B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
16.09.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (8C_504/2019)
Abteilung III
C-7463/2018
Ur t e i l vom 2 5 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, (Kroatien),
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente, Anordnung der Begutachtung;
Zwischenverfügung der IVSTA vom 3. Dezember 2018.
C-7463/2018
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom
10. Dezember 2018 (Poststempel) die Zwischenverfügung der IV-Stelle für
Versicherte im Ausland IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) vom 3. Dezember
2018 – betreffend die Anordnung einer bidisziplinären Begutachtung in der
Schweiz – beim Bundesverwaltungsgericht angefochten hat (B-act. 1),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 1. März 2019 aufforderte, einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– innert 30 Tagen nach Empfang der Zwischenverfügung zu leisten
(B-act. 7),
dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 1. März 2019
beim Bundesgericht angefochten hat (B-act. 11.1),
dass das Bundesgericht diese Eingabe am 12. März 2019 an das Bundes-
verwaltungsgericht weiterleitete und ausführte, das sinngemässe Ersu-
chen der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege sei zunächst vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen
(B-act. 11),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. März
2019 die Zwischenverfügung vom 1. März 2019 (betreffend die Leistung
eines Kostenvorschusses) aufhob und die Beschwerdeführerin gleichzeitig
aufforderte, bis am 29. April 2019 das der Verfügung beigelegte Formular
«Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege» ausgefüllt und mit den nötigen
Beweismitteln versehen beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen,
und weiter ausführte, dass bei Nichteinreichen der verlangten Unterlagen
oder Beweismittel über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auf
Grund der Akten entschieden werde (B-act. 12),
dass die Beschwerdeführerin replikweise am 15. März 2019 (Postaufgabe)
zusammen mit verschiedenen medizinischen Akten und Belegen (B-act.
14.2-19), eine Zahlungsanweisung über HRK 23'608.87 – entsprechend:
Fr. 3'612.5374 – zahlbar bis 15.03.2019, ausgestellt von der Steuerverwal-
tung des Finanzministeriums der Republik Kroatien ("Porezna uprava") für
die Beschwerdeführerin (als Schuldnerin; vgl. B-act. 14.9) einreichte
(B-act. 14),
dass sich die Beschwerdeführerin zur Zwischenverfügung vom 14. März
2019 (betreffend die Einreichung der Unterlagen zum gestellten Gesuch
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um unentgeltliche Rechtspflege), zugestellt am 19. März 2019 (Rück-
schein, vgl. B-act. 15), nicht vernehmen liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 6. März 2019 mit
Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019 mangels genügendem Nachweis
der Bedürftigkeit während des laufenden Verfahrens abwies und die Be-
schwerdeführerin aufforderte, bis zum 11. Juni 2019 einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– zu leisten, dies unter Androhung des Nichteintretens
auf die Beschwerde bei Fristversäumnis (B-act. 17),
dass die Beschwerdeführerin die Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019
am 15. Mai 2019 beim Bundesgericht angefochten hat (B-act. 20),
dass das Bundesgericht mit Urteil 8C_334/2019 vom 4. Juli 2019 nicht auf
das Begehren vom 15. Mai 2019 eingetreten ist (B-act. 22),
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der IVSTA als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG in
Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG (SR 831.20) vor Bundesverwal-
tungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 10. Mai 2019
zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 11. Juni 2019 aufgefordert
wurde, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
dass ihr diese Zwischenverfügung am 14. Mai 2019 zugestellt wurde
(Rückschein, B-act. 18),
dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der gesetzten Frist
nicht geleistet hat (B-act. 21),
dass eine Beschwerde gegen die (die) unentgeltliche Rechtspflege abwei-
sende Zwischenverfügung gemäss Art. 103 Abs. 1 und 2 BGG keine auf-
schiebende Wirkung von Amtes wegen hat (vgl. MARCEL MAILLARD in:
Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.,
Art. 63 Rz. 43 [Fn 65] mit Verweis auf Urteil des BGer 2C_128/2007 vom
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17. Oktober 2007 E. 3; vgl. auch Urteil BGer 1C_597/2015 vom 12. Juli
2016 E. 2.3),
dass gemäss den Akten nicht ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht (Verfahren 8C_334/2019) die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde hinsichtlich des im bundesverwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren C-7463/2018 zu leistenden Kostenvorschusses beantragt hätte (vgl.
B-act. 20.1, 22),
dass die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht kein Frist-
erstreckungsgesuch betreffend die Leistung des Kostenvorschusses
wegen des laufenden Verfahrens vor Bundesgericht gestellt hat,
dass die angesetzte Frist zur Leistung des Kostenvorschusses nicht
erstreckt wurde und demnach gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung
des Bundesgerichtes unbenutzt ablief,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss innert der gesetzten
Frist nicht geleistet hat (B-act. 21),
dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf
die Beschwerde vom 10. Dezember 2018 nicht einzutreten ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. b VGG),
dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können,
wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als
unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen
(Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE),
dass der Vorinstanz zur Vervollständigung ihrer Akten die Replik vom
15. März 2019 inkl. Beilagen (je in Kopie; vgl. B-act. 14) zuzustellen ist.Er-
wägungen
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben,
Beilage: B-act. 14 inkl. Beilagen, je in Kopie)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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