B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7456/2018
Ur t e i l vom 1 0 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision
(Verfügung vom 30. November 2018).
C-7456/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer, Versicherter) wurde 1951 ge-
boren und ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und Vater von
zwei erwachsenen Töchtern. Er erlitt am 18. Januar 2012 bei einem Ver-
kehrsunfall auf der Autobahn eine HWS-Distorsion sowie eine Thoraxkon-
tusion rechts. In der Folge stellten sich chronische rezidivierende Nacken-
schmerzen, Thoraxschmerzen, Konzentrationsstörungen und ein Tinnitus
ein, weswegen er seine damalige Arbeitstätigkeit (…) nicht wieder aufneh-
men konnte (act. 3, 7, 26, Seite 2). Er bezog wegen der Unfallfolgen im
Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016 – gemäss der
rechtskräftigen Verfügung vom 16. Februar 2015 – eine Dreiviertelsrente
der schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 52, 53). Er bezieht seit
1. Mai 2016 – gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2016 –
eine schweizerische Altersrente (BVGer act. 1, Beilage).
B.
B.a Der Versicherte nahm mit einem Schreiben vom 29. Mai 2018 Bezug
auf ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom
3. Juli 2017. Er führte unter der Überschrift «Änderung der Erwerbslage,
Arbeitsfähigkeit und des Gesundheitszustands» sinngemäss aus, gemäss
dem Verlaufsgutachten bestehe seit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar
2012 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und - seit
dem 26. Oktober 2016 - auch in einer angepassten Tätigkeit wegen einer
Wirbelsäulenproblematik. Er sei im Alltag auf die Unterstützung seiner Ehe-
frau angewiesen. Er ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK
vor diesem Hintergrund um eine Prüfung der «Rentenverfügung» (act. 65,
66, 67).
B.b Die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: Vorinstanz)
übermittelte die Eingabe des Versicherten mit Schreiben vom 12. Juni 2018
der IV-Stelle C._______ (act. 66, Seite 4).
B.c Die IV-Stelle C._______ stellte dem Versicherten mit Vorbescheid vom
19. Oktober 2018 die Abweisung des «Erhöhungsgesuchs» in Aussicht
(act. 68). Sie führte im Wesentlichen aus, das Schreiben vom 29. Mai 2018
sei als Gesuch um prozessuale Revision bezüglich der Invalidenrente zu
behandeln. Ein Revisionsbegehren sei innert einer Frist von 90 Tagen nach
der Entdeckung des Revisionsgrundes schriftlich einzureichen. Nachdem
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ihm das Verlaufsgutachten des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 spä-
testens am 20. November 2017 bekannt gewesen sei, sei das Revisions-
gesuch vom 29. Mai 2018 verspätet erfolgt.
B.d Der Versicherte erhob am 12. November 2018 Einwand und bean-
tragte implizit eine ganze Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Novem-
ber 2013 bis zum 30. April 2016 (act. 74).
B.e Die Vorinstanz wies das Erhöhungsgesuch mit Verfügung vom 30. No-
vember 2018 ab (act. 76). Sie führte unter anderem aus, das Verlaufsgut-
achten vom 3. Juli 2017 sei ihm gemäss der Verfügung der Ersatzkasse
UVG vom 30. Oktober 2017 am 17. Juli 2017 zugestellt worden (vgl. act.
67, Seite 1). Bei der Geltendmachung des Revisionsgrundes am 29. Mai
2018 sei die 90-tägige Frist bereits abgelaufen gewesen.
C.
C.a Der Versicherte erhob am 27. Dezember 2018 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss eine ganze Invaliden-
rente für den Zeitraum vom 1. November 2013 bis zum 30. April 2016. Zu-
dem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege (BVGer act. 1). Er führte
sinngemäss aus, er habe das Verlaufsgutachten des Spitals B._______
vom 3. Juli 2017 am 22. Juli 2017 erhalten.
C.b Der Versicherte reichte mit Eingabe vom 4. Februar 2019 Unterlagen
zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (BVGer act. 7).
C.c Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 7. März 2019 un-
ter Beilage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______, die Beschwerde
sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer
act. 9).
