Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C7479/2008, C7607/2008
U r t e i l v om 1 8 . F e b r u a r 2 0 1 1
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richterin Madeleine HirsigVouilloz,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien 1. A._______,
vertreten durch lic. iur. Carlo Häfeli,
2. B._______,
vertreten durch Dr. iur. Eugen Mätzler,
Beschwerdeführer,
gegen
Personalfürsorgestiftung C._______ AG,
Beschwerdegegnerin,
Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des Kantons
Zürich (BVS), Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand Gesamtliquidation; Verfügung BVS vom 14. Oktober 2008.
C7479/2008, C7607/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Personalfürsorgestiftung C._______ AG mit Sitz in D._______
(nachfolgend Stiftung) ist eine Stiftung im Sinne von Art. 80 ff. des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210). Die Stiftung bezweckt die Vorsorge für die Arbeitnehmer der
Stifterfirma (C._______ AG [seit Juni 2006 in Liquidation] mit Sitz in
D._______ ) sowie deren Angehörige und Hinterbliebene durch
Gewährung von Unterstützungen in Fällen von Alter, Tod und Invalidität
sowie Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in
Notlagen wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität, Arbeitslosigkeit (Art. 3
Abs. 1 der Stiftungsurkunde [vom 2. Juni 1989], siehe Dossier C
7479/2008 [nachfolgend D1] und Dossier C7607/2008 [D2], Vorakten
Nr. [VAkt.] 1 und 4). Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen
und Versicherungsprämien auch Leistungen an andere steuerbefreite
Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre
bestehen (Art. 3 Abs. 3 der Stiftungsurkunde).
A.a Der Stiftungsrat bestand seit Dezember 2000 aus E._______ ,
Vertreter der Stifterfirma und Stiftungsratspräsident, sowie A._______,
Geschäftsführer der Stifterfirma und Stiftungsratsmitglied (vgl. VAkt. 2
und 6). Im Stiftungsratsprotokoll vom 6. Oktober 2005 wird unter dem
Titel „Vorbereitung einer Auflösung der Stiftung“ ausgeführt, ein
Entscheid über den Fortbestand der Stifterfirma, welche ihre Tätigkeit
eingestellt habe, sei noch pendent. Deshalb bleibe auch der Entscheid
über die Auflösung der Stiftung pendent (VAkt. 6). Mit Schreiben vom
24. Oktober 2006 an das Amt für berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich (BVS) hielt E._______ fest, das BVS habe (mündlich)
angeordnet, dass er im Amt als Stiftungsrat mit der Funktion als
Stiftungsratspräsident verbleibe, mit dem Auftrag, die ordnungsgemässe
Liquidation zusammen mit dem weiteren Stiftungsratsmitglied A._______
durchzuführen (VAkt. 7).
A.b Mit Datum vom 29. Juni 2007 erstellte der Stiftungsrat ein
„Grundlagenpapier betreffend Liquidation / Verteilplan“ zu Handen der
Aufsichtsbehörde (VAkt. 8). Darin wird ausgeführt, die Stifterfirma habe
ihren Betrieb per 28. Februar 2004 eingestellt. Eine Destinatärin und
Leistungsempfängerin sei im Jahr 2000 verstorben. Zwischen 2000 und
2004 seien zudem die BVGArbeitnehmeranteile der Destinatäre
A._______, F._______ und G._______ aus den
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Seite 3
Arbeitgeberbeitragsreserven der Stiftung bezahlt worden. Mit der
Beendigung des letzten Arbeitsverhältnisses in der Stifterfirma sei der
Stiftungszweck obsolet geworden, weshalb die Liquidation der Stiftung
angezeigt erscheine. Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Stiftungsurkunde sei das
Liquidationsergebnis von etwa Fr. 475'000. an die im Zeitpunkt der
Betriebsaufgabe angestellten Arbeitnehmer (F._______, G._______,
A._______) so zu verteilen, dass sie im Sinne dieser Bestimmung
angemessen abgefunden würden. Der Rest sei für gemeinnützige
Zwecke zu verwenden. Für den Verteilschlüssel könne auf die Kriterien,
welche die BVGSammelstiftung Swiss Life bei der Verteilung freier Mittel
per 1. März 2001 (50 % Deckungskapital und 50 % Dienstjahre)
zurückgegriffen werden. In Anwendung dieser Kriterien wurde
vorgesehen, Fr. 100'000. für gemeinnützige bzw. öffentliche Zwecke
einzusetzen. Das verbleibende Vermögen von etwa Fr. 375'000. sollte zu
ca. 15 % an F._______, 5 % an G._______ und 80 % an A._______
verteilt werden.
