Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-7466/2010
Urteil vom 7. März 2011
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Jürg Tiefenthal.
Parteien P._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nigerianischer Staatsangehöriger, geboren am 8. Juni 1988;
nachfolgend: Gesuchsteller) beantragte am 2. Juni 2010 bei der
schweizerischen Botschaft in Abuja ein Visum für einen dreimonatigen
Besuchsaufenthalt bei seiner Mutter und deren Ehegatten in der Schweiz.
Für die Kosten würden – gemäss einem Begleitschreiben vom 23. Mai
2010 an die Botschaft – in erster Linie sein Stiefvater (Beschwerdeführer)
aber auch seine Mutter aufkommen. Mit Verfügung vom 17. Juni 2010
verweigerte die schweizerische Vertretung im Ausland die Erteilung der
nachgesuchten Einreisebewilligung.
B.
Eine dagegen erhobene Einsprache wies die Vorinstanz – nachdem der
betroffene Kanton Luzern zu weiteren Abklärungen und zur
Stellungnahme aufgefordert worden war – mit Verfügung vom
23. September 2010 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der
wirtschaftlichen und soziokulturellen Situation im Herkunftsland sowie
wegen der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als
gesichert angesehen werden. Im Weiteren wies das BFM darauf hin, der
Gastgeber erfülle wegen offener Betreibungen und Steuerausständen
das Kriterium der genügenden finanziellen Mittel, mit welchen er
versichere, für den Aufenthalt des Gesuchstellers aufzukommen, nicht.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 17. Oktober 2010 beantragt der
Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung.
Ausserdem stellt er das Rechtsbegehren um Rückerstattung der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 150.--. Der Beschwerdeführer
macht zur Frage der gesicherten Wiederausreise neben beruflichen,
schulischen und familiären Verpflichtungen des Gesuchstellers im
Heimatland auch dessen vertiefte Beziehung und Tätigkeit in der lokalen
Kirche geltend. Schliesslich erachtet er es als inakzeptabel, welche
Schlussfolgerungen die Vorinstanz aus den bestehenden
Steuerausständen ohne Berücksichtigung der Zahlungen im Steuerjahr
2009 ziehe und begründet eine der offenen Betreibungen mit der
komplexen güterrechtlichen Auseinandersetzung mit seiner Ex-Gattin, die
sich über vier Jahre erstreckt habe. In der Zwischenzeit habe er diese
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Angelegenheit aussergerichtlich mittels vereinbarten quartalsweisen
Zahlungen regeln können. Zum Nachweis der Einkommensverhältnisse
und der finanziellen Situation waren der Rechtsmitteleingabe eine
Lohnabrechnung, ein Buchhaltungsfragment sowie ein
Betreibungsregisterauszug mit Kommentar beigelegt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 hält die Vorinstanz fest, sie
erachte inzwischen die finanziellen Mittel für den Besuchsaufenthalt als
gesichert, beantragt dennoch – unter erneutem Verweis auf die übrigen
Verweigerungsgründe – die Abweisung der Beschwerde.
E.
Die Beschwerdeführer machten vom gewährten Recht zur Stellungnahme
(Replik) innert angesetzter Frist keinen Gebrauch.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der
Einreisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale
Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit
gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung
eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staaten auch –
grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern die Einreise
zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es
sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E.1.1 mit Hinweisen).
4.
Die inländischen Bestimmungen über das Visumverfahren und über die
Ein- und Ausreise finden Anwendung, sofern die Schengen-
Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten
(vgl. Art. 2 Abs. 4 und 5 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
5.
5.1. Angehörige von Drittstaaten benötigen zur Einreise in die Schweiz
bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens drei
Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen,
und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. a AuG
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sowie Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die
Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1
Bst. a und b der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen
Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen
[nachfolgend: Schengener Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom
13.04.2006, S. 1–32] und Art. 2 der Verordnung [EU] Nr. 265/2010 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2010 zur
Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens
von Schengen und der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 in Bezug auf den
Verkehr von Personen mit einem Visum für einen längerfristigen
Aufenthalt [ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1–4]).
