B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-743/2020
Ur t e i l vom 2 7 . F e b r u a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Anna Wildt.
Parteien
A._______, (Israel),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung,
Verfügung SAK vom 13. Januar 2020.
C-743/2020
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) mit Verfü-
gung vom 13. Januar 2020 A._______ von der freiwilligen Versicherung
ausschloss (Vorakten 191),
dass gegen diese Verfügung gemäss Art. 52 ATSG innerhalb von 30 Tagen
nach deren Eröffnung Einsprache bei der Vorinstanz erhoben werden
kann, worauf in der angefochtenen Verfügung in der Rechtsmittelbelehrung
korrekt hingewiesen wird,
dass A._______ mit Eingabe vom 26. Januar 2020 über die Schweizeri-
sche Botschaft in (…) an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und er-
klärte, Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Januar
2020 erheben zu wollen, mit den Anträgen, die Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren,
dass unter diesen Umständen die Eingabe als Einsprache gegen die an-
gefochtene Verfügung der Vorinstanz zu werten ist und kein Rechtsmittel
darstellt,
dass die Prozessvoraussetzungen für ein Rechtsmittelverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht offensichtlich nicht gegeben sind und somit auf
die Eingabe im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG
nicht einzutreten ist,
dass die Eingabe zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Behandlung
als Einsprache gegen ihre Verfügung vom 13. Januar 2020 und Erlass ei-
nes Einspracheentscheids zuzustellen ist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos und ab-
zuschreiben ist,
dass das Verfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind,
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
C-743/2020
Seite 3
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Eingabe von A._______ vom 26. Januar 2020 wird nicht eingetre-
ten.
2.
Die Eingabe geht im Original an die Vorinstanz zur weiteren Behandlung
und Entscheid.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird infolge Gegenstandlo-
sigkeit abgeschrieben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Eingabe im Original
von A._______ vom 26. Januar 2020)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Anna Wildt
C-743/2020
Seite 4
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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