Abtei lung II I
C-7460/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
B._______,
vertreten durch Advokatin Corinne Corvini-Gadola,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7460/2008
Sachverhalt:
A.
Der aus Tunesien stammende A._______, Jahrgang 1968, stell te in
den Jahren 1994, 1999 und 2000 ein Asylgesuch in der Schweiz und
wurde in Folge der Abweisung dieser Gesuche jeweils aus der
Schweiz weggewiesen. Am 18. April 2003 und am 5. November 2005
versuchte er, von Deutschland herkommend in die Schweiz zu ge-
langen, ohne hierfür die Einreisevoraussetzungen zu erfüllen. Im
August 2007 stellte er bei der Schweizerischen Botschaft in Tunis ein
Einreisegesuch, um bei seiner angeblich künftigen Ehefrau B._______
(Jahrgang 1932) im Kanton Basel-Stadt Wohnsitz zu nehmen. Diese
ersuchte die kantonalen Behörden im Dezember 2007 darum, ihm
zwecks Vorbereitung der Heirat eine befristete Aufenthaltsbewilligung
zu erteilen, zog dieses Gesuch aber am 10. August 2008 zurück,
nachdem sich herausgestellt hatte, dass A._______ noch anderweitig
verheiratet war. A._______ beantragte am 18. August 2008 bei der
Schweizerischen Vertretung erneut ein Einreisevisum, diesmal für
einen 15-tägigen Besuchsaufenthalt. Nach formloser Verweigerung
übermittelte die Vertretung das aktuelle Gesuch zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Vor dem Hintergrund der ursprünglich geäusserten Heiratsabsichten
des Gesuchstellers sprach sich das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt im Rahmen der üblichen kantonalen Abklärungen gegen die
Erteilung einer Einreisebewilligung aus. Mit Verfügung vom 22. Ok-
tober 2008 wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von A._______ ab.
Sie begründete ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Ein-
reisebewilligung unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die ge-
suchstellende Person keine Gewähr für ihre anstandslose und frist-
gerechte Wiederausreise biete, sei es als Folge der in ihrem Ur-
sprungsland herrschenden politischen oder sozioökonomischen Ver-
hältnisse oder aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlrei-
chen Fällen gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touris-
ten- oder Besuchervisa immer wieder von Personen, welche sich ei-
gentlich dauerhaft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Ge-
suchsteller stamme immerhin aus einer Region, aus welcher der star-
ke Zuwanderungsdruck anhalte. Zudem habe er dort keine zwingen-
den beruflichen, gesellschaftlichen oder familiären Verpflichtungen.
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C.
Gegen diese Verfügung erhob die auch im aktuellen Einreisegesuch
von A._______ als Gastgeberin bezeichnete B._______ am 21.
November 2008 Beschwerde mit dem Begehren um Erteilung der be-
antragten Einreisebewilligung. Sie macht geltend, sie kenne ihren Gast
seit mehr als 15 Jahren und habe ihn kennengelernt, als er in Basel
gearbeitet habe. Er sei seitdem ein guter Freund ihrer Familie. Die
angefochtene Verfügung sei insofern zu beanstanden, als die Vor-
instanz nicht auf die konkrete Lebenssituation des Gesuchstellers ein-
gegangen sei, sondern auf allgemeine Erfahrungen mit Staatsange-
hörigen aus dessen Herkunftsland abgestellt habe. Insbesondere habe
die Vorinstanz nicht berücksichtigt, dass A._______ dort mit seiner
Anstellung in einem 5-Sterne-Hotel beruflich integriert sei. Diese ihm
vor zwei Jahren angebotene Anstellung sei auch der Grund gewesen,
warum er freiwillig wieder nach Tunesien zurückgekehrt sei. Er habe
auch jetzt keine Veranlassung, nach dem geplanten Besuchsaufenthalt
in der Schweiz zu bleiben. Zudem werde sie selbst für seine Rückkehr
besorgt sein.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Januar 2009 spricht sich die Vor-
instanz unter Hinweis auf die bisher genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus. Zur Berufstätigkeit des Gesuchstellers gibt
sie zu bedenken, dass dieser sich im Visumantrag als Eigentümer ei-
nes Spielsalons bezeichnet habe, aber weder eine Beschäftigung noch
ein daraus resultierendes Einkommen belegt habe. Seine früheren
Asylgesuche, Einreiseversuche von Deutschland aus sowie sein vor-
hergehender Visumantrag von September 2007 brächten unmissver-
ständlich zum Ausdruck, dass er nicht gewillt sei, nach einmal erfolgter
Einreise die Schweiz wieder zu verlassen. Im Übrigen sei er bis zum
13. Mai 2013 im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreise-
verweigerung in den Schengenraum ausgeschrieben.
