B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-747/2011
U r t e i l v o m 1 8 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Marisa Graf.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, freiwillige Versicherung, Beiträge.
C-747/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am 4. Juli 1954 geborene, verheiratete Schweizerbürgerin A._______
(im Folgenden: Beschwerdeführerin) wanderte am 1. Januar 2007 nach
Kanada aus, wo sie seither ununterbrochen zusammen mit ihrem Ehe-
mann lebt. Per 1. Januar 2007 wurde sie von der Schweizerischen Aus-
gleichskasse (SAK, im Folgenden auch: Vorinstanz) in die freiwillige
AHV/IV aufgenommen (vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden: act.]
12). Im Hinblick auf die Beitragsfestsetzung für das Jahr 2008 gab die
Beschwerdeführerin an, seit 2006 in Kanada einen Rebberg zu bewirt-
schaften, wobei ihr nicht erwerbstätiger, pensionierter Ehemann ihr helfe.
Im Jahr 2008 habe sie keinen Gewinn erwirtschaftet; erstmals sei im Jahr
2009 eine Ernte und damit ein Gewinn zu erwarten. Die Beschwerdefüh-
rerin legte zum Beweis die Erfolgsrechnung der Firma
X._______ für das Jahr 2008 ins Recht. Dieser ist zu entnehmen, dass
die X._______ im 2008 einen Verlust von CAD 7'326.93 erwirtschaftete
(vgl. act. 13). Mit Verfügung vom 6. Februar 2009 hat die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin für das Jahr 2008 mangels eines beitragspflichtigen
Einkommens den AHV/IV-Mindestbeitrag in Rechnung gestellt (vgl. act.
15).
B.
Im Hinblick auf die strittige Beitragsfestsetzung für das Jahr 2009 gab die
Beschwerdeführerin mit Erklärung vom 25. Januar 2010 an, im Jahr 2009
mit dem Verkauf der Ernte einen Gewinn von CAD 14'662.96 erwirtschaf-
tet zu haben. Sie machte geltend, auf den Aktiven der Firma X._______
bis anhin keine Abschreibungen vorgenommen zu haben, weshalb der
erwirtschaftete Gewinn um den Betrag der nachzuholenden Abschreibun-
gen zu reduzieren sei. Nach Vornahme dieser Gewinnreduktion resultiere
auch im 2009 kein Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl.
act. 16). Mit Schreiben vom 4. August 2010 forderte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerin auf, gewisse im Schreiben bezeichnete Unterlagen,
unter anderem die "von den Behörden akzeptierte Steuererklärung", in-
nert 30 Tagen einzureichen, die Rechtsform der Unternehmung mitzutei-
len und im Falle einer Teilhaberschaft ihre prozentuale Beteiligung am
Unternehmen anzugeben (act. 18). Die Beschwerdeführerin reichte innert
Frist gewisse Unterlagen ein, bezüglich der Steuerunterlagen begnügte
sie sich allerdings damit, bloss einen einseitigen Auszug aus der sie
betreffenden kanadischen Veranlagungsverfügung für das Jahr 2009 ins
Recht zu legen (act. 19). Auf dem ihr von der Vorinstanz ebenfalls am
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4. August 2010 zugestellten Formular "Eigentümer/in von landwirtschaft-
lichen Betrieben (selbständige Erwerbstätigkeit)" deklarierte die Be-
schwerdeführerin einen jährlichen Eigenmietwert von "CAD 6'000.00 pro
Person bei 2 Personen" (vgl. act. 18 und 19). Darüber hinaus machte die
Beschwerdeführerin innert Frist weder Angaben zur Rechtsform der Un-
ternehmung noch zur prozentualen Beteiligung am Unternehmen.
C.
Mit Beitragsverfügung für das Jahr 2009 vom 14. September 2010
setzte die Vorinstanz das jährliche Einkommen der Beschwerdeführerin
aus dem landwirtschaftlichen Betrieb auf CAD 14'717.10 bzw. auf
Fr. 14'122.23, das "andere Einkommen" auf Fr. 11'514.96 fest (unter An-
wendung eines Umrechnungskurses von 0.95958), so dass ein beitrags-
pflichtiges Einkommen von total Fr. 25'600.– resultierte, was zu einem
AHV/IV-Beitrag von Fr. 2'584.05 (inkl. Verwaltungskosten) führte. Das
Einkommen aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entspricht dem in
der Erfolgsrechnung der Firma X._______ ausgewiesenen Gewinn per
2009, zuzüglich Grundstücksteuern von CAD 66.29 (Aufwand-
position 3023), das "andere Einkommen" von Fr. 11'514.96 dem von
der Beschwerdeführerin deklarierten Eigenmietwert von zweimal
CAD 6'000.– (vgl. act. 20 und 21).
