B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7455/2016
Ur t e i l vom 2 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Viktoria Helfenstein (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richterin Michela Bürki Moreni,
Gerichtsschreiber David Schneeberger.
Parteien
A._______, (Brasilien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Freiwillige Versicherung, Ausschluss;
Einspracheentscheid der SAK vom 3. Oktober 2016.
C-7455/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren am (…) 1962, ist
Auslandschweizer mit Wohnsitz in Brasilien. Er trat per 1. April 1993 der
freiwilligen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) bei
(Akten der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: SAK-act.]
4 f.). Am 1. Februar 1994 meldete er sich bei der Invalidenversicherung
zum Bezug von Leistungen an (SAK-act. 5).
B.
B.a Mit Verfügung vom 21. August 1995 sprach die IV-Stelle für Versicherte
im Ausland (nachfolgend: IVSTA) dem Beschwerdeführer eine ganze Inva-
lidenrente ab 1. November 1994 zu (BVGer-Urteil C-1068/2013). Zugleich
wurden für seine Ehefrau eine Zusatzrente und für seine drei Kinder Kin-
derrenten gesprochen.
B.b Mit Verfügung vom 27. August 2004 wurde die ganze Invalidenrente
per 1. November 2004 durch eine Dreiviertelsrente ersetzt (SAK-act. 42).
B.c Mit Verfügung vom 16. Juni 2011 legte die SAK den Beitrag des Be-
schwerdeführers an die freiwillige AHV/IV für das Jahr 2010 auf Fr. 936.60
fest (SAK-act. 118). Nach Ablauf der Zahlungsfrist und zwei erfolglosen
Mahnungen erfolgte am 19. Januar 2012 der Ausschluss aus der freiwilli-
gen Versicherung (SAK-act. 121).
B.d Die dagegen erhobene Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
wurde gutgeheissen, da die SAK nicht beweisen konnte, ob und gegebe-
nenfalls wann die Ausschlussverfügung vom 19. Januar 2012 dem Be-
schwerdeführer eröffnet worden war. Die Vorinstanz konnte zudem die Zu-
stellung der ersten und zweiten Mahnung nicht nachweisen. Aufgrund der
bestehenden Aktenlage war zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuneh-
men, dass er erst durch das Schreiben der Vorinstanz vom 25. September
2012 vom Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung erfahren hatte. Er
reagierte in der Folge innert vernünftiger Frist und erhob Einsprache gegen
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung. Die Vorinstanz sei daher
verpflichtet gewesen, einen materiellen Entscheid zu fällen. Die Sache
wurde zur Fällung eines materiellen Entscheides an die Vorinstanz zurück-
gewiesen (BVGer-Urteil C-1068/2013 vom 4. Mai 2014, E. 8).
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B.e Unter Bezugnahme auf das Urteil vom 4. Mai 2014 stellte die SAK am
14. Mai 2014 dem Beschwerdeführer eine Beitragsrechnung über
Fr. 936.60, zahlbar bis 13. Juli 2014, zu. Zudem ersuchte die Vorinstanz
um Zusendung der Einkommens- und Vermögenserklärungen für die Jahre
2011, 2012 und 2013 (SAK-act. 145).
B.f Am 12. Juli 2014 informierte der Beschwerdeführer die Vorinstanz per
E-Mail darüber, dass er die Zahlung des Beitrags für das Jahr 2014 ausge-
führt habe (SAK-act. 156).
B.g Die SAK mahnte am 28. Juli 2014 den Beschwerdeführer zur Einsen-
dung der angeforderten Einkommens- und Vermögenserklärungen (SAK-
act. 152-154). Am 27. August 2014 bestätigte sie in einem E-Mail an den
Beschwerdeführer, dass sie diese (SAK-act. 147-149) erhalten habe (SAK-
act. 157). Am 2. September 2014 erliess die Vorinstanz die Beitragsverfü-
gungen für die Jahre 2011, 2012 und 2013 (SAK-act. 161, S. 1, 5 und 9).
B.h Am 28. November 2014 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer
zur Bezahlung der Beiträge für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 und
setzte ihm hierzu eine Frist von 30 Tagen. In den entsprechenden Anhän-
gen wurden die bisherigen Zahlungen und offenen Beträge chronologisch
aufgelistet. Auch wurde der Beschwerdeführer darüber in Kenntnis gesetzt,
dass die verspätete Bezahlung Verzugszinsen sowie den Ausschluss von
der freiwilligen Versicherung zur Folge haben könne (SAK-act. 165-167).
