Abtei lung III
C-74/2006
{T 0/2}
Urteil vom 7. Mai 2007
Mitwirkung: Richter Trommer (Vorsitz); Richterin Beutler; Richter Vuille;
Gerichtsschreiber Longauer.
X._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Gert Wiedersheim,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Einreisesperre.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer, ein deutscher Staatsangehöriger, erhielt im Juli
2000 im Kanton Uri eine Jahresaufenthaltsbewilligung. Nach Bekanntwer-
den umfangreicher Vorstrafen in Deutschland – unter anderem wegen 15-
fachem Betrug, Urkundenfälschung, Konkursvergehen und Bankrott in
zwei Fällen – wurde die Aufenthaltsbewilligung im Jahr 2002 nicht verlän-
gert.
B. Im Frühjahr 2005 stellten die Urner Behörden fest, dass sich der Be-
schwerdeführer auch nach dem Verlust seiner Aufenthaltsbewilligung
mehrheitlich in der Schweiz aufgehalten und namentlich im Kanton Uri
zweifelhafte wirtschaftliche Aktivitäten entfaltet hatte. Weitere Abklärungen
ergaben, dass der Beschwerdeführer hoch verschuldet war, in der Schweiz
Betreibungen und Verlustscheine in beträchtlichem Umfang erwirkt hatte,
wegen zahlreichen SVG-Delikten negativ aufgefallen war und – namentlich
in Geldangelegenheiten – von verschiedenen Amtsstellen gesucht wurde.
Gestützt auf diese Erkenntnisse wies die zuständige Migrationsbehörde
des Kantons Uri den Beschwerdeführer am 31. März 2005 aus der
Schweiz weg. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung am 6. April
2005 nach.
C. Mit Verfügung vom 30. März 2005 verhängte die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer eine dreijährige Einreisesperre. Zur Begründung führte sie
aus, er habe in verschiedener Hinsicht zu Klagen Anlass gegeben und sei
deshalb unerwünscht. Im Einzelnen nennt sie "mehrfache Widerhandlung
gegen das SVG und ANAG, grobe Vernachlässigung der finanziellen Ver-
pflichtungen, Scheinfirma in der Schweiz, schwere Vorstrafen im Ausland".
Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 4. April 2005 eröffnet; sie
blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft.
D. Am 16. September 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit einem Wie-
dererwägungsgesuch an die Vorinstanz und beantragte die Aufhebung der
Massnahme. Er berief sich auf eine im Sommer 2005 erfolgte Bestellung
zum Konsul der Baltischen Handelsmission mit Sitz in Riga, Lettland, und
die damit seiner Auffassung nach verbundenen Privilegien, die Einsitznah-
me in der Geschäftsleitung einer im Sommer 2005 gegründeten Firma
X._______ GmbH mit Sitz in Schwende/AI sowie auf ein Unter-
stützungsschreiben des Volkswirtschaftsdepartements des Kantons Ap-
penzell Innerrhoden vom 26. August 2005.
E. Mit Verfügung vom 20. September 2005 trat die Vorinstanz auf das Wie-
dererwägungsgesuch des Beschwerdeführers mangels Erheblichkeit der
Vorbringen nicht ein.
F. Mit Verwaltungsbeschwerde an das Eidgenössische Justiz- und Polizeide-
partement (EJPD) vom 21. Oktober 2005 beantragt der Beschwerdeführer
das Eintreten auf das Wiedererwägungsgesuch und die Aufhebung der
Einreisesperre.
3G. Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 29. Dezember
2005 die Abweisung der Beschwerde.
H. Der Beschwerdeführer hält in replicando an den gestellten Rechtsbegeh-
ren fest.
I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Verfügungen des BFM betr. Einreisesperre unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(SR 142.20) i.V.m. Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Kraft Einheit des
Verfahrens gilt derselbe Rechtsmittelweg für Verfügungen, mit denen das
BFM auf ein Gesuch um Wiedererwägung einer Einreisesperre nicht eintritt
(vgl. VPB 67.109 E. 1d mit Hinweis). Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Verwaltungsgerichtsgesetzes bereits beim EJPD hängige Rechtsmit-
telverfahren werden vom Bundesverwaltungsgericht übernommen. Die Be-
urteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG).
Art. 37 VGG erklärt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) subsidiär für anwendbar.
2. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Massnahme zur
Beschwerdeführung legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
3. Anfechtungsobjekt der Beschwerde bildet eine Verfügung, mit der die Vor-
instanz auf das Gesuch des Beschwerdführers um Wiedererwägung der
Einreisesperre nicht eingetreten ist. Im Rahmen des vorliegenden Verfah-
rens kann deshalb nur geprüft werden, ob der Beschwerdeführer nach
rechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Eintreten und materielle Prü-
fung des Wiedererwägungsgesuchs geltend machen kann. Ist dies der
Fall, wird der Nichteintretensentscheid aufgehoben und die Vorinstanz ver-
pflichtet, sich materiell mit dem Wiedererwägungsgesuch zu befassen
(ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 449 mit Hinweisen,
FRITZ GYGi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 144 f.).
4. Mit dem Wiedererwägungsgesuch wird die Verwaltungsbehörde ersucht,
auf eine rechtskräftige Verfügung zurückzukommen und sie aufzuheben
oder abzuändern. Im Gegenstanz zur Revision regelt das VwVG die Wie-
dererwägung nicht ausdrücklich. Lehre und Rechtsprechung schliessen
diese Lücke, indem sie in zwei Konstellationen unmittelbar aus den verfas-
sungsmässigen Verfahrensgarantien (Art. 4 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 [BS 1 3] bzw.
neu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [SR 101]) einen Anspruch auf
Eintreten und Prüfung ableiten und ansonsten einen Rechtsbehelf ohne
4Behandlungsanspruch annehmen. Geht es um die Korrektur einer
ursprünglich fehlerhaften Verfügung, wird ein Anspruch auf Eintreten und
Prüfung anerkannt, wenn einer der in Art. 66 VwVG abschliessend
genannten Revisionsgründe geltend gemacht werden kann.
5. Bei Verfügungen, die ein Dauerrechtsverhältnis regeln, besteht ein An-
spruch auf Wiedererwägung ferner dann, wenn sich die Umstände nach
Erlass der Verfügung wesentlich geändert haben. Bei dieser zweiten Kon-
stellation steht die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
nachträgliche Änderungen der Sach- oder Rechtslage zur Diskussion (vgl.
eingehend VPB 60.37 E. 1b mit Hinweisen; ferner ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, a.a.O., Rz. 428 und 438 mit Hinweisen).
6. Die weiter oben genannten Grundsätze gelten auch dann, wenn die in
Wiedererwägung zu ziehende Verfügung eine Massnahme darstellt,
welche die Ausübung der Freizügigkeitsrechte gemäss dem Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681) erschwert. Denn schon das Gemeinschaftsrecht kennt
keinen Anspruch auf jederzeitige und voraussetzungslose Überprüfung
derartiger Massnahmen (vgl. Urteil des EuGH vom 18. Mai 1982 in den
verbundenen Rechtssachen 115 und 116/81, Adoui und Cornuaille, Slg.
1982 1665, N. 12). Noch weniger kann ein Anspruch aus dem Freizügig-
keitsabkommen abgeleitet werden.
7. Der Beschwerdeführer stellt die anfängliche Rechtmässigkeit der Einreise-
sperre in Frage, indem er ein öffentliches Fernhalteinteresse gegen sich
nicht gelten lässt und argumentiert, die Massnahme liesse sich mit dem
Freizügigkeitsabkommen nicht vereinbaren, auf das er sich als Staatsan-
gehöriger der Bundesrepublik Deutschland berufen könne. Damit bringt er
keinen der in Art. 66 VwVG abschliessend aufgezählten Revisionsgründe
vor, sondern beanstandet in allgemeiner Weise die Rechtsanwendung, wie
dies im Rahmen eines ordentlichen, der ursprünglichen Verfügung nachfol-
genden Rechtsmittelverfahren getan werden kann. Solche "appellatori-
sche" Kritik ist grundsätzlich nicht geeignet, einen Anspruch auf materielle
Beurteilung eines Wiedererwägungsgesuchs zu vermitteln. Unabhängig
von diesen Erwägungen scheitert das Vorgehen des Beschwerdeführers
auch daran, dass nichts ersichtlich ist und auch nichts geltend gemacht
wird, was ihn daran hätte hindern können, seine Einwände im Rahmen ei-
ner Beschwerde gegen die Einreisesperre vorzubringen (vgl. den entspre-
chenden Ausschlussgrund von Art. 66 Abs. 3 VwVG).
8. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der massgebliche Sachver-
halt habe sich seit dem Erlass der Einreisesperre wesentlich geändert.
8.1 In diesem Zusammenhang beruft sich der Beschwerdeführer auf seine am
20. Juli 2005 erfolgte Ernennung zum Konsul der Baltischen Handelsmis-
sion mit Amtssitz in Riga, Republik Lettland, und auf die damit zusammen-
hängende Ausstellung eines CC-Ausweises. Dieser Umstand vermittle ihm
ein weltweites Recht auf "Laissez-passer". Rechtsgrundlagen, auf die er
5seine Auffassung stützt, nennt der Beschwerdeführer keine. Tatsache ist,
dass die Zugehörigkeit zum konsularischen oder diplomatischen Korps
weder ohne weiteres ein Recht auf Einreise vermittelt noch vor einem
Einreiseverbot schützt.
8.2 Als weiteres Argument bringt der Beschwerdeführer vor, in seiner Eigen-
schaft als Mitglied der Geschäftsleitung der nach Erlass der Massnahme
gegründeten Firma X._______ GmbH mit Sitz in Schwende, AI, sei seine
persönliche Anwesenheit in der Schweiz erforderlich. Das
Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Appenzell Innerrhoden unter-
stütze deshalb in einem Schreiben vom 26. August 2005 die Aufhebung
der Einreisesperre. Diese Vorbringen sind unerheblich. Die von den kanto-
nalen Behörden als dubios qualifizierten geschäftlichen Aktivitäten des we-
gen Wirtschaftsdelikten einschlägig vorbestraften Beschwerdeführers bil-
deten einen der Gründe für den Erlass der Einreisesperre. Schon deshalb
kann der Beschwerdeführer nichts aus dem Ausbau seiner wirtschaftlichen
Interessen in der Schweiz ableiten. Es tritt hinzu, dass die zur Begründung
des Wiedererwägungsgesuchs angeführten wirtschaftlichen Interessen im
Kanton Appenzell Innerrhoden nicht als reell betrachtet werden konnten.
Denn nach den Erkenntnissen der dortigen Behörden handelte es sich
beim fraglichen Unternehmen in Schwende um eine Briefkastenfirma ohne
Geschäftsräumlichkeiten, deren Post an eine Adresse im Kanton Uri wei-
tergeleitet wurde. Dementsprechend unverbindlich fällt das Schreiben der
Wirtschaftsförderung des Kantons Appenzell Innerrhoden vom 26. August
2005 aus, das nach Auskunft der dortigen Behörden auf blosse telefoni-
sche Anfrage hin ausgestellt wurde und ganz offensichtlich nur auf den In-
formationen beruht, die dem Verfasser von Seiten des Beschwerdeführers
zur Verfügung gestellt worden waren. Dass im genannten Schreiben die
Aufhebung der Einreisesperre befürwortet würde, entspricht ohnehin einer
Überinterpretation durch den Beschwerdeführer.
8.3 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die mit Urteil vom 21. März
2002 durch das Amtsgericht Schönau im Schwarzwald ausgesprochene
Bewährungszeit sei am 15. August 2005 ohne weitere Vorkommnisse ab-
gelaufen. Auch dieses Argument ist unerheblich, denn die Einreisesperre
beruht auf einem erheblich breiter abgestützten Fernhalteinteresse. Sie ist
in Kenntnis und unabhängig von der vier Monate später ablaufenden Be-
währungszeit verhängt worden, sodass der Beschwerdeführer daraus
nichts für sich abzuleiten vermag.
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Vorinstanz mit ih-
rer Weigerung, auf das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
einzutreten, Bundesrecht nicht verletzt hat (Art. 49 VwVG). Die Beschwer-
de ist demzufolge abzuweisen.
10. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Be-
schwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskos-
ten sind auf Fr. 700.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
6Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 700.-- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie sind durch den am 21. November 2005 geleisteten
Kostenvorschuss gedeckt.
3. Mitteilung an:
- den Beschwerdeführer
- die Vorinstanz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
A. Trommer J. Longauer
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne
14, angefochten werden (vgl. Art. 42, 48, 54, 100 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [SR 173.110]).
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