B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7487/2008
U r t e i l v o m 4 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Sicherheitskonto / Sonderabgabepflicht.
C-7487/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein im Jahr 1971 geborener iranischer Staatsan-
gehöriger, gelangte am 31. Dezember 2000 in die Schweiz und ersuchte
um Asyl. In erster Instanz blieb er damit ohne Erfolg. Mit Verfügung vom
20. September 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute: BFM) sein Asylgesuch ab und wies ihn unter Ansetzung ei-
ner Ausreisefrist aus der Schweiz weg.
B.
Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsge-
richt mir Urteil vom 25. März 2008 teilweise gut. Es anerkannte, dass der
Beschwerdeführer wegen exilpolitischer Aktivitäten subjektive Nach-
fluchtgründe gesetzt habe und daher Flüchtling sei. Dementsprechend
wurde das BFM angewiesen, ihn als solchen vorläufig aufzunehmen. Der
Aufforderung kam das BFM mit Verfügung vom 8. April 2008 nach.
C.
Mit Schreiben vom 12. September 2008 unterbreitete die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer einen Auszug seines Sicherheitskontos und den Ent-
wurf einer Abrechnung darüber zu Stellungnahme.
Der Beschwerdeführer wurde darüber orientiert, dass ihn die Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf den 1. Januar 2008 der Son-
derabgabepflicht nach Art. 85 ff. AsylG unterstellten. Aufgrund der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Oktober 2007 der Asylver-
ordnung 2 vom 11. August 1999 (AsylV 2, SR 142.312) sei er jedoch nicht
mehr sonderabgabepflichtig. Denn da geleistete Sicherheiten und Rück-
zahlungen voll an die Sonderabgabe angerechnet würden, sei der Maxi-
malbetrag von Fr. 15'000.00 bereits erreicht.
Im Einzelnen präsentierte sich der Abrechnungsentwurf wie folgt: Dem
Totalbetrag der auf das Sicherheitskonto geleisteten Sicherheiten von
Fr. 18'887.65 (Haben-Seite) stellte die Vorinstanz den Maximalbetrag der
Sonderabgabe von Fr. 15'000.00 (Soll-Seite) gegenüber. Daraus ergab
sich zu Gunsten des Beschwerdeführers ein Positiv-Saldo im Betrag von
Fr. 3'887.65. Der Beschwerdeführer wurde daher gebeten, eine Zahlad-
resse anzugeben, auf welche der ihm zustehende Betrag überwiesen
werden könne.
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Seite 3
D.
Soweit den Akten entnommen werden kann, nahm der Beschwerdeführer
zum Abrechnungsentwurf und zum Kontoauszug nicht Stellung.
E.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 liquidierte die Vorinstanz das Si-
cherheitskonto des Beschwerdeführers nach Massgabe ihres Abrech-
nungsentwurfs. Sie setzte den aus der Sonderabgabepflicht zu leistenden
Betrag auf Fr. 15'000.00 fest und zog in diesem Umfang das auf dem Si-
cherheitskonto liegende Guthaben von Fr. 18'887.65 ein. Zum dem Be-
schwerdeführer zustehenden Restguthaben zuzüglich Zins, abzüglich
Spesen, ordnete sie an, dass es auf dem Sicherheitskonto liegen bleibe
und dem Bund verfalle, falls der Rückzahlungsanspruch nicht innert zehn
Jahren geltend gemacht werde.
F.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 24. November 2008 stellte der Beschwerde-
führer die folgenden Rechtsbegehren: Die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, es sei festzustellen, dass der verrechnete Sonderabgabeab-
zug zu hoch sei, und es sei die Vorinstanz anzuweisen, sein Sicherheits-
konto nach dem alten Abrechnungsmodus zu saldieren, d.h. das Konto-
guthaben sei in der Höhe der von ihm ausgewiesenen, tatsächlich verur-
sachten Kosten von Fr. 5'583.00 einzubehalten und der Restbetrag von
Fr. 13'304.65 sei an ihn auszuzahlen.
G.
Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 24. April 2009 die
Abweisung der Beschwerde.
