Abtei lung II I
C-7472/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . A p r i l 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration BFM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung für X._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7472/2007
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2007 beantragte der 1976 geborene X._______,
Staatsangehöriger des Kosovo, bei der Schweizerischen Vertretung in
Pristina ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei
seinem im Kanton Aargau lebenden Bruder Y._______. Nach formloser
Verweigerung übermittelte die Vertretung dieses Gesuch zum
Entscheid an die Vorinstanz.
B.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau Abklärungen zum
beabsichtigten Besuchsaufenthalt vorgenommen und an das BFM wei-
tergeleitet hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch von
X._______ mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 ab. Sie begründete
ihre Ablehnung damit, dass die Erteilung einer Einreisebewilligung
unter anderem dann zu verweigern sei, wenn die anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise der gesuchstellenden Person nicht gesi-
chert erscheine, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herr-
schenden politischen Lage, der sozioökonomischen Verhältnisse oder
aufgrund ihrer persönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen
gemachte Erfahrung zeige, würden insbesondere Touristen- oder Be-
suchervisa immer wieder von Personen, welche sich eigentlich dauer-
haft hier niederlassen möchten, missbraucht. Der Gesuchsteller stam-
me immerhin aus einer Region, aus welcher der Zuwanderungsdruck
nach wie vor stark anhalte. Ihm oblägen dort auch keine zwingenden
beruflichen Verpflichtungen, welche gegebenenfalls Gewähr für eine
fristgerechte Rückkehr bieten könnten.
C.
Gegen diese Verfügung erhob Y._______ am 5. November 2007 Be-
schwerde mit dem Begehren um Erteilung der beantragten Einreise-
bewilligung. Er macht geltend, der Kosovo sei auf dem besten Wege
zu wirtschaftlicher Stabilität, so dass sein Bruder nicht vorhabe, sich in
der Schweiz niederzulassen. Er übersende seinem Bruder monatlich
200 Euro, was – trotz dessen Arbeitslosigkeit – für den Lebens-
unterhalt mehr als genügend sei. Zudem bestehe unter seinen im
Kosovo lebenden Familienangehörigen ein starker Zusammenhalt und
gegenseitige finanzielle Unterstützung. Seinem Bruder Bislim gehe es
nur darum, die Schweiz kennenzulernen und dabei auch die hier
lebenden vielen Verwandten zu besuchen. Ein Missbrauch des Visums
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sei für ihn aber völlig ausgeschlossen, da er seine Familie – ins-
besondere Ehefrau und zwei Kinder – nicht im Heimatland zurück-
lassen werde. Er selbst, der Gastgeber, habe einen guten Leumund,
den er nicht aufs Spiel setzen wolle, und könne daher auch die frist-
gerechte Rückkehr seines Gastes garantieren.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Dezember 2007 spricht sich die Vorin-
stanz unter Erläuterung der bereits genannten Gründe für die Abwei-
sung der Beschwerde aus und fügt an, dass auch die Zusicherungen
des Gastgebers nichts an der vorgenommenen Risikoeinschätzung
ändern könnten.
E.
Der Beschwerdeführer hat auf eine weitere Stellungnahme verzichtet.
F.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Ein-
reisebewilligung, welche vom Bundesverwaltungsgericht endgültig
beurteilt werden (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
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1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen Staa-
ten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Auslän-
dern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Am 1. Januar 2008 sind das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie die
dazu gehörigen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom
24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumsverfahren [VEV, AS
2007 5537]) in Kraft getreten. In der Volksabstimmung vom 5. Juni
2005 wurde dem Bundesbeschluss vom 17. Dezember 2004 über die
Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwi-
schen der Schweiz und der EU über die Assoziierung an Schengen
und an Dublin (SR 362) zugestimmt. Die entsprechenden Assozi-
ierungsabkommen (darunter das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäischen
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Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung
dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstands [SAA, SR 0.360.268.1]) sind sodann für die
Schweiz am 12. Dezember 2008 definitiv in Kraft getreten. Seitdem ist
die Schweiz verpflichtet, den übernommenen Schengen-Besitzstand
anzuwenden und umzusetzen, wie u.a. die Bestimmungen zur gemein-
samen Visapolitik, auf die verschiedentlich in EG-Rechtsakten verwie-
sen wird. Durch die Übernahme des Schengen-Besitzstandes wurden
im AuG entsprechende Anpassungen notwendig (vgl. u.a. Art. 2 Abs. 4
AuG, wonach die Bestimmungen über das Visumverfahren und über
die Ein- und Ausreise nur gelten, sofern das Schengen-Recht keine
abweichenden Bestimmungen enthält). Im Weiteren ist die VEV total
revidiert worden (Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise
und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204], in Kraft seit 12. Dezember
2008). Art. 57 VEV sieht vor, dass hängige Verfahren nach dem neuen,
übergeordneten (Schengen-)Recht fortgeführt werden. Das bedeutet,
dass die Schweiz ungeachtet der übergangsrechtlichen Bestimmung
von Art. 126 Abs. 1 AuG völkerrechtlich verpflichtet ist, auf Verfahren,
die am 12. Dezember 2008 hängig sind, das neue Recht anzuwenden
(zum Vorrang des internationalen Rechts: vgl. BGE 131 II 352 E. 1.3.1
[mit Hinweis auf Rechtsprechung und zitierte Doktrin], 119 V 171 E. 4;
RAINER J. SCHWEIZER, Zur Einleitung: Das Bundesverwaltungsgericht im
System der öffentlich-rechtlichen Rechtspflege des Bundes, in: Bern-
hard Ehrenzeller/Rainer J. Schweizer [Hrsg.], Das Bundesverwaltungs-
gericht: Stellung und Aufgaben, St. Gallen 2008, S. 24).
