Abtei lung II I
C-7435/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
H_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7435/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1990 geborene, aus dem Kosovo stammende B_______
(nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 18. Mai 2007 bei der
Schweizerischen Vertretung in Pristina ein Visum für einen dreimonati-
gen Besuchsaufenthalt bei seinem Onkel H_______ (nachfolgend:
Gastgeber bzw. Beschwerdeführer) in Erlenbach (ZH). Nach formloser
Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch an die
Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Zum Visumsantrag begrüsst, traf das Migrationsamt des Kantons Zü-
rich beim Gastgeber weitere Abklärungen und leitete deren Ergebnis
an die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte die Erteilung des Visums mit
Verfügung vom 4. Oktober 2007 ab. Dies mit der Begründung, es be-
stehe nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt.
C.
Mit Eingabe vom 2. November 2007 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht sinngemäss, die vorinstanzliche Verfügung
sei aufzuheben und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz gehe
zu Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise nach einem Besuchs-
aufenthalt nicht gewährleistet wäre. Mit dem Visumsantrag sei tatsäch-
lich ein Besuchsaufenthalt geplant, auf den sich vor allem sein Sohn
freuen würde. Im übrigen würden er (der Beschwerdeführer) und seine
Ehefrau für die Kosten aufkommen und mit ihrem Namen haften.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 28. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreisebewil-
ligung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. In der vorliegend zu
beurteilenden Streitsache ist das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs.
1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl.
E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils 2A.451/2002 vom
28. März 2003).
1.5 Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) sowie die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft
(u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Vi-
sumverfahren [VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt
auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten des AuG eingereicht worden
sind, das bisherige Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit
noch nach dem alten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom
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26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des
Anhangs zum AuG) sowie die gestützt darauf erlassenen Durchfüh-
rungsvorschriften; insbesondere die Verordnung vom 14. Januar 1998
über die Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern
(VEA, AS 1998 194, zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39
VEV).
2.
2.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist von
der Bewilligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermes-
sens zu fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 Abs. 1 VEA;
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Auslän-
derinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS
BOLZ, Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt
a.M. 1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de
la vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel/Genf/
München 2000, S. 24).
2.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (vgl. Art. 1
bis 5 VEA). Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung
berufen; er ist aufgrund seiner Staatsangehörigkeit visumspflichtig.
2.3 Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Ausländer
die in Art. 1 Abs. 2 VEA aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Ge-
mäss Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA haben sie unter anderem Gewähr für
eine fristgerechte Wiederausreise zu bieten. Die Vorinstanz verweiger-
te dem Gesuchsteller die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, seine fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
2.4
2.4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten
Wiederausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt
werden. Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern
lediglich Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einrei-
segesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen
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mit politisch bzw. wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhält-
nissen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persön-
liche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
2.4.2 Der Gesuchsteller lebt im inzwischen unabhängigen und von der
Schweiz als Staat anerkannten Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser
Region konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabili-
siert werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruk-
tur ist unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatenge-
meinschaften in Gang gekommen. Aus wirtschaftlicher Sicht ist es
aber trotz grosser internationaler Unterstützung bisher nicht gelungen,
eine Wachstumsdynamik im Kosovo einzuleiten; es herrscht wirtschaft-
liche Stagnation und die Arbeitslosigkeit bleibt hartnäckig hoch. So
sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest
ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion der Arbeitslosigkeit
und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstandards haben zwar für
die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht dessen, dass von den
Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang bei den Hilfsgeldern
erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Perspektiven zumindest
mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief lag der Armutsanteil
der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits bei 37 % (Tendenz
steigend). Der Zuwanderungsdruck aus dieser Region ist dementspre-
chend hoch. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa
und damit auch die Schweiz als Wunschdestination, was sich auch in
der schweizerischen Asylstatistik widerspiegelt. So stammten im Jahre
2007 9.2 % der Asylsuchenden aus dem Gebiet von Serbien und Ko-
sovo; diese Region stand damit in der Statistik der Asylgesuche nach
Nationen an zweiter Stelle. Die diesbezügliche Situation hat sich seit-
her nicht wesentlich entspannt. Laut der letzten Asylstatistik vom 6.
Oktober 2008 wurden von Januar bis September 2008 8,8% der Asyl-
gesuche von Staatsangehörigen aus Serbien und dem Kosovo einge-
reicht, was für das laufende Jahr Rang 4 und für das 3. Quartal 2008 –
mit einer Zunahme von 60,7% im Vergleich zum Vorquartal – Rang 3
der Herkunftsländer von Asylsuchenden ergibt.
2.4.3 Der Migrationstrend zeigt sich erfahrungsgemäss dort beson-
ders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden
bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
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gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
2.4.4 In Anbetracht der schwierigen Lage im Kosovo ist die allgemeine
Beurteilung der Vorinstanz, die das Risiko einer nicht fristgerechten
Wiederausreise als relativ hoch einschätzte, nicht zu beanstanden. Bei
der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Umstände
und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des konkre-
ten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller bzw.
einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat bei-
spielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre
Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine
anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Ge-
suchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten Ver-
pflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhalten
könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines frem-
denpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewilligter
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
2.4.5 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen vor kurzem
18jährig gewordenen, unverheirateten Mann. Über seine persönlichen
Verhältnisse ist nur gerade bekannt, dass er heute wieder im Kosovo
in Klinë leben soll, während er sich als Kind zwischen 1995 und 1999
in der Schweiz aufgehalten hatte. Obwohl die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung ausdrücklich auf die Bedeutung der persönlichen
Verhältnisse und daraus allenfalls abzuleitender Verpflichtungen auf-
merksam gemacht hat, wurde dazu in der Beschwerde nichts erläutert.
Demnach ist davon auszugehen, dass der Gesuchsteller im persönli-
chen und familiären Bereich nichts Spezielles geltend machen kann,
was ihn ernsthaft von einer Emigration abzuhalten vermöchte.
2.4.6 In gleicher Weise kann auch nicht auf wirtschaftliche Verhältnis-
se geschlossen werden, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins
Heimatland bieten würden. Gemäss seiner eigenen Deklaration im Vi-
sumsantrag geht der Gesuchsteller in seiner Heimat keiner Erwerbstä-
tigkeit nach. Der Beschwerdeführer erwähnte gegenüber dem kantona-
len Migrationsamt in seiner schriftlichen Auskunft vom 30. August
2007, der Gesuchsteller besuche gegenwärtig Kurse. Worum es sich
dabei handelt, wurde allerdings nicht erläutert.
2.4.7 Vor dem aufgezeigten allgemeinen und persönlichen Hinter-
grund ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz darauf schloss,
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es sei nicht genügende Gewähr für die fristgerechte Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt gegeben (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 Bst. c VEA).
2.5 Die Einschätzung des Risikos einer nicht gesicherten Wiederaus-
reise wird auch nicht damit in Frage gestellt, dass der Beschwerdefüh-
rer für die anstandslose und fristgerechte Rückkehr ins Heimatland ga-
rantieren will. Die Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigen-
schaft als Gastgeber wird in keiner Art und Weise in Zweifel gezogen.
Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten eines
Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des Gas-
tes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend
Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu
bieten. Ein Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Ga-
rantie leisten, nicht aber - mangels rechtlicher und faktischer Durch-
setzbarkeit - für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (anstelle vieler
vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3243/2007 vom 10. Juni
2008 E. 5.5).
2.6 Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt
wurde richtig und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäss und zutreffend ausgeübt (Art. 49
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
3.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer
die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1, 2 und 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 8)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz ([...])
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ([...])
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Susanne Stockmeyer
Versand:
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