Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7442/2009
U r t e i l v om 1 1 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richter Beat Weber, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien H._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente, Bemessungsgrundlagen (Einspracheentscheid
vom 27. Oktober 2009).
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Sachverhalt:
A.
Der am … 1944 geborene H._______, Staatsangehöriger von
Deutschland und der Schweiz, wohnt mit seiner Ehefrau Z._______ in
B._______ (DE). Seit 1966 war er vorwiegend als Grenzgänger in der
Schweiz erwerbstätig und entsprechend der schweizerischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung unterstellt (vgl. SAKact. 3
und 8). Ende September 2007 trat er vorzeitig in den Ruhestand und
bezog von seinem ehemaligen Arbeitgeber (Stiftung A._______
[nachfolgend: Stiftung]) eine Übergangsrente.
A.a Am 27. September 2007 erkundigte sich Z._______ bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (SAK) u.a. nach den Möglichkeiten,
wie sich ihr Ehemann bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters
weiter versichern könne. Die Sachbearbeiterin bei der SAK gab ihr die
Auskunft, ein Beitritt zur freiwilligen Versicherung sei bei Wohnsitz in
einem EULand nicht möglich. Der Ehemann sei aber ebenfalls
versichert, wenn sie als Ehefrau eine Erwerbstätigkeit in der Schweiz
ausübe, bzw. er könne gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1946 über die Alters und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) der obligatorischen Versicherung beitreten. Die
Sachbearbeiterin verwies Z._______ an die für sie selber zuständige
Ausgleichskasse (vgl. SAKact. 1 und 9; Beilage zu act. 5). Gemäss
Aktennotiz vom 27. September 2007 erhielt sie bei der AHV
Ausgleichskasse Schaffhausen (nachfolgend: AK SH) die Auskunft, der
Ehepartner sei automatisch mitversichert, wenn die Ehefrau mehr als den
doppelten Mindestbeitrag von derzeit Fr. 445. pro Jahr bezahle. Es sei
deshalb nichts vorzukehren (Beilage zu act. 5, vgl. auch SAKact. 9).
A.b Nachdem sich H._______ im März 2009 über den deutschen
Versicherungsträger zum Bezug der AHVRente angemeldet hatte (SAK
act. 3), sprach ihm die SAK mit Verfügung vom 2. September 2009 mit
Wirkung ab 1. Oktober 2009 eine ordentliche Altersrente zu, wobei sie
der Berechnung eine anrechenbare Beitragsdauer von 40 Jahren und
10 Monaten zugrunde legte und die Rentenskala 40 anwendete (SAK
act. 8). Mit Datum vom 1. Oktober 2009 erhob der Versicherte Einsprache
und verwies zunächst auf die Auskünfte der SAK und der AK SH.
Gemäss dem Zusatzblatt zur Rentenverfügung seien ihm nun aber für die
Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 30. August 2009 – mit Ausnahme der
Beiträge aus einer kurzen Temporärbeschäftigung im Jahr 2008 – keine
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Beiträge angerechnet worden. Nach Erhalt der Verfügung hätten sie
zweimal mit Frau C._______ (Sachbearbeiterin SAK) Rücksprache
genommen, welche bestätigt habe, dass er aufgrund der Erwerbstätigkeit
seiner Ehefrau versichert sei. Erst von der Ausgleichskasse
Maschinenindustrie hätten sie schliesslich erfahren, dass die Auskünfte
der SAK und der AK SH falsch gewesen seien. Weiter sehe die Regelung
seines ehemaligen Arbeitgebers betreffend Ausrichtung einer
Übergangsrente u.a. vor, dass Personen, die eine Übergangsrente
beziehen und als Nichterwerbstätige der AHVBeitragspflicht unterstehen,
einen Zuschlag von 20% der minimalen AHVAltersrente erhielten.
