinstanzlichen Sachbearbeiters, Behauptungen zu belegen und
beispielsweise eine Kopie seines neuen Arbeitsvertrags einzureichen,
entgegnete der geschiedene Schweizer Ehemann – immer gemäss
Aktennotiz –, er wolle über sein Privatleben keine Auskünfte erteilen.
9.1.3. In ihrer – vom geschiedenen Schweizer Ehemann ebenfalls mit
unterzeichneten – Stellungnahme vom 27. Mai 2008 informierte die
Beschwerdeführerin vorab darüber, dass die Hauptverhandlung im
Scheidungsverfahren inzwischen am 11. März 2008 in der Schweiz
stattgefunden habe und die Scheidung ausgesprochen worden sei. Ihre
Beziehung zum Kindsvater sei "sehr kurz" gewesen und an
Mentalitätsunterschieden gescheitert. Sie wisse nicht, wo er sich aufhalte;
er besuche seine Tochter nie.
9.1.4. In der abschliessenden Stellungnahme ihres Rechtsvertreters vom
18. September 2008 schliesslich lässt die Beschwerdeführerin nochmals
betonen, dass sie bis zum "erst- und einmaligen sogenannten
Seitensprung" während ihres Ferienaufenthalts im März 2004 in einer "in
jeder Hinsicht sogenannt echten und stabilen Ehe" gelebt habe. Für die
Intaktheit dieser Ehe spreche nicht nur die bis dahin schon
vergleichsweise lange Ehedauer, sondern auch der Umstand, dass die
Ehegatten diese einmalige, wenn auch folgenschwere Untreue
überwunden hätten, der geschiedene Schweizer Ehemann ihr verziehen
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und zu ihr auch heute noch eine absolut intakte und freundschaftliche
Beziehung habe. In den gleichzeitig eingereichten Schreiben bestätigten
zahlreiche Freunde und Bekannte die "sogenannte Echtheit der Ehe bis
zum verhängnisvollen Ferienflirt im Frühjahr 2004". Die rasche Trennung
spreche eben gerade gegen die ihr unterstellte Absicht, über den Zustand
der Ehe während des vorangegangenen Einbürgerungsverfahrens
irrezuführen. Und der Umstand, dass sie "ohne Not und also freiwillig
sofort" in die vom Ehemann gewünschte Scheidung einwilligte, damit
dieser als gesetzlicher Vater "nicht die Verantwortung für ein Kuckucksei
übernehmen" musste, spreche ebenfalls klar "für die Offenheit und
Fairness" und im Grunde eben für das "vorbestehende sehr gute
Verhältnis der Eheleute". Das eheliche Verhältnis sei so gut gewesen,
dass die Eheleute noch heute ein sehr gutes und intaktes Verhältnis
miteinander pflegten. Bei der Beziehung zum Kindsvater habe es sich nur
um eine "klassische kurzlebige Ferienromanze" und nicht um eine schon
während der Ehe mit dem Schweizer Bürger bestandene Drittbeziehung
gehandelt. Das ergebe sich mit aller Deutlichkeit aus dem Umstand, dass
sie sich lediglich im Interesse des Kindes bereit erklärt habe, den
Kindsvater zu heiraten und in die Schweiz nachzuziehen, das "Eheleben"
anschliessend nur gerade zwei Tage gedauert habe und danach beide
die Scheidung verlangt hätten.
In einem beigefügten handschriftlichen Schreiben vom 24. Juli 2008 berichtigte der geschiedene Schweizer
Ehemann den gestützt auf seinen Telefonanruf bei der Vorinstanz fälschlicherweise entstandenen
Eindruck, die Beschwerdeführerin habe den Kindsvater geheiratet, damit er auf betrügerische Art zu einer
Aufenthaltsregelung in der Schweiz komme. In Tat und Wahrheit sei es ihr nur um das Wohl ihres Kindes
gegangen; sie habe ihm eine intakte Familie verschaffen wollen.
