Abtei lung II I
C-7443/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
T._______,
vertreten durch lic. iur. Markus Stadelmann,
Rechtsanwalt, Marktstrasse 28, 8570 Weinfelden,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7443/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Algerien stammende Beschwerdeführer (geb. [...]) ersuchte
Mitte Dezember 1995 in der Schweiz unter dem Namen K._______ um
Asyl. Während des Asylverfahrens stellte sich heraus, dass er hierzu-
lande ebenfalls unter den Identitäten M._______, A._______ und
F._______ als Asylsuchender verzeichnet war. Das zuständige
Bundesamt trat auf die Asylgesuche mit Entscheid vom 19. Januar
1996 nicht ein und forderte ihn auf, das Land zu verlassen. Am
26. November 1996 stellte der Beschwerdeführer, nun unter seinem
jetzigen Namen T._______, ein weiteres Asylgesuch. Auch auf dieses
trat das Bundesamt am 24. Januar 1997 nicht ein und es setzte eine
Ausreisefrist an. Mit Schreiben vom 19. März 1997 meldete der
Service de l'état civil et des habitants des Kantons Jura (heute:
Service de la population), der Betroffene sei seit dem 3. Februar 1997
verschwunden.
Am 7. März 1997 heiratete der Beschwerdeführer in Y._______ die
Schweizer Bürgerin B._______ (geb. [...]). In der Folge erhielt er vom
Wohnkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau.
B.
Gestützt auf seine Ehe stellte der Beschwerdeführer am 21. Februar
2000 (Datum des Eingangs bei der Vorinstanz) ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung nach Art. 27 des Bundesgesetzes über Erwerb
und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952
(BüG, SR 141.0).
Zu Handen des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehe-
leute am 20. Oktober 2003 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in
einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an
derselben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch
Scheidungsabsichten bestünden. Die Ehegatten nahmen ferner unter-
schriftlich zur Kenntnis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht mög-
lich ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens einer der
Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt hat oder keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Ver-
heimlichung dieser Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
nach Art. 41 BüG führen kann.
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Am 27. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer erleichtert ein-
gebürgert. Nebst dem Schweizerbürgerrecht erwarb er das kantonale
Bürgerrecht von Appenzell Ausserrhoden sowie das Gemeindebürger-
recht von X._______.
C.
Am 23. Februar 2005 gelangte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst
des Kantons Appenzell Ausserrhoden an die Vorinstanz und orientierte
diese darüber, dass der Beschwerdeführer die eheliche Wohnung un-
gefähr im Juni 2004 verlassen habe. Seit dem 4. Januar 2005 sei er
von seiner schweizerischen Ehefrau geschieden.
D.
Aufgrund dieser Umstände eröffnete das BFM am 4. April 2005 ein
Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss
Art. 41 BüG. Im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nahm die Vor-
instanz mit Einverständnis des Beschwerdeführers Einsicht in die
Akten des Scheidungsverfahrens und liess die frühere Ehegattin am
19. Mai 2005 durch das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen
des Kantons Thurgau als Auskunftsperson rogatorisch einvernehmen.
Am 27. Juni 2008 wurden ihr zudem schriftlich zu beantwortende Er-
gänzungsfragen unterbreitet, zu welchen sie am 4. Juli 2008 punktuell
Stellung nahm.
Vom Äusserungsrecht machten am 18. April 2005 der Beschwerde-
führer und am 3. September 2007 der von ihm mandatierte Parteiver-
treter Gebrauch.
E.
Auf Ersuchen der Vorinstanz erteilte der Kanton Appenzell Ausser-
rhoden am 27. August 2008 die Zustimmung zur Nichtigerklärung der
erleichterten Einbürgerung.
F.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig.
Gleichzeitig ordnete sie an, dass sich die Nichtigkeit auf alle
Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der
nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 21. November 2008 stellt der Be-
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schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Begehren, die
angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf eine Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung sei zu verzichten; eventualiter sei die
Angelegenheit zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
Der Rechtsmitteleingabe legte der Rechtsvertreter eine vom
15. August 2007 datierende Behandlungsbestätigung des Hausarztes
seines Mandanten bei.
H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2009
auf Abweisung der Beschwerde.
I.
Replikweise hält der Parteivertreter am 20. April 2009 an seinen An-
trägen fest. Die Replik war mit Beweisanträgen sowie einer Wohnsitz-
bescheinigung der Gemeinde Y._______ vom 3. März 2009 ergänzt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 lehnte das Bundesver-
waltungsgericht die Begehren auf Befragung der in der Replik auf -
gerufenen geschiedenen Ehegattin und deren Eltern als Zeuginnen
bzw. Zeugen ab.