5.2. Im Weiteren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die
Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über
ausreichende finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b AuG, Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK und Art. 14 Abs. 1 Bst. a–c der Verordnung [EG]
Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli
2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [nachfolgend: Visakodex,
ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1–58]). Namentlich haben sie zu belegen,
dass sie den Schengenraum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des
beantragten Visums wieder verlassen, bzw. Gewähr für ihre fristgerechte
Wiederausreise zu bieten (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1
Visakodex sowie Art. 5 Abs. 2 AuG). Ferner dürfen Drittstaatsangehörige
nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung
ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die
innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen
Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c AuG,
Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK).
6.
Werden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den
Schengenraum einheitlichen Visums nicht erfüllt, so kann in
Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt
werden. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat von dieser
Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen,
aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler
Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. zum Ganzen Art. 25 Abs. 1 Bst.
a Visakodex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK).
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7.
Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 listet diejenigen Staaten auf, deren Staatsangehörige beim
Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten im
Besitze eines Visums sein müssen (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV).
Da Nigeria zu diesen Staaten zählt, unterliegt der Gesuchsteller der
Visumpflicht.
8.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den
Gesuchsteller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise
erscheine nicht gesichert. Dabei bezog sie sich im Wesentlichen auf die
schwierige Situation im Herkunftsstaat sowie die fehlenden persönlichen
Verpflichtungen des Gesuchstellers im Heimatland. Die Vorinstanz zog
daraus den Schluss, dass deshalb die fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise nicht gesichert sei und erhebliche Zweifel am
Aufenthaltszweck bestünden.
8.1. Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle einer
Einreise in der Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein zukünftiges
Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine gesicherten
Feststellungen sondern lediglich Voraussagen machen. Dabei sind
sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
8.2. Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der
Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es
sich durchaus, Einreisegesuchen von Bürgerinnen und Bürgern aus
Staaten bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise
ungünstigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu
begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig
nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung
in Einklang steht.
8.2.1. Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten
Landes Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich verbessert.
Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006 im ölreichen
Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und Kriminalität
einhergehenden Unruhen, welche zu einer Reduktion der Öl- und
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Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weitgehend vom
Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen. Die Unruhen sind
ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung der ohnehin
unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als
Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt allerdings
die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten
Bevölkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale
Lebensbedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in
extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn
Präsident Yar' Adua, von Mai 2007 bis zu seinem Tode anfangs Mai 2010
amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef, darum
bemüht war, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo fortzusetzen
und auf die genannten Herausforderungen einzugehen, hat die
Implementierung von konkreten Massnahmen erst seit kurzem begonnen.
Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue Präsident
Jonathan – ehemals Vizepräsident – angekündigt, seinerseits den
Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet zu sein
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, >
Länder, Reisen und Sicherheit > Nigeria > Rubriken Wirtschaft und
Innenpolitik, Stand September 2010, besucht am 20. Februar 2011; vgl.
auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3573/2009 vom
22. September 2010 E. 6.3.2). Angesichts des mit solchen Massnahmen
verbundenen Kostenaufwands können grosse Teile der Bevölkerung
mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen rechnen, wohl auch
deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise bis auf
Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von den Öleinnahmen
abhängigen Staatsausgaben haben dürfte.
8.2.2. Vor einem Hintergrund wie dem aufgezeigten besteht
erfahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich
vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass
Gesuchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der
ursprünglichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch
einzureichen oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu
umgehen. Im Falle Nigerias spiegelt sich die schwierige Lage im Übrigen
in der schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus diesem
Staat im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen die grösste Gruppe von
Asylsuchenden stellten. Auch im Jahr 2010 war mit 1'969 Gesuchen
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(+10.2% gegenüber dem Vorjahr) erneut Nigeria wichtigstes
Herkunftsland; dies obwohl nigerianische Asylsuchende kaum Aussicht
haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (Quelle: >
Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asylstatistik > Jahresstatistiken >
kommentierte Asylstatistik 2009 S. 3, sowie kommentierte Asylstatistik
4. Quartal 2010, S. 6).
8.2.3. Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des
Gesuchstellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko
einer nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte.