D.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen die Verfügung der Vorinstanz am
6. Oktober 2010 Einsprache mit der Begründung, die Unternehmens-
aktiven seien mit einem Betrag von insgesamt ca. CAD 60'000.– bzw. mit
einem solchen von jährlich Fr. 2'737.50 abzuschreiben und dieser Betrag
sei vom Gewinn abzuziehen. Zudem sei vom Gewinn der Eigen-
kapitalzins in der Höhe von 2.5% des Eigenkapitals in Abzug zu bringen.
Bei einem Eigenkapital von CAD 109'020.– belaufe sich der jährliche Ab-
zug somit auf Fr. 2'615.–. Schliesslich könne ihr kein "anderes Einkom-
men" angerechnet werden (vgl. act. 22).
E.
In Bestätigung der Verfügung vom 14. September 2010 wies die Vorin-
stanz die Einsprache mit Entscheid vom 24. Dezember 2010 ab. Zur Be-
gründung führte sie im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Abzüge
seien ebenso wenig belegt wie die Höhe des Eigenkapitals sowie die Be-
hauptung, dass das Eigenkapital der Beschwerdeführerin gehöre. Im
Übrigen sei nicht ersichtlich, um welche Unternehmensform es sich bei
der Firma X._______ handle (act. 24).
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Seite 4
F.
Mit Eingabe vom 20. Januar 2010 (recte: 2011) erhob die Beschwerde-
führerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss, ihr beitragspflichtiges Einkommen sei auf Fr. 8'769.– festzu-
setzen oder aber der Bruttoertrag aus dem Verkauf der Weintrauben sei
je zu 50% auf sie und ihren Ehemann, der ihr helfe, zu verteilen – oder
aber die Beiträge seien gestützt auf das Familieneinkommen festzulegen.
Zur Begründung ihrer Anträge führte die Beschwerdeführerin zunächst
aus, bei der Firma X._______ handle es sich um eine Einzelfirma. Als-
dann machte sie geltend, das "mit meinem Gatten gemeinsame Eigenka-
pital" weise zwar einen Buchwert in der Höhe von CAD 109'020.– auf,
betrage effektiv aber bloss ca. CAD 50'000.–. Aus diesem Grund sei der
im Jahr 2009 erwirtschaftete Gewinn um den Betrag der längst fälligen
Abschreibungen und die Eigenkapitalverzinsung von insgesamt
Fr. 5'352.– zu reduzieren.
G.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. Februar 2011
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im Wesent-
lichen aus, die Eigentumsverhältnisse an der Firma X._______ seien wei-
terhin unklar. Vom Vorliegen einer Einzelfirma könne entgegen den Anga-
ben der Beschwerdeführerin nicht ausgegangen werden. Eine Einzelfirma
werde nur von einer natürlichen Person betrieben. Der Ehemann der Be-
schwerdeführerin werde jedoch in zahlreichen Geschäfts- und Steuer-
sowie weiteren Unterlagen ebenfalls erwähnt. Weiter seien die geltend
gemachten Abschreibungen nicht ausgewiesen. Im Übrigen behaupte die
Beschwerdeführerin weder neue Tatsachen noch bringe sie neue Unter-
lagen bei, die ein Abweichen von der ursprünglichen Beurteilung bewir-
ken könnten.
H.
Mit Replik vom 24. März 2011 machte die Beschwerdeführerin geltend,
die Einzelfirma X._______, also "Land und Betriebsmittel/Eigenkapital
etc.", gehöre ihrem Ehemann. Aufwand und Ertrag der Firma
seien für die Bestimmung ihres Erwerbseinkommens somit irrelevant. Die
Beschwerdeführerin schlug vor, ihr statt dessen einen Lohn von
CAD 9'000.– pro Jahr anzurechnen, was bei geschätzten 1'000 Arbeits-
stunden pro Jahr einem Stundenlohn von CAD 9.– entspreche. Der Min-
destlohn in Kanada betrage CAD 8.– pro Stunde. Die Beschwerdeführerin
legte weitere Auszüge aus ihrer eigenen sowie der kanadischen Steuer-
erklärung ihres Ehemanns ins Recht.