Von der ihm gewährten Möglichkeit, schriftliche Stellungnahmen der
erwähnten Personen einzureichen, machte der Parteivertreter, soweit
die ehemaligen Schwiegereltern seines Mandanten betreffend, am
24. Juni 2009 Gebrauch. Mit gleicher Eingabe brachte er Schluss-
bemerkungen an.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
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gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Da-
runter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 und Art. 51 Abs.
1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich nach dem VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – soweit nicht eine kantonale Behörde
als Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 940 f.
mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die während des Rechtsmittel-
verfahrens gestellten Beweisanträge (Einvernahme der schweizeri-
schen Ex-Ehefrau und ihrer Eltern als Zeuginnen bzw. Zeugen) mit
Zwischenverfügung vom 4. Mai 2009 abgewiesen. Der Beschwerde-
führer erhielt aber Gelegenheit, schriftliche Äusserungen dieser
Personen zu den aufgeworfenen Fragen nachzureichen, was teilweise
geschah (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG,
BGE 131 I 153 E. 3 S. 157 f. mit Hinweisen oder Urteil des Bundes-
gerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 3.2 zur Subsidiarität der
Zeugeneinvernahme mit zahlreichen sonstigen Verweisen). Der ent-
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scheidswesentliche Sachverhalt ergibt sich denn, wie nachfolgend
aufzuzeigen sein wird, in genügender Weise aus den Akten.
3.2 In formeller Hinsicht rügt der Rechtsvertreter in der Beschwerde-
schrift vom 21. November 2008 sodann, die Berücksichtigung des
Vorwurfes der unkorrekten Abmeldung erweise sich als unzulässig,
habe man den Beschwerdeführer vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung doch nicht damit konfrontiert. Wohl trifft zu, dass dieses
(Rand-)argument vom BFM zuvor nie erwähnt worden ist. Nachdem
dem Parteivertreter am 12. Juli 2007 Akteneinsicht gewährt worden
war, musste ihm besagte Problematik indessen allein schon aufgrund
des Informationsschreibens des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes
des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 23. Februar 2005, worin
davon die Rede ist, die Adressänderung sei erst mit der Mitteilung der
Ehescheidung erfolgt, bekannt sein. Im weiteren Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens hat er mit Blick auf den fraglichen Vorwurf denn
weitere Abklärungen getätigt und in Form einer Wohnsitz-
bescheinigung nachträglich ein Beweismittel vorgelegt (siehe Replik
vom 20. April 2009 mit Beilage sowie Beilage zu den Schluss-
bemerkungen vom 24. Juni 2009). Damit ist das rechtliche Gehör
gegenüber dem Beschwerdeführer gewahrt worden und einer Ver-
wendung dieses Argumentes als Ergänzung zu den übrigen Gründen,
welche in den Augen der Vorinstanz für eine Nichtigerklärung
sprechen, steht nichts entgegen.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG zudem
voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhält-
nisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anläss-
lich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des
Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die er-
leichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 135 II 161
E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
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4.2 Der Begriff der 'ehelichen Gemeinschaft' im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, ge-
tragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 135
II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen.). Mit Art. 27 BüG wollte der Ge-
setzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die er-
leichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts
der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern
(vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechts-
gesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen
der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind
beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Ein-
bürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird
(BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit Hinweisen).
4.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Bundes-
amt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jah-
ren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem un-
lauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im
Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es
genügt, wenn der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erheb-
liche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f. mit
Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die
erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen
müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträg-
liche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder
wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegegensteht. Die
Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und
aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1
Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass
die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuch-
stellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113
E. 3.2 S. 115 f.).
5.
5.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungs-
grundsatz (Art. 12 VwVG) und der Grundsatz der freien Beweis-
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würdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom
4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei
ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Be-
weisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie
ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die
einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweis-
würdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278/279;
zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid
– wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen in seine
Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
5.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten
Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob die Ehe im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich
gelebt wurde (BGE 135 ll 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen). Hierbei
geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft
nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen
Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungs-
basis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tat-
sächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechts-
anwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es
handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der
Lebenserfahrung gezogen werden (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im
öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982,
S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER SUTTER, Die Beweislastregeln unter
besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitver-
fahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., und GYGI, a.a.O.,
S. 282 ff; zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kommentar, N. 362 f.).
5.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be-
herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung er-
schütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang
mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der
Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht
bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen
können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu
nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13 VwVG) verpflichtet
ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Ver-
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mutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen,
indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend
(nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige
Monate zuvor bestandene, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der
Zwischenzeit dergestalt in die Brüche gegangen ist, dass es zur
Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
6.
Die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde innert
der gesetzlichen Frist von fünf Jahren mit Zustimmung des Heimat-
kantons Appenzell Ausserrhoden für nichtig erklärt. Die formellen
Voraussetzungen des Art. 41 Abs. 1 BüG für eine Nichtigerklärung
sind somit erfüllt.
7.
