B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-7487/2016
Ur t e i l vom 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Marion Sutter.
Parteien
A._______, (Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch,
Einspracheverfügung vom 17. November 2016.
C-7487/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (im Folgenden: Versicherte oder Beschwerdeführerin) wurde
am (…) 1953 geboren und ist serbische Staatsangehörige. Sie hat am
15. April 1973 geheiratet. Der Ehe entsprangen zwei, in den Jahren 1974
und 1976 geborene Kinder (SAK-act. 1, S. 2). Gemäss dem Auszug aus
dem individuellen Konto (IK) war die Versicherte in den Jahren 1974 bis
1981 während einiger Monate in der Schweiz berufstätig (vgl. SAK-act. 18).
Der Ehemann der Versicherten, B._______, war in den Jahren 1974 bis
1982 in der Schweiz erwerbstätig (vgl. ACOR-Bescheinigung in SAK-
act. 14). Nach dem Wegzug der Familie nach Serbien verstarb B._______
im Jahr 2001. Die Versicherte reichte daraufhin das Formular „Anmeldung
für eine Hinterlassenenrente für Personen mit Wohnsitz ausserhalb der
Schweiz“ (unterzeichnet am 8. August 2002; Anmeldedatum: 23. April
2002) bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder
Vorinstanz) ein (SAK-act. 1). Mit Schreiben vom 19. November 2002 eröff-
nete die SAK der Versicherten die Möglichkeiten, entweder eine Pauschal-
zahlung (einmalige Abfindung) im Betrag von Fr. 46‘601.– oder eine mo-
natliche Rente im Betrag von Fr. 182.– als Hinterlassenenleistung zu be-
ziehen. Gleichzeitig wies die SAK darauf hin, dass nach einer allfälligen
Pauschalzahlung weder der Berechtigte noch die Hinterlassenen irgend-
welche Ansprüche aus den durch die in Frage stehende Leistung abgegol-
tenen Beiträgen mehr geltend machen können (SAK-act. 6). Mit Schreiben
vom 12. Dezember 2002 entschied sich die Beschwerdeführerin für die
erste Variante (SAK-act. 10). Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002
sprach die SAK der Versicherten eine einmalige Abfindung im Betrag von
Fr. 46‘601.– zu (vgl. Beilage zu BVGer-act. 10).
B.
Mit Formular „Anmeldung für eine Altersrente für Personen mit Wohnsitz
ausserhalb der Schweiz“ (unterzeichnet am 18. März 2015; Anmeldeda-
tum: 9. Dezember 2014) beantragte die Versicherte die Ausrichtung einer
Altersrente (SAK-act. 11). Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 teilte die SAK
der Versicherten mit, sie habe dieser mit Verfügung vom 20. Dezember
2002 bereits eine einmalige Abfindung geleistet. Gemäss dem zwischen
der Schweiz und Serbien anwendbaren Sozialversicherungsabkommen
bestehe nach der Leistung einer pauschalen Entschädigung kein Anspruch
auf jegliche andere monatlichen Leistungen der schweizerischen Invali-
denversicherung mehr (SAK-act. 16). Mit Schreiben vom 30. Juni 2016 ent-
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gegnete die Versicherte, nach dem zwischen der Schweiz und Serbien an-
wendbaren Sozialversicherungsabkommen habe ihr eigener Anspruch auf
eine Altersrente nach Ableben ihres Ehemannes im Jahr 2001 nicht geprüft
werden können, da sie damals erst 48 Jahre alt gewesen sei. Es sei ihr als
Witwenrente eine Pauschalzahlung von Fr. 46‘601.– geleistet worden. Nun
sei ihr Anspruch auf eine Altersrente aufgrund der eigenen Beitragszeiten
zu prüfen (SAK-act. 25). Mit Verfügung vom 28. Juni 2016 wies die SAK
das Leistungsgesuch ab. Sie führte zur Begründung aus, gemäss ihren
Abklärungen weise die Versicherte keine Versicherungszeiten (bestehend
aus Beitragszeiten für Erwerbseinkommen, Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften) von mindestens einem ganzen Jahr auf, sondern lediglich fünf
Monate im Jahr 1974, zwei Monate im Jahr 1979 und vier Monate im Jahr
1981 (SAK-act. 21).
