Abtei lung II I
C-7465/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . N o v e m b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Beschwerdegegnerin,
IV; Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7465/2006
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am (...) 1957, ist serbischer Staatsangehöriger
und arbeitete in den Jahren 1979 bis 1986 in der Schweiz als Hand-
langer auf dem Bau (act. 15/40 S. 4). Im Mai 1979 erlitt der Versicherte
einen Arbeitsunfall und war mit einem Becken- und Handgelenkbruch
mehrere Monate hospitalisiert (act. 15/4). Im September 1985 erlitt er
einen weiteren Unfall mit Frakturen im linken Mittelfuss (act. 40). 1986
kehrte er definitiv nach Serbien zurück, arbeitete dort als Maurer und
zahlte Beiträge an die serbische Sozialversicherung (act. 8, 40).
B.
Über die serbische Sozialversicherung reichte der Versicherte am
27. Juni 2005 bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfol-
gend: IV-Stelle) ein Rentengesuch ein (act. 8). Daraufhin klärte die IV-
Stelle die medizinische und wirtschaftliche Situation des Versicherten
ab. Unter anderem liess sie ihn den Fragebogen für den Versicherten
sowie denjenigen für selbständige Landwirte ausfüllen (act. 18, 24).
Der Versicherte liess durch seinen Rechtsvertreter mehrere medizini-
sche Unterlagen einreichen. Des Weiteren holte die IV-Stelle die Akten
des Unfallversicherers ein (act. 15); dieser hatte eine Leistungspflicht
hinsichtlich der gemeldeten Beschwerden mit Verfügung vom 7. Januar
2004 rechtskräftig abgelehnt (act. 15/43).
In seiner Beurteilung der ärztlichen Berichte kam der medizinische
Dienst der IV-Stelle am 22. August 2006 zum Schluss, dass der Versi-
cherte in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100% arbeitsunfähig sei, je-
doch für angepasste Verweistätigkeiten keine Einschränkung bestehe
(act. 55). Der durchgeführte Einkommensvergleich ergab einen Invali-
ditätsgrad von 18.81% (act. 56). Deshalb teilte die IV-Stelle dem Versi-
cherten im Vorbescheid vom 14. September 2006 mit, dass das Leis-
tungsgesuch abgewiesen werden müsse (act. 57). Der Versicherte gab
mit Schreiben vom 18. und 26. September 2006 bekannt, dass er mit
diesem Bescheid nicht einverstanden sei und legte einen neuen Arzt-
bericht bei (act. 58-61).
C.
Nach einer neuerlichen Beurteilung durch den IV-Stellenarzt (act. 63)
verfügte die IV-Stelle am 23. November 2006 die Abweisung des Leis-
tungsbegehrens des Versicherten, da sich aus den Akten weder eine
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bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine ausreichende durchschnittli-
che Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres ergebe. Die letzte ge-
winnbringende Tätigkeit sei zwar aufgrund des Gesundheitszustandes
nicht mehr zumutbar, die Ausübung einer anderen, leichteren, dem
Gesundheitszustand besser angepassten gewinnbringenden Tätigkeit
(wie interne Postverteilung, Registrier- und Klassierungsarbeiten, klei-
ne Lieferungsarbeiten mit einem Fahrzeug sowie Verkäufer im Detail-
handel) sei jedoch noch in rentenausschliessender Weise zumutbar.
Es liege somit keine Invalidität vor, die einen Rentenanspruch zu be-
gründen vermöge (act. 64).
D.
Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
21. Dezember 2006 Beschwerde bei der Eidgenössischen Rekurskom-
mission der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung für Ver-
sicherte im Ausland erheben. Er beantragte, die Verfügung vom
23. November 2006 sei aufzuheben und es sei ihm eine ganze IV-Ren-
te zuzusprechen oder die Sache sei erneut abzuklären. Als Begrün-
dung fügte er an, aus der ausführlichen medizinischen Dokumentation
gehe hervor, dass er für sämtliche Tätigkeiten (schwere und leichtere)
zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Die Beurteilung des ärztlichen
Dienstes der IV-Stelle bzw. nur eines Facharztes könne nicht akzep-
tiert werden. Er habe bereits im Vorbescheidverfahren weitere Unter-
suchungen vorgeschlagen, doch sei die Vorinstanz auf diese Vorschlä-
ge in ihrer Verfügung überhaupt nicht eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 25. Januar 2007 teilte das Bundesverwaltungsge-
richt den Parteien mit, dass es das vorliegende Verfahren per 1. Janu-
ar 2007 übernommen habe. Des Weiteren wurde den Parteien der
Spruchkörper bekannt gegeben.
F.
Die IV-Stelle (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 7. März 2007 ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Aus den medizinischen Unterlagen gehe entgegen der Darstellung des
Beschwerdeführers keine generelle Arbeitsunfähigkeit von mindestens
70% hervor. Es ergebe sich lediglich eine Arbeitsunfähigkeit für
schwerere Tätigkeiten, wie sie der Beschwerdeführer früher ausgeübt
habe. Eine generelle Arbeitsunfähigkeit sei nur in zwei Kurzattesten,
ohne Beschreibung einer gesundheitlichen Verschlechterung und ohne
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Begründung postuliert worden. Die Leiden würden die Arbeitsfähigkeit
des Beschwerdeführers in allen schwereren Tätigkeiten aufheben, be-
einträchtigten jedoch dessen Arbeitsfähigkeit in leichten Tätigkeiten in
wechselnder Körperhaltung nicht.
G.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 15. März 2007 repli-
cando nochmals beantragen, dass eine multidisziplinäre Untersuchung
in der Schweiz durchgeführt werde. Die Meinung des Facharztes der
Vorinstanz stehe mehreren serbischen Spezialärzte entgegen. Zudem
reichte er am 10. April 2007 einen neuen Arztbericht vom 23. März
2007 ein, welcher den vollständigen Verlust seiner Arbeitsfähigkeit be-
stätige.
In ihrer Duplik vom 23. April 2007 machte die Vorinstanz geltend, das
neu eingereichte ärztliche Attest erschöpfe sich in der Aufzählung von
Diagnosen, welche grösstenteils seit langem bekannt seien oder aber
mehrere Monate nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erst-
mals erwähnt worden seien. Der Arzt bleibe jegliche Begründung für
die angebliche bestehende volle Arbeitsunfähigkeit schuldig. Sie ver-
bleibe daher bei ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 8. Mai 2007 hielt der Beschwer-
deführer fest, dass seines Erachtens die Vorinstanz mit einem Frage-
katalog an den behandelnden Arzt in Serbien hätte gelangen sollen,
wenn sie der Meinung sei, es fehle jegliche Begründung. Zudem gehe
aus dem zuletzt eingereichten Attest hervor, dass die erwähnten Dia-
gnosen beim Beschwerdeführer die Periode vor Erlass der angefochte-
nen Verfügung betreffe. Er erhalte deshalb seine Beschwerde aufrecht.
I.
Mit Verfügung vom 25. Mai 2007 schloss das Bundesverwaltungsge-
richt den Schriftenwechsel. Ein Wechsel des Spruchkörpers wurden
den Parteien mit Verfügung vom 22. September 2008 mitgeteilt. Es
ging kein Ausstandsbegehren ein.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu
den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland, die zu den Vorinstanzen des Bundesverwaltungs-
gerichts gehört (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959
[IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist
vorliegend nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei den Eidgenössischen
Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwerdediensten
der Departemente hängigen Rechtsmittel. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG). Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversiche-
rungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) an-
wendbar ist (Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.2 Durch die angefochtene Verfügung ist der Beschwerdeführer be-
sonders berührt. Sein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung
oder Aufhebung und damit seine Beschwerdelegitimation sind zu beja-
hen (Art. 59 ATSG; vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer hat fristgerecht Beschwerde erhoben
(Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 50 VwVG). Auch die gesetzlichen Form-
vorschriften sind erfüllt (vgl. Art. 52 VwVG). Auf das ergriffene Rechts-
mittel ist einzutreten.
