B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-747/2017, C-2984/2017
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, (Deutschland),
vertreten durch lic. iur. Dominique Chopard, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
berufliche Massnahmen/Rentenanspruch
(Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017).
C-747/2017, C-2984/2017
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1961 geborene, in Deutschland wohnhafte, italienische Staats-
angehörige A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdefüh-
rer) absolvierte eine Ausbildung als Elektromonteur und arbeitete von No-
vember 2010 bis Dezember 2013 mit Unterbrüchen, zuletzt bei der
B._______ AG in (...), in der Eigenschaft als Grenzgänger in der Schweiz
und entrichtete während dieser Zeit Beiträge an die obligatorische schwei-
zerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV). Am
9. Januar 2014 erlitt er bei einem Sturz von einer Leiter unter anderem eine
intraartikuläre Radiuskompressionsfraktur links und war infolgedessen zu
100 % arbeitsunfähig. Der Versicherte bezog Taggeld- und Heilkostenleis-
tungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche
per 31. Oktober 2016 eingestellt wurden (Akten der IV-Stelle des Kantons
C._______, [im Folgenden: IV-act.] 7; 10; 55; 56, S. 55). Mit Verfügung vom
27. Oktober 2016 verneinte die SUVA einen Anspruch auf eine Invaliden-
rente sowie eine Integritätsentschädigung (IV-act. 63).
B.
Mit dem Formular "berufliche Integration/Rente" vom 27. August 2014 mel-
dete sich der Versicherte im Wesentlichen wegen Beschwerden im linken
Handgelenk, in drei Fingern rechts und im linken Fuss bei der IV-Stelle
C._______ zum Bezug von Leistungen der schweizerischen Invalidenver-
sicherung (im Folgenden: IV) an (IV-act. 1). Nach Prüfung der Unterlagen
erliess die IV-Stelle C._______ am 24. Oktober 2016 zwei Vorbescheide,
mit welchen sie einerseits dem Versicherten die Abweisung seines Begeh-
rens um berufliche Massnahmen und andererseits vom 1. März 2015 bis
30. November 2016 eine ganze Rente in Aussicht stellte (IV-act. 61 f.).
C.
Mit Gesuch vom 24. November 2016 (IV-act. 64) liess der mittlerweile
durch Rechtsanwalt Dominique Chopard vertretene Versicherte um Erstre-
ckung der Frist zur Stellungnahme zu den Vorbescheiden um dreissig Tage
bitten und zur Begründung ausführen, aufgrund anderweitiger Inanspruch-
nahme durch zahlreiche nicht erstreckbare Fristen habe diese Sache noch
nicht bearbeitet werden können. In der Folge teilte die IV-Stelle C._______
dem Versicherten am 28. November 2016 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1
ATSG mit, dass die Frist im Vorbescheidverfahren nicht verlängert werden
könne. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz würde mit der Erstellung der
Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abgewartet und allfällige Einwände
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würden bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden (IV-act. 65). Der
Versicherte liess daraufhin mit Schreiben vom 5. Dezember 2016 (IV-
act. 72) mit Verweis auf die Rechtsprechung des Sozialversicherungsge-
richts D._______ verlangen, das Vorbescheidverfahren sei rechtskonform
durchzuführen und das mit Eingabe vom 24. November 2016 gestellte
Fristerstreckungsgesuch sei zu bewilligen. Mit Schreiben vom 15. Dezem-
ber 2016 informierte die IV-Stelle C._______ den Versicherten dahinge-
hend, dass sie nicht an die Gerichtspraxis des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons D._______ gebunden sei und wiederholte, bis zum Erlass der
Verfügung eingehende Einwände zu berücksichtigen (IV-act. 73). Am
23. Dezember 2016 erliess die IVSTA eine Verfügung, mit welcher sie das
Leistungsbegehren betreffend berufliche Massnahmen abwies (IV-act. 74,
act. 1 [C-747/2017], Beilage 2). Die Verfügung, mit welcher die IVSTA dem
Versicherten vom 1. März 2015 bis 30. November 2016 eine ganze Invali-
denrente in der Höhe von Fr. 120.- zusprach, erging am 12. April 2017
(act. 1 [C-2984/2017] Beilage 2).