9.1.5. In ihrer Rechtsmitteleingabe vom 19. November 2008 lässt die
Beschwerdeführerin aus ihrer letzten Stellungnahme vom 18. September
2008 zitieren, um daraus zu schliessen, dass ihr ganzes Verhalten gegen
die Annahme spreche, ihre Ehe mit dem Schweizer Bürger sei schon im
massgeblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens unheilbar zerrüttet
gewesen. Zum Beleg ihrer Vorbringen liess sie nebst dem
Scheidungsurteil vom 7. Juli 2008 (in welchem als Wohnort des
Beklagten Österreich vermerkt ist) ein weiteres Schreiben des
geschiedenen Schweizerischen Ehemannes edieren und einen Bericht
des sie behandelnden Psychiaters in Aussicht stellen.
Der geschiedene Schweizer Ehemann bestätigte in seinem Schreiben vom 11. November 2008 nochmals,
dass er mit der Beschwerdeführerin während mehr als fünf Jahren eine wirklich gute und liebe
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Ehebeziehung gelebt und auch Ende 2003 keine Krise bestanden habe. Zu einer Trennung und Scheidung
hätten sie sich erst nach Kenntnisnahme der Schwangerschaft entschieden. Ein Anwalt habe ihm damals
geraten, sich sofort scheiden zu lassen, weil er sonst automatisch Vater dieses Kindes sei und auch
Alimente zahlen müsse. Der Anwalt habe geäussert, dass es ohne Scheidung sehr komplizierte Verfahren
und teure Tests brauche, um zu beweisen, dass er nicht der Vater sei, zumal der richtige Vater des Kindes
im Ausland lebe. Er und die Beschwerdeführerin hätten sich deshalb aus Vernunft zur Scheidung
entschlossen. Das sei für sie sehr traurig und schmerzhaft gewesen. Sie seien aber auch heute noch sehr
eng miteinander verbunden und lebten seit einiger Zeit auch wieder eine intime Beziehung. Die
Beschwerdeführerin habe es in Beachtung ihrer Religion und Moral als ihre Pflicht angesehen, den Vater
ihrer Tochter zu heiraten, damit er in die Schweiz kommen und seine Tochter überhaupt sehen und für das
Kind arbeiten könne. Wie man wisse, habe die Ehe dann nur zwei Tage gedauert. Auch das zeige, dass
die Beschwerdeführerin zu diesem Mann nie eine echte Beziehung gehabt habe.
9.1.6. Mit Schreiben vom 27. November 2008 liess die
Beschwerdeführerin die Bestätigung eines Facharztes für Psychiatrie
vom 24. November 2008 nachreichen, wonach sie an einer mittelgradig
depressiven Störung mit somatischem Syndrom (ICD-10/1 F32.11) leide
und seit dem 24. Juni 2008 medikamentös und gesprächstherapeutisch
behandelt werde. Hauptgegenstand der Gespräche bilde die drohende
Aberkennung des Bürgerrechts und er (der Therapeut) habe durchaus
den Eindruck gewonnen, dass die Patientin mit ihrem Schweizer
Ehemann eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe bis zu
ihrem "ausserehelichen Ausrutscher".
9.2. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Ereignissen nach
erleichterter Einbürgerung können – wie im Folgenden zu zeigen ist – aus
verschiedenen Gründen nicht überzeugen.
9.2.1. Nicht überzeugend sind vorab die Wertungen, die zur Aufgabe der
angeblich während Jahren gelebten, intakten und (selbst nach dem
"Seitensprung" noch) auf Zukunft ausgerichteten Ehe geführt haben
sollen. Nachdem die Beschwerdeführerin in einer ersten Stellungnahme
sich selbst eine aktive Rolle im Rahmen der Entscheidungsfindung
zugeschrieben hatte – sie wollte ihrem Ehemann die Verantwortung für
das Kind nicht zumuten –, wurde später der Ehemann als die treibende
Kraft dargestellt. Ausschlag dazu soll nach gemeinsamer Darstellung der
Beschwerdeführerin und ihres geschiedenen Schweizer Ehemannes
allein eine möglichst einfache Regelung des Kindsverhältnisses gegeben
haben. Tatsächlich standen dem Schweizerischen Ehegatten der
Beschwerdeführerin zwei Möglichkeiten offen, um die gesetzliche
Vaterschaftsvermutung zu verhindern bzw. zu beseitigen; entweder durch
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eine rasche Scheidung oder durch eine Anfechtungsklage. Dass die
Ehegatten sich für erstere Variante entschieden, erstaunt insofern, als der
administrative Aufwand für eine Anfechtungsklage nicht übermässig
gross gewesen wäre, andererseits auch die Scheidung mit
administrativen und finanziellen Aufwänden verbunden war und darüber
hinaus den grossen Nachteil mit sich brachte, dass die Ehe – obwohl
angeblich in gutem Zustand – aufgelöst wurde. Die von den Beteiligten
gewählte Lösung überzeugt auch dann nicht, wenn betont wird, dass sie
inzwischen wieder eine eheähnliche Beziehung pflegen würden. Der
geschiedene Schweizer Ehemann will bei seinem Entscheid von einem
Anwalt beraten worden sein. Bezeichnenderweise hat er aber weder eine
Bestätigung eingereicht noch auch nur einen Namen genannt.
