B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7486/2014
Ur t e i l vom 2 5 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Antonia Ulrich, Rechtsanwältin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Einreiseverbot.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass ein im Kanton Schwyz gelegener Gastgewerbebetrieb, der seit dem
1. Juli 2013 von einem in der Schweiz niedergelassenen türkischen Staats-
angehörigen geführt wird, am 6. Oktober und 24. November 2014 einer
polizeilichen Kontrolle unterzogen wurde,
dass bei beiden Kontrollen beobachtet werden konnte, wie die Beschwer-
deführerin (geb. 1975), eine serbische Staatsangehörige und Lebenspart-
nerin des Geschäftsführers, die sich als Besuchsaufenthalterin in der
Schweiz aufhielt, im Service tätig war und Gäste bediente,
dass Gäste gegenüber der Polizei bestätigten, die Beschwerdeführerin
halte sich seit der Eröffnung des Lokals praktisch ständig dort auf und helfe
jeweils am Montag und am Dienstag im Service aus (Akten der Migrations-
behörde des Kantons Schwyz [nachfolgend: SZ act.] 2/115),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der polizeilichen Einvernahme
vom 24. November 2014 (SZ act. 2/46) die Tätigkeit im Service nicht grund-
sätzlich, sondern nur dem Umfang nach bestritt, und ausführte, sie habe
lediglich ihrem Lebenspartner gelegentlich und ohne Entgelt geholfen, was
sie nicht als Arbeit betrachte,
dass der Lebenspartner der Beschwerdeführerin anlässlich seiner polizei-
lichen Einvernahme vom 25. November 2014 (SZ act. 2/91) einräumte, die
Beschwerdeführerin habe ihm im Service gelegentlich ausgeholfen, und
betonte, aus seiner Sicht sei das nur "guter Wille" gewesen,
dass die Beschwerdeführerin, die behauptete, neben der serbischen die
bulgarische Staatsangehörigkeit zu besitzen, und die über Ausweispapiere
(Reisepass und Identitätskarte) beider Staaten verfügte, sich bei der zwei-
ten Polizeikontrolle mit einer bulgarischen Identitätskarte auswies,
dass weitere Ermittlungen ergaben, dass die Beschwerdeführerin den bul-
garischen Behörden nicht als Staatsangehörige bekannt ist und die auf ih-
ren Namen lautenden bulgarischen Ausweisschriften qualitativ hochwer-
tige Fälschungen sind (SZ act. 2/30, 31, 36 und 39),
dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der delegierten Einvernahme
vom 26. November 2014 (SZ act. 2/64) diese Erkenntnisse mit Nichtwissen
bestritt und beteuerte, sie sei (auch) bulgarische Staatsangehörige und
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habe die bulgarischen Ausweisschriften auf ordentlichem Weg von der zu-
ständigen Behörde erhalten,
dass die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Inner-
schwyz vom 26. November 2014 wegen Fälschung von Ausweisen, rechts-
widrigen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung zu einer be-
dingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen sowie einer Busse von Fr. 800.-
verurteilt wurde (Akten Staatsanwaltschaft Innerschwyz 11.0.01),
dass gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben wurde und das entspre-
chende Verfahren nach wie vor rechtshängig ist,
dass nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (SZ act. 12/145) die Vor-
instanz gegen die Beschwerdeführerin am 26. November 2014 ein dreijäh-
riges Einreiseverbot verhänge und die Ausschreibung der Massnahme im
Schengener Informationssystem (SIS) anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung der Fernhaltemassnahme ausführte,
die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz ohne Bewilligung erwerbstätig
gewesen und habe sich mit einer gefälschten bulgarischen Identitätskarte
ausgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Dezember 2014 gegen vorgenannte
Verfügung Rechtsmittel beim Bundesverwaltungsgericht einlegen liess,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 6. März 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuhanden des Rechtsmittelverfahrens
die Strafbefehlsakten der Staatsanwaltschaft Innerschwyz beizog,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägungen
eingegangen wird,
und zieht in Erwägung,
dass Einreiseverbote des SEM der Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht unterliegen (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
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dass die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert und auf ihr frist-
und formgerecht eingereichtes Rechtsmittel einzutreten ist (Art. 49 ff.
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und die Un-
angemessenheit gerügt werden kann (Art. 49 VwVG),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die
Begründung der Begehren nicht gebunden und die Beschwerde aus ande-
ren als von den Parteien bzw. der Vorinstanz genannten Gründen gutheis-
sen oder abweisen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1 m.H.),
dass die Beschwerdeführerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs be-
anstandet die darin liegen soll, dass sie vor Erlass des Einreiseverbots
nicht zum Vorwurf der Ausweisfälschung angehört worden sei,
dass die Rüge zwar begründet ist, die Verletzung des rechtlichen Gehörs
jedoch nicht besonders schwer wiegt und durch die Möglichkeit, den Stand-
punkt gegenüber einer mit freier Kognition urteilenden Rechtsmittelinstanz
vorzutragen, geheilt wurde (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.H.),
dass die Beschwerdeführerin in der Sache geltend macht, sie besitze ne-
ben der serbischen auch die bulgarische Staatsangehörigkeit,
dass – sollte diese Behauptung zutreffen – der Anwendungsbereich des
Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mit-
gliedsstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681)
geöffnet und die Geltung des AuG entsprechend eingeschränkt wäre (Art.
2 Abs. 2 AuG),
dass sich die bulgarischen Ausweisschriften der Beschwerdeführerin je-
doch als qualitativ hochwertige Fälschungen erweisen, was sich zweifels-
frei aus einer kriminaltechnischen Untersuchung der Dokumente durch die
Kantonspolizei Schwyz ergibt (chemische Rasur echter Ausweisschriften
im Bereich des Lichtbilds und der Personalisierung mit anschliessender
Neubedruckung; SZ act. 2/30 und 31),
dass unabhängig davon Abklärungen bei den bulgarischen Behörden zum
gleichen Ergebnis führten (die Nummer der Identitätskarte existiert nicht,
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und die Passnummer gehört zu einem Reisepass, der einer anderen Per-
son ausgestellt wurde; SZ act. 2/36 und 39),
dass gemäss Auskunft der bulgarischen Behörden eine Person mit den
Personalien der Beschwerdeführerin als bulgarische Staatsangehörige un-
bekannt ist und ihre Personalnummer, die auf beiden bulgarischen Aus-
weisschriften angebracht ist, nicht existiert (SZ act. 2/36 und 39),
dass die Beschwerdeführerin bei ihren beiden Einvernahmen nicht in der
Lage war, auch nur ansatzweise zu erklären, wie sie als Serbin, die nach
eigenen Angaben in Serbien geboren wurde, von serbischen Eltern ab-
stammt und nie in Bulgarien lebte, zur bulgarischen Staatsangehörigkeit
und entsprechenden bulgarischen Ausweisschriften gelangen konnte,
dass die Beschwerdeführerin stattdessen in unglaubwürdiger Weise gel-
tend machte, sie habe vor einigen Jahren ohne besonderen Grund die bul-
garischen Ausweisschriften bei den zuständigen Behörden beantragt und
im Jahr 2010 gegen eine ihr nicht genau bekannte Gebühr erhalten, wobei
nur die Anmeldung an einer (fiktiven) bulgarischen Adresse verlangt wor-
den sei,
dass damit eine bulgarische Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin
ausgeschlossen werden kann, weshalb sich die vorliegende Streitsache
ausschliesslich nach Massgabe des ordentlichen Ausländerrechts beur-
teilt,
dass eine ausländische Person, die gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung verstossen hat oder diese gefährdet, mit einem Einreiseverbot
belegt werden kann (Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG),
dass gemäss Art. 80 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ein
Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung insbesondere bei
einer Missachtung gesetzlicher Vorschriften gegeben ist,
dass nach Art. 80 Abs. 2 VZAE eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit
und Ordnung vorliegt, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass
der Aufenthalt der ausländischen Person in der Schweiz mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung führen wird,
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dass ein Einreiseverbot für eine Dauer von höchstens fünf Jahren verhängt
wird, es sei denn, von der betroffenen ausländischen Person gehe eine
schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus
(Art. 67 Abs. 3 AuG),
dass ausländische Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben wollen, unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Bewilligung benö-
tigen (Art. 11 Abs. 1 AuG),
dass als Erwerbstätigkeit im Sinne des Gesetzes jede üblicherweise gegen
Entgelt ausgeübte unselbständige oder selbständige Tätigkeit zu verste-
hen ist, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG),
dass für die Qualifizierung einer Aktivität als Erwerbstätigkeit im Sinne des
Gesetzes unerheblich ist, ob sie nur stunden- oder tageweise oder vorüber-
gehend ausgeübt wird (Art. 1a Abs. 1 VZAE),
dass unentgeltliche Hilfeleistungen nicht unter den weit gefassten Begriff
der Erwerbstätigkeit fallen, wenn sie mit Blick auf die konkreten Umstände
des Einzelfalles (Art und Umfang der Leistung, Beziehung zur begünstigten
Person usw.) noch als sozialüblich zu betrachten sind (vgl. dazu Urteil
BVGer C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.2.1 bis E. 5.2.4 m.H.),
dass die Beschwerdeführerin, ohne im Besitz einer Bewilligung zu sein,
mehrfach in einem Gastgewerbebetrieb, der ihrem Lebenspartner gehört,
aushalf, indem sie Bestellungen aufnahm, Getränke servierte, Speisen zu-
bereitete, Abwascharbeiten verrichtete und Geld einkassierte,
dass angesichts der insoweit klaren Beweislage und des im Wesentlichen
unbestrittenen Sachverhalts ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf
die von der Beschwerdeführerin beantragten Beweiserhebungen in Gestalt
der Einvernahme von Zeugen verzichtet werden kann (vgl. BGE 136 I 229
E. 5.3 S. m.H.),
dass die Handreichungen der Beschwerdeführerin ihrer Art und ihrem Um-
fang nach nicht mehr als völlig untergeordnete Gefälligkeitshandlungen
gelten können und darüber hinaus nicht der privaten, sondern der geschäft-
lichen Sphäre ihres Lebenspartners zuzuordnen sind,
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dass die Beschwerdeführerin deshalb ohne Bewilligung einer Erwerbstä-
tigkeit im Sinne des Gesetzes nachging, auch wenn die Hilfestellung zu-
gunsten ihres Lebenspartners erfolgte, ein Lohn nicht entrichtet und die
Tätigkeit im Service nicht dauernd ausgeübt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit diesem Verhalten den Fernhaltegrund ei-
ner Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2
Bst. a erster Halbsatz AuG setzte,
dass ferner eine Gutgläubigkeit der Beschwerdeführerin in Bezug auf die
bulgarische Staatsangehörigkeit und die Echtheit der auf ihren Namen lau-
tenden bulgarischen Ausweisschriften angesichts der gesamten Umstände
ausgeschlossen werden muss,
dass daher unabhängig davon, ob mit der Verwendung der gefälschten
Identitätskarte bereits eine Straftat verübt wurde, wie die Staatsanwalt-
schaft annimmt, mit dem Besitz hochwertiger Fälschungen, deren Verwen-
dung zum Nachweis einer falschen Staatsangehörigkeit und dem Aussa-
geverhalten der Beschwerdeführerin hinreichende Anhaltspunkte für eine
drohende künftige Rechtsverletzung im einschlägigen Bereich vorliegen,
dass die Beschwerdeführerin damit auch den Fernhaltegrund einer Gefähr-
dung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 67 Abs. 2 Bst. a
zweiter Halbsatz AuG setzte,
dass diesen Feststellungen das Fehlen eines rechtskräftigen strafrechtli-
chen Erkenntnisses nicht entgegensteht (vgl. dazu Urteil des BVGer
C-7344/2014 vom 24. August 2015 E. 5.1 m.H.),
dass aus den genannten Gründen ein beträchtliches öffentliches Interesse
an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin besteht,
dass das einzige erkennbare private Interesse der Beschwerdeführerin an
keiner besonderen Kontrollen unterliegenden Einreisen in die Schweiz in
ihrer Beziehung zu einem in der Schweiz niedergelassenen Ausländer
liegt, der im Übrigen noch mit einer anderen Frau verheiratet ist,
dass jedoch das Einreiseverbot die Pflege der Beziehung entgegen der
Annahme der Beschwerdeführerin nicht verunmöglicht, sondern bloss er-
schwert und, wie den Einvernahmen im Strafverfahren entnommen werden
kann, persönlichen Kontakten im Heimatland der Beschwerdeführerin
keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen,
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dass daher das auf drei Jahre befristete Einreiseverbot eine angemessene
Massnahme zum Schutz öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt,
dass die Wirkungen des Einreiseverbots mit der Ausschreibung im SIS auf
den gesamten Schengen-Raum ausgedehnt wurden (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst.
d und Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschafts-
kodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener
Grenzkodex, SGK, Abl. L 105 vom 13. April 2006, S. 1-32]),
dass weder Gründe vorgebracht werden, noch solche ersichtlich sind, die
die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS als eine unverhältnismäs-
sige Massnahme erscheinen liessen (Art. 24 Ziff. 2 Bst. b und Ziff. 3 der
Verordnung [EG] Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die
Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation
[SIS-II-Verordnung, Abl. L 381 vom 28. Dezember 2006, S. 4-239]),
dass daher die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass dieses Urteil endgültig ist, sofern die Beschwerdeführerin nicht die
Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaates des Freizügigkeitsabkommens
besitzt, wovon das Bundesverwaltungsgericht ausgeht (Art. 83 Bst. c Ziff.
1 BGG, andernfalls: Art. 11 Abs. 1 und 3 FZA, vgl. dazu Urteil des Bundes-
gerichts 2C_270/2015 vom 6. August 2015 E. 1).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (…)
– die Vorinstanz (…)
– die Migrationsbehörde des Kantons Schwyz
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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