Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7446/2009
Urteil vom 22. Dezember 2010
Besetzung Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani, Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien X._______,
vertreten durch Alex Beeler, Frankenstrasse 3,
Postfach 2219, 6002 Luzern,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenversicherung, Verfügung vom 6. November 2009.
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Sachverhalt:
A.
Der 1949 geborene, aus Italien stammende X._______ (im Folgenden:
Beschwerdeführer oder Versicherter) war mit Unterbrüchen von Januar
1970 bis Ende Juli 2004 bei der A._______ AG als Mitarbeiter mit
Stellvertreterfunktion tätig. Dabei leistete er Beiträge an die Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am 25. März 2004
beantragte er zufolge Rücken- und Kniebeschwerden Leistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) in Form von beruflichen
Eingliederungsmassnahmen und einer Rente (Vorakten [im Folgenden:
act.] 1, 2, 5, 8 und 23). Nach Durchführung der für die Beurteilung des
Leistungsgesuchs massgeblichen Abklärungen in beruflich-erwerblicher
resp. arbeitslosenrechtlicher und medizinischer Hinsicht (act. 7, 8, 13 bis
17, 19 bis 21 sowie 23) verfügte die IV-Stelle Luzern (im Folgenden: IV-
Stelle LU) am 28. November 2005 den Abschluss der Arbeitsvermittlung,
da es innert angemessener Zeit nicht gelungen sei, den Versicherten in
den Arbeitsmarkt zu integrieren (act. 24). In der Folge wurde gestützt auf
den Einkommensvergleich vom 19. Dezember 2005 (act. 25) das
Rentenbegehren mit Verfügung vom 11. Januar 2006 bei einem
Invaliditätsgrad (im Folgenden auch: IV-Grad) von 25 % abgewiesen (act.
26). Nach durchgeführtem Einspracheverfahren (act. 28 bis 32) bestätigte
die IV-Stelle LU mit Einspracheentscheid vom 8. August 2006 ihre
Verfügung (act. 33).
B.
Die hiergegen vom Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.
Beeler, am 7. September 2006 bei der sozialversicherungsrechtlichen
Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern erhobene
Beschwerde (act. 34) wurde mit Urteil vom 20. November 2007 in dem
Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 8. August 2006
aufgehoben und die Sache an die IV-Stelle LU zurückgewiesen wurde,
damit diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu
verfüge (act. 45).
C.
Im Anschluss an das vorstehend erwähnte Urteil holte die IV-Stelle LU
beim behandelnden Arzt Dr. med. B._______, Facharzt für Innere
Medizin, einen Verlaufsbericht und bei der C._______ einen Arztbericht
ein (act. 50 und 51). Daraufhin wurde Dr. med. D._______ (Facharzt für
Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, Manuelle Medizin SAMM,
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Neuraltherapie ÖÄK) mit einer medizinischen Begutachtung beauftragt
(act. 53 bis 55); die entsprechende Expertise datiert vom 25. November
2008 (act. 56). Gestützt darauf wurde am 19. Juni 2009 ein weiterer
Einkommensvergleich erstellt (act. 57) und dem Rechtsvertreter des
Versicherten mit Vorbescheid vom 23. Juni 2009 mitgeteilt, dass der
Versicherte für die Zeit vom 1. November 2004 bis 30. April 2005
Anspruch auf eine befristete ganze IV-Rente habe (act. 58). Hiergegen
liess der Versicherte am 13. Juli 2009 seine Einwendungen vorbringen
(act. 62). Am 7. Oktober 2009 erliess die IV-Stelle LU ein dem
Vorbescheid vom 23. Juni 2009 entsprechender Beschluss (act. 64); die
entsprechende Verfügung wurde am 6. November 2009 erlassen.
D.
Hiergegen liess der Versicherte durch seinen Rechtsvertreter beim
Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 30. November 2009
Beschwerde erheben und beantragen, die Verfügung vom 6. November
2009 sei aufzuheben und die IV sei zu verpflichten, ein Obergutachten
anzuordnen und in der Folge über den Rentenanspruch neu zu
entscheiden – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der IV
(Akten im Beschwerdeverfahren [im Folgenden: B-act.] 1).
E. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, beim
Röntgenbefund vom 21. November 2008 halte Dr. med. D._______ fest,
dass er seine Aufnahme mit einem ebenfalls konventionellen Röntgenbild
vom 7. November 2006 verglichen und keinen Unterschied festgestellt
habe. Daraus könne geschlossen werden, dass die MRI-Befunde auf der
konventionellen Aufnahme vom 7. November 2006, die kurz nach dem
MRI vom 9. Mai 2006 gemacht worden sei, nicht erkennbar gewesen
seien. Da die objektivierbaren Befunde kaum bis zum konventionellen
Röntgen vom 7. November 2006 hätten verschwunden sein können, liege
der Schluss nahe, dass die entsprechenden Befunde nur mittels MRI
objektiviert werden könnten. Dies hätte dem Gutachter Dr. med.
