B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7417/2015
Ur t e i l vom 2 6 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Yves Rubeli.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Markus Bachmann, Rechtsanwalt,
Ruflisbergstrasse 46, Postfach 6870, 6000 Luzern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinsame Einrichtung KVG,
Gibelinstrasse 25, Postfach, 4503 Solothurn,
Vorinstanz.
Gegenstand
Krankenversicherung, Prämienverbilligung 2015
(Verfügung vom 23. Oktober 2015).
C-7417/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der (…) 1945 geborene, im Jahr 2014 vom Ausland in die Schweiz gezo-
gene und im Mai 2015 aus der Stadt Zürich nach Wien weggezogene
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) bezieht seit dem (…) 2015
eine (um fünf Jahre aufgeschobene) Altersrente der schweizerischen Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; vgl. Verfügung der Aus-
gleichskasse des Kantons Freiburg vom 4. März 2015 in Vorakten 2 und
Mitteilung der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 8. Juni 2015 in Bei-
lage 1 zu BVGer-act. 4). Er gehört dem Verein B._______ an, bei welchem
es sich um eine Vereinigung von Gläubigen im Sinne der Canones 298 ff.
des Codex iuris canonici (CIC) vom 25. Januar 1983 (früher Pia unio,
Canones 707 ff. CIC von 1917) handelt (vgl. BGE 118 Ib 81 S. 81).
B.
Mit Schreiben vom 19. Juni 2015 (in Vorakten 2) informierten die Gesund-
heitsdienste der Stadt Zürich den Beschwerdeführer über seinen proviso-
rischen Anspruch auf Prämienverbilligung für die Jahre 2014 und 2015
(2014: Anspruch ab Folgemonat Zuzug vom Ausland, pro rata 9 Monate
[April bis Dezember 2014]; 2015: pro rata 5 Monate [bis Wegzug; Januar
bis Mai 2015]). Die entsprechenden Prämienverbilligungen (für die Zeit
vom 1. April 2014 bis und mit 31. Mai 2015) wurden dem Krankenversiche-
rer ausbezahlt (vgl. Überweisungsanzeigen der Gesundheitsdienste der
Stadt Zürich vom 20. und 28. Juli 2015 in Vorakten 5). Gleichzeitig wurde
der Beschwerdeführer in Bezug auf eine Prämienverbilligung 2015 nach
Wegzug aus der Schweiz an die Gemeinsame Einrichtung KVG verwiesen.
C.
Mit Gesuch vom 22. Juni 2015 (eingegangen am 25. Juni 2015) ersuchte
der Beschwerdeführer die Gemeinsame Einrichtung KVG (im Folgenden
auch: Vorinstanz) um Prämienverbilligung für Rentenbezüger in beschei-
denen wirtschaftlichen Verhältnissen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union, in Island oder Norwegen für die Zeit von Juni bis
und mit Dezember 2015 (in Vorakten 2). Mit Schreiben vom 24. September
2015 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, dass sie ihm die be-
antragte Prämienverbilligung für das Jahr 2015 nicht gewähren könne
(Vorakten 4).
D.
Mit Stellungnahme vom 29. September 2015 (in Vorakten 5) bat der Be-
schwerdeführer die Vorinstanz, ihren „Vorbescheid“ zu revidieren und ihm
C-7417/2015
Seite 3
die beantragte Prämienverbilligung zu gewähren. Er führte aus, er habe
aufgrund derselben Angaben, die er der Vorinstanz zugestellt habe, von
der Stadt Zürich für neun Monate des Jahres 2014 und für fünf Monate des
Jahres 2015 Krankenkassen-Prämienverbilligungen zugesprochen erhal-
ten. Er habe seinen Antrag (an die Vorinstanz) in transparenter Weise aus-
gefüllt und auch die Auszahlungen einer Freizügigkeitspolice und einer Pri-
vat-Lebensversicherung im Jahr 2010 angegeben (vgl. „Abrechnung Frei-
zügigkeitspolice, Alterskapital, einmalig“ der G._______ Leben AG vom 21.
April 2010 [Alterskapital am 1. Mai 2010: Fr. 48'016.15] und Schreiben der
G._______ Leben AG vom 30. April 2010 betreffend Überweisung von Fr.
51'659.– an den Verein B._______ [beide in Vorakten 2]). Die beiden Be-
träge habe er in demselben Jahr dem gemeinnützigen Verein B._______
Zürich als Spende überwiesen, wie er es mit all seinen Einkünften in den
vergangenen 35 Jahren gemacht habe (vgl. Steuerbestätigung zuhanden
der Steuerbehörden für den Beschwerdeführer des schweizerischen Ver-
eins B._______ vom 23. September 2015 für im Jahr 2010 vom Beschwer-
deführer geleistete gemeinnützige Zuwendungen im Totalbetrag von
Fr. 100'000.– [Vorakten 5]).
E.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2015 wies die Vorinstanz den Anspruch
des Beschwerdeführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 ab
(Vorakten 6 = Beilage 2 zu BVGer-act. 1). Die Vorinstanz stellte fest, der
Beschwerdeführer verfüge unter Einbezug seiner Spende von
Fr. 100'000.– an den Verein B._______ im Jahre 2010 über ein anrechen-
bares Reinvermögen, das die in Art. 3 Abs. 3 der Verordnung vom 3. Juli
2001 über die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner
und Rentnerinnen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemein-
schaft, in Island oder Norwegen wohnen (VPVKEG, SR 832.112.5) festge-
legte Grenze von Fr. 100'000.– (für Haushalte ohne Kinder) übersteige,
weshalb kein Anspruch auf Prämienverbilligung bestehe. Nach Rückspra-
che mit der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn würden solche Spen-
den denn auch üblicherweise in deren Zuständigkeitsbereich der 1. Säule
als Vermögen angerechnet. Analog der Praxis des Kantons Solothurn und
im Einklang mit der geltenden Rechtslage berücksichtige die Vorinstanz
daher diese Beträge bzw. Spenden als freiwillig gespendete finanzielle Mit-
tel im Bereiche des Vermögens (vgl. Verfügung vom 23. Oktober 2015 und
Berechnung vom 24. September 2015 [in Vorakten 4 und 6]).
C-7417/2015
Seite 4
F.
Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 23. Oktober 2015 erhob der Be-
schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann, Lu-
zern (Vollmacht vom 6. November 2015, Beilage 5 zu BVGer-act. 1), am
18. November 2015 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In der
Hauptsache beantragt der Beschwerdeführer, die Verfügung der Vo-
rinstanz sei aufzuheben, die nachgesuchte Prämienverbilligung zu gewäh-
ren und diese beim jährlichen Betrag von Fr. 3'701.75 ziffernmässig fest-
zulegen (Antr.-Ziff. 1), die Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland sei
anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine jährliche Prämienverbilligung
von Fr. 3'701.75 auszuzahlen – eventuell die Sache im Sinne der Erwä-
gungen für die Auszahlung der Prämienverbilligung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen (Antr.-Ziff. 2), unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu
Lasten der Beschwerdegegnerin (recte Vorinstanz [Antr.-Ziff. 4]). Gleich-
zeitig beantragt der Beschwerdeführer, es sei ihm (für das Beschwerdever-
fahren) die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Antr.-Ziff. 3). Der Be-
schwerdeführer macht insbesondere geltend, Vermögensverzehr früherer
Zeiten dürfe nur insofern aufgerechnet werden, als das Gesetz und die
Verordnung, sofern eine Delegationsnorm vorliege, dies erlaube und zif-
fernmässig klar festlege (BVGer-act. 1 S. 6 Ziff. 9.2). Das gegenwärtige
Vermögen des Beschwerdeführers betrage etwas mehr als Fr. 4'100.–.
Weder Art. 66a des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kran-
kenversicherung (KVG, SR 832.10) noch Art. 3 Abs. 3 VPVKEG ermäch-
tige die Vorinstanz, früheren Vermögensverzehr aufzurechnen und von ei-
nem bestehenden Vermögen auszugehen (S. 6 Ziff. 9.3). Es bestehe keine
gesetzliche Grundlage, um rückwirkenden Vermögensverzehr als anre-
chenbares, gegenwärtiges Vermögen heranzuziehen. Völlig verfehlt er-
weise sich auch der Hinweis auf die Auffassung der Ausgleichskasse des
Kantons Solothurn (S. 7 Ziff. 10.1.1). Das Gesetz stelle auf die wirtschaft-
lichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung ab. Im Bereich
der Ergänzungsleistungen erwähne Art. 11 Abs. 1 lit. g des Bundesgeset-
zes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-
versicherung (ELG, SR 831.30) ausdrücklich Einkünfte und Vermögens-
werte, auf die verzichtet worden sei, als anrechenbare Einnahmen. Man
könne sich deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, der Gesetzgeber
habe beim Erlass von Art. 66a KVG die anrechenbaren früheren Einkünfte
und Vermögenswerte schlichtweg vergessen, auf die der Betroffene ver-
zichtet oder die er verzehrt habe. Beim Gesetz über die Ergänzungsleis-
tungen habe dies der Gesetzgeber bewusst und ausführlich getan. Der Ge-
setzgeber habe bei Art. 66a KVG bewusst auf eine analoge Regelung nach
C-7417/2015
Seite 5
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG verzichtet, weil er sonst dem EU-Recht widerspro-
chen hätte (vgl. S. 8 Ziff. 10.2.2). Die Spende, die von der Auszahlung einer
Freizügigkeitspolice und einer Privat-Lebensversicherung des Beschwer-
deführers im Jahr 2010 herrühre, liesse sich höchstens nach Art. 4 Abs. 2
VPVKEG beim Renteneinkommen anrechnen, wenn das Gesetz sowie die
Verordnungsbestimmung die Aufrechnung des früheren Vermögensanfal-
les erlauben würden. Die Auszahlung aus der Freizügigkeitspolice sowie
die Auszahlung aus der Lebensversicherung stellten Kapitalabfindungen
aus beruflicher Vorsorge im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VPVKEG dar. Die Vo-
rinstanz wäre höchstens berechtigt, die entsprechenden Renten aus die-
sen Kapitalabfindungen zu berechnen und zum Renteneinkommen hinzu-
zuzählen. Aber selbst Art. 4 Abs. 2 VPVKEG besage, dass die Kapitalab-
findung nur soweit angerechnet werde, als sie noch in Vermögensform vor-
handen sei. Da aber das Vermögen verzehrt sei, bleibe es selbst nach die-
ser Verordnungsbestimmung unberücksichtigt (S. 9 Ziff. 10.2.3). Es gebe
keinen vernünftigen Grund bei der Prüfung der Voraussetzungen für die
Prämienverbilligung von Bürgern, die im EU-/EFTA-Raum leben würden,
früheren Vermögensverzehr rückwirkend aufzurechnen und nicht auf die
tatsächlichen Verhältnisse einer rechtskräftigen Steuerveranlagung bei
Einreichung des Gesuchs abzustellen (S. 11 Ziff. 11.4). Die Auffassung der
Vorinstanz behandle den Beschwerdeführer aber auch analog rechtsun-
gleich mit Bezügern von Ergänzungsleistung. Denn laut Art. 17a Abs. 1 der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) werde der anzurechnende
Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden sei, jährlich um
Fr. 10'000.– vermindert – und dies in Ausführung zu Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG
(S. 11 Ziff. 12).
G.
Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2015 wurde der Be-
schwerdeführer aufgefordert, das Formular "Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege" ausgefüllt und mit den nötigen Beweismitteln versehen beim
Bundesverwaltungsgericht einzureichen (BVGer-act. 3).
H.
Mit Schreiben vom 6. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer das For-
mular mit Beilagen ein (BVGer-act. 4). In seiner Erklärung zu seiner finan-
ziellen Situation vom 5. Dezember 2015 führte der Beschwerdeführer aus,
er sei seit 1970 Mitglied des Vereins B._______ und lebe seit 1972 in
C-7417/2015
Seite 6
Wohngemeinschaften des Vereins B._______; er teile mit seinen Mitbrü-
dern vollumfänglich seine Güter, wie Besitz, Einkommen, Schenkungen,
Erbschaften usw. (Beilage 3 zu BVGer-act. 4).
I.
Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2016 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwer-
deführers (BVGer-act. 5 S. 2 am Anfang). In ihrer Vernehmlassung führte
die Vorinstanz insbesondere aus, mit der angefochtenen Verfügung habe
die Vorinstanz basierend auf den geltenden gesetzlichen Grundlagen die
Ausrichtung von Prämienverbilligungszahlungen für die Monate Juni bis
Dezember 2015 an den Beschwerdeführer abgelehnt (BVGer-act. 5 S. 3
Ziff. 5). Entgegen dem Beschwerdeführer, der beschwerdeweise geltend
mache, dass eine grundsätzliche Berücksichtigung seiner freiwilligen
Spendengelder von insgesamt knapp Fr. 100'000.– an den staatlich aner-
kannten gemeinnützigen Verein B._______ die Artikel 66a Absatz 1 KVG
und Artikel 3 Absatz 3 VPVKEG verletze, sei die Vorinstanz (zusammen-
gefasst) der Meinung, dass es nicht dem Sinn und Zweck von Artikel 66a
KVG entspreche, wenn sich eine Person freiwillig grösserer Vermögens-
werte durch Spenden an eine ihr wohlgesonnene Einrichtung entledige, um
darauf Bundesgelder für ihre Prämien für die obligatorische Krankenversi-
cherung zu erhalten (vgl. S. 4 Ziff. 3 Abs. 2). Zwar gebe es keine gesetzli-
che Vorschrift, welche den Bürger verpflichte, freiwillig zu sparen, und
schliesse ein lange Zeit zurückliegender Vermögensverzehr Sozialversi-
cherungsleistungen nicht aus, vorliegend jedoch sei der Vermögensver-
zehr „bewusst und vorsätzlich“ erfolgt, um in den Genuss staatlicher Leis-
tungen zu gelangen (vgl. S. 4 Ziff. 4 Abs. 2). Die Vorinstanz teile die Auf-
fassung des Beschwerdeführers, wonach dem temporalen Aspekt des
möglichen Vermögensverzehrs zwischen 2010 und 2015 mittels Abschlag
an sich Rechnung getragen werden müsste, das geltende Gesetz sehe ei-
nen solchen Degressiv-Faktor im Bereich der Prämienverbilligungen nach
KVG jedoch nicht vor (vgl. S. 6 am Ende).
J.
Im Rahmen der Prüfung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege
wurde der Beschwerdeführer mit prozessleitender Verfügung vom 20. April
2016 aufgefordert, dem Gericht sämtliche geltenden Regelungen betref-
fend die Rechtsbeziehungen zwischen dem Verein B._______ und seinen
Mitgliedern (Statuten und Regelungen des internationalen Vereins
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Seite 7
B._______, Statuten und Regelungen des Vereins B._______ [Zürich] so-
wie Statuten und Regelungen der B._______-Wohngemeinschaft des Be-
schwerdeführers in Wien) einzureichen (BVGer-act. 6).
K.
Mit Eingabe vom 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer das „Allgemei-
ne Statut (…) – Verein B._______“, die „Richtlinien der Sektion des Vereins
B._______“ sowie die „Statuten des Vereins B._______ Schweiz (gemein-
nütziger Verein)“ ein (ohne Statuten und Regelungen der B._______-
Wohngemeinschaft des Beschwerdeführers in Wien). Der Beschwerdefüh-
rer hielt unter anderem fest, der Beitrag der einzelnen Mitglieder des Ver-
eins B._______ und der B._______-Gemeinschaften aus der gelebten Gü-
tergemeinschaft nach den Richtlinien gehe als Spende an den Trägerver-
ein (BVGer-act. 7).
L.
Mit Eingabe vom 28. Juni 2016 (BVGer-act. 9) reichte der Beschwerdefüh-
rer unter anderem eine Erklärung vom 8. Juni 2016 ein, in welcher dieser
unter anderem festhielt, der Verein B._______ sei in Österreich mit dem
“Allgemeinen Statut“ und den “Richtlinien der Sektion B._______“ als
Rechtsperson anerkannt. Als Mitglied der B._______-Lebensgemeinschaft
in Wien führe er selbst seine finanziellen Angelegenheiten und gebe dann,
aufgrund seines religiösen Engagements (Gelübde), seinen Beitrag in die
Kasse der Gemeinschaft. Aus dieser würde der Unterhalt (Wohnung, Ver-
pflegung, Fahrten, usw.) bestritten. Eventueller Überfluss davon diene der
weltweiten Gütergemeinschaft der B._______. Krankenkasse, Steuern und
weitere Ausgaben bestreite er aus dem Rest seiner bescheidenen AHV-
Rente.
M.
Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Juli 2016 wurde dem Beschwer-
deführer ein Doppel der Vernehmlassung der Vorinstanz vom 11. Januar
2016 zur Kenntnisnahme zugestellt und der Vorinstanz je ein Doppel der
Eingabe des Beschwerdeführers vom 4. Mai 2016 sowie ein Doppel der
Eingabe vom 28. Juni 2016 je mit Beilagen. Der Schriftenwechsel wurde
abgeschlossen (BVGer-act. 10).
N.
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, so-
weit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
C-7417/2015
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 90a Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2quinquies KVG
und Art. 31 ff. VGG (SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde betreffend Prämienverbilligung
nach Art. 66a KVG zuständig.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021; vgl. Art. 37 VGG). Das ATSG findet
gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c KVG auf die Ausrichtung der Prämienverbilli-
gung nach den Art. 65, 65a und 66a KVG – und somit auch im vorliegenden
Verfahren – keine Anwendung (vgl. auch Urteil BGer 9C_549/2007 vom
7. März 2008 E. 2.1). Sinngemäss anwendbar sind hingegen die Abs. 2
und 3 des Art. 85bis AHVG (SR 831.10; Art. 18 Abs. 8 KVG). Demnach ist
das Verfahren für die Parteien kostenlos (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Sachurteilsvoraussetzungen gemäss Art. 44 ff. VwVG sind vorlie-
gend erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist.
2.
Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Verfügung ver-
letze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei unangemessen
(Art. 49 VwVG).
3.
In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiell-rechtlichen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3, BGE 134 V
315 E. 1.2). Massgebend sind vorliegend für den Anspruch des Beschwer-
deführers auf Prämienverbilligung für das Jahr 2015 ab Wegzug ins Aus-
land die im Jahr 2015 geltenden materiellen Bestimmungen. Dazu gehören
neben dem KVG in der Fassung vom 1. Januar 2015 die VPVKEG in der
Fassung vom 1. Januar 2012.
4.
C-7417/2015
Seite 9
4.1 Gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gewährt der Bund den Versicherten in
bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen, wobei die Verbilli-
gung auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt
wird.
4.2 Die Prämienverbilligung nach Art. 66a KVG wird von der Vorinstanz
durchgeführt (vgl. Art. 18 Abs. 2quinquies KVG) und richtet sich zudem nach
der vom Bundesrat gestützt auf Art. 66a Abs. 3 KVG erlassenen VPVKEG.
4.3
4.3.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligun-
gen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Fami-
lienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent
des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prämien-
verbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprä-
mien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens überstei-
gen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die
Rentnerin geltenden Prämie (Art 3 Abs. 2 VPVKEG).
4.3.2 Kein Anspruch auf Prämienverbilligungen besteht, wenn das Rein-
vermögen des Rentners oder der Rentnerin den Wert von 100'000 Franken
beziehungsweise 150'000 Franken für Haushalte mit Kindern übersteigt.
