Abtei lung III
C-746/2006
{T 0/2}
Urteil vom 8. März 2007
Mitwirkung: Richter Antonio Imoberdorf; Richterin Ruth Beutler; Richter
Bernard Vaudan; Gerichtsschreiber Daniel Brand
M._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf J._______, Kuba
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
A. Am 3. März 2006 beantragte J._______ bei der Schweizerbotschaft in Ha-
vanna die Erteilung eines Einreisevisums für die Dauer von drei Monaten.
Als Hauptzweck der beabsichtigten Reise gab er an, den im Kanton Aar-
gau wohnhaften Schweizerbürger M._______ (Beschwerdeführer) besu-
chen zu wollen. Nach formloser Verweigerung übermittelte die Schweizeri-
sche Vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorin-
stanz.
B. Nachdem weitere Abklärungen seitens der kantonalen Migrationsbehörde
vorgenommen worden waren, wies die Vorinstanz mit Verfügung vom
7. April 2006 das Einreisegesuch mit der Begründung ab, der Gesuchstel-
ler stamme aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck als
Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen und soziokulturellen Verhält-
nisse bekannterwiese nach wie vor stark anhalte. Viele seiner Landsleute
versuchten, ihren Aufenthalt in der Schweiz durch Ausschöpfung sämtli-
cher rechtlicher Mittel zu verlängern, um sich so in Umgehung der bundes-
rätlichen Begrenzungsmassnahmen eine vermeintlich bessere Zukunft auf-
zubauen. Dem Eingeladenen oblägen im Heimatland weder zwingende be-
rufliche Verpflichtungen noch familiäre Verantwortlichkeiten, die gegebe-
nenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C. Mit Eingabe vom 25. April 2006 an das Eidgenössische Justiz- und Polizei-
departement (EJPD) beantragt der Beschwerdeführer sinngemäss die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung des gewünschten
Besuchervisums und versichert, dass auch der Eingeladene nach seinem
Besuchsaufenthalt fristgerecht in sein Heimatland zurückkehren werde,
wie dies bisher alle seine Gäste aus Kuba getan hätten. Zu berücksichti-
gen gelte es in diesem Zusammenhang, dass der Gesuchsteller ein sehr
schönes Haus mit zwei Gästezimmern besitze, seine Ehefrau einer gere-
gelten Erwerbstätigkeit in einem Hotel nachgehe, der einzige Sohn noch
die Schule besuche und die ganze Familie einen für kubanische Verhält-
nisse hohen Lebensstandard aufweise.
Auf die weiteren Vorbringen wird – soweit entscheiderheblich – in den Er-
wägungen eingegangen.
D. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2006 spricht sich die Vorinstanz un-
ter Erläuterung der bisher genannten Gründe und unter Hinweis auf die
Einschätzung der gegenwärtigen Situation in Kuba durch die Schweizer-
vertretung in Havanna für die Abweisung der Beschwerde aus.
E. Trotz gewährtem Replikrecht liess sich der Beschwerdeführer nicht mehr
vernehmen.
3Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanz gelten die in Art. 33
und Art. 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des
Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verweigerung der Einreise
(Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt
und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und
Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig
(Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
2. Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt die bei Inkrafttreten des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes bei Eidgenössischen Rekurs- oder Schieds-
kommissionen oder bei Beschwerdediensten der Departemente hängigen
Rechtsmittel. Für die Beurteilung gilt das neue Verfahrensrecht (vgl.
Art. 53 VGG).
3. Der Beschwerdeführer ist als "Mitbeteiligter" (Gastgeber und Garant) ge-
mäss Art. 20 Abs. 2 ANAG i.V.m. Art. 48 VwVG zur Beschwerde legiti-
miert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
4. Ausländer/-innen sind zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn
sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzen oder wenn
sie keiner solchen bedürfen (vgl. Art. 1a ANAG). Die Behörde entscheidet,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Aus-
land, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Nie-
derlassung (Art. 4 ANAG). Daher räumt das schweizerische Recht weder
einen Anspruch auf Einreise noch auf Erteilung eines Visums ein (vgl.
PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Peter
Münch/Thomas Geiser/Martin Arnold (Hrsg.), Ausländerrecht, Aus-
länderinnen und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht
und Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143). Dem be-
hördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Ein-
reisebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden An-
wesenheitserlaubnis. Dies gilt auch für die Beurteilung von Einreise-
ersuchen zur Anwesenheit von bis zu drei Monaten, die bewilligungsfrei,
mitunter aber visumspflichtig sind (vgl. Art. 2 Abs. 1 ANAG i.V.m. den
nachstehend erwähnten Visumsbestimmungen).
5. Das Visum wird verweigert, wenn die Ausländerin oder der Ausländer die
Einreisevoraussetzungen nach Art. 1 der Verordnung vom 14. Januar 1998
über Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern (VEA,
SR 142.211) nicht erfüllt (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA). So müssen Personen,
4die in die Schweiz reisen möchten, unter anderem Gewähr bieten, dass sie
fristgerecht wieder ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c. VEA). Dazu las-
sen sich jedoch, da ein künftiges Verhalten zu beurteilen ist, in der Regel
keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu würdigen.
6. Der Gesuchsteller kann sich auf keine Ausnahmeregelung berufen und un-
terliegt aufgrund seiner Nationalität den Visumsbestimmungen (vgl. Art. 1 -
5 VEA).
6.1 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise können
sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Besucherin oder des
Besuchers ergeben. Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten beziehungsweise Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ver-
gleichsweise ungünstigen Verhältnissen können darauf hindeuten, dass
die persönliche Interessenlage in solchen Fällen nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
6.2 Kuba ist nach wie vor ein Einparteienstaat mit zentraler Lenkung von Ver-
waltung, Wirtschaft und Gesellschaft. Mit dem Zusammenbruch des Ost-
blocks und der Auflösung der Sowjetunion ab 1989 verlor das Land rund
85% seiner bisherigen Exportmärkte und die gewichtige wirtschaftliche Un-
terstützung im Gegenwert von mehreren Milliarden USD pro Jahr. Dies
verursachte eine tief greifende Wirtschaftskrise, welche noch nicht über-
wunden ist. Vorsichtige Massnahmen zur Reform und Umgestaltung der
Wirtschaftsstruktur (insb. Förderung von Tourismus und ausländischen In-
vestitionen) haben zwar die Situation der Bevölkerung teilweise verbes-
sert, aber auch die sozialen Unterschiede vergrössert. Inzwischen lässt die
kubanische Wirtschaft wieder steigende Zentralisierungstendenzen erken-
nen. Vorläufiger Höhepunkt dieser Tendenz ist die Abschaffung des US-
Dollars als Zahlungsmittel im November 2004 und sein Ersatz durch den
konvertiblen Peso (CUC) im Verhältnis 1:1. Die ökonomische und soziale
Situation weiter Teile der Bevölkerung ist weiterhin prekär. So beträgt die
Entlöhnung bei einer – nur bei staatlichen Firmen möglichen – Arbeit im
Angestelltenverhältnis in der Regel nicht mehr als umgerechnet 10 bis 20
US-Dollar monatlich; Beträge, von denen die Betroffenen kaum leben kön-
nen.
Bedenklich ist nach wie vor auch die allgemeine Menschenrechtssituation:
Individuelle Bürgerrechte und Grundfreiheiten gibt es nicht. Anfang 1999
wurde das Strafrecht verschärft und im März 2003 wurden zahlreiche Regi-
megegner zu hohen Freiheitsstrafen verurteilt. Neben strafrechtlichen Mit-
teln wie (oft vorübergehenden) Inhaftierungen werden vom Staat auch an-
dere Mittel wie Entzug von Wohnung bzw. Arbeits-/Studienplatz, Verweige-
rung behördlicher Genehmigungen oder entsprechende Drohungen ange-
wandt, um seine Bürger zu beeinflussen (vgl. dazu u.a.: www.auswaerti-
).