E.
In ihrer darauffolgenden Stellungnahme vom 24. Februar 2009 teilt die
Beschwerdeführerin mit, sie halte an ihrem bisherigen Vorbringen
grundsätzlich fest. Zwar habe sie früher einmal tatsächlich beabsich-
tigt, A._______ zu heiraten, dies sei aktuell aber nicht mehr der Grund
dafür, warum dieser in die Schweiz einreisen wolle. Vielmehr wolle er
als gewöhnlicher Tourist nur ihre Familie und seine hiesigen Freunde
besuchen.
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F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (Datum auch des Inkrafttretens des Abkommens
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes [SAA, SR 0.360.268.1])
hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem Recht – und
damit insbesondere nach dem übergeordneten Schengen-Recht – fort-
geführt.
5.
5.1 Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin-
nen und Ausländer [AuG, SR 142.20], Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5
Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Per-
sonen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1-32]).
5.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beab-
sichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanziel-
le Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG);
sie dürfen zudem nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die
öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
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oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen
(Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG). Namentlich
müssen Ausländerinnen und Ausländer für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr bieten, wenn nur ein vorübergehender Aufenthalt vorge-
sehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 5.2 und
E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage kommenden Belege zur Glaubhaft-
machung des Aufenthaltszwecks verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den
Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV
regeln ausführlich das Einreiseerfordernis der ausreichenden finanziel-
len Mittel.
6.
Gemäss Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7) unterliegt der Ge-
suchsteller als tunesischer Staatsangehöriger der Visumpflicht.
7.
Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, die Vorinstanz habe in der
angefochtenen Verfügung nur auf die allgemeinen Verhältnisse im Her-
kunftsland des Gesuchstellers, nicht aber – und hierin liege ein Ermes-
sensfehler – auf dessen gesamte persönliche Situation abgestellt.
7.1 Es kann unter Umständen im öffentlichen Interesse liegen, ge-
wisse Personengruppen aus bestimmten Ländern nicht einreisen zu
lassen, eine Wertung, die sich aus den einschlägigen Bestimmungen
des Landesrechts und des übernommenen Schengen-Besitzstands
ergibt (vgl. Art. 16 des bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Bundes-
gesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer [ANAG, BS 1 121], Art. 5 AuG und Art. 5 SGK). Sie führt
dazu, dass Einreisegesuchen von Personen aus Staaten beziehungs-
weise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise un-
günstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begeg-
nen ist, da deren persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebe-
willigung in Einklang steht. Wenn die Visumerteilung von der Staats-
angehörigkeit, zusätzlich aber auch von der sozialen, familiären und
beruflichen Situation des Gesuchstellers abhängig gemacht wird, kann
darin nicht Willkür oder Diskriminierung erblickt werden. Aufgrund des
grossen Ermessens, das der entscheidenden Behörde zukommt, kann
jeder gegen das öffentliche Interesse an einer Einreise sprechende
Umstand den Ausschlag geben, ein Gesuch abzulehnen.
