Abtei lung II I
C-74/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.
S._______,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Lisa Etter-Steinlin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-74/2007
Sachverhalt:
A.
Am 18. Februar 2003 wies das Amt für Ausländerfragen (heute: Migra-
tionsamt) des Kantons Appenzell Ausserrhoden das Gesuch der in der
Schweiz lebenden Mutter des serbischen Staatsangehörigen
S._______ (geboren 1984, nachfolgend: Beschwerdeführer) um Nach-
zug ihres Sohnes aufgrund von dessen Volljährigkeit ab.
B.
Am 18. März 2003 beantragte der Beschwerdeführer bei der Schwei-
zer Botschaft in Belgrad die Erteilung eines Einreisevisums zum Zwe-
cke eines Besuchs bei seinen Eltern. Mit Verfügung vom 9. Oktober
2003 verweigerte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und
Auswanderung (IMES, heute BFM) die nachgesuchte Einreisebewilli-
gung. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid des
damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) vom 23. März 2004 abgewiesen.
C.
Am 21. April 2005 beantragte der Beschwerdeführer die Erteilung
eines Einreisevisums zum Zwecke des Besuchs seiner Tante. Nach
formloser Verweigerung durch die Schweizer Vertretung in Belgrad
wurde das Gesuch dem BFM zum Entscheid unterbreitet, welches es
mit Verfügung vom 3. Juni 2005 abwies.
D.
Am 11. Oktober 2006 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Ertei-
lung eines Einreisevisums zum Zwecke eines einmonatigen Besuchs
bei seinen in X._______ wohnenden Eltern A.______ und B._______
S._______ (nachfolgend: Gastgeber). Nach formloser Verweigerung
unterbreitete die schweizerische Vertretung das Gesuch dem BFM
zum Entscheid.
E.
Nachdem das Amt für Ausländerfragen des Kantons Appenzell
Ausserrhoden bei den Gastgebern zusätzliche Abklärungen vorge-
nommen und sich daraufhin mit Schreiben vom 10. November 2006
gegen eine Visumserteilung ausgesprochen hatte, wies die Vorinstanz
das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung vom 1. Dezem-
ber 2006 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Wie-
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C-74/2007
derausreise des Beschwerdeführers könne aufgrund der wirtschaftli-
chen und soziokulturellen Verhältnisse in Serbien nicht als gesichert
angesehen werden. Dem Beschwerdeführer würden in seinem Her-
kunftsland zudem weder zwingende berufliche oder gesellschaftliche
Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten obliegen, welche
für eine fristgerechte Wiederausreise Gewähr bieten könnten.
F.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 3. Januar
2007 beim EJPD Beschwerde, welche in der Folge zuständigkeitshal-
ber an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde. In seiner
Rechtsmitteleingabe beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise. In der
innert Nachfrist eingereichten Beschwerdebegründung vom 19. Febru-
ar 2007 bringt er insbesondere vor, er habe zwischenzeitlich sein Stu-
dium erfolgreich abgeschlossen und verfüge seit dem 22. Juni 2006
über eine Festanstellung mit Vollzeitpensum bei einem Computer-Un-
ternehmen in Belgrad. Als Beweismittel wurden eine Kopie des Ar-
beitsvertrages sowie ein Zwischenzeugnis vom 28. Dezember 2006
eingereicht. Aus Letzterem gehe hervor, dass er eine geschätzte Ar-
beitskraft sei, die im Unternehmen benötigt werde und daher mit der
Weiterführung des Arbeitverhältnisses rechnen könne. Ihm obliege da-
her eine zwingende berufliche Verpflichtung und es sei kein Grund er-
sichtlich, weshalb er seine Arbeitsstelle verlassen sollte, zumal eine
solche in seinem Herkunftsland nicht leicht zu finden sei. Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in
seinem Herkunftsland. Er wohne bei seinen Grosseltern mütterlicher-
seits, welche beide bei schlechter Gesundheit seien. Die Grossmutter
sei einseitig gelähmt und könne sich nicht gut fortbewegen, der Gross-
vater habe vor einigen Monaten eine Krebsoperation über sich erge-
hen lassen müssen. Der Beschwerdeführer helfe seinen Grosseltern
beim Einkaufen, fahre sie zu den ebenfalls durch ihn vereinbarten
Arztterminen und besorge ihre finanziellen Angelegenheiten. Es lebe
keine weitere Verwandtschaft in Belgrad, so dass die Grosseltern auf
seine Hilfe angewiesen seien. Ihm würden somit auch familiäre Ver-
pflichtungen obliegen, welche er nicht aufgeben könne und wolle. Es
sei daher nicht zu befürchten, dass er nicht fristgerecht ausreisen wür-
de.
