B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7476/2014
Ur t e i l vom 2 7 . Janu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Luzia Vetterli,
diese substituiert durch Rechtsanwältin Pascale Ruckstuhl,
Rudolf & Bieri AG, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846,
6021 Emmenbrücke 1,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung (Art. 14 Abs. 2 AsylG).
C-7476/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die aus Äthiopien stammende Beschwerdeführerin (geb. 1980) reiste
am 27. August 2003 in die Schweiz ein, wo sie ein erstes Mal um Asyl er-
suchte. Mit Verfügung vom 10. Januar 2005 lehnte das Bundesamt für Mig-
ration (BFM; heute SEM) das Asylgesuch ab und wies sie unter Ansetzung
einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Auf ein dagegen erhobenes
Rechtsmittel trat die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskom-
mission (ARK) mit Urteil vom 1. April 2005 nicht ein.
A.b Mit Eingabe vom 3. Mai 2006 reichte die Beschwerdeführerin ihr zwei-
tes Asylgesuch ein. Darin machte sie hauptsächlich subjektive Nachflucht-
gründe geltend. Die Vorinstanz lehnte das Gesuch am 6. September 2006
ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Mit Urteil vom 3. Juli
2009 (E-5191/2006) wies das inzwischen für das Verfahren zuständige
Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
A.c Am 21. September 2009 stellte die Beschwerdeführerin unter Verweis
auf ihre exilpolitische Tätigkeit ein drittes Asylgesuch, welches das BFM
mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 wiederum ablehnte. Ein dagegen
eingelegtes Rechtmittel blieb ebenfalls ohne Erfolg (siehe Urteil des BVGer
E-201/2010 vom 17. Februar 2010).
A.d Zwischenzeitlich hatte die Migrationsbehörde des Kantons Luzern der
Vorinstanz am 20. November 2009 auf Anweisung des kantonalen Justiz-
und Sicherheitsdepartements ein Gesuch um Zustimmung zur Erteilung ei-
ner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG,
SR 142.31) unterbreitet. Die Vorinstanz verweigerte die Zustimmung am
25. Februar 2010. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil vom 31. Oktober 2011 ab (C-1591/2010).
A.e Mittels Wiedererwägungsgesuchs beantragte die Beschwerdeführerin
am 23. Februar 2012 die Aufhebung von Ziffer 3 und 4 der vorinstanzlichen
Verfügung vom 11. Dezember 2009 (erstinstanzliche Abweisung des drit-
ten Asylgesuches), die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Das Wieder-
erwägungsgesuch wurde vom BFM (Verfügung vom 26. Juni 2013) und auf
Beschwerde hin auch vom Bundesverwaltungsgericht (Urteil
E-4072/2013 vom 11. November 2013) abgewiesen.
C-7476/2014
Seite 3
B.
Im Anschluss an eine Befragung der Beschwerdeführerin erklärte sich das
Amt für Migration des Kantons Luzern erneut mit der Erteilung einer Auf-
enthaltsbewilligung gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG einverstanden und
übermittelte der Vorinstanz am 28. Januar 2014 einen weiteren Antrag auf
Zustimmung.
Das BFM teilte der Beschwerdeführerin am 28. Mai 2014 mit, dass erwo-
gen werde, die Zustimmung zu einer entsprechenden Aufenthaltsregelung
zu verweigern, und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Vom
Äusserungsrecht machte jene am 25. Juni 2014 Gebrauch.
C.
Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 verweigerte die Vorinstanz die vom
Kanton beantragte Zustimmung. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus,
wohl habe sich die Beschwerdeführerin inzwischen recht gut in die hiesi-
gen Verhältnisse eingelebt und sie sei sowohl sozial als auch sprachlich
gut integriert. Nach einem über zehnjährigen Aufenthalt hierzulande könne
dies jedoch allgemein erwartet werden und stelle noch keine ausserge-
wöhnliche Integration dar. Von einer erfolgreichen beruflichen Integration
könne derweil nicht ausgegangen werden, sei sie doch einzig vom Dezem-
ber 2006 bis August 2009 erwerbstätig gewesen. Die sonstigen Integrati-
onsbemühungen bewegten sich im üblichen Rahmen. Auch die Freiwilli-
geneinsätze der alleinstehenden Beschwerdeführerin, die keine familiären
Verpflichtungen zu tragen habe, seien nicht als ausserordentliche Integra-
tion einzustufen. Vor allem aber falle ins Gewicht, dass sich die Betroffene
nach Ablauf der ihr gesetzten Ausreisefrist dreimal rechtswidrig in der
Schweiz aufgehalten habe und die Ausreise im Wissen darum, nicht
zwangsweise in die Heimat ausgeschafft werden zu können, jeweils ver-
weigert habe. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung
komme ein Härtefall gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG nur für Personen in
Betracht, welche nach der Abweisung ihres Asylgesuches aus nicht selbst
verschuldeten oder nicht selbst zu verantwortenden Gründen in der
Schweiz geblieben seien. Eine solche Konstellation liege nicht vor.