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Be-
schwerdeführer sei am 27. Oktober 2003 erleichtert eingebürgert
worden. Bereits im Juli 2004 habe er die eheliche Wohnung verlassen.
Am 16. August 2004 hätten die Parteien beim zuständigen Zivilgericht
ein Scheidungsbegehren anhängig gemacht und im Januar 2005 sei
die Ehe rechtskräftig geschieden gewesen. Dieser zeitliche Ereignis-
ablauf begründe eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im Zeitpunkt
der erleichterten Einbürgerung keine stabile eheliche Gemeinschaft
mehr bestanden haben könne. Die Scheidungsakten und die Aus-
sagen der früheren schweizerischen Ehefrau bestätigten dies. So habe
Letztere am 30. September 2004 gegenüber dem Zivilgericht unter
anderem zu Protokoll gegeben, die Eheleute hätten schon bei der
Heirat abgemacht, sich im Falle einer Scheidung nicht gegenseitig zu
unterstützen. Als Hauptgrund für die Scheidung habe sie anlässlich
der rogatorischen Einvernahme vom 19. Mai 2005 sodann ihren
Wunsch nach einem Sprachaufenthalt in Syrien bezeichnet, wofür der
Beschwerdeführer kein Verständnis gehabt habe. In einer Ehe, welche
auf gegenseitiger Liebe, auf Respekt und Beistand beruhe, sollte ein
solcher Sprachaufenthalt jedoch kein Hindernis darstellen. Die Ehe sei
im massgebenden Zeitpunkt folglich nicht mehr zukunftsgerichtet ge-
wesen. Für eine Nichtigerklärung sprächen in den Augen des BFM
ferner das gemeinsame Scheidungsbegehren sowie der Umstand,
dass die Schweizer Ehefrau sieben Monate nach der Scheidung einen
syrischen Staatsangehörigen heiratete, von dem sie ein Kind habe.
Des Weiteren wird auf Unstimmigkeiten bei der Abmeldung vom ehe-
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lichen Domizil und die Umstände der seinerzeitigen Heirat des Be-
schwerdeführers verwiesen.
7.2 Der Rechtsvertreter hält in der Rechtsmitteleingabe vom
21. November 2008 dagegen, der Sachverhalt sei willkürlich gewürdigt
worden und die vorinstanzliche Argumentation einseitig. Die relativ
kurze Dauer von zirka acht Monaten zwischen erleichterter Ein-
bürgerung und Auflösung der ehelichen Gemeinschaft berechtige für
sich allein noch nicht zur (widerlegbaren) Vermutung, das Schweizer
Bürgerrecht sei erschlichen worden. Vielmehr müssten zusätzliche
Indizien vorhanden sein. Solche lägen im Falle seines Mandanten bei
objektiver Betrachtungsweise nicht vor. Die frühere schweizerische
Ehegattin habe anlässlich der Befragung vom 19. Mai 2005 klipp und
klar dargelegt, dass im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine
tatsächliche, ungetrennte, stabile eheliche Gemeinschaft bestanden
habe und die Schwierigkeiten erst im April 2004, hauptsächlich wegen
dem geplanten Sprachaufenthalt, begonnen hätten. Diverse, un-
abhängige Referenzauskünfte bestätigten, dass die Ehe zumindest
kurz vor der Einbürgerung noch intakt gewesen sei. Hinzu komme ein
Arztbericht, aus dem hervorgehe, dass der Beschwerdeführer sehr
unter der Scheidung gelitten habe. Dies belege, dass der
Scheidungswunsch keineswegs von ihm selber gekommen sei. Die
Ausführungen des Bundesamtes zur kinderlos gebliebenen Ehe, zur
einvernehmlichen Scheidung, zum Verzicht auf gegenseitige An-
sprüche sowie zu dem nach der Trennung angeblich nicht gemeldeten
Wohnsitzwechsel wiederum beruhten auf haltlosen Mutmassungen.
Schliesslich sei es unzulässig, die Vergangenheit des Betroffenen als
abgewiesener Asylbewerber im vorliegenden Nichtigkeitsverfahren
nochmals aufzurollen.
In der Replik vom 20. April 2009 und den Schlussbemerkungen vom
24. Juni 2009 wird nachträglich geltend gemacht, was die Wohnver-
hältnisse anbelange, herrsche auf Seiten der Einwohnerkontrolle
Y._______ ein Durcheinander. Immerhin gehe aus ihren unklaren,
widersprüchlichen Informationen hervor, dass der Beschwerdeführer
nach der Scheidung sogar noch einmal an das letzte eheliche Domizil
zurückgekehrt sei, um zu versuchen, die Ehe zu kitten. Seine früheren
Schwiegereltern bestätigten, dass die Initiative zur Scheidung von der
Ex-Gattin ausgegangen sei, der Beschwerdeführer sehr darunter ge-
litten habe und bis heute guten Kontakt mit ihnen pflege. Er habe den
Schweizerpass demnach mit Sicherheit nicht erschlichen.
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8.
8.1 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer im
Dezember 1995 in die Schweiz gelangt war und danach unter ver-
schiedenen Alias-Namen Asylgesuche gestellt hatte. Am
26. November 1996 ersuchte er auch unter seinem richtigen Namen
um Asyl. Insgesamt bediente er sich vier Identitäten. Nach den erst -
instanzlichen Nichteintretensentscheiden vom 19. Januar 1996 bzw.
24. Januar 1997 hätte er das Land jeweils verlassen müssen, den
diesbezüglichen Aufforderungen leistete er jedoch keine Folge. Laut
Angaben der jurassischen Behörden galt er seit dem 3. Februar 1997
als verschwunden (siehe Sachverhalt Bst. A. vorstehend). Die nach
dem zweiten Nichteintretensentscheid angesetzte Ausreisefrist lief am
11. März 1997 ab. Vier Tage zuvor hat der Beschwerdeführer im
Kanton Thurgau eine fünf Jahre jüngere Schweizerin geheiratet,
wodurch er in den Genuss eines entsprechenden Anwesenheitsrechts
kam. Nach Darstellung der Ex-Ehefrau haben sie sich im Herbst 1996
am Neuenburgersee kennengelernt. Nach ein paar Monaten
Bekanntschaftszeit hätten sie sich zur Heirat entschlossen. Der
Anstoss hierzu sei von ihr ausgegangen. Vom Aufenthaltsstatus des
Partners und der laufenden Ausreisefrist habe sie gewusst, nicht aber
von seinen Mehrfachidentitäten.
Im Februar 2000 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Er-
teilung der erleichterten Einbürgerung. Nachdem die Ehegatten am
20. Oktober 2003 die gemeinsame Erklärung zum Bestand der ehe-
lichen Gemeinschaft abgegeben hatten, wurde er am 27. Oktober
2003 erleichtert eingebürgert.
Gemäss den Scheidungsakten haben die Parteien beim Bezirksgericht
Y._______ am 16. August 2004 ein gemeinsames Scheidungs-
begehren eingereicht. Anlässlich der Anhörung vom 30. September
2004 sagten sie vor dem Zivilgericht aus, seit ungefähr drei Monaten
bzw. seit den Sommerferien getrennt zu leben. Mit Blick auf die
finanziellen Folgen der Scheidung ergänzte die schweizerische Ehe-
frau, sie verzichteten auf gegenseitigen nachehelichen Unterhalt. Im
Grunde genommen hätten sie schon vor der Heirat abgemacht, sich im
Falle einer Scheidung dereinst nicht gegenseitig zu unterstützen. Mit
Urteil vom 4. Januar 2005 wurde die kinderlos gebliebene Ehe ge-
schieden (in Rechtskraft seit 26. Januar 2005).
Während des Nichtigkeitsverfahrens liess der Beschwerdeführer in
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einer ersten Stellungnahme vom 18. April 2005 verlauten, im Juli 2004
habe seine damalige Frau von ihm eine vorübergehende Trennung
verlangt, um etwas Distanz zu erhalten. Ohne sein Wissen habe sie
anschliessend die Scheidungsunterlagen besorgt. Er sei grundsätzlich
gegen eine Scheidung. Er liebe die betreffende Person immer noch
und würde sie jederzeit wieder heiraten. Die frühere Gattin ihrerseits
führte in der rogatorischen Befragung vom 19. Mai 2005 im Wesent-
lichen aus, sie hätten eine normale Beziehung mit den üblichen
Schwierigkeiten gepflegt. Einmal sei sie mit ihrem geschiedenen
Ehemann auch in dessen Herkunftsland gereist, er selber habe sich
zwei bis dreimal dorthin begeben. Die Ehe sei bis im Frühling 2004 gut
verlaufen. Dann sei der Beschwerdeführer jedoch dagegen gewesen,
dass sie in Syrien einen Sprachkurs absolviere. Im Juli 2004 sei er aus
der ehelichen Wohnung ausgezogen und danach habe man ein ge-
meinsames Scheidungsbegehren eingereicht. Es habe mehrere
Gründe für die Scheidung gegeben, der Hauptgrund habe aber darin
bestanden, dass der Ex-Ehemann kein Verständnis für ihren Wunsch
nach einem Sprachaufenthalt in Syrien aufgebracht habe. Die am
20. Oktober 2003 unterzeichnete Erklärung zum Zustand der Ehe
habe der Wahrheit entsprochen. Der Rechtsvertreter betonte in der
abschliessenden Stellungnahme vom 3. September 2007, es habe
sich ohne Zweifel um eine Liebesbeziehung gehandelt, welche in den
massgebenden Zeitpunkten noch vollumfänglich intakt gewesen sei.