5.
5.1 Bezüglich der Einreisevoraussetzungen für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten verweist Art. 2 Abs. 1 VEV auf die Verordnung
(EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex [SGK, ABl.
L 105 vom 13.04.2006, S. 1–32]). Art. 5 Abs. 1 SGK präzisiert die Ein-
reisevoraussetzungen für Drittstaatsangehörige. Diese benötigen zur
Einreise ein oder mehrere gültige Reisedokumente und – sofern sie
der Visumspflicht unterliegen – ein gültiges Visum (Bst. a und b). Sie
müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts
belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen
(Bst. c). Im Weiteren dürfen sie nicht im Schengener Informationssys-
tem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentli-
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che Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitglied-
staats darstellen (Bst. d und e).
5.2 Die Einreisevoraussetzungen gemäss Schengener Grenzkodex
entsprechen im Wesentlichen Art. 5 Abs. 1 Bst. a–d AuG. Das in Art. 5
Abs. 1 Bst. c SGK genannte Erfordernis, Zweck und Umstände des ge-
planten Aufenthalts zu belegen, wird in Art. 5 Abs. 1 AuG nicht explizit
erwähnt. Demgegenüber verlangt Art. 5 Abs. 2 AuG, dass im Falle
eines nur vorübergehenden Aufenthalts für die gesicherte Wiederaus-
reise Gewähr zu bieten ist. Dies stellt jedoch kein zusätzliches im
nationalen Recht verankertes Erfordernis dar und steht daher nicht im
Widerspruch zum Schengener Grenzkodex. Die Angabe des vorüber-
gehenden Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtser-
klärung dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder ausreisen zu wollen.
Erfolgen widersprüchliche oder unglaubwürdige Angaben zum Aufent-
haltszweck, so kann daraus der Schluss gezogen werden, dass der je-
weilige Gesuchsteller nicht willens ist, nach Ablauf des geplanten Auf-
enthalts den Schengenraum fristgerecht zu verlassen. In diesem Sinne
äussert sich auch die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), die eine analoge Auslegung vornimmt. Die GKI
verlangt hinsichtlich des Entscheids über den Visumsantrag die Ein-
schätzung des Migrationsrisikos; es muss geprüft werden, "ob der An-
tragsteller die Absicht hat, in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten mit
Hilfe eines zu Touristik-, Studien-, Geschäfts- bzw. zu Familienbe-
suchszwecken ausgestellten Visums einzuwandern und sich dort nie-
derzulassen“ (vgl. ABl. C 326, S. 10). Die laut Art. 5 Abs. 2 SGK zur
Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks in Frage kommenden Bele-
ge werden beispielhaft in Anhang I des Schengener Grenzkodex auf-
gelistet.
5.3 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist somit festzuhalten,
dass die nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderliche Überprüfung des
Aufenthaltszwecks dieselbe Fragestellung aufwirft wie die Überprüfung
des in Art. 5 Abs. 2 AuG genannten Merkmals der gesicherten Wieder-
ausreise. Es kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des letztgenannten Merkmals angeknüpft werden.
6.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
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Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Als Staatsangehöriger des Kosovo unterliegt der Gesuch-
steller damit der Visumspflicht.
7.