Dabei sind vom anrechenbaren Vermögen die Kapitalabfindungen der
Pensionskassen und anderer Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen
und gemäss Artikel 4 Absatz 2 zum Einkommen zu zählen. Bei Familien
werden sämtliche Reinvermögen derjenigen Familienangehörigen berück-
sichtigt, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen (Art. 3
Abs. 3 VPVKEG).
4.3.3 Massgebend für das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse und
das Wohnland sind die Verhältnisse am 1. Januar des Jahres, für welches
Prämienverbilligungen beansprucht werden. Wird der Antrag im Verlaufe
eines Jahres gestellt, sind das Reinvermögen, die familiären Verhältnisse
und das Wohnland bei Beginn des Anspruchs auf Prämienverbilligungen
massgebend (Art. 3 Abs. 4 VPVKEG). Massgebend für das anrechenbare
Einkommen nach Artikel 4 sind die Einkünfte, die voraussichtlich im Jahr
erzielt werden, für das Prämienverbilligungen beansprucht werden (Art. 3
Abs. 5 VPVKEG).
C-7417/2015
Seite 10
4.4 Als anrechenbares Einkommen gelten gemäss Art. 4 VPVKEG die fol-
genden Einkünfte: a. sämtliche Renteneinkommen; b. Unterhaltsbeiträge;
c. Vermögenserträge zugunsten des Rentners oder der Rentnerin; d. Er-
werbseinkommen (Abs. 1). Wird anstelle einer Rente eine Kapitalabfin-
dung aus beruflicher Vorsorge ausgerichtet, ist die dieser Kapitalabfindung
entsprechende Rente beim Renteneinkommen anzurechnen. (…) Die Ka-
pitalabfindung wird nur soweit angerechnet, wie sie noch in Vermögens-
form vorhanden ist (Abs. 2).
5.
Vorliegend ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der bei Be-
schwerdeeinreichung bei der Krankenkasse C._______ (Duplicata
C._______, Inkrafttreten der Police: 1. April 2014 [in Vorakten 2]), und ak-
tuell bei der Krankenkasse D._______ (vgl. Erklärung des Beschwerdefüh-
rers vom 8. Juni 2016 in BVGer-act. 9) versicherte Beschwerdeführer sei-
nen Wohnsitz in Österreich, mithin einem Mitgliedstaat der EU, hat und seit
dem (…) 2015 eine (um fünf Jahre aufgeschobene) Altersrente der AHV
bezieht, so dass er grundsätzlich zum anspruchsberechtigten Personen-
kreis gemäss Art. 66a Abs. 1 KVG gehört. Damit ist einzig zu prüfen, ob
der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 66a KVG in bescheidenen wirt-
schaftlichen Verhältnissen lebt. Dabei ist insbesondere fraglich, ob nach
dem anwendbaren Recht eine Anrechnung von hypothetischem Vermögen
zulässig ist, was die Vorinstanz bejaht und der Beschwerdeführer verneint.
5.1 Die Vorinstanz begründete die vorgenommene Anrechnung der
Spende des Beschwerdeführers von Fr. 100'000.– an den Verein
B._______ im Jahre 2010 beim Reinvermögen des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 3 Abs. 3 VPVKEG in der angefochtenen Verfügung mit einem
Analogieschluss zum Ergänzungsleistungsrecht (vgl. Hinweis auf die Pra-
xis des Kantons Solothurn im Bereich 1. Säule, vgl. Sachverhalts-Lit. E
hievor). In ihrer Vernehmlassung hielt sie dafür, es entspreche nicht dem
Sinn und Zweck von Artikel 66a KVG, wenn sich eine Person freiwillig grös-
serer Vermögenswerte durch Spenden an eine ihr wohlgesonnene Einrich-
tung entledige, um darauf Bundesgelder für ihre Prämien für die obligatori-
sche Krankenversicherung zu erhalten (vgl. BVGer-act. 5 S. 4 Ziff. III Abs.
3). Zwar gebe es keine gesetzliche Vorschrift, welche den Bürger ver-
pflichte, freiwillig zu sparen, und schliesse ein lange Zeit zurückliegender
Vermögensverzehr Sozialversicherungsleistungen nicht aus, vorliegend je-
doch sei der Vermögensverzehr „bewusst und vorsätzlich“ erfolgt, um in
den Genuss staatlicher Leistungen zu gelangen. In diesem Sinne werde
auch auf die vom Beschwerdeführer zitierte Literaturstelle im Kommentar
C-7417/2015
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GROEBEN/ THIESING/EHLERMANN zu Art. 48 EU-/EG-Vertrag, S.
I/1101/I/1102, Rz. 11, verwiesen (vgl. S. 4 Ziff. III Abs. 4) und damit implizit
eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes als Inhalt des Freizü-
gigkeitsrechts verneint.
5.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, Vermögensverzehr
früherer Zeiten dürfe nur insofern aufgerechnet werden, als das Gesetz
und die Verordnung, sofern eine Delegationsnorm vorliege, dies erlaube
und ziffernmässig klar festlege (BVGer-act. 1 S. 6 Ziff. 9.2). Weder Art. 66a
KVG noch Art. 3 Abs. 3 VPVKEG ermächtige die Vorinstanz, früheren Ver-
mögensverzehr aufzurechnen und von einem bestehenden Vermögen aus-
zugehen (S. 6 Ziff. 9.3). Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um rück-
wirkenden Vermögensverzehr als anrechenbares, gegenwärtiges Vermö-
gen heranzuziehen. Völlig verfehlt erweise sich auch der Hinweis auf die
Auffassung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn (S. 7 Ziff. 10.1.1).
Das Gesetz stelle auf die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung ab. Im Bereich der Ergänzungsleistungen erwähne
Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ausdrücklich Einkünfte und Vermögenswerte, auf
die verzichtet worden sei, als anrechenbare Einnahmen. Man könne sich
deshalb nicht auf den Standpunkt stellen, der Gesetzgeber habe beim Er-
lass von Art. 66a KVG die anrechenbaren früheren Einkünfte und Vermö-
genswerte schlichtweg vergessen, auf die der Betroffene verzichtet oder
die er verzehrt habe (vgl. S. 8 Ziff. 10.2.2). Weiter macht der Beschwerde-
führer – unter Hinweis auf den Kommentar GROEBEN/THIESING/EHLERMANN
zu Art. 48 EU-/EG-Vertrag, S. I/1101/I/1102, Rz. 11 – geltend, kein anderes
EU-Land erlaube, langjährig zurückliegenden Vermögensverzehr als Aus-
schlussgrund von Leistungen heranzuziehen, wenn der Begünstigte es
nicht bewusst und vorsätzlich gemacht habe, um in den Genuss staatlicher
Leistungen zu gelangen (BVGer-act. 1 S. 8 am Ende und S. 9 am Anfang).