9.2.2. Ein grober Wertungsbruch ist in den Motiven zu sehen, die die
Beschwerdeführerin für die Heirat mit dem Kindsvater bzw. die Trennung
und Scheidung von diesem nennt. Ausschlaggebend für die Heirat soll
einzig das Kindeswohl gewesen sein. Obwohl sie den Kindsvater nicht
geliebt hätte, habe sie dem Kind doch ermöglichen wollen, in seiner
Gegenwart aufzuwachsen. Kaum war ihr neuer Ehemann jedoch in der
Schweiz, hatten diese altruistischen Erwägungen kein Gewicht mehr. Die
Beschwerdeführerin will innert Stunden festgestellt haben, dass sie mit
ihrem neuen Ehemann nicht zusammenleben könne und wolle; einem
Mann, den sie in diesem Zeitpunkt immerhin schon seit mehr als einem
Jahr kannte und mit dem sie eine intime Beziehung eingegangen war. Zu
den Gründen für diesen abrupten Sinneswandel äusserte sich die
Beschwerdeführerin nicht; sie verwies nur gerade pauschal auf
Mentalitätsunterschiede, die bestanden hätten. Damit nicht genug: In
ihrem unmittelbar darauf eingeleiteten Scheidungsbegehren stellte sie
unter anderem den Antrag, es sei dem Kindsvater kein Besuchsrecht
einzuräumen. Auch hierzu blieb die Beschwerdeführerin jede Erklärung
schuldig. Ganz allgemein ist in diesem Zusammenhang festzustellen,
dass es die Beschwerdeführerin in auffälliger Weise vermeidet,
irgendwelche substanziierten Angaben zu ihrer Beziehung zum
Kindsvater zu machen, obwohl eine solche auch auf der Grundlage ihrer
eigenen Ausführungen bestanden haben muss.
9.2.3. Den Akten sind weitere Indizien zu entnehmen, die – wenn nicht
einzeln, so doch in ihrer Gesamtheit – daran zweifeln lassen, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer erleichterten Einbürgerung in einer
intakten, auf Zukunft ausgerichteten Ehe gelebt hat.
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So wurden anlässlich der im Auftrag der Einbürgerungsbehörden von der Kantonspolizei Schwyz
wiederholt getätigten Erhebungen weder gemeinsame Freizeitaktivitäten noch Ferienreisen der Eheleute
festgestellt. Zu ihren Freizeitaktivitäten äusserte die Beschwerdeführerin offenbar nur, dass sie viel mit
ihren Arbeitskolleginnen unternehme und gerne Bücher lese (Nachtragsbericht der Kantonspolizei Schwyz
vom 24. November 2003).
