Abtei lung II I
C-742/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler,
Gerichtsschreiber Daniel Brand.
K._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-742/2006
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist 1968 geboren und türkischer Staatsangehö-
riger. Zwischen 1986 und 2000 hatte er sich in der Schweiz aufgehal-
ten; zuerst als Asylbewerber, später mit einer Jahresaufenthaltsbewilli-
gung. Zwischen Dezember 2000 und Dezember 2005 war er mit einer
Einreisesperre belegt.
B.
Nach mehreren erfolglosen Versuchen beantragte der Beschwerdefüh-
rer am 23. Dezember 2005 bei der Schweizerischen Botschaft in Anka-
ra ein Einreisevisum. Als Zweck des angestrebten Daueraufenthaltes
gab er an, seinen in der Schweiz lebenden leiblichen Sohn M._______
(geb. 1996, Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland)
besuchen und bei ihm sein zu können. Als Gastgeber bezeichnete er
einen im Kanton Basel-Landschaft wohnhaften Verwandten. Nach
formloser Verweigerung übermittelte die Schweizerische Vertretung
das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz.
In Abänderung seines ursprünglichen Visumantrages ersuchte der Be-
schwerdeführer am 12. Februar 2006 um Erteilung einer Einreisebewil-
ligung für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt, um seinen Sohn se-
hen zu können. Als Gastgeberin bezeichnete er diesmal seine in Basel
lebende Schwester.
In ihrer (negativen) Stellungnahme vom 20. Februar 2006 wies die
Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt darauf hin, dass der Be-
schwerdeführer im schweizerischen Fahndungssystem RIPOL zur Ver-
haftung ausgeschrieben sei. Zudem erscheine die fristgerechte Wie-
derausreise nicht als hinreichend gesichert.
C.
Mit Verfügung vom 3. März 2006 wies die Vorinstanz das Einreisege-
such ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen festgehalten, der Ge-
suchsteller stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungs-
druck als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokultu-
rellen Verhältnisse bekannterweise nach wie vor stark anhalte. Viele
seiner Landsleute versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch
Ausschöpfung sämtlicher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so
in Umgehung der bundesrätlichen Begrenzungsmassnahmen eine ver-
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meintlich bessere Zukunft aufzubauen. Dem Gesuchsteller oblägen in
seinem Ursprungsland keine zwingenden Verpflichtungen, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
D.
Mit Verwaltungsbeschwerde vom 23. März 2006 an das Eidgenössi-
sche Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Beschwer-
deführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
und die Erteilung eines Besuchervisums für die Dauer von drei bis vier
Wochen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, er erfülle die
Einreisevoraussetzungen, wie sie die Fremdenpolizei der Stadt Bern
ihm gegenüber in einem Schreiben vom 31. Oktober 2005 formuliert
habe. Zwar sei er während seines 14-jährigen Aufenthaltes in der
Schweiz mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Dafür habe er jedoch ge-
büsst. Seit drei Jahren führe er ein anständiges Leben. Er habe nur
den Wunsch, seinen Sohn zu sehen.
E.
Am 11. April 2006 zog das EJPD die Akten der Ausländerbehörde des
Kantons Basel-Stadt bei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 7. Juni 2006 gab die Instruktionsbehörde
dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich u.a. zu seinen persönlichen,
familiären und wirtschaftlichen Verhältnissen ergänzend zu äussern.
Darauf antwortete der Beschwerdeführer mit einer Eingabe vom 6. Juli
2006.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. August 2006 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus. Der Beschwerdeführer
verfüge in der Türkei über keine zwingenden beruflichen und familiä-
ren Verpflichtungen. Zudem sei er in der Vergangenheit wegen Zuwi-
derhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie wegen Zuwi-
derhandlungen gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften mit einer fünf-
jährigen Einreisesperre belegt worden, welche er überdies am 16. Au-
gust 2004 missachtet habe, indem er illegal in die Schweiz eingereist
sei. Wegen Hausfriedensbruchs sei er nach wie vor im RIPOL zur Ver-
haftung ausgeschrieben. Ausserdem habe er divergierende Angaben
zur Dauer des geplanten Aufenthaltes gemacht. Vor diesem Hinter-
grund sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die
Schweiz fristgerecht wieder verlassen würde. Gründe, welche eine
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Einreise trotz dieser Bedenken als zwingend notwendig erscheinen
liessen, lägen schon deshalb nicht vor, weil zwischen dem Kind und
dessen Vater offensichtlich keine engen, intensiven Beziehungen be-
stünden. Im Falle eines tatsächlichen (gegenseitigen) Bedürfnisses für
ein Zusammenkommen könne ein Treffen zwischen Vater und Kind
auch in der Türkei stattfinden.