Mangels Zahlung der Beiträge erfolgte am 28. Januar 2015 eine zweite
Mahnung für die Beitragsjahre 2011, 2012 und 2013 (SAK-act. 168-170).
B.i Am 2. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
die Berechnung der Beiträge für die Jahre 2011, 2012 und 2013 und bat
um eine Neuberechnung (SAK-act. 172). Die Vorinstanz trat mit Entscheid
vom 27. Mai 2015 auf die Einsprache nicht ein, da mehr als 30 Tage seit
Erlass der Beitragsverfügungen vergangen seien. Überdies handle es sich
bei den verfügten Jahresbeiträgen bereits um Mindestbeiträge, die nicht
mehr tiefer ausfallen könnten (SAK-act. 174).
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B.j Am 17. März 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur
Einreichung der Einkommens- und Vermögenserklärung 2014 (SAK-
act. 171), welche er am 1. Mai 2015 versandte (SAK-act. 179). Diese Do-
kumente trafen am 6. Juli 2015 bei der Vorinstanz ein (SAK-act. 179).
Am 26. Juni 2015 erfolgte eine amtliche Einschätzung für die Beitragsver-
fügung 2014 (SAK-act. 178). Am 15. Juli 2015 informierte die SAK den Be-
schwerdeführer darüber, dass sie mittlerweile seine Dokumente erhalten
habe, die „amtliche Betragsverfügung“ vom 26. Juni 2015 jedoch nicht
mehr angepasst werden könne (SAK-act. 180).
B.k Am 28. August 2015 mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur
Bezahlung der Beiträge für das Beitragsjahr 2014 (SAK-act. 181). Am
17. August 2015 tätigte der Beschwerdeführer eine Einzahlung über
Fr. 1‘029.26 (SAK-act. 183), welche von der Vorinstanz mit der Forderung
für das Jahr 2011 verrechnet wurde (SAK-act. 206, S. 1). Am 18. Septem-
ber 2015 bestätigte die Vorinstanz den Erhalt der Zahlung und sandte dem
Beschwerdeführer einen aktuellen Kontostand, der seine Zahlungen aus-
weisen sollte (SAK-act. 184).
B.l Am 28. Oktober 2015 erfolgte eine zweite Mahnung für die Beiträge
2014, unter Beilage eines Kontoauszuges, der eine Beitragsschuld von
Fr. 3'039.74 auswies (SAK-act. 185).
B.m Am 3. September 2015 erliess die Vorinstanz für das Jahr 2011 eine
Verzugszinsverfügung für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis 24. August
2015 über Fr. 181.90 (SAK-act. 182, S. 1).
B.n Am 28. November 2015 erfolgte eine Mahnung für diese Verzugszin-
sen (SAK-act. 190), woraufhin diese Rechnung am 15. Dezember 2015
beglichen wurde (SAK-act. 206, S. 1).
B.o Die am 31. Dezember 2015 unterzeichnete Einkommens- und Vermö-
genserklärung 2015 ging am 4. April 2016 bei der Vorinstanz ein (SAK-
act. 200, S. 1).
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B.p Am 12. Januar 2016 schloss die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit
einer Ausschlussverfügung für das Nichtbezahlen der Beiträge an die frei-
willige AHV/IV 2014 von der freiwilligen Versicherung aus (SAK-act. 197,
185, 181 und 178).
B.q Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 22. März 2016 handschrift-
lich Einsprache (SAK-act. 199, S. 1), deren Erhalt die Vorinstanz am 7. Ap-
ril 2016 bestätigte (SAK-act. 201).
B.r In der E-Mail vom 14. Juni 2016 nahm die SAK dazu Stellung (SAK-
act. 206, S. 1) und führte aus, der Beschwerdeführer habe im Anschluss
an das Gerichtsurteil vom 5. April 2014 die Beitragsverfügungen für die
Jahre 2011-2014 erhalten. Seither habe er am 24. August 2015
(Fr. 1‘029.26) sowie am 15. Dezember 2015 (Fr. 181.90) Zahlungen geleis-
tet. Er sei am 12. Januar 2016 ausgeschlossen worden, mangels Zahlung
der Beträge:
– 2012 von Fr. 869.14 vom 2. September 2014 (= Mindestbeitrag)
– 2013 von Fr. 959.70 vom 2. September 2014 (= Mindestbeitrag)
– 2014 von Fr. 1‘029.- vom 26. Juni 2015 (= amtlich verfügt)
Insgesamt seien Fr. 2‘857.84 am 31. Dezember 2015 noch ausstehend ge-
wesen. Zudem sei das Schreiben vom 22. März 2016 unlesbar und inhalt-
lich unverständlich. Mit E-Mail vom 14. Juni 2016 wurde der Beschwerde-
führer daher aufgefordert, der Vorinstanz per E-Mail mitzuteilen, ob es sich
um eine Einsprache handle und falls ja, gegen welche Verfügung sie sich
richte und aus welchen Gründen Einsprache erhoben werde. Dazu wurde
ihm eine Frist bis zum 24. Juni 2016 angesetzt, wobei bei dessen unge-
nutztem Verstreichen auf das Schreiben vom 22. März 2016 nicht als Ein-
sprache eingetreten würde (SAK-act. 206, S. 1 f.).