Auffällig ist auch die Äusserung des geschiedenen Schweizer Ehemannes anlässlich seines Telefonats
vom 10. Februar 2006, wonach er kurz nach der Einbürgerung die Gelegenheit erhalten habe, als Car-
Chauffeur in ganz Europa tätig zu werden; eine Möglichkeit auf die er nicht habe verzichten wollen. Die
Beschwerdeführerin hingegen habe sich eine Familie gewünscht. Auf die Aufforderung des Mitarbeiters der
Vorinstanz hin, den Arbeitsvertrag vorzulegen, weigerte sich der geschiedene Schweizer Ehemann dann
offenbar unter Berufung auf seine Privatsphäre. Der Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung, wonach der geschiedene Schweizer Ehegatte schon zuvor als Chauffeur Fahrten ins Ausland
unternommen hatte, sich seine berufliche Situation also nicht wesentlich verändert haben könne, wurde im
Beschwerdeverfahren nicht wirklich begegnet. Vielmehr beschränkte sich die Beschwerdeführerin auf die
inhaltlich unzutreffende Rüge, die Vorinstanz habe auf widerrufene bzw. berichtigte Aussagen abgestellt.
Ferner äusserte sie harsche Kritik an den Schlüssen, welche die Vorinstanz aus diesen Aussagen zog und
die sie als "äusserst subjektiv", "moralisch geprägt" und "laienpsychologisch" bezeichnete. Die Vorinstanz
gehe damit von der "unzulässigen und offensichtlich willkürlichen Annahme" aus, eine gute und intakte
eheliche Beziehung beruhe in Kinder- und Karrierefragen "immer und jederzeit auf identischen
Vorstellungen und ende immer nach dem gleichen mehrstufigen Schema X" (Beschwerde unter B. II. Zif.6).
Damit entzog sich die Beschwerdeführerin der sachlichen Auseinandersetzung mit der Frage, ob im
massgeblichen Zeitraum in der Ehe in wesentlichen Teilen der Lebensgestaltung unterschiedliche
Auffassungen bestanden hatten und wie diese zu werten waren.
Und schliesslich gilt festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um erleichterte Einbürgerung
massiv zu früh gestellt hat. Solches Verhalten kann als Ausdruck des Willens gewertet werden, das
Schweizer Bürgerrecht möglichst schnell zu erlangen (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1C_220/2008
vom 19. Juni 2008 E. 3 und 5). Die Beschwerdeführerin entgegnete der entsprechenden Feststellung durch
die Vorinstanz mit der unzutreffenden Behauptung, wonach sie das Gesuch sogar schon Ende 2000 hätte
stellen können, um dann noch festzuhalten, dass – wäre es ihr tatsächlich nur um den "Schweizer Pass"
gegangen – sie nicht länger als nötig gewartet hätte (schriftliche Stellungnahme vom 8. Februar 2006).
9.3. Die von der Beschwerdeführerin ins Verfahren eingebrachten
Beweise sind allesamt nicht geeignet, die tatsächliche Vermutung
umzustossen und den behaupteten Sachverhalt plausibel erscheinen zu
lassen.
9.3.1. In den im Einbürgerungs- und im erstinstanzlichen
Nichtigkeitsverfahren eingereichten Referenzschreiben bestätigen zwar
Freunde, Nachbarn und Arbeitskollegen ein gemeinsames Auftreten des
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Ehepaares in der Öffentlichkeit und bestandene soziale Kontakte. Es
versteht sich aber von selbst, dass mit solchen Äusserungen der Beweis
einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu erbringen ist.
Vielmehr beschränken sich derartige Aussagen naturgemäss auf die
Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes. Das zeigt sich
beispielsweise darin, dass verschiedene dieser Bezugspersonen sich
überrascht und verständnislos über die Scheidung zeigen und diese nicht
nachvollziehen können. Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage,
ob die Ehe im fraglichen Zeitpunkt stabil und auf die Zukunft ausgrichtet
war, erweisen sich solche Bestätigungen deshalb regelmässig als nicht
besonders aufschlussreich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_8/2009
vom 31. März 2009 E. 3.4 oder Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-2165/2007 vom 21.
Januar 2010 E. 10.3).