H.
In seiner Replik vom 20. September 2006 hält der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen und deren Begründung vollumfänglich fest und be-
tont, dass ein Wiedersehen mit seinem Sohn einzig in der Schweiz
möglich sei, da die Mutter das Kind nicht in die Türkei reisen lasse.
I.
Auf Anregung der Instruktionsbehörde äusserte sich die amtliche Bei-
ständin von M._______ in einem Schreiben vom 9. Februar 2007 zu
den Beziehungen zwischen ihm und dem Beschwerdeführer. Demnach
habe der Beschwerdeführer ihres Wissens bisher noch nie Alimente
für seinen Sohn bezahlt. Er habe das Kind bisher insgesamt nur drei-
oder viermal gesehen; letztmals, als es drei Jahre alt gewesen sei.
Seit Herbst 2005 versuche er, mit seinem Sohn wieder in Kontakt zu
kommen. Das Kind habe seinen Vater bisher ein einziges Mal auf eige-
nen Wunsch angerufen; dies im Mai 2006. Ein Treffen mit dem Be-
schwerdeführer käme höchstens im Rahmen eines "begleiteten Be-
suchssonntags" – einem vom Jugendamt des Kantons Bern einmal
monatlich an einem Sonntag organisierten Treffen in den Räumlichkei-
ten eines Kinderheimes in Bern – in Frage.
J.
Mit Eingaben vom 8. April 2007, 23. April 2007, 16. November 2007,
10. Dezember 2007, sowie vom 15. und 17. Februar 2008 bekräftigt
der Beschwerdeführer den Wunsch, seinen Sohn in der Schweiz besu-
chen zu können.
K.
Am 20. Februar 2008 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der
Fremdenpolizei der Stadt Bern bei.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Einreiseverweigerung unterlie-
gen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31,
Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsge-
setzes am 1. Januar 2007 bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängi-
gen Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht
(Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.3 Gemäss Artikel 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern dieses
Gesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazu gehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden sind, das bishe-
rige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Massgebend sind daher das Bundesgesetz vom 26. März
1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1
121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum
AuG) und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und
Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
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3.
3.1 Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der
Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a aANAG).
Gewisse Gruppen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz
ein Visum (vgl. Art. 3 ff. aVEA).
3.2 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
aVEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 aVEA). Das schweizerische Recht räumt
somit weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Vi-
sums ein (vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit in: Peter
Uebersax / Peter Münch / Thomas Geiser / Martin Arnold (Hrsg.), Aus-
länderrecht, Ausländerinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Pri-
vatrecht, Steuerrecht und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/Mün-
chen 2002, S. 143). Dem behördlichen Ermessen steht deshalb im Fal-
le der Erteilung einer Einreisebewilligung ein weiterer Spielraum offen
als beispielsweise bei der Verlängerung einer allmählich den Ver-
trauensschutz verfestigenden Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt na-
mentlich für die Beurteilung von Einreisegesuchen für touristische bzw.
besuchsweise Aufenthalte von bis zu drei Monaten, die bewilligungs-
frei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 aANAG
i.V.m. den unter Ziff. 3.1 sowie 4.1 erwähnten Visumsbestimmungen).
3.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aVEA wird das Visum verweigert, wenn die
Ausländerin oder der Ausländer die Einreisevoraussetzungen nach
Art. 1 aVEA nicht erfüllt. So müssen Personen, die in die Schweiz rei-
sen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA). Auch dürfen sie die
öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie die internationalen Bezie-
hungen der Schweiz nicht gefährden (Art. 1 Abs. 2 Bst. a aVEA). Das
Visum ist aber beispielsweise auch dann zu verweigern, wenn begrün-
dete Zweifel am (deklarierten) Aufenthaltszweck bestehen (Art. 14
Abs. 2 Bst. c zweiter Halbsatz aVEA).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung be-
rufen und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestim-
mungen (vgl. Art. 1 bis Art. 5 aVEA).