6.
6.1 Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung.
Vom klaren, d.h. eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur
ausnahmsweise abgewichen werden, u.a. dann nämlich, wenn triftige
Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm
wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte
der Bestimmung, aus ihrem Grund und Zweck oder aus dem Zusammen-
hang mit andern Vorschriften ergeben. Eine historisch orientierte Ausle-
gung ist für sich allein nicht entscheidend. Anderseits vermag aber nur sie
die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den
C-7417/2015
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Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu
ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur
des Gerichts bleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Aus-
legung oder Rechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vo-
rausgesehenen Umständen anpasst oder es ergänzt. Die Vorarbeiten sind
für die Gesetzesinterpretation weder verbindlich noch für die Auslegung
unmittelbar entscheidend; denn ein Gesetz entfaltet ein eigenständiges,
vom Willen des Gesetzgebers unabhängiges Dasein, sobald es in Kraft
getreten ist. Insbesondere sind Äusserungen von Stellen oder Personen,
die bei der Vorbereitung mitgewirkt haben, nicht massgebend, wenn sie im
Gesetzestext nicht selber zum Ausdruck kommen. Das gilt selbst für
Äusserungen, die unwidersprochen geblieben sind. Als verbindlich für das
Gericht können nur die Normen selber gelten, die von der gesetzgebenden
Behörde in der hierfür vorgesehenen Form erlassen worden sind. Das be-
deutet nun nicht, dass die Gesetzesmaterialien methodisch unbeachtlich
wären; sie können namentlich dann, wenn eine Bestimmung unklar ist oder
verschiedene, einander widersprechende Auslegungen zulässt, ein wert-
volles Hilfsmittel sein, um den Sinn der Norm zu erkennen und damit fal-
sche Auslegungen zu vermeiden. Wo die Materialien keine klare Antwort
geben, sind sie als Auslegungshilfe nicht dienlich. Insbesondere bei ver-
hältnismässig jungen Gesetzen darf der Wille des historischen Gesetzge-
bers nicht übergangen werden. Hat dieser Wille jedoch im Gesetzestext
keinen Niederschlag gefunden, so ist er für die Auslegung nicht entschei-
dend. Ist in der Gesetzesberatung insbesondere ein Antrag, das Gesetz
sei im Sinne einer nunmehr vertretenen Auslegungsmöglichkeit zu ergän-
zen, ausdrücklich abgelehnt worden, dann darf diese Auslegungsmöglich-
keit später nicht in Betracht gezogen werden (BGE 134 V 170 E. 4.1 mit
Hinweisen). Verordnungsrecht ist gesetzeskonform auszulegen. Es sind
die gesetzgeberischen Anordnungen, Wertungen und der in der Delegati-
onsnorm eröffnete Gestaltungsspielraum mit seinen Grenzen zu berück-
sichtigen. Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv,
sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Rege-
lung auszulegen (BGE 137 V 167 E. 3 f. mit Hinweisen; 9C_597/2014 vom
10. Dezember 2014 E. 4.1).
6.2 Art. 66a Abs. 1 KVG lautet: Der Bund gewährt den Versicherten in be-
scheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, die in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft, in Island oder in Norwegen wohnen und eine
schweizerische Rente beziehen, Prämienverbilligungen; die Verbilligung
wird auch ihren in der Schweiz versicherten Familienangehörigen gewährt.
C-7417/2015
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Das Gesetz definiert den Begriff der "bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
hältnisse" nicht und delegiert den Erlass ausführender Bestimmungen so-
wie der Regelung des Verfahrens an den Bundesrat (Art. 96 Satz 2 und
Art. 66a Abs. 3 KVG). Der Bundesrat hat in Art. 3 ff. VPVKEG detailliert
geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf eine Prämien-
verbilligung besteht, wann also von "bescheidenen wirtschaftlichen Ver-
hältnissen" der gesuchstellenden Person auszugehen ist. Gemäss Art. 3
Abs. 3 VPVKEG besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung, wenn
das Reinvermögen der gesuchstellenden Person Fr. 100'000.– bzw. bei
Personen in Haushalten mit Kindern Fr. 150'000.– übersteigt, wobei Kapi-
talabfindungen von Vorsorgeeinrichtungen in Abzug zu bringen sind. Die
einschlägige Verordnungsbestimmung enthält damit keine ausdrückliche
Regelung für die fragliche Anrechnung von hypothetischem Vermögen.
Auch die Botschaft des Bundesrats vom 31. Mai 2000 betreffend die Än-
derung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (BBl 2000
4083 ff.) thematisiert die vorliegend fragliche Anrechnung von Verzichts-
vermögen nicht. Hingegen bestimmt die VPVKEG in der Fassung ab 1. Ja-
nuar 2006 betreffend das anwendbare Einkommen in Art. 4 Abs. 2
VPVKEG letzter Satz, dass die Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge
nur soweit angerechnet wird, wie sie noch in Vermögensform vorhanden
ist (Art. 4 Abs. 2 VPVKEG gemäss Änderung der VPVKEG vom 9. Novem-
ber 2005, in Kraft seit 1. Januar 2006, AS 2005 6645).
6.2.1 In Bezug auf die Kriterien des Bundesverfahrens betreffend die Prä-
mienverbilligung in der Krankenversicherung für Rentner und Rentnerin-
nen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wohnen,
führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) im Dokument "Aus-
wirkungen des Abkommens über die Freizügigkeit mit der Europäischen
Gemeinschaft auf die Krankenversicherung – Informationen für die Kan-
tone" vom Februar 2002 Folgendes aus (Ziff. 9.4.1): Es ist ein möglichst
einfaches und zweckmässiges Bundesverfahren vorgesehen. Denn die
Steuersysteme in den EG-Staaten sind unterschiedlich und deshalb kön-
nen die Steuerdaten nicht herangezogen werden. Zudem sind die Möglich-
keiten, in den EG-Staaten Abklärungen vorzunehmen, sehr eingeschränkt.
Das Bundesverfahren ist als reines Antragssystem ausgestaltet. Für die
Bestimmung der bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse ist das Brut-
toeinkommen (Renteneinkommen, Unterhaltsbeiträge und Vermögenser-
träge) ohne jegliche Abzüge massgebend. Das Vermögen wird folgender-
massen berücksichtigt: bei einem Reinvermögen, das den Wert von
100'000 Franken übersteigt, besteht kein Anspruch auf Prämienverbilligun-
gen. In der Schweiz sind die Lebenshaltungskosten im Vergleich zu den
C-7417/2015
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EG-Staaten hoch. Damit die Versicherten, die in der Schweiz wohnen und
die Versicherten, die in einem EG-Staat wohnen, in Bezug auf die Prämi-
enverbilligung gleich behandelt werden, wird das Einkommen unter Be-
rücksichtigung der Lebenshaltungskosten am Wohnort des versicherten
Rentners mittels eines Kaufkraftvergleichs umgerechnet (Art. 6 VPVKEG).