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Seite 5
I.
Mit Duplik vom 13. Mai 2011 hielt die Vorinstanz an ihrem Antrag fest. Zur
Begründung führte sie unter Verweis auf die neu eingereichten Steuer-
unterlagen aus, der Ehemann der Beschwerdeführerin sei erwiesener-
massen zu 70% Eigentümer und die Beschwerdeführerin möglicherweise
zu 30% Eigentümerin des landwirtschaftlichen Betriebs. Sichere Angaben
im Zusammenhang mit der Beteiligung der Beschwerdeführerin könnten
jedoch mangels Einreichung der vollständigen Steuerunterlagen nicht ge-
macht werden. Ebensowenig sei die Ermittlung eines hypothetischen Ein-
kommens auf Seiten der Beschwerdeführerin möglich. Abschliessend
hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin vermöge mit ihren Aus-
führungen in der Replik und mit den neuen Unterlagen kein Abweichen
von der ursprünglichen Beurteilung zu bewirken.
J.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Unterlagen ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des So-
zialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1
Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil ge-
regelte Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundesver-
waltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
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ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressatin ist sie durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Sie ist daher im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist Schweizerbürgerin. Die Beurteilung der
Richtigkeit der Beitragsverfügung für das Jahr 2009 richtet sich daher in
materiell- und verfahrensrechtlicher Hinsicht nach Schweizer Recht.
2.2 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestan-
des Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Die Beurteilung der strit-
tigen Beiträge für das Jahr 2009 richtet sich demzufolge insbesondere
nach der Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (VFV, SR 831.111) in der seit
1. Januar 2008 gültigen Fassung.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung und des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
Im Folgenden sind vorab die vorliegend relevanten Normen und Rechts-
grundsätze darzustellen.
3.1 Grundsätzlich sind beitragspflichtig die unselbständig erwerbstätigen,
die selbständig erwerbstätigen und die nicht erwerbstätigen Versicherten
(vgl. Art. 3 AHVG sowie speziell für die freiwillige Versicherung Art. 2
AHVG und Art. 13a VFV), wobei die Modalitäten der Beitragsbemessung
für diese Versichertenkreise teilweise unterschiedlich ausgestaltet sind
(vgl. im Grundsatz Art. 5-7 AHVG für unselbständig erwerbstätige Ver-
sicherte, Art. 8 f. AHVG für selbständig erwerbstätige Versicherte und
Art. 10 AHVG für nicht erwerbstätige Versicherte). Massgebend für die
Bemessung der Beiträge für die freiwillige Versicherung im Jahr 2009 ist
bei erwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009 tatsächlich erzielte Er-
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werbseinkommen, bei nichterwerbstätigen Versicherten das im Jahr 2009
tatsächlich erzielte Renteneinkommen und der Vermögensstand am
31. Dezember 2009 (Art. 14 Abs. 2 VFV).
3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV, SR 831.101), welcher
gestützt auf Art. 25 VFV vorliegend anwendbar ist, sind die Beiträge auf
dem in einem Betrieb erzielten Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit vom Eigentümer, bei Pacht oder Nutzniessung vom Pächter oder
Nutzniesser, zu entrichten. In Zweifelsfällen hat derjenige die Beiträge zu
entrichten, der für das entsprechende Einkommen steuerpflichtig ist oder,
wenn dafür keine Steuerpflicht besteht, den Betrieb auf eigene Rechnung
führt. Gemäss dem gestützt auf Art. 25 VFV ebenfalls anwendbaren
Art. 20 Abs. 3 AHVV haben die Teilhaber von Kollektiv- und Kommandit-
gesellschaften sowie von anderen auf einen Erwerbszweck gerichteten
Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit die Beiträge von
ihrem Anteil am Einkommen der Personengesamtheit zu entrichten.
3.3 Art. 43 Abs. 1 ATSG schreibt vor, dass der Versicherungsträger die
notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen und die erfor-
derlichen Auskünfte einzuholen hat. Er darf die zur Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts notwendigen Abklärungen nicht in das
Einspracheverfahren verschieben (vgl. BGE 132 V 368 E. 5 mit weiteren
Hinweisen).