D._______ auffallen sollen. Entsprechend hätte er eine erneute MRI-
Abklärung anordnen müssen, um so die mit der nämlichen Methode
erhobenen Befunde vergleichen zu können. Das Vorgehen von Dr. med.
D._______ sei nicht schlüssig. Ausserdem sei nicht glaubhaft, dass die
im MRI vom 9. Mai 2006 objektivierten Befunde verschwinden könnten.
Nebst der deutlichen Kapselschrumpfung, der Veränderung der
Supraspinatussehne und dem beginnenden Impingement sei eine
deutliche Arthrose objektiviert worden. Bei einer solchen baue sich der
Knorpel kontinuierlich ab. Spätestens wenn der Knorpel vollständig
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verschwunden sei, müsse ein künstliches Gelenk eingesetzt werden.
Eine objektivierbare Arthrose könne sich nicht zurückbilden, sodass kein
objektivierbarer Befund mehr vorhanden sei. Dr. med. D._______ und der
Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) würden dies jedoch
behaupten. Da diese Behauptung mit der medizinischen Lehre nicht
vereinbar sei, sei das Gutachten nicht schlüssig. Zusammenfassend
stehe fest, dass dieses und die vom RAD vorgenommene Würdigung
nicht korrekt seien und den medizinischen Grundsätzen widersprechen
würden. Unter diesen Umständen dränge sich ein Obergutachten auf.
F.
Im Anschluss an die prozessleitende Verfügung vom 2. Dezember 2009
(B-act. 2) und das Schreiben des Rechtsvertreters vom 7. Dezember
2009 (B-act. 3) wurde am 8. Dezember 2009 prozessleitend verfügt, dass
das in italienischer Sprache eingeleitete Beschwerdeverfahren in
deutscher Sprache fortgesetzt wird (B-act. 4).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. Februar 2010 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die
Vernehmlassung der IV-Stelle LU vom 8. Februar 2010 (B-act. 5).
H. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, das bei Dr. med. D._______
eingeholte fachärztliche Gutachten vom 25. November 2008 sei voll
beweiskräftig. Dies habe auch die RAD-Ärztin in ihrer Stellungnahme vom
26. Januar 2009 bestätigt. Auf die im Vorbescheidsverfahren geäusserte
Kritik (Widerspruch zwischen den Röntgenbefunden der Schultern vom
21. November 2008 und der fachärztlichen Beurteilung der MRI-
Untersuchung vom 9. Mai 2006) habe der RAD am 17. Juli 2009 erneut
Stellung genommen. Es sei davon auszugehen, dass der Gutachter ein
erneutes MRI veranlasst hätte, wenn er dieses als notwendig erachtet
hätte. Die nicht fachärztlichen medizinischen Ausführungen des
Beschwerdeführers vermöchten die Einschätzung zweier ausgewiesener
Fachärzte in keiner Weise in Zweifel zu ziehen. Der Versicherte sei in
seiner angestammten Tätigkeit als Maurer nicht mehr arbeitsfähig. Für
den Zeitraum von Juli 2004 bis Ende Januar 2005 gelte dies auch für
andere Tätigkeiten. Ab spätestens 1. Februar 2005 sei er in einer
angepassten, körperlich leichten bis mässiggradig wechselbelastenden
Tätigkeit jedoch wieder vollumfänglich arbeitsfähig. Für die Zeit vom 1.
November 2004 bis 31. Januar 2005 sei kein Einkommensvergleich
vorzunehmen resp. habe der Versicherte bei einem IV-Grad von 100 %
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Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Ab Februar 2005 sei von einem klar
verbesserten Gesundheitszustand auszugehen. Durch diese relevante
objektive Veränderung bestehe ein Revisionsgrund, weshalb der
Rentenanspruch auf diesen Zeitpunkt hin mittels Einkommensvergleich
neu zu überprüfen sei. Aus der Gegenüberstellung eines hypothetischen
Valideneinkommens von Fr. 69'497.52 und eines hypothetischen
Invalideneinkommens von Fr. 49'256.83 resultiere bei einer
Erwerbseinbusse von Fr. 20'240.68 ein rentenausschliessender IV-Grad
von 29.12 %.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 4. März 2010 wurde dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Einreichung einer Replik gegeben und dieser unter
Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, einen Kostenvorschuss von
Fr. 400.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten (B-
act. 6); dieser Aufforderung kam er in der Folge nach (B-act. 8).
J.
In seiner Replik vom 18. März 2010 liess der Beschwerdeführer
vollumfänglich an den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren
festhalten und ergänzende Ausführungen machen (B-act. 9).
K.
In ihrer Duplik vom 3. Mai 2010 hielt die Vorinstanz ebenfalls an ihren
Anträgen fest und verwies zur Begründung auf die erneut von der IV-
Stelle LU ausgefertigte Duplik vom 15. April 2010 (B-act. 11).
