Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7413/2009
U r t e i l v om 2 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Elena AvenatiCarpani,
Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
Parteien A._______, Kroatien,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Krešo Glavaš,
Markusstrasse 10, 8006 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IVStelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente.
C7413/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 6. Juni 2001 sprach die IVStelle des Kantons Zürich
(nachfolgend: IVStelle Zürich) dem 1952 geborenen kroatischen
Staatsbürger A._______ mit Wirkung ab dem 1. Februar 1997 eine
ordentliche ganze Invalidenrente zu (act. 7 und 8; vgl. auch act. 4 und 6).
Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen teilte die IVStelle Zürich
A._______ am 21. Februar 2005 mit, sie habe bei der Überprüfung des
Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt, die sich auf die Rente
auswirke. Es bestehe deshalb weiterhin Anspruch auf die bisherige
Invalidenrente (act. 38).
B.
Zufolge Wohnsitznahme des Versicherten in Kroatien überwies die IV
Stelle Zürich am 30. November 2007 die Akten an die IVStelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: IVSTA; act. 45, 46 und 54).
Am 12. Dezember 2008 leitete die IVSTA ein weiteres
Revisionsverfahren ein (act. 55 und 56).
In ihrer Stellungnahme vom 23. Februar 2009 kam Dr. med. B._______
des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) Rhone zum Schluss, aus
versicherungsmedizinischer Sicht dränge sich die Durchführung einer
pluridisziplinären (orthopädischen und psychiatrischen) Begutachtung in
der Schweiz auf (act. 65).
C.
Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 forderte die IVSTA A._______ auf, sich
zur vertrauensärztlichen Untersuchung am 13. August 2009 um 10:00
Uhr bei Dr. med. C._______ in Bern und um 14:00 Uhr bei Dr. med.
D._______ in Bern einzufinden sowie die Teilnahme an dieser
Untersuchung umgehend zu bestätigen (act. 69).
Mit zwei Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2009 und 17. Juni 2009
ersuchte die IVSTA den Beschwerdeführer erneut um umgehende
Mitteilung, ob er sich nun am 13. August 2009 zur ärztlichen
Untersuchung in Bern einfinden werde (act. 73 und 74).
D.
Am 12. August 2009 teilte die Ehefrau von A._______ der IVSTA
telefonisch mit, A._______ könne nicht zur Untersuchung in die Schweiz
C7413/2009
Seite 3
kommen, da er beim Arzt in "Spritzenbehandlung" sei. Er habe
Rückenprobleme und eine Operation sei wohl unumgänglich. Er habe
sich nicht früher bei der IVSTA gemeldet, weil er gehofft habe, doch noch
reisefähig zu werden (act. 76). In der Folge reichte A._______ einen
Arztbericht von Dr. med. E._______ vom 12. August 2009 zu den Akten,
wonach A._______ aufgrund einer "Lumbago ac. M.54" nicht in der Lage
sei, ins Ausland zu reisen (act. 79 bis 82).
Gestützt darauf teilte Dr. med. B._______ mit Stellungnahme vom
1. Oktober 2009 mit, aus dem eingereichten Arztzeugnis vom 12. August
2009 gehe nicht hervor, dass beim Versicherten zu jenem Zeitpunkt eine
Reiseunfähigkeit bestanden habe. Eine akute Lumbago bessere sich
unter Behandlung in den meisten Fällen innert Stunden deutlich. Aus
medizinischer Sicht sei anzunehmen, dass beim Versicherten bereits
kurze Zeit nach der Spritze des Schmerzmittels und unter Weiterführung
einer schmerzlösenden Behandlung eine relevante Besserung
eingetreten sei und Reisefähigkeit bestanden habe. Bezugnehmend auf
die telefonische Aussage der Ehefrau – der Versicherte habe sich trotz
zweier Mahnungen deshalb nicht vorher gemeldet, weil er gehofft habe,
doch noch reisefähig zu werden – würde es sich beim vorgebrachten
Motiv für die Reiseunfähigkeit möglicherweise um ein seit längerem
bestehendes gesundheitliches Problem handeln. Somit wäre die
Diagnose "akute Lumbago" nicht richtig. Es sei aus medizinischer Sicht
nicht ersichtlich, warum der Versicherte nicht bereits Wochen bis Monate
vorher über seine mögliche Reiseunfähigkeit informiert habe. Aus
medizinischer Sicht sei die Durchführung der genannten bidisziplinären
Untersuchung in der Schweiz zur Rentenrevision nach wie vor
unabdingbar (act. 84).
