Abtei lung III
C-744/2006
{T 0/2}
Urteil vom 22. Februar 2007
Mitwirkung: Richter Imoberdorf; Richterin Beutler; Richter Trommer;
Gerichtsschreiberin Sturm
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch B._______,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 13. Januar 2006 ersuchte A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer)
bei der Schweizer Botschaft in Belgrad um eine Einreisebewilligung für
einen zweimonatigen Besuchsaufenthalt bei seinem im Kanton Luzern
wohnhaften Cousin B._______. Die Auslandvertretung verweigerte das
beantragte Visum vorerst formlos und übermittelte anschliessend das
Gesuch der Vorinstanz zum formellen Entscheid.
B. Mit Verfügung vom 23. März 2006 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer stamme aus
einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der dort
herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse bekannter-
weise nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute würden ver-
suchen, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtlicher
rechtlicher Mittel zu verlängern und sich so in Umgehung der bundes-
rätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft auf-
zubauen. Darüber hinaus bestünden keine gesellschaftlichen oder
familiären Verpflichtungen in seinem Ursprungsland, die einzig Gewähr für
eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten. Schliesslich würden auch
keine Gründe vorliegen, welche eine Einreise trotzdem zwingend not-
wendig erscheinen liessen.
C. Mit Beschwerde vom 20. April 2006 an das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) beantragt der Cousin des Gesuchstellers
(nachfolgend Gastgeber) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung des Besuchervisums. Im Wesentlichen bringt
er zur Begründung vor, der Beschwerdeführer habe in Serbien eine
Arbeitsstelle mit einem für örtliche Verhältnisse überdurchschnittlichen
Verdienst. Ausserdem führe er seit zwei Jahren eine Beziehung, wodurch
er an seine Heimat gebunden sei. Folglich sei an der fristgerechten
Wiederausreise des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Als Gastgeber
sei er ausserdem bereit zusätzliche Garantien zu leisten, und er wäre mit
einer Verkürzung der Aufenthaltsdauer auf einen Monat einverstanden.
D. Mit Eingabe vom 29. Mai 2006 (Datum des Poststempels) reichte der
Gastgeber eine Vollmacht im Original und eine entsprechende Über-
setzung ein.
E. In ihrer Vernehmlassung vom 7. Juni 2006 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Gründe in der ange-
fochtenen Verfügung. Angesichts der jederzeitigen Reisebereitschaft des
Beschwerdeführers würde ausserdem die geltend gemachte berufliche
Tätigkeit auf keine besondere persönliche Verpflichtung hinweisen.
F. Der Beschwerdeführer liess die dazu gewährte Replikfrist unbenutzt ver-
streichen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und 33
Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkraftreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl. Art.
53 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 20 Abs. 1 ANAG i.V.m. Art. 48
VwVG zur Beschwerdeführung legitimiert. Der Beschwerdeführer kann
sich auf jeder Stufe des Verfahrens vertreten lassen (vgl. Art. 11 Abs. 1
VwVG). Eine entsprechende Vollmacht wurde mit Eingabe vom 29. Mai
2006 eingereicht. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist daher
einzutreten (Art. 49 - 52 VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem
Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder
Niederlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht
weder einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem
behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigende An-
wesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreise-
ersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei
sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
4über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländer (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu
lassen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der
Regel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen
machen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6. Der Beschwerdeführer kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen
und unterliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl.
Art. 1-5 VEA).
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Die politische und wirtschaftliche Situation in Serbien ist weiterhin
schwierig. Obschon mit der Umsetzung von Wirtschaftsreformen das
Wachstum gesteigert werden konnte, bleibt die Arbeitslosigkeit mit einer
Quote von fast 22% (2005) sehr hoch. Von dieser Situation besonders be-
troffen ist die junge Bevölkerungsschicht im Alter von 15 – 24 Jahren, die
fast zur Hälfte arbeitslos ist (vgl. International Organization of Migration,
Serbia Labour Market Assessment, September 2006, S. 2). Dement-
sprechend hoch ist der Anteil derer, die sich zur Emigration entschliessen.
Der Wille zur Auswanderung wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt,
wo sich bereits Verwandte oder Bekannte im Ausland etabliert haben und
entsprechend ein soziales Netz besteht.
6.3 Angesichts dieser schwierigen Lage ging die Vorinstanz zu Recht davon
aus, Besucher aus dieser Region könnten nach einer Einreise versucht
sein, ausländerrechtliche Bestimmungen zu umgehen, zumal sich der
hohe Zuwanderungsdruck auch in den Asylgesuchszahlen niederschlägt.
So ersuchten 2006 Staatsangehörige aus Serbien in der Schweiz am
häufigsten um Asyl (2006: 1 225 Asylgesuche). Es wäre jedoch zu
schematisch und nicht haltbar, generell und ohne spezifische Hinweise
ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Herkunftsland auf eine
nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu schliessen. Die eben ge-
nannten Umstände entbinden die Vorinstanz daher nicht von einzelfall-
bezogener Beurteilung.
7. Der Beschwerdeführer ist 22-jährig und führt nach eigenen Angaben seit
zwei Jahren eine Beziehung. Darüber hinaus macht er geltend, er verfüge
durch seine Tätigkeit als Maschinentechniker in einem Familienbetrieb in
Z._______ über eine Arbeitstelle mit einem überdurchschnittlichen
Verdienst. Insofern der Beschwerdeführer damit darauf verweist, dass ent-
gegen der angefochtenen Verfügung nicht nur gesellschaftliche oder
5familiäre Verpflichtungen für eine Verwurzelung im Heimatland sprechen,
ist ihm zuzustimmen. Dennoch kann im Rahmen der Gesamtwürdigung
des vorliegenden Falles nicht auf Verpflichtungen geschlossen werden,
welche die Wiederausreise aus der Schweiz als ausreichend gesichert er-
scheinen lassen.
7.1 Wie unter Ziffer 6.2 ausgeführt, wirkt sich die wirtschaftlich Krise ins-
besondere auf junge Erwachsene aus. Der Beschwerdeführer verfügt zwar
gemäss eignen Angaben über eine Arbeitsstelle und ist somit nicht un-
mittelbar von Arbeitslosigkeit betroffen. Trotzdem ergibt sich aus seinem
Hinweis, er verfüge für serbische Verhältnisse über eine gute Entlöhnung
(ohne diese indessen zu beziffern), dass auch er von der allgemeinen
schwierigen Wirtschaftssituation betroffen ist und implizit die Lage ausser-
halb Serbiens als besser erachtet. Sein Alter und seine Tätigkeit in einem
Familienbetrieb, der ihm aufgrund der familiären Bande auch später
jederzeit eine Anstellung ermöglichen dürfte, lassen auf eine Flexibilität
schliessen, die gegen eine massgebliche berufliche Verankerung im
Heimatland spricht. Die Bescheinigung des Arbeitgebers, dem Be-
schwerdeführer werde neben 30 Tagen Urlaub zusätzlich 30 Tage Ab-
wesenheit genehmigt, erscheint denn auch als Gefälligkeitsschreiben, be-
gründet der Arbeitgeber doch die Möglichkeit zur 30-tägigen Abwesenheit
mit der Renovation der Firma, ohne indessen den Zeitpunkt der Renova-
tion festzulegen. Dem Beschwerdeführer wird dadurch ermöglicht,
jederzeit seine Stelle zu verlassen, was mit der Begründung einer zeitlich
begrenzten Renovation nicht in Einklang zu bringen ist.
7.2 Ferner sind auch keine gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen
ersichtlich, welche die Prognose der fristgerechten Wiederausreise be-
günstigen würden. Unter Berücksichtung des Alters des Beschwerdeführer
vermag die zweijährige Beziehung, zu welcher keine weiteren Angaben
gemacht wurden, diesen Umstand nicht zu ändern.
8. Auch wenn der Gastgeber die fristgerechte Rückkehr des Beschwerde-
führers zusichert, so gibt diese Zusicherung angesichts der persönlichen
Situation des Beschwerdeführers keine hinreichende Gewähr dafür, der
Beschwerdeführer werde die Schweiz nach Ablauf der Visumsdauer
wieder verlassen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wiederausreise
seines Gastes rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu den Entscheid des
Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement vom 27. Juli 1992 in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 57.24 am Ende), müssen
somit ausschliesslich die Verhältnisse des Beschwerdeführers
ausreichende Gewähr für fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
bieten.
9. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden
Bestimmungen entsprechend gewichtete und dem Beschwerdeführer die
Einreise verweigerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das
Bundesrecht nicht. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und
vollständig festgestellt, und die Vorinstanz hat das ihr zustehende
6Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
abzuweisen und die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-- (Gerichtsgebühr und Aus-
lagen) werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am
29. Mai 2006 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben)
- der Vorinstanz (mit den Akten, eingeschrieben)
- der Schweizerischen Vertretung in Belgrad (via Vorinstanz)
- dem Amt für Migration des Kantons Luzern (via Vorinstanz)
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
A. Imoberdorf E. Sturm
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