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4.2 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
4.3 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besuche-
rin oder des Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen
und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaft-
lich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeu-
ten, dass die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im
Einklang steht.
4.4 Einen wichtigen Aspekt, der dagegen spricht, den Beschwerdefüh-
rer in die Schweiz einreisen zu lassen, stellt im dargelegten Kontext
sein Herkunftsland dar. In der Türkei sind auch heute noch breite Be-
völkerungsschichten von vergleichsweise schwierigen wirtschaftlichen
und sozialen Lebensbedingungen betroffen. Die Liberalisierungspolitik
der letzten Jahrzehnte hat dem Land zwar ein rasches Wirtschafts-
wachstum, aber ebenso eine zunehmend ungleiche Einkommensver-
teilung beschert. Daran hat sich auch nach der schweren Wirtschafts-
und Finanzkrise im Jahre 2001 nichts Wesentliches geändert; das seit-
her wieder zu beobachtende Wirtschaftswachstum hat der breiten Be-
völkerungsmehrheit weder mehr Beschäftigung bzw. Einkommen noch
grössere Konsummöglichkeiten gebracht. Insbesondere die unteren
Bevölkerungsschichten leben weiterhin am Rande des Existenzmini-
mums. Der jahrelange innenpolitische Konflikt in den Kurdengebieten
im Südosten und Osten und die damit einhergehenden Probleme ha-
ben zu einer massiven und anhaltenden Landflucht der Bevölkerung in
die grösseren Städte der Region sowie in die westlichen Gebiete des
Landes geführt, was wiederum eine Zunahme der Arbeitslosenquote
und der ganzen damit verbundenen sozialen Problematik nach sich
zieht. In den Kurdengebieten ist der Notstand zwar seit November
2002 aufgehoben. Trotz wiederholter Ausrufung der einseitigen Waf-
fenruhe durch die PKK kommt es jedoch weiterhin zu bewaffneten
Auseinandersetzungen zwischen der Untergrundorganisation und tür-
kischen Sicherheitskräften. Obwohl die Türkei bereits seit längerer Zeit
der Europäischen Menschenrechtskonvention beigetreten ist, beste-
hen nach wie vor Defizite in den Bereichen der Meinungsfreiheit, der
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kulturellen Rechte, der Gewerkschaftsrechte und der Religionsfreiheit
(Quelle: , Länder- und Reiseinforma-
tionen > Türkei > Wirtschaft [Stand November 2007, besucht am
26. Februar 2008]).
Die Verhältnisse in der Türkei widerspiegeln sich in einer anhaltend
hohen Emigrationsrate. Die Bereitschaft, das Land auf der Suche nach
besseren Lebensbedingungen zu verlassen, wird erfahrungsgemäss
dort noch begünstigt, wo bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland
leben und entsprechend ein minimales soziales Beziehungsnetz vor-
handen ist. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse angesichts
der strengen ausländerrechtlichen Zulassungsregelung nicht selten zu
unerwünschten Umgehungsmechanismen. So haben hier beispielswei-
se im Jahre 2007 621 türkische Staatsangehörige um Asyl ersucht. In
der Statistik der Asylgesuche nach Nationen steht die Türkei damit an
vierter Stelle. Die Problematik liegt dabei nicht so sehr in der Tatsache,
dass überhaupt Asylgesuche gestellt werden, als vielmehr darin, dass
diese Gesuche regelmässig nicht aus dem Ausland, sondern nach ille-
galer oder sonst wie erwirkter Einreise in der Schweiz eingereicht wer-
den. Umgehungsmechanismen sind aber auch insofern gang und
gäbe, als nach erfolgter Einreise mit einem Visum, trotz gegenteiliger
Zusicherungen, Verlängerungsgesuche gestellt werden oder versucht
wird, den Aufenthalt auf eine ganz andere ausländerrechtliche Grund-
lage abzustützen.
5.
5.1
Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller oder
einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise eine besondere
berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausrei-
se begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der Hei-
mat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer
möglichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Er-
fahrungen das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsge-
mässen Verhaltens (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufent-
halt) hoch eingeschätzt werden.
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5.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 40-jährigen, un-
verheirateten Mann. Über seine beruflichen und wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ist praktisch nichts bekannt. In seinem Visumsantrag dekla-
rierte er unter der entsprechenden Rubrik, er sei im "Bereich Touris-
mus" tätig. Angaben zu seinen Erwerbseinkünften bzw. zu einem allfäl-
ligen Arbeitgeber machte er keine. Von der Instruktionsbehörde im Be-
schwerdeverfahren dazu aufgefordert, seine Erwerbstätigkeit näher zu
umschreiben und aktuelle Einkommensbelege nachzureichen, liess es
der Beschwerdeführer bei der Bemerkung bewenden, er verfüge über
ein Barvermögen von umgerechnet 2'000 Euro; zudem habe er von
seinem Vater ein Haus und ungefähr 48 Hektar Land geerbt (vgl. Ein-
gabe vom 6. Juli 2006). Angesichts der schwierigen Situation, mit der
viele Landwirte insbesondere in den südöstlichen Provinzen der Türkei
zu kämpfen haben, kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen wer-
den, dass der Beschwerdeführer in wirtschaftlich günstigen Verhältnis-
sen lebt, die ihn verlässlich von einer Emigration abhalten könnten.
Verschiedene Indizien sprechen für die gegenteilige Annahme: So
würden gemäss dessen eigenen Angaben sämtliche mit dem Besuchs-
aufenthalt verbundenen Kosten nicht vom Beschwerdeführer selbst,
sondern von seiner in der Bundesrepublik Deutschland lebenden
Schwester übernommen. Ebenfalls als Indiz fehlender finanzieller Mit-
tel könnte der Umstand gewertet werden, dass der Beschwerdeführer
der Unterhaltspflicht gegenüber seinem in der Schweiz lebenden Kind
offenbar bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist (vgl. das er-
wähnte Schreiben des Sozialdienstes des Amtes Fraubrunnen vom
9. Februar 2007).
5.3 Kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer aus einem familiären
Umfeld stammt, das sehr stark von Emigration geprägt ist. So hatte er
bereits im Rahmen seines eigenen Asylverfahrens in der Schweiz an-
gegeben, zwei seiner Brüder lebten als Gastarbeiter in der Bundesre-
publik Deutschland bzw. als Asylbewerber in Frankreich. Aus den bei-
gezogenen Akten geht im Weitern hervor, dass die jüngste Schwester
heute ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland lebt und die älteste
Schwester über einen Daueraufenthalt in der Schweiz verfügt. Der Re-
kurrent selber hatte, wie oben erwähnt, in der Vergangenheit erfolglos
in der Schweiz um Asyl ersucht, bevor sein weiterer Aufenthalt im Jah-
re 1991 gestützt auf Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 16. Oktober
1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (aBVO, SR 823.21)
geregelt wurde.
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5.4 Bei der Risikoeinschätzung mit zu berücksichtigen sind aber auch
die bisherigen Erfahrungen, die mit dem betroffenen Gesuchsteller ge-
macht wurden. Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer während sei-
nes früheren Aufenthaltes in der Schweiz zu ernsthaften Klagen An-
lass gegeben hat.
Mit Schreiben vom 17. August 1999 hielt die damals zuständige Frem-
denpolizei der Stadt Bern fest, die künftige Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung setze voraus, dass eine gefestigte Erwerbstätigkeit
aufgenommen, bestehende Schulden zurückbezahlt und die gerichtlich
festgelegten Alimente für das Kind geleistet würden. Mit Verfügung
vom 21. Juni 2000 verweigerte die Fremdenpolizei der Stadt Bern eine
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und forderte den Beschwer-
deführer zur Ausreise bis zum 31. Juli 2000 auf. In ihrem Entscheid
hielt die Migrationsbehörde fest, der Rekurrent habe die im Schreiben
vom 17. August 1999 erwähnten Auflagen nicht erfüllt. Er sei nach wie
vor fürsorgeabhängig, seine Schulden seien weiter angestiegen und
auch seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem ausserehelichen Sohn
sei er in der Zwischenzeit nicht nachgekommen. Die behördlich ange-
ordnete Alkoholentzugstherapie in der Psychiatrischen Universitätskli-
nik Waldau habe aufgrund fehlender Einsicht und Motivation abgebro-
chen werden müssen. Auf eine gegen den Nichtverlängerungsent-
scheid eingereichte Beschwerde trat die Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern nicht ein und setzte dem Beschwerdeführer eine
Ausreisefrist bis zum 30. November 2000.
