Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7433/2009
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer, Richterin Elena AvenatiCarpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Genner.
Parteien X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Vorinstanz,
Bundesamt für Kultur BAK,
Erstinstanz.
Gegenstand Beschwerdeentscheid des EDI vom 29. Oktober 2009
betreffend Herstellungsbeitrag.
C7433/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Filmschaffende X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer)
beantragte mit Gesuch vom 16. April 2007 (act. 11.1) beim Bundesamt
für Kultur BAK (nachfolgend: Erstinstanz) die Gewährung eines
Herstellungsbeitrags für das Kurzfilmprojekt "Z._______".
B.
Mit Schreiben vom 24. April 2007 (act. 11.2) teilte die Erstinstanz dem
Beschwerdeführer mit, sein Gesuch müsse aus folgenden Gründen
zurückgewiesen werden: Das Abkommen zwischen Deutschland und der
Schweiz verlange eine deutsche Mindestbeteiligung von 20 %. Eine
Koproduktion im Verhältnis von 86 % (Schweiz) zu 14 % (Deutschland)
könne nicht offiziell anerkannt werden. Die Filmförderung des Bundes
habe unter anderem zum Ziel, die schweizerische Filmwirtschaft zu
unterstützen. Projekte, die mit Gratisarbeit der Mitarbeitenden zustande
kämen, wolle die Erstinstanz deshalb nicht unterstützen. Der
Beschwerdeführer könne innerhalb von 30 Tagen eine formelle
Nichteintretensverfügung verlangen.
C.
Der Beschwerdeführer beantragte mit Schreiben vom 25. Mai 2007 (act.
11.3) den Erlass einer formellen Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 7. Juni 2007 (act. 11.4) trat die Erstinstanz auf das
Gesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie Folgendes an:
Das Projekt "Z._______" sei gemäss den Gesuchsunterlagen als
Koproduktion zwischen der Schweiz und Deutschland geplant gewesen.
Indem die Beteiligung des deutschen Koproduzenten lediglich 14 %
betrage, erfülle das Projekt jedoch die Voraussetzungen für eine offiziell
anerkannte Koproduktion zwischen der Schweiz und Deutschland nicht,
denn gemäss Art. 4 der Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen der
Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet
des Films müsse die Beteiligung des Minderheitsproduzenten an den
Herstellungskosten des Films mindestens 20 % betragen.
Art. 11 Abs. 1bis der Verordnung des EDI vom 20. Dezember 2002 über
die Filmförderung (FiFV, SR 443.113) halte fest, dass die Aufwendungen
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für technische und künstlerische Mitarbeitende den
Branchenvereinbarungen entsprechen sollten. Die budgetierten Löhne für
die Filmtechniker und technikerinnen würden aber weit unter der
branchenüblichen Vereinbarung liegen; zudem sollten diese sich mit ihren
äusserst gering budgetierten Honoraren an der Herstellung des Projekts
beteiligen, was einer Gratisarbeit gleichkomme.
E.
Der Beschwerdeführer focht die Verfügung der Erstinstanz mit
Beschwerde vom 8. Juli 2007 (act. 19) beim Eidgenössischen
Departement des Innern EDI (nachfolgend: Vorinstanz) an und
beantragte sinngemäss, die Erstinstanz sei anzuweisen, auf das Gesuch
einzutreten. Zur Begründung führte er an, die Angabe des deutschen
Koproduzenten sei ein Fehler im Gesuchsformular gewesen, welcher als
kleinerer Mangel im Sinn der FiFV zu gelten habe. Aus unverständlichen
Gründen habe es die Erstinstanz unterlassen, ihm gemäss Art. 20 FiFV
Gelegenheit zur Ergänzung oder Berichtigung des Gesuchs
einzuräumen, was einer willkürlichen Rechtsanwendung gleichkomme.