2.
Streitig und daher im Folgenden zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das
Leistungsbegehren des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
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2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blie-
ben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik
Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR
0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen Jugosla-
wiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119 V 101
E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten des ehe-
maligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien, Mazedonien), nicht aber
mit Serbien neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen.
Für den Beschwerdeführer, der Bürger von Serbien ist, findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkom-
mens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten hinsichtlich
der in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweizeri-
sche Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung gehört, in
ihren Rechten und Pflichten einander gleich, soweit nichts anderes be-
stimmt ist. Betreffend die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine
schweizerische Invalidenrente sind keine abweichenden Vorschriften
auszumachen. Die Frage, ob und gegebenenfalls ab wann Anspruch
auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung besteht, be-
stimmt sich demnach allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvor-
schriften.
2.2 Für die Beurteilung eines Rentenanspruchs sind die Feststellun-
gen des ausländischen Versicherungsträgers bezüglich Invaliditätsgrad
und Anspruchsbeginn für die rechtsanwendenden Behörden in der
Schweiz nicht verbindlich (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996
S. 177 E. 1).
2.3 Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestimmungen dieses Gesetzes auf
die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar,
wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorse-
hen. Nach Art. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invali-
denversicherung anwendbar (Art. 1a-70), soweit das IVG nicht aus-
drücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden in for-
mellrechtlicher Hinsicht nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen
Regeln grundsätzlich diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im
Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1
E. 3.2).
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2.4 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 329). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Im vorliegenden
Verfahren finden demnach grundsätzlich jene Vorschriften Anwendung,
die bei Eintritt des Versicherungsfalls, spätestens aber bei Erlass der
Verfügung vom 23. November 2006 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getre-
ten waren, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher entstan-
denen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem 1. Juni
2002 in der Fassung vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS
2002 685]; ab dem 1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober
2000 [AS 2002 3371 und 3453] und ab dem 1. Januar 2004 in der Fas-
sung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837; 4. IVG-Revision]). Für die
Prüfung des Rentenanspruchs ab 2003 ist sodann das am 1. Januar
2003 in Kraft getretene ATSG anwendbar. Da die darin enthaltenen
Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der In-
validität und der Einkommensvergleichsmethode den bisherigen von
der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der Invalidenversi-
cherung entsprechen und die von der Rechtsprechung dazu heraus-
gebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Gel-
tung haben (BGE 130 V 343), wird im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen.
2.5 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht
bei der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 23. November
2006) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Entscheides eingetreten sind, sind im vorlie-
genden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE
121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
3.
3.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
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fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
BGE 104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
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teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität ist
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behinde-
rung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festgeleg-
ten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 E. 4a).
3.2 Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversi-
cherungsrechts geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht
ein in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger
Versicherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem ande-
ren Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit
sie möglich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239
E. 2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt
einer IV-Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter
seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumut-
barem Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann.
Diese sogenannte Verweisungstätigkeit muss sich der Versicherte an-
rechnen lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die medizinischen Unterlagen
würden einheitlich bestätigen, dass er in sämtlichen, d.h. schweren
und leichteren Tätigkeiten zu mindestens 70% arbeitsunfähig sei. Es
sei ihm deshalb eine ganze Invalidenrente auszurichten.
4.1 Die Akten enthalten namentlich folgende für die Bestimmung der
Arbeitsfähigkeit relevanten Arztberichte:
- Dr. med. B._______, Chirurg, Rehabilitationsklinik Y._______,
hielt in seinem Austrittsbericht vom 20. November 2003 fest, der
Beschwerdeführer leide aktuell an Beckentiefstand links von
1 cm, Handschmerzen links mit Parästhesien und Ausstrahlung
bis in die Schulter sowie chronische Lumbalgie bei leichten de-
generativen Veränderungen. Für Tätigkeiten als Handlanger auf
dem Bau sei er zu 100% arbeitsfähig. Zu empfehlen sei jedoch
aufgrund der degenerativen Veränderungen im Lumbalbereich ei-
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ne Tätigkeit mit Wechselhaltung resp. ohne Zwangs-haltungen
(act. 15/40; vgl. auch act. 32).