C.d Der Versicherte hielt mit Replik vom 19. April 2019 und mit unaufgefor-
derter Eingabe vom 25. September 2019 an der beantragten ganzen Inva-
lidenrente sinngemäss fest (BVGer act. 12, 16).
C.e Der Versicherte teilte mit Eingabe vom 23. Oktober 2019 mit, dass im
vorliegenden Verfahren keine anwaltliche Vertretung besteht (BVGer act.
21; vgl. die entsprechende Nachfrage des Instruktionsrichters mit Verfü-
gung vom 15. Oktober 2019 in BVGer act. 19).
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C.f Die Vorinstanz beantragte mit Duplik vom 24. Oktober 2019 unter Bei-
lage einer Stellungnahme der IV-Stelle C._______, die Beschwerde sei ab-
zuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu bestätigen (BVGer act.
20).
C.g Der Versicherte hielt mit Stellungnahme vom 17. November 2019 an
der beantragten ganzen Invalidenrente sinngemäss fest (BVGer act. 25).
C.h Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Somit ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (Art. 38 Abs. 4 lit. c und Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52
Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. BVGE 2013/46 E. 3.2).
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Seite 5
2.3 Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit ei-
nes bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das
Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von
allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt
(BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je mit Hinweisen).
2.4 Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt in
Deutschland. Damit gelangen das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999 (FZA, SR 0.142.112.681) und die Regelwerke der Gemeinschaft zur
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des
FZA, insbesondere die für die Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen
Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009
(SR 0.831.109.268.11), zur Anwendung. Seit dem 1. Januar 2015 sind
auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012 und
Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten anwendbar. Das Vorliegen einer an-
spruchserheblichen Invalidität beurteilt sich indes auch im Anwendungsbe-
reich des FZA und der Koordinierungsvorschriften nach schweizerischem
Recht (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom
16. Januar 2013 E. 4).
2.5 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung haben (BGE 143 V 446 E. 3.3; 139 V 335 E. 6.2; 138 V 475 E. 3.1).
Deshalb finden die Vorschriften Anwendung, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 30. November 2018 in Kraft standen; weiter aber auch
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren,
die aber für die Beurteilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprü-
che von Belang sind.
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
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Seite 6
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchti-
gung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte,
volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich
zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
3.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine
Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe-
reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zu-
sätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnitt-
lich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch
nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind
(Bst. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine
Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invalidi-
tätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Vier-
telsrente.
3.3 Art. 53 ATSG, der den Randtitel «Revision und Wiedererwägung» trägt,
befasst sich mit Auswirkungen der Rechtskraft eines Entscheids und legt
fest, unter welchen Voraussetzungen trotz Eintritt der formellen Rechtskraft
eine Abänderung des Entscheids vorzunehmen ist bzw. vorgenommen
werden kann (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz
2).
3.3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müs-
sen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der
Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen ent-
deckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich
war (Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG). Art. 53 Abs. 1 ATSG ordnet keine Re-
visionsfristen. Es ist davon auszugehen, dass die in Art. 67 Abs. 1 und Abs.
2 VwVG enthaltene Regelung massgebend ist. Diese stellt nicht nur einen
allgemeinen Grundsatz dar; vielmehr ist die entsprechende Regelung nach
Art. 55 Abs. 1 ATSG ohnehin massgebend. Es ist mithin eine relative 90-
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tägige Frist zu beachten, welche mit der Entdeckung des Revisionsgrunds
zu laufen beginnt; zudem gilt eine absolute zehnjährige Frist, deren Lauf
mit der Eröffnung des Entscheids einsetzt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom-
mentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 38).
3.3.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen
oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrich-
tig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Wieder-
erwägung; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Der Entscheid über die Vornahme der
Wiedererwägung ist in das Ermessen des Versicherungsträgers gestellt.
Damit wird die bisherige Rechtsprechung weitergeführt, welche betont hat,
dass ein – gerichtlich durchsetzbarer – Anspruch auf eine Wiedererwägung
nicht besteht. Diese Auffassung wird auch in der neuesten Rechtsprechung
vertreten. Der Versicherungsträger kann also weder von einer Partei noch
vom Gericht zu einer Wiedererwägung angehalten werden (vgl. UELI KIE-
SER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz 61). Der Entscheid über
ein Wiedererwägungsgesuch stellt einen – grundsätzlich einer gerichtli-
chen Überprüfung unterstehenden – Anfechtungsgegenstand dar. Soweit
allerdings der Versicherungsträger auf ein Wiedererwägungsbegehren
nicht eingetreten ist (was aufgrund des ihm zustehenden Ermessens zu-
lässig ist), wird durch die bisherige Rechtsprechung eine Anfechtung aus-
geschlossen (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53 Rz
73).