Was die Höhe der Honorare betreffe, so könne es nicht angehen, dass
Newcomer, die ohnehin einen schweren Weg vor sich hätten, durch
kartellistische Vereinbarungen ausgeschlossen würden. Die
Branchenvereinbarung sei kein Bestandteil von Gesetz und Verordnung
und auch nicht allgemeinverbindlich erklärt worden. Sie entfalte damit
keine Rechtswirkung für das Projekt "Z._______". Die Beteiligung der
Filmschaffenden am Projekt erfolge aus freien Stücken und sei nicht
gesetzeswidrig.
F.
Mit Entscheid vom 29. Oktober 2009 (act. 1) wies die Vorinstanz die
Beschwerde ab. Sie erwog, der Beschwerdeführer habe auf Seite 1 des
Gesuchsformulars bei der Rubrik "offizielle Koproduktion" den Begriff "ja"
unterstrichen und als Land "Deutschland" mit einer Beteiligungsquote von
14 % eingefügt. Zudem habe der Beschwerdeführer im Unterschriftsteil
des Gesuchsformulars unter dem Titel "Wichtig" unterschriftlich bestätigt,
die anwendbaren filmrechtlichen Bestimmungen und insbesondere das
massgebliche Abkommen zu kennen. Der Einwand des
Beschwerdeführers, wonach das Projekt irrtümlich als Koproduktion
eingegeben worden sei, stelle eine Schutzbehauptung dar. Denn
spätestens beim Erhalt des Schreibens der Erstinstanz vom 24. April
2007 hätte der Beschwerdeführer den Irrtum bemerken müssen; sein
guter Glaube sei damit zerstört gewesen. Er hätte mehrmals Gelegenheit
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Seite 4
gehabt, das Beitragsgesuch mit den entsprechenden Korrekturen
nochmals einzureichen, habe dies jedoch unterlassen. Vielmehr habe er
erst einen Monat später den Erlass einer formellen Verfügung verlangt,
ohne auf den Irrtum hinzuweisen. Es könne daher nicht beanstandet
werden, dass die Vorinstanz die Nichteinhaltung der Bestimmungen über
die Koproduktion als rechtlichen Fehler im Sinn von Art. 20 Abs. 2 Bst. a
FiFV qualifiziert habe.
Art. 11 Abs. 1bis FiFV stelle für die Anrechenbarkeit der Lohnkosten
explizit auf die Branchenrichtlinien sowie die Branchenüblichkeit ab. Der
Sinn und Zweck dieser Verordnungsbestimmung bestehe darin, eine
Bandbreite zu setzen, welche als Untergrenze der Erhaltung des
schweizerischen Filmschaffens und gleichzeitig als Obergrenze dem
haushälterischen Umgang mit öffentlichen Fördermitteln diene. Die
Erstinstanz habe in ihrer Vernehmlassung nachvollziehbar dargelegt,
dass mit den im vorliegenden Filmprojekt budgetierten Ausgaben lediglich
Löhne bezahlt werden könnten, welche weit unter dem Existenzminimum
liegen und sich nicht an die massgeblichen Branchenvereinbarungen
halten würden. Nach Abzug des für die "Beteiligung der Techniker und
Schauspieler" vorgesehenen Betrags würde pro Drehtag für die ungefähr
15 technischen und künstlerischen Mitarbeitenden insgesamt ein Betrag
von Fr. 843.00 zur Verfügung stehen. Der daraus resultierende Betrag
pro Person liege offensichtlich weit unter jedem noch als angemessen zu
bezeichnenden Lohn. Die Erstinstanz sei sich bewusst, dass die Budgets
bei Kurzfilmprojekten eher etwas tiefer ausfielen, und interveniere auch
nicht, wenn die Richtlöhne nur leicht unterschritten würden. Im
vorliegenden Fall sei die Unterschreitung jedoch derart eklatant, dass
nachgerade von Dumping oder Tiefstlöhnen gesprochen werden müsse.
Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers sei Art. 11 Abs. 1bis
FiFV als zwingendes Verordnungsrecht anwendbar. Die Erstinstanz habe
zudem zu Recht auf die Gefahr hingewiesen, dass die Mitarbeitenden bei
derart tiefen Löhnen noch anderen, existenzsichernden
Nebenbeschäftigungen nachgehen würden, was dem Erfordernis der
Gewähr einer professionellen Durchführung des Projekts gemäss Art. 4
Abs. 2 Bst. c FiFV zuwiderlaufe.