Den Versicherten werden umfassende Mitwirkungs- und Auskunftspflichten
auferlegt: Sie haben die notwendigen Auskünfte zu erteilen, die erforderli-
chen Belege einzureichen und die zuständigen Behörden und Institutionen
zu ermächtigen, der Gemeinsamen Einrichtung KVG Auskünfte zu erteilen.
Zudem haben sie die Gemeinsame Einrichtung KVG unverzüglich über
jede Änderung der familiären und finanziellen Verhältnisse und über jeden
Wechsel des Wohnlandes zu informieren. Die Auszahlung der Prämienver-
billigungen hat an den Krankenversicherer zu erfolgen (vgl. auch GEBHARD
EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG] – Recht-
sprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich
2010, Art. 65a, Art. 66a mit weiteren Hinweisen).
6.2.2 Als Vorbemerkung ist im vorliegenden Zusammenhang zu erwähnen,
dass im Bereich Prämienverbilligung für den Kanton Basel-Stadt eine ge-
setzliche Regelung (§ 7 Abs. 4 SoHaG) hinsichtlich Berücksichtigung von
hypothetischem Einkommen besteht bei Verzicht auf Erwerbseinkommen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_614/2013 vom 30. Dezember 2013 in
Sachen S. gegen Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt betreffend Kantonale
Sozialversicherung [Prämienverbilligung], E. 4.3). Dabei ist auf Erwägung
3 des Bundesgerichtsurteils 8C_614/2013 hinzuweisen: Laut Art. 65 KVG
gewähren die Kantone den Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnissen Prämienverbilligungen (Abs. 1). Gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung zu Art. 65 Abs. 1 KVG geniessen die Kantone grosse
Freiheit bei der Gestaltung ihrer Prämienverbilligungen. Sie können auto-
nom definieren, was unter "bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen"
zu verstehen ist. Indem der Gesetzgeber darauf verzichtet hat, diesen Be-
griff zu präzisieren, werden die Bedingungen, von denen die Prämienver-
billigungen abhängen, nicht vom Bundesrecht geregelt. Die von den Kan-
tonen erlassenen Bestimmungen bezüglich der Prämienverbilligung in der
Krankenversicherung stellen daher autonomes kantonales Recht dar (BGE
134 I 313 E. 3 mit Hinweisen).
6.3 In Bezug auf die Auslegungsfrage ist nach dem Dargelegten festzustel-
len, dass nach dem Wortlaut der vorliegend anwendbaren Gesetzes- bzw.
Verordnungsbestimmung die Anrechnung von hypothetischem Vermögen
beim Reinvermögen gemäss Art. 3 Abs. 3 VPVKEG nicht vorgesehen ist.
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Zudem spricht die Regelung in Art. 4 Abs. 2 letzter Satz derselben Verord-
nung, wonach die Anrechnung einer Kapitalabfindung der beruflichen Vor-
sorge beim anrechenbaren Einkommen gemäss Art. 4 Abs. 1 VPVKEG nur
soweit möglich ist, wie sie noch in Vermögensform vorhanden ist (Ände-
rung der VPVKEG vom 9. November 2005), klar gegen die Anrechnung
von rein hypothetischem Vermögen. Für die Berücksichtigung von hypo-
thetischem Vermögen fehlt somit eine ausdrückliche gesetzliche Grund-
lage.
6.3.1 In Bezug auf den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
vom 23. Oktober 2015 vorgenommenen Analogieschluss zum Ergän-
zungsleistungsrecht (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG betr. Verzichtsvermögen
als anrechenbares Einkommen) ist weiter zu beachten, dass beim Analo-
gieschluss dort Zurückhaltung geboten ist (aufgrund des Legalitätsprinzips,
vgl. Art. 5 Abs. 1 BV), wo es – wie vorliegend – um erhebliche Belastungen
des Betroffenen geht (HÄFELIN / MÜLLER / UHLMANN, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 187). Zudem hat das Bundesgericht die ana-
loge Anwendung der Bestimmungen über den Vermögensverzicht im Er-
gänzungsleistungsrecht etwa für die Sozialhilfe verneint (BGE 134 I 65,
Regeste: Sozialhilfe an einen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur
AHV berechtigten Vater, der freiwillig auf einen Teil seines Vermögens ver-
zichtet hat, indem er diesen seinen Kindern als Erbvorbezug überlassen
hat; da kein offensichtlicher Rechtsmissbrauch vorlag, durfte das in Art. 12
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR
101] garantierte Existenzminimum nicht verweigert werden.).
Im erwähnten BGE 134 I 65 (Urteil 8C_92/2007 vom 14. Dezember 2007)
überprüfte das Bundesgericht den Fall eines 85-jährigen Mannes, der im
Jahr 1997 im Rahmen eines Erbvorbezuges sein Haus und weitere Vermö-
genswerte in der Höhe von insgesamt rund 100'000 Franken seinen Kin-
dern überschrieben hatte, dies gegen ein lebenslanges Wohnrecht für ihn
und seine in der Zwischenzeit verstorbene Frau. Im Mai 2004 trat der AHV-
Rentner in ein Pflegeheim über. Im April 2005 verzichtete er auf sein Wohn-
recht und stellte kurze Zeit später bei seiner Wohngemeinde ein Gesuch
um Gewährung wirtschaftlicher Sozialhilfe, dies weil seine effektiven Ein-
nahmen aus AHV-Renten und Ergänzungsleistungen die Heimkosten nicht
zu decken vermochten. Sein Gesuch wurde abgelehnt. Die zuständige So-
zialbehörde bezog das Verzichtsvermögen – gestützt auf das Ergänzungs-
leistungsrecht – in die Bedarfsberechnung ein und verwies ihn an seine
Kinder. Das kantonale Verwaltungsgericht stützte diesen Entscheid. Das
Bundesgericht hiess die dagegen erhobene Beschwerde gestützt auf
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Seite 16
Art. 12 der Bundesverfassung (Grundrecht auf Existenzsicherung) jedoch
gut. Es hielt in seinem Urteil fest, dass einer im Sinne von Art. 12 BV be-
dürftigen Person die Hilfe selbst dann nicht verweigert werden dürfte, wenn
sie für ihre Notlage selber verantwortlich sei. Folglich würden auch die
Bestimmungen über den Vermögensverzicht im Ergänzungsleistungsrecht
nicht zur Anwendung kommen (vgl. E. 3.3; Übersetzung in Publikation des
Kantonalen Sozialamts, Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich). Zudem
müsste der in BGE 134 I 65 (Regeste) erwähnte Rechtsmissbrauch nach
der Rechtsprechung offensichtlich sein und wären blosse Verdachtsmo-
mente und Indizien ungenügend (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_500/2012 vom 22. November 2012 E. 7.4.3 mit Hinweisen).