G.
Mit Eingabe vom 16. April 2007 reichte der Beschwerdeführer als
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weitere Beweismittel ärztliche Bescheinigungen betreffend den Ge-
sundheitszustand seiner Grossmutter und seines Grossvaters sowie
drei Wohnsitzbescheinigungen ein.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2007 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bereits erwähnten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer stamme aus einer Region,
aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und
soziokulturellen Verhältnisse der Zuwanderungsdruck nach wie vor
stark anhaltend sei. Er sei zudem jung und ledig. Zwar verfüge er über
eine Anstellung, jedoch könne ihn eine solche im Hinblick auf das
wirtschaftliche Umfeld und die schlechten sozialen Absicherungen im
Herkunftsland nicht von einer Emigration ins Ausland abhalten. Zudem
werde die anstandslose Wiederausreise sowohl von der Schweizer
Vertretung in Belgrad als auch vom Amt für Ausländerfragen des
Kantons Appenzell Ausserrhoden bezweifelt.
I.
Mit Replik vom 30. Mai 2007 führte der Beschwerdeführer aus, es sei
seine Aufgabe und sein Wunsch, nach einem allfälligen Besuchs-
aufenthalt in der Schweiz nach Serbien zurückzukehren, um für seine
Grosseltern zu sorgen. Er sei mit ihnen zutiefst verbunden, da sie ihn
grossgezogen hätten. Es liege auf der Hand, dass er als "Quasi-Sohn"
die Aufgabe übernehme, für seine pflegebedürftigen Grosseltern zu
sorgen. Gleichzeitig reichte er eine Erklärung vom 25. Mai 2007 ein, in
welcher er seinen Willen bekundet, nach einem einmonatigen Be-
suchsaufenthalt bei seinen Eltern wieder aus der Schweiz auszurei-
sen.
J.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2008 reichte der Beschwerdeführer unaufge-
fordert eine Verfügung einer serbischen Militärbehörde vom 28. Febru-
ar 2008 zu den Akten, mit welcher ihm bewilligt worden war, anstelle
des Militärdienstes Zivildienst für die Dauer von 9 Monaten ab März
2008 zu leisten.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
– unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden. Dazu gehört auch das BFM, das mit der in Frage
stehenden Verweigerung der Einreisebewilligung eine Verfügung im er-
wähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen
hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem VwVG, sofern das Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Urteils 2A.451/2002
vom 28. März 2003, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-135/2006 vom 20. Dezember 2007, E. 2 mit weiteren Hinweisen).
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3.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Das Gesuch, auf welches sich die angefochte-
ne Verfügung bezieht, erging vor dem Inkrafttreten des AuG. Die mate-
rielle Beurteilung der vorliegenden Beschwerde erfolgt somit nach der
altrechtlichen Regelung. Massgebend sind daher insbesondere das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis
vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG) und die Verordnung vom 14. Januar
1998 über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Aus-
ländern (VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl.
Art. 39 VEV).
4.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
haben oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Gruppen
von Ausländerinnen und Ausländern benötigen für die Einreise in die
Schweiz ein Visum (vgl. Art. 3 ff. VEA).
4.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch einen Anspruch
auf Erteilung eines Visums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und
Anwesenheit in: Peter Uebersax/Peter Münch/Thomas Geiser/Martin
Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen und Ausländer im
öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der
Schweiz, Basel/Genf/München 2002, Rz. 5.28). Dem behördlichen Er-
messen steht deshalb im Falle der Erteilung einer Einreisebewilligung
ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der Verlängerung
einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden Anwesenheitser-
laubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen
für touristische bzw. besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Mona-
Seite 6
C-74/2007
ten, die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl.
Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den massgeblichen Visumsbestimmungen).
4.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht
wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
5.