- Dr. med. C._______, Allgemeinarzt, diagnostizierte in seinem
Bericht vom 27. September 2004 im Wesentlichen Radiculopathi-
en L5 und C7, Coxarthrose sowie eine chronische Gastritis und
hielt fest, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers trotz Physiotherapie und medikamentöser Therapie ver-
schlechtert habe. Der Patient sei nicht in der Lage eine Arbeitstä-
tigkeit mit längeren Stehzeiten, Laufen, Tragen von schweren Ge-
genständen und bei unangenehmen Klimaverhältnissen auszu-
üben. Es bestehe eine definitive Arbeitsunfähigkeit aufgrund des
Arbeitsunfalles (act. 41).
- Dr. med. D._______, Urologe, füllte am 31. Januar 2005 einen
Fragebogen der IV-Stelle aus und hielt darin fest, dass der Or-
thopäde eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes fest-
gestellt habe (vermehrte Coxarthrose mit einer stärkeren blei-
benden Kontraktur in der Hüfte, gefolgt von einer Verkürzung des
linken Beines mit einer symptomatischen Lumboischialgie). Die
neusten medizinischen Berichte zeigten eine chronische Radiku-
lopathieläsion im Bereich C7 links und im Bereich L5/S1 beid-
seits. Der Zustand sei definitiv und der Patient sei bleibend ar-
beitsunfähig für Tätigkeiten, in denen Gegenstände aufgehoben
und getragen werden müssen, in denen langes Stehen und Lau-
fen oder Zwangshaltungen der Wirbelsäule und des Körpers nö-
tig sei, er könne keine Treppen und Leitern mehr besteigen. Wei-
ter könne er keine Arbeiten in der Kälte, Nässe oder im Durchzug
ausüben. Dies gelte seit dem 7. Dezember 2004 (act. 43).
- Dr. D._______ erstellte am 11. Februar 2005 ein Kurzgutachten
über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers zu Han-
den der serbischen Sozialversicherung der Landwirte in Serbien.
Er berücksichtigte dabei auch die diversen ärztlichen Atteste und
diagnostizierte: Status nach Fraktur des Os pubis, Spondylar-
throse, Radiculopathie C7 und L5/S1, posttraumatische Cox-
arthrose sowie Verkürzung des linken Beines. Die medizinische
Therapie sei abgeschlossen. Es könne festgestellt werden, dass
der Beschwerdeführer seine volle Arbeitsfähigkeit seit dem
7. Dezember 2004 verloren habe. Dies entspreche in der
Schweiz einer Arbeitsunfähigkeit von 80% (act. 42).
Seite 10
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- Dr. med. E._______, Neuropsychiater, attestierte dem Be-
schwerdeführer am 3. März 2006 anlässlich der ersten Konsul-
tation eine tiefe Niedergeschlagenheit (act. 49).
- Dr. C._______ führte in seinem Arztrapport vom 10. März 2006
die Diagnosen auf: Radikulopathie C6 und C7, sowie L5 und S1,
Verkürzung des linken Beines, Status nach Herausnahme eines
Magengeschwürs, Gonarthrose, Hypertrigliceridemia, Status
nach Fraktur colli femoris, starke Koxarthrose. Beim Beschwerde-
führer bestehe ein totaler Verlust der Arbeitsfähigkeit (act. 52).
