B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7417/2014
Ur t e i l vom 4 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
SUVA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtbetriebsunfallversicherung,
Einreihung in den Prämientarif 2015,
(Einspracheentscheid vom 20. November 2014).
C-7417/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (im Folgenden: Beschwerdeführerin) mit Sitz in (…) be-
zweckt gemäss dem Internet-Handelsregisterauszug den Vertrieb und die
Herstellung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen aller Art (SUVA-
act. A/14). Ihre Arbeitnehmenden sind bei der Schweizerischen Unfallver-
sicherungsanstalt (im Folgenden: SUVA oder Vorinstanz) für das Berufs-
und Nichtberufsunfallrisiko versichert. Der Betrieb ist im Prämientarif der
SUVA für die Nichtberufsunfallversicherung (NBUV) in der Klasse 52A
(Handels- und Lagerbetriebe) zugeteilt (Akten der Vorinstanz [SUVA-act.]
A/40).
B.
B.a Mit Verfügung vom 22. August 2014 reihte die SUVA die Beschwerde-
führerin – wie bereits im Jahr 2014 – in der NBUV per 1. Januar 2015 in
die Stufe 078 (Nettoprämiensatz 0.856 %) ein (SUVA-act. A/40, act. 1, Bei-
lage 2).
B.b Gegen die Einreihung im Prämientarif NBUV erhob die Beschwerde-
führerin mit Schreiben vom 16. September 2014 Einsprache (SUVA-
act. A/42) und verlangte die Aufhebung der Prämienverfügung vom 22. Au-
gust 2014 und die Ausnahme von der Unterstellung bei der SUVA, zumin-
dest aber sei die Prämienhöhe deutlich zu reduzieren. Es wurde zusam-
mengefasst geltend gemacht, die Beschwerdeführerin gehöre in einen un-
ter gemeinsamer Führung stehenden Firmenverbund, zu dem auch die Fir-
men A._______, B._______ , C._______ und D._______ als SUVA versi-
cherte Gesellschaften gehörten. Die Firmen A._______ und C._______
führten zurzeit ein aufwändiges Gerichtsverfahren zur Prämienreduktion
2014 der NBU-Versicherung oder SUVA Freistellung vor dem Bundesver-
waltungsgericht. Betreffend die Prämienverfügung vom 22. August 2014
machte die Beschwerdeführerin geltend, nicht einzusehen, weshalb sie der
NBUV der SUVA unterstellt sei. Das Freizeitverhalten ihrer Mitarbeiter un-
terscheide sich nicht von demjenigen anderer Branchen. Hinzu komme,
dass die von der SUVA erhobenen Prämien deutlich zu hoch seien. Die
Beschwerdeführerin verwies auf die der Einsprache beigelegten Replik der
Firma C._______ vom 15. August 2014, erklärte diese zum integrierenden
Bestandteil der Einsprache und führte weiter aus, die Gründe seien detail-
liert im Verfahren der Firma C._______ gegen die SUVA vor dem Bundes-
verwaltungsgericht dargelegt worden.
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Seite 3
B.c Mit Einspracheentscheid vom 20. November 2014 (SUVA-act. A/46,
act. 1, Beilage 1) wies die SUVA die erhobene Einsprache ab. Bezüglich
des Antrags auf Aufhebung der Unterstellungspflicht der Beschwerdefüh-
rerin trat die SUVA nicht ein, da diese nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung gewesen sei.
C.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2014 (act. 1) erhob die Beschwerdeführe-
rin gegen den Entscheid vom 20. November 2014 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht und führte zunächst aus, dass sie zum gleichen Fir-
menverband wie die Firmen A._______ und C._______, für welche bereits
zwei Verfahren bezüglich überhöhter NBUV-Prämien für das Jahr 2014
hängig seien (C-792/2014 und C-791/2014), gehöre. Die in diesen Verfah-
ren vorgebrachten Begründungen und Begehren gälten auch für die vorlie-
gende Beschwerde, weshalb auf eine Auflistung aller Argumente verzichtet
werde. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde stellte sie – unter Kos-
ten- und Entschädigungsfolge zulasten der SUVA – das Begehren, die
SUVA sei zu verpflichten, die NBUV-Prämie wesentlich tiefer anzusetzen;
die Zwangs-Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin unter die SUVA
aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin den Un-
fallversicherer inskünftig frei wählen könne. Im Rahmen des gerichtlichen
Verfahrens sei die SUVA anzuhalten, die Grundlagen für die Prämienerhe-
bung vollumfänglich einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin die
Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen. Insbesondere solle
die SUVA detailliert darlegen, wieso bei der Berufsunfallversicherung
(BUV) die Prämientarife so gestaltet seien, dass diese die Schadenquote
in etwa deckten, während die NBUV Prämientarife über Jahre hinweg mas-
sive Kostenüberdeckungen aufwiesen; respektive wieso sich kostenbe-
wusstes Verhalten der Firmen nicht durch eine Prämienreduktion auswirke.
Weiter beantragte die Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren zu
sistieren, bis die Frage betreffend Prämienerhebung/Prämienhöhe in den
bereits anhängigen Verfahren (C-792/2014 und C-791/2014) geklärt wor-
den sei. Die Sistierung solle danach aufgehoben werden, um noch die
Frage der Zwangs-Unterstellungspflicht der Beschwerdeführerin im vorlie-
genden Verfahren zu prüfen. Zur Begründung führte die Beschwerdeführe-
rin zusammengefasst aus, dass die erhobenen Prämien zu hoch seien.
Zudem müsse sie gar nicht zwingend bei der SUVA versichert werden. Ent-
sprechend werde das Bundesverwaltungsgericht ersucht, die SUVA zur
Prämienreduktion zu verpflichten und festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin inskünftig bei der Wahl des Unfallversicherers frei sei.
C-7417/2014
Seite 4
D.
Den mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2015 einverlangten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- (act. 2) leistete die Beschwerdeführerin am 16. Ja-
nuar 2014 (act. 4).
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2015 (act. 6) beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, und
die Bestätigung des Einspracheentscheids vom 20. November 2014, unter
Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Weiter sei der Antrag um
Sistierung des Verfahrens abzuweisen. In der Begründung führte die Vor-
instanz zusammengefasst aus, die Einreihung der Beschwerdeführerin sei
nicht Gegenstand der fraglichen Beschwerdeverfahren (C-792/2014 und
C-791/2014). Sie sei in einer anderen Klasse eingereicht als die Beschwer-
deführerinnen jener Verfahren und ihre Prämie werde nach einem anderen
Prämienmodell bemessen. Weiter sei die Unterstellungspflicht der Be-
schwerdeführerin nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und
könne somit nicht zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gemacht
werden. Soweit die Aufhebung der Unterstellungspflicht beantragt werde,
sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem sei die Beschwerde nur
marginal begründet; die Beschwerdeführerin habe sich in keiner Weise mit
dem Einspracheentscheid auseinandergesetzt. Mit Verweis auf die Prämi-
enberechnungen führte die SUVA zusammengefasst aus, im Verhältnis
zum Vorjahr sei der Prämiensatz gleich geblieben. Die Beschwerdeführerin
sei im Prämientarif der NBUV korrekt eingereiht worden und ihr Nettoprä-
miensatz sei rechtmässig.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 5. März 2015 (act. 7) wies das Bundesverwal-
tungsgericht den Sistierungsantrag der Beschwerdeführerin ab.
G.
In ihrer Replik vom 5. Mai 2015 (act. 11) hielt die Beschwerdeführerin an
den beschwerdeweise gestellten Begehren – insbesondere auch am An-
trag, dass die Beschwerdeführerin von der Zwangsunterstellung bei der
SUVA ausgenommen werde – vollumfänglich fest. Zudem stellte sie den
Antrag auf Rückerstattung der zu hohen Prämien und bat das Bundesver-
waltungsgericht, die Prämienrückvergütung durch die SUVA berechnen zu
lassen. Zusammengefasst wurde festgehalten, dass das Abstellen auf die
Risikogemeinschaft der BUV für die NBUV einerseits generell nicht geeig-
C-7417/2014
Seite 5
net sei, um risikogerechte Prämien zu erheben und andererseits individu-
elle Bemühungen zur Schadensminderung der Beschwerdeführerin nicht
ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei das Abstellen auf die Risi-
kogemeinschaften der BUV auch in der gesetzlichen Grundlage der NBUV
nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aus den Versicherungsverhältnis-
sen der zur A._______ Gruppe gehörenden Firmen eine massive Prämien-
überdeckung entstanden sei. Ohne Zwangsunterstellung zur SUVA hätte
das Management der Beschwerdeführerin mit einem Versichererwechsel
diese Missstände bereits beseitigt.
H.
Mit Duplik vom 5. Juni 2015 (act. 13) hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag
auf Beschwerdeabweisung sowie den bisher gemachten Ausführungen
fest und führte zusammengefasst aus, es sei unklar, was die Beschwerde-
führerin aus ihren Ausführungen ableiten wolle. Sie sei ohnehin zum nied-
rigsten Basissatz der NBUV, welcher bei der SUVA zur Anwendung ge-
lange, eingereiht worden. Sie hätte per 1. Januar 2015 keine Prämiener-
höhung gehabt. Da sie zum Basissatz eingereiht worden sei, hätten ihr
Schadenverlauf und allfällige Rückstellungen keinen Einfluss auf den Prä-
miensatz. Die Klasse zu deren Basissatz sie eingereiht sei, befinde sich im
finanziellen Gleichgewicht. Der Nettoprämiensatz der Beschwerdeführerin
erweise sich somit als rechtmässig.
I.
In ihrer Triplik vom 9. Juli 2015 (act. 15) hielt die Beschwerdeführerin and
ihren beschwerde- und replikweise formulierten Rechtsbegehren unverän-
dert fest und betonte erneut, dass die SUVA im Gegensatz zu den BUV-
Prämientarifen mit einem unterschiedlichen Prämiensystem und ihren
überhöhten NBUV-Tarifen massive Kostenüberdeckungen erwirtschaftet
habe, vermutlich zum Nachteil vor allem von Mitarbeitern von kleineren und
mittleren Unternehmungen. Auch Bemühungen der Prämienzahler mittels
Absenzenmanagement die Kosten tief zu halten, führten nicht zu tieferen
NBUV-Prämien. Die SUVA habe in diesem Verfahren den von der Be-
schwerdeführerin geforderten Nachweis zur Erfüllung der gesetzlichen
Vorschriften von Art. 61 Abs. 2 UVG nach nur kostendeckenden Prämien
für die NBUV nicht erbracht und die Beschwerdeführerin in vielen vorge-
brachten Beschwerdepunkten einfach ignoriert. Die Beschwerdeführerin
bat, diesem ungesetzlichen Gebaren der SUVA Einhalt zu gebieten.
J.
In ihrer Quadruplik vom 13. August 2014 (act. 17) hielt die Vorinstanz an
C-7417/2014
Seite 6
ihren bereits gemachten Anträgen und Ausführungen fest und verzichtete
auf zusätzliche Bemerkungen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Die Suva ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. e VGG.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuteilung der Betriebe
und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife ist in
Art. 109 Bst. b UVG (SR 832.20) ausdrücklich geregelt und vorliegend ge-
geben.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die be-
sonderen Bestimmungen des ATSG (SR 830.1).
2.1 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressatin des Einsprache-
entscheides ist die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Abänderung (Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
deshalb einzutreten, nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht ge-
leistet wurde.
2.2 Die Beschwerdeführende kann im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder
der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheides beanstanden (Art. 49 VwVG).
C-7417/2014
Seite 7
2.2.1 Nach der Rechtsprechung hat auch eine Rechtsmittelbehörde, der
volle Kognition zusteht, in Ermessensfragen einen Entscheidungsspiel-
raum der Vorinstanz zu respektieren. Sie hat eine unangemessene Ent-
scheidung zu korrigieren, kann aber der Vorinstanz die Wahl unter mehre-
ren angemessenen Lösungen überlassen (BGE 133 II 35 E. 3). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat daher nur den Entscheid der unteren Instanz zu
überprüfen und sich nicht an deren Stelle zu setzen (vgl. BGE 126 V 75
E. 6). Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung, die Anwendung
unbestimmter Rechtsbegriffe oder die Sachverhaltswürdigung hochste-
hende, spezialisierte technische, wissenschaftliche oder wirtschaftliche
Kenntnisse erfordert, ist eine Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprü-
fung vorinstanzlicher Bewertungen angezeigt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3;
133 II 35 E. 3; 128 V 159 E. 3b/cc). Es stellt daher keine unzulässige Kog-
nitionsbeschränkung dar, wenn das Gericht − das nicht als Fachgericht
ausgestaltet ist − nicht ohne Not von der Auffassung der Vorinstanz ab-
weicht, soweit es um die Beurteilung technischer, wirtschaftlicher oder wis-
senschaftlicher Spezialfragen geht, in denen die Vorinstanz über ein be-
sonderes Fachwissen verfügt (vgl. BGE 135 II 296 E. 4.4.3; 133 II 35 E. 3
mit Hinweisen; siehe zum Ganzen auch YVO HANGARTNER, Behördenrecht-
liche Kognitionsbeschränkungen in der Verwaltungsrechtspflege, in:
Bovay/Nguyen [Hrsg.], Mélanges en l'honneur de Pierre Moor, 2005,
S. 319 ff.; FELLER/MÜLLER, Die Prüfungszuständigkeit des Bundesverwal-
tungsgerichts – Probleme in der praktischen Umsetzung, ZBl 110/2009
S. 442 ff.).
2.2.2 Im Bereich der Prämientarife besteht die Überprüfungsbefugnis des
Bundesverwaltungsgerichts einerseits darin, die richtige Anwendung des
Tarifs zu kontrollieren. Andererseits kann es − im Rahmen der konkreten
Normenkontrolle – vorfrageweise überprüfen, ob der angewendete Prämi-
entarif bzw. die der Verfügung zu Grunde liegende Tarifposition gesetzes-
und verfassungsmässig ist (siehe Urteil des EVG [heute: BGer] vom
26. Juni 1998, publ. in: Sozialversicherungsrecht – Rechtsprechung [SVR]
1999 UV Nr. 2 S. 4 E. 4 mit Hinweis auf SVR 1997 UV Nr. 75 = Verwal-
tungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 61.23A_I S. 260 E. 3).
Dem UVG-Versicherer steht bei der Festsetzung des Prämientarifs ein wei-
ter Ermessensspielraum zu. In diesen greift das Gericht nur mit grosser
Zurückhaltung ein; in der Regel lediglich, wenn die Anwendung einer Tarif-
position mit dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) unvereinbar
ist, dem Gedanken der Risikogerechtigkeit (Art. 92 Abs. 1 UVG) wider-
spricht oder wenn der Tarif sich nicht von objektiven Überlegungen leiten
C-7417/2014
Seite 8
lässt (vgl. BGE 126 V 344 E. 4a; RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Es
darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass bei der Festsetzung von Ta-
rifen unter Umständen komplexe und allenfalls in der Zielrichtung wider-
sprüchliche Aspekte auf einen Nenner zu bringen sind. Das kann zur Folge
haben, dass eine bestimmte Tarifposition, die für sich allein genommen dis-
kutabel erscheint, im Kontext des Tarifs trotzdem nicht zu beanstanden ist
(Urteil des EVG U 240/03 vom 2. Juni 2004 E. 3.2.2). Eine Tarifposition darf
deshalb nicht losgelöst von den übrigen Tarifbestimmungen gewürdigt wer-
den, sondern ist im Gesamtzusammenhang zu beurteilen (BVGE 2007/27
E. 3.2; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für die Unfallversi-
cherung [nachfolgend: Rekurskommission] vom 13. Dezember 2004, publ.
in: VPB 69.73 E. 3).
2.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft ansonsten den angefochte-
nen Entscheid frei, dies unter Berücksichtigung der vorgebrachten Rügen.
Die Beschwerdeinstanz hat mithin nicht zu untersuchen, ob sich die ange-
fochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten
als korrekt erweist, sondern untersucht im Prinzip nur die vorgebrachten
Beanstandungen. Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene
Rechtsfragen werden nur geprüft, wenn hiezu aufgrund der Parteivorbrin-
gen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinrei-
chender Anlass besteht (BGE 119 V 347 E. 1a; ALEXANDRA RUMO-JUNGO,
Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bun-
desgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl. 2003, S. 348).
3.
Zunächst ist auf die bei der Prämientarifgestaltung und der Einreihung der
Betriebe in diesen Tarif zu beachtenden wichtigsten gesetzlichen Bestim-
mungen und massgebenden Grundsätze einzugehen.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 92 Abs. 2 UVG werden für die Bemessung der Prämien
in der BUV die Betriebe nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen
des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht. Massgebend
sind dabei insbesondere die Unfallgefahr und der Stand der Unfallverhü-
tung.
3.1.2 Die Betriebe oder Betriebsteile sind so in Klassen und Stufen des
Prämientarifs einzureihen, dass die Kosten der Berufsunfälle und Berufs-
C-7417/2014
Seite 9
krankheiten einer Risikogemeinschaft voraussichtlich aus den Nettoprä-
mien bestritten werden können (Art. 113 Abs. 1 der Verordnung über die
Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV, SR 832.202]). Aufgrund
der Risikoerfahrungen kann die Zuteilung bestimmter Betriebe zu den Klas-
sen und Stufen des Prämientarifs jeweils auf den Beginn des Rechnungs-
jahres ändern (Art. 92 Abs. 5 UVG). Die Betriebe oder Betriebsteile sind
folglich nach Massgabe ihres Risikos in die Klassen und Stufen des Prä-
mientarifs einzuteilen (Grundsatz der risikogerechten Prämien).
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 6 UVG können für die Bemessung der Prämien
in der NBUV Tarifklassen gebildet werden. Die Prämien dürfen nicht nach
dem Geschlecht der versicherten Personen abgestuft werden.
3.2.2 Das Gesetz erlaubt somit die Prämienabstufung in der NBUV. Es prä-
zisiert – abgesehen vom Verbot der Prämiendifferenzierung nach dem Ge-
schlecht – nicht, nach welchen Kriterien die Tarifklassen gebildet werden
müssen. Mit Rücksicht auf Art. 92 Abs. 1 UVG steht aber fest, dass diese
Tarifklassen risikogerechte Nettoprämien garantieren müssen. Risikoge-
rechtigkeit bedeutet, dass hohe Risiken mit entsprechend hohen Prämien,
tiefe Risiken mit entsprechend tiefen Prämien zu belasten sind. Damit un-
terscheidet sich von Gesetzes wegen die Prämiengestaltung bzw. die Bil-
dung von Tarifklassen in der obligatorischen Unfallversicherung von derje-
nigen in den anderen Sozialversicherungszweigen, in denen Beiträge er-
hoben werden (vgl. dazu das rechtskräftige Urteil der Rekurskommission
vom 28. Juni 1996, publ. in: VPB 61.23A_I E. 4b und 6 mit weiteren Hin-
weisen).
3.3 Bei der Prämienbemessung ist weiter das in Art. 61 Abs. 2 UVG vorge-
sehene Prinzip der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen. Dieses Prinzip ver-
langt, dass die Suva einerseits keine Gewinne aus dem Versicherungsge-
schäft erzielt, andererseits finanziell autonom sein soll.
3.4 Neben diesen, im Gesetz explizit geregelten Prinzipien, müssen sich
die Versicherer bei der Aufstellung der Tarife an die allgemeinen Grund-
sätze halten, welche aus dem Sozialversicherungsrecht des Bundes, dem
Verwaltungsrecht und der Bundesverfassung fliessen.
3.4.1 Unter die allgemeinen Prinzipien, welche bei der Tarifgestaltung zu
berücksichtigen sind, fällt namentlich der Grundsatz der Solidarität. Dem-
C-7417/2014
Seite 10
nach muss das Unfallrisiko durch eine grosse Zahl von Versicherten getra-
gen werden (BGE 112 V 316 E. 5c). In eine ähnliche Richtung geht das
Versicherungsprinzip, wonach das Risiko durch eine Mehrzahl von Versi-
cherten zu tragen ist. Weiter ist der Grundsatz der Verwaltungsökonomie
zu beachten (VPB 61.23A_I E. 4d), sollen doch die Prämieneinnahmen
nicht durch übermässige Verwaltungsaufwendungen geschmälert werden.
3.4.2 Ein Prämientarif hat sodann den Grundsätzen der Verfassung zu ent-
sprechen, insbesondere dem Prinzip der Gleichbehandlung (Art. 8 BV) und
dem Willkürverbot (Art. 9 BV). Nach ständiger Rechtsprechung ist der
Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung verletzt, wenn rechtliche Unter-
scheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen
unterlassen werden, welche sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen.
Die Rechtsgleichheit wird insbesondere dann verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Mass-
gabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Vorausgesetzt ist, dass
sich die ungerechtfertigte Gleich- bzw. Ungleichbehandlung auf eine we-
sentliche Tatsache bezieht (BGE 131 V 107 E. 3.4.2). Willkürlich ist eine
Bestimmung, wenn sie sich nicht auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder
wenn sie sinn- oder zwecklos ist (BGE 132 I 157 E. 4.1; siehe auch BGE
133 V 42 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.4.3 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat im Übrigen festge-
stellt, dass im Bereich der Prämientarifgestaltung das Gleichbehandlungs-
gebot und das Prinzip der Risikogerechtigkeit deckungsgleich sind (vgl.
RKUV 1998 Nr. U 294 S. 230 E. 1c). Lässt sich also für eine Betriebsart
oder einen Betrieb ein gegenüber anderen Betriebsarten unterschiedliches
Risiko feststellen, so gebietet dieser Unterschied, diese Betriebsart un-
gleich zu behandeln. Bei gleichen Verhältnissen müssen auch gleiche Leis-
tungen beziehungsweise Prämien resultieren (BGE 112 V 291 E. 3b mit
Hinweisen), wobei unter Gleichheit nicht Identität zu verstehen ist.
3.5 Im Verfahren zur Einreihung des einzelnen Betriebs in den Prämientarif
haben die Versicherer weiter den Anspruch auf rechtliches Gehör zu be-
achten (Art. 42 ATSG; Art. 29 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 29 VwVG).
3.5.1 Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift.
C-7417/2014
Seite 11
Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechts-
stellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Be-
weise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Be-
weisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Be-
weise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu
äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE
132 V 368 E. 3.1). Ist eine Verfügung durch Einsprache anfechtbar, genügt
es, wenn die Parteien im Einspracheverfahren angehört werden.
3.5.2 Einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlich garantier-
ten Anspruchs auf rechtliches Gehör bildet die Begründungspflicht. Diese
soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten
lässt, und es der betroffenen Person ermöglichen, die Verfügung bzw. den
Einspracheentscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist
nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz
über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung
stützt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tat-
beständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinander-
setzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentli-
chen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des EVG I 3/05 vom 17. Juni
2005, publ. in: SVR 2006 IV Nr. 27 E. 3.1.3 mit Hinweisen).
Die Anforderungen an die Begründung sind umso höher, je weiter der Ent-
scheidungsspielraum der entscheidenden Behörde und je komplexer die
Sach- und Rechtslage ist (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1072 mit Hinweisen). Da den Versicherern
bei der Tarifgestaltung ein grosser Ermessensspielraum zusteht und es
sich bei der Einreihung in den Prämientarif um eine komplexe Materie han-
delt, muss die Begründung entsprechend ausführlicher und umfassender
sein, um die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte darzulegen
(BVGE 2007/27 E. 9.3).
3.5.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Ungeachtet
der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst führt eine Ge-
hörsverletzung zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V
431 E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
kann eine − nicht besonders schwerwiegende − Verletzung des rechtlichen
Gehörs allerdings als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög-
lichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl
C-7417/2014
Seite 12
den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung
eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 127 V 431
E. 3d/aa; 126 V 130 E. 2b mit Hinweisen). Ausnahmsweise kann im Be-
schwerdeverfahren selbst eine schwerwiegende Gehörsverletzung geheilt
werden, um − im Interesse der Verfahrensökonomie − eine überlange Ver-
fahrensdauer zu vermeiden (BGE 132 V 387 E. 5.1).
In Weiterführung der Rechtsprechung der Rekurskommission hat das Bun-
desverwaltungsgericht bereits wiederholt festgehalten, dass der Begrün-
dungspflicht bei Einreihungen in den Prämientarif eine hohe Bedeutung
zukommt, insbesondere wenn es um die Berücksichtigung von besonderen
Betriebsverhältnissen geht (BVGE 2007/27 E. 9; Urteile des BVGer C-
376/2008 vom 27. November 2009 E. 6.2; C-3132/2008 vom 17. August
2010 E. 3; C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 7; C-585/2009 vom 14. Juni
2011 E. 5; C-532/2009 vom 20. August 2012 E. 3.5.3). Es müssen die im
konkreten Fall anwendbaren generell-abstrakten Regeln dargelegt wer-
den, wann und wie besondere Betriebsverhältnisse zu berücksichtigen
sind, damit der betroffene Betrieb nachprüfen kann, ob die massgebenden
Regeln in seinem Fall korrekt angewendet worden sind.
3.6 Einzelne der hier dargelegten Grundsätze können sich widersprechen.
So sind das Prinzip der Solidarität und jenes der Risikogerechtigkeit einan-
der entgegengesetzt. Grösstmögliche Solidarität wäre durch eine für alle
Betriebe geltende Einheitsprämie zu erreichen, während grösstmögliche
Risikogerechtigkeit eine für jeden Betrieb individuell bestimmte Prämie be-
dingen würde. Die Ausgestaltung des Prämientarifs hat sich zwischen die-
sen zwei Polen zu bewegen. Aus dem Gegensatz dieser zwei Grundsätze
fliesst denn auch, dass das Gleichbehandlungsgebot nicht zur Folge haben
kann, dass für jeden einzelnen Betrieb ein individueller Risikosatz bestimmt
wird, es fliessen zwangsläufig Faktoren anderer − nicht identischer − Be-
triebe für die Einreihung mit ein, sei dies im Rahmen der Zuteilung zu den
Klassen oder bei der Berücksichtigung von Vergleichswerten (BVGE
2007/27 E. 5.6).
4.
Zunächst sind formelle Einwände der Beschwerdeführerin zu prüfen.
4.1 Beschwerdeweise beantragt die Beschwerdeführerin, die SUVA sei an-
zuhalten, die Grundlagen für die Prämienerhebung vollumfänglich einzu-
reichen und ihr sei die Möglichkeit einzuräumen, dazu Stellung zu nehmen.
C-7417/2014
Seite 13
Sie macht demnach geltend, sie habe keine Kenntnis von den auf die Prä-
mienerhebung basierenden Grundlagen und rügt damit in formeller Hin-
sicht sinngemäss eine Gehörsverletzung.
4.2 Es ist unklar, welche Grundlagen für die Prämienerhebung die Be-
schwerdeführerin fordert. In der Einreihungsverfügung vom 22. August
2014 (SUVA-act. A/40; act. 1, Beilage 2) verwies die Vorinstanz hinsichtlich
weiterer Informationen zur Prämienbemessung bzw. Tarifierung auf ihre
Homepage (), wo die massgeblichen Informationsmittel
(betreffend NBUV, Prämienbemessung, Prämientarife, Prämien-Erläute-
rungen, Unfallstatistiken, Geschäftsberichte) heruntergeladen werden kön-
nen. Ausserdem teilte die Vorinstanz mit, dass sie bei Fragen gerne Aus-
kunft gebe. Die Beschwerdeführerin forderte ausserdem selbst, die Unter-
lagen der zu diesem Zeitpunkt in derselben Sache beim Bundesverwal-
tungsgericht hängigen Verfahren der B._______ und C._______ beizuzie-
hen. Bereits anlässlich der erwähnten Verfahren wurden Informationen
zwischen den Parteien ausgetauscht. Zum Zeitpunkt der Einsprache vom
16. September 2014 verfügte die Beschwerdeführerin jedenfalls über die
entsprechenden Broschüren und beklagte sich nicht über fehlende Grund-
lagen (SUVA-act. A/42). Im Einspracheentscheid vom 20. November 2014
machte die Vorinstanz weitere Erläuterungen zur von der Beschwerdefüh-
rerin einspracheweise gerügten Unterstellungspflicht, der Festsetzung der
Basissätze der Risikogemeinschaften sowie zur Festlegung der Prämien
der NBUV. Dabei bezog sie sich auf die entsprechenden rechtlichen
Grundlagen des Prämientarifs. Dass für die Zuteilung in die NBUV-Klasse
bzw. Risikogemeinschaft 52A die Einreihung in die entsprechende BUV-
Klasse massgebend ist, welche seitens der Beschwerdeführerin im Übri-
gen unangefochten blieb, ergibt sich ebenfalls aus den auf der vorinstanz-
lichen Homepage aufgeschalteten Informationsmitteln. Trotz dieser vor-
handenen Informationen bringt die Beschwerdeführerin hinsichtlich der von
ihr bemängelten Grundlagen keine konkreten und substantiierten Rügen
vor. Aus diesen Umständen folgt, dass die vorinstanzliche Prämienbemes-
sung hinreichend begründet wird und der Anspruch auf rechtliches Gehör
nicht verletzt ist bzw. eine allfällige Verletzung als geheilt gelten kann.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet in materieller Hinsicht das Vorgehen
der SUVA betreffend die Erhebung der NBUV-Prämie resp. deren Höhe
sowie ihre Unterstellungspflicht unter die SUVA. Es ist somit zu prüfen, ob
die Vorinstanz NBUV-Prämie rechtmässig erhoben hat. Im Anschluss ist zu
prüfen, ob die Beschwerdeführerin obligatorisch der SUVA unterstellt ist.
C-7417/2014
Seite 14
5.1 In den Vorbemerkungen der Beschwerde (act. 1, S. 1) wird zunächst
ausgeführt, die Beschwerdeführerin gehöre zum gleichen Firmenverbund
wie die Firmen A._______ und C._______, für welche unter den Referen-
zen C-792/2014 und C-791/2014 bereits zwei Verfahren bezüglich über-
höhter NBUV Prämien für das Jahr 2014 beim Bundesverwaltungsgericht
hängig seien. Dabei stellten sich die gleichen grundsätzlichen Fragen be-
treffend die Prämienerhebung/Prämienhöhe wie im vorliegenden Verfah-
ren, weshalb die in den Verfahren (C-792/2014 und C-791/2014) vorge-
brachten Begründungen und Begehren auch für die vorliegende Be-
schwerde gälten. Die Beschwerdeführerin verzichte deshalb darauf, alle
Argumente nochmals aufzulisten. Weiter wurde zusammengefasst ausge-
führt, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren die überhöhten Prämien für
die NBUV beklage. Die SUVA habe in den beiden Gerichtsverfahren C-
792/2014 und C-791/2014, sowie in den vielen Gesprächen mit den Fir-
menverantwortlichen bisher nur ihr Prämiensystem zu erklären versucht
und sei in keiner Weise auf die wirklichen Anliegen bezüglich überhöhter
Prämien eingetreten. Es seien widersprüchliche Darstellungen von Seiten
der SUVA zum NBUV-Prämiensystem zum Vorschein gekommen. Die Aus-
sagen, die Nettoprämiensätze der SUVA könnten nicht mit denjenigen der
Privatversicherer verglichen werden, da diese andere – in der Regel tiefere
– Risiken versicherten, sei irreführend und falsch. Aus der Sicht der Versi-
cherungsnehmer könne aufgrund des tiefen Schadensverlaufs und dem
Drittvergleich klar festgestellt werden, dass die veranlagten NBUV-Prämien
der SUVA massiv überhöht und von der SUVA nicht durch ein umständli-
ches und/oder komplexes Prämiensystem mit vielerlei Rückstellungen und
Reserven zu rechtfertigen seien. Dies sei umso stossender, als von Seiten
der SUVA die Ansicht vertreten werde, die Firmen der Gruppe der Be-
schwerdeführerin müssten zwingend bei der SUVA versichert sein. Wenn
aber schon keine Wahlmöglichkeit bezüglich des Versicherers bestehen
sollte, dann sei es umso wichtiger, dass die Prämien nicht überhöht seien
und der SUVA dadurch kein Gewinn erwachse oder überhöhte Schaden-
rückstellungen oder Ausgleichsreserven gebildet würden. Keine Wahlmög-
lichkeiten zu haben, räche sich für die Versicherungsnehmer auch in Scha-
denfällen, wofür letztlich die Prämienzahlungen vorgenommen würden.
Viele Versicherte seien mit dem Gebaren der SUVA äusserst unzufrieden
und würden im Schadenfall schlecht behandelt.
5.2 Nachdem die Vorinstanz vernehmlassungsweise darauf hingewiesen
hatte, für die Begründung der vorliegenden Beschwerde nicht die Recht-
schriften anderer Beschwerdeverfahren heranziehen zu können, wieder-
holte die Beschwerdeführerin in ihrer Replik die in den Verfahren C-
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791/2014 und C-792/2014 bereits vorgebrachten Argumente. Vor allem kri-
tisierte sie die Prämienerhebung der SUVA und gab dazu an, dass das Ab-
stellen auf die Risikogemeinschaft der BUV für die NBUV einerseits gene-
rell nicht geeignet sei, um risikogerechte Prämien zu erheben und anderer-
seits individuelle Bemühungen zur Schadensminderung der Beschwerde-
führerin nicht ausreichend berücksichtigt würden. Zudem sei das Abstellen
auf die Risikogemeinschaften der BUV auch in der gesetzlichen Grundlage
der NBUV nicht vorgesehen. Dies führe dazu, dass aus den Versicherungs-
verhältnissen der zur A._______-Gruppe gehörenden Firmen eine massive
Prämienüberdeckung entstanden sei. Ohne Zwangsunterstellung zur
SUVA hätte das Management der Beschwerdeführerin mit einem Versi-
chererwechsel diese Missstände bereits beseitigt.
5.3 Vorliegend rügt die Beschwerdeführerin, dass das Prämiensystem der
SUVA widersprüchlich sei und nicht nachvollzogen werden könne. Die von
der SUVA veranlagten NBUV-Prämien seien massiv überhöht und nicht
durch ein umständliches und/oder komplexes Prämiensystem mit vielerlei
Rückstellungen und Reserven zu rechtfertigen. Sie stellt den Antrag, die
NBUV-Prämie sei tiefer anzusetzen. Dabei werden generelle Ausführun-
gen zur Erhebung der Prämientarife resp. zu deren Höhe gemacht, welche
die zur A._______ Gruppe gehörenden Firmen, so auch die Beschwerde-
führerin, betreffen. Zudem wird ausgeführt, „Versicherte“ seien mit dem
Verhalten der SUVA unzufrieden. Die Beschwerdeführerin bemängelt dem-
nach im Allgemeinen das Prämiensystem der SUVA und stellt dessen
Rechtmässigkeit in Frage. Sie gibt denn auch beschwerdeweise an, an-
lässlich der am 14. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhän-
gig gemachten Verfahren der beiden zum gleichen Verbund gehörenden
Firmen A._______ (C-792/2014) und C._______ (C-791/2014) dieselben
Fragen gestellt zu haben. In ihrem Rechtsbegehren hat sie auch den An-
trag auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens gestellt, bis die Prämien-
erhebung/Prämienhöhe in den erwähnten, anhängigen Verfahren geklärt
sei, um im Anschluss noch die Frage ihrer Zwangs-Unterstellungspflicht zu
prüfen. Bezüglich der Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend das
Prämiensystem der SUVA ist auf die bundesverwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung hinzuweisen. In seinen unangefochten gebliebenen Urtei-
len C-791/2014 vom 26. September 2016 und C-792/2014 vom 27. Sep-
tember 2016 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit dem
Prämiensystem der SUVA resp. mit der Frage der Rechtmässigkeit ihrer
Prämienerhebung/Prämienhöhe betreffend die NBUV auseinandergesetzt
(E. 5.2 ff.). Dabei ist es zum Schluss gekommen, dass das Prämiensystem
der SUVA weder das Prinzip der Risikogerechtigkeit (E. 5.2.4.2) noch das
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der Gegenseitigkeit (E. 5.2.4.3) oder des Willkürverbotes (E. 5.2.5.2) ver-
letzt. Zusammenfassend hat das Bundesverwaltungsgericht festgehalten,
dass der von der SUVA angewendete Prämientarif gesetzmässig ist.
(E. 5.2.4.4). Die Prämienerhebung der SUVA ist demnach nicht zu bean-
standen und rechtmässig. Die Rüge der Beschwerdeführerin betreffend die
Widerrechtlichkeit des Prämiensystems resp. die Prämienerhebung/Prä-
mienhöhe ist daher unbegründet. Die von der Beschwerdeführerin ver-
langte Herabsetzung der Prämie wird in Bezug auf das von ihr bemängelte
Prämiensystem beantragt. Ihre Begründungen dazu sind lediglich allmei-
ner Natur. Anzufügen ist, dass die SUVA mit Verfügung vom 7. Oktober
2013 (SUVA-act. A/31) die Einreihung in die NBUV per 1. Januar 2014 ver-
fügt hat, wogegen die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben hat (SUVA-
act. A/33). Der in der Folge ergangene Einspracheentscheid vom 15. Ja-
nuar 2014 ist jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsen (SUVA-
act. A/36). Die per 1. Januar 2015 gültige Einreihung in den Prämientarif
ist im Verhältnis zum Vorjahr gleich geblieben und nicht erhöht worden. Die
beantragte Herabsetzung der Prämie wird deshalb abgewiesen, weshalb
der replikweise gestellte Antrag auf Rückerstattung gegenstandslos wird.
5.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin die Zwangsunterstellung der
NBUV unter die SUVA. Replikweise führt sie aus, sie betrachte es nicht als
ihre Aufgabe, die viel mächtigere SUVA in Bezug auf die Einhaltung der
gesetzlichen Vorschriften zu überwachen oder auf dem Rechtsweg jährlich
für angemessene Prämien kämpfen zu müssen und bekräftigte den bereits
gestellten Antrag, die Unterstellungspflicht sei generell aufzuheben. Eben-
falls sei die Behauptung der SUVA, die Unterstellungspflicht sei nicht Ge-
genstand der angefochtenen Verfügung gewesen, unzutreffend. Ein-
spracheweise habe die Beschwerdeführerin erwähnt, grundsätzlich mit der
Unterstellungspflicht der NBUV nicht einverstanden zu sein; diese führe für
ihre Mitarbeiter zu überhöhten NBUV-Prämien. Es sei fraglich, ob sich
diese systembedingte Benachteiligung der Mitarbeiter mit dem Gleichstel-
lungsgrundsatz gemäss Art. 8 BV vereinbaren lasse, da nicht SUVA pflicht-
unterstellte Branchen den Versicherer frei wählen und Prämien ohne
Rechtsverfahren verhandeln könnten (act. 11 S. 9 f.).
5.4.1 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die obligatorische Unterstel-
lung der Beschwerdeführerin, welche gemäss Handelsregisterauszug den
Vertrieb und die Herstellung von Maschinen, Apparaten und Werkzeugen
aller Art, insbesondere (…), unter die SUVA gesetzlich vorgesehen ist
(Art. 66 Abs. 1 Bst. e UVG). Aus der Betriebsbeschreibung vom 16. De-
zember 2010 (SUVA-act. A/14) und dem Besuchsrapport vom 25. Juni
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2010 (SUVA-act. A/4) wurde unter „Betriebsart und Tätigkeit“ der Handel
von Werkzeugen für Bearbeitungsmaschinen aufgeführt, wobei für „Büro“
95 % und für „Umschlag“ 5 % angegeben worden sind. Ebenso wurde aus-
geführt, dass die vier Betriebe A._______, X._______, B._______,
C._______ sich in einem zweistöckigen Gebäude befänden. Speziell sei,
dass die vier Betriebe teilweise vermischt seien. Basierend darauf erliess
die SUVA am 21. Oktober 2010 eine Einreihungsverfügung für die NBUV
(SUVA-act. A/1). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 12. Novem-
ber 2010 Einsprache und machte geltend, die Unternehmungen
X._______ sowie B._______ seien aufgrund ihrer Tätigkeiten nicht mehr
obligatorisch der SUVA unterstellt (SUVA-act. A/8). Am 14. Februar 2011
zog sie die Einsprache vorbehaltlos zurück (SUVA-act. A/15), woraufhin
die Einreihungsverfügung vom 21. Oktober 2010 rechtskräftig wurde. Die
Unterstellung der Beschwerdeführerin unter die SUVA war demzufolge
nicht mehr bestritten. Anlässlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
gab die Beschwerdeführerin an, es lägen neuere Erkenntnisse im Zusam-
menhang mit der Prämienerhebung vor und führte dazu aus, die SUVA ma-
che die Unterstellung anhand von untergeordneten Tätigkeiten im Service-
und Reparaturbereich geltend. Die Beschwerdeführerin beschäftige einen
Servicetechniker, der während ca. 30 % seiner Tätigkeit Reparaturen aus-
führe, was 0.3 Personaleinheiten entspreche. Diese Tätigkeit werde als
Grundlage für die Unterstellungspflicht unter die SUVA herangezogen. Bei
einem Total von 6.4 beschäftigten Personaleinheiten entspreche dies 5 %
der Firmentätigkeit. Die verbleibenden 95 % fielen auf den Verkauf (Aus-
sen- und Innendienst), die Verwaltung und Produktedokumentation; also
einer nicht der SUVA pflichtunterstellten Tätigkeit. Damit bezahlten ca.
90 % der administrativ tätigen Personen die der Betriebszugehörigkeit zu-
geordneten Prämien. Diese Ausführungen entsprechen den Angaben des
Besuchsrapport vom 25. Juni 2010 und waren bereits zum Zeitpunkt der
rechtskräftig gewordenen Einreihungsverfügung vom 21. Oktober 2010 be-
kannt. Im Weiteren ist zu beachten, dass praxisgemäss die Einreihung in
den vorinstanzlichen Prämientarif erst im Anschluss an die rechtskräftige
Unterstellung (Urteil des BVGer C-235/2009 vom 13. Mai 2011 E. 6.2.2 mit
weiteren Hinweisen) erfolgt. Die Unterstellung war jedoch nicht Gegen-
stand des Einspracheverfahrens. Auf den Antrag der Beschwerdeführerin
um Aufhebung der Unterstellungspflicht ist daher mangels Streitgegen-
stands nicht einzutreten.
5.4.2 Hinsichtlich des angerufenen Rechtsgleichheitsgebots ist davon aus-
zugehen, dass die mit der Beschwerdeführerin konkurrierenden Unterneh-
men grundsätzlich dasselbe Kostenrisiko aufweisen und ebenfalls der
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Seite 18
SUVA unterstellt sind. Folglich ist auf diese Betriebe der gleiche – hier strei-
tige – Prämientarif anzuwenden. Von einer Ungleichbehandlung kann unter
diesen Umständen nicht gesprochen werden. Im Vergleich zu anderen Be-
rufsgruppen bzw. Betriebsarten, welche nicht der SUVA unterstellt sind, ist
– angesichts des unterschiedlichen Risikos – eine ungerechtfertigte Un-
gleichbehandlung ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdefüh-
rerin gestützt auf das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 Abs. 1 BV
nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Nicht nur der SUVA, sondern auch
den übrigen Versicherern wird bei der Bildung von Klassen bzw. Risikoge-
meinschaften im Übrigen ein weiter Ermessensspielraum zugestanden,
weshalb ein Vergleich zwischen den Klassen oder Risikogemeinschaften
bzw. den Prämiensätzen der Privatversicherer und der SUVA nicht ohne
weiteres möglich ist (vgl. Urteil des BVGer C-919/2008 E. 7.2).
6.
Zusammenfassend erweisen sich die von der Beschwerdeführerin vorge-
brachten Rügen als unbegründet. Die Beschwerde vom 19. Dezember
2014 ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Ein-
spracheentscheid vom 20. November 2014 ist zu bestätigen.
7.
7.1 Laut Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterliegenden
Partei aufzuerlegen, wobei der geleistete Kostenvorschuss zu berücksich-
tigen ist. Da die Beschwerdeführerin unterlegen ist, hat sie die Verfahrens-
kosten zu tragen. Diese bemessen sich nach Umfang und Schwierigkeit
der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien
(vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Ge-
richtsgebühr bei einem Streitwert bis Fr. 10'000.- zwischen Fr. 200.- und
5'000.- (Art. 4 VGKE). Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 800.-
festzulegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz
hat als mit einer öffentlichen Aufgabe betraute Organisation jedoch keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE sowie BGE 128
V 124 E. 5b).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit, Dienstbereich Kranken- und Unfallver-
sicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
Versand: