Abtei lung II I
C-7427/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Jean-Daniel Dubey, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung für A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7427/2008
Sachverhalt:
A.
Am 19. September 2008 beantragte die 1989 geborene A._______,
Staatsangehörige der Dominikanischen Republik, bei der Schweize-
rischen Vertretung in Santo Domingo ein Visum für einen
zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer in Zürich lebenden Tante
und deren Ehemann. Nach formloser Verweigerung übermittelte die
Vertretung dieses Gesuch zum Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 4. November 2008 ab. Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass
die Erteilung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu verwei-
gern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise der
gesuchstellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden könne,
sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden politischen
oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer persönli-
chen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung zei-
ge, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wieder
von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hier niederlassen
möchten, missbraucht. Die Gesuchstellerin stamme immerhin aus ei-
ner Region, aus welcher der starke Zuwanderungsdruck anhalte. Of-
fensichtlich habe sie dort auch keine zwingenden beruflichen, gesell-
schaftlichen oder familiären Verpflichtungen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob die Gastgeberin, B._______, am 16.
November 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der
beantragten Einreisebewilligung. Sie räumt ein, dass ihre Nichte sehr
jung sei und weder Beruf noch eine eigene Familie habe. Diese
Situation sei allerdings für eine Studentin normal und dürfe ihr nicht
zum Nachteil gereichen. Mit den beabsichtigten Ferien in der Schweiz
wolle sie eine Auszeit vom Studium nehmen; sie habe aber keine
Absichten, nach Ablauf des Visums hier zu bleiben, sondern werde in
ihr Heimatland zurückkehren und dort ihr Studium fortsetzen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Dezember 2008 beantragt die Vor-
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instanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe die Abwei-
sung der Beschwerde. Sie gibt zum einen zu bedenken, dass das be-
hauptete Studium der Gesuchstellerin nicht belegt sei, möglicherweise
auch nicht ernsthaft betrieben werde. Zum anderen weist sie darauf
hin, dass die Gastgeberin bei den kantonalen Abklärungen angegeben
habe, ihre Nichte mit der Betreuung ihrer Kinder beauftragen zu
wollen.
E.
Mit Verfügung vom 6. Januar 2009 hat das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Ver-
nehmlassung der Vorinstanz zu äussern. Von dieser Möglichkeit wurde
kein Gebrauch gemacht.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
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Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Ge-
meinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt die Ge-
suchstellerin als Staatsangehörige der Dominikanischen Republik der
Visumpflicht.
7.
Geht es um die Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wieder-
ausreise, so muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu
sind in der Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen möglich, wobei sämtliche Umstände des konkreten Einzel-
falles zu würdigen sind. Erste Anhaltspunkte können sich aus der all-
gemeinen Situation im Herkunftsland ergeben. Herrschen dort politisch
oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstige Verhältnisse, so kann
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dies darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage der ge-
suchstellenden Person nicht mit Ziel und Zweck einer befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
8.
In der Dominikanischen Republik konnte sich die Wirtschaft nach einer
durch den Zusammenbruch dreier grosser Geschäftsbanken im Jahre
2003 verursachten schweren Krise – dank der Konsolidierungspolitik
des im August 2004 gewählten (und im Mai 2008 wiedergewählten)
Staatspräsidenten und Regierungschefs Leonel Fernàndez Reyna – in
beeindruckender Kürze erholen. Das Wachstum fand seinen Höhe-
punkt im Jahre 2006 mit 10,7% bei einer verhältnismässig niedrigen
Inflationsrate von 5%. Beeinflusst von der sich abschwächenden Welt-
wirtschaft kühlte sich auch die dominikanische Wirtschaft seitdem
leicht ab. Die internationale Finanz- und Wirtschaftskrise traf das Land
letztlich härter als ursprünglich erwartet. Die Regierung hat daher
Ende 2009 mit dem Weltwirtschaftsfond ein Standby-Abkommen mit
einem Finanzvolumen von 1,7 Mrd. USD und einer Laufzeit von 28
Monaten geschlossen. Die wichtigsten Einkommenszweige sind der
Tourismus, die Exportgewinne aus den Freihandelszonen sowie die
Transferzahlungen der im Ausland lebenden Dominikaner, die zum
überwiegenden Teil aus den USA (80%) und Europa stammen (Quelle:
www.auswä>Länder, Reisen und Sicherheit>Dominika-
nische Republik>Wirtschaft, Stand Februar 2010, besucht am 29. April
2010).
Letzteres macht deutlich, dass viele – insbesondere jüngere Men-
schen – versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günsti-
geren Lebensbedingungen eine bessere Existenz zu sichern. Dabei
gilt unter anderem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales Beziehungsnetz im
Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies angesichts der restrik-
tiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrecht-
licher Bestimmungen.
9.
Angesichts der geschilderten Situation ist nicht zu beanstanden, wenn
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise
von Besuchern aus der Dominikanischen Republik generell als hoch
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einschätzt. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt der gesuchstel-
lenden Person beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand durchaus
die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen.
10.
Eigenen und den Angaben ihrer Gastgeberin zufolge ist die 20-jährige
ledige Gesuchstellerin als Studentin an einer Universität eingeschrie-
ben. Diese wolle, so u.a. die Beschwerdebegründung, eine Auszeit
vom Studium nehmen und ihre Ferien in der Schweiz verbringen. Ge-
genüber dem Gastgeberkanton hat die Beschwerdeführerin die Ein-
ladung ihrer Nichte ursprünglich auch damit begründet, dass damit
während ihres viertägigen Spitalaufenthalts die Betreuung ihrer Kinder
sichergestellt werden solle. Ob dieser zunächst mitgenannte Besuchs-
zweck als Erwerbstätigkeit zu beurteilen ist, kann im Hinblick auf das
sich abzeichnende Gesamtbild jedoch offen bleiben.
10.1 Angesichts der geplanten zweimonatigen "Auszeit" vom Studium
muss bezweifelt werden, dass die Gesuchstellerin ihr Studium als
Basis einer späteren Berufswahl und damit auch als künftige Existenz-
grundlage betrachtet. Vor allem drängen sich derartige Bedenken auf,
wenn man die wirtschaftliche Situation ihres Heimatlandes und die
dortige Tendenz zur Auswanderung betrachtet, nicht zuletzt auch
deshalb, weil die vorhandenen Akten so gut wie keine Anhaltspunkte
über das soziale oder familiäre Umfeld der Gesuchstellerin liefern.
Auch zu den von der Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung angeführten
Zweifeln hat sich die Beschwerdeführerin nicht einmal geäussert. Es
kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Nichte, wie viele
andere ihrer jüngeren Landsleute, einen Emigrationswunsch hegt.
10.2 Vor diesem Hintergrund muss damit gerechnet werden, dass
A._______ – einmal in die Schweiz eingereist – der Verpflichtung zur
anstandslosen Wiederausreise womöglich nicht mehr nachkommt. Ihr
etwaiger Emigrationswunsch – eventuell verbunden mit
Heiratsabsichten – ist schon deshalb nicht unwahrscheinlich, weil auch
die Beschwerdeführerin ehemals ausgewandert ist und zusammen mit
ihrem Ehemann, auch er aus der Dominikanischen Republik
stammend, in der Schweiz lebt. Die Beschwerdeführerin hat zwar die
fristgerechte Rückkehr ihres Gastes zugesichert; dieser Zusicherung
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ist jedoch entgegenzuhalten, dass bei der Abwägung des Risikos einer
nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Absichten der
Gastgeber, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes
selbst von Bedeutung sind. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für seine Rückkehrbereitschaft zu bieten. Gastgeber können
zwar für gewisse finanzielle Risiken garantieren, mangels rechtlicher
und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein bestimmtes
Verhalten des Gastes (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise von A._______ sei
nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer
völlig gesicherten Feststellung verdichten, sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche, wie erwähnt, ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Er-
gebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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