Abtei lung II I
C-7487/2006
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . M a i 2 0 0 8
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.
P._______,
vertreten durch Martin Ilg,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-7487/2006
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, geboren am 20. Juli 1964, stammt aus Kame-
run und heiratete am 28. August 1999 in Yaoundé den schweizerischen
Staatsangehörigen R._______, geboren am 11. Januar 1949. Gemäss
den Akten des Service de la population des Kantons Waadt reiste sie
am 20. Dezember 1999 – ohne über das erforderliche Visum zu verfü-
gen – in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine kantonale Auf-
enthaltsbewilligung, welche am 25. November 2005 in eine Niederlas-
sungsbewilligung umgewandelt wurde. In den Jahren 2002 und 2004
ersuchte sie die kantonalen Behörden vergeblich um Bewilligung des
Familiennachzugs für die beiden jüngeren ihrer drei in Kamerun leben-
den vorehelichen Kinder.
B.
Mit Korrespondenz vom 24. Juni 2005 reichte die Beschwerdeführerin
beim Bundesamt für Migration (BFM) ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung in der Schweiz ein.
Das BFM forderte die Beschwerdeführerin daraufhin mit Schreiben
vom 31. August 2005 auf, sechs Personen mit schweizerischer Natio-
nalität anzugeben, welche bestätigen könnten, dass die Eheleute im
sozialen Bereich gemeinsam als Paar auftreten würden. In der Folge
liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz am 27. September 2005
drei entsprechende Adressen zukommen und erklärte, eher zurückge-
zogen zu leben, weshalb nicht sechs Adressen angegeben werden
könnten.
In der Folge liess die Kantonspolizei Waadt der Vorinstanz, auf deren
Ersuchen hin, zwei Erhebungsberichte vom 22. September 2005 und
21. Oktober 2005 zum Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführerin
zukommen.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2006 empfahl die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin, das Gesuch um erleichterte Einbürgerung zurück-
zuziehen. Erhebungen hätten ergeben, dass sie als Prostituierte arbei-
te und in Yverdon-les-Bains einen Massagesalon betreibe. Es entspre-
che der konstanten Praxis, dass das Vorliegen einer tatsächlichen, sta-
bilen ehelichen Gemeinschaft bei Personen mit einem solchen berufli-
chen Hintergrund verneint werde.
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Nach Einsicht in die vorinstanzlichen Akten erklärte die Beschwerde-
führerin mit Eingabe vom 18. April 2006, an ihrem Gesuch festzuhal-
ten. In der Folge legte das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben
vom 17. Juli 2006 nochmals den Gesuchsrückzug nahe.
Nachdem diese mit Telefax vom 25. Juli 2006 um Zustellung einer an-
fechtbaren Verfügung ersucht hatte, wandte sich die Vorinstanz am
22. August 2006 erneut an die Beschwerdeführerin. Bei einer nochma-
ligen Durchsicht des Dossiers sei festgestellt worden, dass sie im Sep-
tember 2005 erklärt habe, beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK)
einen sechsmonatigen Ausbildungskurs zur Pflegehelferin zu absolvie-
ren. Gestützt darauf ersuchte das BFM die Beschwerdeführerin insbe-
sondere um Auskunft darüber, ob sie heute als Hilfskrankenpflegerin
arbeite und ob sie die Tätigkeit als Prostituierte aufgegeben habe.
Mit Eingabe vom 7. September 2006 reichte der Rechtsvertreter per
Telefax eine Kursbestätigung des SRK vom 21. Juni 2006 sowie eine
handschriftliche Notiz der Beschwerdeführerin vom 1. September 2006
ein und erklärte, seine Mandantin arbeite schon längst nicht mehr als
Prostituierte und sei auf der Suche nach einer Stelle als Hilfskranken-
pflegerin.
Aufgrund dieser Angaben stellte das BFM mit Schreiben vom 27. Okto-
ber 2006 in Aussicht, das Verfahren ein Jahr nach einem allfälligen
Stellenantritt der Beschwerdeführerin als Pflegehelferin wieder aufzu-
nehmen und auf die in Aussicht gestellte Ablehnung des Einbürge-
rungsgesuchs zurückzukommen.
Mit Telefax vom 2. November 2006 erklärte der Rechtsvertreter, die
Beschwerdeführerin sei Hausfrau und habe zuvor – mit Einverständnis
des Ehemannes – den ganz normalen Beruf einer Prostituierten aus-
geübt. Die Frage, ob sie den erlernten Pflegeberuf tatsächlich ausüben
oder aber Hausfrau bleiben werde, könne keine Auswirkung auf die
Einbürgerung haben.
C.
Mit Verfügung vom 24. November 2006 lehnte die Vorinstanz das Ge-
such der Beschwerdeführerin um erleichterte Einbürgerung ab.
Zur Begründung hielt das BFM im Wesentlichen fest, es sei unbestrit-
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ten, dass die Beschwerdeführerin bis ca. Oktober 2005 in Yverdon-les-
Bains in einem Massagesalon als Prostituierte gearbeitet habe. Der
Gesetzgeber sei bei der Einführung der erleichterten Einbürgerung
von einem traditionellen Eheverständnis ausgegangen als einer, aus
gegenseitiger Zuneigung und Liebe eingegangenen, auf Dauer ange-
legten Lebens-, Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft.
Gehe ein ausländischer Ehegatte gewerbsmässig der Prostitution
nach, führe dies zur – widerlegbaren – tatsächlichen Vermutung, dass
keine effektive, stabile Lebensgemeinschaft bestehe. Die Beschwerde-
führerin habe sich im Jahre 1999 im Herkunftsland mit einem um 15
Jahre älteren Schweizer Bürger verheiratet. Über die Art und Weise
des Kennenlernens oder die Dauer der Bekanntschaftszeit, welche der
Heirat vorausgegangen sei, sei nichts bekannt. Fest stehe, dass die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit und – soweit
ersichtlich – mangels besonderer beruflicher Qualifikation ohne die
Heirat keine Aussicht auf eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz
gehabt hätte. Aus der Ehe seien bis dato keine gemeinsamen Kinder
hervorgegangen. Das Bundesamt habe aber den Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Schritte hinsichtlich einer beruflichen Neuorientie-
rung unternommen habe, zum Anlass genommen, um auf die in Aus-
sicht gestellte Ablehnung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung
zurückzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich zwar noch bis in
die jüngere Vergangenheit prostituiert. Allerdings habe sie im Jahre
2006 einen Kurs als Pflegehelferin mit Erfolg abgeschlossen. Nach An-
gaben des Rechtsvertreters sei sie momentan auf Stellensuche. Das
Bundesamt habe dem Rechtsvertreter deshalb signalisiert, dass es die
durch die Prostitution hervorgerufenen Zweifel an der ehelichen Ge-
meinschaft nach einer einjährigen Erwerbstätigkeit in der Kranken-
pflege als beseitigt betrachten würde. Mit dieser Vorgehensweise habe
das Bundesamt nicht zuletzt auch verhindern wollen, dass eine Person
eingebürgert werde, die vom schweizerischen Ehegatten aus finanziel-
len Motiven in der Prostitution gehalten werde. Ein solches Abhängig-
keits- und Ausnutzungsverhältnis wäre mit einer tatsächlichen eheli-
chen Gemeinschaft unvereinbar. Mit dieser Vorgehensweise des Bun-
desamtes habe sich der Rechtsvertreter jedoch nicht einverstanden
erklärt. Im gegenwärtigen Zeitpunkt müsse das Gesuch der Beschwer-
deführerin abgewiesen werden.
D.
Gegen diese Verfügung reichte die Beschwerdeführerin am 22. De-
zember 2006 beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
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(EJPD) Beschwerde ein und beantragte deren Aufhebung sowie die
Gutheissung des Gesuchs um erleichterte Einbürgerung.
E.
Am 1. Januar 2007 wurde das Verfahren vom neu geschaffenen Bun-
desverwaltungsgericht übernommen.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. April 2007 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Replik vom 28. Juni 2007 hält die Beschwerdeführerin an ihren An-
trägen und der Begründung fest.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht gab der Beschwerdeführerin mit Zwi-
schenverfügung vom 8. Februar 2008 Gelegenheit, Beweismittel zu ih-
rer aktuellen persönlichen, familiären und beruflichen Situation nach-
zureichen.
I.
Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 10. März 2008 reichte die Be-
schwerdeführerin daraufhin die Kopie eines vom 14. Juli 2007 bis zum
17. August 2007 befristeten Arbeitsvertrages als Reinigungsangestell-
te zu den Akten. In einem ebenfalls beigelegten Schreiben vom
26. Februar 2008 führte sie aus, keine Stelle als Pflegehelferin gefun-
den zu haben. Sie habe indessen während eines Monats als Reini-
gungsangestellte gearbeitet und sei Mitglied des Pfarreichors Saint-
Nicolas in Biel.
J.
Am 15. April 2008 brachte das Bundesverwaltungsgericht der Be-
schwerdeführerin zur Kenntnis, dass es die fremdenpolizeilichen Akten
des Service de la population des Kantons Waadt eingesehen habe
und bei der Entscheidfindung berücksichtigen werde.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen auch Verfügungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung
(Art. 27 i.V.m. Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September
1952 [BüG, SR 141.0]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig
ist, die Beurteilung der beim Inkrafttreten des VGG bei den Eidgenös-
sischen Rekurs- oder Schiedskommissionen oder bei den Beschwer-
dediensten der Departemente hängigen Rechtsmittel und wendet das
neue Verfahrensrecht an (Art. 53 Abs. 2 VGG). Gemäss Art. 37 VGG
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Als Adressatin der Verfügung vom 24. November 2006 ist die Be-
schwerdeführerin zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist-
und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (vgl.
Art. 48 ff. VwVG).
1.4 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1139/2006 vom
20. März 2008, E. 2, mit Hinweis).
2.
Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
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Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger oder einer Schweizer
Bürgerin ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie
insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem
Jahr hier wohnt (Bst. b) und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft
mit einem Schweizer bzw. einer Schweizerin lebt (Bst. c). Die erleich-
terte Einbürgerung setzt nach Art. 26 Abs. 1 BüG zudem voraus, dass
die ausländische Person in der Schweiz integriert ist (Bst. a), die
schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder
äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Ein-
bürgerungsvoraussetzungen sind zu überprüfen und müssen sowohl
im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbür-
gerungsverfügung erfüllt sein (BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.
3.1 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, hat die Beschwerdeführerin
ihren schweizerischen Ehegatten am 28. August 1999 geheiratet und
lebt seit dem 20. Dezember 1999 ununterbrochen in der Schweiz. Das
Einbürgerungsgesuch wurde am 24. Juni 2005 eingereicht. Damit sind
die formellen Voraussetzungen der Wohnsitz- und Ehedauer von
Art. 27 Abs. 1 BüG in casu offensichtlich erfüllt. Umstritten ist hinge-
gen insbesondere das Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft (vgl.
Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27
Abs. 1 Bst. c BüG bedeutet praxisgemäss mehr als nur das formelle
Bestehen einer Ehe nach Art. 159 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210). Verlangt wird viel-
mehr eine tatsächliche, stabile Lebensgemeinschaft, die getragen ist
vom gegenseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten
(vgl. BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit Hinweisen).
Zweifel an einem entsprechenden Willen der Ehegatten sind nament-
lich dann angebracht, wenn der ausländische Ehepartner der Prostitu-
tion nachgeht. Der Gesetzgeber ist bei der Schaffung der Möglichkeit
der erleichterten Einbürgerung von einem Eheverständnis ausgegan-
gen, wie es den eherechtlichen Bestimmungen des ZGB – insbeson-
dere Art. 159 Abs. 2 und 3 ZGB – zugrunde liegt, d.h. einem solchen,
bei welchem die Ehe aus Liebe eingegangen und die Gründung einer
Lebens- und Schicksalsgemeinschaft bzw. einer Familie bezweckt wird
(vgl. PETER TUOR/BERNHARD SCHNYDER/ALEXANDRA RUMO-JUNGO, Das Schwei-
zerische Zivilgesetzbuch, 12. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2002, S. 275 f.).
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Trotz gewandelter Moral- und Sexualvorstellungen umfasst die eheli-
che Treue grundsätzlich immer noch die ungeteilte Geschlechtsge-
meinschaft, was sich jedoch mit der Prostitution definitionsgemäss
nicht vereinbaren lässt. In einer solchen Konstellation obliegt es der
gesuchstellenden Person, die durch die Prostitution begründete Tatsa-
chenvermutung des Fehlens einer ehelichen Gemeinschaft im be-
schriebenen Sinne im Einzelfall umzustossen (vgl. Verwaltungspraxis
der Bundesbehörden [VPB] 67.103, E. 20b und VPB 67.104, E. 16).
Bei der Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche und stabile eheli-
che Gemeinschaft besteht, ist jeweils auch auf die weiteren Umstände
des konkreten Einzelfalles abzustellen, wie etwa den Altersunterschied
der Ehegatten oder die Art und Weise des Kennenlernens und der Hei-
rat (vgl. BGE 129 II 401 E. 3.1 S. 405 f.).
3.3 Aufgrund der kantonalen Akten ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin in der Schweiz während Jahren regelmässig der
Prostitution nachgegangen ist. So erklärte sie etwa anlässlich von zwei
Befragungen durch die Kantonspolizei Wallis vom 21. und 29. Dezem-
ber 2001, ihr Ehemann wisse, dass sie sich gelegentlich prostituiere.
Er habe indessen keine Kenntnis davon, dass sie weiteren Frauen er-
laubt habe, sich in dem von ihr gemieteten Studio in Monthey, welches
sie seit etwa einem Jahr als Massagesalon benutzt habe, der Prostitu-
tion hinzugeben. Am 23. Januar 2004 wurde die Beschwerdeführerin
sodann vom Service des étrangers des Kantons Neuenburg befragt,
weil sie in einem dortigen Lokal ebenfalls als Prostituierte gearbeitet
hatte, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen. Bei dieser
Gelegenheit erklärte die Beschwerdeführerin, seit ungefähr einer Wo-
che auf eigene Rechnung entgeltliche Liebesdienste anzubieten. An-
lässlich einer weiteren polizeilichen Kontrolle in einem einschlägigen
Salon in Moutier vom 14. September 2004 gab die Beschwerdefüh-
rerin zu Protokoll, seit zehn Tagen im betreffenden Etablissement als
Prostituierte zu arbeiten. Sie räumte zudem ein, vor ein paar Jahren
bereits einmal Probleme mit der Polizei gehabt zu haben, weil sie ei-
ner afrikanischen Frau in Moutier eine Wohnung zu Prostitutionszwe-
cken zur Verfügung gestellt habe.
Der Ehemann der Beschwerdeführerin führte sodann am 11. Dezem-
ber 2004 gegenüber der Kantonspolizei Waadt aus, seine heutige Ehe-
frau im Jahre 1998 im Bahnhofbuffet von Yverdon-les-Bains kennenge-
lernt zu haben. Diese habe zu jener Zeit dort gewohnt und als Prostitu-
ierte gearbeitet. Er habe die Beschwerdeführerin geheiratet, weil er sie
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geliebt habe und ihr den Ausstieg aus dem Milieu habe ermöglichen
wollen. Die Beschwerdeführerin habe ihre Tätigkeit noch nicht vollstän-
dig aufgegeben und er könne sie nicht ständig beobachten. Sie habe
mehrere Freundinnen, die sich im Milieu bewegen würden. In den Er-
hebungsberichten der Kantonspolizei Waadt vom 22. September 2005
und 21. Oktober 2005 ist schliesslich festgehalten, dass die Beschwer-
deführerin noch im Jahre 2005 als Prostituierte in einem privaten Mas-
sagesalon in Yverdon-les-Bains gearbeitet bzw. einen solchen geführt
hat.
3.4 Neben die jahrelange Tätigkeit als Prostituierte treten im vorlie-
genden Fall weitere Sachverhaltselemente, welche bei einer Gesamt-
betrachtung zusammen ein Bild ergeben, das ernsthafte Zweifel am
tatsächlichen Ehewillen der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 27
Abs. 1 Bst. c BüG aufkommen lässt und geeignet ist, die weiter oben
beschriebene Tatsachenvermutung zu begründen. Zu den zusätzlichen
Umständen zählen beispielsweise der grosse Altersunterschied der
Eheleute von 15 Jahren sowie die Tatsache, dass sowohl die Be-
schwerdeführerin als auch ihr Ehemann vorgängig mehrere Kinder ge-
zeugt haben, die gemeinsame Ehe indessen kinderlos geblieben ist.
Im Weiteren haben die Eheleute widersprüchliche Angaben zu den
Umständen ihres Kennenlernens gemacht. Gemäss den Angaben an-
lässlich der polizeilichen Anhörung zu Handen der kantonalen Migrati-
onsbehörde vom 6. April 2000 will die Beschwerdeführerin ihren Ehe-
mann nicht im Rotlichtmilieu in Yverdon-les-Bains, sondern via eine
Annonce in einer von Freundinnen aus der Schweiz nach Kamerun
mitgebrachten Zeitung auf dem Korrespondenzweg kennengelernt und
sich nach einem dreiwöchigen Besuch des damals frisch geschiede-
nen R._______ im Sommer 1999 in Kamerun zur Heirat entschlossen
haben. Die Beschwerdeführerin scheint sodann nur geringe Kenntnis-
se von den persönlichen und beruflichen Verhältnissen ihres Ehegat-
ten gehabt zu haben. So gab sie beispielsweise bei der Befragung
vom 6. April 2000 auf die Frage nach der finanziellen Situation der
ehelichen Gemeinschaft zu Protokoll, nicht Bescheid zu wissen. Sie
und ihr Mann würden die Einkäufe zusammen machen und wenn sie
etwas brauche, erhalte sie von ihrem Ehemann soviel wie sie benötige.
Zur beruflichen Situation ihres Gatten führte sie ferner im Rahmen der
polizeilichen Anhörung vom 21. Dezember 2001 aus, ihr Mann sei
Bauer, arbeite zur Zeit jedoch als Chauffeur für eine Firma in Renens,
an deren Namen sie sich nicht mehr erinnern könne. Im Übrigen war
die Beschwerdeführerin auf Anfrage der Vorinstanz im Rahmen des
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Einbürgerungsverfahrens trotz ihres bereits langjährigen Aufenthalts in
der Schweiz nicht in der Lage Namen und Adressen von sechs Perso-
nen mit schweizerischer Staatsangehörigkeit anzugeben, welche hät-
ten bestätigen können, dass die Eheleute im sozialen Bereich gemein-
sam als Paar auftreten würden. Die in diesem Zusammenhang im
vorinstanzlichen Verfahren abgegebene Erklärung, eher zurückgezo-
gen zu leben, vermag nicht restlos zu überzeugen. Dies selbst unter
Berücksichtigung des Umstandes, dass die berufliche Tätigkeit als
Prostituierte die soziale Integration der Beschwerdeführerin zweifellos
erschwert (vgl. zur Frage der Integration in die schweizerischen Ver-
hältnisse weiter unten E. 4).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin macht auf Rekursebene im Wesentlichen
geltend, es sei unklar, weshalb ihre frühere Tätigkeit als Prostituierte
ein Problem für die erleichterte Einbürgerung darstellen solle. Sie sei
arbeitsrechtlich völlig legal in einem Massagesalon tätig gewesen. Es
sei daher nicht ersichtlich, weshalb erst die berufliche Neuorientierung
zu einer anderen Einschätzung der Lage durch das BFM geführt habe.
Sie und ihr heutiger Ehemann hätten sich auf ein traditionelles Ehever-
ständnis stützend, aus gegenseitiger Zuneigung und Liebe geheiratet.
Es handle sich um eine auf Dauer angelegte Lebens-, Wohn-, Wirt-
schafts- und Geschlechtsgemeinschaft. Dies zeige sich einerseits da-
ran, dass sie bereits vier Monate nach der Heirat bei ihrem Ehemann
in der Schweiz Wohnsitz genommen habe. Andererseits ergebe sich
dies auch aus der inzwischen langen Ehedauer und der Tatsache,
dass ihr aus erster Ehe stammendes minderjähriges Kind ebenfalls mit
ihnen zusammenlebe. Zur Zeit sei sie als Hausfrau tätig. Sie suche je-
doch eine Stelle im Krankenpflegebereich, nachdem sie zwischenzeit-
lich erfolgreich die Ausbildung zur Pflegehelferin absolviert habe. In
gleich gelagerten Fällen werde eine Ehedauer von bloss drei Jahren
verlangt. Somit werde dieses Zeiterfordernis "um mehr als das Doppel-
te" erfüllt. Ausserdem übersteige dies die durchschnittliche Dauer je-
der zweiten Ehe in der Schweiz, was ebenfalls zu honorieren sei. Aus
dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin bis etwa Oktober 2005
mit dem Einverständnis des Ehemannes in einem Massagesalon mit
geordneten Arbeitszeiten gearbeitet habe, könne nicht angenommen
werden, es liege keine stabile Ehe vor. Im Gegenteil zeige dies, dass
die Ehe ein starkes Fundament habe und aus tiefer Liebe eingegan-
gen worden sei. Die meisten, angeblich glücklichen Ehen würden bei
einer solchen Tätigkeit der Ehefrau zerbrechen. Im Übrigen sei von ei-
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ner definitiven beruflichen Neuorientierung auszugehen. Die Be-
schwerdeführerin habe mit dem Absolvieren einer Ausbildung eine
echte Anstrengung vollbracht. Wenn sie eine Neuorientierung nur pro
forma hätte vortäuschen wollen, hätte ein blosser Vertrag als Putzfrau
genügt. Unberücksichtigt geblieben sei auch das Alter der Beschwer-
deführerin. Mit über 40 Jahren würden die meisten Prostituierten diese
Tätigkeit aufgeben.
4.2 Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, ist aufgrund der Akten da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer Einreise in
die Schweiz bis etwa Oktober 2005 – mithin noch nach Einreichung ih-
res Einbürgerungsgesuchs – gewerbsmässig der Prostitution nachge-
gangen ist. Ob die Beschwerdeführerin auch heute noch als Prostitu-
ierte arbeitet, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens für sich
alleine letztlich nicht entscheidend. Die inzwischen allenfalls erfolgte
Aufgabe der bisherigen Tätigkeit bzw. der Versuch einer beruflichen
Neuorientierung in der Krankenpflege führt nämlich nicht automatisch
dazu, dass die mit dem Schweizer Bürger geschlossene Ehe fortan als
stabil und tatsächlich gelebt betrachtet werden könnte, ebensowenig
wie eine Fortsetzung der Arbeit im Rotlichtmilieu eo ipso das Bestehen
einer ehelichen Gemeinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG
ausschliessen würde. Massgebend ist vielmehr, ob sich eine entspre-
chende Schlussfolgerung aufgrund einer Gesamtbeurteilung der vor-
handenen Indizien ziehen lässt. In diesem Zusammenhang weist die
Beschwerdeführerin zu Recht auf die relativ lange Ehedauer von
mittlerweile bald neun Jahren hin. Weiter ist zu Gunsten der Beschwer-
deführerin zu berücksichtigen, dass sie offenbar nach wie vor zu-
sammen mit ihrem Mann im gleichen Haushalt lebt. Inwiefern jedoch
der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Beglaubigung der Ehe-
dokumente nicht im Ausland abgewartet hat, sondern bereits vier Mo-
nate nach der Eheschliessung (illegal) in die Schweiz gereist ist, für ei-
ne Liebesheirat sprechen soll, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen kann
das angebliche Einverständnis des Ehemannes zur Prostitution der
Beschwerdeführerin – anders als dies in der Beschwerde suggeriert
wird – kaum als Beweis einer "tiefen Liebe" aufgefasst werden, son-
dern eher als eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber dem persönli-
chen Schicksal des Ehepartners. Soweit die Beschwerdeführerin fer-
ner geltend macht, das voreheliche minderjährige Kind lebe im ge-
meinsamen Haushalt, ist festzustellen, dass sich weder aus den Akten
der zuständigen kantonalen Fremdenpolizeibehörde noch aus dem
elektronischen Zentralen Migrationssystem des Bundes (ZEMIS) er-
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gibt, dass ein Kind der Beschwerdeführerin in der Schweiz leben wür-
de. Immerhin ist gestützt auf die kantonalen Akten anzunehmen, der
Ehemann habe sich den wiederholten Anstrengungen der Beschwer-
deführerin um Nachzug von zwei ihrer in Kamerun lebenden Kinder
nicht widersetzt. Die nicht weiter begründete Aussage, wonach die Be-
schwerdeführerin und ihr Ehemann unter anderem auch eine Wirt-
schaftsgemeinschaft bilden würden, ist insofern mit einem Fragezei-
chen zu versehen, als der Ehemann in den vergangenen Jahren offen-
bar wiederholt betrieben werden musste, während gegen die Be-
schwerdeführerin im gleichen Zeitraum keine Betreibungen anhängig
gemacht worden sind (vgl. Bestätigungen des Office des poursuites
Yverdon-Orbe vom 25. Juli 2005 und 3. Oktober 2005). Schliesslich
hat es die gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG zur Mitwirkung verpflich-
tete Beschwerdeführerin, welche den Nachweis für das Bestehen einer
stabilen in die Zukunft gerichteten ehelichen Gemeinschaft zu erbrin-
gen hätte (vgl. Art. 8 ZGB), auf Rekursebene unterlassen, Beweismit-
tel betreffend ihre familiären bzw. ehelichen Verhältnisse vorzulegen
oder zumindest anzubieten, obwohl ihr vom Bundesverwaltungsgericht
mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2008 ausdrücklich Gelegenheit
dazu eingeräumt worden ist. Diese Unterlassung wirkt umso schwerer
als die Beschwerdeführerin vorliegend durch einen im Bürgerrecht ver-
sierten Rechtsvertreter vertreten war bzw. ist. In dieser Situation kann
auch darauf verzichtet werden, die drei im erstinstanzlichen Verfahren
mit Schreiben vom 27. September 2005 angegebenen Referenzperso-
nen zu befragen, zumal die durch die Vorinstanz unterlassene Beweis-
abnahme auf Beschwerdeebene nicht gerügt worden ist. Die Be-
schwerdeführerin hätte jedoch allen Anlass gehabt, vor dem Bundes-
verwaltungsgericht auf der Befragung der von ihr genannten Referenz-
personen zu beharren, wenn sie sich davon im heutigen Zeitpunkt
noch etwas zu ihren Gunsten versprochen hätte (vgl. BVGE 2007/21
E. 11.1.3 sowie Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2005 vom 24. März
2005, E. 6.2).
4.3 Nach dem Gesagten kommt das Bundesverwaltungsgericht trotz
der relativ langen Ehedauer und des während dieser Zeit geführten
gemeinsamen Haushalts zum Schluss, dass es der Beschwerdeführe-
rin im vorliegenden Verfahren nicht gelungen ist, die aufgezeigten
Zweifel am Bestehen einer tatsächlichen und stabilen ehelichen Ge-
meinschaft im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG zu beseitigen.
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4.4 Bei diesem Ergebnis ist es letztlich unerheblich, ob die vom BFM
verlangte einjährige Wartefrist ab dem Zeitpunkt der beruflichen Neu-
orientierung eine genügende rechtliche Grundlage hat und ob sie ein
geeignetes Mittel darstellt, um zu verhindern, dass einzubürgernde
Personen von ihren schweizerischen Ehepartnern in der Prostitution
gehalten werden.
5.
5.1 Selbst wenn das Gericht in casu zum Schluss gekommen wäre, es
bestehe eine stabile eheliche Gemeinschaft im bürgerrechtlichen Sin-
ne, wäre nach wie vor zweifelhaft, ob die Beschwerdeführerin sämtli-
che Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung erfüllten würde.
Fraglich erscheint vorliegend namentlich das Erfordernis der Integrati-
on in der Schweiz (Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG).
5.2 Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG bedeutet die
Aufnahme einer ausländischen Person in die schweizerische Gesell-
schaft und die Bereitschaft dieser Person, sich in das hiesige soziale
Umfeld einzufügen, ohne deswegen ihre Eigenart und ihre ursprüngli-
che Staatsangehörigkeit preiszugeben. Die Integration wird dabei als
gegenseitiger Annäherungsprozess zwischen der einheimischen und
der ausländischen Bevölkerung betrachtet, welche bei beiden Seiten
eine entsprechende Bereitschaft voraussetzt. Von einer einbürge-
rungswilligen Person wird keineswegs verlangt, unter Aufgabe ihrer
Identität "in eine andere Haut zu schlüpfen" und die vorhandenen Be-
ziehungen zum Herkunftsstaat aufzugeben (vgl. Botschaft zum Bürger-
recht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechts vom 21. November 2001, BBl 2002 1911 S. 1942 ff.). Als
ein Indiz für die Integration wird es angesehen, wenn eine allmähliche
Annäherung und Angleichung an die Kultur der Bevölkerung des Auf-
nahmelandes stattfindet, wobei diese Integrationswilligkeit vor einer
Einbürgerung klar ersichtlich sein sollte (vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-1134/2006 vom 10. Dezember 2007 mit
Hinweis).
5.3 Wie bereits weiter oben erwähnt wurde, konnte die Beschwerde-
führerin im erstinstanzlichen Verfahren trotz ihres bereits langjährigen
Aufenthalts in der Schweiz nur drei Namen von Referenzpersonen mit
schweizerischer Staatsangehörigkeit angeben. Dies spricht eher ge-
gen eine Eingliederung in die schweizerische Gesellschaft, auch wenn
zu Gunsten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist, dass die
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Tätigkeit als Prostituierte ihre soziale Integration zweifellos erschwert.
In Anbetracht der bereits langjährigen Anwesenheit der Beschwerde-
führerin in der Schweiz erstaunt es jedoch, dass sich in den Akten kei-
ne konkreten Hinweise – wie beispielsweise persönliche Unterstüt-
zungsschreiben von Bekannten – befinden, die auf intensive Bezie-
hungen zu schweizerischen Staatsangehörigen hinweisen würden. Ein
einziger aktenkundiger Anhaltspunkt, welcher für das Bestehen nen-
nenswerter sozialer Kontakte der Beschwerdeführerin ausserhalb des
Rotlichtmilieus spricht, ist der im Schreiben vom 26. Februar 2008
erstmals vorgebrachte, nicht weiter belegte Sachverhalt, in einem Kir-
chenchor in Biel mitzusingen. Dies alleine genügt jedoch nicht als
Nachweis der Eingliederung der Beschwerdeführerin in die schweizeri-
schen Verhältnisse.
6. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich festzuhalten, dass der auf
Rekursebene erhobene Vorwurf, die angefochtene Verfügung sei unge-
nügend begründet, nicht zutrifft. Die Vorinstanz hat die Gründe, welche
sie zur Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs bewogen haben, aus-
führlich und bezogen auf die konkreten Umstände des Einzelfalles dar-
gelegt. Die Beschwerdeführerin war denn auch in der Lage, die in der
angefochtenen Verfügung aufgeführten Gründe für die Gesuchsableh-
nung zu erkennen und auf diese einzugehen (vgl. BGE 133 III 439
E. 3.3 S. 445 mit Hinweisen).
7.
Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als bun-
desrechtskonform (vgl. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Beschwerdeführerin die
Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 600.-
festzusetzen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö-
he zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Akten retour)
- den Service de la population des Kantons Waadt
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Thomas Segessenmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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