D.
D.a Gegen die Verfügung vom 23. Dezember 2016 betreffend Abweisung
des Gesuchs um berufliche Massnahmen liess der erneut durch Rechts-
anwalt Dominique Chopard vertretende Versicherte am 2. Februar 2017
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde (act. 1 [C-747/2017]) erhe-
ben und beantragen, es sei die Verfügung vom 23. Dezember 2016 voll-
umfänglich aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, ein rechtskonfor-
mes Vorbescheidverfahren durchzuführen und sie sei zu verpflichten, die
gesetzlichen Versicherungsleistungen auszurichten. Zur Begründung
wurde zusammengefasst ausgeführt, die Vorinstanz habe die Frist im Vor-
bescheidverfahren offensichtlich in Unkenntnis der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zuerst nicht erstreckt und damit elementarer Verfahrens-
regeln verletzt. Später habe die Vorinstanz das entsprechende ablehnende
Schreiben umgedeutet und Abweisungsgründe aufgeführt, die damals
noch nicht vorgelegen hätten. Entscheidend zur Beurteilung des Frister-
streckungsgesuchs vom 24. November 2016 sei einzig der damals vorge-
legene Grund der Arbeitsüberlastung des Rechtsvertreters, was völlig zu
Recht unbestritten geblieben sei. Die Vorinstanz habe in Missachtung ele-
mentarer rechtsstaatlicher Grundsätze, so den Anspruch auf rechtliches
Gehör, den Anspruch auf faires Verfahren und das Willkürverbot in qualifi-
zierter Weise verletzt. Rein vorsorglich wurde zudem die Verweigerung be-
ruflicher Massnahmen gerügt.
C-747/2017, C-2984/2017
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D.b Mit Vernehmlassung vom 18. April 2017 (act. 3 [C-747/2017]) bean-
tragte die Vorinstanz gestützt auf eine Stellungnahme der IV-Stelle
C._______ vom 11. April 2017, welche auf die Ausführungen in der ange-
fochtenen Verfügung verwies, die Abweisung der Beschwerde und Bestä-
tigung der angefochtenen Verfügung.
D.c Mit Zwischenverfügung vom 26. April 2017 wurde der Beschwerdefüh-
rer – unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, einen Kostenvor-
schuss von Fr. 800.- in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu
leisten. Dieser Betrag wurde am 15. Mai 2017 zu Gunsten der Gerichts-
kasse überwiesen (act. 4 bis 6 [C-747/2017]).
E.
E.a Mit Eingabe vom 23. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer gegen die
Verfügung vom 12. April 2017 betreffend Ausrichtung einer befristeten IV-
Rente Beschwerde erheben und die vollumfängliche Aufhebung der Verfü-
gung vom 12. April 2017 verlangen (act. 1 [C-2984/2017]). Er liess die be-
reits in seiner Beschwerde vom 23. Dezember 2016 gestellten Anträge und
Begründungen wiederholen und zudem die Vereinigung des vorliegenden
Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren C-747/2017 verlangen. Im Wei-
teren liess er rügen, die geltend gemachten Beschwerdegründe richteten
sich in der Hauptsache gegen die nicht rechtskonforme Durchführung des
Vorbescheidverfahrens betreffend berufliche Massnahmen und betreffend
die temporäre IV-Rente. Es wäre für die Vorinstanz geboten gewesen, das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Verfügung vom
23. Dezember 2016 abzuwarten. Mangels eines rechtskräftigen Ent-
scheids über den Anspruch des Versicherten auf berufliche Massnahmen
sei ein Entscheid über Rentenleistungen zurzeit ausgeschlossen. Indem
die Vorinstanz nun auch betreffend temporäre IV-Rente bereits verfügt
habe, zwinge sie die Beschwerdeführerin in ein weiteres Beschwerdever-
fahren. Im Weiteren wurde rein vorsorglich die zugesprochene IV-Rente als
rechtswidrig gerügt.