L.
Mit prozessleitender Verfügung vom 6. Mai 2010 schloss der
Instruktionsrichter den Schriftenwechsel.
M.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts
anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG
bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Verfahren die besonderen
Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses
Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen
anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze
es vorsehen. Nach Art. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über
die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) sind die Bestimmungen des
ATSG auf die Invalidenversicherung anwendbar (Art. 1a bis 70 IVG),
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
Dabei finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in
formellrechtlicher Hinsicht mangels anderslautender
Übergangsbestimmungen grundsätzlich diejenigen Verfahrensregeln
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den
anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, die eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.3. Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Die Beschwerde wurde frist- und
formgerecht eingereicht (vgl. Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG sowie Art. 52
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
ergibt sich zusammenfassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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1.5. Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung der Vorinstanz vom 6.
November 2009, mit welcher dem Beschwerdeführer bei einem IV-Grad
von 100 % vom 1. November 2004 bis 30. April 2005 eine befristete
ganze IV-Rente zugesprochen wurde (act. 65). Streitig und zu prüfen ist,
ob der Versicherte auch über den 30. April 2005 hinaus einen
Rentenanspruch hat und in diesem Zusammenhang insbesondere, ob die
Vorinstanz den Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt resp. gewürdigt
hat.
Durch den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Befristung der Rente hatte anfechten lassen, wird der
Verfahrensgegenstand und damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt,
dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen
blieben (BGE 125 V 413; AHI 2001 S. 278 E. 1a).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren anwendbaren
Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1. In formellrechtlicher Hinsicht finden nach den allgemeinen
intertemporalrechtlichen Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung
haben (BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher
Übergangsbestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind
grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung
des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V
220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1, 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch
ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung, die bei Eintritt des
Versicherungsfalles, spätestens jedoch bis zum Erlass der Verfügung vom 6. November 2009 in Kraft
standen; weiter aber auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstandenen Rentenanspruchs von Belang sind (das
IVG ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371 und 3453], ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IV-Revision] und ab dem 1. Januar
2008 in der Fassung vom 6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die IVV in den entsprechenden
Fassungen der 4. und 5. IV-Revision [AS 2003 3859 und 2007 5155]).
Für die Prüfung des Rentenanspruchs ab 1. Januar 2003 ist sodann das auf diesen Zeitpunkt in Kraft
getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
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Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversicherung entsprechen und die von der
Rechtsprechung dazu herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen.
2.2. Der Beschwerdeführer ist italienischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Italien (seit Mai 2007; act. 56 S. 3), so dass vorliegend das
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits
und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Freizügigkeit
vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, im Folgenden: FZA, SR
0.142.112.681) anwendbar ist (Art. 80a IVG). Das
Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen älteren bilateralen
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den
einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) insoweit aus, als
darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Gemäss Art. 8
Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit koordiniert, um
insbesondere die Gleichbehandlung aller Mitglieder der Vertragsstaaten
zu gewährleisten. Nach Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 (SR 0.831.109.268.1) haben die Personen,
die im Gebiet eines Mitgliedstaates wohnen, für die diese Verordnung gilt,
die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines
Mitgliedstaates wie die Staatsangehörigen dieses Staates selbst, soweit
besondere Bestimmungen dieser Verordnung nichts anderes vorsehen.
Dabei ist im Rahmen des FZA und der Verordnung auch die Schweiz als
"Mitgliedstaat" zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 von Anhang II des FZA).
Demnach richtet sich die Bestimmung der Invalidität und die Berechnung
der Rentenhöhe auch im Geltungsbereich des FZA nach
schweizerischem Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4).
2.3. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Diese Formulierung lehnt sich direkt an die bisherige Gesetzgebung an
(Art. 4 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung). Die bislang zum Invaliditätsbegriff entwickelte Rechtsprechung
bezüglich erwerbstätiger Personen behält somit auch weiterhin Gültigkeit
(BGE 130 V 343 E. 3.3.1 und 3.3.2; RKUV 2004 U 529 S. 574 f. E. 1.3.3.
und 1.4).
Erwerbsunfähigkeit nach der bis Ende 2007 gültig gewesenen Rechtslage ist der durch Beeinträchtigung
der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung
und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
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Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG). Bei dieser Bestimmung hat sich der
Gesetzgeber von der bisherigen Regelung der IV (aArt. 4 IVG) leiten lassen, sodass begrifflich keine
grundsätzliche Änderung eintritt. Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die
Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung
verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen
Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit. Die zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit entwickelte
Rechtsprechung kann somit übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 mit
Hinweisen, vgl. auch Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht {BGer}] U 192/03 vom 22. Juni 2004, E. 1.4).