H.
In seiner Replik vom 18. Mai 2009 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Rechtsmittel fest.
I.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyl- und Ausländer-
rechts unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
(Art. 31, Art. 32 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3. Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichten Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweisen).
3.
3.1. Am 1. Januar 2008 trat das zweite Paket der Asylgesetzrevision vom
16. Dezember 2005 in Kraft, mit dem durch entsprechende Änderungen
des Asylgesetzes, des auf denselben Zeitpunkt in Kraft gesetzten Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder (AuG, SR 142.20) und der Asylverordnung 2 ein Systemwechsel
von der individuellen Sicherheitsleistungs- und Rückerstattungspflicht
(nachfolgend: SiRück) mit der ihr eigenen Abrechnung über dem Pflichti-
gen individuell zurechenbare Kosten zur voraussetzungslos geschuldeten
Sonderabgabe vollzogen wurde (vgl. zum Ganzen: Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts C-7179/2008 vom 21. Dezember 2010 E. 4).
Die vorliegende Streitsache betrifft die Überführung eines unter der Herr-
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schaft des alten Rechts begründeten SiRück-Verhältnisses in das neue
Recht.
3.2. Mit der angefochtenen Verfügung rechnete die Vorinstanz über das
Sicherheitskonto des Beschwerdeführers in Anwendung der Übergangs-
bestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005 des Asylgesetzes
(nachfolgend: Übergangsbestimmungen AsylG) und zur am 24. Oktober
2007 beschlossenen Änderung der Asylverordnung 2 (nachfolgend:
Übergangsbestimmungen AsylV 2) ab. Diese übergangsrechtliche Ord-
nung sieht die Unterstellung laufender SiRück-Verhältnisse unter das
neue Recht vor, wenn vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts am 1. Ja-
nuar 2008 kein Schlussabrechnungsgrund im Sinne von Artikel 87 des
Asylgesetzes in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2262; nachfol-
gend: AsylG [1998]) eingetreten ist (Abs. 1 und 2 Übergangsbestimmun-
gen AsylG). Dabei gilt, dass altrechtliche Sicherheiten und Rückerstattun-
gen aus der Zwischenabrechnung nach Artikel 16 AsylV 2 in der Fassung
vom 11. August 1999 (nachfolgend: AsylV 2 [1999]) in vollem Umfang an
die neurechtliche Sonderabgabepflicht angerechnet werden (Abs. 2
Übergangsbestimmungen AsylV 2). Soweit diese Sicherheiten und Rück-
erstattungen den Maximalbetrag der Sonderabgabe von Fr. 15'000.00
übersteigen, sind sie an den Kontoinhaber zurückzuzahlen oder an die
Sonderabgabepflicht seines Ehegatten anzurechnen (Abs. 8 Übergangs-
bestimmungen AsylV 2).
3.3. Der Beschwerdeführer hält dieses Vorgehen für bundesrechtswidrig.
Zur Begründung führt er in der Beschwerdeschrift aus, er habe seit Juni
2001 monatlich 10 % von seinem Erwerbseinkommen auf das Sicher-
heitskonto einbezahlt, dies mit dem Wissen, dass er das Geld nach Ab-
zug bezogener Fürsorgeleistungen zurückerhalten werde. Per 31. De-
zember 2007 sei er von der Sicherheitsleistungspflicht befreit worden.
Nachdem er dieses Geld unter ganz anderen Voraussetzungen einbe-
zahlt habe und zwar zu einem Zeitpunkt, als das neue Gesetz noch gar
nicht in Kraft gestanden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb er
nun einen so grossen Betrag an den Bund entrichten müsse. Seiner Mei-
nung nach müsse über sein Sicherheitskonto nach dem altrechtlichen
Modus abgerechnet werden, der nach Abzug individuell verursachter
Kosten von Fr. 5'583.00 zu seinen Gunsten einen Saldo von Fr. 13'304.65
ergebe. Die Auszahlung dieses Betrags sei für ihn deshalb ganz beson-
ders wichtig, weil er gegenwärtig ein Architekturstudium absolviere und im
Rahmen der Ausbildungsfinanzierung dieses Geld budgetiert habe. In der
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Replik hält er dafür, seiner besonderen Situation müsse bei der Abrech-
nung über sein Sicherheitskonto Rechnung getragen werden.