Gemäss der Vereinbarung vom 1. Oktober 2007 zwischen ihm und der
Stiftung werde die Übergangsrente ohne 20% AHVPflichtzuschlag
ausbezahlt, mit der Begründung, er erfülle seine AHVPflicht, solange
seine Frau erwerbstätig sei. Er beantrage deshalb, dass die
Rentenverfügung aus Billigkeitsgründen aufgrund der AHVBeiträge
seiner Ehefrau angepasst werde. Zudem möchte er wissen, ob der
Abrechnungsmodus der Stiftung korrekt sei, da er von der
Ausgleichskasse Maschinenindustrie die Auskunft erhalten habe, auf eine
solche Übergangsrente seien AHVBeiträge zu erheben.
A.c Mit Entscheid vom 27. Oktober 2009 wies die SAK die Einsprache
ab. Zur Begründung führte sie – ohne Hinweis auf Rechtsnormen –
Folgendes aus:
"Mit Ihrer Frühpensionierung in der Schweiz, verbunden mit dem Wohnsitz in
Deutschland, gab es für Sie keine Möglichkeit, weiterhin AHVBeiträge bis
zum regulären Rentenbeginn zu entrichten. Die von Ihnen erwähnte
Mitversicherung durch den Ehepartner ist zwangsläufig an den Wohnsitz in
der Schweiz oder an die Zugehörigkeit zur freiwilligen Versicherung
gebunden. Sie erfüllen keine dieser beiden Bedingungen.
Sie weisen ferner darauf hin, dass sowohl von uns wie auch von der Kasse
Schaffhausen falsche Auskünfte erteilt worden seien. Die Frage stellt sich
nun, welche Möglichkeiten Sie sonst gehabt hätten? Ausser der Vollzeit
Weiterführung der Arbeit in der Schweiz oder der Wohnsitznahme in einem
Land ausserhalb der EU sehen wir keine weitere Alternative.
Zur Problematik der Übergangsrente der Pensionskasse können wir nicht
Stellung nehmen. Diese Leistungen unterstehen nicht der AHV
Gesetzgebung und sind nur bei Wohnsitz in der Schweiz AHVpflichtig."
(Es folgen Information betreffend Neuberechnung der Rente, wenn die
Ehefrau das Rentenalter erreicht, sowie die Rechtsmittelbelehrung).
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B.
Mit Datum vom 27. November 2009 erhob H._______ Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht (act. 1). Zur Begründung wiederholte er
zunächst die bereits in der Einsprache vorgebrachten Argumente. Weiter
rügte er, im Einspracheentscheid werde die Tatsache, dass mehrere
Amtsstellen falsche Auskünfte erteilt hätten, lapidar abgetan mit der
Frage, welche Möglichkeiten er denn sonst gehabt hätte. Zudem handle
es sich bei der Übergangsrente nicht um eine Rente der Pensionskasse,
sondern um eine Leistung des Arbeitgebers, welche nach Auskunft der
Ausgleichskasse Maschinenindustrie AHVpflichtig sei.
C.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz,
die Beschwerde sei abzuweisen (act. 3). Die Regelung, wonach die
eigenen Beiträge als bezahlt gelten, sofern der Ehegatte Beiträge von
mindestens der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, könne
nur auf Personen angewendet werden, welche die
Versicherteneigenschaft besässen. Dies treffe für den Beschwerdeführer
mit Wohnsitz in Deutschland aber nicht zu. Zur Problematik, ob die vom
ExArbeitgeber ausgerichtete Übergangsrente AHVpflichtig sei, könne
sie nicht Stellung nehmen, denn ihre Kasse sei für das Inkasso von
derartigen Beiträgen nicht zuständig. Falls sie zu einem späteren
Zeitpunkt Nachtragsbuchungen für diesen Zeitabschnitt erhalten sollte,
wäre zu prüfen, ob die Rentenberechnung angepasst werden müsse.
D.
Mit Replik vom 15. März 2010 stellte der Beschwerdeführer die Anträge,
es seien im individuellen Konto (IK) die Beiträge für die Jahre 1983 und
2000 – entsprechend den Lohnausweisen – zu korrigieren. Aufgrund der
ausserordentlichen Sachlage sei zudem die Mitversicherung durch die
Ehegattin anzuerkennen (act. 5).
E.
Die Vorinstanz schloss in ihrer Duplik vom 16. Juni 2010 erneut auf
Abweisung der Beschwerde. Betreffend der beantragten Korrektur der IK
Einträge verwies sie auf die bei den zuständigen Ausgleichskassen
eingeholten Auskünfte. Demnach ergebe sich die beanstandete Differenz
im Jahr 2000 daraus, dass im Lohnausweis auch Taggelder von
Versicherungen ausgewiesen würden, die nicht der AHV unterstellt seien.
Für das Jahr 1983 entspreche der IKEintrag der vom Arbeitgeber
gemeldeten Lohnsumme (act. 9).
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Seite 5
F.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse
(SAK) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von
Beschwerden von Personen im Ausland im Bereich der Alters und
Hinterlassenenversicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist ein Einspracheentscheid der SAK, welcher zweifellos
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat des die Einsprache abweisenden Entscheides ist der
Beschwerdeführer davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Die Beschwerde
wurde fristgerecht und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG,
Art. 52 VwVG) eingereicht, weshalb darauf einzutreten ist.
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3.
Der Beschwerdeführer rügt insbesondere, die SAK habe sich mit seinem
Vorbringen, dass mehrere Amtsstellen falsche Auskünfte erteilt hätten,
nicht auseinandergesetzt.
3.1. Einspracheentscheide sind gemäss Art. 52 Abs. 3 ATSG zu
begründen. Die einer Behörde obliegende Begründungspflicht fliesst aus
dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
3.1.1. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der
Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes
Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die
Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das
Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur
Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die
Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und
an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich
zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist,
den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör
umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei
einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 286 E. 5.1).
3.1.2. Die Behörde hat die Vorbringen der vom Entscheid in seiner
Rechtsstellung betroffenen Person auch tatsächlich zu hören, zu prüfen
und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen. Daraus folgt die
Verpflichtung, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht
erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt.
Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die
betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft
geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz
weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten
lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
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3.1.3. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen
Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der
Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung (BGE 132 V 387 E. 5.1, BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Nach der
Rechtsprechung kann eine – nicht besonders schwerwiegende –
Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten,
wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 431 E. 3d/aa). Von einer
Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen,
wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und
damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der
Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer
beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE
132 V 387 E. 5.1 mit Hinweis, vgl. auch BGE 133 I 201 E. 2.2).
3.1.4. Eine Gehörsverletzung kann das angerufene Gericht nicht nur
aufgrund von Parteivorbringen, sondern auch von Amtes wegen prüfen
(BGE 116 V 182 E. 1a, BGE 120 V 357 E. 2a).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, die Vorinstanz habe sich mit
seinen Einwänden nicht auseinandergesetzt. Im Einspracheentscheid
wird zum Vorbringen betreffend falscher Auskünfte lediglich ausgeführt:
"Die Frage stellt sich nun, welche Möglichkeiten Sie sonst gehabt hätten?
Ausser der VollzeitWeiterführung der Arbeit in der Schweiz oder der
Wohnsitznahme in einem Land ausserhalb der EU sehen wir keine
weitere Alternative." Dass damit eine der Voraussetzungen für eine
Bindung der Behörden an unrichtige Auskünfte (vgl. nachfolgende E. 4.1)
angesprochen wurde, dürfte für den – nicht anwaltlich vertretenen –
Beschwerdeführer kaum deutlich geworden sein, weshalb eine
sachgerechte Anfechtung des Entscheides diesbezüglich nicht möglich
war. Nicht eingegangen wird sodann auf die Frage, ob die
Übergangsrente zu Recht als nicht AHVpflichtig qualifiziert worden sei.
Der Einspracheentscheid erfüllt aber auch sonst die grundlegenden
Begründungsanforderungen nicht, weil daraus nicht hervorgeht, auf
welche gesetzlichen Grundlagen sich der Entscheid stützt, mithin
weshalb die von der Ehefrau geleisteten Beiträge nicht angerechnet
werden können. Da die einspracheweise angefochtene
rentenzusprechende Verfügung überhaupt keine Angaben dazu enthält,
weshalb nach der vorzeitigen Pensionierung (fast) keine Beitragszeiten
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angerechnet wurden, wäre dies spätestens im Einspracheverfahren
nachzuholen gewesen. Zudem hat der Beschwerdeführer offenbar nach
Erhalt der Verfügung mehrmals mit der Sachbearbeiterin der SAK
telefonisch Kontakt aufgenommen (eine entsprechende Aktennotiz liegt
jedoch nicht bei den Akten), um eine Begründung für die
Nichtanrechnung von Beitragszeiten zu erhalten.
3.3. Hätte sich die Vorinstanz mit den Einwänden des Beschwerdeführers
tatsächlich auseinandergesetzt, hätte sie auch feststellen können bzw.
müssen, dass verschiedene entscheidwesentliche Fragen weiter
abzuklären gewesen wären (vgl. nachfolgende E. 4). Insofern liegt nicht
nur eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern auch
eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG)
vor.
Anzufügen bleibt, dass die Akten offensichtlich unvollständig sind (zur
Aktenführungspflicht vgl. Art. 46 ATSG, Urteil BGer 8C_319/2010 vom
15. Dezember 2010 E. 2.2 mit Hinweisen). Es fehlen bspw. die Schreiben
der SAK vom 28. April 2009 (vgl. SAKact. 4) und vom 4. Juni 2009 (SAK
act. 5) sowie Korrespondenz und Unterlagen im Zusammenhang mit dem
vom Beschwerdeführer im August 2009 angeforderten Auszug aus dem
individuellen Konto (vgl. SAKact. 6).
Eine ausnahmsweise Heilung der Gehörsverletzung fällt vor diesem
Hintergrund nicht in Betracht.
4.
Der angefochtene Entscheid ist daher aufzuheben und die Sache ist an
die Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen
Einspracheverfahrens zurückzuweisen. Dabei wird die Verwaltung
Folgendes zu beachten haben.
4.1. Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), welcher den Bürger in seinem berechtigten
Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte
von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom
materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden
gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn
die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden
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Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die
Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3.
wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres
erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig
gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der
Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1,
BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 121 V 65 E. 2a, Urteil BGer 8C_542/2007
vom 14. April 2008 E. 3, je mit Hinweisen). Das Vertrauensprinzip gilt
nicht nur dann, wenn der Bürger Dispositionen getroffen hat, die nicht
ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, sondern auch, wenn
er im Vertrauen auf die Richtigkeit einer behördlichen Auskunft oder
Anordnung es unterlassen hat, Dispositionen zu treffen, die nicht mit dem
früher möglichen Erfolg nachgeholt werden können (BGE 111 V 65 E. 4c,
Urteil EVG H 313/98 vom 4. Mai 2000 E. 7a, vgl. auch BGE 121 V 65
E. 2.b).
4.2. Aus der Aktennotiz der SAK vom 28. September 2007 geht hervor,
dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers u.a. danach erkundigte,
wie ihr Ehemann bei der Anmeldung zum Rentenbezug vorzugehen
habe. Festgehalten wird, dass beide Ehegatten in Deutschland wohnen
und in der Schweiz arbeiten bzw. arbeiteten. Er arbeite nun nicht mehr
und möchte wissen, wie er sich versichern könne. Da die Ehefrau noch in
der Schweiz arbeite, verweise sie (die Sachbearbeiterin) sie (die
Versicherte) an die AK, bei der sie selbst Beiträge leiste. Sie gebe ihr "die
Artikelnr. des AHVGesetzes", damit sie allenfalls diese bei der AK
erwähnen könne (SAKact. 1). Die von der Sachbearbeiterin als
massgebend erachtete Bestimmung wird nicht aufgeführt. Nach Angaben
des Beschwerdeführers bzw. laut Aktennotiz seiner Ehefrau vom
27. September 2007 handelt es sich um Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG.
4.2.1. Gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG können im Ausland wohnhafte
nicht erwerbstätige Ehegatten von erwerbstätigen Personen, die nach
Abs. 1 Bst. c, Abs. 3 Bst. a oder auf Grund einer zwischenstaatlichen
Vereinbarung versichert sind, der obligatorischen Versicherung beitreten.
In diesen Fällen wäre tatsächlich die Ausgleichskasse des erwerbstätigen
Ehegatten zuständig (vgl. Art. 64 Abs. 3bis AHVG, Art. 118 Abs. 1 der
Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung [AHVV, SR 831.101], Wegleitung über die
Versicherungspflicht in der AHV/IV [WVP] des Bundesamtes für
Sozialversicherungen [BSV], gültig ab 1. Januar 2009, Rz. 4065). Ein
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Beitritt gemäss Art. 1a Abs. 4 Bst. c AHVG kommt indessen nur in Frage,
wenn der erwerbstätige Ehegatte im Ausland tätig ist (vgl. Art. 1a Abs. 1
Bst. c und Abs. 3 Bst. a AHVG sowie Titel vor Art. 5j AHVV). Die Auskunft
der SAKMitarbeiterin war demnach unrichtig. Da aber aufgrund dieser
Aussage noch eine Beitrittserklärung gegenüber der zuständigen
Ausgleichskasse hätte erfolgen müssen, kann allein diese unrichtige
Auskunft nicht kausal für das Unterlassen von allfälligen Dispositionen
sein.
4.2.2. Der Beschwerdeführer hat bereits in seiner Einsprache geltend
gemacht, nach dem Telefongespräch mit der SAK habe seine Ehegattin
von der AK SH (Frau B._______) die Auskunft erhalten, der Ehepartner
sei automatisch mitversichert, falls die Ehefrau mehr als den doppelten
Mindestbeitrag bezahle, weshalb nichts vorzukehren sei. Im
Beschwerdeverfahren hat er dazu auch eine Aktennotiz seiner Ehefrau
vom 27. September 2007 eingereicht. Obwohl sich der Beschwerdeführer
damit nur auf eine telefonische Auskunft beruft, sind die Angaben soweit
konkret (Datum und Name der Sachbearbeiterin), dass die Vorinstanz
nicht ohne weiteres darüber hinweggehen durfte. Der Aktennotiz lässt
sich jedoch nicht entnehmen, ob die Auskunft bezogen auf die individuell
konkrete Situation des Beschwerdeführers erteilt wurde. Da der Ehefrau
aufgrund der eingeholten Auskunft der Unterschied zwischen
Versicherteneigenschaft (Art. 1a und Art. 2 Abs. 1 AHVG) und
Beitragspflicht (Art. 3 AHVG) offensichtlich noch nicht klar geworden war,
wären weitere Abklärungen jedenfalls erforderlich gewesen.
4.3. Sind die Voraussetzungen (des Schutzes des Vertrauens in eine
behördliche Auskunft) gemäss E. 4.1 nicht erfüllt, wird die Vorinstanz
auch zu prüfen haben, ob sie (oder die AK SH) ihrer Beratungspflicht
nachgekommen ist. Denn nach der Rechtsprechung ist die Unterlassung
einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach
den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, einer unrichtigen
Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5). Die dritte Voraussetzung
lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft
nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit
einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (Urteil BGer
8C_784/2008 11. September 2009 E. 5.2, BGE 131 V 472 E. 5).
4.3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 2 ATSG hat jede Person Anspruch auf
grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten.
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Seite 11
Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die
Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind.
4.3.2. Sinn und Zweck der Beratungspflicht ist, die betreffende Person in
die Lage zu versetzen, sich so zu verhalten, dass eine den
gesetzgeberischen Zielen des jeweiligen Erlasses entsprechende
Rechtsfolge eintritt. Die Beratungspflicht nach Art. 27 Abs. 2 ATSG
besteht nicht voraussetzungslos. Es muss ein hinreichender Anlass zur
Information gegeben sein, was etwa dann der Fall ist, wenn für den
zuständigen Versicherungsträger bei einem durchschnittlichen Mass an
Aufmerksamkeit erkennbar die versicherte Person durch ein bestimmtes
Verhalten (Handeln oder Unterlassen) Leistungsansprüche zu gefährden
vermag. Schliesslich kann nicht erwartet werden, dass Informationen
abgegeben werden, die als allgemein bekannt vorausgesetzt werden
dürfen. Allgemein ist auch von den Versicherten ein Minimum an
Aufmerksamkeit und Mitdenken im Sinne der Betätigung des gesunden
Menschenverstandes zu verlangen, sei es in einem laufenden Verfahren,
sei es zur Wahrung später entstehender Leistungsansprüche wie etwa
betreffend Beitragspflicht und Beitragsbezug im Hinblick auf die
Altersrente der AHV (zum Ganzen: Urteil BGer 9C_1005/2008 vom 5.
März 2009 E. 3.2.2 mit Hinweisen, siehe auch BGE 131 V 472, BGE 133
V 257).
4.3.3. Dem Beschwerdeführer war offensichtlich bewusst, dass sich
Beitragslücken erheblich auf seinen zukünftigen Rentenanspruch
auswirken werden und erkundigte sich deshalb bei der SAK, wie er sich
weiterhin versichern könne. Die grundlegende Information, dass
grundsätzlich nur die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz
und die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit
ausüben, obligatorisch versichert sind (Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b
AHVG), hat er nicht erhalten.
4.3.4. Ob der Beschwerdeführer bei hinreichender Information und
Beratung sich dazu entschieden hätte, in der Schweiz Wohnsitz zu
nehmen oder wieder eine (evtl. Teilzeit)Erwerbstätigkeit aufzunehmen,
kann aufgrund der Akten nicht beurteilt werden. Da er aber im Jahr 2008
nochmals bei seinem ehemaligen Arbeitgeber tätig war (vgl. IKAuszug,
Beilage zu act. 5) und von April 1970 bis 1. Februar 1971 in der Schweiz
Wohnsitz hatte (vgl. act. 3 [E 207]), erscheinen solche Vorkehren
durchaus möglich.
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Seite 12
4.3.5. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung werden an den
Beweis des Kausalzusammenhangs zwischen Auskunft und Disposition
nicht allzu strenge Voraussetzungen gestellt. Denn bereits aus dem
Umstand, dass eine versicherte Person Erkundigungen einholt, erwächst
eine natürliche Vermutung dafür, dass sie im Falle einer korrekten
Information ein anderes Vorgehen gewählt hätte. Der erforderliche
Kausalitätsbeweis darf deshalb schon als geleistet gelten, wenn es
aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung und in Würdigung der
gesamten Umstände als glaubhaft erscheint, dass sich die versicherte
Person ohne die fragliche Auskunft anders verhalten hätte (vgl. BGE 121
V 65 E. 2.b).
4.4. Schliesslich wird die Vorinstanz – zusammen mit der AK SH – auch
zu prüfen haben, ob auf die vom Beschwerdeführer bezogene
Übergangsrente zu Unrecht keine Beiträge erhoben wurden.
4.4.1. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Vereinbarung
"Übergangsrente" vom 1. Oktober 2007 (vgl. SAKact. 9, act. 5) ist nicht
in den Akten. Gemäss Einsprache lehnt sich die Regelung der Stiftung an
das Übergangsdekret des Kantons Schaffhausen (ÜDR) vom
18. September 1995 (Rechtsbuch Kanton Schaffhausen, 180.130) an.
Gemäss § 4 Abs. 1 ÜDR werden die Kosten der Übergangsrenten
grundsätzlich vom Kanton – also vom Arbeitgeber, nicht von der
Vorsorgeeinrichtung – getragen.
4.4.2. Bei unselbständig erwerbstätigen Versicherten wird das
Einkommen, auf welchem Beiträge erhoben werden, massgebender Lohn
genannt (Art. 5 Abs. 1 AHVG). Als massgebender Lohn gilt gemäss Art. 5
Abs. 2 AHVG jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte
oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst
auch Teuerungs und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen,
Naturalleistungen, Ferien und Feiertagsentschädigungen und ähnliche
Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil
des Arbeitsentgeltes darstellen. Nach Art. 5 Abs. 4 AHVG kann der
Bundesrat Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse
erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom
Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
4.4.3. Gemäss Art. 7 Bst. q AHVV (in der vom 1. Januar 2001 bis
31. Dezember 2007 gültigen Fassung [AS 2000 2629]) gehören auch
Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
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soweit sie nicht im Sinne von Art. 8ter vom massgebenden Lohn
ausgenommen sind, zum massgebenden Lohn. Art. 8ter AHVV (in der
vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007 gültigen Fassung [AS 2000
2629]) trug den Titel Sozialleistungen bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses und sah u.a. vor, dass Leistungen im Rahmen einer
Vorruhestandsregelung des Arbeitgebers, soweit sie acht Monatslöhne
nicht übersteigen, nicht zum massgebenden Lohn gehören (vgl. dazu
auch BGE 133 V 153). Renten waren gemäss Abs. 3 nach den Tabellen
des Bundesamtes in Kapital umzurechnen.
4.4.4. Nach der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung von Art. 7 Bst. q
AHVV gehören Leistungen des Arbeitgebers bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zum massgebenden Lohn, soweit sie nicht gemäss
Art. 8bis oder 8ter AHVV davon ausgenommen sind. Art. 8bis AHVV betrifft
Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge, Art. 8ter AHVV
Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen. Tritt eine
versicherte Person freiwillig vorzeitig in den Ruhestand, sind Leistungen
des Arbeitgebers seit dem 1. Januar 2008 demnach nicht mehr (soweit
sie acht Monatslöhne nicht übersteigen) vom massgebenden Lohn
ausgenommen. Laut Abs. 1 der Schlussbestimmung der Änderung vom
17. Oktober 2007 finden Art. 8bis und 8ter AHVV Anwendung auf die ab
Inkrafttreten dieser Änderung ausbezahlten Sozialleistungen, auf denen
zu diesem Zeitpunkt noch keine Beiträge erhoben worden sind.
4.4.5. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die
Antwort auf die Frage, ob bzw. in welchem Umfang die von ihm bezogene
Übergangsrente der AHVBeitragspflicht untersteht, das durchschnittliche
Jahreseinkommen (vgl. Art. 29quater Bst. a und Art. 29quinquies Abs. 1
AHVG), nicht aber die Beitragsdauer beeinflussen kann. Die Renten sind
in Kapital umzurechnen (Art. 7 Bst. q AHVV) und die Beiträge werden im
Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung erhoben (vgl. Wegleitung des BSV
über den massgebenden Lohn [WML] in der AHV, IV und EO [in der ab
1. Januar 2008 gültigen Fassung] Rz. 2112). Eine
Versicherungsunterstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
kann somit nicht damit begründet werden, dass die Übergangsrente zum
massgebenden Lohn gehört.
5.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG).
Dem obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der
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Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
([VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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