Die Sicherheitslage im seit mehr als einem Jahr unabhängigen Kosovo
konnte zwar im Verlaufe der letzten Jahre weitgehend stabilisiert wer-
den; auch ist der Wiederaufbau von Administration und Infrastruktur
unter Beteiligung internationaler Organisationen und Staatengemein-
schaften in Gang gekommen. Trotzdem steht der junge Staat noch
immer vor massiven, unbewältigten wirtschaftlichen und politischen
Problemen. Dazu zählen die hohe Arbeitslosigkeit von mehr als 50%
der arbeitsfähigen Bevölkerung, die geringe Produktivität und die Ab-
hängigkeit von Auslandsüberweisungen. Wichtige Teile der Infrastruk-
tur im Kosovo wurden inzwischen erneuert oder wieder aufgebaut, ein
nachhaltiger wirtschaftlicher Aufschwung ist aber noch nicht zu ver-
zeichnen. Auch der Frieden ist noch nicht dauerhaft gesichert (Quelle:
. Stand Juni 2008, Seite besucht im März 2009). Gemäss
World Bank Brief 2007 (aktualisiert im Dezember 2008) liegt der Ar-
mutsanteil der Bevölkerung im Kosovo bei 45% (Quelle: -
, besucht im März 2009). Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Da-
bei gilt vor allem West- und Mitteleuropa und somit auch die Schweiz
als Wunschdestination. Der Trend zur Auswanderung zeigt sich erfah-
rungsgemäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von
Verwandten oder Freunden bereits ein minimales soziales Bezie-
hungsnetz im Ausland besteht. Im Fall der Schweiz führt dies ange-
sichts der restriktiven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
8.
Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
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konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellen-
den Person im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche,
gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand
durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise be-
günstigen.
9.
Der verheiratete Gesuchsteller ist 32 Jahre alt und Vater von zwei
Kindern. Dem Beschwerdevorbringen zufolge lebt er mit seiner Familie
in einem Haushalt, zu dem auch seine Mutter und der als Lehrer be-
rufstätige Bruder Urim gehören. Offensichtlich bestreiten diese Haus-
haltsmitglieder ihren Lebensunterhalt mithilfe der Geldüberweisungen
des Beschwerdeführers aus der Schweiz in Höhe von 200 Euro und
mithilfe des Einkommens des Bruders Urim in Höhe von 100 Euro. Der
Gesuchsteller selbst ist arbeitslos; zudem hat der Beschwerdeführer
erwähnt, dass in einer solchen Situation seitens des Staates keine Un-
terstützung erfolgt (vgl. den in den vorinstanzlichen Akten befindlichen
Auskunftsbogen an das kantonale Migrationsamt vom 10. Oktober
2007). Angesichts dieser Konstellation und der immer noch prekären
wirtschaftlichen Lage im Kosovo ergeben sich Zweifel, ob X._______
nach dem beabsichtigen Besuchsaufenthalt wieder fristgerecht in sein
Heimatland zurückkehren wird.
Entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers böte auch die
Existenz zurückbleibender Familienangehöriger seines Gastes keine
hinreichende Gewähr für dessen anstandslose Wiederausreise. Denn
auch wenn die meisten betroffenen Familien darunter leiden, aus-
einandergerissen zu werden, so überwiegt bei ihnen dennoch häufig
die Hoffnung, der ins europäische Ausland emigrierte Angehörige
möge zum Unterhalt der in der Heimat verbliebenen Verwandten bei-
steuern. Im Falle des Gesuchstellers wäre dies auch deshalb nicht
unwahrscheinlich, weil – wie in der Beschwerde erwähnt – „viele“
seiner Verwandten bereits in der Schweiz leben und damit bereits ein
recht grosses Beziehungsnetz zur Verfügung stünde.
10.
Vor dem geschilderten Hintergrund ist das Risiko, dass der Gesuch-
steller die Schweiz nach erfolgter Einreise nicht wieder fristgemäss
verlassen könnte, hoch einzuschätzen. An dieser Einschätzung vermö-
gen die gegenteiligen Zusicherungen des Beschwerdeführers nichts
zu ändern, da bei der Abwägung des Risikos einer nicht fristgerechten
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Wiederausreise nicht so sehr die Absichten des Gastgebers, sondern
in erster Linie das mögliche Verhalten des Gastes selbst von Bedeu-
tung ist. Nur Letzterer ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine
fristgerechte und anstandslose Wiederausreise zu bieten. Der Gast-
geber kann zwar für gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, man-
gels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit nicht aber für ein be-
stimmtes Verhalten des Gastes (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts C-3243/2007 vom 10. Juni 2008 E. 5.5).
11.
Die Vorinstanz durfte unter den gegebenen Umständen zu Recht da-
von ausgehen, die fristgerechte Wiederausreise des Gesuchstellers
sei nicht gewährleistet. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu
einer gesicherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die
Erteilung einer Einreisebewilligung – auf welche wie bereits erwähnt
ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – abzulehnen.
12.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung recht-
mässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzu-
weisen.
13.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz
- das Migrationsamt Kanton Aargau
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Versand:
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