Zwischen der Schweiz und Serbien besteht kein Staatsvertrag, wel-
cher dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Einreise und Aufent-
halt in der Schweiz vermitteln würde. Er unterliegt den allgemeinen
Einreisevoraussetzungen (vgl. Art. 1–5 VEA), namentlich der Visums-
pflicht, da serbische Staatsangehörige davon nicht befreit sind.
6.
Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss ein
zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen
aus Staaten mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünsti-
gen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem
Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht. Es sind dabei jedoch auch die Umstände des konkre-
ten Einzelfalls zu würdigen. Insbesondere ist zu überprüfen, ob die
Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland
des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Lebensumstände
einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat.
6.1
6.1.1 Die politische und wirtschaftliche Lage in Serbien ist auch Jahre
nach Beendigung der bewaffneten Auseinandersetzungen und Aufhe-
bung von Boykottmassnahmen schwierig. Die eingeleiteten Privatisie-
rungsmassnahmen hatten zunächst keinen wesentlichen Einfluss auf
das Wirtschaftswachstum, was namentlich auf das Fehlen institutionel-
ler Reformen (insbesondere der Justiz) zurückzuführen war. Solche
wurden erst im Jahre 2005 energisch angegangen. Das Wirtschafts-
wachstum betrug denn auch im Jahre 2007 entsprechend gesunde
7.5 %, jedoch soll es sich im Jahre 2008 voraussichtlich wieder auf
5.5 % verlangsamen. Die Landwirtschaft ist nach wie vor Serbiens
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C-74/2007
wichtigster Wirtschaftszweig, das Wachstum wird jedoch vor allem vom
Dienstleistungs- und Bausektor getragen. Die Inflationsrate belief sich
im Jahre 2006 auf 6.6 %, stieg im Jahre 2007 auf 10.1 % an und soll
2008 immer noch 7.5 % betragen. Ein weiteres Problem stellt die
Arbeitslosigkeit dar, die mit 19.5 % im 2006 und 18.8 % im 2007 zwar
gesunken ist, jedoch im Vergleich mit anderen osteuropäischen
Ländern nach wie vor sehr hoch liegt (Quellen: Staatssekretariat für
Wirtschaft, , Themen > Aussenwirtschaft >
Länderinformationen > Europa/Zentralasien > Serbien, Stand: Mai
2008, Deutsches Auswärtiges Amt, ,
Länder, Reisen und Sicherheit > Serbien > Wirtschaft, Stand: März
2008, sowie Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche,
, Country expertise, alle besucht am 22. August
2008). Das Nettodurchschnittseinkommen liegt bei ca. 350 Euro
monatlich (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt,
>, Länder, Reisen und Sicherheit > Serbien > Wirtschaft, Stand:
März 2008, besucht am 22. August 2008). Entsprechend hoch ist der
Anteil jener, die versuchen, nach Westeuropa – und unter anderem
auch in die Schweiz – zu gelangen, um sich unter günstigeren
Lebensbedingungen eine bessere Existenz aufzubauen. Die Tendenz
zur Auswanderung zeigt sich erfahrungsgemäss besonders stark bei
jüngeren Personen und wird vor allem dann noch begünstigt, wenn
bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland leben und dementspre-
chend ein minimales Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz
führt dies angesichts der restriktiven fremdenpolizeilichen Zulassungs-
regelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
6.1.2 Diese allgemeinen Umstände und Erfahrungen sind vorliegend
jedoch insofern zu relativieren, als die wirtschaftliche Lage in Serbien
signifikante regionale Unterschiede aufweist. Diese sind beispielswei-
se hinsichtlich des jeweiligen Anteils der in Armut lebenden Bevölke-
rung erheblich. Überdies sind die Unterschiede zwischen den ländli-
chen Gebieten und den städtischen Zentren beträchtlich. So betrug
der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung im Jahre 2003 in den ur-
banen Regionen der Vojvodina und Belgrads 6.8-6.9%, während er
sich im ländlichen Südostserbien auf hohe 22.7 % belief. Diese erheb-
lichen regionalen Unterschiede finden sich bei den Arbeitslosenquoten
und den Einkommen wieder (Quelle: Weltbank, Serbia and Monteneg-
ro Poverty Assessment, 2003, Volume II: Main Report, S. 34 f., online
zu finden unter: , Topics > Poverty > Poverty
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Analysis > Poverty Assessments > Europe & Central Asia > Serbia &
Montenegro > Vol. II, besucht am 22. August 2008). Die Lage in der
Hauptstadt Belgrad ist somit nicht mit derjenigen in anderen Landes-
teilen gleichzusetzen.