Die wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse widerspiegeln sich in ei-
ner anhaltend hohen Emigrationsrate. Grundsätzlich ist das Recht auf Aus-
wanderung für die Kubaner nicht gewährleistet, weswegen jährlich zahlrei-
che Menschen illegal die lebensgefährliche Flucht von der Insel über das
5Meer wagen. Die Regierung Castro unternimmt alles, um den Flüchtlings-
strom einzudämmen und keine neue Massenflucht zuzulassen. Insgesamt
verliessen über eine Million Kubaner seit der Revolution ihre Heimat. Die
Bereitschaft, das Land auf der Suche nach besseren Lebensbedingungen
zu verlassen, wird erfahrungsgemäss dort noch begünstigt, wo bereits Ver-
wandte oder Bekannte im Ausland leben und entsprechend ein minimales
Beziehungsnetz besteht. Im Falle der Schweiz führen diese Verhältnisse
angesichts der strengen fremdenpolizeilichen Zulassungspraxis nicht sel-
ten zu unerwünschten Umgehungsmechanismen. Dabei geht es nicht etwa
allein um die Einreichung von Asylgesuchen nach erfolgter Einreise, son-
dern es wird auch des Öfteren versucht, den Aufenthalt zu verlängern oder
– beispielsweise durch Ausbildung oder Heirat – auf eine andere migrati-
onsrechtliche Grundlage zu stellen.
Eine Rolle bei der Risikoanalyse spielt aber auch der Aspekt, dass kubani-
sche Staatsangehörige, die sich länger als elf Monate im Ausland aufge-
halten haben, gemäss dortigem Recht nicht mehr in ihr Heimatland zurück-
kehren können. Diese Regelung lädt Migrationswillige geradezu dazu ein,
die Verpflichtung zur Wiederausreise zu missachten oder soweit hinauszu-
zögern, bis eine zwangsweise Wegweisung durch den Aufenthaltsstaat
nicht mehr durchgesetzt werden kann.
6.3 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solch allgemeine Umstände und
Erfahrungen, sondern auch, wie unter Ziffer 5 ausgeführt, sämtliche Ge-
sichtspunkte des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem
Gesuchsteller oder einer Gesuchstellerin im Heimatstaat beispielsweise
eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wie-
derausreise begünstigen. Andererseits muss bei Gesuchstellern, die in der
Heimat keine der erwähnten Verpflichtungen haben, die sie von einer mög-
lichen Emigration abhalten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen
das Risiko eines fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens
(nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt
werden.
6.4 Beim Eingeladenen handelt es sich um einen verheirateten 48-jährigen Fa-
milienvater, welcher sich anlässlich seiner Gesucheinreichung als Maschi-
neningenieur ("ingeniero mecanico") bezeichnete (vgl. Ziff. 8 des persönli-
chen Einreisegesuches vom 3. März 2006). Im vorinstanzlichen Verfahren
hielt der Beschwerdeführer gegenüber der kantonalen Migationsbehörde
präzisierend fest, der Eingeladene, bei dem es sich um einen Freund und
Nachbarn der Familie handle, sei als selbständiger Mechaniker tätig und
vermiete noch zwei Gästezimmer an Touristen (vgl. Auskunftsbogen zur
Garantieerklärung). Allerdings unterliessen es die Betroffenen, Belege vor-
zuweisen, die die angeblichen beruflichen Bindungen des Gesuchstellers
in Kuba zweifelsfrei nachgewiesen hätten. Abgesehen davon dürfte sich
ein dreimonatiger Besuchsaufenthalt – wie von den Beteiligten gewünscht
– wohl kaum mit allfälligen beruflichen Verpflichtungen vereinbaren lassen.
Insofern müssen dem Eingeladenen besondere Bindungen zum Heimat-
land abgesprochen werden, die ihn ernsthaft von einer Emigration abzu-
6halten vermöchten, zumal er mit dem Rekurrenten, insbesondere aber mit
dessen Ehefrau, einer gebürtigen Kubanerin, bereits über Bezugspersonen
in der Schweiz verfügt.