G.
Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 29. Oktober 2009 erhob der
Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2009 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht mit dem sinngemässen Antrag, der
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angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Erstinstanz sei
anzuweisen, auf das Gesuch einzutreten.
Der Beschwerdeführer rügte, er sei um ein faires Verfahren betrogen
worden, indem ihm keine Gelegenheit zur Berichtigung des Gesuchs
gemäss Art. 20 Abs. 1 FiFV eingeräumt worden sei. Im Übrigen habe er
die Produktion nur versehentlich als offizielle Koproduktion ausgewiesen,
indem er das Wort "ja" beim Punkt "offizielle Koproduktion" im
Gesuchsformular unterstrichen habe. Das eingereichte Projekt erfülle
sehr wohl die Voraussetzungen einer Gemeinschaftsproduktion, welche
nach Art. 2 Abs. 2 FiG als Schweizer Film hätte anerkannt werden
müssen. Der Deutsche A._______, welcher einen kleinen Teil des
Produktionskapitals bereitstellen werde, sei im Gesuchsformular
versehentlich als offizieller Koproduzent bezeichnet worden. Die
Erstinstanz hätte daher eine Anerkennung als Schweizer Film prüfen
müssen.
Weiter rügte der Beschwerdeführer, eine Berichtigung der Angaben
betreffend Koproduktion hätte am ablehnenden Entscheid der Erstinstanz
nichts geändert. Denn deren Schreiben vom 24. April 2007 habe nicht
entnommen werden können, welche Bandbreite an Begründungen
insgesamt herangezogen worden seien. Die einzige Möglichkeit, ein
gerechtes Verfahren zu erhalten, habe im Antrag auf Erlass einer
anfechtbaren Verfügung bestanden. Aus dem Schreiben der Erstinstanz
sei jedoch nicht hervorgegangen, dass er in diesem Antrag auf seinen
Irrtum hätte hinweisen müssen.
Hinsichtlich der Höhe der budgetierten Löhne der Mitarbeitenden machte
der Beschwerdeführer geltend, es handle sich bei diesem Projekt um eine
Herzensangelegenheit, für die sich diese zwei Wochen Zeit nehmen
wollten. Ein haushälterischer Umgang mit den Fördermitteln sei im
Interesse des Schweizer Filmschaffens. Ein Mindestlohn beschneide die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und wirke sich überproportional auf die
kulturelle Vielfalt aus. Aufgrund der kurzen Dauer des Projekts könne
ausgeschlossen werden, dass die Professionalität der Produktion durch
die tiefen Löhne geschmälert werde; schliesslich nähmen sich die
Mitarbeitenden freiwillig Zeit und seien an einem Erfolg des Kurzspielfilms
interessiert.
H.
Auf undatiertes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
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Seite 6
hin, eingegangen am 23. Dezember 2010, wurde der Beschwerdeführer
mit Verfügung vom 4. Februar 2010 von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit.
I.
Die Vorinstanz schloss mit Vernehmlassung vom 26. März 2010 auf
Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügung vom 31. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer die
Vernehmlassung der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt und der
Schriftenwechsel geschlossen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und auf eine Beschwerde
einzutreten ist (BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1. Anfechtungsgegenstand bildet der Beschwerdeentscheid der
Vorinstanz vom 29. Oktober 2009 (act. 1). Gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – unter Vorbehalt der in Art. 32
VGG genannten Ausnahmen – Beschwerden gegen Verfügungen nach
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von Vorinstanzen
gemäss Art. 33 VGG erlassen wurden.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinn von Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG, und das EDI ist eine Vorinstanz im
Sinn von Art. 33 Bst. d VGG. Eine Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Gemäss Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 2001 über Filmproduktion und Filmkultur (FiG, SR 443.1)
richten sich das Verfahren und die Rechtsmittel nach den allgemeinen
Bestimmungen über die Bundesrechtspflege. Die Tatsache, dass gemäss
Art. 32 Abs. 2 FiG gegen Verfügungen des BAK über Finanzhilfen beim
EDI Beschwerde geführt werden kann, hindert die Anfechtbarkeit der
Entscheide des Departements beim Bundesverwaltungsgericht nicht. Der
Rechtsschutz gegen Verfügungen des EDI betreffend Finanzhilfen ergibt
sich aus der in Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) verankerten
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Rechtsweggarantie. Nach dieser Bestimmung hat jede Person bei
Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche
Behörde; Bund und Kantone können durch Gesetz die richterliche
Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen. Da die Endgültigkeit der
Entscheide des EDI in Art. 32 FiG nicht vorgesehen ist, steht gegen diese
die Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht offen. Dieses ist somit für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen. Er ist durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt und hat an dessen Aufhebung oder Änderung ein schutzwürdiges
Interesse im Sinn von Art. 48 Abs. 1 VwVG. Er ist daher zur
Beschwerdeführung legitimiert.