2.4. Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 1988 bis Ende 2003 bzw. in der
von 2004 bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung) werden Renten, die
einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 % entsprechen, jedoch nur an
Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit nicht völkerrechtliche
Vereinbarungen eine abweichende Regelung vorsehen. Eine solche
Ausnahme gilt seit dem 1. Juni 2002 für die Staatsangehörigen eines
Mitgliedstaates der EU und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat
der EU Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Nach der
Rechtsprechung des EVG stellt diese im vorliegenden Fall auf den
Beschwerdeführer anwendbare Regelung nicht eine blosse
Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere Anspruchsvoraussetzung
dar (BGE 121 V 275 E. 6c).
Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem
die versicherte Person mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung).
2.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
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Seite 10
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen
Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit
grundsätzlich weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a).
Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig
erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum
Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen.
Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung
objektiv als begründet erscheinen lassen (BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
Auf Stellungnahmen der RAD oder der ärztlichen Dienste kann für den Fall, dass ihnen materiell
Gutachtensqualität zukommen soll, nur abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen
Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil des EVG I 694/05 vom 15. Dezember 2006 E.
2). Die RAD-Ärzte müssen sodann über die im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen
Qualifikationen verfügen (Urteile des BGer I 142/07 vom 20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10.
April 2007 E. 3.2.1), spielt doch die fachliche Qualifikation des Experten für die richterliche Würdigung einer
Expertise eine erhebliche Rolle. Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit eines Gutachtens müssen sich
Verwaltung und Gerichte auf die Fachkenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die
Eignung eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin ein entsprechender
spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumindest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt
(Urteil des EVG I 178/00 vom 3. August 2000 E. 4a).
Nicht zwingend erforderlich ist, dass die versicherte Person untersucht wird. Nach Art. 49 Abs. 2 IVV führt
der RAD für die Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs nur "bei Bedarf"
selber ärztliche Untersuchungen durch. In den übrigen Fällen stützt er seine Beurteilung auf die
vorhandenen ärztlichen Unterlagen ab. Das Absehen von eigenen Untersuchungen ist somit nicht an sich
ein Grund, um einen RAD-Bericht in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere, wenn es im Wesentlichen um
die Beurteilung eines feststehenden medizinischen Sachverhalts geht und die direkte ärztliche Befassung
mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009
E. 4.3.1 sowie I 1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1, beide mit Hinweisen).
3.
Im Rahmen des Erlasses der angefochtenen Verfügung vom 6.
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November 2009 stützte sich die Vorinstanz insbesondere auf das
Gutachten von Dr. med. D._______ vom 25. November 2008 (act. 56)
sowie die Protokolleinträge des RAD vom 26. Januar und 17. Juli 2009
(act. 70).
3.1. Dr. med. D._______ diagnostizierte ein chronisch sich
generalisierendes Schmerzsyndrom, Gonarthrosen, ein
lumbospondylogenes Syndrom, anamnestisch eine Pariarthropathia
humeroscapularis beidseits sowie Übergewicht. Weiter führte er aus,
insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschilderten Beschwerden
bezüglich Umfang und Intensität höchstens als partiell abstützbar auf die
objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. In einer derartigen
Situation seien grundsätzlich invaliditätsfremde Gründe, ein
Aggravationsverhalten im Rahmen eines Rentenbegehrens und eine
psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren. Die
Arbeitsfähigkeit sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht beurteilt,
für die berufliche Tätigkeit im Elementbau vollständig seit Juli 2004
eingeschränkt. Auch zukünftig seien derartig belastende berufliche
Tätigkeiten nicht mehr zumutbar. Für eine angepasste
Verweisungstätigkeit (in temperierten Räumen; leicht- bis mässiggradig
körperlich belastende Arbeiten; Möglichkeit, zu wechseln zwischen
sitzender, stehender und gehender Körperhaltung; repetitiv zu
bewegende Gewichte nicht über 10 kg, keine repetitiven Arbeiten in
kniender Körperhaltung) könne er derzeit keine Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit formulieren. Solche Tätigkeiten seien zumutbar gewesen
bis zum Zeitpunkt der Knieoperation links (Oktober 2004). Danach könne
er bis zum Ende der Rehabilitationsphase (Ende Januar 2005) für
Verweisungstätigkeiten eine vollständige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit feststellen. Anschliessend seien diese Tätigkeiten wieder
vollumfänglich zumutbar. Erneut könnte im Zusammenhang mit der
magnetresonanztechnisch dokumentierten Kapselschrumpfung im
glenohumoralen Gelenk links im Frühjahr/Sommer 2006 eine partielle
Einschränkung der Leistungsfähigkeit vorgelegen haben. Die
Beschwerden könnten möglicherweise mit der Umsetzung der
empfohlenen und zumutbaren medizinischen Massnahmen günstig
beeinflusst werden. Ungünstig auf eine erfolgreiche Wiedereingliederung
in den Arbeitsprozess könnten sich invaliditätsfremde Faktoren
auswirken. Die Prognose sei, aus rein somatisch-rheumatologischer Sicht
beurteilt, gut.
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Am 26. Januar 2009 führte Frau E._______, Praktische Ärztin, aus, das Gutachten von Dr. med.
D._______ sei umfassend, berücksichtige die gesamte Aktenlage sowie sämtliche Beschwerden und
Symptome des Versicherten und beruhe auf eigenen Untersuchungen. Es sei in der Gesamtheit schlüssig
und nachvollziehbar sowie in den Feststellungen plausibel, weshalb darauf abgestellt werden könne.
In der Stellungnahme von Dr. med. F._______, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie
des Bewegungsapparates, vom 17. Juli 2009 wurde im Wesentlichen ausgeführt, konventionelle
radiologische Befunde würden kernspintomographische Pathologien nicht von vornherein ausschliessen,
was auch umgekehrt gelte. Trotz kernspintomographischer Auffälligkeiten und Pathologien im Jahre 2006
sei letztlich aber der funktionelle Gelenkbefund bei der gutachterlichen Würdigung entscheidend. Für die
gutachterliche Einschätzung sei die bildgebende Diagnostik nur ein ergänzendes Verfahren. Ungeachtet
dessen habe Dr. med. D._______ die von der aktualisierten Nativ-Röntgendiagnostik abweichenden MRI-
Befunde aus dem Jahre 2006 gewürdigt. Funktionell habe er eine freie Schulterbeweglichkeit beschrieben,
die er durch eine umfangreiche und fachärztlich-orthopädisch hochqualitative klinische Testdiagnostik
belegt habe. Eine zusätzliche und ausschliesslich fachärztlich-orthopädische Untersuchung erscheine
deshalb nicht notwendig. Schliesslich habe Dr. med. D._______ die bildgebenden Befunde im
Zusammenhang mit den klinischen Befunden interpretiert und festgestellt, dass sich die Situation insofern
erfreulich entwickelt habe, als sich die Kapselschrumpfung offensichtlich wieder zurückgebildet habe und
die Beweglichkeit unterdessen wieder symmetrisch frei möglich sei. Es könne als medizinische
Erfahrungstatsache gelten, dass die Beweglichkeitseinschränkung eines Schultergelenks durch eine
"frozen shoulder" durchaus kein statischer Zustand sein müsse, sondern dass es vielmehr auch wieder zu
einer (fast) physiologischen Beweglichkeit kommen könne. Die Besserung der Beweglichkeit könne sich
bereits fünf bis sechs Monate nach Beginn langsam entwickeln. Vorliegend habe wahrscheinlich durchaus
eine Bewegungseinschränkung im Sinne einer "frozen shoulder" bestanden, die zum Zeitpunkt der
Untersuchung im Jahre 2006 deutlich ausgeprägt gewesen sei und auch bildgebende (MRI) Korrelate
aufgewiesen habe. Im Laufe der Zeit bis zur Untersuchung bei Dr. med. D._______ sei aber offensichtlich
eine massgebliche Verbesserung eingetreten, die sich anhand der objektivierbaren klinischen Befunde und
der Ergebnisse der durchgeführten Tests klar belegen lasse. Weitere Abklärungen erschienen nicht als
notwendig. Die Vorbefunde bezüglich der Schulterproblematik seien im Gutachten von Dr. med. D._______
gewürdigt worden, die Schulterfunktion sei geprüft und zur Diagnose "frozen shoulder" Stellung genommen
worden. Aus medizinischer Sicht verblieben damit keine offenen Fragen.
3.2.
3.2.1. Bei den Eintragungen des RAD vom 26. Januar und 17. Juli 2009
im Verlaufsprotokoll handelt es sich um Berichte im Sinne von aArt. 49
Abs. 3 IVV, deren Funktion darin besteht, den medizinischen Sachverhalt
zusammenzufassend und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich
widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und
zu beurteilen, ob auf die eine oder die andere Ansicht abzustellen oder
aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Berichten nach
C-7446/2009
Seite 13
aArt. 49 Abs. 3 IVV kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung
abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke
(Urteil I 143/07 des BGer vom 14. September 2007 E. 3.3 mit Hinweisen;
vgl. auch Urteil I 694/05 des EVG vom 15. Dezember 2006 E. 5). Die
genannte Bestimmung von aArt. 49 Abs. 3 IVV stand bis zum 31.
Dezember 2007 in Kraft und wurde dann aufgehoben. Auf den 1. Januar
2008 wurde Art. 59 Abs. 2bis IVG eingeführt, wonach die regionalen
ärztlichen Dienste den IV-Stellen zur Beurteilung der medizinischen
Voraussetzungen des Leistungsanspruchs zur Verfügung stehen und die
für die Invalidenversicherung nach Art. 6 ATSG massgebende
funktionelle Leistungsfähigkeit der Versicherten festsetzen, eine
zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im Aufgabenbereich
auszuüben. Eine ähnliche Bestimmung fand sich bisher schon und, in
leicht geänderter Fassung seit dem 1. Januar 2008, nach wie vor in Art.