Bei Belgrad handelt es sich vielmehr um eine aufstrebende europäi-
sche Metropole, wie auch die Auszeichnung als "Stadt der Zukunft
Südeuropas" im Jahre 2006 belegt, welche regelmässig vom von der
"Financial Times"-Gruppe herausgegebenen "Foreign Direct Invest-
ment magazine" auf der Grundlage wirtschaftlicher Kriterien verliehen
wird (Quelle: , Back issues > 2006 >
Feb/March > European Cities of the Future 2006/2007; besucht am
22. August 2008).
Gerade bezüglich des städtischen Belgrads, in welchem der Be-
schwerdeführer lebt und arbeitet, ist somit aufgrund des dortigen hö-
heren Lebensstandards und der grösseren Attraktivität die Gefahr
einer Emigration allgemein als wesentlich geringer einzuschätzen als
in Bezug auf andere Landesteile. Vor diesem Hintergrund vermag die
Begründung der angefochtenen Verfügung, in welcher ausschliesslich
auf die allgemeine Lage in Serbien verwiesen wird, nicht zu überzeu-
gen.
6.2 Bei der Risikoanalyse betreffend die gesicherte Wiederausreise
sind zudem nicht nur die allgemeinen Umstände zu berücksichtigen,
sondern – wie vorstehend ausgeführt – sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles. Obliegt einem Beschwerdeführer im Heimat-
staat beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand die Prognose begünsti-
gen.
6.2.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 24-jährigen
ledigen Mann, der gemäss den eingereichten Wohnsitzbescheinigun-
gen im gleichen Belgrader Haushalt wohnt wie seine Grosseltern müt-
terlicherseits. Den Wohnsitzbestätigungen lässt sich weiter entneh-
men, dass er bereits seit 1987, also seinem dritten Altersjahr, mit sei-
ner Grossmutter zusammen an der fraglichen Adresse wohnt. Der
Grossvater ist im Jahre 1992 dorthin zugezogen. Dieser Umstand
spricht für sich genommen bereits für eine grosse Verbundenheit des
Beschwerdeführers mit seinen Grosseltern und damit für einen familiä-
ren Bezug zum Heimatland.
Seite 9
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Hinzu kommt, dass aus dem Arztzeugnis vom 5. März 2007 hervor-
geht, dass sich die Grossmutter des Beschwerdeführers, Jahrgang
1930, im März 2007 einen Bruch des Oberschenkelknochen-Halses
zugezogen hatte. Eine operative Behandlung desselben wurde auf-
grund des unbefriedigenden Zustandes der Lunge und des Herzens
sowie wegen des Geschwürs am Unterschenkel des gleichen Beines
(ulcus cruris) nicht in Betracht gezogen. Aufgrund ihres allgemeinen
Zustandes wurde die Patientin als hilfs- und pflegebedürftig beurteilt.
Beim Grossvater, Jahrgang 1939, war gemäss einem vom 2. Oktober
2002 datierten "Entlassungsschein" einer Belgrader Klinik ein Kehl-
kopfkrebs (Larynxkarzinom) diagnostiziert worden, welcher während
seines dortigen Aufenthalts im Oktober/November 2002 operativ ent-
fernt wurde (Laryngektomie rechts). Gemäss dem ärztlichen Bericht
vom 8. März 2007 kann der Grossvater die Pflege seiner Ehefrau nicht
alleine übernehmen, sondern ist dafür auf die Hilfe einer Drittperson
angewiesen.
Die Akten lassen somit erkennen, dass die Grosseltern des Beschwer-
deführers – und insbesondere seine beinahe 80-jährige Grossmutter –
in erheblichem Masse auf Pflege und Betreuung angewiesen sind. Der
Beschwerdeführer wurde gemäss seinen eigenen Angaben (vgl. Replik
S. 1 sowie die damit eingereichte Erklärung vom 25. Mai 2007) prak-
tisch von seinen Grosseltern grossgezogen, was aufgrund des Um-
stands, dass er seit seinem dritten Altersjahr mit seiner Grossmutter
zusammen lebt, glaubhaft erscheint. Aufgrund der langjährigen räumli-
chen Nähe sowie der damit einhergehenden emotionalen Verbunden-
heit ist davon auszugehen, dass die Pflege und die Betreuung der
Grosseltern massgeblich durch den Beschwerdeführer wahrgenom-
men werden und diese daher in erheblichem Ausmass auf ihn ange-
wiesen sind. Dem Beschwerdeführer obliegen somit im Herkunftsland
familiäre Verpflichtungen, welche die Gefahr einer Emigration als rela-
tiv gering erscheinen lassen.