Diese E-Mail vom 14. Juni 2016 wurde gleichentags zusätzlich per Brief
eingeschrieben an den Beschwerdeführer geschickt. Dabei wurde erneut
erwähnt, dass ihm eine Frist bis zum 24. Juni 2016 gesetzt werde, ansons-
ten das Schreiben vom 22. März 2016 nicht als Einsprache behandelt
werde. Zudem wurde der Kontoauszug per 31. Dezember 2015 und die
„Einsprache“ vom 22. März 2016 als Kopie beigelegt (SAK-act. 204).
B.s Am 18. Juni 2016 sandte der Beschwerdeführer als Reaktion auf die
E-Mail vom 14. Juni 2016 eine E-Mail an die Vorinstanz. Er akzeptiere den
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Ausschluss nicht und „möchte weiterhin AHV beizutragen“. Er verstehe
nicht, weswegen die „AHS“ nicht die Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts über den Zeitraum bis 2013 übernehme, gemäss welcher er
eine einmalige Zahlung von Fr. 936.60 machen sollte. Diese habe er durch-
geführt. Diese „Sammlung dieses Jahres 2012 und 2013“ habe er aus die-
sem Grund nicht gemeldet oder bezahlt. Er verstehe nicht, woher dieser
Beitrag „erscheine“, weswegen er sowohl eine Klärung als auch eine er-
neute Prüfung forderte (SAK-act. 229, S. 14). Die SAK behauptet hinge-
gen, die E-Mail nicht bekommen zu haben.
B.t Am 3. Oktober 2016 entschied die Vorinstanz, dass sie nicht auf die
Eingabe vom 22. März 2016 eintreten werde (SAK-act. 211). Dies habe sie
bereits mit Schreiben vom 14. Juni 2016 angedroht, falls der Beschwerde-
führer die Unterlagen nicht innert der gesetzten Frist übermitteln würde.
C.
C.a Am 1. November 2016 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss und
in portugiesischer Sprache Beschwerde gegen den Nichteintretensent-
scheid der Vorinstanz vom 3. Oktober 2016. Er beantragte, seine „Mitglied-
schaft“ bei der AHV nicht zu kündigen, da die zuständige Mitarbeiterin
seine Mitteilungen nicht bearbeitet habe und er seine Zahlungsverpflich-
tungen bisher erfüllt sowie die an ihn gerichteten Anträge ausgefüllt habe
(BVGer-act. 1, ad. 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe ihn „seit Jahren
von Zahlungen entbunden“, die AHV habe diese Entscheidung jedoch
„nicht akzeptiert“ und weiterhin „rückdatierte Zahlungen gemacht“. Die
Zahlungsaufforderung vom 14. Juni 2016 habe er sofort beglichen. Das-
selbe gelte für die Aufforderung zur Zahlung von Fr. 181.90, welche er per
E-Mail am 14. Juni 2016 erhalten habe. Dies habe er sofort bezahlt. Auf
die E-Mail habe er handschriftlich reagiert. Da die Vorinstanz sein Schrei-
ben nicht verstanden habe, habe er „mit der Maschine“ geschrieben. Die
verlangte Zahlung von Fr. 2‘857.34 sei die gleiche, die er bereits gezahlt
habe. Seit dem Jahr 2007 sei er wegen seines Gesundheitszustandes
(„ICD-10 G60“) keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen.
C.b Mit Schreiben vom 22. Februar 2017 wurde der Beschwerdeführer er-
folglos aufgefordert, ein Zustelldomizil zu bezeichnen (BVGer-act. 7).