C.
Hiergegen erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. August 2016 Ein-
sprache. Sie bat um eine erneute Überprüfung ihres Anspruchs auf eine
Altersrente und führte aus, sie sei – zusammen mit ihrem verstorbenen
Ehemann – während drei Saisons in der Schweiz beschäftigt gewesen.
Davon hätten zwei Saisons jeweils neun Monate und eine Saison weniger
als neun Monate gedauert (SAK-act. 23). Mit Schreiben vom 12. Septem-
ber 2016 forderte die SAK bei der Versicherten weitere Angaben sowie
Nachweise bezüglich der von ihr angegebenen Beschäftigungen in der
Schweiz ein (SAK-act. 26). Die Versicherte reichte daraufhin bei der SAK
am 23. September 2016 mehrere Aufenthaltsbescheinigungen ein und gab
an, vom 10. April 1974 bis zum 15. November 1974 sowie vom 7. Juli 1981
bis zum 30. November 1981 in der Albergo C._______ in (…), ab dem
27. Februar 1981 im Hotel D._______ in (…) sowie im Hotel E._______ in
(…) gearbeitet zu haben (SAK-act. 27).
C.a Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 erkundigte sich die SAK bei der
Einwohnergemeinde F._______, in welchen Zeiten die Versicherte bei ihr
gemeldet gewesen sei (SAK-act. 29). Am 13. Oktober 2016 teilte diese mit,
die Versicherte sei lediglich in der Zeit vom 1. Juli 1981 bis zum 30. Oktober
1981 bei ihr gemeldet gewesen (SAK-act. 34 S. 2).
C.b Mit Schreiben vom 3. Oktober 2016 fragte die SAK beim Sozialversi-
cherungsinstitut des Kantons G._______ nach, bei welchen Ausgleichs-
kassen die Albergo C._______ sowie die Hotels D._______ und
E._______ in den Jahren 1974 bis 1981 angeschlossen gewesen seien
(SAK-act. 30). Jene verwies am 10. Oktober 2016 auf die Kassen
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H._______ (Ausgleichskasse […]) und I._______ (Caisse de compensa-
tion […]; SAK-act. 31 S. 1), welche die SAK in der Folge mit zwei Schreiben
je vom 17. Oktober 2016 um die Überprüfung der Angaben der Versicher-
ten ersuchte (SAK-act. 32 und 33). Die Ausgleichskasse H._______ ant-
wortete mit Schreiben vom 31. Oktober 2016, die Versicherte habe von
März bis Juli 1974 bei der Albergo C._______, (…), sowie von Juni bis
Oktober 1981 im Hotel D._______, (…), gearbeitet. Das Hotel E._______,
(…), habe sie nicht aufgefunden (SAK-act. 35). Die I._______ Ausgleichs-
kasse teilte mit Schreiben vom 4. November 2016 (act. 36) mit, das Hotel
D._______, (…), sei nicht bei ihr angeschlossen gewesen. Nach intensiver
Recherche habe sie nur eine Versicherte mit dem gleichem Familiennamen
sowie Geburtsjahr gefunden; es sei aber sehr unwahrscheinlich, dass es
sich um die gewünschte Versicherte handle (SAK-act. 36 S. 1). Dem
Schreiben legte sie den IK-Auszug einer Versicherten mit demselben
Nachnamen und Geburtsjahr (aber mit einem anderen Vornamen sowie
einem anderen Geburtsdatum) bei (SAK-act. 36 S. 2).