6.2.2 Hinsichtlich der beruflichen Situation gilt es festzuhalten, dass
der Beschwerdeführer nach seinem Studienabschluss, am 22. Juni
2006, mit Z._______, einem Computer-Unternehmen mit Sitz in Bel-
grad, einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Arbeitsstelle im
Vollzeitpensum abgeschlossen hat. Gemäss dem eingereichten Ver-
trag handelte es sich bei der Arbeit des Beschwerdeführers ursprüng-
lich vornehmlich um eine Tätigkeit im Verkauf (vgl. S. 1 der beglaubig-
ten Übersetzung des Arbeitsvertrages). Der erweiterte Aufgabenbe-
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schrieb, wie er im Zwischenzeugnis vom 28. Dezember 2006 vorge-
nommen wird, umfasst jedoch darüber hinaus auch verantwortungsvol-
lere Aufgaben wie den Service von Computern und die Behebung von
Hard- und Software-Problemen sowie die Administration der Website
des Unternehmens und das Design von Werbematerial. Die Erweite-
rung des Aufgabenbereichs des Beschwerdeführers um Tätigkeiten mit
zusätzlicher Verantwortung weist darauf hin, dass seine Arbeit seitens
des Arbeitgebers geschätzt wird. Dies geht auch aus dem Wortlaut
des Zwischenzeugnisses hervor, in welchem seine Tüchtigkeit sowie
die Professionalität und Qualität seiner Arbeit hervorgehoben werden.
Das Einkommen des Beschwerdeführers setzt sich gemäss Vertrag
aus einem monatlichen Grundgehalt, welches um den Betrag von
Steuerverpflichtungen sowie weitere Beiträge erhöht wird, und einem
Zusatzgehalt sowie "anderen Einkommen im Einklang mit dem Gesetz
und den allgemeinen Akten der Gesellschaft" zusammen (vgl. S. 2 der
Übersetzung des Arbeitsvertrages). Angesichts dessen, dass seit An-
stellungsbeginn einerseits über zwei Jahre vergangen sind und sein
Pflichtenheft andererseits zwischenzeitlich beträchtlich erweitert wur-
de, dürfte der Verdienst zum heutigen Zeitpunkt höher liegen. Damit
verfügt der Beschwerdeführer zwar möglicherweise auch aktuell über
ein Einkommen, welches leicht unter dem Landesdurchschnitt liegt.
Jedoch hat er nach einer mehrjährigen Ausbildung im Informatik-Be-
reich die Möglichkeit, eine qualifizierte Arbeit in seinem angestammten
Tätigkeitsbereich auszuüben, und es ist davon auszugehen, dass er
dafür einen tieferen Anfangslohn in Kauf nimmt. Aus vorstehenden Er-
wägungen (vgl. E. 6.1.1) geht sodann hervor, dass die serbische Wirt-
schaft vor allem im Dienstleistungsbereich wächst, in welchem der Be-
schwerdeführer tätig ist. Er ist denn nun auch seit bereits über zwei
Jahren bei Z._______ angestellt, was – angesichts namentlich auch
der erwähnten Zufriedenheit des Arbeitgebers mit seinen Leistungen –
für eine Stabilität des Arbeitsverhältnisses spricht. Es ist somit davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber das
bestehende Arbeitsverhältnis weiterführen werden. Als Indiz für
dessen Stabilität und damit für die fristgerechte Wiederausreise ist in
diesem Zusammenhang auch der Umstand zu werten, dass im aktu-
ellen Gesuch um eine Einreisebewilligung lediglich für einen Zeitraum
von einem Monat nachgesucht wird. Der beabsichtigte Besuch in der
Schweiz wäre daher innerhalb des 20-tägigen minimalen Ferienan-
spruchs möglich, welchen die serbische Gesetzgebung vorsieht (vgl.
