Abtei lung II I
C-7458/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Y._______,
vertreten durch S._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7458/2008
Sachverhalt:
A.
Am 18. September 2008 beantragte die 1977 geborene thailändische
Staatsangehörige Y._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei
der schweizerischen Botschaft in Bangkok ein Visum für einen dreimo-
natigen Besuchsaufenthalt bei S._______ (nachfolgend Gastgeber) in
Konolfingen (BE). Die Schweizerische Vertretung verweigerte das Vi-
sum formlos und übermittelte das Gesuch zur Prüfung und zum Ent-
scheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern beim Gastgeber wei-
tere Abklärungen veranlasst und an die Vorinstanz weitergleitet hatte,
wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einreise mit Verfügung
vom 30. Oktober 2008 ab. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
es bestünde nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt. Die Beschwerdeführerin stamme
aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als Folge der
dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhältnisse
bekanntermassen nach wie vor stark anhalte. Erfahrungsgemäss wür-
den insbesondere Touristen- und Besuchervisa immer wieder von Per-
sonen, welche sich hier dauerhaft aufhalten möchten, für eine erleich-
terte Einreise in die Schweiz missbraucht. Nachweise, dass der Be-
schwerdeführerin zwingende berufliche oder gesellschaftliche Ver-
pflichtungen oblägen, welche trotz der allgemeinen Verhältnisse Ge-
währ für eine Wiederausreise bieten würden, ergäben sich keine. Auch
dürften sich solche Verpflichtungen kaum mit einer dreimonatigen Ab-
wesenheit vereinbaren lassen. Des Weiteren lägen keine Gründe vor,
die eine Einreise als zwingend erscheinen liessen.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2008 erhob die Beschwer-
deführerin – welche durch ihren Gastgeber vertreten wird – beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung der
vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten Be-
suchservisums. Eventualiter solle das Bundesverwaltungsgericht in
der Sache entscheiden; subeventualiter sei die angefochtene Verfü-
gung aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung macht sie im Wesentli-
chen geltend, sie erfülle als Ausländerin sämtliche gesetzlichen Vor-
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aussetzungen, um in die Schweiz einreisen zu können. Auch seien kei-
ne Ablehnungsgründe ersichtlich: Sie verfüge über einen gültigen
Pass; der Gastgeber garantiere für das Vorhandensein ausreichender
finanzieller Mittel für die Dauer ihres Besuches in der Schweiz; sie
stelle keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie
die internationalen Beziehungen dar; sie sei noch nie in der Schweiz
gewesen; sie habe nicht die Absicht, in der Schweiz zu verbleiben und
es würden keine weiteren gesetzlichen Ablehnungsgründe vorliegen.
Des Weiteren seien die in der vorinstanzlichen Verfügung aufgeführten
Gründe zur Verweigerung der Visumerteilung nicht stichhaltig und wür-
den auf eine Ermessensunterschreitung bzw. eine rechtswidrige Aus-
übung des Ermessens hinauslaufen. So könne man nicht das Interes-
se von einzelnen Personen aus gewissen Provinzen Thailands am
dauerhaften Verbleib in der Schweiz verallgemeinern und die Möglich-
keit des potentiellen Missbrauchs eines Touristenvisums dürfe nicht in
allgemeiner Weise auf jeden Einzelfall übertragen werden. In Bezug
auf die persönliche Situation der Beschwerdeführerin wird geltend ge-
macht, sie müsse und wolle aus folgenden zwingenden Gründen (spä-
testens) nach drei Monaten nach Thailand zurückkehren: Sie sei Mut-
ter eines Kindes, welches sie während ihrer Abwesenheit in die Obhut
der Grossmutter geben würde. Sie stehe in einem laufenden Mietver-
hältnis für ihre Wohnung und sie gehe auch einer geregelten Arbeit
nach. Ihr Gastgeber und dessen Lebenspartnerin hätten bereits mehr-
mals Gäste aus Thailand empfangen. Sämtliche Personen seien recht-
zeitig wieder ausgereist. Die Schweizer Auslandvertretung habe zu-
dem den Sachverhalt nur ungenügend abgeklärt bzw. festgestellt, sei
man dort doch davon ausgegangen, sie wolle zu einem anderen
Zweck als zu "Ferien" in die Schweiz reisen. Dies wohl weil sie sich
anlässlich ihrer Antragsstellung bei der Botschaft – mündlich und
schriftlich – nicht genügend klar habe ausdrücken können. Es seien
auch im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung keine öf-
fentlichen Interessen ersichtlich, welche eine Ablehnung ihres Visum-
antrags rechtfertigen würden. Zusammenfassend habe die Vorinstanz
ihr Ermessen nicht bzw. missbräuchlich ausgeübt, den Sachverhalt un-
vollständig abgeklärt und sowohl unangemessen wie auch unverhält-
nismässig entschieden.