E.b Mit Zwischenverfügung vom 8. Juni 2017 wurde der Beschwerdeführer
– unter Hinweis auf die Säumnisfolgen – aufgefordert, für das Verfahren C-
2984/2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.- zu leisten.
Dieser Aufforderung ist er am 24. Juni 2017 nachgekommen (act. 3 bis 5
[C-2984/2017]).
C-747/2017, C-2984/2017
Seite 5
E.c In ihrer Vernehmlassung vom 2. August 2017 (act. 6 [C-2984/2017])
hielt die Vorinstanz mit Verweis auf die Stellungnahme der IV-Stelle
C._______ vom 20. Juli 2017 an ihrem Antrag auf Abweisung der Be-
schwerde und Bestätigung der angefochtenen Verfügung fest.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen
wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 liegt derselbe Sachverhalt
zugrunde, weshalb sie zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erle-
digen sind (vgl. BGE 129 V 237 E. 1 mit Hinweisen; BGE 128 V 124 E. 1
mit Hinweisen; zur Vereinigung von Verfahren vgl. auch Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Moser/Beusch/Kneubühler, Basel, 2013, Ziff. 3.17 S. 144).
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021
[vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1
[vgl. auch Art. 3 lit. dbis VwVG]).
2.2 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den anfechtbaren Verfügungen
gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts darstellt (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bun-
desgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR
831.20]). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist vorliegend nicht
gegeben (Art. 32 VGG).
C-747/2017, C-2984/2017
Seite 6
2.3 Die Beschwerden in den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 wur-
den frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 22a in Verbindung mit
Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressat der angefochtenen
Verfügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017 ist der Beschwer-
deführer berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Die einverlangten Kostenvorschüsse
sind ebenfalls rechtzeitig geleistet worden. Somit ergibt sich zusammen-
fassend, dass sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Be-
schwerden in den Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 ist daher einzu-
treten.
3.
3.1 Gemäss Art. 40 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung
vom 17. Januar 1961 (IVV, SR 831.201) ist die IV-Stelle, in deren Tätig-
keitsgebiet ein Grenzgänger eine Erwerbstätigkeit ausübt, zur Entgegen-
nahme und Prüfung der Anmeldung zuständig. Dies gilt auch für ehemalige
Grenzgänger, sofern sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz
noch in der benachbarten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden
auf die Zeit ihrer Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen
werden von der IVSTA erlassen.
3.2 Der Beschwerdeführer war vor Eintritt des Gesundheitsschadens zu-
letzt als Elektromonteur in der Schweiz als Grenzgänger erwerbstätig und
lebte, namentlich auch im Zeitpunkt der Anmeldung, in (…) (Deutschland).
Er macht einen Gesundheitsschaden geltend, der auf den Zeitpunkt seiner
Tätigkeit als Grenzgänger zurückgeht und zu deren Abbruch geführt haben
soll. Unter diesen Umständen war die kantonale IV-Stelle C._______ für
die Entgegennahme und Prüfung seines Gesuchs sowie die Vorinstanz für
den Erlass der angefochtenen Verfügungen zuständig.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die angefochtenen Verfügungen der IVSTA be-
reits schon allein deshalb aufzuheben ist, weil kein rechtskonformes Vor-
bescheidverfahren durchgeführt worden ist. Wäre dies der Fall, müssten
die weiteren Rügen des Beschwerdeführers – nämlich die Unrechtmässig-
keit der Verweigerung von beruflichen Massnahmen sowie der verfügten
befristeten Invalidenrente – nicht geprüft werden.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG (SR
831.20) Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
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Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, einen
Anspruch auf eine Rente haben. Demnach kann nicht über einen Renten-
anspruch verfügt werden, solange die Möglichkeit einer Eingliederung be-
steht. Die Vorinstanz hat vorliegend am 23. Dezember 2016 das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers betreffend berufliche Massnahmen ab-
gewiesen. Die entsprechende Verfügung hat dieser beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten ([C-747/2017]). Am 12. April 2017 erliess die Vo-
rinstanz eine Verfügung betreffend den Rentenanspruch des Beschwerde-
führers, obwohl das Beschwerdeverfahren C-747/2017 zu diesem Zeit-
punkt noch rechtshängig war. Da noch nicht über den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf berufliche Massnahmen und die Frage, ob eine Ein-
gliederung möglich ist, rechtskräftig entschieden worden war, durfte die Vo-
rinstanz nicht bereits über einen Rentenanspruch entscheiden. Schon aus
diesem Grund ist die Verfügung vom 12. April 2017 (act. 1 [C-2984/2017])
aufzuheben und die diesbezügliche Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderer-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 143 V 71 E. 4.1 mit
weiteren Hinweisen).