C.c In der Vernehmlassung vom 19. Juni 2017 (BVGer-act. 14) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde bzw. die Bestätigung der
angefochtenen Verfügung. Der Beschwerdeführer sei bis zum 2. Oktober
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2016 untätig geblieben, weshalb sie androhungsgemäss am 3. Oktober
2016 nicht auf seine Einsprache eingetreten sei. Die der Beschwerde bei-
gelegte E-Mail vom 18. Juni 2016 sei bei der SAK nicht angekommen.
Letztlich führe der Beschwerdeführer weder neue Tatsachen auf noch habe
er Belege beigelegt, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermögli-
chen würde.
C.d Am 4. Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer durch Publikation im
Bundesblatt zur Einreichung einer Replik bis zum 11. August 2017 aufge-
fordert (BVGer-act. 15). Diese Frist lief ungenutzt ab.
C.e Am 18. August 2017 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen
(BVGer-act. 18)
C.f Am 17. Oktober 2018 wurde der Beschwerdeführer bis zum 16. No-
vember 2018 zur Einreichung der in der Beschwerde fehlenden Beilagen 2
und 3a mit Notifikation im Bundesblatt aufgefordert (BVGer-act. 21). Auch
diese Frist lief ungenutzt ab.
C.g Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvo-
raussetzungen erfüllt sind und ob auf eine Beschwerde einzutreten ist
(BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
sofern kein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgeset-
zes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungs-
gerichtsgesetz, VGG, SR 172.32]). Zulässig sind Beschwerden gegen Ver-
fügungen von Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl.
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Seite 8
auch Art. 85bis Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Eine
Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid besonders berührt und hat an dessen Aufhebung oder
Änderung ein schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch
Art. 59 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1]). Er ist zur Be-
schwerde legitimiert.
1.3 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 wurde
dem Beschwerdeführer eingeschrieben an seine Adresse in Brasilien zu-
gestellt (BVGer-act. 211). Die Beschwerde vom 1. November 2016 (Post-
stempel 11. November 2016) ging am 29. November 2016 beim Bundes-
verwaltungsgericht ein (BVGer act. 1). Die Beschwerde wurde unbestritte-
nermassen innerhalb von dreissig Tagen nach Eröffnung des angefochte-
nen Einspracheentscheids und somit fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a
VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG). Die Beschwerde enthält einen An-
trag und eine Begründung und wurde vom Beschwerdeführer unterzeich-
net. Die Ausfertigung des angefochtenen Einspracheentscheids und wei-
tere Beweismittel wurden beigelegt. Die Beschwerde erfolgte damit form-
gerecht (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist damit einzutre-
ten.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG). Ge-
mäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen Ver-
fahren die besonderen Bestimmungen des ATSG vorbehalten. Gemäss
Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf die bundesge-
setzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die
einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen. Nach Art. 1 Abs. 1
AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
C-7455/2016
Seite 9
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; Kognition, vgl.
BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu
Art. 49).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition (E.
2.1 hiervor) kann es die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Er-
gebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz ab-
weicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern
1983, S. 212; vgl. BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
3.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtsvor-
schriften anwendbar, die bei Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 134 V 315 E. 1.2; BGE 130 V 329 E.
2.3).
3.1 Das Sozialversicherungsverfahren der Verwaltung richtet sich nach Art.
34 ff. ATSG (Art. 3 Bst. dbis VwVG i.V. mit Art. 2 ATSG und Art. 1 Abs. 1
AHVG).
3.2 Da zwischen der Schweiz und Brasilien (Wohnsitz des Beschwerde-
führers) kein Abkommen im Bereich des Sozialversicherungsrechts be-
steht und der Beschwerdeführer schweizerischer Staatsangehöriger ist,
kommt das schweizerische Recht zur Anwendung.
4.
Der Anfechtungsgegenstand und damit die Grenze der Überprüfungsbe-
fugnis im Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich durch die Verfügung
bzw. durch den Einspracheentscheid im Verwaltungsverfahren bestimmt
(BGE 133 II 30; BGE 122 V 36 E. 2a). Vorliegend ist das Anfechtungsobjekt
der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 (SAK-act. 211), mit wel-
chem die Vorinstanz auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die
Ausschlussverfügung vom 12. Januar 2016 (SAK-act. 197) nicht eingetre-
ten ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht die
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Seite 10
handschriftliche Eingabe vom 22. März 2016 (SAK-act. 199, S. 1) bzw. die
vom Beschwerdeführer versandte E-Mail vom 18. Juni 2016 (SAK-
act. 229, S. 14) nicht als Einsprache behandelte und daher den Nichtein-
tretensentscheid fällte. Nicht zum Streitgegenstand gehört demgegenüber
die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer zu Recht aus der frei-
willigen Versicherung ausgeschlossen hat. Soweit der Beschwerdeführer
die Fortführung der freiwilligen Versicherung beantragt, kann auf seine Be-
schwerde nicht eingetreten werden.