Schliesslich werde nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin eine
Wiedereingliederung in Äthiopien unmöglich wäre, zumal sie den grössten
Teil ihres bisherigen Lebens dort verbracht habe und sich auf ein tragfähi-
ges soziales Beziehungsnetz (Mutter, vier Geschwister) abstützen könne.
Dass ihr bei einer Rückkehr Repressionen drohen könnten, habe man be-
reits in den abgeschlossenen Asylverfahren klar verneint. Insgesamt seien
die Lebens- und Existenzbedingungen der Beschwerdeführerin, gemessen
C-7476/2014
Seite 4
am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen, nicht in ge-
steigertem Masse in Frage gestellt.
D.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 23. Dezember 2014 beantragt die Beschwer-
deführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Ferner sei das
Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles festzustellen
und die Vorinstanz anzuweisen, der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG zuzustimmen. In formeller Hinsicht ersuchte
sie um den Erlass einer vorsorglichen Massnahme und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege. Sie lässt vorbringen, sich seit elf Jahren in
der Schweiz aufzuhalten. Sie spreche inzwischen ausserordentlich gut
Deutsch (Niveau B2), sei gesellschaftlich überdurchschnittlich gut integriert
und zeichne sich durch diverse ehrenamtliche Tätigkeiten aus. Seit sie
nicht mehr über eine Bewilligung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ver-
füge, engagiere sie sich in vielfältiger Weise in sozialen Projekten. Dadurch
habe sie es trotz Arbeitsverbot geschafft, sich regelmässig und in befriedi-
gender Weise zu betätigen, womit sie einen Grossteil ihrer Zeit verbringe.
Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich eine alleinstehende Frau in sozialer
Hinsicht noch vorbildlicher als sie integrieren könne. Dass die Beschwer-
deführerin nach wie vor Single sei, was auch damit zu tun habe, dass sie
– aufgrund der verfrüht eingetretenen Menopause – nicht in der Lage sei
ein Kind zu bekommen, dürfe ihr nicht angelastet werden. Sodann stelle
sich die Vorinstanz ohne nähere Begründung auf den Standpunkt, dass
von keiner erfolgreichen beruflichen Integration ausgegangen werden
könne. Hierzu gelte es zu bemerken, dass sie lediglich vom Dezember
2006 bis August 2009 habe arbeiten dürfen. Trotz mehrfacher Gesuche sei
ihr seither nicht erlaubt worden, weiterhin erwerbstätig zu sein. Stattdessen
habe sie sich um berufliche Weiterbildung bemüht. Das Sozialamt der
Stadt Luzern habe mit Schreiben vom 7. Februar 2014 bestätigt, dass sie
die Möglichkeit hätte, in verschiedenen Altersheimen im Raum Luzern
rasch eine Arbeit zu finden und selber für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.
Hinzu komme, dass sie an verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden
leide, sich die sozioökonomische Lage alleinstehender Frauen in Äthiopien
prekär präsentiere und sie seit Jahren keinen Kontakt zu den dort verblie-
benen Familienangehörigen mehr habe. Eine Wiedereingliederung im Hei-
matland würde sich entsprechend schwierig gestalten und wäre ihr unzu-
mutbar. Ausser wegen rechtswidrigen Aufenthalts sei sie schliesslich nie
verurteilt worden und es bestünden keine Betreibungen. Eine überdurch-
schnittlich gute Integration könne ein Verschulden im Bereich der Respek-
tierung der schweizerischen Rechtsordnung aufwiegen. Abgesehen davon
C-7476/2014
Seite 5
sei sie immer beim Amt für Migration des Kantons Luzern erschienen, wenn
man sie dazu aufgefordert habe und es sei nie versucht worden, sie mit
Zwangsmassnahmen zur Mitwirkung zu bewegen. Ihren Aufenthalt hierzu-
lande habe man behördlicherseits mithin während langer Zeit geduldet. Die
in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung,
Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) aufgezählten Integra-
tionskriterien seien somit erfüllt.
Die Beschwerdeschrift war mit verschiedenen Beweismitteln (v.a. Kursbe-
stätigungen und Referenzschreiben) ergänzt.
Mit Nachtrag vom 7. Januar 2015 legte die Parteivertreterin ein Arztzeugnis
betr. den aktuellen Gesundheitszustand ihrer Mandantin ins Recht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2015 gab das Bundesverwaltungs-
gericht dem Gesuch um Erlass von aufenthaltssichernden vorsorglichen
Massnahmen – unter Hinweis auf die jeweiligen Zuständigkeiten – nicht
statt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. März 2015 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. In Bezug auf die geltend gemachten medizi-
nischen Gründe verweist sie auf das Urteil des BVGer E-4072/2013 vom
11. November 2013.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 20. März 2015 wurde der Be-
schwerdeführerin die Vernehmlassung zur Kenntnis übersandt.