- Dr. med. F._______ vom Regionalen Ärztlichen Dienst der IV-
Stelle beurteilte in seinem Bericht vom 22. August 2006 die in
den Akten vorliegenden medizinischen Unterlagen, anhand wel-
cher er die Anamnese des Beschwerdeführers aufführte. Die
Hauptdiagnosen seien eine schmerzhafte Polyarthrose in Wirbel-
säule, Hüfte und Knie (ICD-10: M15.3). Auswirkungen auf die Ar-
beitsfähigkeit hätten die Diagnosen: Radikulopathie L5 und S1,
Status 21 Jahre nach Mittelfuss- und Handgelenksbruch. In sei-
ner bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerdeführer seit 7. Dezem-
ber 2004 zu 100% arbeitsunfähig. In einer angepassten Tätigkeit
sei er jedoch zu 0%. Er könne mit gewissen Einschränkungen
(wie Wechselpositionshaltung, Gegenstände tragen bis 10 kg,
keine Schwerarbeit, begrenzte Laufzeit, nicht auf unebenem Bo-
den, nicht auf Leitern, nicht dem Wetter ausgesetzt, keine Dreh-
bewegungen des Rumpfes) vollzeitlich arbeiten. Die medizinische
Dokumentation sei ausreichend. Bis zur Untersuchung in der Re-
habilitationsklinik Y._______ seien die Beschwerden nicht renten-
relevant gewesen. Seither habe aber eine Verschlechterung statt-
gefunden, welche eine Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätig-
keit begründe. Hingegen bestehe in Verweistätigkeiten wie Haus-
wart, Aufsicht, Verkauf Versandhandel, Verkäufer, Reparatur von
Kleingeräten, Registratur und internem Kurierdienst keine Ar-
beitsunfähigkeit (act. 55).
- Dr. med. C.______ wiederholte in seinem Kurzattest vom
19. September 2006 die bekannten Diagnosen. Der Beschwerde-
führer klage über zervikale und thorakale Wirbelsäulenschmer-
zen und werde mit Antirheumatika sowie Physiotherapie behan-
delt. Er sei vollständig arbeitsunfähig (act. 60a).
Seite 11
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- Dr. F._______ hielt am 17. November 2006 fest, aufgrund dieses
Kurzattestes sei keine Verschlechterung des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers objektivierbar (act. 63).
4.2 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die me-
dizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdi-
gung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung an
förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdi-
gen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel, unab-
hängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu ent-
scheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf
es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Pro-
zess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen
und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die
andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes ei-
nes Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Be-
lange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die
geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160
E. 1c mit Hinweisen; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert
umfasst allerdings nur medizinische Fragen, zu deren Beantwortung
Ärzte im Sozialversicherungsverfahren beigezogen werden, nicht aber
weitere Fragen wie z.B. die wirtschaftliche Beurteilung.
5.
Die Vorinstanz stützt ihre Begründung der Verfügung auf den Bericht
ihres ärztlichen Dienstes. Dieser wiederum beurteilte die diversen ärzt-
lichen Berichte und Kurzatteste.
5.1 Der Beschwerdeführer macht insbesondere geltend, die Meinung
des IV-Stellenarztes stehe im Widerspruch zu den Beurteilungen der
vielen Spezialärzte in Serbien. Dies sei inakzeptabel, es hätte eine
multidisziplinäre Abklärung durchgeführt und den serbischen Ärzten
ein Fragebogen zur genauen Begründung ihrer Angaben zugestellt
werden müssen.
5.2 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Be-
gehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor
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und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Sodann ist die verfügende
Behörde nach dem sogenannten Untersuchungsgrundsatz gehalten,
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Ini-
tiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der
Parteien, abzuklären und festzustellen. Der Untersuchungsgrundsatz
gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 122 V 157 E. 1a).
5.2.1 Im Rahmen der Untersuchungsmaxime obliegt es der Vorinstanz
zu entscheiden, ob noch weitere Abklärungen notwendig sind. Vorlie-
gend hielt der IV-Stellenarzt fest, dass die medizinische Dokumenta-
tion genügend sei, um die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu-
verlässig einzuschätzen (act. 55).