4.3 Nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss ein Ver-
waltungsakt so abgefasst sein, dass die Betroffenen ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten können (BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180
E. 1a). Dies ist nur dann möglich, wenn sich sowohl der Betroffene als auch
die Rechtsmittelinstanz ein Bild über die Tragweite des Entscheides ma-
chen können. Demnach müssen in jedem Fall die Überlegungen angeführt
werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt, wobei sie sich jedoch auf die wesentlichen Gesichts-
punkte beschränken darf. Erforderlich ist, dass sich aus der Gesamtheit
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Seite 8
der Begründung ergibt, weshalb die Behörde den Vorbringen der Partei
nicht folgen konnte (BGE 122 IV 8 E. 2c). Im Bereich der Invalidenversi-
cherung hat die Verwaltung – abgesehen von hier nicht massgeblichen
Ausnahmen (vgl. BGE 134 V 97) – das rechtliche Gehör grundsätzlich im
Vorbescheidverfahren (Art. 57a IVG) zu gewähren. Das Vorbescheidver-
fahren geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch hin-
aus, indem es Gelegenheit gibt, sich nicht nur zur Sache, sondern auch
zum vorgesehenen Endentscheid zu äussern. Das Recht, angehört zu wer-
den, ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt ungeachtet der Erfolg-
saussichten der Beschwerde in der Sache selbst in der Regel zur Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung (BGE 127 V 431 E. 3d/aa, BGE 126 I
19 E. 2d/bb). Es kommt mithin nicht darauf an, ob die Anhörung im konkre-
ten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung
ist. Bei schwerwiegender Verletzung der Gehörs- und Mitwirkungsrechte
entfällt grundsätzlich eine Heilungsmöglichkeit. Nicht geheilt werden kann
die Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge Unterlassung der Anhörung
des Versicherten durch die Verwaltung (vgl. zum Ganzen URS MÜLLER, Das
Verwaltungsverfahren in der Invalidenversicherung, Bern 2010, Rz. 1318
ff.). Nach ständiger Praxis kann eine nicht besonders schwerwiegende Ver-
letzung des rechtlichen Gehörs allerdings dann geheilt werden, wenn die
betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz
zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen
kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 126 V 130 E. 2b).
4.3.1 Der Versicherte rügt beschwerdeweise die Verletzung seines An-
spruchs auf rechtliches Gehör, weil die IV-Stelle C._______ ihm die Frist
zur Stellungnahme auf die Vorbescheide vom 24. Oktober 2016 (IV-act. 61
f.) nicht antragsgemäss verlängert habe. Die Vorinstanz nimmt zu den Vor-
würfen vernehmlassungsweise nicht Stellung, sondern verweist auf die Be-
gründungen in den angefochtenen Verfügungen, welche sich jedoch zur
geltend gemachten Verweigerung der Fristerstreckung nicht äussern. Aus
den Vorakten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 24. November
2016 ein Fristerstreckungsgesuch um 30 Tage gestellt und als Begründung
angegeben hat, er habe infolge anderweitiger Inanspruchnahme durch
zahlreiche nicht erstreckbare Fristen die Sache noch nicht bearbeiten kön-
nen (IV-act. 64). Die IV-Stelle C._______ teilte daraufhin dem Versicherten
mit Schreiben vom 28. November 2016 mit Verweis auf Art. 40 Abs. 1
ATSG mit, dass die Frist im Vorbescheidverfahren nicht verlängert werden
könne. Ausnahmsweise und ohne Präjudiz würde mit der Erstellung der
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Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abgewartet und allfällige Einwände
würden bis zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt werden.