Aktenmässig erstellt ist ferner, dass die frühere Gattin des Be-
schwerdeführers im August 2005 den syrischen Staatsangehörigen
Z._______ (geb. [...]) geheiratet hat. Dieser Ehe entsprossen zwei
Kinder. Schriftliche Ergänzungsfragen, welche ihr das BFM am
27. Juni 2008 in diesem Zusammenhang unterbreiten wollte, be-
trachtete sie als Provokation bzw. unrechtmässigen Eingriff in ihre
Privatsphäre und beantwortete sie nur in Form fragmentarischer Rand-
bemerkungen. Wegen des diesbezüglichen Vorgehens der Vorinstanz
gelangte sie bis an die zuständige Departementsvorsteherin.
8.2 Die dargelegten Eckdaten, namentlich die Korrelation zwischen
den Asylverfahren und der Aufnahme einer Beziehung zu einer
Schweizerin mit nachfolgender Heirat nach kurzer Bekanntschaft, die
Auflösung des ehelichen Haushalts knappe acht Monate nach der er-
leichterten Einbürgerung mit unmittelbar daran anschliessendem ge-
meinsamen Scheidungsbegehren und der angegebene Scheidungs-
grund begründen eine tatsächliche Vermutung dafür, dass im mass-
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geblichen Zeitraum des Einbürgerungsverfahrens keine stabile, auf die
Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr bestanden haben
kann. Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in der Lage
ist, besagte Vermutung zu widerlegen. Dazu braucht er nicht den
Nachweis zu erbringen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin zum
massgeblichen Zeitpunkt intakt war, denn eine tatsächliche Vermutung
führt nicht zur Umkehr der Beweislast. Es genügt, wenn der Be-
schwerdeführer eine plausible Alternative zur dargestellten Ver-
mutungsfolge zu präsentieren vermag. Er kann den Gegenbeweis er-
bringen, indem er glaubhaft den Eintritt eines ausserordentlichen Er-
eignisses dartut, das geeignet ist, den nachträglichen Zerfall der ehe-
lichen Bande zu erklären, oder indem er glaubhaft darlegt, dass er die
Ernsthaftigkeit ehelicher Probleme nicht erkannte und zum Zeitpunkt,
als er die Erklärung unterzeichnete, den wirklichen Willen hatte,
weiterhin eine stabile eheliche Beziehung aufrecht zu erhalten (vgl.
BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. und BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).
9.
9.1 Der Rechtsvertreter argumentiert einleitend, es gehe nicht an,
dass die Vorgeschichte des Beschwerdeführers als Asylbewerber und
die zeitliche Nähe zwischen Ausreisefrist und Heirat einer Schweizer
Bürgerin in der angefochtenen Verfügung nochmals thematisiert
würden. Dass die Vorinstanz Fakten, welche schon bei der er-
leichterten Einbürgerung geprüft worden sind, im Verfahren der
Nichtigerklärung einer erneuten Überprüfung unterzieht, ist indessen
nicht zu beanstanden, zumal zeitlich nach der Einbürgerung statt-
findende Ereignisse geeignet sind, ein neues Licht auf frühere Fest-
stellungen des Einbürgerungsverfahrens zu werfen (vgl. dazu Urteil
des Bundesgerichts 1C_292/2010 vom 5. August 2010 E. 4.3.2).
Ausserdem verhält es sich in Verfahren um Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung in der Regel so, dass nicht aufgrund eines
Umstandes allein auf eine unstabile Ehe bzw. auf einen für die Zukunft
fehlenden Ehewillen geschlossen werden kann. Oft kann die vor-
genannte tatsächliche Vermutung erst im Nachhinein begründet
werden. Insofern ist es durchaus zulässig, von einem später erfolgten
Ereignis auf eine frühere Unstabilität bzw. einen nicht vorhandenen
zukünftigen Ehewillen zu schliessen (vgl. beispielsweise Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008 vom 11. Mai 2010 E. 8.2
oder C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1).
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C-7443/2008
9.2 Auch im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Verfügung
vorab auf Fakten, die seither neu hinzugekommen sind, der ver-
fügenden Behörde zum Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung mit-
hin nicht bekannt waren bzw. noch gar nicht bekannt sein konnten
(Trennung relativ kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung, ein-
vernehmliche Scheidung mit Verzicht auf gegenseitige Ansprüche,
Gründe für die Auflösung der Ehe, Unstimmigkeiten bei der Ab-
meldung). Ein weiteres Element stellt in der Zwischenzeit die baldige
Hinwendung der schweizerischen Ex-Gattin zu einem ebenfalls aus
dem arabischen Raum stammenden Partner dar. Die aufgelisteten
Vorkommnisse bilden – ex post betrachtet – zweifelsohne starke
Indizien dafür, dass die Ehe im massgeblichen Zeitraum nicht mehr
intakt war.