G.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Am-
tes für Migration des Kantons Luzern – wird, soweit rechtserheblich, in den
Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
C-7476/2014
Seite 6
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des
SEM, welche die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung einer Aufent-
haltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG betreffen. Das Bundesver-
waltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (vgl. Art. 1 Abs. 2
VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 BGG sowie Urteil des Bundesgerichts
2C_692/2010 vom 13. September 2010 E. 3).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz,
dem Verwaltungsgerichtsgesetz und dem Bundesgerichtsgesetz, soweit
das Asylgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Ergreifung
des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf ihre frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52
VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art.
49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfah-
ren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeit-
punkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann der Kanton mit Zustimmung der Vor-
instanz einer ihm nach dem Asylgesetz zugewiesenen Person eine Aufent-
haltsbewilligung erteilen, wenn sich die betroffene Person seit Einreichung
des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält (Bst. a),
ihr Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war (Bst. b) und wegen der
fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall
vorliegt (Bst. c). Dabei geht es nur um die Frage, ob der Kanton ermächtigt
wird, eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bzw. ein Aufenthaltsverfahren
durchzuführen. Anwendbar ist die – im Rahmen der Asylgesetzrevision
C-7476/2014
Seite 7
vom 16. Dezember 2005 per 1. Januar 2007 in Kraft getretene – Härtefall-
regelung von Art. 14 Abs. 2 AsylG sowohl auf Personen, die ein Asylver-
fahren erfolglos durchlaufen haben, als auch auf Personen, die sich noch
im Asylverfahren befinden. Sie stellt eine Ausnahme vom Grundsatz der
Ausschliesslichkeit des Asylverfahrens gemäss Art. 14 Abs. 1 AsylG dar
(PETER NIDERÖST, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Ausländerrecht, 2. Aufl.
2009, Rz. 9.35; zur Rechtsnatur dieses Verfahrens sowie zur Stellung der
betroffenen Person: BGE 137 I 128 E. 3.1.2 m.H.).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit Einleitung des ersten Asylverfah-
rens mehr als fünf Jahre ununterbrochen in der Schweiz auf, wobei ihr Auf-
enthaltsort den Behörden immer bekannt war. Die in Art. 14 Abs. 2 Bst. a
und b AsylG genannten Anforderungen sind damit erfüllt. Zu prüfen bleibt,
ob nach Massgabe von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG wegen der fortgeschrit-
tenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
4.2 Mit der zitierten Bestimmung hat der Gesetzgeber keinen eigenen Här-
tefallbegriff schaffen wollen, sondern denjenigen übernommen, der bereits
im Kontext des Ausländerrechts bestand und durch die bundesgerichtliche
Rechtsprechung zu Art. 13 Bst. f der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden
Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Aus-
länder (Begrenzungsverordnung, BVO, AS 1986 1791) konkretisiert wurde
(vgl. dazu eingehend BVGE 2009/40 E. 5 m.H.). In Anlehnung an diese
Rechtsprechung hat der Verordnungsgeber in Art. 31 Abs. 1 VZAE eine
entsprechende Kriterienliste aufgestellt, die sich sowohl auf Art. 14 Abs. 2
AsylG als auch auf den Anwendungsbereich des Ausländergesetzes (AuG,
SR 142.20) bezieht (Art. 30 Abs. 1 Bst. b, Art. 50 Abs. 1 Bst. b und Art. 84
Abs. 5 AuG). Im Einzelnen werden folgende Kriterien genannt: die Integra-
tion (Bst. a), die Respektierung der Rechtsordnung (Bst. b), die Familien-
verhältnisse (Bst. c), die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teil-
habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Bst. d), die Dauer
der Anwesenheit (Bst. e), der Gesundheitszustand (Bst. f) und die Möglich-
keit für eine Wiedereingliederung im Herkunftsland (Bst. g).
4.3 Im Hinblick auf die Rechtsprechung zum ausländerrechtlichen Härte-
fallbegriff darf auch im Anwendungsbereich des Asylgesetzes ein schwer-
wiegender persönlicher Härtefall nicht leichthin angenommen werden. Er-
forderlich ist, dass sich die ausländische Person in einer persönlichen Not-
lage befindet, was bedeutet, dass ihre Lebens- und Existenzbedingungen,
gemessen am durchschnittlichen Schicksal von ausländischen Personen,
C-7476/2014
Seite 8
in gesteigertem Mass in Frage gestellt sind bzw. die Verweigerung einer
Aufenthaltsbewilligung für sie mit schweren Nachteilen verbunden wäre.
Die diesbezüglich in Art. 31 Abs. 1 VZAE formulierten Kriterien stellen we-
der einen abschliessenden Katalog dar noch müssen sie kumulativ erfüllt
sein (vgl. BVGE 2009/40 E. 6.2).