6.3.2 Aufgrund der dargestellten Rechtslage ist daher der von der Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2015 vorgenom-
mene Analogieschluss zum Ergänzungsleistungsrecht als nicht zulässig zu
betrachten und kann eine Anrechnung von hypothetischem Vermögen vor-
liegend auch nicht aus dem Sinn und Zweck der anwendbaren Norm ab-
geleitet werden.
Überdies müsste der Wille bzw. die Absicht des Beschwerdeführers, sich
durch die Spende von 100'000 Franken im Jahr 2010 mehrere Jahre später
auf das Recht auf Prämienverbilligung berufen zu können, klar und unbe-
streitbar feststehen, damit in Bezug auf die Spende von 100'000 Franken
im Jahr 2010 von einem offensichtlichen Rechtsmissbrauch ausgegangen
werden könnte. Auch die Frage einer Verletzung des Gleichbehandlungs-
grundsatzes stellt sich vorliegend nicht.
7.
Damit kann zusammenfassend der vorinstanzlichen Ansicht, wonach der
Beschwerdeführer über ein anrechenbares Reinvermögen verfügt, das die
in Art. 3 Abs. 3 VPVKEG festgelegte Grenze von Fr. 100'000.– übersteigt,
nicht gefolgt werden. Da das anrechenbare Reinvermögen des in einer
Wohngemeinschaft ohne Kinder lebenden Beschwerdeführers gemäss
dargestellter Rechtslage und im Gegensatz zur vorinstanzlichen Berech-
nung vom 24. September 2015 (Vorakten 4 und 6) den Betrag von
Fr. 100'000.– offensichtlich nicht erreicht, steht fest, dass grundsätzlich An-
spruch auf Prämienverbilligung besteht, sofern auch die übrigen Voraus-
setzungen erfüllt sind.
C-7417/2015
Seite 17
8.
8.1
8.1.1 Nach Art. 3 Abs. 1 VPVKEG haben Anspruch auf Prämienverbilligun-
gen versicherte Rentner und Rentnerinnen sowie ihre versicherten Fami-
lienangehörigen, wenn die Durchschnittsprämien nach Artikel 7 6 Prozent
des massgebenden Einkommens nach Artikel 6 übersteigen. Als Prämien-
verbilligungen wird der Betrag ausgerichtet, um den die Durchschnittsprä-
mien den Betrag von 6 Prozent des massgebenden Einkommens überstei-
gen, höchstens aber der Betrag der tatsächlich für den Rentner oder die
Rentnerin geltenden Prämie (Art. 3 Abs. 2).
8.1.2 Für die Festsetzung des massgebenden Einkommens wird das anre-
chenbare Einkommen nach Artikel 4 im Verhältnis des Kaufkraftunterschie-
des zwischen der Schweiz und dem Wohnland des Rentners oder der
Rentnerin auf die Kaufkraft im Wohnland umgerechnet (Art. 6 Abs. 1
VPVKEG). Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) bestimmt
jährlich den Umrechnungsfaktor pro Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft sowie für Island und Norwegen gestützt auf die entsprechen-
den Statistiken von internationalen Organisationen (Abs. 2).
8.1.3 Massgebend für die Ermittlung des Anspruchs auf Prämienverbilli-
gungen sind (im Weiteren) die vom EDI jährlich festgelegten Durchschnitts-
prämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, welche für
Rentner und Rentnerinnen sowie für ihre versicherten Familienangehöri-
gen pro Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft sowie in Bezug auf
Island und Norwegen gelten (vgl. Art. 7 VPVKEG).
8.2 Vorliegend beträgt das anrechenbare Einkommen (vgl. zum Begriff des
anrechenbaren Einkommens E. 4.4 hievor) für das Jahr 2015 unbestritten
total Fr. 19'530.05 (vgl. Sachverhalts-Lit. A sowie Berechnungen der Vo-
rinstanz vom 24. September 2015 in Vorakten 4 und 6 und des Beschwer-
deführers in BVGer-act. 1 S. 11 f. Ziff. 13): Es besteht aus seinem AHV-
Renteneinkommen von jährlich Fr. 19'452.– (monatlich Fr. 1'621.– x 12)
und aus Vermögenserträgen von total Fr. 78.05 (Zins Bank E._______
Fr. 0.05 und Dividende der F._______ AG, (…), von Fr. 78.– für 10 Partizi-
pationsscheine [vgl. Zertifikat in Vorakten 2]). Kapitalabfindungen aus be-
ruflicher Vorsorge sind, wie erwähnt, vorliegend bereits deshalb nicht an-
zurechnen, da solche nach dem vorstehend Dargelegten nicht mehr in Ver-
mögensform vorhanden sind.
C-7417/2015
Seite 18
Für das vorliegend relevante Jahr 2015 beträgt der vom EDI jährlich zu
bestimmende Umrechnungsfaktor für Österreich 69 (Referenzgrösse:
Schweiz 100; Art. 1 der Verordnung des EDI vom 27. November 2014
[Stand am 1. Januar 2015] über die Preisniveauindizes und die Durch-
schnittsprämien 2015 für den Anspruch auf Prämienverbilligung in der Eu-
ropäischen Union, in Island und in Norwegen [AS 2014 4671]). Somit be-
trägt das kaufkraftbereinigte, massgebende Einkommen des Beschwerde-
führers im Jahre 2015 Fr. 28'304.42 (Fr. 19'530.05 x 100 : 69).
Gemäss Art. 2 der erwähnten EDI-Verordnung für das Jahr 2015 beträgt
die Durchschnittsprämie für Erwachsene in Österreich monatlich Fr. 450.–
bzw. jährlich Fr. 5'400.–. Damit macht die dem Beschwerdeführer anzu-
rechnende jährliche Durchschnittsprämie (Fr. 5'400.–) mehr als 6 Prozent
seines massgebenden Einkommens aus (6% von Fr. 28'304.42:
Fr. 1'698.26). Sein Anspruch auf Prämienverbilligung beträgt – bezogen
auf ein ganzes Jahr – Fr. 3'701.74 (Fr. 5'400.– - Fr. 1'698.26).
Der Beschwerdeführer hat von der Stadt Zürich für fünf Monate des Jahres
2015 Krankenkassen-Prämienverbilligungen zugesprochen erhalten (Ja-
nuar bis Mai 2015, vgl. Sachverhalts-Lit. B hievor). Für das Jahr 2015 be-
steht nach Wegzug nach Wien noch für sieben Monate (Juni bis Dezember
2015; vgl. Prämienverbilligungsgesuch vom 30. April 2015, eingegangen
am 25. Juni 2015 [Vorakten 2]) Anspruch auf eine Prämienverbilligung
durch die Vorinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 2'159.35 (Fr. 3'701.74 :
12 x 7).
Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (vgl. Hauptantrag in An-
trags-Ziff. 2) ist nicht die Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland anzu-
weisen, „dem Beschwerdeführer eine jährliche Prämienverbilligung von
Fr. 3'701.75 auszuzahlen“, denn die Auszahlung der Prämienverbilligung
hat durch die Vorinstanz an den Krankenversicherer zu erfolgen (vgl.
Art. 13 VPVKEG), worauf der Versicherer die vom Rentner zu zahlende
Prämie aufgrund des erhaltenen Betrags reduziert (vgl. Art. 14 Abs. 1 und
2 VPVKEG; vgl. auch Vernehmlassung der Vorinstanz S. 4 Ziff. 1). Im hö-
heren Betrag von Fr. 3'701.75 (vgl. Antrags-Ziff. 1) ist die Beschwerde ab-
zuweisen und betreffend den Antrag auf eine jährliche Prämienverbilligung
über das Jahr 2015 hinaus (vgl. Ziff. 2 Rechtsbegehren), ist auf die Be-
schwerde mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjekts nicht einzu-
treten. Festzustellen ist vorliegend somit, dass der Beschwerdeführer – in
teilweiser Gutheissung seiner Beschwerde – für das Jahr 2015 Anspruch
auf eine Prämienverbilligung durch die Vorinstanz im Betrag von
C-7417/2015
Seite 19
Fr. 2'159.35 hat, wobei die Auszahlung an den Krankenversicherer des Be-
schwerdeführers zu erfolgen hat.
9.
9.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos ist (Art. 18 Abs. 8 KVG in
Verbindung mit Art. 85bis Abs. 2 AHVG), Verfahrenskosten sind keine zu
erheben.
9.2 Der im Hauptpunkt teilweise obsiegende, durch einen schweizerischen
Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschä-
digung, die von der Vorinstanz zu leisten ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Nach Art. 8 Abs. 1 VGKE umfasst die Entschädigung die Kos-
ten der Vertretung sowie allfälliger weiterer Auslagen. Gemäss Art. 8 Abs. 2
VGKE wird unnötiger Aufwand nicht entschädigt. Das Anwaltshonorar wird
nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters bemessen (Art. 10
Abs. 1), wobei der Stundenansatz für Anwälte mindestens Fr. 200.– und
höchstens Fr. 400.– beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann macht in seiner Honorarnote vom
6. Januar 2016 (Beilage zu BVGer-act. 4) einen Aufwand von Fr. 5'397.70
geltend (Aufwand bis und mit 6. Januar 2016; einschliesslich Auslagen von
Fr. 34.10 sowie 8 % MWSt). Der geltend gemachte Zeitaufwand beträgt
1'045 Minuten bzw. 17,41 Stunden und beinhaltet insbesondere Rechtsab-
klärungen, Beschwerderedaktion und Korrespondenz mit dem Klienten.
Berücksichtigt ist auch der Aufwand „Rückstellungen für Durchsicht Urteil
und Beratung Klient“ (im Umfang von 60 Minuten). Der in der Honorarnote
vom 6. Januar 2016 angewendete Stundenansatz liegt bei Fr. 285.–
(Fr. 4'963.75 : 1'045 Minuten).
Dieser von Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann geltend gemachte Auf-
wand erscheint angesichts der Bedeutung der Streitsache, der sich stel-
lenden Fragen und der Schwierigkeit des Prozesses nicht als angemessen.
Namentlich erscheint ein Aufwand von 14,5 Stunden (870 Minuten, ein-
schliesslich der geltend gemachten 45 Minuten Rechtsabklärung) für die
Ausarbeitung der 14 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift als klar über-
höht.
Daher und angesichts des Umfangs der vorinstanzlichen Akten, des einfa-
chen Schriftenwechsels sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen
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Entschädigungen ist die Entschädigung für die anwaltlichen Aufwendun-
gen von Rechtsanwalt Dr. Bachmann vorliegend auf Fr. 3'000.– festzuset-
zen (12 Stunden à Fr. 250.–, inkl. Aufwand für „Durchsicht Urteil und Bera-
tung Klient“). Die Auslagen werden entsprechend der Honorarnote auf
Fr. 34.10 festgelegt. Folglich resultiert eine Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 3'034.10. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen
nicht vollständig durchdringt, rechtfertigt sich eine Reduktion der auf
Fr. 3'034.10 festgesetzten Parteientschädigung nicht infolge des "Überkla-
gens“, weil dieses den Prozessaufwand nicht beeinflusst hat (vgl. etwa Ur-
teile des Bundesgerichts 9C_846/2015 vom 2. März 2016 E. 3 und
9C_654/2009 vom 14. September 2010 E. 5.2 je mit Hinweisen). Für im
Ausland wohnende Personen, welche die Dienste eines in der Schweiz an-
sässigen Rechtsvertreters in Anspruch nehmen, ist keine Mehrwertsteuer
geschuldet und zu entschädigen (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer [MWSTG, SR
641.20] i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE [vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7742/2009 vom 9. August 2012]).
9.3 Bei diesem Ergebnis wird der am 18. November 2015 gestellte Antrag
auf unentgeltliche Rechtspflege, soweit darauf einzutreten ist, gegen-
standslos.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, teilweise gutgeheissen
und die angefochtene Verfügung der Gemeinsamen Einrichtung KVG vom
23. Oktober 2015 aufgehoben. Der Beschwerdeführer hat für das Jahr
2015 Anspruch auf eine Prämienverbilligung durch die Gemeinsame Ein-
richtung KVG im Betrag von Fr. 2'159.35. Die Auszahlung hat an den Kran-
kenversicherer des Beschwerdeführers zu erfolgen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine von der Vorinstanz zu leistende Partei-
entschädigung von Fr. 3'034.10 zugesprochen.
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4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit darauf einzutre-
ten ist, als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Antrag […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Yves Rubeli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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