Art. 69 des serbischen Arbeitsgesetzes, inoffizielle Übersetzung online
unter , Legislation > Serbia > Labor Law,
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Stand: Mai 2008, besucht am 22. August 2008). Der Beschwerdeführer
verfügt damit durchaus auch über eine massgebliche berufliche Veran-
kerung in seinem Herkunftsland.
7.
Bei der vorzunehmenden umfassenden Interessenabwägung ist das
private Interesse des Beschwerdeführers an einer Einreise gegenüber
den öffentlichen Interessen, welche dieser entgegenstehen könnten,
abzuwägen. Das Interesse des Beschwerdeführers daran, seine Eltern
und seine Schwester nach mehreren Jahren, in denen ein Treffen
lediglich in Serbien möglich war, in der Schweiz besuchen zu können,
ist als hoch einzustufen und es fällt daher bei der Interessenabwägung
ebenfalls ins Gewicht.
8.
Auch wenn ein gewisses Risiko für ein missbräuchliches Verhalten da-
mit nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, erweist es sich im
Rahmen der vorliegenden Interessenabwägung als nicht ausschlagge-
bend, lassen doch die berufliche Verwurzelung, vor allem aber auch
die Verbundenheit des Beschwerdeführers mit seinen Grosseltern so-
wie die Verantwortung für deren Pflege und Betreuung gesamthaft
eine positive Prognose zu. Die persönlichen Verhältnisse des Be-
schwerdeführers bieten somit hinreichende Gewähr für eine fristge-
rechte Wiederausreise.
An diesem Ergebnis vermag der Verweis der Vorinstanz auf die kanto-
nalen Behörden und die Auslandsvertretung, die das Einreisebegeh-
ren ebenfalls abgelehnt bzw. dessen Ablehnung beantragt haben,
nichts zu ändern. Besagte Behörden waren nicht in Kenntnis der Vor-
bringen im Beschwerdeverfahren sowie der beigebrachten Beweismit-
tel. Die kantonale Behörde begründet ihren Ablehnungsantrag zudem
namentlich mit dem Hinweis auf das Verfahren betreffend das erste
Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Einreisebewilli-
gung, welches im März 2004 in letzter Instanz vom EJPD abgewiesen
worden war. Der Beschwerdeführer war damals jedoch noch in Ausbil-
dung, während er inzwischen – wie erwähnt – über ein abgeschlosse-
nes Studium und eine solide Festanstellung in Belgrad verfügt. In die-
sem Zusammenhang ist auch das Familiennachzugsgesuch der Mutter
des Beschwerdeführers aus dem Jahre 2003 zu sehen, die ihrem
Sohn ein Studium in der Schweiz hatte ermöglichen wollen. Auch dies-
bezüglich liegt nach Abschluss seines Studiums eine grundlegend ver-
Seite 12
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änderte Sachlage vor. Seine heutige Situation verbindlicher beruflicher
Verpflichtungen unterscheidet sich somit grundlegend von seiner frü-
heren Lage. Von einer massgeblich veränderten Situation ist ferner
auch aufgrund der gesteigerten Hilfsbedürftigkeit der Grosseltern aus-
zugehen.
9.
Die angefochtene Verfügung ist somit in unrichtiger Ausübung des Er-
messens ergangen (Art. 49 Bst. a VwVG). Sie ist daher in Gutheissung
der Beschwerde aufzuheben. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem
Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz zu einem Besuchsauf-
enthalt für den gewünschten Zeitraum zu bewilligen und die Schweizer
Botschaft in Belgrad zur Ausstellung des Visums zu ermächtigen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der geleistete
Kostenvorschuss ist ihm zurückzuerstatten. Es ist ihm ausserdem eine
Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 14)
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
vom 1. Dezember 2006 aufgehoben.
2.
Die Vorinstanz wird angewiesen, S._______ die Einreise in die
Schweiz zu bewilligen und die Schweizer Botschaft in Belgrad zur Aus-
stellung des gewünschten Besuchervisums zu ermächtigen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und der geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer durch die Ge-
richtskasse zurückerstattet.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 1'200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilagen: Wohnsitzbescheini-
gungen, Arztzeugnisse und Zwischenzeugnis des Arbeitgebers im
Original zurück)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Viviane Eggenberger
Versand:
Seite 14