1.3. Der angefochtene Entscheid trägt das Datum vom 29. Oktober 2009.
Die am 28. November 2009 der Schweizerischen Post übergebene
Beschwerde wurde somit fristgemäss im Sinn von Art. 50 Abs. 1 VwVG
eingereicht. Der Beschwerdeführer wurde von der Bezahlung des
Kostenvorschusses befreit, und auch die Formerfordernisse im Sinn von
Art. 52 Abs. 1 VwVG sind erfüllt.
Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Vorinstanz mit Entscheid vom
29. Oktober 2009 die Beschwerde gegen die Verfügung der Erstinstanz
vom 7. Juni 2007 zu Recht abgewiesen hat.
2.1. Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gemäss
Art. 49 VwVG gerügt werden, die angefochtene Verfügung verletze
Bundesrecht (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens), beruhe auf einer unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder sei
unangemessen. Da jedoch Art. 32 Abs. 3 FiG die Rüge der
Unangemessenheit bereits für das Beschwerdeverfahren vor dem
Departement ausschliesst, unterliegt die Kognition des
Bundesverwaltungsgerichts derselben Beschränkung. Somit ist der
angefochtene Entscheid lediglich auf seine Übereinstimmung mit dem
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens sowie auf die richtige und vollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu prüfen.
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Seite 8
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Gemäss Art. 36 Bst. a des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990
(SuG, SR 616.6) werden Gesuche um Finanzhilfen und Abgeltungen
nach dem im Zeitpunkt der Gesucheinreichung geltenden Recht beurteilt,
wenn die Leistung vor der Erfüllung der Aufgabe verfügt wird. Dies ist im
Bereich der Filmförderung der Fall (vgl. Art. 11 Abs. 3 erster Satz FiFV,
wonach mit den Dreharbeiten nicht begonnen werden darf, bevor der
Entscheid über die Gewährung einer Finanzhilfe ergangen ist). Weil das
Gesuch im April 2007 eingereicht wurde, kommt im vorliegenden
Verfahren die Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Regierung der
Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf dem Gebiet des
Films (AS 1986 477, in Kraft bis 22. Juni 2011) zur Anwendung.
Innerstaatlich richtet sich das Verfahren auf Zusprechung eines
Herstellungsbeitrags nach dem FiG in der aktuellen und nach der FiFV in
der bis zum 14. November 2008 gültig gewesenen Fassung.
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Erstinstanz hätte anhand der
eingereichten Unterlagen erkennen können, dass er nicht die
Anerkennung einer Koproduktion angestrebt habe. Zwar sei ärgerlich,
dass er im Gesuchsformular bei der Rubrik "offizielle Koproduktion" die
Antwort "ja" unterstrichen habe, jedoch wäre gerade hier ein Versehen
deutlich erkennbar gewesen. Alle anderen Angaben würden dieser einen
Angabe widersprechen. Die eingereichten Unterlagen seien auf eine
Anerkennung als Schweizer Film ausgerichtet gewesen, und eine solche
hätte von der Erstinstanz geprüft werden müssen. Mit dieser Rüge macht
der Beschwerdeführer sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe diesen
Umstand zu Unrecht nicht beachtet.
