Abtei lung II I
C-747/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . J a n u a r 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
vertreten durch T._______,
seinerseits vertreten durch X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-747/2006
Sachverhalt:
A.
Der 1988 geborene, aus dem Kosovo stammende serbische Staatsan-
gehörige A._______ (im Folgenden: Gesuchsteller bzw. Beschwerde-
führer) beantragte am 10. Februar 2006 beim Schweizerischen Verbin-
dungsbüro in Pristina ein Visum für einen zweimonatigen Besuchsauf-
enthalt bei seinem Vater T._______ (im Folgenden: Gastgeber) in Ko-
nolfingen (BE). Die Schweizer Vertretung lehnte die Erteilung des Vi-
sums formlos ab und überwies das Gesuch der Vorinstanz zum Ent-
scheid.
B.
Nachdem der Migrationsdienst des Kantons Bern über die Wohnge-
meinde beim Gastgeber weitere Auskünfte eingeholt hatte, verweiger-
te die Vorinstanz in einer Verfügung vom 23. März 2006 die nachge-
suchte Einreisebewilligung. Dies im Wesentlichen mit der Begründung,
die anstandslose und fristgerechte Wiederausreise könne angesichts
der wirtschaftlichen und soziokulturellen Lage im Herkunftsland sowie
der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers (er habe keine be-
ruflichen oder familiären Verpflichtungen) nicht als gesichert betrachtet
werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2006 liess der Beschwerdefüh-
rer - vertreten durch seinen Vater - beim damals zuständigen Eidge-
nössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beantragen, die
vorinstanzliche Verfügung sei zu kassieren und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei sie aufzuheben und
das Einreisegesuch zu bewilligen. Zur Begründung lässt der Be-
schwerdeführer geltend machen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt
ungenügend abgeklärt beziehungsweise sie habe ihrem Entscheid
eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung zugrunde gelegt. Entspre-
chend gehe sie zu Unrecht davon aus, dass seine Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert sei. In Wirklichkeit habe
er sehr wohl Verpflichtungen, denen entscheidende Bedeutung beizu-
messen sei. So wohne er zusammen mit seiner Mutter und fünf Ge-
schwistern in einem gemeinsamen Haushalt und besuche die Mittel-
schule. Komme hinzu, dass sein Vater und Gastgeber in der Schweiz
über eine Niederlassungsbewilligung verfüge. Eine Verweigerung des
gewünschten Besuchervisums halte vor Artikel 8 der Konvention zum
Seite 2
C-747/2006
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK, SR 0.101) insofern nicht stand, als er (der Beschwerde-
führer) einen Anspruch auf "Familienbesuch" in der Schweiz habe. Auf
diese und weitere Vorbringen wird, soweit entscheidserheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
D.
Aufgefordert, sich ergänzend zum Sachverhalt zu äussern, liess der
Beschwerdeführer in einer Eingabe vom 27. Mai 2006 seine persönli-
chen Verhältnisse und die Umstände des gewünschten Besuchsauf-
enthalts näher darlegen. Demnach habe er enge Bindungen zu seinen
Familienangehörigen (Mutter und Geschwistern) und zu seiner Freun-
din im Kosovo. Der Besuch in der Schweiz sei während der Schulferien
im Sommer geplant, weshalb seine schulischen Verpflichtungen nicht
tangiert würden. Er beabsichtige, während seines Aufenthaltes in der
Schweiz einen fünfwöchigen Computerkurs bzw. Mediamatik-Kurs bei
einem Verwandten zu absolvieren, der gemäss eingereichtem Beleg
über eine entsprechende Ausbildungsberechtigung der kantonalen Er-
ziehungsdirektion verfüge und der solche Kurse speziell für albanisch-
sprachige Migranten anbiete.
E.
Mit einer weiteren Eingabe vom 12. Juni 2006 liess der Beschwerde-
führer eine Bestätigung seiner Schule einreichen. Aus dieser geht un-
ter anderem hervor, dass die Sommerferien im Jahre 2006 vom 1. Juni
bis zum 31. August dauerten.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 29. Juni 2006 die
Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme brachte sie unter
anderem zum Ausdruck, dass die kantonale Ausländerbehörde im
Rahmen ihrer Vorabklärungen die Befürchtung geäussert habe, vorlie-
gend könnte ein Besuchsaufenthalt zum Anlass eines Familiennach-
zugsgesuchs genommen werden, da der Beschwerdeführer das 18. Al-
tersjahr noch nicht erreicht habe.