5.
5.1 Die Vorschriften bezüglich der Form von Einsprachen gegen Verfügun-
gen von Sozialversicherungsträgern sind in Art. 52 ATSG sowie Art. 10
Abs. 2, 3 und 4 ATSV festgelegt. Art. 10 Abs. 2 ATSV regelt die Fälle, in
denen die Einsprache zwingend schriftlich zu erheben ist. Da die vorlie-
gend zu beurteilende Einsprache nicht unter diese Bestimmung fällt,
konnte sie wahlweise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich
erhoben werden (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Eine Einsprache per E-Mail ist aus
Beweisgründen nicht vorgesehen. Da im vorliegenden Fall eine persönli-
che Vorsprache nicht erfolgt ist, war die Einsprache schriftlich zu erheben.
5.2 Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einspra-
che führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten (Art. 10 Abs. 4
erster Satz ATSV). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die Ein-
gabe selber unterschrieben (SAK-act. 199).
5.3 Des Weiteren müssen Einsprachen ein Rechtsbegehren und eine Be-
gründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Diese Elemente müssen offen
verstanden werden, denn für die Annahme einer Einsprache reicht aus,
wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren.
Eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es
sich dabei nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (vgl.
BGE 115 V 426; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl., Zürich 2015,
Art. 52 Rz. 36).
5.4 Da im Einspracheverfahren das Rügeprinzip gilt (vgl. BGE 119 V
350 f.), sind in formeller Hinsicht an die Einsprache nur minimale Anforde-
rungen zu stellen. Dies bringt häufig die Notwendigkeit mit sich, zur Fest-
stellung der geäusserten Rügen eine Auslegung der Einsprache vorzuneh-
men. Steht der Wille des Einsprechers fest, die angefochtene Verfügung
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Seite 11
nicht hinnehmen zu wollen, gilt diese als insgesamt angefochten (derselbe,
Art. 52 Rz. 37).
5.5 Die Vorinstanz machte hinsichtlich der Eingabe vom 22. März 2016
(SAK-act. 199, S. 1) geltend, dass diese unlesbar und inhaltlich unver-
ständlich sei (SAK-act. 206, S. 1; SAK-act. 205). Das Schreiben ist in der
Tat schwer lesbar, doch zumindest kann ihm entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer um Klärung des Grundes des Ausschlusses aus der
freiwilligen Versicherung wegen einer angeblich fehlenden Zahlung bat, da
seiner Ansicht nach alle Rechnungen beglichen worden seien und er mit
dem Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung nicht einverstanden war,
da er doch stets alle Zahlungen entrichtet habe. Das Rechtsbegehren
ergibt sich somit konkludent.
Es kann indes offenbleiben, ob die Vorinstanz diese Eingabe bereits als
genügende Einsprache hätte entgegennehmen müssen und folglich wei-
tere Abklärungen bzw. die Aufforderung zur Ergänzung der Eingabe hätten
unterbleiben können. Denn auch nach der Ergänzung wäre die Vorinstanz
entgegen ihrer Auffassung gehalten gewesen, auf die Einsprache einzutre-
ten, wie im Folgenden zu zeigen ist:
6.
6.1 Die Vorinstanz beschloss nach Konsultation einer sprachenkundigen
Person, weitere Abklärungen zu treffen (SAK-act. 205) und forderte den
Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Juni 2016 (und gleichzeitigem ein-
geschriebenen Schreiben vom 14. Juni 2016; SAK-act. 207) auf, er solle
ihr mitteilen, ob es sich um eine Einsprache handle (SAK-act. 206). Falls
ja, solle er mitteilen, gegen welche Verfügung sich diese Einsprache richte
und aus welchen Gründen er diese erhebe. Sie fügte dabei an „Sollten wir
nicht bis zum 24.6.2016 im Besitze Ihrer Antwort (per E-Mail) sein, würden
wir auf Ihr Schreiben vom 22.3.2016 nicht als Einsprache eintreten.»