49 Abs. 1 IVV. Immer noch in Kraft steht Art. 49 Abs. 2 IVV, wonach die
regionalen ärztlichen Dienste bei Bedarf selber ärztliche Untersuchungen
von Versicherten durchführen können.
3.2.2. Der Umstand, dass Dr. med. D._______ Facharzt für Innere
Medizin und Rheumaerkrankungen sowie Manuelle Medizin SAMM und
Neuraltherapie ÖÄK ist und nicht über einen Facharzttitel auf dem Gebiet
der Orthopädie resp. Orthopädischen Chirurgie verfügt, vermag seine
Expertise – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in dessen
Schreiben vom 13. Juli 2009 (act. 62) – nicht bereits aus diesem Grund in
Zweifel zu ziehen. Dies insbesondere aufgrund der Tatsache, dass
Dr. med. F._______, welcher die Expertise von Dr. med. D._______
ebenfalls einer umfassenden Würdigung unterzogen hatte, Facharzt für
Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates ist
und dessen Protokolleintrag nicht jegliche Beweiswirkung abzusprechen
resp. als entscheidrelevantes Aktenstück zu qualifizieren ist (vgl. E. 3.2.1
hiervor).
Die Frage nach der weitergehenden beweisrechtlichen Bedeutung des Umstandes, dass die Vorinstanz die
Stellungnahme von Dr. med. F._______ vom 17. Juli 2009 – wie übrigens auch diejenige der Praktischen
Ärztin E._______ vom 26. Januar 2009 – nicht in der originalen Fassung, sondern lediglich zitatweise im
(dem eigentlichen Dossier vorangestellten) Verlaufsprotokoll zu den Akten gegeben hat, kann einerseits
deshalb offenbleiben, weil sich der Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit auch gestützt auf die Expertise von Dr. med. D._______ vom 25. November 2008 als
nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist resp. das Gutachten den beweisrechtlichen Anforderungen nicht
genügt; andererseits deshalb, weil im vorinstanzlichen Entscheid in erster Linie auf die Einschätzung des
Experten Dr. med. D._______ und nicht auf diejenige von Dr. med. F._______ abgestellt wurde; dieser
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Seite 14
Facharzt beschränkte sich im Wesentlichen darauf, den medizinischen Sachverhalt bezüglich des geltend
gemachten Widerspruchs im Zusammenhang mit den Schulterbeschwerden zu erläutern resp. zu
entkräften.
3.3. Dr. med. D._______ führte in seiner Expertise betreffend die Arbeits-
und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus, die Arbeitsfähigkeit
für die berufliche Tätigkeit im Elementbau sei seit Juli 2004 vollständig
eingeschränkt. Leidensadaptierte Verweisungstätigkeiten seien bis
Oktober 2004 und wiederum ab Februar 2005 zumutbar gewesen. Diese
Einschätzung ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen nicht
rechtsgenüglich nachvollziehbar und schlüssig.
3.3.1. Hinsichtlich des Beginns resp. Ausmasses der Arbeitsunfähigkeit in
der angestammten Tätigkeit ergibt sich aufgrund der Berichte von
Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, vom 23. Dezember
2003 und 7. April 2004 (act. 7), dass der Versicherte ab 3. November
2003 ohne wesentliche Unterbrechung immer mindestens zu 50 %
arbeitsunfähig gewesen war. Dass die angestammte berufliche Tätigkeit
im Elementbau unter diesen Umständen erst seit Juli 2004 vollständig
eingeschränkt gewesen sein soll, kann unter diesen Umständen nicht
rechtsgenüglich nachvollzogen werden, zumal die entsprechenden
Angaben von Dr. med. B._______ auch mit denjenigen der ehemaligen
Arbeitgeberin grösstenteils übereinstimmen (act. 8, 12 und 13). Indem die
Vor-instanz aufgrund zahlreicher medizinischer Dokumente von einem
Beginn der einjährigen gesetzlichen Wartezeit am 1. November 2003
ausgegangen war, hat sie sich diesbezüglich ebenfalls nicht auf das
Gutachten von Dr. med. D._______ abgestützt, ansonsten sie
konsequenterweise von einem Beginn im Juli 2004 hätte ausgehen
müssen. Bereits aus diesem Grund kann der Expertise von Dr. med.
D._______ nur beschränkte Beweiskraft zukommen.