9.3.2. Beweismässig nicht schlüssig sind auch die diversen
Bestätigungen des die Beschwerdeführerin behandelnden Psychiaters. In
einem ersten – bereits erwähnten – Kurz-Attest vom 24. November 2008
diagnostiziert der Facharzt bei seiner Patientin eine depressive Störung
und äussert unter blossem Verweis auf geführte Gespräche seinen
Eindruck, wonach die Beschwerdeführerin bis zu ihrem "ausserehelichen
Ausrutscher" eine völlig normale und auch intakte Ehe geführt habe. In
einem weiteren Attest vom 7. Januar 2009 gibt der Arzt seiner Besorgnis
Ausdruck, weil sich der Gesundheitszustand seiner Patientin wegen des
hängigen Nichtigkeitsverfahrens verschlechtert habe. In einer kurzen
Stellungnahme vom 26. März 2009 schliesslich äussert der gleiche Arzt
seinen Eindruck, wonach es sich bei der Ehe mit dem Kindsvater um
nicht mehr als einen "Seitensprung" gehandelt und die Patientin
seinerzeit eine wesentlich affektivere Beziehung zu ihrem ersten
Ehemann unterhalten habe. Tatsache ist, dass die Psychotherapie erst
Ende Juni 2008 begonnen wurde und damit lange Zeit nach Auflösung
der ehelichen Gemeinschaft. Tatsache ist auch – wie angetönt – dass der
Arzt seine (sehr pauschal wiedergegebenen) Eindrücke und
Schlussfolgerungen nicht einmal ansatzweise begründet hat.
9.3.3. Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den im
Rechtsmittelverfahren eingereichten Fotos nichts Besonderes für sich
ableiten. Besagte Fotos, die sie in vertrauten Posen mit dem
geschiedenen Schweizerischen Ehemann zeigen, stammen gemäss
rückseitig angebrachtem Vermerk aus dem Monat Februar 2009 und sind
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demnach ohne Aussagekraft über den Zustand ihrer Ehe während und
unmittelbar nach Beendigung des Einbürgerungsverfahrens.
9.4. Nach dem bisher Gesagten ist es der Beschwerdeführerin nicht
gelungen, die gegen sie sprechende tatsächliche Vermutung
überzeugend in Frage zu stellen, wonach zwischen ihr und dem
damaligen Ehemann im Zeitpunkt der gemeinsamen Erklärung zum
Zustand der Ehe vom 23. September 2003 bzw. der erleichterten
Einbürgerung vom 18. Dezember 2003 keine intakte eheliche
Gemeinschaft mehr bestand. Indem die Beschwerdeführerin in der
gemeinsamen Erklärung den Bestand einer intakten und stabilen Ehe
versicherte, hat sie die Behörde über eine wesentliche Tatsache
getäuscht und die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1
BüG erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung nach Art. 27 Abs. 1 BüG
sind somit erfüllt.
10.
Gemäss Art. 41 Abs. 3 BüG erstreckt sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten
Einbürgerung beruht, sofern nicht ausdrücklich anders verfügt wird.
Gestützt auf die angefochtene Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) ist die nach
der erleichterten Einbürgerung geborene Tochter der Beschwerdeführerin
von der Nichtigkeit mit betroffen. Gründe, die es rechtfertigen würden,
das Kind von der Wirkung der Nichtigerklärung auszunehmen, sind weder
ersichtlich, noch werden solche geltend gemacht. Insbesondere ist nicht
anzunehmen (und wurde auch nicht geltend gemacht), dass ihm nach
dem Verlust des Schweizer Bürgerrechts die Staatenlosigkeit drohen
könnte. Die angefochtene Verfügung ist auch in diesem Zusammenhang
nicht zu beanstanden.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Der Beschwerdeführerin wurde die unentgeltliche Rechtspflege samt
Rechtsverbeiständung gewährt. Sie ist deshalb davon befreit, für die
entstandenen Verfahrenskosten aufzukommen. Aus demselben Grund
sind die notwendigen Kosten der Rechtsvertretung von der erkennenden
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Behörde zu übernehmen. Da der Rechtsvertreter keine Kostennote
eingereicht hat, ist die Entschädigung in Anwendung von Art. 9 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'600.-
(inkl. MwSt.) festzusetzen. Dieser Betrag ist von der Beschwerdeführerin
dem Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten, sollte sie später zu
hinreichenden Mitteln gelangen (Art. 65 Abs. 4 VwVG).
(Dispositiv S. 18)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für seine anwaltschaftlichen Bemühungen wird Rechtsanwalt Ruadi
Thöni, Zürich, eine Entschädigung von Fr. 1'600.- (inkl. MwSt.)
ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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