C.c Mit der (in Italienisch verfassten) Einspracheverfügung vom 17. No-
vember 2016 wies die SAK die Einsprache der Versicherten ab und bestä-
tigte die Verfügung vom 28. Juni 2016. Sie führte zur Begründung aus, in-
nert der angesetzten Frist habe die Versicherte keine Belege für die von ihr
angegebenen Beitragszeiten eingereicht. Die Abklärungen der SAK hätten
diesbezüglich keine positiven Erkenntnisse gezeitigt. Weitere Abklärungen
seien nicht möglich. Der vorliegende Entscheid basiere deshalb gestützt
auf Art. 43 Abs. 3 ATSG (SR 830.1) aufgrund der vorliegenden Akten. Diese
belegten keinen Fehler bezüglich der IK-Einträge der Versicherten. Eben-
sowenig habe die Versicherte ihrerseits einen hinreichenden Beweis für ei-
nen fehlerhaften Eintrag geliefert. Damit sei vorliegend die für einen An-
spruch auf eine Altersrente erforderliche Beitragsdauer von mindestens ei-
nem Jahr nicht nachgewiesen (SAK-act. 37).
D.
Mit Schreiben vom 29. November 2016 übermittelte die SAK dem Bundes-
verwaltungsgericht die bei ihr eingegangene Beschwerde vom 22. Novem-
ber 2016 (Beilage zu BVGer-act. 1). In der in Serbisch verfassten Be-
schwerdeschrift vom 22. November 2016 bat die Beschwerdeführerin um
eine Überprüfung ihrer Dienste im „Hotel K._______“, in welchem sie wäh-
rend sechs Monaten gearbeitet habe. Es sei unmöglich, dass ihre Beitrags-
zeiten weniger als ein Jahr betragen sollten. Sie ersuche um eine Antwort
in Deutsch, da es so für sie einfacher sei, diese übersetzen zu lassen
(BVGer-act. 1).
C-7487/2016
Seite 5
E.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2016 ordnete das Bundesverwaltungs-
gericht die Verfahrensführung in Deutsch an (BVGer-act. 4).
F.
Nach der Neuzuteilung des Beschwerdedossiers an ein deutschsprachiges
Spruchgremium ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde-
führerin mit informellem Schreiben vom 26. Januar 2018, ein Zustelldomizil
in der Schweiz zu nennen (BVGer-act. 8). Mit Verfügung vom 26. Januar
2018 holte es ausserdem bei der Vorinstanz eine Vernehmlassung ein
(BVGer-act. 9).
G.
Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2018 beantragte die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und die angefochtene Verfügung sei zu be-
stätigen. Sie führte zur Begründung aus, die von ihr getätigten Abklärungen
hätten die bereits ausgewiesenen IK-Einträge der Beschwerdeführerin be-
stätigt. Ebenfalls habe eine Überprüfung der von der Ausgleichskasse
I._______ angegebenen Versicherten mit dem gleichen Nachnamen sowie
Geburtsjahr im Versichertenregister Telezas3 ergeben, dass es sich bei
dieser um eine andere Versicherte handle, welche bereits eine Altersrente
beziehe. Die von der Einwohnergemeinde F._______ bestätigten Wohn-
sitzzeiten stimmten ebenfalls mit den IK-Einträgen der Beschwerdeführerin
überein. Aufgrund der im IK-Auszug der Beschwerdeführerin verzeichne-
ten elf Beitragsmonate habe diese keinen Anspruch auf eine Altersrente.
In der Beschwerdeschrift behaupte die Beschwerdeführerin neu, sie habe
beim Hotel K._______ in (…) gearbeitet. Mangels einer ungefähren zeitli-
chen Angabe könne die Vorinstanz die zuständige Ausgleichskasse nicht
ausfindig machen, um die Angaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen.