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7.2 Im vorliegenden Fall stützt sich die angefochtene Verfügung
einerseits auf die allgemeinen Lebensverhältnisse im Heimatland des
Gesuchstellers, anderseits – und soweit damals bekannt – auf dessen
private Lebensumstände, d.h. auf dessen seinerzeit unklare Berufs-
und Einkommenssituation. Dass diese Umstände zur Abweisung des
Einreisegesuches führten und als solche nur knapp begründet wurden,
kann der Vorinstanz nicht vorgeworfen werden. Sie durfte sich auf die
für den Entscheid wesentlichen und seinerzeit erkennbaren Gesichts-
punkte beschränken, die offensichtlich unerheblichen Umstände je-
doch übergehen (zum Begründungserfordernis: vgl. PATRICK SUTTER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 2 zu Art. 32). Die
Beschwerdeinstanz kann, wie oben (E. 2) dargelegt, weitere oder an-
dere Aspekte berücksichtigen.
8.
Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung darauf hingewiesen, dass
der Gesuchsteller noch bis zum 13. Mai 2013 im SIS zur Einreisever -
weigerung ausgeschrieben ist. Damit fehlt eindeutig eine Voraus-
setzung, welche dem Gesuchsteller die Einreise in den Schengenraum
gestatten würde (Art. 5 Abs. 1 Bst. d SGK). Die Ausstellung eines so-
genannten Schengenvisums ist damit ausgeschlossen. Der einzelne
Schengen-Mitgliedstaat hat zwar die Möglichkeit, Drittstaatsan-
gehörigen, die eine oder mehrere der in Art. 5 Abs. 1 SGK genannten
Voraussetzungen nicht erfüllen, die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus
humanitären Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder
aufgrund internationaler Verpflichtungen zu gestatten (Art. 5 Abs. 4
Bst. c SGK). Derartige Gründe sind im Falle des Gesuchstellers jedoch
nicht ersichtlich, zumal nicht dargelegt wird, dass ein Treffen mit der
Familie Trezzini bzw. mit nicht näher bezeichneten Freunden (vgl. Re-
plik vom 24. Februar 2009) nur in der Schweiz möglich wäre. Da vor-
liegend auch nicht ein Besuch von Familienangehörigen zur Dis-
kussion steht, erfolgt die Verweigerung der Einreisebewilligung in
Übereinstimmung mit internationalen Verpflichtungen im Sinne der
genannten Gesetzesbestimmung. Abgesehen davon ergäben sich aus
nachfolgenden Erwägungen auch erhebliche Zweifel an seiner frist-
gerechten Wiederausreise.
9.
9.1 Der Gesuchsteller hat durch mehrfache Asylgesuche und nach-
folgende Bemühungen, illegal in die Schweiz zu gelangen, bereits vor
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mehreren Jahren deutlich gemacht, dass er um jeden Preis einen hie-
sigen Aufenthalt zu erzwingen versuchte. Dass er an diesem Ziel auch
aktuell noch festhält, zeigt sein im August 2007 gestelltes Einreise-
gesuch, mit dem er – obwohl verheiratet – vorgab, zwecks Heirat und
Wohnsitznahme bei seiner künftigen Ehefrau in die Schweiz kommen
zu wollen. Dass er ein Jahr später – unmittelbar nachdem seine
angebliche Verlobte das Gesuch um Erteilung einer Kurzaufenthalts-
bewilligung für ihn zurückgezogen hatte – ein erneutes Einreisegesuch
stellte, lässt den geltend gemachten Besuchszweck, die Familie Trez-
zini und andere Freunde wiedersehen zu wollen, unglaubhaft erschei-
nen. Vor dem geschilderten Hintergrund spielt es auch gar keine Rolle,
ob A._______ in seinem Heimatland mit einer Berufstätigkeit ein
finanzielles Auskommen gefunden hat.
9.2 Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz zu Recht davon
ausgehen, dass die gesicherte Wiederausreise des Gesuchstellers
nicht hinreichend gewährleistet sei, und dessen Einreise ablehnen.
Dass die Beschwerdeführerin die Rückkehr ihres Gastes zugesichert
hat, ändert daran nichts, ist doch eine solche Garantie weder faktisch
noch rechtlich durchsetzbar. Gastgeber können zwar für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt
garantieren, nicht jedoch für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
10.
Aus alledem folgt, dass die angefochtene Verfügung im Ergebnis recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
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