E.
Mit Verfügung vom 2. November 2009 stellte die IVSTA die Zahlung der
A._______ bisher gewährten Invalidenrente per 1. Januar 2010 ein. Einer
gegen diese Verfügung gerichteten Beschwerde wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte die IVSTA im
Wesentlichen aus, dass sich A._______ ohne Entschuldigungsgrund der
Aufforderung für eine medizinische Abklärung widersetzt habe. Ihr
ärztlicher Dienst sei zum Schluss gekommen, dass für A._______ die
Reise (per Flugzeug) in die Schweiz möglich sei. Das ärztliche Zeugnis
von Dr. med. E._______ erbringe keinen Beweis dafür, dass die
medizinische Abklärung in der Schweiz aus gesundheitlichen Gründen
nicht zumutbar sei (act. 87).
C7413/2009
Seite 4
F.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwalt Krešo Glavaš, mit
Eingabe vom 26. November 2009 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung, die Weiterausrichtung der Invalidenrente, die
Anordnung der Durchführung einer Begutachtung am Wohnsitz des
Beschwerdeführers sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung der Beschwerde und die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Zur Begründung führte er insbesondere aus, mehrere
medizinische Berichte würden bestätigen, dass er zurzeit eine längere
Reise nicht vornehmen könne. Als Beweismittel reichte er zwei
Arztberichte aus Kroatien vom 18. und 19. November 2009 zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2009 wies der zuständige
Instruktionsrichter den Antrag des Beschwerdeführers auf
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab.
H.
Mit Vernehmlassung vom 19. April 2010 beantragte die IVSTA die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung, da die vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Reiseunfähigkeit gemäss den Feststellungen ihres ärztlichen Dienstes
nicht glaubhaft sei. Eine akute Lumbago (Hexenschuss) bessere sich
unter Behandlung innert Stunden. Es müsse deshalb davon
ausgegangen werden, dass der Versicherte nach Verabreichung einer
"Voltarenspritze" reisefähig gewesen sei. Die beschwerdeweise
eingereichten medizinischen Unterlagen vermöchten das Bestehen einer
Reiseunfähigkeit auch nicht zu belegen. Das Kurzattest vom
19. November 2009 befasse sich nicht mit der akuten Lumbago von
August 2009, sondern mit einem chronischen lumbosakralen Syndrom,
ohne hinsichtlich des zeitlichen Verlaufs Angaben zu machen. Der Bericht
vom 18. November 2009 beschränke sich darauf, die beim Versicherten
seit langem bekannten Diagnosen und durchgeführten Therapien zu
beschreiben. Zur Frage der Reisefähigkeit im August 2009 sei diesem
nichts zu entnehmen. Da beim Versicherten insbesondere eine
somatoforme Schmerzstörung zu beurteilen sei, erachte ihr ärztlicher
Dienst eine Begutachtung in der Schweiz als unabdingbar.
C7413/2009
Seite 5
I.
Am 23. August 2010 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
mit, dass er vom kroatischen Sozialversicherungsträger keine Antwort auf
seine Anfragen vom 29. April 2010 und 5. Juli 2010 betreffend
"Modalitäten der Begutachtung in der Schweiz von Versicherten mit
Wohnsitz in Kroatien" erhalten habe und ersuchte das
Bundesverwaltungsgericht, die entsprechende Anfrage an die
"Versicherung" zu richten. Gleichzeitig hielt er fest, dass die
Begutachtung gemäss dem vorliegend anwendbaren
Sozialversicherungsabkommen in dem Staat stattzufinden habe, in
welchem die versicherte Person wohne. Demnach sei die IVSTA zu
verpflichten, den Versicherten in Kroatien begutachten zu lassen.
J.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2011 reichte der Beschwerdeführer diverse
medizinische Unterlagen neueren Datums zu den Akten.
K.
Mit Stellungnahme vom 31. Januar 2011 hielt die Vorinstanz an ihren
bisher gestellten Anträgen fest und führte aus, dass vorliegend einzig die
Frage zu prüfen sei, ob sie die Zahlung der Rente zu Recht eingestellt
habe, weil der Beschwerdeführer am 13. August 2009 nicht zur
medizinischen Begutachtung erschienen sei. Die über ein Jahr später
erstellten medizinischen Unterlagen seien in diesem Zusammenhang
nicht sachdienlich.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten
Unterlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1
lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni
1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
C7413/2009
Seite 6
Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen der IVSTA.
Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 lit. dbis VwVG bleiben
in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG), soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden
nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, sodass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert
ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 ATSG
und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kroatien
und hat dort seinen Wohnsitz. Vorliegend ist daher das Abkommen vom
9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1;
nachfolgend: Sozialversicherungsabkommen) sowie die
Verwaltungsvereinbarung vom 1. Januar 1998 zur Durchführung des
Abkommens vom 9. April 1996 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit
(SR 0.831.109.291.12; nachfolgend: Verwaltungsvereinbarung)
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Seite 7
anwendbar (vgl. Art. 3 des Sozialversicherungsabkommens). Nach Art. 4
Abs. 1 des Sozialversicherungsabkommens sind die Staatsangehörigen
des einen Vertragsstaates in ihren Rechten und Pflichten aus den
Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 2 A lit. ii des
Sozialversicherungsabkommens auch die Bundesgesetzgebung über die
schweizerische Invalidenversicherung gehört, den Staatsangehörigen
dieses Vertragsstaates gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in
diesem Abkommen bleiben vorbehalten.
Entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers,
kann dieser aus Art. 23 Ziff. 2 der Verwaltungsvereinbarung nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Diese Regelung setzt nämlich voraus, dass der
Träger des einen Vertragsstaates beim Träger des anderen
Vertragsstaates um ärztliche Untersuchung der Person, die eine Leistung
beantragt hat oder bezieht, ersucht hat, was vorliegend nicht geschehen
ist.
Mangels vorliegend anwendbarer, abweichender Vorschriften bestimmt
sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der
Invalidenversicherung demnach ausschliesslich nach schweizerischem
Recht. Feststellungen ausländischer Versicherungsträger,
Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und
Anspruchsbeginn sind für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHIPraxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen
ausländische Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
E. 2.3.3. hiervor; Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
2.2. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 2. November 2009) eingetretenen
Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen
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Seite 8
Sachverhalt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand
einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
Mit Blick auf den Verfahrensausgang (vgl. E. 3.3 hiernach) kann
vorliegend offenbleiben, ob nebst den ärztlichen Berichten, welche bis
zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2009
verfasst wurden, auch die vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren eingereichten Berichte neueren Datums zu würdigen wären.
Dies wäre dann zu bejahen, wenn diese medizinischen Dokumente mit
dem Streitgegenstand in engem Sachzusammenhang stünden und
geeignet wären, die Beurteilung im Verfügungszeitpunkt zu beeinflussen
(vgl. BGE 116 V 80 E. 6b; ZAK 1989 S. 111 E. 3b mit Hinweisen).
2.3. Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IVRevision; AS 2003 3837) abzustellen. Soweit ein
Rentenanspruch ab dem 1. Januar 2008 zu prüfen ist, sind weiter die mit
der 5. IVRevision zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Gesetzes und
Verordnungsänderungen zu beachten (AS 2007 5129 und AS 2007
5155).
Die 5. IVRevision brachte für die Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007
gültig gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung
ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1).
3.
Vorliegend streitig und zu prüfen ist, ob die IVSTA zu Recht die
Einstellung der Auszahlung der Invalidenrente ab dem 1. Januar 2010
verfügt hat.
3.1.
3.1.1. Aufgrund der Untersuchungsmaxime prüft der Versicherungsträger
die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Der
Untersuchungsgrundsatz besagt, dass die verfügende Instanz den
rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative
und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien,
abklären und feststellen muss. Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen
C7413/2009
Seite 9
nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a, 119 V 347 E. 1a, 117 V 261 E. 3b mit
Hinweisen).
3.1.2. Die Versicherten und ihre Arbeitgeber haben beim Vollzug der
Sozialversicherungsgesetze unentgeltlich mitzuwirken. Wer
Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle Auskünfte
erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung der
Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 1 und 2 ATSG).
Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung
notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu
unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen
beanspruchen, den Auskunfts oder Mitwirkungspflichten in
unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf
Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und
Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich
mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene
Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG). Dieses Mahn und
Bedenkzeitverfahren entspricht demjenigen, welches nach Art. 21 Abs. 4
ATSG durchzuführen ist. Es handelt sich um eine ausnahmslos zu
beachtende Verfahrensregel, und es kann auch nicht davon abgewichen
werden, wenn die betreffende Person zu erkennen gibt, dass sie der ihr
obliegenden Pflicht jedenfalls nicht nachkommen will (vgl. UELI KIESER,
ATSGKommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 52 zu Art. 43 mit Hinweisen;
vgl. aber Art. 7b Abs. 2 IVG [E. 3.1.4 hiernach]).