4.1. Gemäss Art. 3 FiG unterstützt der Bund die kulturelle Ausstrahlung,
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, die Kontinuität und die
Entwicklungsfähigkeit der unabhängigen schweizerischen Filmproduktion.
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Seite 9
Er kann zu diesem Zweck Finanzhilfen und andere Formen der
Unterstützung leisten für die Entwicklung von Projekten sowie die
Herstellung und die Verwertung von Schweizer Filmen (Art. 3 Bst. a FiG)
und zwischen der Schweiz und dem Ausland koproduzierten Filmen (Art.
3 Bst. b FiG).
4.2. Als Schweizer Film gilt gemäss Art. 2 Abs. 2 FiG ein Film, der zu
einem wesentlichen Teil von einem Autor oder einer Autorin mit
schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz realisiert
wurde (Art. 2 Abs. 2 Bst. a FiG), von einer natürlichen Person mit
Wohnsitz oder von einer Unternehmung mit Sitz in der Schweiz
produziert wurde, an deren Eigen und Fremdkapital sowie deren
Geschäftsleitung mehrheitlich Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
beteiligt sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b FiG), und soweit als möglich mit
künstlerischen und technischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen
schweizerischer Nationalität oder mit Wohnsitz in der Schweiz und durch
filmtechnische Betriebe in der Schweiz hergestellt wurde (Art. 2 Abs. 2
Bst. c FiG).
4.3. Die Anforderungen an Gemeinschaftsproduktionen sind in Art. 8 FiFV
niedergelegt, wobei Art. 8 Abs. 2 FiFV hinsichtlich der "Mindestanteile für
eine Anerkennung als Schweizer Film oder als Gemeinschaftsproduktion"
auf die internationalen Koproduktionsabkommen verweist.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung vom 6. Juni 1984 zwischen
der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Beziehungen auf
dem Gebiet des Films (AS 1986 477, in Kraft bis 22. Juni 2011) beträgt
die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den
Herstellungskosten des Films in der Regel 30 %; im Ausnahmefall kann
eine finanzielle Mindestbeteiligung von 20 % zugelassen werden, wenn
der Film von besonderer Bedeutung für die beiden Länder ist und die
Produktionskosten überdurchschnittlich hoch sind.
Vorab ist der Begriff der Koproduktion in der Filmgesetzgebung zu
erläutern. Wie aus Art. 3 Bst. b FiG hervorgeht, sind im Rahmen der
öffentlichen Filmförderung nur internationale Koproduktionen zwischen
der Schweiz und einem oder mehreren ausländischen Staaten von
Bedeutung, da Koproduktionen von mehreren Schweizer Produzenten in
der Regel ohnehin als Schweizer Filme gelten. Aus diesem Grund muss
das Marginale zu Art. 8 FiFV "Gemeinschaftsproduktionen" als
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"internationale Gemeinschaftsproduktionen" gelesen werden. Dies ergibt
sich auch aus dem Wortlaut der Bestimmung, indem in Art. 8 Abs. 1 FiFV
von einem "schweizerischen Finanzierungsanteil" die Rede ist und in Art.
8 Abs. 2 FiFV auf die internationalen Koproduktionsabkommen verwiesen
wird.
4.4. Aus den dargelegten Rechtsgrundlagen ergibt sich, dass eine
Koproduktion mit dem Ausland das Vorliegen eines Schweizer Films nicht
ausschliesst, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 2 Abs. 2 FiG (und
seit dem 15. November 2008 jene von Art. 8a FiFV) erfüllt sind. So prüfte
der Bundesrat in einem Entscheid vom 13. April 2005, ob eine
Gemeinschaftsproduktion zwischen der Schweiz, Belgien, Frankreich,
Luxemburg und Italien als Schweizer Film gefördert werden könnte (vgl.
VPB 69.107 E. 2.3).
Diese Konzeption wird auch in der Lehre vertreten. Demgemäss prüft das
Bundesamt in formeller Hinsicht, ob der Gegenstand des Gesuchs in den
Rahmen der in Art. 36 FiG genannten Filmförderungsbereiche fällt (vgl.
PATRICE AUBRY/NATHALIE ZUFFEREY, Loi sur le cinéma, Bern 2006, Art. 14,
Rz. 11). Aufgrund von Art. 3 Bst. a und b FiG werden folgende Projekte
unterstützt:
– die zu 100 % inländischen Produktionen,
– die offiziellen Koproduktionen, welche sich auf die in Kraft stehenden
Koproduktionsabkommen stützen,
und (unter der Voraussetzung, dass sie als Schweizer Filme gelten
können)
– 1. die von einem Schweizer Produzenten in Zusammenarbeit mit
einem aus einem NichtVertragsstaat stammenden Produzenten
hergestellten Werke, 2. die von einem Schweizer Produzenten,
jedoch teilweise mit ausländischen Geldern finanzierten Werke sowie
3. die mit einem Vertragsstaat koproduzierten Werke, welche jedoch
nicht als offizielle Koproduktionen anerkannt werden können (vgl.
AUBRY/ZUFFEREY, a.a.O., Art. 3, Rz. 20).
4.5. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer im
Zusammenhang mit dem Gesuch eine Koproduktion mit Deutschland
angegeben hat, auch wenn auf S. 15 des Produktionsdossiers März 2007
(Beilage zum Gesuch vom 16. April 2007 [act. 11.1]) erwähnt wird, es
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Seite 11
handle sich bei dem Projekt um einen Schweizer Film. Unbestritten ist
auch, dass die Koproduktion aufgrund des Minderheitsanteils von 14 %
nicht anerkannt werden kann und somit gestützt auf die Vereinbarung
vom 6. Juni 1984 zwischen der Regierung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films (AS 1986 477, in Kraft
bis 22. Juni 2011) nicht förderungsberechtigt ist. Wie in E. 4.4 erläutert
kann jedoch eine nicht offizielle Koproduktion auch als Schweizer Film im
Sinn von Art. 2 Abs. 2 FiG qualifiziert und gestützt auf Art. 3 Bst. a FiG
gefördert werden. Die Frage, ob die Erstinstanz aufgrund des Hinweises
im Produktionsdossier den Beschwerdeführer darüber hätte informieren
müssen, dass allenfalls eine Förderung als Schweizer Film in Frage
komme, und das Gesuch gestützt auf Art. 20 Abs. 3 FiFV entsprechend
hätte instruieren müssen, kann vorliegend offen bleiben. Die Beschwerde
muss aus einem anderen Grund ohnehin abgewiesen werden, wie
sogleich darzulegen ist.
5.
Gemäss Verfügung vom 7. Juni 2007 ist die Erstinstanz zudem nicht auf
das Gesuch eingetreten, weil die Aufwendungen für die technischen und
künstlerischen Mitarbeitenden nicht den Löhnen gemäss den
entsprechenden Branchenvereinbarungen entsprechen würden und sich
die Mitarbeitenden an den Kosten des Projekt beteiligen sollten. Die
Vorinstanz schützte diese Begründung im angefochtenen Entscheid
vollumfänglich. Sie erwog, mit dem pro Drehtag für die ca. 15 technischen
und künstlerischen Mitarbeitenden insgesamt zur Verfügung stehenden
Betrag von Fr. 843.00 könnten lediglich Löhne bezahlt werden, welche
weit unter dem Existenzminimum liegen würden, was mit Art. 1bis FiFV
nicht vereinbar sei. Zudem sei bei diesen Tiefstlöhnen die professionelle
Durchführung des Projekts im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Bst. c FiFV nicht
gewährleistet.
5.1. Gemäss Art. 11 Abs. 1bis FiFV sind Aufwendungen für technische
und künstlerische Mitarbeitende beitragsberechtigt, soweit sie den
zwischen den Verbänden vereinbarten Richtlinien entsprechen oder
branchenüblich sind. Die von den Filmverbänden empfohlenen
Richtlöhne ab 1. Januar 2007 (vgl. act. 11.5) sehen für die technischen
und künstlerischen Mitarbeitenden Tageslöhne von mehreren hundert
Franken vor. Die Vorinstanz legt in E. 3.3 des angefochtenen Entscheids
überzeugend dar, dass die zur Verfügung stehende Lohnsumme weit
darunter liegt und zudem zu tief ist, als dass für das Projekt
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Seite 12
existenzsichernde Löhne bezahlt werden könnten. Der Einwand des
Beschwerdeführers, es handle sich dabei um eine Herzensangelegenheit
für die Dauer von zwei Wochen, kann im Zusammenhang mit der
Förderungsberechtigung nicht gehört werden. Wie die Vorinstanz
zutreffend bemerkt, ist Art. 11 Abs.1bis FiFV zwingend anwendbar. Nicht
branchenübliche Löhne sind somit nicht beitragsberechtigt. Der
Hintergrund für diese Vorschrift ist darin zu sehen, dass mit der
Filmförderung des Bundes das professionelle Filmschaffen unterstützt
werden soll. So verlangt Art. 3 Abs. 1 FiFV, dass die gesuchstellende
Personen sowie ihr leitendes Personal professionelle Filmschaffende sein
und für die Tätigkeit, für die sie Finanzhilfe beantragen, über eine
entsprechende Ausbildung und über Berufserfahrung verfügen müssen.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. c FiFV ist ein Kriterium für die Gewährung von
Finanzhilfen für die selektive Filmförderung die Gewährleistung einer
professionellen Durchführung des Projekts. Dieses Erfordernis bedingt,
dass die Mitarbeit an einem Filmprojekt angemessen entschädigt wird, so
dass sie für ausgebildete Berufsleute aus der Branche attraktiv bleibt.
5.2. Im Zusammenhang mit der Professionalität des förderungswürdigen
Filmschaffens ist anzumerken, dass die Erstinstanz nicht geprüft hat, ob
der Beschwerdeführer die in Art. 3 Abs. 1 FiFV statuierten, in E. 5.1
zitierten Anforderungen erfüllt. Gemäss Gesuchsformular (act. 11.1) und
Produktionsdossier 2007 (Beilage zu act. 11.1) hat der Beschwerdeführer
einige Jahre Ökonomie und Medienwissenschaften studiert, jedoch ohne
Abschluss. Auch eine künstlerische Ausbildung hat er nicht absolviert.
Weil die Vorinstanz die Beschwerde aufgrund der zu tief budgetierten
Löhne abgewiesen hat, bleibt ohne Folgen, dass sie den Aspekt der
Ausbildung des Beschwerdeführers nicht erwähnt hat. Im Rahmen der
formellen Prüfung des Gesuchs durch die Erstinstanz wäre diese Frage
jedoch zu klären gewesen (vgl. AUBRY/ZUFFEREY, a.a.O., Art. 14, Rz. 15).
5.3. Die Vorinstanz hat zu Recht erkannt, dass das Nichteinhalten von
branchenüblichen Löhnen ein rechtliches Hindernis für die materielle
Behandlung des Gesuchs darstellt. Die erstinstanzliche Verfügung war
somit in diesem Punkt zu schützen.
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde
vom 8. Juli 2007 im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Die vorliegende
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist daher
abzuweisen.
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Seite 13
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG hätte der unterliegende Beschwerdeführer
die Verfahrenskosten zu tragen. Da ihm jedoch die unentgeltliche
Rechtspflege gewährt wurde, ist er von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit. Somit sind keine Verfahrenskosten zu
auferlegen.
Ausgangsgemäss ist dem unterliegenden Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
8.
Gemäss Art. 83 Bst. k des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) ist die Beschwerde an das Bundesgericht unzulässig
gegen Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch
besteht. Die Finanzhilfen für die Herstellung von Filmen gemäss Art. 11
FiFV stellen keine Anspruchssubventionen dar. Die Entscheide betreffend
Gewährung entsprechender Finanzhilfen fallen demnach unter Art. 83
Bst. k BGG. Das vorliegende Urteil kann daher nicht beim Bundesgericht
angefochten werden und ist somit endgültig.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
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