A.c Mit Schreiben vom 24. Juli 2007 reichte der Stiftungsrat den –
offenbar aufgrund von Gesprächen mit dem BVS abgeänderten –
Verteilungsplan vom 23. Juli 2007 zur Genehmigung ein (VAkt. 11).
Demnach sollte das Stiftungsvermögen von ca. Fr. 470'000. wie folgt
verteilt werden: 24.96 % an F._______, 1.25 % an H._______, 12.55 %
an G._______, 61.44 % an A._______.
A.d Mit Schreiben vom 21. Dezember 2007 informierte der Stiftungsrat
die Aufsichtsbehörde über das Ergebnis der Anhörung (Einwendungen
von B._______ und zwei weiteren Personen), hielt am Verteilungsplan
vom 23. Juli 2007 fest und stellte Antrag auf Genehmigung (VAkt. 12).
A.e Mit Verfügung vom 27. Juni 2008 setzte das BVS A._______ als
Stiftungsrat ab und setzte E._______ als Sachwalter ein. Zur
Begründung wird unter anderem ausgeführt, das BVS habe Ende 2006
entschieden, die Gesamtliquidation mit den bisherigen zwei
Stiftungsräten durchzuführen. In der Zwischenzeit sei von Seiten der
Destinatäre ein Interessenkonflikt des Stiftungsrates, welcher auch zum
Destinatärkreis gehöre, kritisiert worden. Da der Stiftungsrat gemäss
Art. 6 der Stiftungsurkunde aus mindestens zwei Mitgliedern – welche
von der Stifterfirma zu bestimmen seien – bestehen müsse, sei der
Stiftungsrat nach dem Ausscheiden von A._______ nicht mehr
statutenkonform besetzt. Die Aufsichtsbehörde sei daher verpflichtet, die
erforderlichen Massnahmen zur Behebung dieses Mangels zu treffen.
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Die Aufgabe des Sachwalters wird wie folgt umschrieben (Dispositiv
Ziff. II): „Er hat alle nötigen und möglichen Vorkehren zur Wahrung der
Interessen der Stiftung und der damit verbunden Interessen der
Destinatäre zu treffen. Es obliegt ihm die Pflicht gemäss den
Instruktionen des Amts für berufliche Vorsorge und Stiftungen des
Kantons Zürich die Gesamtliquidation zu Ende zu führen. Insbesondere
hat er im Rahmen der Gesamtliquidation das interne Einspracheverfahren
betreffend den vom BVS ersatzvornahmeweise erstellten Verteilplan
durchzuführen und den rechtskräftigen Verteilplan zu vollziehen sowie
alle weiteren Vollzugshandlungen im Rahmen der Gesamtliquidation
vorzunehmen.“
Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (VAkt. 14).
A.f Mit Verfügung vom 14. Oktober 2008 hob das BVS die Stiftung auf
(DispositivZiff. I) und legte den Verteilungsplan fest. Zum Kreis der
Anspruchsberechtigten gehörten die am 31. Dezember 2003 bei der
Stifterfirma angestellten Mitarbeiter. Nicht zu berücksichtigen seien
Mitarbeiter in einem unterjährigen Anstellungsverhältnis. Für den
Verteilschlüssel seien die Kriterien Dienstjahre bis zum Stichtag vom
31. Dezember 2003 (ohne Berücksichtigung des Beschäftigungsgrades)
und AHVJahreslohnhöhe im Jahr 2003 mit je 50 % zu gewichten
(DispositivZiff. II). Die Information der Destinatäre obliege dem
Sachwalter (DispositivZiff. III). Der Verteilungsplan dürfe erst nach Eintritt
der Rechtskraft der Verfügung vollzogen werden (DispositivZiff. IV).
B.
B.a Mit Datum vom 24. November 2008 liess A._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer 1), vertreten durch Rechtsanwalt Carlo Häfeli,
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen,
DispositivZiff. II der Verfügung vom 14. Oktober 2008 sei betreffend der
Verteilkriterien aufzuheben. Für den Verteilschlüssel seien folgende
Kriterien – jeweils zu 25 % gewichtet – zu berücksichtigen: Bei der
Stifterfirma im Jahr 2003 erzielter AHVJahreslohn, Dienstjahre bis zum
Stichtag 31. Dezember 2003 in Berücksichtigung des
Beschäftigungsgrades bei einem Pensum von weniger als 30 %,
vorhandenes BVGSparkapital sowie Alter. Dem Beschwerdeführer sei
eine Prozessentschädigung zuzusprechen (D1 Akt. 1). Der
Beschwerdeführer 1 machte insbesondere geltend, die von der
Vorinstanz gewählten Kriterien seien teilweise unklar und verstiessen
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Seite 5
gegen Art. 3 der Stiftungsurkunde, da sie den Fürsorgecharakter der
Stiftung nicht berücksichtigten. Zudem liege ein Verstoss gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil Teilzeitangestellte mit einem
Minimalpensum überproportional profitierten und weitere, nach der
Rechtsprechung massgebende Kriterien, nicht aufgenommen worden
seien.
B.b Mit Datum vom 26. November 2008 liess auch B._______
(nachfolgend Beschwerdeführer 2), vertreten durch Rechtsanwalt Eugen
Mätzler, Beschwerde erheben und – unter Kosten und
Entschädigungsfolge – beantragen, Ziff. II der Verfügung vom
14. Oktober 2008 sei aufzuheben. Es seien der Kreis der
Anspruchsberechtigten und der Verteilschlüssel neu zu bestimmen, so
dass die in den Jahren ab 1995 angestellten Mitarbeiter mit mindestens
einjährigem Arbeitsverhältnis als Anspruchsberechtigte berücksichtigt
würden (D2 Akt. 1). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus,
angesichts des schleichenden Personalabbaus und der Restrukturierung
der Stifterfirma im Zeitpunkt des Insolvenzverfahrens der deutschen
Mutterfirma sei das Stichdatum auf November 2000 festzusetzen. Die
Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig
abgeklärt. In beweisrechtlicher Hinsicht wird zudem die Edition der
Geschäftsabschlüsse der Stifterfirma für die Jahre 1997 bis 2004
beantragt.
C.
Mit Vernehmlassung vom 20. März 2009 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerden seien – unter Kosten und Entschädigungsfolge –
abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei (D1 und D2 Akt. 5).
C.a Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 führte die Vorinstanz
unter anderem aus, die beantragten Kriterien würden zu einer
Ungleichbehandlung der Destinatäre führen. Da der Destinatärkreis nur
aus vier Anspruchsberechtigten bestehe und eine dieser
Anspruchsberechtigten keinen BVGpflichtigen Lohn erzielt habe, seien
objektive Kriterien festgelegt worden, welche auf alle Destinatäre
anwendbar seien. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Stiftungsurkunde gehörten
alle Arbeitnehmenden der Stiftungsfirma zum Destinatärkreis,
unabhängig davon, ob sie dem BVGObligatorium unterstehen. Eine
überproportionale Besserstellung der Teilzeitangestellten (Destinatärin
H._______) finde nicht statt, zumal diese mit Abstand die kleinste Quote
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Seite 6
gemäss Verteilplan aufweise und der Beschäftigungsgrad bereits beim
Verteilkriterium "AHVJahreslohn" berücksichtigt werde (D1 Akt. 5).
C.b Die Rüge des Beschwerdeführers 2, der Entscheid beruhe auf einem
unzureichend abgeklärten Sachverhalt, wies die Vorinstanz mit der
Begründung zurück, sie habe versucht, Einsicht in die
Geschäftsabschlüsse der Stifterfirma zu erhalten. Da diese jedoch bereits
im Jahr 2006 an das Mutterhaus in Deutschland überwiesen worden
seien, hätten sie – mangels Weisungsrecht – nicht eingesehen werden
können. Es ergäben sich jedoch keine Hinweise dafür, dass die
Liquidationsphase der Stifterfirma faktisch bereits im Jahr 2000
eingesetzt oder ein schleichender Personalabbau stattgefunden habe. Da
der Verwaltungsrat der Stifterfirma im Herbst 2003 entschieden habe, die
operative Geschäftstätigkeit per 31. Januar 2004 einzustellen und drei
von vier Mitarbeitenden das Unternehmen auf diesen Zeitpunkt
verliessen, sei der Stichtag 31. Dezember 2003 sachgerecht (D2 Akt. 5).
D.
Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2009 wurden die Beschwerdeführer
aufgefordert, einen Kostenvorschuss von je Fr. 2'000. zu leisten (Akt. 6).
Die Kostenvorschüsse gingen am 16. April (D2 Akt. 8) bzw. am 30. April
2009 (D1 Akt. 7) bei der Gerichtskasse ein.
E.
E.a Der Beschwerdeführer 1 hielt mit Replik vom 4. Mai 2009 an seinen
Anträgen fest (D1 Akt. 8). Dass das Kriterium "AHVLohnsumme" unklar
sei, zeige sich bereits darin, dass die unverbindliche Quotenberechnung
in den Vorakten nicht mit derjenigen übereinstimme, welche der
Beschwerdeführer 1 vom Sachwalter zugestellt worden sei. Die AHV
Lohnsumme von H._______ sei von Fr. 17'000. (in der ihm zugestellten
Fassung vom 24. Oktober 2010) auf Fr. 3'107. (in der korrigierten
Fassung vom 24. Oktober 2010, VAkt. 18) herabgesetzt worden. Zudem
bestreite er die Richtigkeit der bei ihm eingesetzten AHVLohnsumme,
weil die nachträglich erstrittenen Provisionszahlungen nicht berücksichtigt
seien.
E.b Mit Replik vom 28. Mai 2009 bestätigte der Beschwerdeführer 2 seine
Rechtsbegehren und machte geltend, der vorinstanzliche Entscheid sei
nicht nur im Ergebnis unrichtig, sondern sei auch in Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes und des Anspruchs auf rechtliches Gehör
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Seite 7
ergangen. Insbesondere stütze sich die Vorinstanz bei der
Sachverhaltsfeststellung auf mündlich eingeholte – nicht aktenkundige –
Auskünfte, zu welchen er sich nicht habe äussern können (D2 Akt. 10).
F.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 14. August (D2 Akt. 16) und vom
31. August 2009 (D1 Akt. 14) an ihren Anträgen fest und nahm erneut zu
den Vorbringen der Beschwerdeführer Stellung.
G.
Die Beschwerdeführer reichten mit Datum vom 30. September (D1
Akt. 16) und 20. Oktober 2009 (D2 Akt. 20) eine weitere Stellungnahme
ein. Mit Quadruplik vom 2. November (D1 Akt. 18) und 17. Dezember
2009 (D2 Akt. 24) hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest.
H.
Mit Instruktionsverfügung vom 6. November 2009 wurde im Verfahren C
7479/2008 der Schriftenwechsel abgeschlossen (D1 Akt. 19).
I.
Auf Einladung des Gerichts (vgl. D2 Akt. 25 und 34) nahm die
Beschwerdegegnerin am 12. Februar (D2 Akt. 30) und 25. März 2010
(D2 Akt. 35) zum Verfahren C7607/2008 Stellung und beantragte die
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Sachverhaltsdarstellungen
der Vorinstanz wurden im Wesentlichen bestätigt.
J.
Mit Datum vom 16. März 2010 (D2 Akt. 33) und 3. Mai 2010 (D2
Akt. 39) reichten die Vorinstanz (zum Verfahren C7607/2008) und der
Beschwerdeführer 2 ihre Schlussbemerkungen ein.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Beschwerdeführer haben die gleiche Verfügung des BVS vom
C7479/2008, C7607/2008
Seite 8
14. Oktober 2008 angefochten und die Aufhebung der DispositivZiff. 2
beantragt, mit welcher die Vorinstanz ersatzvornahmeweise den
Verteilungsplan der zu liquidierenden Stiftung festsetzte. Da in beiden
Verfahren die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist, rechtfertigt sich eine
Verfahrensvereinigung (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 115 Rz. 317, VERA MARANTELLISONANINI/SAID HUBER, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 6 Rz. 10; siehe auch BGE 128 V 124 E. 1, Urteil BGer 9C_756/2009
vom 8. Februar 2010 E. 2). Aufgrund der besonderen Umstände des
vorliegenden Falles (Stellung der Beschwerdeführer in der Stifterfirma
[bzw. in der Stiftung], sehr geringe Anzahl von Mitarbeitenden) und des
Verfahrensablaufs (Bekanntgabe der Destinatäre mittels provisorischer,
unverbindlicher Quotenberechnung zum Verteilungsplan [vgl. VAkt. 18],
Verweis in der Vernehmlassung zum Verfahren C7607/2008 auf
diejenige im Verfahren C7479/2008) stehen der Vereinigung der
Verfahren auch keine schutzwürdigen Geheimhaltungsinteressen der
beiden Beschwerdeführer entgegen.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 74 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die beruflichen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung
mit Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen der Aufsichtsbehörden im
Bereich der beruflichen Vorsorge. Die Vorinstanz hat in Anwendung von
Art. 89bis Abs. 6 ZGB i.V.m. (insbesondere) Art. 53c BVG und somit in
ihrer Funktion als BVGAufsichtsbehörde im Sinne von Art. 61 Abs. 1
BVG verfügt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig ist (vgl. auch Urteil BVGer C
6391/2008 30. November 2009 E. 3.1.2).
3.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
3.1. Die Beschwerdeführer haben am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen, sind von der angefochtenen Verfügung ohne Zweifel
besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist und
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Seite 9
formgerecht (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) eingereichten Beschwerden
ist, nachdem auch die Kostenvorschüsse rechtzeitig geleistet wurden,
einzutreten.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des
Missbrauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich die Kognition in oberer Instanz
nur verengen, nicht aber erweitern kann, gilt es jedoch zu beachten, dass
die Aufsichtstätigkeit als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE
VETTERSCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009 Art. 62
N. 1), weshalb sich auch das überprüfende Gericht – in Abweichung von
Art. 49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat (BGE
135 V 382 E. 4.2, Urteil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz befugt war,
ersatzvornahmeweise den Verteilungsplan festzusetzen.
4.1. Aufgrund der – allerdings nur unvollständigen – Akten handelt es sich
bei der Stiftung um einen sogenannten patronalen Wohlfahrtsfonds.
4.1.1. Ein patronaler Wohlfahrtsfonds zeichnet sich dadurch aus, dass
Leistungen ohne festen Plan nach Ermessen des Stiftungsrates in
besonderen Fällen erbracht werden, den Destinatären in der
Stiftungsurkunde oder einem Reglement keine Rechtsansprüche
eingeräumt werden und das Stiftungsvermögen allein durch den
Arbeitgeber geäufnet wird bzw. die Stiftungsurkunde keine Beiträge der
Arbeitnehmenden vorsieht (vgl. BGE 117 V 214 E. 1b, Urteil BGer
9C_193/2008 vom 2. Juli 2008 E. 3.2; HERMANN WALSER, Gesamt und
Teilliquidation patronaler Stiftungen, in: Hans Schmid [Hrsg.],
Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien 2000,
S. 101, CHRISTINA RUGGLIWÜEST, Wohlfahrtsfonds heute: Ein
Auslaufmodell, oder ...?, in: René Schaffhauser/HansUlrich Stauffer
[Hrsg.], BVGTagung 2009 – Aktuelle Fragen der beruflichen Vorsorge,
St. Gallen 2009, S. 155 ff., FRANZISKA BUR BÜRGIN, Wohlfahrtsfonds –
Vorsorgeeinrichtungen im luftleeren Raum?, in: HansUlrich Stauffer
[Hrsg.], Berufliche Vorsorge im Wandel der Zeit, Zürich/St. Gallen 2009,
S. 56 f.). Für die Qualifikation als patronaler Wohlfahrtsfonds oder als
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Seite 10
Vorsorgeeinrichtung nicht entscheidend ist der Name der Stiftung (vgl.
bspw. Urteil EVG B 68/01 vom 30. November 2001 E. 3a, RUGGLIWÜEST,
a.a.O., S. 155).
4.1.2. Die Zweckbestimmung (Art. 3 der Stiftungsurkunde, vgl.
Sachverhalt A) entspricht derjenigen eines patronalen Wohlfahrtsfonds.
Der Stiftungsrat entscheidet, da kein Reglement erlassen wurde, gemäss
Art. 5 Abs. 2 der Stiftungsurkunde nach pflichtgemässem Ermessen über
die Zusprechung von Leistungen. Gemäss Art. 4 Abs. 1 der
Stiftungsurkunde wurde der Stiftung bei der Errichtung ein Anfangskapital
von Fr. 50'000. gewidmet. Laut Satz 2 dieser Bestimmung sind weitere
Zuwendungen an die Stiftung jederzeit möglich. Obwohl aus den Akten
nicht ersichtlich ist, wie das Vermögen der Stiftung weiter geäufnet
wurde, ist nicht davon auszugehen, dass die Arbeitnehmenden Beiträge
geleistet haben. Die Stiftungsurkunde sieht eine solche Möglichkeit nicht
vor. Zudem bestimmt gemäss Art. 6 Abs. 1 der Stiftungsurkunde allein die
Stifterfirma die Mitglieder des Stiftungsrates, was gemäss Art. 89bis Abs. 3
ZGB nicht zulässig wäre, wenn die Arbeitnehmenden Beiträge entrichten.
Es liegt somit ein patronaler Wohlfahrtsfonds vor.
4.2. Am 1. Januar 2005 ist die 1. BVGRevision in Kraft getreten. Die
Art. 53c und Art. 53d BVG, welche seither die Gesamtliquidation regeln,
gelten gemäss Art. 89bis Abs. 6 Ziff. 9 ZGB auch für nicht registrierte
Personalfürsorgestiftungen, sofern diese auf dem Gebiet der Alters,
Hinterlassenen und Invalidenvorsorge tätig sind, wobei in der Literatur
jedoch umstritten ist, inwieweit die Verweise in Art. 89bis Abs. 6 ZGB auch
auf rein patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar sind (vgl. BUR BÜRGIN,
a.a.O., S. 64 ff., HANS MICHAEL RIEMER, Die patronalen Wohlfahrtsfonds
nach der 1. BVGRevision, Schweizerische Zeitschrift für
Sozialversicherung und berufliche Vorsorge [SZS] 2007, S. 550 ff.,
RUGGLIWÜEST, a.a.O., S. 163 ff.). Analog zur Rechtsprechung betreffend
anwendbares Recht im Bereich Teilliquidation (vgl. Urteil BGer
9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1 mit Hinweis auf BGE 131 II
533 E. 4.1, Urteil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5, Urteil
BVGer C2483/2006 vom 12. August 2009 E. 4.3), ist mangels
kodifizierter Übergangsregel darauf abzustellen, wann das die
Gesamtliquidation auslösende Ereignis eingetreten ist (vgl. auch Urteil
BVGer C6363/2008 vom 1. November 2010 E. 1.3).
4.2.1. Gemäss Art. 88 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB hebt die zuständige Behörde die
Stiftung auf Antrag oder von Amtes wegen auf, wenn deren Zweck
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Seite 11
unerreichbar geworden ist und die Stiftung durch eine Änderung der
Stiftungsurkunde nicht aufrechterhalten werden kann. Die
Gesamtliquidation eines patronalen Wohlfahrtsfonds findet ihre
Rechtsgrundlage regelmässig in dieser Bestimmung (HERMANN WALSER,
Gesamt und Teilliquidation patronaler Stiftungen, in: Hans Schmid
[Hrsg.], Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, Bern/Stuttgart/Wien
2000, S. 102). Die Liquidation der Stifterfirma hat zwar nicht zwingend die
Liquidation der Personalfürsorgestiftung zur Folge (BGE 119 Ib 46 E. 3b).
Hat die Stifterfirma ihre Tätigkeit eingestellt und sind keine – allenfalls
bereits anspruchsberechtigte – Destinatäre mehr vorhanden, kann das
Erreichen des Stiftungszwecks unerreichbar werden.
4.2.2. Vorliegend hat die Stifterfirma ihren Betrieb Ende Februar 2004
eingestellt. Das letzte Arbeitsverhältnis endete Ende Juni 2004. Nach
diesem Zeitpunkt richtete die Stiftung keine Leistungen mehr aus und
verfügte über keine – auch keine bereits anspruchsberechtigte –
Destinatäre mehr (VAkt. 8). Das die Gesamtliquidation auslösende
Ereignis trat somit – wovon auch die Vorinstanz ausging und von den
Beschwerdeführern nicht bestritten wird – bereits vor Ende 2004 ein. Der
vorliegende Entscheid ist daher im Lichte der bis Ende 2004 geltenden
Rechtslage zu beurteilen.
4.3. Bis zum Inkrafttreten der 1. BVGRevision am 1. Januar 2005 war die
Teil und Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen in Art. 23 des
Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42)
geregelt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist Art. 23 FZG
(in der bis Ende 2004 gültigen Fassung) bei der Liquidation eines
patronalen Wohlfahrtsfonds nicht (analog) anwendbar (Urteil BGer
2A.402/2005 vom 15. Februar 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 16]
E. 3.1). Vielmehr gelangen die allgemeinen Bestimmungen des
Stiftungsrechts sinngemäss zur Anwendung (Urteil BGer 9C_489/2009
vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).
Dem Stiftungsrat steht bei der Erstellung des Verteilungsplans ein weiter
Ermessensspielraum zu, welcher bei patronalen Wohlfahrtsfonds weiter
ist als bei reglementarischen Vorsorgeeinrichtungen (WALSER, a.a.O.,
S. 105 und S. 108). Der Stiftungsrat hat bei seinem Entscheid die
Stiftungsurkunde und die allgemeinen Rechtsgrundsätze – Willkürverbot,
Gleichbehandlung und Treu und Glauben – zu beachten (Urteil BGer
2A.402/2005 vom 15. Februar 2006 [publiziert in SVR 2007 BVG Nr. 16]
E. 3.2, vgl. auch BGE 128 II 394 E. 3.3). Der Grundsatz der
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Seite 12
Gleichbehandlung verlangt, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten
nicht nur auf die im Moment der Liquidation oder Teilliquidation bei der
Stifterfirma beschäftigten Arbeitnehmenden beschränkt wird. In den
Verteilplan sind auch diejenigen Arbeitnehmenden einzubeziehen, die –
bei umfassender Betrachtungsweise – aufgrund derselben
Veränderungen bei der Arbeitgeberfirma, die auch zur Liquidation der
Stiftung führten, schon zuvor ihren Arbeitsplatz verloren haben (Urteil
BGer 2A.494/2000 vom 22. August 2001 E. 2a, vgl. zum Ganzen auch
BGE 119 Ib 46 E. 4).
4.4. Die Aufsicht über patronale Wohlfahrtsfonds richtet sich nach Art. 61
und Art. 62 BVG (Art. 89bis Abs. 6 ZGB, in der vor Inkrafttreten der
1. BVGRevision gültigen Fassung). Gemäss Art. 62 BVG i.V.m. Art. 84
Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde darüber zu wachen, dass die
Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen und statutarischen Vorschriften
einhält und dass das Stiftungsvermögen seinem Zweck gemäss
verwendet wird, indem sie insbesondere die Übereinstimmung der
reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen Vorschriften prüft
(Bst. a), von den Vorsorgeeinrichtungen periodisch Berichterstattung
fordert, namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die
Berichte der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge
nimmt (Bst. c) sowie die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft
(Bst. d). Seit April 2004 beurteilt sie zudem Streitigkeiten betreffend das
Recht der versicherten Person auf Information (Bst. e).
4.4.1. Die Aufsichtsbehörde verfügt über weitreichende Kompetenzen
und präventiver und repressiver Art (BGE 126 III 499 E. 3a). Zur
Behebung von Mängeln (Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG) stehen die
repressiven Aufsichtsmittel im Vordergrund. In Frage kommen namentlich
die Mahnung pflichtvergessener Organe, das Erteilen von Weisungen
oder Auflagen, soweit die Vorsorgeeinrichtung keinen
Ermessensspielraum hat, auch die Aufhebung und Änderung von
Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und soweit diese
gesetzes oder urkundenwidrig sind (BVGE 2009/22 E. 3.2.1), im
Weiteren die Abberufung und Neueinsetzung von Stiftungsorganen und
Liquidatoren, die Ersatzvornahme durch Dritte auf Kosten der Stiftung
oder die Einsetzung eines Beistandes (vgl. BGE 126 III 499 E. 3) oder
eines interimistischen Stiftungsrates unter gleichzeitiger Enthebung des
ordentlichen Stiftungsrates. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend,
und die Kantone können die Aufsichtsmittel in ihren kantonalen
Ausführungserlassen regeln (Urteil BVGer C6709/2007 vom 23. Oktober
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2009 E. 4.1 mit Hinweisen). Für die Anordnung von präventiven und
repressiven Massnahmen gelten wie für Verwaltungsmassnahmen
schlechthin die Grundsätze der Verhältnismässigkeit und der Subsidiarität
(Urteil BGer 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 E. 5.1).
4.4.2. Im vorliegenden Fall hat die Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom
27. Juni 2008 den Beschwerdeführer 1 als Stiftungsrat abgesetzt und den
bisherigen Stiftungsratspräsidenten als Sachwalter (mit Einzelunterschrift)
eingesetzt. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Mit
der – von den Beschwerdeführern angefochtenen – Verfügung vom
14. Oktober 2008 hat die Vorinstanz den Verteilungsplan
ersatzvornahmeweise festgelegt. Zur Begründung der Massnahme wird
auf Ziff. II der Verfügung vom 27. Juni 2008 verwiesen, welche vorsehe,
dass das BVS den Verteilungsplan selbst ersatzvornahmeweise erstelle
(VAkt. 16). Dort wird indessen – bei den Aufgaben des Sachwalters –
lediglich festgehalten, dieser habe im Rahmen der Gesamtliquidation das
interne Einspracheverfahren betreffend den vom BVS
ersatzvornahmeweise erstellten Verteilplan durchzuführen und den
rechtskräftigen Verteilplan zu vollziehen (VAkt. 14). Eine Begründung,
weshalb der Erlass des Verteilungsplans durch die Aufsichtsbehörde
erforderlich und zweckmässig sei, lässt sich weder der Verfügung vom
27. Juni noch derjenigen vom 14. Oktober 2008 entnehmen.
4.5. Nach der Rechtsprechung darf die Stiftungsaufsichtsbehörde nicht
einfach an Stelle des Stiftungsrates handeln (BGE 108 II 497 E. 5). Ob
die Aufsichtsbehörde grundsätzlich befugt ist, nicht nur eine
Ersatzvornahme durch Dritte anzuordnen, sondern selber an Stelle des
Stiftungsrates zu handeln, wird in der Literatur unterschiedlich beurteilt.
4.5.1. Nach CHRISTIAN BRÜCKNER (Das Personenrecht des ZGB, Zürich
2000, Rz. 1389) hat die Aufsichtsbehörde nicht selber in die Rolle des
Stiftungsrates zu treten und die Stiftungsgeschäfte zu führen, wenn der
Stiftung – bspw. nach der Abberufung sämtlicher Stiftungsratsmitglieder –
die Organe fehlen. Vielmehr habe sie dafür zu sorgen, dass eine
ausserhalb der staatlichen Verwaltung stehende Persönlichkeit
interimistisch (bis zur Neubestellung des Stiftungsrates) die
Stiftungsgeschäfte an die Hand nehme. Diese Person unterstehe
ihrerseits wiederum der Stiftungsaufsicht.
4.5.2. Nach anderer Ansicht darf die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise,
wenn besondere Gründe keinen anderen Ausweg lassen, selber anstelle
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der Stiftung handeln (ISABELLE VETTERSCHREIBER, Staatliche Haftung bei
mangelhafter BVGAufsichtstätigkeit, Zürich 1996, S. 67). Zunächst und
in erster Linie hat die Aufsichtsbehörde jedoch von den anderen
gesetzlichen Möglichkeiten (bspw. Weisungen, Abberufung und
Neueinsetzung von Stiftungsorganen) Gebrauch zu machen (HANS
MICHAEL RIEMER, Berner Kommentar zum ZGB, Bern 1975, Rz. 117 zu
Art. 84). Ein Handeln der Aufsichtsbehörde namens der Stiftung kann
insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit gerechtfertigt sein, hat aber als
ausgesprochene Ausnahme zu gelten (RIEMER, a.a.O., Rz. 117).
4.6. Vorliegend hat die Vorinstanz nicht dargelegt, weshalb das Ziel, dass
ein gesetzeskonformer Verteilungsplan vorliegt, nicht mit anderen
aufsichtsrechtlichen Massnahme erreichbar wäre. Gegen eine Erstellung
des Verteilungsplanes durch die Aufsichtsbehörde spricht zudem, dass
es sich dabei um einen Bereich handelt, in welchem dem Stiftungsrat ein
weites Ermessen zusteht, welches die Aufsichtsbehörden – und im
Beschwerdefall das überprüfende Gericht – zu respektieren haben. Dies
gilt in besonderem Mass bei patronalen Wohlfahrtsfonds (vgl. E. 3.2 und
4.3). Es sind ganz verschiedene Varianten von Verteilungsplänen
denkbar, welche die Anforderungen der Rechtsprechung erfüllen. Welche
dieser Varianten gewählt werden soll, hat – wenn immer möglich – das
zuständige Organ der Stiftung (Stiftungsrat, Liquidator oder Sachwalter)
zu entscheiden, nicht die Aufsichtsbehörde.
4.7. Nach dem Gesagten war die Vorinstanz nicht befugt,
ersatzvornahmeweise einen Verteilungsplan zu erlassen. Die
angefochtene Verfügung ist daher aufzuheben und die Sache wird an
die Vorinstanz zurückgewiesen, damit sie die erforderlichen
Massnahmen für eine ordnungsgemässe Liquidation der Stiftung treffe.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Den
Vorinstanzen werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen gilt (vgl. BGE 132 V
215 E. 6, Urteil BGer B 49/06 vom 7. Mai 2007 E. 5), hat die
C7479/2008, C7607/2008
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Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten zu tragen. Den
Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss zurückerstattet.
Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der
Streitsache (vgl. Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind die
Verfahrenskosten vorliegend auf Fr. 3'000. festzusetzen.
5.2. Die Beschwerdeführer haben gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die
Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit selbständigen Begehren an den
beiden Verfahren beteiligt, weshalb die Parteientschädigung von der
Vorinstanz zu leisten ist (vgl. Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG). Da keine
Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des
gebotenen und aktenkundigen Aufwandes erscheint eine Entschädigung
von je Fr. 3'000. (einschliesslich Mehrwertsteuer) angemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Verfahren C7479/2008 und C7607/2008 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden in dem Sinne gutgeheissen, dass die
angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000. werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Die
Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
4.
Den Beschwerdeführern wird der geleistete Kostenvorschuss nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
C7479/2008, C7607/2008
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5.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von je Fr. 3'000.
zugesprochen, welche von der Vorinstanz zu leisten ist.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6005 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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