Abtei lung II I
C-7443/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 M a i 2 0 0 8
Richter Alberto Meuli (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Binzstrasse 15,
Postfach 2855, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
BVG Zwangsanschluss.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7443/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 8. Oktober 2007 ordnete die Stiftung Auffangein-
richtung BVG (nachfolgend die Auffangeinrichtung oder die Vorinstanz)
den rückwirkenden Anschluss von X._______ als Inhaber der Ein-
zelfirma Y._______ (nachfolgend der Arbeitgeber oder der
Beschwerdeführer) per 1. Februar 2005 an, dies unter Auferlegung von
Verfügungskosten in der Höhe von Fr. 450.-- sowie der Gebühren von
Fr. 375.--. Als Begründung führte die Auffangeinrichtung im Wesentli-
chen aus, dass sich aus der AHV-Jahresabrechnung des Jahres 2005
der zuständigen AHV-Ausgleichskasse des Kantons Zürich ergeben
habe, dass der Arbeitgeber seit dem 1. Februar 2005 dem Obligatori-
um unterstellten Arbeitnehmern Löhne ausgerichtet habe, und dass
ein Ausnahmetatbestand im Sinne von Art. 1 der Verordnung über die
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April
1984 (BVV 2; SR 831.441.1) nicht ersichtlich sei. Der Arbeitgeber
habe sodann innert der ihm von der Auffangeinrichtung mit Schreiben
vom 22. August 2007 angesetzten Frist (4. Oktober 2007, vgl. act. 9)
weder Akteneinsicht verlangt noch sich sonstwie vernehmen lassen.
B.
Gegen die Anschlussverfügung der Auffangeinrichtung vom 8. Oktober
2007 erhob der Arbeitgeber beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der Vorinstanz. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, dass er bei
der Pax Sammelstiftung BVG einen Anschlussvertrag abgeschlossen
habe, den er der Beschwerde beilegte. Dieser Vertrag wurde am 13.
März 2006 unterzeichnet und gilt rückwirkend ab dem 1. Februar 2005.
Damit sei der Arbeitgeber seiner Ansicht nach den gesetzlichen Anfor-
derungen gerecht geworden und es bleibe für einen Zwangsanschluss
keinen Platz (act. 1).
C.
Mit Vernehmlassung vom 10. Dezember 2007 beantragte die Vorins-
tanz die Gutheissung der Beschwerde, allerdings unter Kosten- und
Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdeführers. Sie legte dabei
eine Wiedererwägungsverfügung desselben Datums ins Recht, mit
welcher sie zwar den von ihr am 8. Oktober 2007 verfügten Zwangsan-
schluss aufhob, nicht jedoch die damit zusammenhängenden Verfü-
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gungskosten und Gebühren (Dispositivziffer 4 der angefochtenen An-
schlussverfügung), und dem Beschwerdeführer ebenso die Kosten der
Wiedererwägungsverfügung in der Höhe von Fr. 300.-- auferlegte.
Dazu führte sie im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer den
Nachweis eines BVG-Anschlusses erst im Laufe des Beschwerdever-
fahrens erbracht habe, so dass es gerechtfertigt sei, ihm diese Kosten
und Gebühren aufzuerlegen (act. 3).
D.
Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen, ob-
wohl ihm der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 31. Januar 2008
die Gelegenheit dazu geboten hatte (act. 4).
E.
Den mit Zwischenverfügung vom 17. März 2008 vom Instruktionsrich-
ter geforderten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.-- hat der Be-
schwerdeführer fristgemäss überwiesen (act. 5).
F.
Mit Verfügung vom 21. April 2008 teilte der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchkörpers mit. Bis
heute ging kein Ausstandsbegehren ein (act. 8).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung,
zumal diese im Bereiche der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche
Aufgaben des Bundes erfüllt und somit zu den Vorinstanzen des Bun-
desverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine Ausnahme,
was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
2.
Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Auffangeinrichtung vom 8. Oktober 2007, welcher eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Der Beschwer-
deführer hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde
erhoben. Er hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
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durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so
dass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Nach-
dem auch der eingeforderte Kostenvorschuss fristgerecht geleistet
wurde, ist auf das ergriffene Rechtsmittel einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und In-
validenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2
BVV 2 erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Mit
Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 betrug dieser (Jahres-)Min-
destlohn Fr. 16'560.--. Seitdem ist er verschiedene Male angehoben
worden. Am 1. Januar 2003 erhöhte er sich auf Fr. 25'320.--. Per 1. Ja-
nuar 2005 wurde er im Zuge der 1. BVG-Revision auf Fr. 19'350.-- fest-
gelegt. Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass sich der Arbeitgeber, der
obligatorisch zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Regis-
ter für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu er-
richten oder sich einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskas-
sen der AHV überprüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer
Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt
der Arbeitgeber der Aufforderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich
bei entsprechender Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung an-
zuschliessen, meldet diese ihn an die Auffangeinrichtung, welche ge-
mäss Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht
nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen - und zwar rückwir-
kend auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Ar-
beitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangein-
richtung und die Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber
den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11
Abs. 7 BVG).
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4.2 Im vorliegenden Fall ist aufgrund des vom Beschwerdeführer vor-
gelegten Anschlussvertrages mit der Pax-Sammelstiftung BVG erstellt,
dass seine obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer ab dem 1. Feb-
ruar 2005 versichert waren, also ab dem Datum des verfügten
Zwangsanschlusses. Infolgedessen ist er am 8. Oktober 2007 von der
Vorinstanz verfügte Zwangsanschluss zu Unrecht erfolgt, was diese
dann bewogen hat, mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 auf ihren
ursprünglichen Entscheid wiedererwägungsweise zurückzukommen.
Zu prüfen ist also, inwieweit diese Wiedererwägung für die Erledigung
des vorliegenden Rechtsstreites – und insbesondere für die
Eingrenzung des Streitgegenstandes - von Bedeutung ist.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz kann in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ur-
sprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen, wobei die Be-
schwerdeinstanz in diesem Fall die Behandlung der Beschwerde nur
fortsetzt, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht
gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG).
4.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz zwar den verfügten Zwangsan-
schluss an sich aufgehoben, und damit in concreto auch die Disposi-
tivziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung vom 8. Oktober 2007.
Hingegen hat sie deren Dispositivziffer 4 hinsichtlich der auferlegten
Verfügungskosten (Fr. 450.--) und Gebühren (Fr. 375.--) bestätigt. Da
aber der Beschwerdeführer die Anschlussverfügung insgesamt ange-
fochten hat, ist der Kostenpunkt – im Gegensatz zum Zwangsan-
schluss - nicht gegenstandslos geworden und nachfolgend als restli-
cher Streitgegenstand näher zu prüfen.
4.3.3 Der guten Form halber kann ergänzend festgehalten werden,
dass die Wiedererwägungsverfügung selbst (inklusive deren Kosten
von Fr. 300.--) nicht Anfechtungsgegenstand des vorliegenden
Rechtsstreites ist. Abgesehen davon ist sie vom Beschwerdeführer,
der keine Replik eingereicht hat, nicht angefochten worden.
5.
Ob die angefochtene Verfügung auch im Kostenpunkt aufzuheben ist,
ist mit der Frage verbunden, ob der Zwangsanschluss zum Zeitpunkt
des Erlasses der Verfügung (8. Oktober 2007) zu Recht verfügt worden
war und die erwähnten Kosten und Gebühren nach sich zog.
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Massgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Beschwerdeführer vor
Erlass der Verfügung, nämlich am 22. August 2007 (vgl. act. 9) aufge-
fordert worden war, den Nachweis zu erbringen, dass er bereits an
eine registrierte Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sei, oder dass er
der BVG-Pflicht nicht unterstehe. Diese Aufforderung war mit dem aus-
drücklichen Hinweis auch auf die Kostenfolgen des fehlenden Nach-
weises verbunden. Innert der von der Vorinstanz gewährten Frist (4.
Oktober 2007) hat der Beschwerdeführer dies jedoch unterlassen. Da-
mit musste die Vorinstanz gestützt auf Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG eine
Anschlussverfügung unter Kostenfolge erlassen. Den verlangten Nach-
weis eines BVG-Anschlusses erbrachte der Beschwerdeführer erst an-
lässlich der Erhebung seiner Beschwerde. Unter diesen Umständen ist
die Auferlegung der Verfügungskosten und der Gebühren durch die
Vorinstanz nicht zu beanstanden (Art. 3 Abs. 4 der Verordnung über
die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge vom
28. August 1989; SR 831.434). Diese Kosten und Gebühren decken
die der Vorinstanz durch die Nachlässigkeit des Beschwerdeführers
verursachten Verwaltungskosten.
6.
Aufgrund der vorgehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
als gegenstandslos geworden abzuschreiben und im Übrigen - das
heisst im Kostenpunkt – abzuweisen.
7.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der Re-
gel der unterliegenden Partei auferlegt. Die Verfahrenskosten sind ge-
mäss dem Reglement vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) zu bestimmen. Sie werden auf Fr. 400.-- festgelegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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