8.3. Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt dem Gesuchsteller
oder der Gesuchstellerin beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, so kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise
begünstigen. Umgekehrt muss bei Gesuchstellern und
Gesuchstellerinnen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtungen
haben, das Risiko, dass sie sich nach einer bewilligten Einreise nicht
gemäss den fremdenpolizeilichen Regeln verhalten, als hoch
eingeschätzt werden.
8.4. Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen bald 23-jährigen,
ledigen und kinderlosen Mann. Laut vorinstanzlichen Akten ist er noch nie
ins Ausland gereist und steht derzeit in keinem festen Arbeitsverhältnis.
Gemäss eigenen Angaben (vgl. Antragsformular für Schengenvisum) soll
der Gesuchsteller Student sein. Nach Aussagen des Gastgebers sowie
der Schweizer Vertretung in Abuja absolviert der Gesuchsteller eine
schulische Grundausbildung in seinem Heimatland und arbeitet nebenbei
an diversen Aushilfestellen. Der Beschwerdeführer behauptet, der
Gesuchsteller werde nach seinem Besuchsaufenthalt seine schulische
Ausbildung in Nigeria fortsetzen und weiterhin seinen Lebensunterhalt mit
Aushilfestellen finanzieren. Es fehlen entsprechende Beweismittel wie
Bankkontoauszüge. Die geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse bieten
somit keine Gewähr für eine Wiederausreise.
8.5. Die Schweizer Auslandvertretung konnte keinerlei familiäre
Bindungen vor Ort feststellen. Eigentliche Verpflichtungen persönlicher
oder familiärer Natur, welche die Prognose einer fristgerechten und
anstandslosen Wiederausreise begünstigen könnten, sind somit nicht
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ersichtlich. Das in diesem Zusammenhang durch den Beschwerdeführer
geltend gemachte Engagement des Gesuchstellers in der lokalen Kirche
(vgl. Beleg Nr. 1), erfüllt das Kriterium einer persönlichen Verpflichtung
nicht. Dem eingereichten Empfehlungsschreiben kommt lediglich
Gefälligkeitscharakter zu; besondere Funktionen oder Aufgaben nennt es
nicht. Vielmehr bestehen aufgrund der familiären Umstände in der
Schweiz – die Frau des Beschwerdeführers ist die Mutter des
Gesuchstellers – und der Dauer des beabsichtigten Aufenthalts (3
Monate) berechtigte Zweifel, ob der Gesuchsteller wirklich fristgerecht
nach Nigeria zurückkehren wird, was gegen die Erteilung eines
Einreisevisums spricht.
8.6. Insgesamt sind daher weder in den familiären noch beruflichen und
damit wirtschaftlichen Verhältnissen des Gesuchstellers Gegebenheiten
erkennbar, die eine Emigration als unwahrscheinlich erachten lassen.
9.
Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass
keine hinreichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose
Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufenthalt
besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesicherten
Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung einer
Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein Rechtsanspruch
besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch die vom
Beschwerdeführer abgegebenen Zusicherungen nichts zu ändern. Diese
sind rechtlich nicht verbindlich und wären faktisch auch nicht
durchsetzbar, da es nicht um finanzielle Risiken geht, sondern um ein
bestimmtes Verhalten des Gesuchstellers (vgl. BVGE 2009/27 E. 9).
Schliesslich bietet auch ein Rückflugticket nicht die notwendige Gewähr
für eine fristgerechte Wiederausreise; es kann storniert oder
umgewandelt werden, letztlich gar ungenutzt bleiben.
10.
Die vorliegende Konstellation spricht auch nicht für eine Visumerteilung
aus humanitären Gründen, ist doch keine dringende Notwendigkeit für
einen Familienbesuch ersichtlich.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Ergebnis rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge
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abzuweisen, womit auch dem Antrag um Rückerstattung der
vorinstanzlichen Verfahrenskosten nicht stattgegeben werden kann.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die
Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3 des Reglements über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar
2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 26. November 2010 geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten ZEMIS 16.381.275-3 retour)
– das Migrationsamt des Kantons Luzern (ad LU 551'237) in Kopie.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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