Zum Beleg reichte die Beschwerdeführerin Kopien ihres Passes, eines
Gesuchs um Wiedererwägung und der Garantieerklärung des Gastge-
bers vom 8. September 2008, der Geburtsurkunde ihrer Tochter, ihres
Arbeits- und Mietvertrags, des Passes und der Niederlassungsbewilli-
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gung der Lebensgefährtin des Gastgebers sowie des Passes deren
Tochter zu den Akten.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. Januar 2009
auf Abweisung der Beschwerde. Die Verfügung sei nach umfassender
und sorgfältiger Prüfung des Einreisebegehrens vom 18. September
2008, der diesbezüglichen Einschätzung der Schweizer Auslandvertre-
tung in Bangkok sowie der Unterlagen der kantonalen Migrationsbe-
hörde, welche in ihrem Auftrag Abklärungen im Inland habe durchfüh-
ren lassen, ergangen. Die in der Beschwerde geltend gemachten Vor-
würfe des Ermessensmissbrauchs sowie der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des Sachverhaltes würden deshalb in aller
Form zurückgewiesen. Die Beschwerdeführerin habe anlässlichs ihres
Besuches bei der Schweizer Auslandvertretung nicht dokumentieren
können, dass sie die Cousine der Lebenspartnerin des Gastgebers
sei. Hingegen habe sie früher in Thailand deren inzwischen in der
Schweiz lebendes Kind betreut. Da die Beschwerdeführerin keine wei-
teren Angaben zu ihren Gastgebern habe tätigen können, müsse da-
von ausgegangen werden, es bestünden zwischen ihr und den Gast-
gebern weder eine nahe verwandschaftliche Beziehung noch eine ein-
gehend gepflegte Beziehung. Die Beschwerdeführerin habe zudem
eine Arbeitgeberbestätigung eingereicht und sei Mutter von zwei Kin-
dern, doch halte sie offenbar weder Beruf noch Familie ab, sich für
drei Monate in die Schweiz zu begeben. Ein solches Vorgehen lasse
vielmehr darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin bereit sei,
auch längerfristig auszuwandern. Schliesslich reiche auch die Zusiche-
rung des Gastgebers nicht aus, um eine anstandslose Rückkehr zu
gewährleisten. Die Integrität des Gastgebers werde dabei keinesfalls
in Frage gestellt. Überdies ergebe sich aus dem Argument, vorherige
Gäste des Gastgebers hätten die Schweiz immer fristgerecht verlas-
sen, kein Anspruch für einen Besuchsaufenthalt der Beschwerdeführe-
rin, da immer auf den Einzelfall abgestellt werden müsse.
E.