9.3 Soweit der Parteivertreter auf die seinerzeit im Einbürgerungsver-
fahren eingeholten Referenzauskünfte Bezug nimmt, so versteht es
sich von selbst und bedarf keiner besonderen Erläuterungen, dass mit
solchen Äusserungen von Drittpersonen in einem Nichtigkeitsver-
fahren der Beweis einer intakten, auf Zukunft gerichteten Ehe nicht zu
erbringen ist. Vielmehr beschränken sich solche Aussagen natur-
gemäss auf die Wahrnehmung eines äusseren Erscheinungsbildes
(gemeinsame Wohnung, gemeinsames Auftreten in der Öffentlichkeit,
etc.). Für die Beurteilung der hier wesentlichen Frage, wie lange ein
beidseitiger intakter Wille an der Aufrechterhaltung der Ehe bestanden
hatte, erweisen sich derartige Bestätigungen regelmässig als nicht
besonders aufschlussreich (siehe Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts C-143/2008 vom 18. Februar 2010 E. 8.2.1 und C-1043/2007
vom 13. August 2009 E. 9.6). Gleiches gilt bezüglich der mit der Ein-
gabe vom 24. Juni 2009 nachgereichten Antworten der ehemaligen
Schwiegereltern des Beschwerdeführers zum Eheleben und zu der
Zeit nach der Scheidung, sieht man einmal davon ab, dass sie in der
vorliegenden Form der blossen stichwortartigen Wiedergabe von Ein-
drücken bestellt wirken.
9.4 Auf Beschwerdeebene wird sodann auf die Aussagen der ge-
schiedenen Ehefrau verwiesen, wonach ihre am 20. Oktober 2003
unterzeichnete Erklärung über den Zustand der Ehe damals der
Wahrheit entsprochen habe und die Ehe bis im Frühjahr 2004 gut ver-
laufen sei. Der Hauptgrund für die Scheidung lag ihren Angaben zu-
folge im Wunsch nach einem Sprachaufenthalt in Syrien (zum Ganzen
vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Mai 2005). Diese Darstellung
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C-7443/2008
überzeugt nicht. Zwar soll nicht in Abrede gestellt werden, dass solche
Vorhaben zu ehelichen Meinungsverschiedenheiten führen können.
Der Vorinstanz ist jedoch zuzustimmen, wenn sie den zeitlichen Ablauf
der Ereignisse unter den konkreten Begebenheiten als nicht
glaubwürdig bewertet. Weil das Erkennen des Scheitern der Ehe, der
Trennungsentschluss und dessen Umsetzung nach der allgemeinen
Lebenserfahrung einige Zeit brauchen, kann nicht angenommen
werden, die Ehe sei aus der Sicht der Beteiligten Ende Oktober 2003
intakt gewesen (BGE 135 II 161 E. 4.3 S. 168). Hält man sich vor
Augen, dass die Ehe mit der Schweizer Bürgerin bis dahin immerhin
sechseinhalb Jahre gedauert hat und im Wesentlichen gut verlaufen
sein soll, ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Ehe danach haupt-
sächlich wegen diesem ins Auge gefassten Sprachaufenthalt in Syrien
innert drei bis vier Monaten – allem Anschein nach ohne jede ernst -
hafte Suche nach Auswegen oder Rettungsversuchen – in die Brüche
gegangen sein soll. Der Geschehensablauf wird noch weniger nach-
vollziehbar, wenn bedacht wird, dass der Beschwerdeführer selber aus
einem arabischen Land stammt und der unterschiedliche kulturelle
Hintergrund der Beteiligten als Ursache für besagte Differenzen
demnach weitgehend wegfällt. Des Weiteren fällt auf, dass der Be-
schwerdeführer in seiner ersten Stellungnahme vom 18. April 2005
nicht ausführte, aus welchen Gründen sich seine damalige Frau habe
scheiden lassen wollen. Ebenso bemerkenswert erscheint wie eben
angetönt, dass für die geschiedene Gattin eine Weiterführung der Ehe
schon binnen Kürze, nachdem sie ihren strittigen Wunsch kund getan
hatte (Frühling 2004), offensichtlich nicht mehr in Frage kam (Ein-
leitung des Scheidungsverfahrens im August 2004). Generell sind
denn ihre sonstigen Ausführungen zum plötzlichen Zerbrechen der
ehelichen Bande reichlich vage und ohne jede Substanz.
Hervorzuheben gilt es schliesslich, dass auf Seiten beider Partner ein
authentischer Ehewille im Sinne der bundesgerichtlichen Praxis (siehe
vorangehende E. 4.2) vorliegen muss, was nach dem Gesagtem kaum
der Fall gewesen sein kann.