Laut Art. 5 VFV sind die freiwillig Versicherten aber gehalten, der Aus-
landvertretung, der Ausgleichskasse oder der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland alle zur Durchführung der freiwilligen Versicherung benötigten
Angaben zu machen und auf Verlangen des Versicherungsträgers deren
Richtigkeit zu belegen. Die für die Beitragsfestsetzung erforderlichen An-
gaben haben die Versicherten der Ausgleichskasse innert 30 Tagen nach
Ablauf des Beitragsjahres zu liefern (Art. 14b Abs. 1 VFV).
3.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VFV muss die Ausgleichskasse innert zweier
Monate schriftlich unter Ansetzung einer Nachfrist von 30 Tagen mahnen,
wenn die nötigen Angaben zur Beitragsfestsetzung nicht fristgemäss ge-
macht werden. Wird auch die Nachfrist nicht eingehalten, so sind, falls
bereits Beiträge in der freiwilligen Versicherung entrichtet wurden, die ge-
schuldeten Beiträge durch Veranlagungsverfügung, nötigenfalls durch
amtliche Veranlagung, festzusetzen (vgl. etwa Entscheid des Bundesver-
waltungsgerichts C-2966/2007 vom 25. Februar 2010 E. 3.4).
C-747/2011
Seite 8
4.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz den AHV/IV-Beitrag für das Jahr 2009 richtig ermittelt und
festgesetzt hat.
4.1 Zur Beurteilung dieser Frage muss im Hinblick auf Art. 20 Abs. 1 und
3 AHVV zunächst geklärt werden, in welcher Rechtsform die Firma
X._______ organisiert und wer deren Eigentümer ist bzw. in welchem
Umfang die Beschwerdeführerin und deren Ehemann an der Firma betei-
ligt sind.
4.2 In Bezug auf die Rechtsform der und die Eigentumsverhältnisse an
der Firma X._______ bestehen bis heute Unklarheiten. Zu Beginn des
Verfahrens vermittelte die Beschwerdeführerin mit ihrer Aussage, sie be-
wirtschafte den Rebberg, den Eindruck, sie allein sei Eigentümerin der
Firma X._______. In der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
machte sie alsdann jedoch geltend, das in der Firma X._______ investier-
te Eigenkapital gehöre ihr und ihrem Ehemann gemeinsam. In der Replik
stellte sie sich schliesslich auf den Standpunkt, das zum Weingut gehöri-
ge Land, die Betriebsmittel und das Eigenkapital etc. gehörten ihrem
Ehemann. Die Beschwerdeführerin hat mit ihren widersprüchlichen Aus-
sagen somit nicht zur notwendigen Klärung der Frage beigetragen, in
welcher Rechtsform die Firma X._______ organisiert und wer deren Ei-
gentümer ist.
4.3 Die Vorinstanz war sich bereits beim Erlass der angefochtenen Ver-
fügung bewusst, dass es unabdingbar ist, die Rechtsform der Firma
X._______ und die Eigentumsverhältnisse daran zu kennen, um den Bei-
trag für das 2009 korrekt ermitteln und festzusetzen zu können. Zu Recht
hat sie daher die Beschwerdeführerin aufgefordert, entsprechende Anga-
ben zu machen. Die Beschwerdeführerin hat die angeforderten Angaben
nicht – bzw. erst im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
und auch dann in widersprüchlicher Weise – gemacht. Ungeachtet der
bestehenden Unklarheiten in Bezug auf diese entscheidrelevanten As-
pekte des Sachverhalts hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Al-
leineigentümerin der Firma X._______ bzw. diese Firma als Einzelfirma
behandelt. Die Vorinstanz hat den angefochtenen Entscheid damit ge-
stützt auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt gefällt.
4.4 Hinzu kommt, dass die Vorinstanz im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens nicht auf ihre ursprüngliche Verfügung zurück gekommen ist, ob-
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Seite 9
wohl sie erkannt hat, dass nicht ohne Weiteres vom Vorliegen einer Ein-
zelfirma ausgegangen werden kann, wird der Ehemann der Beschwerde-
führerin doch in zahlreichen Geschäfts-, Steuer- sowie weiteren Unter-
lagen im Zusammenhang mit der Firma X._______ erwähnt und ist zufol-
ge der mit der Replik eingereichten Unterlagen der Ehemann der Be-
schwerdeführerin zu 70% Eigentümer und die Beschwerdeführerin wohl
zu 30% Eigentümerin der Firma X._______. Diese Feststellungen haben
die Vorinstanz nicht dazu bewogen, auf ihren ursprünglichen Entscheid
zurück zu kommen.
4.5 Die Vorinstanz hat es unterlassen, weitere Abklärungen im Zusam-
menhang mit der Rechtsform der und den Eigentumsverhältnissen an der
Firma X._______ zu treffen. Insbesondere hat sie auf die Anwendung des
auf solche Fälle zugeschnittenen Mahnverfahrens mit anschliessender
Veranlagungsverfügung, notfalls amtlicher Veranlagung, nach Art. 17 Abs.
1 VFV verzichtet. Das Schreiben der Vorinstanz vom 4. August 2010 kann
jedenfalls nicht als Mahnung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV qualifiziert
werden, weil die Vorinstanz die Beschwerdeführerin darin insbesondere
nicht auf die nachteiligen Folgen der Widersetzlichkeit aufmerksam ge-
macht hat, was jedoch notwendiger Inhalt einer Mahnung wäre (vgl. zu
den im sozialversicherungsrechtlichen Mahnverfahren geltenden Anforde-
rungen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6642/2011 vom 27.
März 2012 S. 6 mit Hinweis auf BGE 122 V 218 E. 4b; vgl. im Übrigen
auch Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.
Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, kann den mit der Replik ins
Recht gelegten Auszügen aus den kanadischen Steuererklärungen ent-
nommen werden, dass die Beschwerdeführerin offenbar (von den kanadi-
schen Steuerbehörden) als zu 30% an der Firma X._______ beteiligt be-
handelt wird. Da die fraglichen Steuerunterlagen allerdings nur auszugs-
weise vorliegen, die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen und auch im
vorliegenden Beschwerdeverfahren bezüglich der Rechtsform und der
Eigentumsverhältnisse unterschiedliche, zum Teil widersprüchliche Anga-
ben gemacht hat, kann ohne Einholung weiterer Unterlagen nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit entschieden werden, welche Einkom-
mens- und Vermögensanteile der Firma X._______ der Beschwerdefüh-
rerin zur Festsetzung ihrer AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2009 anzurech-
nen sind. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache ausnahmsweise zur Ergänzung der
Sachverhaltsabklärung und erforderlichenfalls zur Durchführung eines
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Mahnverfahrens und zum Erlass einer neuen Beitragsverfügung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG).
Für den Fall, dass die Vorinstanz im Zuge der weiteren vorzunehmenden
Abklärungen eine amtliche Veranlagung vornehmen müsste, stünde ihr
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, insbesondere deshalb, weil sie im
Ausland operieren müsste, wo sie über eine beschränkte Abklärungsbe-
fugnis verfügt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2966/2007
vom 25. Februar 2010 E. 3.5). Diesen Ermessensspielraum der Vorin-
stanz hat das Bundesverwaltungsgericht zu achten, was ebenfalls für
eine Rückweisung spricht.
6.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, der angefochtene Einsprache-
entscheid vom 24. Dezember 2010 aufzuheben und die Sache zur Vor-
nahme weiterer Abklärungen und zum Erlass einer neuen Beitragsverfü-
gung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird die Be-
schwerdeführerin noch einmal auffordern müssen, weitere benötigte, de-
tailliert umschriebene Unterlagen einzureichen und gegebenenfalls ein
ordnungsgemässes Mahnverfahren im Sinne von Art. 17 Abs. 1 VFV
durchführen müssen, um anschliessend die Höhe des Versicherungsbei-
trags für das Jahr 2009 mittels neuer Veranlagungsverfügung, allenfalls
amtlicher Veranlagung, festzulegen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1
und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.
320.2). Da die obsiegende Beschwerdeführerin vorliegend nicht anwalt-
lich vertreten ist und ihr nach den Akten auch keine notwendigen, verhält-
nismässig hohen Kosten entstanden sind, wird ihr keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Als Bundesbehörde hat die SAK keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Daher ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheent-
scheid vom 24. Dezember 2010 aufgehoben und die Sache an die Vor-
instanz mit der Weisung zurückgewiesen wird, im Sinne der Erwägung 6
vorzugehen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteient-
schädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Stefan Mesmer Marisa Graf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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