Berücksichtigt man zudem die oben erwähnte allgemeine wirtschaftliche
Lage in Kuba, dürften die mittelfristigen Zukunftsaussichten des Gesuch-
stellers zumindest als schwierig einzustufen sein. In Anbetracht feststellba-
rer Differenzen betreffend Lebensqualität, sozialer Absicherung und des
Lohnniveaus könnte nämlich selbst eine Arbeitsstelle im Heimatland nicht
verlässlich vom Entschluss abhalten, aus dem Land zu emigrieren, ebenso
wenig zurückbleibende Familienangehörige. Vielmehr könnte die Absicht
auszuwandern gar von der Hoffnung getragen sein, die Angehörigen aus
dem Ausland wirtschaftlich besser unterstützen zu können. Vor diesem
Hintergrund müssen die Vorbringen auf Beschwerdeebene, wonach ge-
nügend Garantien für eine fristgerechte Wiederausreise vorhanden seien,
als nicht ausschlaggebend bezeichnet werden. Im Übrigen hegte auch die
Schweizerische Vertretung in Havanna, welche mit den sozialen, wirt-
schaftlichen und politischen Verhältnissen im Herkunftsstaat des Auslän-
ders gut vertraut ist und sich somit durchaus ein Bild des Einreisewilligen
machen kann, Bedenken bezüglich der anstandslosen Wiederausreise und
verweigerte formlos die Einreisebewilligung.
6.5 Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz davon ausgehen, die Wieder-
ausreise des Eingeladenen sei im Sinne der massgeblichen Bestimmun-
gen nicht gesichert. Insbesondere aufgrund der schlechten Zukunftspers-
pektiven bestand keine genügende Gewähr dafür, der Gesuchsteller würde
nach Abschluss seines Besuches fristgerecht und anstandslos in sein Hei-
matland zurückkehren. Zwar liess sich diese Prognose nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reichte aber aus, um die Erteilung ei-
nes Einreisevisums – auf das, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht – abzulehnen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der
Beschwerdeführer für die Rückreise seines Gastes garantiert hätte, denn
eine solche Garantie ist trotz bester und ehrlicher Absichten nicht möglich
bzw. rechtlich nicht durchsetzbar (vgl. Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 57.24). Die Abwägung der für und gegen eine Wiederausrei-
se sprechenden Gesichtspunkte obliegt allein der zuständigen Behörde.
Die Gastgeber in der Schweiz, deren Staatsangehörigkeit im Übrigen keine
Rolle spielt, haben darauf keinen Einfluss. Wie bereits mehrfach betont, ist
bei der Beurteilung von Einreisebegehren in erster Linie auf das Umfeld
bzw. die (persönlichen) Verhältnisse der eingeladenen Personen – und
nicht der Gastgeber – abzustellen.
7. Soweit der Rekurrent schliesslich vorbringt, sämtliche seiner bisherigen
Gäste aus Kuba seien stets fristgerecht in ihr Heimatland zurückgekehrt,
gilt es darauf hinzuweisen, dass sich mangels näherer Angaben einerseits
nicht eruieren lässt, unter welchen Umständen diesen Personen (Mutter,
Cousine, Cousin, ehemaliger Deutschlehrer der Gastgeberin) in der Ver-
gangenheit ein Einreisevisum erteilt wurde. Anderseits weist jeder Einzel-
fall – wie vorliegend belegt – eine ihm eigene und spezifische Konstellation
auf, so dass er nicht ohne weiteres mit anderen, angeblich gleich gelager-
7ten Fällen verglichen werden kann.
8. Aus diesen Gründen ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das öffentliche Interesse sowie die Beachtung der geltenden Bestimmun-
gen entsprechend gewichtete und dem Eingeladenen die Einreise verwei-
gerte. Die angefochtene Verfügung verletzt daher das Bundesrecht nicht.
Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig und vollständig festgestellt,
und die Vorinstanz hat das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss und
zutreffend gehandhabt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
abzuweisen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kos-
ten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind in Anwendung von
Art. 1 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE;
SR 173.320.2) auf Fr. 600.-- festzusetzen. Diesen Betrag hat der Be-
schwerdeführer gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG bereits als Vorschuss
geleistet. Die Verfahrenskosten sind damit gedeckt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den am 5. Mai 2006 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe gedeckt.
3. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (eingeschrieben, Beilage: angefochtene Verfü-
gung im Original)
- der Schweizerischen Botschaft in Havanna (via Vorinstanz)
- der Vorinstanz (mit den Akten, eingeschrieben)
- dem Migrationsamt Kanton Aargau (via Vorinstanz)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Brand
Versand am:
8