5.2.2 Was die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte serbischer
Ärzte betrifft, attestiert Dr. C._______ ihm einen vollständigen Verlust
der Arbeitsfähigkeit (act. 52). Auch Dr. D._______ scheint dem Be-
schwerdeführer eine weitgehende Arbeitsunfähigkeit zu bescheinigen,
nennt aber immerhin explizit Faktoren, die zu vermeiden seien; daraus
kann durchaus geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer Ar-
beiten, bei denen diese Umstände berücksichtigt werden, nach wie vor
erledigen kann. Auch Dr. D._______ bejaht demnach die Arbeitsfähig-
keit des Beschwerdeführers in angepassten Verweistätigkeiten und
stimmt damit überein mit den Einschätzungen des IV-Stellenarztes
Dr. F._______.
Für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Be-
schwerden sind in den Akten keine Hinweise zu finden. Auch der Be-
schwerdeführer begründet diese nicht näher. Der Neuropsychiater,
Dr. E._______ stellte im März 2006 lediglich eine Grundstimmung der
Niedergeschlagenheit fest. Dass diese Beschwerden invalidisierend
wären, ist nicht erstellt.
5.2.3 Mit Blick auf die ausführlichen Stellungnahmen der
Dres. C._______, D._______ und F._______ liegt im vorliegenden Fall
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eine genügende me-
dizinische Dokumentation zum Gesundheitszustand des Beschwerdef-
ührers und dessen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit vor. Die Berichte ge-
statten eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rentenanspru-
ches.
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Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für nötige weitere
Sachverhaltsabklärungen. Der Sachverhalt wurde demnach von der
Vorinstanz genügend abgeklärt. Auf die vom Beschwerdeführer bean-
tragte zusätzliche Beweismassnahme in Form weiterer medizinischer
Abklärungen resp. einem Obergutachten ist in antizipierter Beweis-
würdigung (vgl. BGE 122 II 469 E. 4a, BGE 122 III 223 E. 3c, BGE 120
1b 229 E. 2b, BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen) zu verzichten.
5.3 Die von Dr. D._______ und Dr. F._______ genannten Einschrän-
kungen, die der Beschwerdeführer bei einer Erwerbstätigkeit zu be-
achten hat, stimmen weitestgehend überein. Insgesamt kommt das
Gericht deshalb zum Schluss, dass gemäss dem im Sozialversiche-
rungsrecht massgeblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit (BGE 126 V 360 E. 5b) im hier massgebenden Zeitpunkt
des angefochtenen Einspracheentscheids der Beschwerdeführer in
angepassten Verweistätigkeiten zu 100% arbeitsfähig war.
6.
6.1 Der von der Vorinstanz vorgenommene Einkommensvergleich
(act. 56) wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen
wurde dabei das zumutbare Erwerbseinkommen pro Jahr ohne Behin-
derung von CHF 5'034.- (Schweizerische Lohnstrukturerhebung [LSE]
2004 des Bundesamtes für Statistik, TA3, Sektor 2, Baugewerbe, An-
forderungsniveau 4, Männer von CHF 4'829.- angepasst an die durch-
schnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zumutbare
Erwerbseinkommen pro Jahr mit Behinderung inklusive leidensbeding-
ter Abzug von 10% von CHF 4'087.-, ausgehend vom Durchschnitt der
gemäss LSE 2004 in Frage kommenden Tabellenlöhne. Daraus resul-
tiert eine Erwerbseinbusse von CHF 947.-, was zu einem Invaliditäts-
grad von (aufgerundet) 19% führt. Der Einkommensvergleich ist zutref-
fend.
6.2 Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers liegt demnach deut-
lich unter 40 Prozent. Damit steht fest, dass die Vorinstanz das Ren-
tengesuch zu Recht abgewiesen hat.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rech-
tens; die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführer kosten-
pflichtig (Art. 69 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 gel-
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tenden Fassung). Die Verfahrenskosten von CHF 300.- sind mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
8.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die ob-
siegende Vorinstanz hat keinen Entschädigungsanspruch (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von CHF 300.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (...)
- Bundesamt für Sozialversicherung
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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