3.3.2. Zwar steht die Beurteilung von Dr. med. D._______ betreffend
angepasste Verweisungstätigkeiten im Wesentlichen in Übereinstimmung
mit derjenigen von Dr. med. B._______ in dessen Bericht vom 7. April
2004 (act. 7). Auch die Ärzte der C._______ waren – ohne sich jedoch
konkret zum zeitlichen Umfang zu äussern – im Bericht vom 14. Juni
2005 der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer vorwiegend, wenn nicht
sogar ausschliesslich sitzende Tätigkeiten ohne Heben schwerer Lasten
zumutbar seien (act. 21). In der Zeit vom 13. April bis 4. Mai 2004 weilte
der Beschwerdeführer jedoch in der G._______ zur stationären
physikalisch-balneologischen Behandlung (act. 15). Mit Blick auf die von
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Seite 15
Dr. med. D._______ abgegebene Zumutbarkeitsbeurteilung wäre der
Beschwerdeführer demnach auch während der Zeit des
Rehabilitationsaufenthaltes in einer leidensangepassten Tätigkeit zu
100 % arbeits- und leistungsfähig gewesen, was ebenfalls nicht
nachvollziehbar ist. Hinzu kommt, dass sich Dr. med. D._______ mit der
im Austrittsbericht des H._______ vom 21. Juni 2004 attestierten
50%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten bis
mittelschweren Tätigkeit nicht rechtsgenüglich aus-einandergesetzt hatte.
Vielmehr beschränkte er sich auf die Aussage, er habe mit den im
Austrittsbericht erwähnten Angaben Mühe, eine relevante Einschränkung
der Arbeitsfähigkeit in Verweisungstätigkeiten zu begründen (act. 56 S.
12).
3.3.3. Dr. med. I._______, Fachärztin für Rheumatologie und Innere
Medizin, führte in ihrem Bericht vom 30. August 2006 aus, als
Hauptproblem beklage der Versicherte Schulterschmerzen links seit
Januar 2005. In der rheumatologischen Untersuchung vom 25. April 2004
habe sich ein schweres Impingement der linken Schulter mit deutlicher
Kapselschrumpfung und Einschränkung der Innen- und Aussenrotation
gefunden. Weiter wurde berichtet, für eine Wiedereingliederung im
Rahmen des RAV sei der Beschwerdeführer initial zu 50 % arbeitsfähig
(act. 34). Dr. med. D._______ hielt bezüglich dieses Berichts fest, er
könne die darin beschriebenen Bewegungseinschränkungen unterdessen
nicht mehr bestätigen (act. 56 S. 13). Jedoch könnte eine partielle
Einschränkung der Leistungsfähigkeit im Frühjahr und Sommer 2006 – im
zeitlichen Zusammenhang mit der magnetresonanztechnisch
dokumentierten Kapselschrumpfung im gleno-humoralen Gelenk links –
vorgelegen haben. Mit Blick auf die nachvollziehbaren und verständlichen
Ausführungen von Dr. med. F._______ ist zwar durchaus davon
auszugehen, dass hinsichtlich der im Jahre 2006 deutlich ausgeprägt
vorhanden gewesenen Bewegungseinschränkung im Sinne einer "frozen
shoulder" im Laufe der Zeit bis zur Untersuchung bei Dr. med. D._______
eine massgebliche Verbesserung eingetreten war. Es ist aufgrund der
vorliegenden medizinischen Akten jedoch nicht rechtsgenüglich erstellt,
wie lange resp. in welchem zeitlichen Umfang diese
Bewegungseinschränkung den Beschwerdeführer in seiner Arbeits- und
Leistungsfähigkeit eingeschränkt hat. Diesbezüglich hat sich Dr. med.
D._______ nicht konkret vernehmen lassen resp. setzte sich dieser mit
der Beurteilung von Dr. med. I._______, wonach in angepassten
Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe, nicht
rechtsgenüglich auseinander.
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3.3.4. Auf den Verlaufsbericht von Dr. med. B._______, Spezialarzt für
Innere Medizin FMH, vom 15. Juli 2008 (act. 50) kann schliesslich
ebenfalls nicht abgestellt werden, weil auch diesem eine
rechtsgenügliche Begründung für die ab 30. April 2006 attestierte 50%ige
Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leichten Arbeit fehlt. Immerhin
stehen seine Angaben im Wesentlichen mit denjenigen von Dr. med.
I._______ in deren Bericht vom 30. August 2006 überein.
3.4. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist als Zwischenergebnis
festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand und dessen Auswir-
kungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in rein somatischer
Hinsicht nach wie vor als nicht rechtsgenüglich abgeklärt erweist resp.
das Gutachten von Dr. med. D._______ vom 25. November 2008 den
beweisrechtlichen Anforderungen nicht vollständig genügt. Damit kann es
vorliegend jedoch nicht sein Bewenden haben, denn den nach dem Urteil
des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2007 (act. 45) verfassten
medizinischen Dokumenten lassen sich auch Hinweise auf eine
psychisch-psychiatrische Komponente mit Einfluss auf die Arbeits- und
Leistungsfähigkeit entnehmen:
3.4.1. Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin, erwähnte in
seinem Verlaufsbericht vom 15. Juli 2008 eine zunehmende
Somatisierung, die Möglichkeit einer somatoformen Schmerzstörung und
einen Verdacht auf eine depressive Entwicklung (act. 50).