G. In einer Replik vom 25. Juli 2006 liess der Beschwerdeführer
– nunmehr durch X._______ vertreten – an seinen Rechtsbegehren
und an deren Begründung festhalten. Sein Vater habe nie die Absicht
gehabt, ein Familiennachzugsgesuch zu stellen, weder für ihn (den
Beschwerdeführer), noch für die anderen Familienmitglieder. Falls er
seine Familie hätte nachziehen wollen, hätte er dazu längst die Mög-
Seite 3
C-747/2006
lichkeit gehabt, da er aufgrund seiner Niederlassungsbewilligung einen
gesetzlichen Anspruch habe. Auf diese und auf weitere Vorbringen
wird, soweit entscheidswesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
H.
In weiteren Eingaben vom 31. Juli und 23. August 2006 liess der Be-
schwerdeführer erneut an seinen Rechtsbegehren festhalten und beto-
nen, dass aufgrund der Akten an einer fristgerechten Wiederausreise
nicht zu zweifeln sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend Verwei-
gerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.1 Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verwaltungsgerichtsgesetzes
bereits beim EJPD hängige Rechtsmittelverfahren werden vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen. Die Beurteilung erfolgt nach neu-
em Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 VwVG zur Beschwerde
legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes sowie, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit ge-
rügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Seite 4
C-747/2006
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publ. Urteils
2A.451/2002 vom 28. März 2003).
1.5 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungs-
grundsatzes durch die Vorinstanz. Die Sachverhaltsabklärungen hätten
intensiver sein müssen, damit eine rechtsgenügliche Entscheidsgrund-
lage vorgelegen hätte. Bei seiner Kritik übersieht er allerdings, dass
das Visumsverfahren durch Gesuch eingeleitet wird und damit in erster
Linie auch vom Gesuchsteller zu begründen und zu belegen ist. Des-
sen unbesehen bleibt unklar, welche wesentlichen Sachverhaltsele-
mente nach Auffassung des Beschwerdeführers unberücksichtigt ge-
blieben sein sollen. Seine Ausführungen im Beschwerdeverfahren be-
schränken sich weitgehend darauf, seine familiären und schulischen
Verhältnisse in Erinnerung zu rufen, aus denen er für sich wesentliche
Verpflichtungen ableitet. Diese Verhältnisse waren in den Gesuchsun-
terlagen dokumentiert (was die Familie und deren gemeinsamer
Wohnsitz betrifft), bzw. zumindest geltend gemacht und soweit unbe-
stritten (Schulbesuch). Der verfahrenrechtliche Einwand zielt damit ins
Leere.
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und An-
meldung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
Seite 5
C-747/2006
3.
Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen An-
spruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vorbe-
hältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Bewil-
ligungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu fäl-
len (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und So-
zialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
Der Beschwerdeführer bedarf aufgrund seiner Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass eines Visums. Die Vorinstanz verwei-
gerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die an-
standslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
4.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.2 Die Sicherheitslage in der von der UNMIK verwalteten Provinz Ko-
sovo konnte zwar im Verlauf der letzten Jahre weitgehend stabilisiert
Seite 6
C-747/2006
werden und der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur ist
unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemein-
schaften in Gang gekommen. Trotz grosser internationaler Unterstüt-
zung ist es aber bisher nicht gelungen, eine Wachstumsdynamik ein-
zuleiten; es herrscht wirtschaftliche Stagnation und die Arbeitslosigkeit
bleibt hartnäckig hoch. So sind mehr als die Hälfte der Erwerbsfähigen
ohne oder zumindest ohne regelmässiges Einkommen. Die Reduktion
der Arbeitslosigkeit und die Erhöhung des allgemeinen Lebensstan-
dards haben zwar für die UNMIK hohe Priorität, doch in Anbetracht
dessen, dass von den Experten für die Zukunft ein massiver Rückgang
bei den Hilfsgeldern erwartet wird, sind auch die wirtschaftlichen Per-
spektiven zumindest mittelfristig schlecht. Gemäss World Bank Brief
lag der Armutsanteil der Bevölkerung im Kosovo im Jahr 2005 bereits
bei 37% (mit steigender Tendenz). Entsprechend hoch ist der Anteil je-
ner, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können.
