B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7451/2014
Ur t e i l vom 1 7 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Österreich),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 19. November 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) mit Verfügung vom
19. November 2014 das Gesuch von A._______ um Ausrichtung einer
Invalidenrente abgewiesen hat (Beschwerdeakten [B-act.] 1 Beilage 20),
dass A._______ gegen diese Verfügung am 18. Dezember 2014 vor
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, um vollumfängliche
Aufhebung der angefochtenen Verfügung, um weitere Abklärungen, um
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur "Verfahrensergänzung", um
Zuerkennung der Invaliditätsrente im vollen gesetzlichen Umfang zum
gesetzlich frühestmöglichen Zeitpunkt und in verfahrensrechtlicher Hin-
sicht um Beweisabnahme und Durchführung einer Parteiverhandlung unter
Einvernahme der Beschwerdeführerin ersucht hat (B-act. 1),
dass die IVSTA mit Vernehmlassung vom 27. April 2015 unter Bezugnahme
auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle vom 22. April 2015
beantragte, die Beschwerde sei gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache im Sinne der erwähnten Stellung-
nahme an die Verwaltung zurückzuweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) zur Beurteilung von Beschwerden
gegen Verfügungen der IVSTA zuständig ist, und vorliegend keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungs-
rechts (ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 Abs.
1 ATSG, Art. 52 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), weshalb auf die Beschwerde
einzutreten ist,
dass die Chef-Ärztin des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle, Dr. B._______,
in ihrer Stellungnahme vom 22. April 2015 ausführte, die Beschwerdefüh-
rerin sei weiterhin in Behandlung wegen einer Akne inversa / Hydradenitis
der Achselhöhlen, der Falten im Leisten- und Schamlippenbereich, wegen
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psychischer Störungen mit Anpassung der medikamentösen Therapie, und
im Oktober/November 2014 sei eine Periode des Rückfalls in Alkohol und
Spielsucht zu verzeichnen gewesen (B-act. 7 Beilage 1),
dass Dr. B.________, in Übereinstimmung mit Dr. C.________ in seiner
Stellungnahme vom 2. Januar 2015 (Vorakte 146), die medizinische
Aktenlage als ungenügend beurteilte und die Notwendigkeit einer pluri-
disziplinären Begutachtung bejahte, um genauer bestimmen zu können, ob
die Hauterkrankung invalidisierend sei, und um die funktionellen Ein-
schränkungen in psychiatrischer Hinsicht, die Auswirkungen der Erkran-
kung auf die Arbeitsfähigkeit sowie die Interventionshäufigkeit der derma-
tologischen Behandlungen bestimmmen zu können; dazu seien Begut-
achtungen in den Fachdisziplinen Dermatologie, Psychiatrie und Innere
Medizin notwendig, vorzugsweise in einem Universitätsspital, das Erfah-
rung in der Behandlung solch ungewöhnlicher Erkrankungen aufweise,
dass sich die IVSTA in ihrer Vernehmlassung vom 27. April 2015 der Be-
urteilung des ärztlichen Dienstes anschloss und damit sinngemäss fest-
stellte, dass die Verfügung vom 19. November 2014 auf einem mangelhaft
eruierten medizinischen Sachverhalt beruhte und sich die Durchführung
entsprechender medizinischer Abklärungen in der Schweiz als notwendig
erweist,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik erklärte, sie habe der Ver-
nehmlassung nichts beizufügen und erkläre sich damit einverstanden
(B-act. 10),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb dem übereinstimmenden Antrag
der Parteien nicht entsprochen werden sollte,
dass Art 49 Bst. b VwVG die unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts ausdrücklich als Beschwerdegrund nennt,
dass eine Sache gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG mit verbindlichen Wei-
sungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 19. November 2014 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und zum Erlass einer neuen Verfügung an
die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
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dass eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz in Anbetracht dessen,
dass hier erstmalig grundlegende Abklärungen durchzuführen sind,
zulässig ist (BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4),
dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Absätze 1 und 2 VwVG), womit der am 18. Dezember
2014 gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als
gegenstandslos geworden abzuschreiben ist,
dass die Beschwerdeinstanz gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder
teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen kann,
dass der im Beschwerdeverfahren nicht vertretenen Beschwerdeführerin
keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten im Sinne der
obgenannten Bestimmung entstanden sind, weshalb ihr keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist,
dass der unterliegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Verfügung vom
19. November 2014 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwä-
gungen über den Leistungsanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ________; Einschreiben; Beilage in Kopie: Rep-
lik)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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