4.4 Die Anerkennung als Härtefall setzt nicht zwingend voraus, dass die
Anwesenheit in der Schweiz das einzige Mittel zur Verhinderung einer per-
sönlichen Notlage darstellt. Es genügt indessen auch nicht, wenn sich die
ausländische Person während längerer Zeit in der Schweiz aufgehalten,
sich in sozialer und beruflicher Hinsicht gut integriert und sich nichts hat
zuschulden kommen lassen (vgl. VUILLE/SCHENK, L'article 14 alinéa 2 de
la loi sur l'asile et la notion d'intégration, in: L'intégration des étrangers à
l'épreuve du droit suisse, 2012, S. 121 f.). Vielmehr bedarf es einer so en-
gen Beziehung zur Schweiz, dass es ihr nicht zugemutet werden kann, im
Ausland, insbesondere in ihrem Heimatland, zu leben. Berufliche, freund-
schaftliche und nachbarschaftliche Beziehungen, welche die betroffene
Person während ihres Aufenthalts in der Schweiz knüpfen konnte, genügen
dieser Anforderung gewöhnlich nicht (BGE 130 II 39 E. 3; BVGE 2009/40
E. 6.2). Immerhin werden bei einem sehr langen Aufenthalt weniger hohe
Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände, wie etwa eine
überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren, gestellt, welche
die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen las-
sen (Urteil des BVGer C-1547/2010 vom 29. April 2013 E. 5.2 m.H.). Laut
einem Urteil des Bundesgerichts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit
zehn Jahren in der Schweiz aufhält und dessen Asylverfahren immer noch
nicht abgeschlossen ist, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegen-
den persönlichen Härtefalls auszugehen, sofern dieser finanziell unabhän-
gig, sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhal-
ten hat. Im Weiteren darf die Dauer seines Aufenthaltes nicht absichtlich
durch das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der
Verzögerung verlängert worden sein (BGE 124 II 110 E. 3).
4.5 Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprüfung grundsätz-
lich nicht berücksichtigt. In solchen Fällen hat die Behörde jedoch zu prü-
fen, ob sich die betroffene Person aus anderen Gründen in einer schwer-
wiegenden persönlichen Notlage befindet. Dazu ist auf ihre familiären Be-
ziehungen in der Schweiz und in ihrem Heimatland sowie auf ihre gesund-
heitliche und berufliche Situation, ihre soziale Integration sowie die weite-
ren Umstände des Einzelfalles abzustellen. In diesem Zusammenhang ist
C-7476/2014
Seite 9
auch das Verhalten der Behörden – beispielsweise ein nachlässiger Weg-
weisungsvollzug – zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 II 39 E. 3 m.H.).
4.6 Die ausländerrechtliche Zulassung gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG ver-
folgt nicht das Ziel, eine ausländische Person gegen die Folgen eines Krie-
ges oder des Missbrauchs staatlicher Gewalt zu schützen. Entsprechende
Vorbringen betreffen einerseits die Frage der Asylgewährung, andererseits
sind sie für die Beurteilung der Vollziehbarkeit einer verfügten Wegweisung
von Bedeutung (vgl. Art. 83 AuG). Im Zusammenhang mit dem schwerwie-
genden persönlichen Härtefall sind ausschliesslich humanitäre Gesichts-
punkte ausschlaggebend, wobei der Schwerpunkt auf der Verankerung in
der Schweiz liegt. Im Rahmen einer Gesamtschau sind jedoch seit jeher
auch der Gesundheitszustand einer Person sowie die Möglichkeiten einer
Wiedereingliederung im Herkunftsland mit zu berücksichtigen; diese von
der Rechtsprechung entwickelten Kriterien sind heute in Art. 31 Abs. 1 Bst.
f und g VZAE positivrechtlich verankert. Ihre Prüfung kann nicht losgelöst
von den persönlichen, familiären und ökonomischen Schwierigkeiten erfol-
gen, denen eine ausländische Person in ihrem Heimatland ausgesetzt
wäre (BGE 123 II 125 E. 3). Daraus ergibt sich eine gewisse Überschnei-
dung von Gründen, die den Wegweisungsvollzug betreffen, und solchen,
die einen Härtefall (mit) begründen können. Dies gilt es in Kauf zu nehmen
(vgl. Urteil des BVGer
C-2766/2012 vom 26. März 2014 E. 5.4 m.H.).
5.
5.1 Die Vorinstanz ist nach einer Gesamtwürdigung der in Art. 14 Abs. 2
Bst. c AsylG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 VZAE aufgeführten Kriterien zum Ergeb-
nis gelangt, dass bei der Beschwerdeführerin, trotz einiger dafür sprechen-
der Indizien, keine schwerwiegende persönliche Härte vorliege.