9.5 Der Parteivertreter macht ferner geltend, sein Mandant sei gegen
eine Scheidung gewesen und habe sich lediglich dem Scheidungs-
willen der früheren Gattin gefügt. Dass die Initiative zur Trennung und
Scheidung von der schweizerischen Ex-Frau ausgegangen sein soll,
stellt im vorliegenden Zusammenhang allerdings kein für ihn
sprechendes Argument dar. Die erleichterte Einbürgerung kann nicht
als „Belohnung“ für eigenes eheliches Wohlverhalten betrachtet
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werden. Der Gesetzgeber wollte mit dem einheitlichen Bürgerrecht der
Ehegatten vielmehr ihre gemeinsame Zukunft fördern (BGE 130 II 482
E. 2 S. 483 f.). Abgesehen davon haben die Parteien einen ge-
meinsamen Scheidungsantrag eingereicht. Als solcher wurde er denn
vom zuständigen Zivilgericht entgegengenommen und behandelt. Dem
entsprechenden Anhörungsprotokoll vom 30. September 2004 lässt
sich entnehmen, dass beide die Scheidung aus eigenen Willen gewollt
haben und sich in allen Punkten der Scheidungsfolgen einig waren.
Aus dem behaupteten Umstand lässt sich folglich nichts zu Gunsten
des Beschwerdeführers ableiten.
Daran vermögen das vorgelegte Arztzeugnis vom 15. August 2007
(darin ist ganz allgemein von im Zeitraum von Februar 2004 bis
Oktober 2005 aufgetretenen, stressbedingten somatischen Be-
schwerden die Rede, die am ehesten auf die schwierigen ehelichen
und beruflichen Verhältnisse zurückzuführen seien) und die an anderer
Stelle erwähnten Antworten der ehemaligen Schwiegereltern (der
Scheidungswunsch sei von ihrer Tochter ausgegangen, der
Schwiegersohn habe sehr darunter gelitten) nichts zu ändern. Die
Partei hat sich nämlich frühere Ausführungen bzw. Verhalten in einem
Scheidungsverfahren auch in einem nachfolgenden anderen Verfahren
anrechnen zu lassen. Sie hat – so das Bundesgericht – „keinen An-
spruch darauf, je nach dem Zweck des Verfahrens im Hinblick auf
dessen gewünschtes Ergebnis unterschiedliche Aussagen zu machen“
(vgl. BGE 128 II 97 ff., dort unveröffentlichte E. 2b//dd). Der fraglichen
Behandlungsbestätigung kann indessen nur schon aufgrund ihres
Inhalts (siehe oben) kein signifikanter Beweiswert zukommen. Eine
weitere Diskrepanz besteht überdies in der Unversöhnlichkeit, mit
welcher der Beschwerdeführer gleichzeitig dem Wunsch der Ehefrau
nach einem Sprachaufenthalt in Syrien begegnet sein soll. Es ist somit
davon auszugehen, dass der Zerrüttungsprozess schon vor der er-
leichterten Einbürgerung eingesetzt hat.
9.6 Mit Blick auf die Zulässigkeit, von den Aussagen der
schweizerischen Ex-Frau anlässlich der rogatorischen Einvernahme
vom 19. Mai 2005 abzuweichen, wäre ergänzend zu bemerken, dass
der schweizerische Ehegatte in vielen Missbrauchsfällen oft nicht
selbst hintergangen und zwecks Täuschung der Behörden
instrumentalisiert wird, sondern er mehr oder weniger bewusst an der
Täuschung mitwirkt. Dies kann etwa geschehen, indem er zu einer
Ausländerrechtsehe Hand bietet. Noch häufiger kommt vor, dass in
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einer ursprünglich intakten Ehe irgendwann der Ehewille dahinfällt,
zwischen den Ehegatten jedoch Einvernehmen darüber besteht, die
Ehe vorerst weiterzuführen, um dem ausländischen Partner die
Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung nicht zu nehmen (siehe
beispielsweise Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-6821/2008
vom 11. Mai 2010 E. 8.4 oder C-1490/2008 vom 8. März 2010 E.
6.3.2). Der fehlende Ehewille impliziert dabei nicht, dass sich die
Ehegatten zwischenmenschlich nicht sehr nahe stehen könnten (vgl.
dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1189/2006 vom 3. April
2009 E. 6.4). Im Kontext der Chronologie der Ereignisse und der Un-
fähigkeit der Beteiligten, plausible Gründe für das Auseinanderbrechen
der Ehe zu nennen, kann den entsprechenden Erklärungen der ge-
schiedenen Gattin jedenfalls keine ausschlaggebende Bedeutung zu-
erkannt werden. Im Übrigen irrt sie, wenn sie meint, die Ausgestaltung
der ehelichen Beziehung gehe die Einbürgerungsbehörde nichts an.
Da der Beschwerdeführer die Möglichkeit der erleichterten Ein-
bürgerung in Anspruch nahm, die den Bestand einer intakten ehe-
lichen Beziehung voraussetzt, müssen die betroffenen (Ex-)Ehe-
partner behördliche Abklärungen in diesem privaten Bereich dulden
(siehe dazu auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-5553/2007
vom 18. Februar 2010 E. 6.3.4 und C-1142/2006 vom 19. Juni 2008 E.
7.2 oder E. 4.3 und 5.3 hiervor).
9.7 Anhaltspunkte für einen Missbrauch der erleichterten Ein-
bürgerung liefern ferner die Umstände der Heirat, das (zu) frühe
Stellen des Einbürgerungsgesuches (vgl. Urteil des Bundesgerichts
1C_220/2008 vom 19. Juni 2008 E. 5) sowie die gemäss den
Scheidungsakten bereits zum Zeitpunkt der Eheschliessung ge-
troffenen Absprachen zum nachehelichen Unterhalt im Falle einer
Scheidung. Ein weiteres Element erblickt die Vorinstanz in der ver-
zögerten Abmeldung. Die diesbezüglichen Auskünfte der Gemeinde
Y._______ vermitteln kein klares Bild. Nach einer aktuellen Wohnsitz-
bescheinigung vom 3. März 2009, auf welche sich nun auch der
Rechtsvertreter stützt, erfolgte die Abmeldung vom ehelichen Wohnsitz
am 9. Februar 2005, also rund sieben Monate nach dem effektiven
Wegzug. Der Termin fällt praktisch mit der Rechtskraft des
Scheidungsurteils zusammen. Dies mag ein zusätzliches Indiz für eine
zielgerichtete Vorgehensweise sein, eine Voraussetzung zur Annahme
der Vermutungsbasis ist es nicht. Zusammen mit den bislang auf-
gelisteten Aspekten (vgl. E. 9.1 – 9.6 vorstehend) bestärken solche
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Indizien in ihrer Gesamtheit aber den Eindruck, dass der Beschwerde-
führer möglichst rasch das Schweizer Bürgerrecht erlangen wollte.
9.8 Mit Replik vom 20. April 2009 wird schliesslich im Nachhinein be-
hauptet, der Beschwerdeführer sei später an das eheliche Domizil
zurückgekehrt und habe versucht, die Ehe zu kitten. Der mehrfach
angesprochenen Wohnsitzbescheinigung vom 3. März 2009 zufolge
hat der Betroffene vom 9. Februar 2005 bis 30. August 2005 tatsäch-
lich nochmals an der fraglichen Adresse logiert. Nach Darstellung der
damaligen Schwiegereltern hielt er sich allerdings lediglich als Gast in
ihrem Haus auf, bis er eine eigene Bleibe gefunden hatte. Von ernst -
haften Versuchen zur Rettung der Ehe kann nur schon deshalb keine
Rede sein, weil die geschiedene Ehefrau ihrerseits sich in der Folge
ins Ausland abmeldete, wo sie noch im August jenes Jahres – sieben
Monate nach der Scheidung – in Damaskus einen syrischen Staats-
angehörigen heiratete. Von ihm hat sie inzwischen zwei Kinder. Alles in
allem rechtfertigt es sich anzunehmen, dass die Ehe schon vor der er-
leichterten Einbürgerung nicht mehr intakt war und die ziemlich ab-
rupte Trennung den Endpunkt einer vorangegangenen Phase gegen-
seitiger Entfremdung bedeutete. Der Beschwerdeführer hat nicht
plausibel dargelegt, dass ein nach der erleichterten Einbürgerung
eingetretenes ausserordentliches Ereignis zum raschen Zerfall des
Ehewillens geführt hat.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Angelegenheit zu weiteren
Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Eventual-
begehren).
10.
Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, die von der Vor-
instanz beurteilten Indizien und daraus abgeleiteten Schluss-
folgerungen zu entkräften, wonach spätestens im Zeitpunkt der er-
leichterten Einbürgerung zwischen ihm und der Schweizer Ehefrau
keine stabile und auf Zukunft gerichtete eheliche Gemeinschaft mehr
bestanden hat. Ebenso wenig kann er objektiv nachvollziehbare
Gründe nennen, warum seine Ehe, die zum vorgenannten Zeitpunkt
angeblich noch intakt war, acht Monate später, bei der Auflösung des
gemeinsamen Haushalts bzw. der anschliessenden Einleitung des
Scheidungsverfahrens, dermassen zerrüttet war. Die erleichterte Ein-
bürgerung wurde – indem der tatsächliche Zustand der Ehe im mass-
gebenden Zeitpunkt nicht offengelegt wurde – im Sinne der Recht -
Seite 18
C-7443/2008
sprechung erschlichen. Die materiellen Voraussetzungen für die
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach eben-
falls erfüllt.
11.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 20
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 30. Dezember 2008 in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung, Akten Ref-Nr. [...]
retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Appenzell
Ausserrhoden, Obstmarkt 1, 9102 Herisau (in Kopie)
- das Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons
Thurgau, Bahnhofstrasse 53, 8510 Frauenfeld (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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