Eine Verweigerung oder ein Entzug von Leistungen kann erst verfügt
werden, wenn die Verwaltung den Versicherten vorgängig durch eine
schriftliche Mahnung mit substantiierter Bezugnahme auf das von ihm
geforderte Verhalten und unter Einräumung einer angemessenen
Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam gemacht
hat; gleichzeitig ist der Versicherte aufzufordern, seiner zumutbaren
Schadenminderungspflicht nachzukommen (UELI KIESER, ATSG
Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz. 90 zu Art. 21 mit Hinweisen). Die
Sanktion muss in gehöriger Form und unter Fristansetzung angekündigt
werden (BGE 122 V 219 E. 4b mit Hinweisen).
C7413/2009
Seite 10
3.1.3. Die Anwendung von Art. 43 Abs. 3 ATSG in einem Fall, bei dem es
um laufende Leistungen geht und wo die versicherte Person in
unentschuldbarer Weise ihrer Auskunfts oder Mitwirkungspflicht nicht
nachkommt, indem sie die Ausführungsorgane der Invalidenversicherung
daran hindert, den rechtserheblichen Sachverhalt festzustellen, hat eine
Umkehr der Beweislast zu Folge. Während es grundsätzlich Aufgabe der
Verwaltung ist, eine erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades
abzuklären, wenn sie die Rente reduzieren oder aufheben will, wird ihr
dies bei einer schuldhaften Verletzung der Mitwirkungspflicht durch die
versicherte Person verunmöglicht. In einem solchen Fall obliegt es dieser,
nachzuweisen, dass sich ihr Gesundheitszustand oder andere
entscheidwesentliche Umstände nicht in einem den Invaliditätsgrad
beeinflussenden Ausmass verändert haben (Urteil des Bundesgerichts
8C_733/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.1.4. Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können die Leistungen nach Art. 21
Abs. 4 ATSG (Mahn und Bedenkzeitverfahren) gekürzt oder verweigert
werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder
nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist. Beim Entscheid über
die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des
einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die
wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Art. 7b
Abs. 3 IVG).
Nach Art. 7b Abs. 2 IVG können die Leistungen in Abweichung von
Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder
verweigert werden, wenn die versicherte Person trotz Aufforderung der
IVStelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung
vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das
Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt (lit. a); der
Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist (lit. b);
Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken
versucht hat (lit. c); der IVStelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese
zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt (lit. d).
3.1.5. Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und
Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, so wird die Rente während längstens
sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt (Art. 86bis Abs. 1 IVV).
3.2. Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer der vertrauensärztlichen
Untersuchung vom 13. August 2009 nicht unterzogen, da er nicht
C7413/2009
Seite 11
reisefähig gewesen sei. Er hat somit keine der Pflichten nach Art. 7b
Abs. 2 IVG (vgl. E. 3.1.4 hiervor) verletzt, weshalb vor der Einstellung der
Rentenzahlung zwingend das Mahn und Bedenkzeitverfahren
durchgeführt werden musste. Dies wird von der IVSTA denn auch nicht
bestritten.
Vorab ist somit zu prüfen, ob die IVSTA das Mahn und
Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG korrekt durchgeführt
hat (vgl. E 3.1.2 und E. 3.1.4 hiervor).
3.2.1. Mit Schreiben vom 5. Mai 2009 bat die IVSTA den
Beschwerdeführer sich am 13. August 2009 zur vertrauensärztlichen
Untersuchung in Bern einzufinden sowie die Teilnahme an dieser
Untersuchung "umgehend" zu bestätigen. Gleichzeitig machte sie ihn
darauf aufmerksam, dass er im Verhinderungsfall aus gesundheitlichen
Gründen ein ärztliches Zeugnis einzureichen habe und verwies auf die
Rechtsfolgen gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG sowie Art. 7b Abs. 2 IVG
(act. 69). Mit zwei Erinnerungsschreiben vom 12. Juni 2009 und 17. Juni
2009 ersuchte die IVSTA den Beschwerdeführer erneut um umgehende
Mitteilung, ob er sich nun am 13. August 2009 zur ärztlichen
Untersuchung in Bern einfinden werde (act. 73 und 74).
Am 12. August 2009 teilte die Ehefrau des Beschwerdeführers der IVSTA
telefonisch mit, der Beschwerdeführer könne nicht an die Untersuchung
in die Schweiz kommen, da er beim Arzt in "Spritzenbehandlung" sei. Er
habe Rückenprobleme und eine Operation sei wohl unumgänglich. Er
habe sich nicht früher bei der IVSTA gemeldet, weil er gehofft habe, doch
noch reisefähig zu werden (act. 76).