Anlässlich einer am 26. September 2000 von der Stadtpolizei Bern
durchgeführten Personenkontrolle wurden beim Rekurrenten 1,6
Gramm Kokain sichergestellt, was zu einer Verzeigung führte. Am
5. Dezember 2000 verhängte die Vorinstanz gegen den Beschwerde-
führer eine auf fünf Jahre befristete Einreisesperre mit der Begrün-
dung, sein Verhalten habe wegen Zuwiderhandlung gegen das Betäu-
bungsmittelgesetz zu Klagen Anlass gegeben. Überdies habe er sich
der groben Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften
schuldig gemacht, indem er einer amtlichen Verfügung nicht Folge ge-
leistet und sich illegal in der Schweiz aufgehalten habe. In seinem Be-
schwerdeentscheid vom 8. August 2003 schützte das EJPD die von
der Vorinstanz verhängte Fernhaltemassnahme. Auch die Rekursin-
stanz ging davon aus, der Rekurrent sei einer behördlichen Ausreise-
aufforderung nicht nachgekommen und habe sich weiterhin illegal in
der Schweiz aufgehalten. In der Folge habe er zwangsweise in die Tür-
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kei ausgeschafft werden müssen. Ausserdem habe er gegen das Be-
täubungsmittelgesetz verstossen und sei auch wegen unanständigen
Benehmens, Zechprellerei, Drohung sowie wegen Sachbeschädigun-
gen polizeilich registriert worden. Aufgrund seines aggressiven und ge-
walttätigen Verhaltens habe das ihm richterlich zugestandene Be-
suchsrecht gegenüber seinem Sohn von der zuständigen Vormund-
schaftsbehörde im Rahmen von Kindesschutzmassnahmen in einem
ersten Schritt eingeschränkt (Begleitung) und später sogar sistiert wer-
den müssen. Das Verhalten des schwer alkoholkranken Beschwerde-
führers zeige in seiner Gesamtheit deutlich, dass er nicht fähig oder
nicht willens sei, sich an die geltende Rechts- und Gesellschaftsord-
nung zu halten.
Der Beschwerdeführer war unmittelbar nach Verhängung der Einreise-
sperre am 6. Dezember 2000 in die Türkei ausgeschafft worden.
5.5 Am 16. August 2004 gelangte der Beschwerdeführer in Missach-
tung der gültigen Einreisesperre illegal in die Schweiz, angeblich, um
seinen Sohn zu sehen, und weil er wieder in der Schweiz leben wolle
(vgl. Einvernahmeprotokoll der Einwohnerdienste Basel-Stadt vom
17. August 2004). Wegen Missachtung der Einreisesperre wurde er
daraufhin vom Strafgericht Basel-Stadt zu einer 30-tägigen, bedingt
erlassenen Gefängnisstrafe sowie einer Busse von Fr. 500.- verurteilt
(Strafbefehl vom 17. August 2004). Anschliessend wurde er, da im RI-
POL zur Verhaftung ausgeschrieben, den bernischen Gerichtsbehör-
den zugeführt und am 8. September 2004 vom Strafeinzelrichter Bern-
Laupen wegen Hausfriedensbruchs und einfacher Körperverletzung,
begangen am 6. Oktober bzw. 5. November 2000, zu einer 40-tägigen,
bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Nachdem eine (definitive) Rück-
übernahme durch die Bundesrepublik Deutschland, wo sich der Be-
schwerdeführer zuvor als Asylbewerber aufgehalten hatte, offenbar ge-
scheitert war, wurde der Rekurrent – soweit aus den Akten ersichtlich
(vgl. das an den Beschwerdeführer gerichtete Schreiben des BFM vom
28. Dezember 2004) – am 23. September 2004 schliesslich erneut in
die Türkei zurückgeschafft.