6.2 Der Beschwerdeführer legte dem Bundesverwaltungsgericht eine
E-Mail vom 18. Juni 2016 auf, adressiert Frau B._______ (E-Mail-Adresse:
B._______@). Darin stellte er klar, dass sich seine Einspra-
che gegen den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung der AHV
richte. Sinngemäss beantragte er dabei, weiterhin der freiwilligen Versiche-
rung unterstellt zu sein und forderte eine entsprechende Überprüfung der
Entscheidung der Vorinstanz. Als Grund führte er auf, dass das Bundes-
verwaltungsgericht entschieden haben soll, dass eine einmalige Zahlung
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Seite 12
von Fr. 936.60 bis zum Jahr 2013 notwendig sei, welche er auch geleistet
habe. Deswegen habe er auch nicht die Rechnungen für die Jahre 2012
und 2013 beglichen (Anhang 6 zu BVGer-act. 1).
7.
7.1 Diese Eingabe erfüllt für sich alleine betrachtet alle inhaltlichen Vo-
raussetzungen einer Einsprache. Die Vorinstanz macht jedoch geltend, sie
habe diese E-Mail und damit die unter Androhung des Nichteintretens ge-
forderte Einspracheergänzung nie erhalten. Es ist deshalb zu prüfen, wie
diese nun aufgelegte E-Mail beweismässig zu würdigen ist.
7.2 Grundsätzlich ist im Gegensatz zu anderen Rechtsbereichen im Sozi-
alversicherungsrecht die elektronische Übermittlung von Schriftstücken
nicht ausdrücklich vorgesehen. Gemäss Praxis des Bundesgerichts sind
per E-Mail erhobene Einsprachen gegen Entscheide von Sozialversiche-
rungsträgern nicht zulässig. Indes hat das Bundesgericht in BGE 145 V 90
E. 6.2.2 jüngst festgehalten, dass der Nachweis von Arbeitsbemühungen
an das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum anders als eine Einsprache
keine Verfahrenshandlung darstellt und deshalb die Übermittlung per E-
Mail zulässig ist. Jedoch hat der Absender mit Blick auf die mangelnde Zu-
verlässigkeit des elektronischen Verkehrs im Allgemeinen und die Schwie-
rigkeiten beim Nachweis des Eingangs eines E-Mails im Besonderen zu
beweisen, dass die Nachricht fristgerecht bei der Amtsstelle eingetroffen
ist bzw. hat er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Im konkreten Fall
erachtete es das Bundesgericht als erforderlich, dass sich der Absender
den Empfang des elektronisch verschickten Nachweises seiner Arbeitsbe-
mühungen bestätigen liess – und im Fall des Ausbleibens der Bestätigung
– den postalischen Weg nutzte.
7.3 Anders als im zitierten BGE handelt es sich bei der Einsprache bzw.
bei der vorliegend in Frage stehenden Ergänzung und Vervollständigung
der Einsprache um eine Verfahrenshandlung, von welcher die Verfahrens-
rechte des Beschwerdeführers abhängen - wurde ihm doch bei Nichtvor-
nahme dieser Handlung das Nichteintreten angedroht – und deren Über-
mittlung per E-Mail so nicht zulässig ist. Gleichwohl hat die Vorinstanz den
Beschwerdeführer ausdrücklich aufgefordert, per E-Mail zu antworten und
somit die Einspracheergänzung per E-Mail vorzunehmen. Unter diesen be-
sonderen Umständen hat gestützt auf das Vertrauensprinzip (BGE 126 V
313 E. 3 mit Hinweis auf BGE 125 III 259 E. 5.1) die vorgelegte E-Mail als
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rechtsgenüglich zu gelten, auch wenn Verfahrenshandlungen gemäss bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich die Schriftlichkeit verlan-
gen.
7.4 Die E-Mail vom 18. Juni 2016 ist somit als konform eingereichte Ein-
spracheergänzung zur Eingabe vom 22. März 2016 zu qualifizieren, wes-
wegen spätestens zu diesem Zeitpunkt alle materiellen und formellen Vo-
raussetzungen für eine Einsprache erfüllt gewesen wären.
7.5 Die Vorinstanz hat daher auf die Einsprache vom 22. März 2016 in Be-
rücksichtigung der Einspracheergänzung vom 18. Juni 2016 einzutreten.
Gestützt auf die Ergebnisse ihrer Abklärungen hat die Vorinstanz einen
neuen Einspracheentscheid zu erlassen.
8.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als begrün-
det erweist und der angefochtene Nichteintretensentscheid aufzuheben ist.
9.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 erster Satz AHVG). Dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2016 wird aufgehoben.
3.
Die Angelegenheit wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie im
Sinne der Erwägungen verfahre.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Notifikation im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein David Schneeberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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