3.3.3 Die Erhöhung der Renten (…) erfolgt nach Art. 88bis Abs. 1 der Ver-
ordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR
831.201) frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von
dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer
Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an;
c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des
Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Man-
gel entdeckt wurde.
3.3.4 Anders als die Wiedererwägung (vgl. Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV) und
die Revision aufgrund veränderter Verhältnisse im Sinne von Art. 17 ATSG
wirkt die prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG in zeitlicher
Hinsicht zurück (ex tunc), das heisst, die ursprünglich Verfügung besteht
nicht mehr. Der Invaliditätsgrad und der allfällige Anspruch auf eine Rente
der Versicherten sind daher von Grund auf neu zu bestimmen. Die Beweis-
last einer Invalidität liegt bei dieser ursprünglichen Prüfung eines Renten-
anspruchs beim Versicherten und nicht - wie bei einer Revision infolge
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Seite 8
anspruchserheblicher Änderung - bei der Leistungserbringerin (vgl. Urteil
8C_132/2018 vom 27. Juni 2018 E. 6.3.2). Es liegt im Wesen der Revision,
dass der Rückkommenstitel eine uneingeschränkte materielle Neubeurtei-
lung verlangt und dass – gegebenenfalls – die Korrektur rückwirkend, d.h.
ex tunc, greift (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 53
Rz 41 mit Hinweis auf BGE 129 V 219).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer erlitt am 18. Januar 2012 einen Verkehrsunfall
auf der Autobahn (act. 26, Seite 2) und bezog in der Folge im Zeitraum vom
1. November 2013 bis zum 30. April 2016 – gemäss der rechtskräftigen
Verfügung vom 16. Februar 2015 – eine Dreiviertelsrente der schweizeri-
schen Invalidenversicherung (IV; act. 52, 53). Er bezieht seit 1. Mai 2016 –
gemäss der rechtskräftigen Verfügung vom 19. April 2016 – eine schwei-
zerische Altersrente (BVGer act. 1, Beilage).
4.2 Der Versicherte nahm mit Schreiben vom 29. Mai 2018 – mithin zu
einem Zeitpunkt, als er seit zwei Jahren zum Bezug der Altersrente
berechtigt war – auf ein interdisziplinäres Verlaufsgutachten des Spitals
B._______ vom 3. Juli 2017 Bezug. Er führte sinngemäss aus, demnach
bestehe seit dem Verkehrsunfall vom 18. Januar 2012 eine volle Arbeits-
unfähigkeit in der angestammten Tätigkeit und - seit dem 26. Oktober 2016
- auch in einer angepassten Tätigkeit wegen einer Wirbelsäulenproblema-
tik. Er sei im Alltag auf die Unterstützung seiner Ehefrau angewiesen. Er
ersuchte die Schweizerische Ausgleichskasse SAK, die die Altersrente
ausrichtet, vor diesem Hintergrund um eine Prüfung der Rentenverfügung
(act. 65, 66, 67).
4.3 Nachdem der Versicherte in seinen Ausführungen auf den Gesund-
heitszustand und die Arbeitsfähigkeit Bezug nahm, sinngemäss eine Prü-
fung der «Rentenverfügung» beantragte und um eine schriftliche Antwort
bat, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz und die IV-Stelle
C._______ das Schreiben vom 29. Mai 2018 als Gesuch um prozessuale
Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) bezüglich der rechtskräftig festgelegten In-
validenrente behandelt haben, zumal er mit Einwand vom 12. November
2018 einen Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom 1. November
2013 bis zum 30. April 2016 geltend machte (act. 74; bei einer Wiederer-
wägung wäre eine Nachzahlung im beantragten Umfang gemäss Art. 88bis
Abs. 1 lit. c IVV ausgeschlossen).