5.2 Die Frage, ob im Falle der Beschwerdeführerin von einer Integration –
Kriterium gemäss Art. 31 Abs. 1 Bst. a VZAE – gesprochen werden kann,
ist zweifelsohne zu bejahen. Bereits die Vorinstanz hat ihr in der angefoch-
tenen Verfügung zugutegehalten, sprachlich und sozial gut integriert zu
sein. Zum Beweis einer aussergewöhnlichen Integration wurden im Rah-
men der Ausübung des rechtlichen Gehörs sowie auf Beschwerdeebene
verschiedene Kursbestätigungen und Referenzschreiben eingereicht. Was
die sprachlichen Belange betrifft, so verfügt die Beschwerdeführerin ge-
mäss den entsprechenden Kursunterlagen (worunter ein am 18. Februar
2014 ausgestelltes Zertifikat Deutsch B1) in der Tat über gute bis sehr gute
C-7476/2014
Seite 10
Deutschkenntnisse. Ab dem Frühjahr 2014 hat sie weitere Deutsch-Inten-
sivkurse auf dem abgeschlossenen Niveau B2 des gemeinsamen europä-
ischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates besucht. Ihre
sprachliche Kompetenz lässt mit dem nunmehr erreichten Niveau kaum
mehr Wünsche offen. Auch in den Referenzschreiben werden ihre Sprach-
fertigkeiten wiederholt gelobt. Im Vergleich dazu setzt Art. 62 Abs. 1 Bst. b
VZAE für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wegen er-
folgreicher Integration ein sprachliches Referenzniveau von lediglich A2
voraus (siehe beispielsweise Urteil des BVGer C-258/2010 vom 2. Novem-
ber 2012 E. 9.3 m.H.).
5.3 Aber nicht nur die sprachliche, sondern auch die soziale Integration ist
beachtlich. So wies die kantonale Migrationsbehörde in ihrer Überweisung
vom 28. Januar 2014 zu Handen der Vorinstanz darauf hin, dass die Be-
schwerdeführerin in einem Quartiertreffpunkt engagiert sei, sich regelmäs-
sig mit Leuten aus der Schweiz und solchen aus anderen Kulturen austau-
sche und hierzulande offensichtlich gut verankert sei. Ihr Integra-tionswille
und das Vorhandensein eines breiter gefächerten Bekanntenkreises finden
in den vorinstanzlichen Akten sowie den Beschwerdebeilagen ihren Nie-
derschlag. Die Referenzschreiben (in diesem Zustimmungsverfahren de-
ren sieben von Privatpersonen), welche der Beschwerdeführerin – nebst
Kontaktfreude und vielfältigen Interessen – Charaktereigenschaften wie
Hilfsbereitschaft, Freundlichkeit, Zuverlässigkeit, Korrektheit oder Offen-
heit attestieren, sprechen für sich. Die fraglichen Bezeugungen erscheinen
glaubhaft, zumal sie keineswegs stereotyp abgefasst sind und auf mehr als
oberflächliche Begegnungen schliessen lassen. Einzelne dieser Referen-
zen deuten vielmehr auf freundschaftliche Beziehungen hin. Da sich die
Betroffene – in Form von Freiwilligenarbeit – zudem durch soziales Enga-
gement ausgezeichnet hat und sie nach wie vor in verschiedene Projekte
eingebunden ist (vgl. hierzu eingehender E. 5.6.1 und 5.6.2 weiter hinten),
setzen sich die Verantwortlichen derjenigen Institutionen, in welchen sie
sich in diesem Zusammenhang nützlich gemacht hat, ebenfalls für sie ein.
Aktenkundig sind sechs Referenzen, die sich von ihrer Aussagekraft her
mit den obgenannten Äusserungen von Freunden und Bekannten verglei-
chen lassen. Sie bringen mit zum Ausdruck, wie sehr sich die Beschwer-
deführerin hierzulande eingelebt und den hiesigen kulturellen und gesell-
schaftlichen Gepflogenheiten angepasst hat. Insoweit kann mittlerweile
von einer erfolgreichen, wenn nicht überdurchschnittlichen Integration aus-
gegangen werden, welche die Annahme eines persönlichen Härtefalles
grundsätzlich zu rechtfertigen vermag.
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Seite 11
5.4 Art. 31 Abs. 1 Bst b VZAE nennt als weiteres Kriterium die Respektie-
rung der Rechtsordnung. Die Beschwerdeführerin wurde wegen illegalen
Aufenthalts mehrere Male strafrechtlich zur Verantwortung gezogen. Weil
ihr diesbezügliches Verhalten eng mit der Verletzung der Mitwirkungspflicht
in Bezug auf die Ausreise und damit der anrechenbaren Aufenthaltsdauer
zusammenhängt, ist darauf an anderer Stelle näher einzugehen (siehe
E. 5.7.1 – 5.7.3 hiernach). Unmittelbar zu ihren Gunsten oder Ungunsten
wirkt sich dieser Aspekt unter den konkreten Begebenheiten ohnehin nicht
aus, da er zusammen mit den übrigen Kriterien von Art. 31 Abs. 1 VZAE
gewürdigt werden muss.
5.5 Das in Art. 31 Abs. 1 Bst. c VZAE genannte Kriterium der familiären
Verhältnisse ist für die im vorliegenden Fall zur Frage stehende Härtefall-
regelung nicht ausschlaggebend. Die Beschwerdeführerin ist alleinstehend
und hat in der Schweiz keine Angehörigen.
5.6
5.6.1 Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse sowie des Willens zur Teil-
habe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung (Art. 31 Abs. 1 Bst.
d VZAE) greift der vorinstanzliche Einwand der nicht erfolgreichen berufli-
chen Integration zu kurz. Wohl trifft zu, dass die Beschwerdeführerin einzig
vom Dezember 2006 bis August 2009, als Küchenhilfe in einem Senioren-
zentrum, einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Dies erscheint aber in-
soweit entschuldbar, als sie seit der rechtskräftigen Ablehnung des zweiten
Asylgesuches im Sommer 2009 einem Arbeitsverbot untersteht und gar
nicht mehr arbeiten darf (vgl. etwa das Arbeitszeugnis des Altersheimes
vom 5. August 2009 [Beschwerdebeilage 10], wonach man die betreffende
Angestellte andernfalls gerne weiterbeschäftigt hätte). Diesem Umstand
gilt es Rechnung zu tragen (so explizit Art. 31 Abs. 5 VZAE). Immerhin geht
aus einem Zwischenzeugnis vom 27. Februar 2009 hervor, dass der Ar-
beitgeber mit ihren Leistungen damals sehr zufrieden war. Auch die Emp-
fehlungsschreiben des Leiters des Alterszentrums vom 30. Juli 2010 und
eines früheren direkten Vorgesetzten attestieren ihr, eine motivierte, selb-
ständig arbeitende, verantwortungsbewusste, aufgestellte und liebenswür-
dige Arbeitnehmerin gewesen zu sein. In letzterem Schreiben ist sogar da-
von die Rede, dass die Stelle während rund eines Jahres nicht besetzt
wurde, dies in der Hoffnung, die Beschwerdeführerin würde zurückkehren
(siehe Beilagen zur Replik im Verfahren C-1591/2010).
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Seite 12
5.6.2 Positiv zu werten sind sodann die ernsthaften Anstrengungen der Be-
schwerdeführerin um berufliche Weiterbildung und Integration in das hie-
sige Wirtschaftsleben. Bereits im Jahre 2004 hatte sie während sieben Mo-
naten einen Gesundheits- und Krankenpflegekurs des Schweizerischen
Roten Kreuzes (SRK) absolviert, was insofern von Belang ist, als diese
Integrationsbemühungen noch vor dem ersten negativen Asylentscheid
einsetzten. Im Jahre 2006 folgten zwei Informatikkurse (ein Grundkurs und
ein solcher für Fortgeschrittene). Hinzu kommen mehrere Deutschkurse
(siehe E. 5.2 weiter vorne) und ein Samariterkurs. Besondere Erwähnung
verdienen ihre Freiwilligeneinsätze. Im Zentrum standen und stehen die
regelmässigen Tätigkeiten im Quartiertreffpunkt X.______. Sie sind in ei-
nem vom 17. Juni 2014 datierenden Nachweis für freiwilliges und ehren-
amtliches Engagement aufgelistet und umfassen namentlich das Aushel-
fen beim Kinderhüten und bei der Sprachförderung von Migrantenkindern
(jeweils dienstags), bei der Kinderanimation (jeden Mittwoch), bei der Be-
treuung der Kinder von Besucherinnen des Integrationsangebots "Café
Y._____" (alle zwei Wochen) und die Mithilfe bei der Organisation und
Durchführung diverser Veranstaltungen. Ebenfalls dokumentiert sind Eins-
ätze für die Stadt Luzern als Kinderbetreuerin und Vorleserin, Letzteres tut
sie in den zwei Sprachen Deutsch und Amharisch (vgl. Bestätigung der
Integrationsbeauftragten der Stadt Luzern vom 12. Juni 2014). Ausgehol-
fen hat sie ferner beim Projekt "Zusammenleben Z._____" in einem ande-
ren Luzerner Quartier, bei der Organisation "Ko-Libri" (als bilinguale Vorle-
serin) und bei der Behindertenorganisation "Insieme". In diesem Jahr
möchte sie zusätzlich an interkulturellen Abendveranstaltungen des
Schweizerischen Arbeiterhilfswerks (SAH) teilnehmen. Gemäss einer ent-
sprechenden Veranstaltungsankündigung war sie an einem dieser Anlässe
sogar als Gastgeberin vorgesehen (siehe Beschwerdebeilage 7).
Diese Ausführungen erhellen, dass die Freiwilligeneinsätze entgegen der
Vorinstanz über ein "löbliches Engagement" hinausgehen. Damit ist hinrei-
chend dargetan, dass die Beschwerdeführerin aufrichtiges Interesse an ei-
ner Beschäftigung zeigt und echten Willen zum Erwerb von Bildung bekun-
det. Aufgrund ihres beruflichen Werdeganges in Äthiopien (zwölf Jahre
Schule, Mitarbeit als Kleiderverkäuferin im Geschäft ihres Vaters) und der
hierzulande erworbenen Fähigkeiten ist davon auszugehen, dass sie rasch
einen bezahlten Job finden würde. Nicht nur die Betroffene, sondern auch
die Sozialdienste der Stadt Luzern sind überzeugt, dass sie in verschiede-
nen Altersheimen im Raum Luzern die Möglichkeit hätte, innert kurzer Zeit
wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und selber für ihren Lebensun-
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terhalt aufzukommen (vgl. Schreiben der Sozialen Dienste der Stadt Lu-
zern vom 7. Februar 2014). Mittelfristig kämen – nicht zuletzt dank ihrer
Sprachkenntnisse – weitere Betätigungsfelder mit qualifizierteren Arbeiten
in Betracht, zu denken wäre beispielsweise an den Bereich der (interkultu-
rellen) Kinderbetreuung. Auch unter dem Blick-winkel von Art. 31 Abs. 1
Bst. d VZAE spricht dies für eine ausgesprochen gute Verankerung in der
Schweiz.
5.7 Einer differenzierteren Betrachtung bedarf die Dauer der Anwesenheit
in der Schweiz (Art. 31 Abs. 1 Bst. e VZAE) als weiterem Aspekt bei der
Beurteilung, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt.
5.7.1 Die Beschwerdeführerin hält sich seit etwas mehr als zwölf Jahren in
der Schweiz auf. Rechtswidrige Aufenthalte werden bei der Härtefallprü-
fung allerdings nicht berücksichtigt (vgl. E. 4.5). Im vorliegenden Fall kön-
nen die Anwesenheiten während der drei Asylverfahren bis und mit der je-
weiligen Ausreisefrist angerechnet werden (siehe beispielsweise Urteil des
BVGer C-1547/2010 vom 29. April 2013 E. 6.6). Konkret umfasst dies die
Zeitspannen vom 27. August 2003 bis 2. Juni 2005 (1. Asylverfahren), vom
3. Mai 2006 bis 5. August 2009 (2. Asylverfahren) und vom 22. September
2009 bis 22. März 2010 (3. Asylverfahren). Mitzuberücksichtigen sind fer-
ner die Anwesenheiten im ersten, das dritte Asylverfahren teilweise über-
lagernde Zustimmungsverfahren (vom 20. November 2009 bzw. 23. März
2010 bis 31. Oktober 2011), im Wiedererwägungsverfahren betr. Wegwei-
sung und Wegweisungsvollzug (23. Februar 2012 bis 11. November 2013)
sowie im vorliegenden zweiten Zustimmungsverfahren (28. Januar 2014
bis heute). Anders verhält es sich mit den Zeitspannen zwischen den ein-
zelnen Verfahren, in denen der Beschwerdeführerin der Aufenthalt hierzu-
lande nicht explizit erlaubt war, sondern behördlicherseits bloss geduldet
wurde. Insgesamt kann somit eine Aufenthaltsdauer von zehn Jahren und
zehn Monaten angerechnet werden.
5.7.2 Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz beläuft sich
auf eine Aufenthaltsdauer, die – in Anlehnung an die Praxis betreffend Per-
sonen mit hängigem Asylverfahren (ab zehn Jahren, vgl. BGE 124 II 110
E. 3) – zu einer Härtefallregelung führen kann, vorausgesetzt dass sich die
ausländische Person tadellos verhalten hat, finanziell unabhängig sowie
sozial und beruflich allgemein gut integriert ist und ihr langer Aufenthalt
nicht auf rechtsmissbräuchliche Weise erreicht wurde (vgl. auch
VUILLE/SCHENK, a.a.O., S. 122). In diesem Zusammenhang stellt sich die
Frage, ob die bisherige Anwesenheitsdauer es angesichts des Verhaltens
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der Beschwerdeführerin zu rechtfertigen vermag, die Anforderungen an die
Dringlichkeit der Notlage herabzusetzen (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.2.2 in
fine).
5.7.3 Auf der einen Seite steht fest, dass die Beschwerdeführerin mehr-
mals Ausreisefristen missachtete, was in den Jahren 2005, 2006 und 2009
zu strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat. Ebenso muss sie sich den
Vorwurf gefallen lassen, Mitwirkungspflichten verletzt zu haben. Wohl hat
sie den Aufforderungen der kantonalen Migrationsbehörde stets Folge ge-
leistet und ist dort jeweils persönlich erschienen, bei der Papierbeschaffung
als solcher hat sie sich aber passiv bis unkooperativ verhalten (Nichter-
scheinen vor der Vorinstanz am 24. Februar 2006, darüber hinaus Schaf-
fen von Nachfluchtgründen durch Teilnahme an einer Demonstra-tion vor
dem Sitz des Flüchtlingshochkommissariats der Vereinten Nationen [UN-
HCR] in Genf im Frühjahr 2006) und die Ausreise dadurch teilweise hin-
ausgezögert. Andererseits hängt die heute relativ lange Aufenthaltsdauer
zumindest ab der Phase nach Einleitung des zweiten Asylverfahrens (als
vom Mai 2006 an) ebenso mit anderen Faktoren zusammen. So haben sich
die kantonalen Behörden – anfänglich vor allem das Justiz- und Sicher-
heitsdepartement des Kantons Luzern (siehe dessen Anweisung vom
6. November 2009 [act. 297 der Akten der kantonalen Migrationsbehörde]),
später auch das Amt für Migration des Kantons Luzern – für den Verbleib
der Beschwerdeführerin eingesetzt. Begründet wurde dies mit der erfolg-
reichen Integration, ihren freiwilligen Engagements und den guten Sprach-
kenntnissen. Zu vergegenwärtigen gilt es sich überdies, dass das zweite
Asylverfahren immerhin drei Jahre und drei Monate dauerte, was die Be-
troffene nicht zu verantworten hat. Kommt hinzu, dass es sich nicht um
aussichtslose Verfahren gehandelt hat und sie mit einer Ausnahme (Nicht-
eintreten im ersten Asylbeschwerdeverfahren wegen nicht geleistetem
Kostenvorschuss) in einer materiellen Beurteilung mündeten. Noch im
Rechtsmittelverfahren betreffend Vollzug der Wegweisung (E-4072/2013)
wurde ihr im Juli 2013 die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) gewährt. Angesichts dessen und in Kenntnis der sonstigen für die
Beurteilung zentralen Elemente (das genannte Vorkommnis in Genf als
Hauptvorwurf liegt über neun Jahre zurück; ausserhalb des fraglichen Be-
reiches ansonsten in jeder Beziehung tadelloses Verhalten, siehe E. 5.2
und 5.3 hiervor) gilt es die Bedeutung des Aspektes der verletzten Mitwir-
kungspflichten im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu relativieren. Inso-
fern dürfen als Folge des längeren Aufenthalts weniger hohe Anforderun-
gen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa eine überdurch-
schnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt werden, welche die
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Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erscheinen lassen
(vgl. Urteil des BVGer C-907/2012 vom 20. November 2013 E. 7.5 in fine).