Mit Replik vom 20. Februar 2009 hält die Beschwerdeführerin vollum-
fänglich an ihrem Begehren fest und wendet im Wesentlichen ein, sie
bestreite die sorgfältige Abklärung des Sachverhalts durch die Schwei-
zer Botschaft in Bangkok. Sie sei eindeutig die Cousine der Le-
benspartnerin des Gastgebers. Der Gastgeber sei zudem – entgegen
den vorinstanzlichen Unterstellungen – fähig und willens, die Garantie
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gesetzestreu auszuüben und auch für eine fristgerechte Wiederausrei-
se der Beschwerdeführerin zu sorgen. Zum Nachweis wird auf eine
Aufstellung der Positionen und Tätigkeiten, welche der Gastgeber
bekleide bzw. ausübe sowie in der Vergangenheit ausgeübt habe,
verwiesen.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht – un-
ter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen – Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wur-
den. Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweige-
rung der Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
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mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assoziie-
rungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen Uni-
on und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses
Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schen-
gen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die Schweiz
am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist die
Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand anzu-
wenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemeinsa-
men Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwiesen
wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden im
AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
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revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in:
Bernhard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer (Hrsg.), Das Bundesver-
waltungsgericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle ei-
nes nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederausrei-
se Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im natio-
nalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im Wi-
derspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüberge-
Seite 7
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henden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklä-
rung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die Vi-
sumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als thailändische Staatsangehörige unterliegt die Beschwer-
deführerin damit der Visumspflicht.
Seite 8
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7.
7.1 Vorliegend ist zu überprüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichti-
gung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebens-
umstände einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei
rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Staaten mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche In-
teressenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck ei-
ner zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
7.2 Die Beschwerdeführerin stammt aus Thailand. Die Wirtschaft die-
ses Landes ist nach Bewältigung der Asienkrise von 1997 zwar wieder
zu neuem Wachstum gelangt. Im Jahr 2007 lag das Wirtschaftswachs-
tum bei robusten 4.8%. Für 2008 wurde – worauf überdies auch die
Beschwerdeführerin in ihrer Rechtsmitteleingabe verwies – ein Wachs-
tum zwischen 4.5% und 5.5% erwartet (vgl. Länder- und Reiseinforma-
tionen auf der Website des Auswärtigen Amtes, Länder- und Reisein-
formationen > Thailand > Wirtschaft,
>, Stand: Juni 2008, besucht im März 2009). Die grundsätzlich
ermutigenden wirtschaftlichen Entwicklungen können aber nicht über
die Tatsache hinwegtäuschen, dass nach wie vor breite Bevölkerungs-
schichten von vergleichsweise schwierigen ökonomischen und sozia-
len Lebensbedingungen betroffen sind. Das Bruttoinlandprodukt pro
Kopf der Bevölkerung betrug im Jahr 2007 nur gerade 3'737 USD, im
Jahr 2008 schätzungsweise 4'102 USD (vgl. Länderbericht Thailand
auf der Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO), The-
men > Aussenwirtschaft > Länderinformationen > Asien/Ozeanien >
Thailand,, Stand Juni 2008, besucht im
März 2009).
7.3 In Anbetracht der allgemeinen Situation gewichtete die Vorinstanz
somit das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise zu Recht
als relativ hoch. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer
Rechtsmitteleingabe ist hingegen diesbezüglich zuzustimmen, als es
zu schematisch und nicht haltbar wäre, generell und ohne spezifische
Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage im Her-
kunftsland auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise zu
schliessen. Die eben genannten Umstände entbinden die Vorinstanz
daher nicht von einer einzelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich
können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die
Prognose einer anstandslosen Wiederausreise begünstigen.
Seite 9
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8.
8.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 31-jährige, ledige
Frau. Über ihre persönliche Situation ist bekannt, dass sie Mutter ist.
Hingegen bestehen bezüglich Anzahl der Kinder Unklarheiten: Der
Vertreter der Beschwerdeführerin, der auch ihr Gastgeber ist, macht
geltend, die Beschwerdeführerin sei Mutter eines Kindes (vgl. Be-
schwerde, S. 7). Einer zusammen mit der Beschwerdeschrift einge-
reichten Geburtsurkunde ist hingegen zu entnehmen, sie habe zwei
Kinder. Dies wird auch von der Schweizer Auslandvertretung bestätigt,
die angibt, die zwei Kinder der Beschwerdeführerin seien 14 und 11
Jahre alt. Ob diese Diskrepanz als Hinweis auf eine – wie vorinstanz-
lich festgestellt – wenig enge Beziehung zwischen Gastgeber und Be-
schwerdeführerin zu deuten ist, muss jedoch aufgrund den vorliegen-
den, spärlichen Informationen zur familiären Situation der Beschwer-
deführerin offen gelassen werden. Jedenfalls wurde auch vom Vertre-
ter der Beschwerdeführerin der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht er-
läutert bzw. konkretisiert, obwohl in der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung vom 15. Januar 2009 auf die zwei Kinder hingewiesen wird.
Unabhängig von der Anzahl Kinder, lässt der Umstand, dass die Be-
schwerdeführerin Mutter – zumindest – eines minderjährigen Kindes
ist, erkennen, dass sie die elterliche Obhut hat und auch wirtschaftlich
für ihr Kind aufkommen muss. Damit ist zwar von familiären Verpflich-
tungen der Beschwerdeführerin (dem anlässlich ihres Besuchsaufent-
halts zurückbleibenden Kind gegenüber) auszugehen. Solche Ver-
hältnisse bilden für sich allein aber noch keine Garantie für eine frist-
gerechte und anstandslose Wiederausreise. Was die Beschwerdefüh-
rerin anbelangt, so ist ihr bald 12-jähriges Kind offensichtlich nicht
mehr auf eine enge Betreuung durch die Mutter angewiesen. Andern-
falls hätte die Beschwerdeführerin wohl kaum einen Besuch von drei
Monaten in der Schweiz geplant (vgl. Visumantrag vom 18. September
2008). Wie in der Rechtsmitteleingabe geltend gemacht wird, soll die
Betreuung bei Abwesenheit der Beschwerdeführerin denn auch von
der Grossmutter des Kindes übernommen werden. Sodann zeigt die
Erfahrung, dass zurückbleibende Angehörige gerade in Situationen
angespannter wirtschaftlicher Verhältnisse nicht verlässlich davon ab-
halten können, den Entscheid für eine Emigration zu fällen. Eine Tren-
nung von Familienangehörigen kann sogar von der Hoffnung gesteuert
sein, diese aus dem Ausland besser unterstützen und allenfalls später
nachziehen zu können.
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8.2 Nach Angaben der Beschwerdeführerin gehe sie einer geregelten
Arbeit nach. Einem der Beschwerde beigelegten Arbeitszeugnis ist zu
entnehmen, sie arbeite als Verkäuferin. Allerdings bestehen keine An-
gaben über den Lohn, welche die Beschwerdeführerin aus dieser be-
ruflichen Tätigkeit erzielt. Auch Belege wurden in diesem Zusammen-
hang nicht eingereicht, womit sich keine zuverlässigen Rückschlüsse
auf die wirtschaftlichen Verhältnisse, in der die Beschwerdeführerin
lebt, ziehen lassen. Aufgrund der bestehenden Akten kann jedenfalls
nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin befinde
sich in vorteilhaften und stabilen wirtschaftlichen Verhältnissen, die sie
nachhaltig davon abzuhalten vermöchten, eine Emigration in die
Schweiz in Erwägung zu ziehen.
8.3 Auch die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerin – insbe-
sondere das beschwerdeweise geltend gemachte laufende Mietver-
hältnis – sind nicht dazu geeignet, besondere persönliche oder wirt-
schaftliche Verpflichtungen der Beschwerdeführerin in ihrem Heimat-
land zu begründen.