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4.4 Ebenso ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dieses Gesuch
mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen hat, weil die relative 90-tä-
gige Frist nach Art. 67 Abs. 1 VwVG am 29. Mai 2018 bereits abgelaufen
war (vgl. die Erwägung 3.3.1 hiervor). Die Zustellung des interdisziplinären
Verlaufsgutachtens des Spitals B._______ vom 3. Juli 2017 mit einem
Schreiben vom 17. Juli 2017 ergibt sich aus der Verfügung der Ersatzkasse
UVG vom 30. Oktober 2017 (act. 67, Seite 1). Den Erhalt des Verlaufsgut-
achtens datierte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selber auf den
22. Juli 2017 (BVGer act. 1). Darauf ist abzustellen. Mit dem Erhalt des
Verlaufsgutachtens am 22. Juli 2017 begann die 90-tägige Frist zu laufen.
4.5 Folglich vermochte der Versicherte mit Schreiben vom 29. Mai 2018
keine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG auszulösen. Die
Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er über die Frist nicht in
Kenntnis gesetzt worden sei und das Versäumnis ihm als Laie nicht ange-
lastet werden könne, ändern daran nichts. Die relative 90-tägige Frist nach
Art. 67 Abs. 1 VwVG war von der Vorinstanz als Voraussetzung für eine
prozessuale Revision zwingend zu beachten (vgl. Art. 55 Abs. 1 ATSG).
4.6 Für die Festlegung der schweizerischen Altersrente, die die Dreivier-
telsrente der Invalidenversicherung per 1. Mai 2016 ablöste, ist der Ge-
sundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit hingegen unerheblich. Der Ver-
sicherte hätte mit anderen Worten nicht Anspruch auf eine höhere Alters-
rente, wenn - gemäss seiner Eingabe - von einer vollen Arbeitsfähigkeit in
angestammten und angepassten Tätigkeiten auszugehen wäre. Gemäss
der Belehrung zur Meldepflicht in den Verfügungen vom 16. Februar 2015
und 19. April 2016 sind «Änderungen in der Erwerbslage, der Arbeitsfähig-
keit und im Gesundheitszustand» nur dann zu melden, «wenn IV-Renten
zugesprochen wurden» (BVGer act. 1, Beilage). Bei AHV-Renten (Alters-
renten) erübrigen sich Meldungen zu diesen drei Punkten – nicht aber zu
den anderen. Dies scheint vom Beschwerdeführer bislang missverstanden
worden zu sein (vgl. unter anderem BVGer act. 16).
4.7 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass das (schweizerische) Bundes-
recht in Bezug auf sozialversicherungsrechtliche Verfügungen keine gene-
relle Unterschriftspflicht verlangt und sich ein entsprechendes Erfordernis
nicht aus dem Grundsatz der Schriftlichkeit (Art. 49 Abs. 1 ATSG) ergibt
(vgl. Urteil 8C_434/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 2.2 mit folgendem Hin-
weis: Urteil 8C_434/2017 vom 3. Januar 2018 E. 5.2; UELI KIESER, ATSG-
Kommentar, 3. Aufl. 2015, N. 48 zu Art. 49 ATSG, mit Hinweis auf BGE 105
V 248 und BGE 112 V 87; URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der
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Seite 10
Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 2169 mit weiteren Hinweisen). Der
entsprechende Einwand des Beschwerdeführers ist im Ergebnis unbehelf-
lich.
4.8 Weitere Ansprüche und Sachverhalte sind an dieser Stelle nicht zu prü-
fen (vgl. auch die zutreffenden Ausführungen der IV-Stelle C._______ in
BVGer act. 9 und 20).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde als offen-
sichtlich unbegründet erweist, sodass sie im einzelrichterlichen Verfahren
gemäss Art. 23 Abs. 2 VGG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVG und Art.
85bis Abs. 3 AHVG abzuweisen ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat mit Beschwerde vom 27. Dezember 2018
ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (BVGer act. 1). Wie
soeben dargelegt, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet, weshalb sie als aussichtslos bezeichnet werden muss (vgl. Art. 65
Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abzuweisen.
6.2 Die Verfahrenskosten können ganz oder teilweise erlassen werden,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhält-
nismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im vorlie-
genden Fall werden daher keine Verfahrenskosten erhoben. Weiter wird
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Peterli Lukas Schobinger
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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