Laut der "International Organization for Migration" (IOM) sollen in einer
zu Beginn des Jahres 2003 durchgeführten Umfrage über 50% der Be-
fragten angegeben haben, sie würden lieber im Ausland leben und ar-
beiten. Unter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und da-
mit auch die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich er-
fahrungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Falle der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
5.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer Gesuchstelle-
rin oder einem Gesuchsteller im Heimatland beispielsweise eine be-
sondere berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung,
kann dieser Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose
Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss bei Antragstellerinnen
und Antragstellern, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflichtun-
gen haben, das Risiko für ein fremdenpolizeilich nicht regelkonformes
Verhalten (nach bewilligter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch
eingeschätzt werden.
Seite 7
C-747/2006
5.1 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 19-jährigen, le-
digen jungen Mann. Gemäss einer mit dem Visumsgesuch zu den Ak-
ten gereichten Bestätigung der UNMIK vom 7. Februar 2006 lebt er zu-
sammen mit seiner Mutter und fünf Geschwistern in einem gemeinsa-
men Haushalt. Er hat somit zwar familiäre Bindungen in der Heimat,
auf eigentliche Verpflichtungen gegenüber der dort lebenden Familie
kann indessen aus diesem Faktum allein nicht schon geschlossen
werden. Er ist offensichtlich nicht der älteste unter den zusammenle-
benden Geschwistern und dürfte – mangels eines eigenen Erwerbs-
einkommens – vom in der Schweiz lebenden Vater abhängig sein. Im
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung befand sich der Beschwerdeführer
noch in schulischer Ausbildung. Gemäss einer im Beschwerdeverfah-
ren edierten Erklärung der Grundschule in Grabanicë absolvierte er
dort im Zeitpunkt der Bestätigung (26. Mai 2006) die neunte Klasse.
Obwohl schon aufgrund seines Alters davon auszugehen ist, dass er
inzwischen die Grundschule beendet und eine weitergehende Ausbil-
dung angefangen haben oder sich sonstwie neu orientiert haben soll-
te, äusserte sich der Beschwerdeführer dazu im Verlaufe des Verfah-
rens nicht mehr. Wie es sich damit verhält, kann allerdings offengelas-
sen werden. Denn eine solche Schulausbildung kann – unbesehen ob
bereits beendet oder noch laufend – vor dem aufgezeigten wirtschaftli-
chen Hintergrund nicht verlässlich davon abhalten, den Entscheid für
eine Emigration zu fällen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu
ändern, dass der Beschwerdeführer die Zeit seiner Besuchsreise in
die Schweiz dafür nutzen will, um hier einen mehrwöchigen Kurs in
Mediamatik zu absolvieren.
5.2 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinrei-
chende Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise des Beschwer-
deführers nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
5.3 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, es liege eine
Verletzung des Anspruchs auf Führung eines effektiven Familienle-
bens im Sinne von Art. 8 EMRK vor. Besagte Norm garantiert - wie
auch Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - das Recht auf Famili-
enleben. Keine dieser Bestimmungen verleiht jedoch einen Anspruch
auf Verwirklichung dieses Familienlebens in einem bestimmten Staat.
Von einem rechtfertigungsbedürftigen Grundrechtseingriff könnte -
wenn überhaupt - nur dann ausgegangen werden, wenn die Wahrneh-
Seite 8
C-747/2006
mung familiärer Kontakte in zumutbarer Weise nur durch Besuche des
Beschwerdeführers in der Schweiz zu verwirklichen wäre, was vorlie-
gend zu Recht nicht behauptet wird. Im Gegenteil ist davon auszuge-
hen, dass der Vater des Beschwerdeführers, der alleine in der Schweiz
lebt, seine Familie regelmässig im Kosovo besucht. Es erübrigt sich
somit, auf weitere Rügen und Argumente näher einzugehen.
6.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
7.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv S. 10)
Seite 9
C-747/2006
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie sind mit dem am 26. Mai 2006 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 600.-- gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: 1 Originaldokument
mit Übersetzung)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. 2 214 576 retour)
- den Migrationsdienst des Kantons Bern
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Denise Kaufmann
Versand:
Seite 10