8.4 Der Vertreter der Beschwerdeführerin macht des Weiteren gel-
tend, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Cousine sei-
ner Lebenspartnerin (vgl. u.a. Schreiben vom 8. September 2008 an
die Schweizer Auslandvertretung). Die Beschwerdeführerin selbst
habe diese verwandschaftliche Beziehung jedoch nicht dokumentieren
können, wie aus einem Schreiben der Schweizer Auslandvertretung
hervorgeht. Die diesbezügliche replikweise angebrachte Erklärung des
Vertreters der Beschwerdeführerin, die Grosseltern hätten bei der An-
meldung der Geburt der Beschwerdeführerin sich selbst als Eltern
ausgegeben, vermag jedoch auch in Anbetracht des spärlichen Wis-
sens der Beschwerdeführerin über ihren Gastgeber, nicht zu überzeu-
gen: So sei sie nicht in der Lage gewesen, gegenüber der Schweizer
Auslandvertretung Angaben zum Namen oder Beruf des Lebenspart-
ners ihrer Cousine zu tätigen.
9.
Vorliegend kann auch nicht von einer unvollständiger Abklärung des
Sachverhalts ausgegangen werden, wie dies beschwerdeweise gel-
tend gemacht wird. Die Vorinstanz stützte sich in ihrem Entscheid nicht
nur auf den Visumantrag vom 18. September 2008 und die Unterlagen
der Schweizer Auslandvertretung, sondern liess zusätzlich noch durch
den kantonalen Migrationsdienst weitere Abklärungen vornehmen,
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welche dem Gastgeber unter anderem die Möglichkeit einräumten,
zum Aufenthaltszweck der Beschwerdeführerin Stellung zu nehmen
(vgl. Schreiben des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 8. Okto-
ber 2008). In diesem Zusammenhang übersieht die Beschwerdeführe-
rin, dass einer Partei gemäss Art. 13 VwVG Mitwirkungspflichten oblie-
gen. Wird ein Verfahren – wie in casu – auf eigenes Begehren eingelei-
tet, trifft die Partei eine gewisse Offenbarungs- und Substantiierungs-
pflicht. Unter Berücksichtigung sämtlicher genannter Aspekte durfte
die Vorinstanz zu Recht davon ausgehen, die fristgerechte Wiederaus-
reise sei nicht hinreichend gewährleistet. Zwar lässt sich diese Prog-
nose nicht zu einer gesicherten Feststellung verdichten; sie genügt in-
dessen um die Erteilung einer Einreisebewilligung, auf welche ohnehin
kein Rechtsanspruch besteht, abzulehnen.
10.
An dieser Risikoeinschätzung vermögen auch die Hinweise des Vertre-
ters der Beschwerdeführerin und Gastgebers auf seine finanzielle und
berufliche Situation sowie seine Garantieerklärung vom 8. September
2008 nichts zu ändern. Die Integrität des Vertreters der Beschwerde-
führerin in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird nicht in Zweifel gezo-
gen. Indessen sind bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristge-
rechten Wiederausreise nicht so sehr die Einstellung und Absichten
des Gastgebers, sondern in erster Linie das mögliche Verhalten des
Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage, hinrei-
chend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise
zu bieten. Der Gastgeber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken
Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer
Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. an-
stelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6950/2007 vom
7. November 2008 E. 8).
Auch das Vorbringen, wonach der Gastgeber bereits mehrmals Gäste
seiner Lebenspartnerin aus Thailand empfangen habe und diese frist-
gerecht wieder ausgereist seien, geht ins Leere. Massgeblich für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist, ob der aktuell eingela-
dene Gast Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bietet. Wie
vorstehend dargelegt, bestehen daran jedoch aufgrund des Gesamtzu-
sammenhangs Zweifel. Die allfälligen anstandslosen Wiederausreisen
früher vom Gastgeber eingeladener Personen vermögen diese nicht
auszuräumen. Es wird im Übrigen auch nicht dargetan, inwiefern die
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Verhältnisse, in welchen sich die Beschwerdeführerin befindet,
vergleichbar sein sollen mit denjenigen der erwähnten Personen.
11.
Folglich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das öffentliche
Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmungen entspre-
chend gewichtete und der Gesuchstellerin die Einreise verweigerte.
Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht. So-
weit für das vorliegende Urteil massgebend wurde der rechtserhebli-
che Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt, und die Vorinstanz
hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausgeübt (vgl. 49
VwVG).
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Be-
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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C-7458/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...]zurück)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern in Kopie
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand:
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