4.3.2 Mit der Frage zur Erstreckbarkeit der Frist im Vorbescheidverfahren
hat sich das Bundesgericht einlässlich auseinandergesetzt und in BGE 143
V 71 festgehalten, dass Art. 73ter Abs. 1 IVV (in Kraft seit 1. Juli 2006), der
Ausführungsnorm zu Art. 57a Abs. 1 IVG, eine Frist von 30 Tagen zur Stel-
lungnahme zum Vorbescheid statuiert sei (E. 4.3.2). Diese sei als behörd-
liche Frist zu verstehen, welche aus hinreichenden Gründen erstreckt wer-
den könne (E. 4.3.5). Demnach war das vom Rechtsvertreter am 24. No-
vember 2016 eingereichte Fristerstreckungsgesuch – entgegen den im
Schreiben vom 28. November 2016 gemachten Ausführungen der IV-Stelle
C._______ – nicht allein deshalb abzuweisen, weil die Frist nicht hätte er-
streckt werden können.
4.4 Es ist somit die Frage zu klären, ob im zu beurteilenden Fall ein hinrei-
chender Grund vorlag, wonach die IV-Stelle C._______ gehalten gewesen
wäre, eine Fristerstreckung zu gewähren.
4.4.1 Vorliegend hat die IV-Stelle C._______ – wie bereits erwähnt – zuerst
am 28. November 2016 die Möglichkeit einer Fristerstreckung verneint und
lediglich darauf hingewiesen, bis zum 4. Dezember 2016 mit der Erstellung
der Verfügung abzuwarten und bis dahin eventuelle Eingaben des Rechts-
vertreters zu berücksichtigen (IV-act. 65). Nachdem der Rechtsvertreter
gegen ihr Schreiben vom 28. November 2016 mit Verweis auf die Recht-
sprechung des Sozialversicherungsgerichts D._______ und der Möglich-
keit der Fristerstreckung opponiert hatte, brachte sie am 15. Dezember
2016 vor, an die kantonale Rechtsprechung nicht gebunden zu sein (IV-
act. 73). Im Schreiben vom 19. Januar 2017 (IV-act. 77) verneinte sie
schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs infolge einer verwei-
gerten Fristerstreckung, da einer solchen mit Schreiben vom 28. Novem-
ber 2016 bis 4. Dezember 2016 zugestimmt worden sei. Sie nahm – nun
in Kenntnis der bundesgerichtlichen Rechtsprechung – ihre zuerst ge-
machte Begründung, dass die Frist nicht verlängert werden könne, zurück
und führte neu aus, es liege unter den gegebenen Umständen kein Grund
für eine Fristerstreckung vor. Das Aktendossier habe dem Rechtsvertreter
bereits am 6. Oktober 2016 vorgelegen. Er habe bis zum Erlass der ersten
Verfügung (berufliche Massnahmen) am 23. Dezember 2016 Zeit gehabt,
seine Einwände zu formulieren und am 5. Dezember sowie am 18. Januar
2017 nochmalige Einwände gegen die Ablehnung der Fristerstreckung
auszuarbeiten. Es stelle sich auch die Frage, inwiefern das Beharren auf
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Seite 10
einer formellen Fristerstreckung ohne Nutzung der immerhin neun Wochen
dauernden faktischen Gelegenheit zur Einreichung eines Einwandschrei-
bens, einem schutzwürdigen Interesse entspreche.