Überdies habe die Beschwerdeführerin im Jahr 2002 bereits eine Witwen-
rente in der Form einer einmaligen Abfindung erhalten. Gemäss Art. 7
Bst. a dritter Satz des Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugosla-
wien könnten nach der Auszahlung einer Abfindung durch die Schweizeri-
sche Versicherung weder der Berechtigte noch die Hinterlassenen dieser
gegenüber irgendwelche Ansprüche aus den durch die Abfindung abgegol-
tenen Beiträgen mehr geltend machen. Die im Jahr 2002 berechnete Wit-
wenrente von monatlich Fr. 182.– basiere auf dem Einkommen des ver-
storbenen Ehemannes sowie den Erziehungsgutschriften. Mit der in
Rechtskraft erwachsenen Verfügung vom 20. Dezember 2002 habe sie der
Beschwerdeführerin den Barwert dieser Witwenrente zugesprochen. Hier-
bei habe sie die Formel für Frauen, deren Anspruch auf die Witwenrente
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Seite 6
erst beim Tod erlischt (unter Berücksichtigung der Wiederverheiratungs-
möglichkeit), angewandt. Damit habe die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch mehr auf eine Altersrente. Selbst bei einem bestehenden Anspruch
sowohl auf eine Altersrente als auch auf eine Witwenrente könne gemäss
Art. 24b AHVG (SR 831.10) lediglich die jeweils höhere Rente ausbezahlt
werden. Würden der Beschwerdeführerin hypothetisch sechs weitere Bei-
tragsmonate beim Hotel K._______ angerechnet werden, wie diese in der
Beschwerde geltend mache, so würde die neue Beitragsdauer von einem
Jahr und fünf Monaten zur Anwendung der Rentenskala 02 führen. Eine
Altersrente dieser Rentenskala sei in jedem Fall tiefer als die Witwenrente
der Rentenskala 06. Insgesamt sei damit ein allfälliger Anspruch der Be-
schwerdeführerin auf eine Altersrente bereits mit der ihr im Jahr 2002 zu-
gesprochenen lebenslänglichen Witwenrente abgegolten (BVGer-act. 10).
H.
Nach ungenutztem Ablauf der im informellen Schreiben vom 26. Januar
2018 gesetzten Frist forderte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeführerin mittels via Schweizerische Botschaft in (…) versandter
Verfügung vom 5. März 2018 auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu nen-
nen (BVGer-act. 11 f.). Auch diese Frist lief ungenutzt ab.
I.
Mit Verfügung vom 24. Mai 2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht
der Beschwerdeführerin die Gelegenheit, am Sitz des Bundesverwaltungs-
gerichts Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz vom 26. Februar
2018 zu nehmen sowie bis zum 25. Juni 2018 eine Replik einzureichen
(BVGer-act. 14). Die Verfügung wurde am 5. Juni 2018 im Bundesblatt pu-
bliziert (BVGer-act. 15). Innert der ihr angesetzten Frist hat die Beschwer-
deführerin weder Einsicht in die Vernehmlassung der Vorinstanz genom-
men noch eine Replik eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG sowie Art. 31, 32 und 33 Bst.
d VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat ein schutzwür-
diges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung, weshalb sie zur
Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG [SR
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172.021]; siehe auch Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht einge-
reichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1
VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
Anfechtungsobjekt bildet die Einspracheverfügung der Vorinstanz vom
17. November 2016, mit welcher diese – in Bestätigung der Verfügung vom
28. Juni 2016 – das Gesuch der Beschwerdeführerin auf die Leistung einer
Altersrente abwiesen hat. Streitig und zu prüfen ist deshalb vorliegend, ob
die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin auf die
Leistung einer Altersrente verneint hat.
3.
Die auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbaren rechtlichen Grundla-
gen sind im Nachfolgenden wiederzugeben.
3.1 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
streitigen Entscheides eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2
m.H.). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (BGE 121
V 362 E. 1b).
3.2 In materiell-rechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des (allenfalls) zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestands Geltung hatten (BGE 130 V 445 E. 1.2.1). Die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Altersrente abgewiesen hat, beurteilt sich somit grundsätzlich
nach den per 1. April 2017 (Eintritt ins Rentenalter der am 26. März 1953
geborenen Beschwerdeführerin; vgl. nachfolgend E. 3.5) geltenden recht-
lichen Bestimmungen.
3.3 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepub-
lik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V
198 E. 2B, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die Schweiz
mit Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit der Republik Serbien, neue Abkommen über
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Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für die Beschwerdeführerin als serbi-
sche Staatsangehörige findet demnach weiterhin das schweizerisch-jugo-
slawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 Anwendung
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] C-3498/2010 vom 7. Ja-
nuar 2013 E. 2.1 mit Hinweisen). Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und Pflichten
aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen die schweize-
rische Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterbliebenenversiche-
rung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist. Gemäss
Art. 3 des Abkommens erhalten anspruchsberechtigte schweizerische und
jugoslawische Staatsangehörige Versicherungsleistungen in vollem Um-
fange und ohne jede Einschränkung, solange sie im Gebiete eines der bei-
den Vertragsstaaten wohnen (andere Bestimmungen des Abkommens und
seines Schlussprotokolls vorbehalten). Anwendbar ist grundsätzlich die
Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates, auf dessen Gebiet die für die
Versicherung massgebende Beschäftigung ausgeübt wird (Art. 4 des Ab-
kommens). Art. 7 lit. a des Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Ju-
goslawien sieht vor, dass Staatsangehörige Ex-Jugoslawiens auch bei feh-
lendem Wohnsitz in der Schweiz grundsätzlich Anspruch auf eine ordentli-
che Teilrente haben können. Diese kann unter gewissen Umständen in der
Form einer einmaligen Abfindung ausbezahlt werden. In diesem Fall kön-
nen weder der Berechtigte noch seine Hinterlassenen gegenüber der
schweizerischen Versicherung mehr irgendwelche Ansprüche aus den
durch die Abfindung abgegoltenen Beiträgen geltend machen.
3.4 Bei der schweizerischen AHV sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG unter an-
derem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Bst. a) sowie
die natürlichen Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus-
üben (Bst. b), obligatorisch versichert. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG können
sodann Schweizer Staatsangehörige sowie Staatsangehörige der Mitglied-
staaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Ge-
meinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation leben, der frei-
willigen Versicherung beitreten, falls sie unmittelbar vorher während min-
destens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.5 Anspruch auf eine Altersrente haben Männer, die das 65. Altersjahr und
Frauen, die das 64. Altersjahr vollendet haben (Art. 21 Abs. 1 AHVG), so-
fern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29 Abs. 1
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AHVG). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine
Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG
versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat
oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG auf-
weist. Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Voll-
endung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt (Art. 21 Abs.
2 AHVG). Gemäss Art. 40 Abs. 1 AHVG kann eine Altersrente um ein oder
zwei Jahre vorbezogen werden, was jedoch eine entsprechende Kürzung
der Rente nach sich zieht (vgl. Art. 40 Abs. 2 AHVG).
3.6 Damit ein Jahr als volles Beitragsjahr angerechnet wird, muss eine Ver-
sicherungsdauer von mehr als elf Monaten vorliegen; dies ist nicht der Fall,
wenn nur eine Dauer von elf Monaten ohne einen zusätzlichen Bruchteil
eines weiteren Monates besteht (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung zur Al-
ters- und Hinterlassenenversicherung, 3. Auflage, 2012, Art. 29ter Rz. 3,
Abs. 4, mit Hinweis auf ZAK 1971 S. 323 E. 3).
3.7 Hinsichtlich der Dauer der Beitragsleistungen und der Höhe der Bei-
träge wird grundsätzlich auf die Individuellen Konten (IK) abgestellt, welche
für jeden beitragspflichtigen Versicherten geführt und in welche die ent-
sprechenden Daten eingetragen werden (vgl. Art. 30ter AHVG; Art. 137 ff.
AHVV).
4.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2002 (Beilage zu BVGer-act. 10) hat die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin im Jahr 2002 eine einmalige Abfindung
(Witwenrente) im Betrag von Fr. 46‘601.– zugesprochen. Für die Berech-
nung der Abfindung (Kapitalisierung der Rentenhöhe der aktuellen Rente
im Berechnungszeitpunkt) hat die Vorinstanz die Methode angewandt, wie
sie zum Zuge kommt, wenn die hinterlassene Person die für den (eigenen)
Anspruch auf eine Altersrente erforderlichen Mindestbeträge nicht bezahlt
hat. Aufgrund der von der Vorinstanz angewandten Formel „KW: (Kapital-
wert der Leistung) = B35(y) (Barwert einer lebenslänglichen Witwenrente
unter Berücksichtigung der Wiederverheiratungsmöglichkeit) x RH1 (Ren-
tenhöhe der aktuellen Rente im Berechnungszeitpunkt) x 12“ (entspre-
chend vorliegend: Fr. 46‘601.– = 182 x 21.337 x 12) wurde der Beschwer-
deführerin die Witwenrente bis zu ihrem Lebensende geleistet. Die Verfü-
gung vom 20. Dezember 2002 ist in Rechtskraft erwachsen und kann daher
vom Bundesverwaltungsgericht weder überprüft noch gegebenenfalls kor-
rigiert werden. Die der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. Dezem-
ber 2002 zugesprochene einmalige Abfindung ist ihr unbestrittenermassen
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ausbezahlt worden. Damit hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 7 des
vorliegend anwendbaren Abkommens zwischen der Schweiz und Ex-Jugo-
slawien (vgl. E. 3.3) keine Ansprüche auf Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung mehr.
5.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin den Nachweis,
dass sie – entgegen den Einträgen in ihrem IK-Ausweis – die Mindestbei-
tragszeit für eine Altersrente gemäss Art. 29 Abs. 1 AHVG in Verbindung
mit Art. 50 AHVV (vgl. E. 3.5) erfüllt, nicht erbracht hat. Die Vorinstanz hat
diesbezüglich umfangreiche Abklärungen getätigt, welche keine Ergeb-
nisse in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin behaupteten zusätzli-
chen Beitragszeiten zeitigten (vgl. Sachverhalt Bst. C-C.b). Es entspricht
einem allgemeinen Rechtsprinzip, dass derjenige die Gefahr der Beweis-
losigkeit einer rechtserheblichen Tatsache trägt, der aus ihr Rechte ableitet
(KRAUSKOPF/EMMENEGGER/BABEY, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
2. Aufl., 2016, N. 207 zu Art. 12 VwVG; vgl. Art. 8 ZGB). Die Beschwerde-
führerin hat somit vorliegend die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen. Es
liegen damit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfügung vom
20. Dezember 2002 rechtswidrig wäre.
6.
Zusammenfassend stehen der Beschwerdeführerin aufgrund der ihr be-
reits im Jahr 2002 geleisteten einmaligen Abfindung, mit welcher ihr An-
spruch auf Witwenrente bis ans Lebensende ausbezahlt wurde, keine wei-
teren Leistungen der schweizerischen Invalidenversicherung mehr zu. Ins-
gesamt ist damit die Einspracheverfügung vom 17. November 2016 im Er-
gebnis zu bestätigen. Die Beschwerde ist somit offensichtlich unbegründet
und daher im einzelrichterlichen Verfahren (vgl. Art. 23 Abs. 2 VGG i.V.m.
Art. 85bis Abs. 3 AHVG) abzuweisen.
7.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
C-7487/2016
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Eröffnung durch Publikation des
Dispositivs im Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Marion Sutter
C-7487/2016
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: