Abtei lung II I
C-7479/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 0 8
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiber Lorenz Noli.
G_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung eines Visums zu Besuchszwecken für
M_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7479/2007
Sachverhalt:
A.
Die 1980 geborene philippinische Staatsangehörige M_______
beantragte am 26. Juni 2007 bei der Schweizerischen Vertretung in
Manila ein Visum für einen dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrer
Schwester und deren Ehemann G_______ (nachfolgend: Gastgeber
bzw. Beschwerdeführer) in V_______ im Kanton Zürich. Nach form-
loser Verweigerung leitete die Schweizerische Vertretung das Gesuch
an die Vorinstanz zur Prüfung und zum formellen Entscheid weiter.
B.
Nachdem das Amt für Migration des Kantons Zürich beim Gastgeber
zusätzliche Abklärungen getätigt und deren Ergebnis an die Vorinstanz
weitergeleitet hatte, wies diese das Gesuch um Bewilligung der Einrei-
se mit Verfügung vom 12. Oktober 2007 ab. Sie begründete ihre Ableh-
nung damit, dass nicht genügend Gewähr für eine anstandslose und
fristgerechte Wiederausreise nach dem Besuchsaufenthalt bestehe.
C.
Mit Beschwerde vom 03. November 2007 gelangte der Gastgeber an
das Bundesverwaltungsgericht und beantragte implizit, die vorinstanz-
liche Verfügung sei aufzuheben und das Gesuch um Bewilligung der
Einreise zu einem Besuchsaufenthalt für die Gesuchstellerin sei gutzu-
heissen. Zur Begründung rügt er im Wesentlichen, die Vorinstanz sei
zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Wiederausreise nach einem
Besuchsaufenthalt nicht gewährleistet wäre.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 20. Dezember
2007 auf Abweisung der Beschwerde.
E.
Der Beschwerdeführer hält in einer Replik vom 1. Februar 2008 an sei-
ner Beschwerde und an deren Begründung fest.
F.
Auf den Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
eingegangen.
Seite 2
C-7479/2007
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Bundesamtes für Migration (BFM) betreffend
Verweigerung der Einreisebewilligung unterliegen der Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31, Art. 32 sowie Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ver-
waltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt. Das Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 1 Abs. 2 VGG i.V.m. Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur
Beschwerde legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Am 1. Januar 2008 traten das neue Bundesgesetz vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sowie
die dazugehörigen Ausführungsverordnungen in Kraft (u.a. die Verord-
nung vom 24. Oktober 2007 über das Einreise- und Visumverfahren
[VEV, SR 142.204]). Gemäss Art. 126 Abs. 1 AuG bleibt auf Gesuche,
die vor dem Inkraftreten des AuG eingereicht worden sind, das bisheri-
ge Recht anwendbar. Die Beurteilung erfolgt somit noch nach dem al-
ten Recht. Einschlägig sind das Bundesgesetz vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121,
zum vollständigen Quellennachweis vgl. Ziff. I des Anhangs zum AuG)
und die Verordnung vom 14. Januar 1998 über die Einreise und Anmel-
dung von Ausländerinnen und Ausländern (aVEA, AS 1998 194, zum
vollständigen Quellennachweis vgl. Art. 39 VEV).
3.
3.1 Die Schweizerische Rechtsordnung gewährt grundsätzlich keinen
Anspruch auf Bewilligung der Einreise. Der Entscheid darüber ist - vor-
behältlich nachfolgend zu erörternder Hinderungsgründe - von der Be-
willigungsbehörde in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens zu
fällen (Art. 4 und Art. 16 Abs. 1 aANAG, Art. 9 Abs. 1 aVEA, PETER
UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: PETER UEBERSAX / PETER MÜNCH /
Seite 3
C-7479/2007
THOMAS GEISER / MARTIN ARNOLD (Hrsg.), Ausländerrecht, Ausländerinnen
und Ausländer im öffentlichen Recht, Privatrecht, Steuerrecht und
Sozialrecht der Schweiz, Basel/Genf/München 2002, S. 143; URS BOLZ,
Rechtsschutz im Ausländer- und Asylrecht, Basel und Frankfurt a.M.
1990, S. 29 mit weiteren Hinweisen; PHILIP GRANT, La protection de la
vie familiale et de la vie privée en droit des étrangers, Basel usw.
2000, S. 24).
3.2 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz einen Pass und ein Visum, sofern sie nicht aufgrund beson-
derer Regelung von diesem Erfordernis ausgenommen sind (Art. 1 bis
5 aVEA). Um ein Visum zu erhalten, müssen Ausländerinnen und Aus-
länder die in Artikel 1 Absatz 2 aVEA aufgeführten Voraussetzungen
erfüllen. Sie haben unter anderem Gewähr für eine fristgerechte Wie-
derausreise zu bieten (Art. 1 Abs. 2 Bst. c aVEA).
4.
4.1 Die Gesuchstellerin bedarf aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise
in die Schweiz nebst dem Pass auch eines Visums. Die Vorinstanz ver-
weigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Begründung, die
anstandslose und fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hin-
reichend gesichert.
4.2 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen treffen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten oder Regionen mit po-
litisch respektive wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnis-
sen zum vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die persönli-
che Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und
Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht.
4.3 Auf den Philippinen sind fraglos breite Bevölkerungsschichten von
vergleichsweise kargen wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedin-
gungen betroffen. Nach Angaben der Asiatischen Entwicklungsbank
hatten im Jahr 2003 44.1% der Bevölkerung weniger als 2 USD pro
Tag zur Verfügung und 11.1% waren von absoluter Armut (weniger als
1 USD pro Tag) betroffen. Angesichts des starken Bevölkerungswachs-
tums stellt die Arbeitslosigkeit ein zunehmendes Problem dar. Zwar ist
die Arbeitslosenrate 2005 offiziell von 11.8% auf 7.4% zurückgegan-
gen, doch dürfte dieser Rückgang auf eine neue Definition des Be-
Seite 4
C-7479/2007
griffs zurückzuführen und die tatsächliche Arbeitslosenrate unverän-
dert geblieben sein. Zu den offiziellen Arbeitslosen kommen rund 21%
Unterbeschäftigte hinzu (Quelle: ,
Stand: Februar 2007; besucht am 1. Juli 2008). Entsprechend hoch ist
der Anteil jener, die zeitweise oder auf Dauer ins Ausland emigrieren
wollen, um dort unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere
Existenz aufbauen zu können. So verlassen rund 1 Mio. Menschen
jährlich die Philippinen, um im Ausland Arbeit zu suchen (vgl. Auswär-
tiges Amt, a.a.O.). Dieser Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort be-
sonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten oder Be-
kannten bereits ein soziales Beziehungsnetz im Ausland besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven Zulassungsre-
gelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtlicher Bestimmun-
gen.
5.
5.1 Bei der Risikoanalyse sind aber nicht nur solche allgemeinen Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des
konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einem Gesuchsteller
bzw. einer Gesuchstellerin im Heimat- oder ständigen Aufenthaltsstaat
beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaftliche oder
familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die Prognose
für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Umgekehrt muss
bei Gesuchstellern und Gesuchstellerinnen, die keine der erwähnten
Verpflichtungen haben, die sie von einer möglichen Emigration abhal-
ten könnten, aufgrund entsprechender Erfahrungen das Risiko eines
fremdenpolizeilich nicht vorschriftsgemässen Verhaltens nach bewillig-
ter Einreise zu einem Besuchsaufenthalt hoch eingeschätzt werden.
5.2 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 28-jährige, unver-
heiratete und offenbar kinderlose Frau, die zusammen mit einem
(ebenfalls volljährigen, aber noch in Ausbildung befindlichen) Bruder
im Elternhaus in C_______, in der Nähe von O_______ auf der Insel
Leyte wohnt. Die älteste Schwester lebt in Manila und ein weiterer
Bruder auf der Insel Palawan. Die zweite Schwester (Gastgeberin)
wohnt seit 15 Jahren in der Schweiz und ist hier seit 10 Jahren
verheiratet. Die Gesuchstellerin hat eine zweijährige Ausbildung als
Hotelfachangestellte besucht. Weil aber die Region um O_______
touristisch schlecht entwickelt sei, habe sie dort auf ihrem angestamm-
ten Gebiet bisher keine Arbeit gefunden. Sie bemühe sich aber weiter
darum und suche eine Stelle in Manila (Angaben des Beschwerdefüh-
Seite 5
C-7479/2007
rers gegenüber dem kantonalen Migrationsamt in einem Schreiben
vom 3. September 2007). Seit November 2007 hat sie eine Anstellung
als Verkäuferin in einem Geschäft in O_______ (Angaben des Be-
schwerdeführers in seiner Replik vom 1. Februar 2008).
5.3 Irgendwelche persönlichen oder familiären Verpflichtungen, die
besondere Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise abgeben
könnten, sind in den Verhältnissen der Gesuchstellerin nicht zu
erkennen. Im Gegenteil: Die Gesuchstellerin befindet sich in einem
Alter, in dem in aller Regel Entscheide im Hinblick auf eine allfällige
Lösung vom Elternhaus und die Gründung einer eigenen Familie zu
fällen sind. Darüber ist nichts näheres bekannt. Andererseits lebt eine
Schwester der Gesuchstellerin seit mittlerweile 15 Jahren in der
Schweiz. Bei dieser Sachlage ist nicht völlig auszuschliessen, dass sie
versucht sein könnte, es ihrer Schwester gleichzutun und in der
Schweiz zu verbleiben. An dieser Ausgangslage vermag auch der vor
einem halben Jahr erfolgte Stellenantritt als Verkäuferin in ihrer
heimatlichen Region nichts Grundsätzliches zu ändern. Über die
konkreten Arbeitsbedingungen ist nichts bekannt und es versteht sich
von selbst, dass angesichts der beschriebenen allgemeinen Verhält-
nisse das Faktum einer Anstellung für sich allein noch kein besonde-
res Gewähr für eine anstandslose und fristgerechte Wiederausreise
bieten kann.
6.
Der Beschwerdeführer verweist auf Erklärungen und Zusicherungen,
die mit dem Gesuch abgegeben worden seien, insbesondere auf die
Verpflichtung, für eine Wiederausreise seines Gastes besorgt zu sein.
Seine Integrität ist sicherlich nicht anzuzweifeln. Indessen sind bei der
Abwägung des Risikos einer nicht ordnungsgemässen Wiederausreise
nicht so sehr die Vorstellungen und Verhaltensweisen eines Gastge-
bers oder einer Gastgeberin, sondern in erster Linie das mögliche Ver-
halten des Gastes selbst von Bedeutung. Nur Letzterer ist in der Lage,
hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wieder-
ausreise zu bieten. Der Gastgeber bzw. die Gastgeberin kann zwar für
gewisse finanzielle Risiken Garantie leisten, nicht aber - mangels
rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit - für ein bestimmtes Verhal-
ten des Gastes (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts C-2341/2006 vom 7. August 2007 E. 6).
Seite 6
C-7479/2007
7.
Vor dem aufgezeigten Hintergrund durfte die Vorinstanz zu Recht da-
von ausgehen, dass für eine anstandslose und fristgerechte Wieder-
ausreise nicht genügend Gewähr bestand (Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 Bst. c aVEA).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfah-
renskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst.
b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 8)
Seite 7
C-7479/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten 2 217 103 retour)
- das Migrationsamt des Kantons Zürich ad ZH 2 109 288)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Lorenz Noli
Versand:
Seite 8