4.4.2 Aus dem Einräumen der IV-Stelle C._______, mit der Erstellung der
Verfügung bis zum 4. Dezember 2016 abzuwarten, kann keine Gutheis-
sung des Fristerstreckungsgesuchs abgeleitet werden. Zum einen hat die
IV-Stelle C._______ den Antrag des Beschwerdeführer auf eine Fristerstre-
ckung um 30 Tage mit dem Verweis, die Frist sei nicht erstreckbar, sinnge-
mäss abgewiesen; zum anderen hat sie dem Beschwerdeführer lediglich
maximal vier Arbeitstage – nämlich vom 29. November bis 2. Dezember
2016 – zugestanden, um seine Eingaben einzureichen. Die Ausführungen
der IV-Stelle C._______, der Beschwerdeführer habe faktisch genügend
Zeit gehabt, entsprechende Eingaben auszuarbeiten, kann ebenfalls nicht
gehört werden. Schliesslich hat der Rechtsvertreter als Argument für die im
Übrigen erstmalig beantragte Erstreckung eine Arbeitsüberlastung ange-
geben und so sein Gesuch hinreichend begründet. Er konnte sich ausser-
dem bislang weder zur Frage der Abweisung der berufliche Massnahmen,
noch zur Gewährung der befristeten Rente einlässlich äussern und so sei-
nen Anspruch auf rechtliches Gehör nicht wahrnehmen. Die IV-Stelle
C._______ hat mit ihrem Vorgehen eine schwerwiegende Gehörsverlet-
zung begangen (vgl. E. 4.2). Bei einer solchen ist von einer Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz nur dann abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse des Beschwerdefüh-
rers an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2, 126 V 130 E. 2b; SVR 2013 IV Nr. 26
S. 76 E. 4.2). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben, denn
der Beschwerdeführer liess explizit die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügungen vom 23. Dezember 2016 und 12. April 2017 zufolge einer
schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
beantragen. Es lag ihm somit mehr an einem formell richtigen Verfahren
als an einer beförderlichen Verfahrenserledigung (vgl. BGE 119 V 218). In-
sofern ist die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügungen trotz
der damit verbundenen Verzögerung mit dem Interesse des Beschwerde-
führers zu vereinbaren (zum gegenteiligen Fall vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2;
SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). Bei diesem Ergebnis ist auf die vorsorg-
lich gestellten Anträge nicht weiter einzugehen.
5.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen sind die Beschwerden vom
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Seite 11
2. Februar 2017 (act. 1 [C-747/2017]) und 23. Mai 2017 (act. 1 [C-
2984/2017]) gutzuheissen und die angefochtenen Verfügungen vom
23. Dezember 2016 und 23. Mai 2017 aufzuheben. Die Sache ist an die
Vorinstanz zur Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfah-
rens unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen
Verfügung zurückzuweisen (vgl. dazu E. 4.1).
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Eine Rück-
weisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei
(BGE 132 V 215 E. 6), sodass dem Beschwerdeführer keine Kosten auf-
zuerlegen sind. Ihm sind die geleisteten Verfahrenskostenvorschüsse von
Fr. 1‘400.– nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss
Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung zu Lasten der Vorinstanz. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist
die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2
VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen
und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der
Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens ist eine Partei-
entschädigung von Fr. 3‘000.- gerechtfertigt.
(Dispositiv: nächste Seite)
C-747/2017, C-2984/2017
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C-747/2017 und C-2984/2017 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde vom 2. Februar 2017 gegen die Verfügung vom 23. De-
zember 2016 (Verfahren C-747/2017) wird gutgeheissen und die angefoch-
tene Verfügung wird aufgehoben. Die Sache wird an die Vorinstanz zur
Durchführung eines rechtskonformen Verwaltungsverfahrens unter Ge-
währung des rechtlichen Gehörs und zum Erlass einer neuen Verfügung
zurückgewiesen.
3.
Die Beschwerde vom 23. Mai 2017 gegen die Verfügung vom 12. April
2017 (Verfahren C-2984/2017) wird gutgeheissen und die angefochtene
Verfügung wird aufgehoben.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wer-
den die von ihm geleisteten Kostenvorschüsse von Fr. 1‘400.- nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu nennendes
Konto zurückerstattet.
5.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 3‘000.- zugesprochen, die nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils von der Vorinstanz zu leisten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-747/2017, C-2984/2017
Seite 13
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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