Auf entsprechende Aufforderung der IVSTA reichte der
Beschwerdeführer in der Folge einen seine Reiseunfähigkeit
bestätigenden Arztbericht zu den Akten (act. 79 bis 82).
Dr. med. B._______ des RAD Rhone kam in ihrer Stellungnahme vom
1. Oktober 2009 zum Schluss, dass beim Versicherten bereits kurze Zeit
nach der Spritze des Schmerzmittels und unter Weiterführung einer
schmerzlösenden Behandlung eine relevante Besserung eingetreten sei
und Reisefähigkeit bestanden habe (act. 84).
Gestützt darauf stellte die IVSTA mit Verfügung vom 2. November 2009
die Zahlung der dem Beschwerdeführer bisher gewährten Invalidenrente
per 1. Januar 2010 ein (act. 87).
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Seite 12
3.2.2. Die IVSTA macht geltend, sie habe den Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 5. Mai 2009 auf die Folgen der Verweigerung seiner
Mitwirkungspflicht aufmerksam gemacht. Mit dieser Argumentation
verkennt die IVSTA jedoch, dass dem Beschwerdeführer zu diesem
Zeitpunkt noch nicht klar sein konnte, ob die IVSTA seine geltend
gemachte Reiseunfähigkeit akzeptieren werde oder nicht. So war es doch
die IVSTA selbst, die den Beschwerdeführer aufgefordert hat, seine
Bereitschaft, sich einer Begutachtung in der Schweiz zu unterziehen,
mitzuteilen oder aber einen hinreichend begründeten Nachweis zu
erbringen, dass ihm eine Reise in die Schweiz nicht zumutbar sei. Von
dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer in der Folge denn auch
Gebrauch gemacht (act. 79 bis 82).
Wie zuvor erwähnt ist unabdingbare Voraussetzung für die Einstellung
der Rentenzahlung, dass sich der Versicherte in Kenntnis der rechtlichen
Konsequenzen, nach Durchführung eines schriftlichen Mahn und
Bedenkzeitverfahrens, einer Anordnung widersetzt (vgl. E. 3.1.2 hiervor).
Um den Anforderungen an das Mahn und Bedenkzeitverfahren zu
genügen, hätte die IVSTA somit nach der durch die RADÄrztin
attestierten Reisefähigkeit des Beschwerdeführers diesen erneut zu einer
vertrauensärztlichen Untersuchung aufbieten und ihn unter Bezugnahme
auf das von ihm geforderte Verhalten und Ansetzen einer angemessenen
Bedenkzeit auf die Folgen seiner Widersetzlichkeit aufmerksam machen
müssen. Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Dem
Beschwerdeführer blieb es somit verwehrt, seiner von der IVSTA
geforderten Mitwirkungspflicht nachzukommen.
3.3. Das Mahn und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG
wurde demnach nicht korrekt durchgeführt. Die Beschwerde ist somit
gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben.
3.4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf die weiteren Rügen resp.
Anträge des Beschwerdeführers nicht näher einzugehen; ferner kann
auch die Frage der Anwendbarkeit von Art. 86bis Abs. 1 IVV offenbleiben
(vgl. E. 3.1.5 hiervor).
4.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
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Seite 13
4.1. Bei diesem Verfahrensausgang werden dem obsiegenden
Beschwerdeführer und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 e contrario und Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE).
Die Entschädigung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers wird
mangels Einreichung einer Kostennote unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Anwaltsaufwandes auf pauschal
Fr. 2'500. (inkl. Auslagen) festgesetzt (Art. 14 VGKE) und gemäss Art. 64
Abs. 2 VwVG der Vorinstanz auferlegt. Nicht zu entschädigen ist die
Mehrwertsteuer (Art. 5 lit. b des Bundesgesetzes vom 2. September 1999
über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20]
i.V.m. Art. 14 Abs. 3 lit. c MWSTG; Art. 9 Abs. 1 lit. c VGKE).
4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist bei diesem Ausgang
des Verfahrens gegenstandlos geworden.
C7413/2009
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung vom
2. November 2009 wird aufgehoben.
2.
Dem Beschwerdeführer steht weiterhin eine ganze Invalidenrente zu. Die
Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer die seit 1. Januar 2010
ausstehenden Rentenleistungen auszurichten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500. (ohne Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
5.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Lucie Schafroth
C7413/2009
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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