5.6 Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz davon
ausgehen, die Wiederauseise nach einem Besuchsaufenthalt wäre im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA nicht hinreichend gesichert. Es ist
von einer reellen Gefahr auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der,
wie oben erwähnt, in der Türkei über keine besonderen beruflichen
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oder familiären Verpflichtungen verfügt und in der Vergangenheit wie-
derholt und in grober Weise gegen fremdenpolizeiliche und andere Be-
stimmungen verstossen hat, sich bei erneuter Einreise in die Schweiz
einer Rückkehr ins Heimatland widersetzen könnte.
5.7 Darüber hinaus besteht aufgrund der Aktenlage Grund für die An-
nahme, dass sich der Beschwerdeführer – nach erfolgter Einreise –
nicht an den im Visum festgelegten Reise- und Aufenthaltszweck (Be-
such) halten könnte, an den er gemäss den gesetzlichen Bestimmun-
gen gebunden wäre (vgl. Art. 11 Abs. 3 aVEA), und er einen Dauerauf-
enthalt in der Schweiz anstreben würde. So hatte er anlässlich der Ge-
suchseinreichung unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er
die Wiedererlangung der (früher besessenen) Aufenthaltsbewilligung
anstrebe, um sich dauerhaft in der Schweiz aufhalten zu können (vgl.
Ziff. 16 und 17 des persönlichen Einreisegesuches vom 23. Dezember
2005). Wenn er nunmehr auf Beschwerdeebene behauptet, sich bloss
während drei bis vier Wochen in der Schweiz aufhalten zu wollen,
ohne gleichzeitig offenzulegen, inwieweit er seine Zukunftspläne geän-
dert hat, so vermag dies nicht zu überzeugen. Insofern bestehen be-
gründete Zweifel am deklarierten Aufenthaltszweck (vgl. Art. 14 Abs. 2
Bst. c in fine aVEA). Die Vorinstanz hat demnach dem Rekurrenten die
Einreise in die Schweiz zu Recht verweigert.
Bei dieser Sach- und Rechtslage erübrigt es sich zu prüfen, ob allen-
falls noch weitere Gründe – beispielsweise Sicherheitsbedenken im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 Bst. a aVEA (vgl. Ziff. 3.3 hievor), für deren Vor-
liegen sich aus den Akten einige Anhaltspunkte ergeben – gegen die
Erteilung einer Einreisebewilligung sprechen würden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt schliesslich vor, die Verwirklichung
persönlicher Kontakte zwischen ihm und seinem minderjährigen,
ausserehelichen Sohn setze seine Einreise in die Schweiz voraus, da
die Mutter das Kind nicht in die Türkei reisen lasse. Dem öffentlichen
Interesse an der Einhaltung der Einreisevorschriften steht somit das
vom Rekurrenten geltend gemachte Interesse an einem von staatli-
chen Eingriffen ungestörten Familienleben gegenüber, welches in all-
gemeiner Weise von Art. 13 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und Art. 8
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) geschützt wird. Damit stellt
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sich die Frage, ob die Verweigerung der Einreise vor diesen Bestim-
mungen standhält.
6.2 Der Schutzbereich des Familienlebens im Sinne der genannten
Normen umfasst einerseits Konstellationen, in denen es um die Anwe-
senheitsregelung bzw. den Aufenthaltsanspruch von Familienmitglie-
dern geht. Andererseits werden aber auch Konstellationen abgedeckt,
die keinen Zusammenhang mit einem Anwesenheitsanspruch haben
(dazu MARTIN BERTSCHI/THOMAS GÄCHTER, Der Anwesenheitsanspruch auf-
grund der Garantien des Privat- und Familienlebens, Schweizerisches
Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBL], 2003, S. 241). Im
vorliegenden Fall geht es um den persönlichen Kontakt zwischen dem
Beschwerdeführer und seinem in der Schweiz lebenden, knapp 12-jäh-
rigen Sohn. Die Pflege eines solchen Kontaktes im Rahmen von Be-
suchsaufenthalten kann in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.10/2001 vom 11. Mai 2001 E. 2b).
6.3 Die EMRK bzw. die BV garantieren indessen kein Recht auf Ein-
reise oder auf Verwirklichung von Familienleben an einem bestimmten
Ort (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 [mit Hinweisen]; ferner STEPHAN
BREITENMOSER, in: Bernhard Ehrenzeller/Philippe Mastronardi/Rainer J.
Schweizer/Klaus A. Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung,
Zürich 2002, N. 25 zu Art. 13; ARTHUR HAEFLIGER/FRANK SCHÜRMANN, Die
Europäische Menschenrechtskonvention und die Schweiz, Die Bedeu-
tung der Konvention für die schweizerische Rechtspraxis, 2. Aufl.,
Bern 1999, S. 261). Ausserdem kann der Schutz des Familienlebens
nur dann angerufen werden, wenn die Beziehung auch tatsächlich ge-
lebt wird, sich der Beschwerdeführer somit auf eine intakte familiäre
Beziehung zu seinem in der Schweiz niedergelassenen Sohn berufen
kann, was anhand objektiv überprüfbarer Umstände nachzuweisen ist
(vgl. BGE 124 II 361 E. 1b, BGE 122 II 385 E. 1c, BGE 120 Ib 1 E. 1,
BGE 120 Ib 257 E. 1b, BGE 109 Ib 183 E. 2a).
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts beruft sich der Be-
schwerdeführer zu Unrecht auf seine Beziehung zum ausserehelichen
Kind mit einer Niedergelassenen, bestand doch von allem Anfang an
kein intaktes und gelebtes Verhältnis zu seinem mittlerweile fast 12-
jährigen Sohn. Nachdem der Rekurrent seine Vaterschaft ursprünglich
vehement abgestritten hatte, musste diese zunächst gerichtlich ermit-
telt werden (vgl. Urteil des Gerichtskreises V Burgdorf-Fraubrunnen
vom 3. Juni 1998). Gegenüber der Fremdenpolizei der Stadt Bern liess
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die Mutter des Kindes Mitte April 1999 verlauten, bis auf telefonische
Belästigungen und Drohungen habe schon vor der Geburt des Sohnes
kein Kontakt mehr bestanden. Das richterlich zugestandene Besuchs-
recht, welches von der zuständigen Vormundschaftsbehörde im Rah-
men von Kindesschutzmassnahmen in einem ersten Schritt einge-
schränkt (begleitetes Besuchsrecht) und später von Amtes wegen so-
gar sistiert werden musste, wurde vom Beschwerdeführer bis zu des-
sen Ausschaffung im Jahre 2000 nur äusserst spärlich wahrgenom-
men. Aus den beigezogenen Akten ergeben sich keine Hinweise, wo-
nach die Sistierung des Besuchsrechts in der Zwischenzeit wieder auf-
gehoben worden wäre. Seither beschränkte sich der Kontakt zum
Sohn, soweit ersichtlich, auf ein halbstündiges Telefongespräch im Mai
2006 (vgl. Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2006 sowie
Schreiben des Sozialdienstes Amt Fraubrunnen vom 29. Mai 2006).
Der Beschwerdeführer, der seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem
Sohn bis zum heutigen Tag nicht nachgekommen ist, kann somit frag-
los aus Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV nichts zu seinen Gunsten
ableiten.
6.4 Der Vollständigkeit halber gilt es schliesslich festzuhalten, dass
dem Beschwerdeführer damit der Kontakt zu seinem Sohn nicht auf
alle Zeit verwehrt bleiben soll. Es liegt allerdings am Rekurrenten, vor-
erst die diesbezüglichen Voraussetzungen – etwa in Form von gesi-
cherten Verhältnissen im Heimatland – zu schaffen, bevor ihm ein ent-
sprechendes Besuchervisum ausgestellt werden könnte. Zudem müss-
te vorgängig geklärt sein, unter welchen Bedingungen und Auflagen
allenfalls ein Besuchsrecht in der Schweiz stattfinden könnte. Selbstre-
dend wäre dabei insbesondere dem Kindeswohl hinreichend Rech-
nung zu tragen.
7.
Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorin-
stanz das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Be-
stimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher Bun-
desrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Er-
messen pflichtgemäss und zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die
Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.
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8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv Seite 16
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 18. Mai 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Kontoauszug im Ori-
ginal)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt (Akten [...] retour)
- die Fremdenpolizei der Stadt Bern (Akten [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand:
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