5.8 Zum Kriterium des Gesundheitszustandes (Art. 31 Abs. 1 Bst. f VZAE)
gibt es im vorliegenden Fall hingegen keine Anhaltspunkte für eine Härte-
fallsituation der Beschwerdeführerin. Dass ihr eine Rückkehr nach Äthio-
pien ungeachtet der geltend gemachten medizinischen Gründe zumutbar
wäre, hat das Bundesverwaltungsgericht im mehrfach zitierten Verfahren
E-4072/2013 bejaht. Auch Gründe, die eine Wiedereingliederung in ihr Hei-
matland in Frage stellen könnten, sind – wie verschiedentlich gerichtlich
bestätigt – keine ersichtlich (Art. 31 Abs. 1 Bst. g VZAE). Dessen ungeach-
tet würde die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihr Heimatland
schwierige ökonomische Verhältnisse vorfinden und ihre Situation als al-
leinstehende Frau, welche darüber hinaus nicht über Erspartes verfügt,
den Wiederaufbau einer sicheren Existenz zusätzlich erschweren (zur
schlechten sozioökonomischen Situation alleinstehender Frauen in Äthio-
pien siehe BVGE 2011/25 E. 8.5 oder E-4072/2013 E. 5.4.5). Inwieweit die
Beschwerdeführerin den Kontakt zu ihrer Familie wirklich abgebrochen hat
(die kantonale Migrationsbehörde erachtet dies als glaubhaft, die Vo-
rinstanz und das Bundesverwaltungsgericht waren in den vorangehenden
Verfahren anderer Auffassung), sei dahingestellt. Soweit aus den Akten
hervorgeht, ist sie während ihres zwölfjährigen hiesigen Aufenthalts jeden-
falls nie in die Heimat zurückgekehrt, was ein weiteres Erschwernis bei der
Reintegration bedeutete. Für die Annahme einer persönlichen Notlage ge-
nügte dies für sich genommen zwar nicht. Bei der Härtefallprüfung steht
indes vor allem die Frage im Vordergrund, ob die Verankerung in der
Schweiz die Wiedereingliederung im Heimatland erschweren würde. Eine
solche Verankerung ist auf Seiten der Beschwerdeführerin nach dem bis-
her Gesagten zu bejahen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung zum Schluss, dass vorliegend ein schwerwiegender persönlicher
Härtefall im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG anzunehmen ist. Beson-
deres Gewicht beigemessen wird hierbei der in mancherlei Hinsicht guten
bis ausserordentlichen Integration. Auch die anrechenbare Anwesenheits-
dauer von bald elf Jahren kann nicht ausser Acht gelassen werden. In die-
sem Kontext lässt sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung
massgeblich vom Gedanken leiten, dass die dargelegten Integrationsleis-
tungen die Verletzung von Mitwirkungspflichten durch die Beschwerdefüh-
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Seite 16
rerin aufzuwiegen vermögen, zumal die Dauer der verschiedenen Verfah-
ren und gewisse behördliche Verhaltensweisen nur bedingt ihr angelastet
werden können.
7.
Für dieses Verfahren sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG), womit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege hinfällig wird. Weiter ist der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vor-
instanz für die ihr erwachsenen Kosten eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG). Es wurde keine Kosten-
note eingereicht, so dass das Gericht die Parteientschädigung aufgrund
der Akten (vgl. Art. 14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE, inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im
Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) festsetzt.
Dispositiv Seite 17
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Seite 17
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben, und der Erteilung der Auf-
enthaltsbewilligung durch den Kanton Luzern wird zugestimmt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht mit Fr. 1'600.- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. ZEMIS […] und N […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Luzern ad LU […] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand: