Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7432/2009
{T 0/2}
Urteil vom 12. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien A._______, (wohnhaft im Kosovo)
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (Mindestbeitragsdauer); Einspracheentscheid der
SAK vom 22. Oktober 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde am […] 1943
geboren, ist kosovarischer Staatsangehöriger und lebt im Kosovo (vgl.
Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [im Folgenden: SAK
bzw. Vorinstanz] SAK I/4, 10, 26, 31).
A.b Auf ein Schreiben von Rechtsanwalt B._______, dem Vertreter des
Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren, vom 6. April 1995 hin
erklärte die SAK am 2. Mai 1995, dass der Beschwerdeführer ihr
unbekannt sei. Am 12. Februar 2008 bestätigte der Vertreter den
Empfang des Schreibens und beantragte die Ausrichtung einer
"Regelaltersrente" bzw. einer Abfindung ab 30. April 2008 an den
Beschwerdeführer. Dieser habe in den Jahren 1967 bis 1973 in der
Schweiz gearbeitet und Beiträge an die schweizerische Alters-,
Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bezahlt (vgl. SAK
I/2, 4, 10).
A.c Nach Eingang weiterer Eingaben des Beschwerdeführers und
Vornahme verschiedener Abklärungen wies die SAK das Rentengesuch
am 5. Dezember 2008 mit der Begründung ab, dass die Bedingung der
einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK I/48).
A.d Mit Einsprache vom 16. Januar 2009 und Eingabe vom 24. Juli 2009
hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen auf Ausrichtung einer
Altersrente bzw. einer Abfindung fest (vgl. SAK I/51, 59).
A.e Nach weiteren Abklärungen wies die SAK die Einsprache am 22.
Oktober 2009 mit der Begründung ab, dass die Bedingung der
einjährigen Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt sei (vgl. SAK I/87).
B.
B.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am
25. November 2009 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Zusprache
einer Regelaltersrente ab 30. April 2008 bzw. einer einmaligen Abfindung,
je unter Nachzahlung von 4% Zinsen und unter Verpflichtung der
Vorinstanz, ihm eine Parteientschädigung von Fr. 500.- zu bezahlen.
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B.b Mit Vernehmlassung vom 30. Dezember 2009, dem
Beschwerdeführer notifiziert am […] 2010 im schweizerischen
Bundesblatt, beantragte die SAK die Abweisung der Beschwerde und die
Bestätigung des Einspracheentscheids vom 22. Oktober 2009 und der
Verfügung vom 5. Dezember 2008 (Akten des Beschwerdeverfahrens
act. 4). Eine Replik wurde in der Folge nicht eingereicht.
B.c Mit Verfügung vom 23. April 2010, notifiziert am […] 2010 im
schweizerischen Bundesblatt, wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen
(act. 10, 13).
C.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
betreffend AHV-Verfügungen.
1.2. Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt. Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist, was
vorliegend auf Grund von Art. 1 Abs. 1 AHVG der Fall ist.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; er ist durch den Einspracheentscheid besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Anfechtung; er ist daher
zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
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2.2. Die Beschwerde wurde im Übrigen form- und fristgerecht eingereicht
(Art. 52 VwVG, Art. 60 Abs. 1 ATSG), weshalb darauf einzutreten ist.
3.
Streitig ist der Anspruch auf eine Altersrente bzw. auf eine entsprechende
Abfindung. Zunächst sind die diesbezüglich massgebenden gesetzlichen
Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze
darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier:
Einspracheentscheid vom 22. Oktober 2009) eingetretenen Sachverhalt
ab (BGE 131 V 242 E. 2.1, BGE 130 V 329, 129 V 1 E. 1.2, je mit
Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Kosovo, wo er auch
wohnhaft ist (vgl. SAK I/31, act. 1). Nach dem Zerfall der Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien blieben zunächst die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Föderativen Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8.
Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfolgend: Abkommen) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
V 198 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich sind die mit
Kroatien, Slowenien und Mazedonien neu abgeschlossenen Abkommen
über Soziale Sicherheit in Kraft getreten; ein mit Serbien vereinbartes
Abkommen ist noch nicht ratifiziert. Mit dem Kosovo wird das Abkommen
seit dem 1. April 2010 nicht mehr weitergeführt. Für den
Beschwerdeführer als Bürger des Kosovo findet demnach das
Abkommen jedenfalls insoweit Anwendung, als Sachverhalte zu
beurteilen sind, die sich vor dem 1. April 2010 ereignet haben (vgl. aber
Urteil BVGer C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 des
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten unter
anderem in ihren Rechten und Pflichten aus der schweizerischen
Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,
einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss Art. 4 des
Abkommens ist grundsätzlich die Gesetzgebung desjenigen
Vertragsstaates anwendbar, auf dessen Gebiet die für die Versicherung
massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (bzw. ausgeübt worden sein
soll). Vorliegend bestimmen sich Verfahren und die Prüfung der
Anspruchsvoraussetzungen einer schweizerischen Altersrente bzw. einer
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entsprechenden Abfindung – unter dem Vorbehalt abweichender
Regelungen im Staatsvertrag – nach dem internen schweizerischen
Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV, SR 831.101).
3.3. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er findet sein Korrelat
in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122
V 158 E. 1a, je mit weiteren Hinweisen).
3.4. Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den
Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360
E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
3.5. Gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG haben Personen Anspruch auf eine
ordentliche Alters- und Hinterlassenenrente, denen für mindestens ein
volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften
angerechnet werden können. Die ordentlichen Renten werden
ausgerichtet als: a. Vollrenten für Versicherte mit vollständiger
Beitragsdauer; b. Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger
Beitragsdauer (Art. 29 Abs. 2 AHVG).
3.6. Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten
geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten
erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter AHVG, in Kraft seit
1. Januar 1969; vgl. auch den auf diesen Zeitpunkt hin aufgehobenen Art.
17 AHVG für die Zeit davor).
3.7. Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten
Eintragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
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Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist
oder dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Art.
141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr ist gemeint,
dass der Versicherte insofern erhöhte Mitwirkungspflichten hat, als dass
er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung oder den
Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen (vgl.
BGE 117 V 261 E. 3b und 3d). Gemäss Definition gilt eine Tatsache als
bewiesen und der volle Beweis als erbracht, wenn die Behörde von deren
Vorhandensein derart überzeugt ist, dass das Gegenteil als
unwahrscheinlich erscheint (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 105). Wie dieser Beweis erbracht werden muss, ist nicht
vorgeschrieben.
4.
4.1. In ihrer Verfügung vom 5. Dezember 2008 und dem angefochtenen
Einspracheentscheid begründete die SAK die Abweisung eines
Rentenanspruchs damit, dass dem Beschwerdeführer kein Einkommen
und keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden
könnten, womit er die Voraussetzung der einjährigen
Mindestbeitragsdauer gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG nicht erfülle.
4.2. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die einjährige
Mindestbeitragsdauer zu erfüllen. Er habe einen AHV-/IV-Ausweis
besessen, diesen aber verloren, und verfüge bei der SAK über eine
AHV/IV-Nummer.
4.3. Dem hält die SAK entgegen, dass diese Versicherungsnummer
(aktuell: ]…; alt: […]) erst in Folge des Rentenantrags des
Beschwerdeführers im Februar 2008 erstellt worden sei. Vorher sei er im
AHV-Versichertenregister unbekannt gewesen, was auch dem Schreiben
der SAK vom 2. Mai 1995 entnommen werden könne (SAK/2).
Dementsprechend wurde für den Beschwerdeführer kein individuelles
Konto (im Folgenden: IK) geführt (vgl. auch act. 4). Hingegen liegt eine
"Bescheinigung des Versicherungverlaufes in der Schweiz" (E 205) vor, in
welcher eine Gesamtversicherungsdauer von 0 Monaten ausgewiesen
wird (SAK I/42-45). Aufgrund der Aktenlage sind die Ausführungen der
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Vorinstanz zur Nichtregistrierung als AHV-Versicherter zutreffend und zu
bestätigen.
4.4. Der Beschwerdeführer macht weiter die folgenden Beschäftigungs-
und AHV-Beitragszeiten in der Schweiz geltend (vgl. act. 1 und SAK I/4,
13, 51, 59):
– ab 01.07.1967 – C._______, D._______, bei der Firma E._______, Pferde und
Viehzucht, bis 01.02.1968,
– ab 01.02.1968 – bei der Firma F._______, Bauer, C._______,
bis 01.05.1968,
– ab 01.08.1968 – bei der Firma G._______, C._______, bis 01.01.1969,
– ab 01.01.1969 – bei der Firma H._______, I._______, J._______, K._______,
bis 01.06.1971,
– ab 01.06.1971 – bei der Firma N._______, D._______, L._______, bis
01.07.1972,
– ab 01.07.72 – bei der Firma M._______, O._______, bis 01.07.1973.
4.5. Der Beschwerdeführer wurde dreimal von der SAK dazu
aufgefordert, ihr sämtliche Unterlagen zukommen zu lassen, die seine
Erwerbstätigkeit und Aufenthalt in der Schweiz belegen könnten
(Arbeitszeugnisse, Lohnbescheinigungen, Aufenthaltsbewilligungen etc.),
worauf er erklärte, über keine solche Unterlagen zu verfügen (vgl. SAK
I/52-54, 59). Im Beschwerdeverfahren reichte er lediglich ein an seinen
Vertreter gerichtetes Schreiben der Kantonalbank T._______ vom 21.
Mai 1996 zu den Akten, in welchem auf ein "Lohnsparkonto" lautend auf
"A._______, P._______" Bezug genommen wird (act. 1.2). Dieses
Schreiben betrifft lediglich eine Vollmachtsänderung und ist nicht dazu
geeignet, den Beweis dafür zu erbringen, dass die Löhne für die geltend
gemachten Arbeitsverhältnisse auf das besagte Konto überwiesen und
auf diesen Löhnen zudem AHV-Beiträge geleistet wurden.
4.6. Die SAK nahm umfangreiche Abklärungen vor, um die Angaben des
Beschwerdeführers zu verifizieren. Auf ihre Anfrage hin erklärten:
– das Amt für AHV und IV des Kantons L.______, dass es über die Arbeitgeber
"H._______ L._______, J._______, K._______", "Firma N._______,
D._______" (dieses Dorf sei unbekannt) und "M._______, O._______" und
keine Angaben und keine Registerkarten gefunden habe (vgl. SAK I/33-36),
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– die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Q._______, dass keine
Arbeitgeber "Firma E._______," "Firma F._______ (C._______)" und keine
Firma G._______ (C._______)" gefunden werden konnten (vgl. SAK I/37-
41),
– die Einwohnerkontrollen von J._______, O._______, C._______, R._______
(für einen Aufenthalt in N._______) und K._______ Dorf, dass der
Beschwerdeführer ihnen nicht bekannt sei bzw. sie keine Daten über ihn
gefunden hätten bzw. er nicht bei ihnen angemeldet (gewesen) sei (vgl. SAK
I/60-84).
Inwiefern die SAK gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers weitere Abklärungen vornehmen
könnte, wie dies von ihm im Beschwerdeverfahren verlangt wird, ist nicht ersichtlich.
4.7. Ergänzend macht die SAK in ihrer Vernehmlassung darauf
aufmerksam, dass sie bei der Überprüfung des Versichertenregisters
zwar eine AHV-Nummer eines im Jahr 1943 geborenen A._______
gefunden habe, dass diese Nummer aber nicht eindeutig dem
Beschwerdeführer zugeordnet werden könne (vgl. SAK-
Versichertendossier II [SAK II, nicht nummeriert]). Tatsächlich
unterscheidet sich das Geburtsdatum der entsprechenden Person ([…]
1943) vom Geburtsdatum des Beschwerdeführers ([…] 1943) (vgl. SAK/II
und insbesondere SAK I/22 f., 26, 31). Auch entspricht der auf dem IK-
Auszug des zweiten Versicherten angegebene Arbeitgeber (S._______,
U._______) keinem vom Beschwerdeführer angegebenen Arbeitgeber.
Daher ist das besagte IK nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen.
5.
5.1. Zusammenfassend vermögen die Angaben des Beschwerdeführers
bezüglich seiner Arbeitstätigkeit in der Schweiz nicht zu überzeugen,
umso mehr als kein einziger der sechs geltend gemachten Arbeitgeber
AHV-Abzüge abgerechnet hat. Damit gelingt dem Beschwerdeführer
nach dem im Sozialversicherungsprozess allgemein geltenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 3.4)
nicht zu beweisen, dass er gemäss den Bestimmungen des AHVG
versichert war. Demzufolge ist die Voraussetzung der
Mindestbeitragsdauer von zwölf Monaten nicht erfüllt und ein
Rentenanspruch entfällt.
Mangels anrechenbarer Beiträge entfällt auch ein Anspruch auf eine
einmalige Abfindung und auf Zinsen.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist im
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einzelrichterlichen Verfahren (Art. 85bis Abs. 3 AHVG i.V.m. Art. 23 Abs. 2
VGG) vollumfänglich abzuweisen.
6.
6.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten- und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] e contrario). Der obsiegenden Vorinstanz steht nach Art. 7
Abs. 3 VGKE keine Parteientschädigung zu.
7.
Da der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung innerhalb
der dazu angesetzten Frist keine Zustelladresse in der Schweiz
bezeichnet hat (vgl. act. 2), hat die Eröffnung dieses Urteils
androhungsgemäss auf dem Ediktalweg zu erfolgen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
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Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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