3.4. Den Einwänden des Beschwerdeführers kann bei allem Verständnis
für seine Situation nicht gefolgt werden. Es ist unbestreitbar, dass bei ihm
vor dem Inkrafttreten der Rechtsänderung am 1. Januar 2008 kein
Schlussabrechnungsgrund von Art. 87 AsylG (1998) eingetreten ist. Die
Abrechnung über sein Sicherheitskonto und dessen Liquidation richtet
sich daher nicht nach altem Recht, sondern nach Abs. 6 bis Abs. 8 Über-
gangsbestimmungen AsylV 2, die – wie oben dargelegt – den Einbezug
von unter altem Recht geleisteten Rückerstattungen und Sicherheitsleis-
tungen in der Höhe des Maximalbetrags der Sonderabgabe von
Fr. 15'000.00 gerade vorsehen. Die angefochtene Verfügung steht damit
in Einklang. Was die vom Beschwerdeführer verlangte Berücksichtigung
seiner besonderen Situation anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass die
übergangsrechtliche Ordnung keine Ermessenspielräume vorsieht, die
das ermöglichen würden. Sind die tatbeständlichen Voraussetzungen der
gesetzlichen Ordnung erfüllt, wie es vorliegend der Fall ist, so haben die
von ihr vorgesehenen Rechtsfolgen zu greifen. Im Übrigen hat sich das
Bundesverwaltungsgericht im vorerwähnten Grundsatzurteil C-7179/2008
vom 21. Dezember 2010 (E. 3 und 6) mit der Frage der Verfassungs-
konformität der übergangsrechtlichen Ordnung – namentlich auch unter
dem Gesichtspunkt einer echten belastenden Rückwirkung – befasst und
festgestellt, dass ihr gestützt auf Art. 190 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) die
Anwendung nicht versagt werden darf.
3.5. Nach einem neuesten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist die
Sonderabgabepflicht in ihrer heutigen Ausgestaltung insoweit nicht mit
dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) vereinbar, als sie Asylsuchende trifft, die wie der
Beschwerdeführer die materielle Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 1 A
FK erfüllen. Art. 29 Ziff. 1 FK untersagt nämlich den Vertragsstaaten die
fiskalische Benachteiligung von Flüchtlingen im materiellen Sinn gegen-
über eigenen Staatsangehörigen. Die Inanspruchnahme von Art. 29 Ziff. 1
FK kann zwar aufgeschoben werden, bis geklärt ist, ob einer Person tat-
sächlich die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Ist das jedoch der Fall, sind
die Vertragsstaaten gehalten, den Nachteil auszugleichen, der einem
Flüchtling durch das vorläufige Vorenthalten seiner Rechte zugefügt wur-
de. Einen solchen Ausgleich kennt das geltende Recht nicht. Es sieht
keinen Mechanismus vor, der sicherstellt, dass sonderabgabepflichtige
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Asylsuchende, die später Asyl erhalten oder als Flüchtlinge vorläufig auf-
genommen werden, rückwirkend gleich gestellt werden, wie Schweizer in
vergleichbarer Situation. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedoch ent-
schieden, dass dieser Konflikt zwischen Landes- und Völkerrecht vom
schweizerischen Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen wurde und der
Sonderabgabeordnung daher die Anwendung nicht versagt werden darf
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1026/2009 vom 31. Oktober
2012 E. 7 bis 11).
4.
Abschliessend ist festzuhalten, dass die angefochtene Verfügung im Lich-
te von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist des-
halb abzuweisen.
5.
Dem Beschwerdeführer wurde in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG
die unentgeltliche Rechtspflege in Gestalt der Befreiung von den Verfah-
renskosten gewährt. Verfahrenskosten sind daher nicht zu erheben.
6.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 3 und Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Dispositiv S. 8
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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