Auch mit Blick auf die Ausführungen von Dr. med. D._______ ergeben sich Hinweise auf ein psychisch-
psychiatrisches Geschehen. So erwähnte er in seiner Expertise, die Beschwerdeentwicklung (mit den seit
2003 bestehenden Hinweisen auf eindeutig schmerzverstärkende resp. schmerzlindernde
Schmerzmechanismen) weise auf vordergründig nicht somatisch abstützbare Beschwerden hin (act. 56 S.
9). Insgesamt beurteile er die vom Versicherten geschilderten Schmerzen bezüglich Umfang und Intensität
höchstens als partiell abstützbar auf die objektivierbaren somatisch pathologischen Befunde. In einer
derartigen Situation sei unter anderem auch eine psychosomatisch-psychiatrische Affektion zu diskutieren
(S. 11). Im Rahmen der Wiedergabe des Verlaufsberichts von Dr. med. B._______ vom 15. Juli 2008 führte
Dr. med. D._______ weiter aus, die Einschätzung des Hausarztes bestätige seine Überlegungen, dass
beim Versicherten nicht nur somatisch abstützbare Beschwerden vorlägen (S. 13, vgl. auch S. 15).
3.4.2. Trotz der Möglichkeit des Vorliegens eines allenfalls invalidi-
sierenden krankheitswertigen psychisch-psychiatrischen Geschehens
nahm die Vorinstanz keine entsprechenden Abklärungen vor. Dies hätte
sie jedoch im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz tun müssen
(vgl. Urteil I 316/99 des EVG vom 28. August 2000 mit weiteren
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Hinweisen). Mit anderen Worten beruht der medizinische Sachverhalt
auch in psychisch-psychiatrischer Hinsicht auf einer unvollständigen und
somit nicht rechtsgenüglichen Beweisgrundlage. Gemäss ständiger
Rechtsprechung ist unter diesen Umständen eine fachärztliche
psychiatrische Expertisierung notwendig (vgl. dazu BGE 130 V 352
E. 2.2).
4.
Nach dem Dargelegten erweist sich der Gesundheitszustand und dessen
Auswirkungen auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus somatischer
Sicht nach wie vor als nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Auch in psychisch-
psychiatrischer Hinsicht sind keine rechtsgenüglichen und damit voll
beweiskräftigen medizinischen Akten vorhanden, die von einem Facharzt
oder einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie verfasst wurden
und welche sich zur (invalidisierenden) Wirkung der allenfalls
vorhandenen psychisch-psychiatrischen Beschwerden und zu deren
Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit äussern. Unter diesen Umständen
fällt eine abschliessende Beurteilung ausser Betracht. Über das bereits
im März 2004 gestellte Rentengesuch lässt sich mithin noch immer nicht
materiell urteilen, weshalb die Sache zur weiteren Abklärung an die
Vorinstanz zurück-zuweisen ist. Wirken – wie offensichtlich im
vorliegenden Fall – physische und psychische Beschwerden zusammen,
ist die von der Vorinstanz in die Wege zu leitende Expertise
interdisziplinär anzulegen (vgl. Urteil 8C_168/2008 des BGer vom 11.
August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen bzw. der vorliegenden Akten
ergibt sich zusammenfassend, dass die angefochtene Verfügung vom
6. November 2009 auf einem unvollständig resp. unkorrekt ermittelten
Sachverhalt beruht und demnach eine rechtskonforme Beurteilung des zu
beurteilenden Rentenanspruchs des Beschwerdeführers nicht möglich ist.
Die Beschwerde vom 30. November 2009 ist somit insoweit gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 9. November 2009 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist. Diese hat – unter
Beilage sämtlicher medizinischer Akten und unter Berücksichtigung aller bisher gestellten Diagnosen –
ergänzende medizinische Abklärungen sowohl in somatischer als auch in psychiatrischer Hinsicht bei
Spezialärzten (und/oder -ärztinnen) mit entsprechenden Facharzttiteln durchzuführen. Mit Blick auf die
gesamten Umstände hat die entsprechende Begutachtung vorzugsweise in der Schweiz in einer
geeigneten Institution, die sich mit dem Versicherten bisher noch nicht befasst hat, stattzufinden. Nach
C-7446/2009
Seite 18
Vorliegen der entsprechenden gutachterlichen Berichte hat die IVSTA über den Rentenanspruch des
Beschwerdeführers neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind dem Beschwerdeführer
keine Kosten aufzuerlegen. Diesem ist der bereits geleistete
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- zurückzuerstatten. Der
Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63
Abs. 2 VwVG).
6.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Verwaltung. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die
Entschädigung auf Grund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen
Aufwandes erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
gerechtfertigt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinn gutgeheissen, als dass die
angefochtene Verfügung vom 9. November 2009 aufgehoben und die
Sache im Sinne der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung
an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C-7446/2009
Seite 19
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine
Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________________; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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